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- I. Allgemeines
- II. Geltendmachung der Nachschusspflicht (Abs. 1)
- III. Voraussetzungen (Abs. 2)
- IV. Konkurs (Abs. 3)
- Literaturverzeichnis
I. Allgemeines
1 Art. 795a OR regelt das Verfahren zur Einforderung von Nachschüssen, deren statutarische Grundlage sich aus Art. 795 OR ergibt. Während Art. 795 das „Ob“ und die Rahmenbedingungen der Nachschusspflicht bestimmt, behandelt Art. 795a das „Wie“, also die Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Wirkungen der Einforderung. Die Regelung wirkt an der Schnittstelle zwischen Finanzierungsautonomie, frühen Sanierungsmassnahmen und persönlicher Mitverantwortung der Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter – und spiegelt damit die hybride Struktur der GmbH zwischen Kapital- und Personengesellschaft.
2 Die Nachschusspflicht hat im Zuge der GmbH-Reform 2008 eine grundlegende Neukonzeption erfahren. Unter dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht war sie ausschliesslich als Sanierungsmassnahme ausgestaltet: Sie konnte nur eingefordert werden, wenn ein Bilanzverlust vorlag (Art. 803 Abs. 1 Satz 2 aOR)
3 Gerade für wachstumsorientierte und kapitalintensive KMUs eröffnet die statutarische Nachschusspflicht neue Spielräume: Sie erlaubt es, einzelne, besonders leistungsfähige Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gezielt zu belasten, ohne dass alle Beteiligten proportional nachziehen müssen.
II. Geltendmachung der Nachschusspflicht (Abs. 1)
A. Zuständigkeit und Rechtsnatur des Beschlusses
1. Zuweisung und Entscheidungskompetenz
4 Mit der GmbH-Reform von 2008 wurde die Einforderungssystematik grundlegend geändert: Die Geschäftsführung kann Nachschüsse ohne vorgängigen Beschluss der Gesellschafterversammlung geltend machen – ein bewusster Bruch mit dem bis Ende 2007 geltenden Recht (Art. 803 Abs. 3 aOR).
5 Die Einforderung stellt einen gewöhnlichen Geschäftsführungsakt dar und fällt daher nicht unter die unübertragbaren Kompetenzen nach Art. 810 Abs. 2 OR.
6 Wird die Nachschusspflicht nicht durch statutarische Sonderregelung anders geregelt, so gilt für die Beschlussfassung der Geschäftsführung das ordentliche Mehrheitsprinzip gemäss Art. 809 Abs. 4 OR.
2. Vergleich zur Beschlussfassung bei Kapitalerhöhung innerhalb des Kapitalbands
7 Die Einforderung von Nachschüssen gemäss Art. 795a OR weist funktionale Parallelen zum Beschluss des Verwaltungsrates der Kapitalerhöhung im Rahmen des Kapitalbandes (Art. 653s–653v OR) auf. Sowohl die Nachschusspflicht als auch das Kapitalband setzen voraus, dass die Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung eine entsprechende statutarische Grundlage schafft (Art. 795 Abs. 1 und Art. 653s Abs. 1 OR).
8 Die Organe verfügen dabei über ein pflichtgemässes Ermessen, ob und in welchem Umfang sie die maximal vorgesehene Summe ausschöpfen.
9 Strukturell unterscheiden sich die Mechanismen jedoch deutlich: Das Kapitalband verändert das haftungsrelevante nominelle Aktienkapital, was unter anderen eine Statutenänderung voraussetzt (Art. 653u Abs. 4 OR)
B. Inhaltliche Anforderungen und Modalitäten
10 Die Geschäftsführung muss einen inhaltlich bestimmten Einforderungsbeschluss fassen.
11 Die Verteilung folgt der gesetzlichen Anknüpfung an den einzelnen Stammanteil: Nach Art. 795 Abs. 2 OR legen die Statuten den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht fest, und nach Art. 795 Abs. 3 OR haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse. Massgebend ist somit die Zahl der gehaltenen Stammanteile, multipliziert mit dem je Stammanteil statutarisch festgelegten Nachschussbetrag.
12 Die Geschäftsführung kann Nachschüsse auch gestaffelt oder selektiv einfordern, etwa auf bestimmte Stammanteile oder Anteilskategorien beschränkt, sofern dies mit den statutarischen Grundlagen vereinbar ist und die Gleichbehandlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gewahrt bleibt.
C. Vollzug, Fristsetzung und Rechtsfolgen
13 Nach der Beschlussfassung ist die Geschäftsführung verpflichtet, die betroffenen Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern. Dabei muss eine angemessene Frist gesetzt werden, deren Länge sich nach den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit für die Betroffenen richtet.
14 Die Form der Mitteilung über die Einforderung ist gesetzlich nicht geregelt. Sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, kann die Benachrichtigung formlos erfolgen. Es ist zulässig, die Aufforderung je nach Gesellschafterin bzw. Gesellschafter individuell zu gestalten – etwa durch E-Mail oder eingeschriebenen Brief.
D. Konsequenzen bei Beschluss gegen eine Einforderung
1. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschlussfassung
15 Die Einforderung von Nachschüssen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Geschäftsführung.
16 Insbesondere wenn ein gesetzlicher Einforderungsgrund nach Art. 795a Abs. 2 Ziff. 1 OR vorliegt und die Geschäftsführung trotz dieser Lage keine Einforderung beschliesst, kann bei nachfolgendem Konkurs eine Pflichtverletzung vorliegen.
17 Klageberechtigt ist primär die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführung.
18 Die Einforderung ist somit zwar formal fakultativ,
2. Strafrechtliche Konsequenzen einer Beschlussfassung
19 Neben der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
III. Voraussetzungen (Abs. 2)
20 Die Geltendmachung von Nachschüssen setzt gemäss Art. 795a Abs. 2 OR voraus, dass einer der drei gesetzlich vorgesehenen Einforderungsgründe erfüllt ist: der Bilanzverlust (Ziff. 1), ein Liquiditätsengpass (Ziff. 2) oder ein statutarisch definierter Eigenkapitalbedarf (Ziff. 3). Die Aufzählung ist abschliessend;
A. Bilanzverlust (Ziff. 1)
1. Begriffsbestimmung und funktionale Einordnung
21 Der Einforderungsgrund nach Ziff. 1 liegt vor, wenn die Summe des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven – gemeint sind sowohl Kapitalreserven im Sinne von Art. 671 OR als auch Gewinnreserven im Sinne von Art. 672 OR – nicht mehr durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt ist. Diese Formulierung orientiert sich am Konzept des Kapitalverlusts in Art. 725a OR, weicht jedoch terminologisch und inhaltlich davon ab.
22 Für die Unterdeckung im Sinne von Ziff. 1 findet sich in der Literatur keine einheitliche Begrifflichkeit:
2. Bilanzielle Grundlage und Bewertungsfragen
23 Die Prüfung erfolgt anhand einer ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz, die den massgeblichen Rechnungslegungsvorschriften entspricht (vgl. Art. 958 ff. OR) und durch die Gesellschafterversammlung genehmigt wurde (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Neben der Jahresbilanz können auch Zwischen- oder Sanierungsbilanzen als Grundlage dienen, sofern sie formell korrekt erstellt und ggf. revidiert sind.
24 In der Praxis stellt sich zudem die Frage, inwieweit bei der Beurteilung des Bilanzverlusts stille Reserven zu berücksichtigen sind.
3. Verhältnis zur Sanierungspflicht nach Art. 820 i.V.m. Art. 725a OR
25 Die Einforderung von Nachschüssen gemäss Ziff. 1 OR erfolgt bereits vor Eintritt eines Kapitalverlusts im Sinne von Art. 725a OR – also vor Beginn der gesetzlichen Sanierungspflicht, und ermöglicht dadurch eine frühzeitige Reaktion auf finanzielle Schieflagen.
26 Besteht eine statutarische Nachschusspflicht, ist die Geschäftsführung zur Einforderung zwar berechtigt, aber nicht in jedem Fall verpflichtet.
27 Der Einforderungsgrund nach Ziff. 1 ist einseitig zwingend: Die Statuten dürfen die gesetzliche Schwelle für die Einforderung von Nachschüssen bei bilanziellem Verlust nicht zugunsten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter abschwächen – etwa indem sie festlegen, dass eine Einforderung erst bei Eintritt eines Kapitalverlusts im Sinne von Art. 725a Abs. 1 OR zulässig ist.
4. Verhältnis zur Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Erhöhung
28 Die Einforderung von Nachschüssen bei Bilanzverlust kann als frühe Sanierungsmassnahme verstanden werden, die funktional der Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Erhöhung (Harmonika) im Aktienrecht ähnelt.
B. Liquiditätsengpass (Ziff. 2)
1. Begriffsbestimmung und funktionale Einordnung
29 Art. 795a Abs. 2 Ziff. 2 OR erlaubt die Einforderung von Nachschüssen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne zusätzliche Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann. In der Lehre und Botschaft wird der Begriff Liquiditätsengpass verwendet, welcher gesetzlich nicht definiert ist. Damit sind Situationen gemeint, in denen kurzfristige Zahlungsprobleme auftreten, ohne dass bereits ein Bilanz- oder Kapitalverlust vorliegt.
30 Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ein präventives Instrument schaffen, das es der Gesellschaft erlaubt, bei drohender Zahlungsunfähigkeit rasch Eigenmittel zu mobilisieren, um ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten.
31 Die Abgrenzung zwischen Ziff. 1 und Ziff. 2 ist in der Praxis bedeutsam, da beide Tatbestände finanzielle Krisensituationen betreffen. Während Ziff. 1 auf einen Bilanzverlust – also das nicht mehr gedeckte Eigenkapital – abstellt, betrifft Ziff. 2 die Zahlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, kurzfristige Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.
2. Bilanzielle Grundlage und Bewertungsfragen
32 Die Geschäftsführung muss konkret darlegen, dass ohne zusätzliche Mittel eine ordnungsgemässe Geschäftsführung nicht mehr möglich wäre. Ein allgemeiner Kapitalbedarf oder pauschale Zukunftsprognosen genügen nicht. Erforderlich ist ein nachweisbarer Liquiditätsengpass, der z.B. aus einer kurzfristigen negativen Liquiditätsplanung ersichtlich ist.
33 Die Pflicht zur Liquiditätsüberwachung ergibt sich aus Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 sowie 820 i.V.m. 725 Abs. 1 OR. Die Geschäftsführung muss drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkennen und geeignete Massnahmen prüfen. Eine untätige Haltung, obwohl ein Einforderungsgrund besteht, kann – insbesondere bei späterem Konkurs – haftungsrechtliche Konsequenzen gemäss Art. 754 OR nach sich ziehen.
3. Verhältnis zur Sanierungspflicht nach Art. 820 i.V.m. Art. 725 OR
34 Die Nachschusspflicht nach Art. 795a Abs. 2 Ziff. 2 OR erfüllt funktional eine ähnliche Rolle wie Art. 725 Abs. 1 OR im Aktienrecht, der als „Frühindikator“ für Liquiditätskrisen ausgestaltet ist und den Verwaltungsrat verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft laufend zu überwachen.
35 Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch hier eine abgestufte Krisenlogik im GmbH-Recht: (1) Liquiditätsüberwachung und Nutzung interner Ressourcen (einschliesslich Nachschüssen nach Art. 795a Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 725 Abs. 1 OR); (2) gesetzlich zwingende Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 820 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR; (3) Nachlassstundung oder Konkurs (Art. 293 ff. SchKG). Diese abgestufte Krisenbewältigung dient der frühzeitigen Stabilisierung der Gesellschaft und reduziert das Risiko eines abrupten Übergangs in die Insolvenz.
C. Statutarische Einforderungsgründe (Ziff. 3)
1. Begriffsbestimmung und funktionale Einordnung
36 Der Gesetzgeber hat mit Ziff. 3 die Nachschusspflicht konsequent zu einem eigenständigen Finanzierungsinstrument auf freiwilliger statutarischer Grundlage weiterentwickelt. Sie kann insbesondere in Gesellschaften mit langfristiger Gesellschafterbindung, etwa KMU oder Familiengesellschaften, eine praktikable Alternative zur Kapitalerhöhung oder externen Finanzierung darstellen.
2. Formelle Anforderungen: Klarheit und Zweckbindung
37 Eine Nachschusspflicht gestützt auf Ziff. 3 kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Einforderungszweck in den Statuten hinreichend bestimmt und konkret umschrieben ist. Allgemeine oder pauschale Formulierungen wie „zur Finanzierung von Investitionen“ oder „zum Erwerb von Beteiligungen“ genügen nicht.
38 Auch wenn der statutarische Zweck korrekt umschrieben ist, darf die Einforderung nach Ziff. 3 nicht willkürlich erfolgen. Vielmehr ist die Geschäftsführung verpflichtet, vorgängig zu prüfen, ob nicht mildere Mittel zur Kapitalbeschaffung zur Verfügung stehen (z.B. Kreditaufnahme, Rücklagenverwendung). Dieses ungeschriebene Subsidiaritätsprinzip ergibt sich aus dem Grundsatz der schonenden Rechtsausübung (Art. 2 ZGB) und ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach anerkannt.
3. Verhältnis zu Ziff. 1 und 2
39 Ziff. 3 OR erweitert die Einforderungsmöglichkeiten von Nachschüssen über klassische Krisenszenarien hinaus. Während Ziff. 1 (Bilanzverlust) und Ziff. 2 (Liquiditätsengpass) an gesetzlich definierte finanzielle Notlagen anknüpfen, erlaubt Ziff. 3 die Einforderung zusätzlicher Mittel für statutarisch definierte Eigenkapitalbedarfe, die unabhängig von Sanierungs- oder Krisensituationen bestehen können – etwa zur Finanzierung bestimmter Investitionen, Expansionen oder strategischer Projekte.
40 Anders als bei den gesetzlich vorgegebenen Einforderungsgründen nach Ziff. 1 und Ziff. 2, die bereits dann greifen, wenn die Statuten eine allgemeine Nachschusspflicht vorsehen, setzt Ziff. 3 OR zwingend voraus, dass die Statuten eine klar und konkret formulierte, sachlich gerechtfertigte Zweckumschreibung enthalten.
IV. Konkurs (Abs. 3)
A. Fälligkeit
41 Art. 795a Abs. 3 OR regelt, dass ausstehende Nachschüsse mit der Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft fällig werden. Der Begriff der „ausstehenden Nachschüsse“ erfasst zunächst jene Nachschüsse, welche die Geschäftsführung bereits eingefordert und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit angemessener Frist mitgeteilt hat,
B. Kompetenz der Konkursverwaltung
42 Die Botschaft Revision des GmbH-Recht hält fest, dass ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr die Geschäftsführung zur Einforderung von Nachschüssen zuständig ist, sondern die Konkursverwaltung.
43 Unbestritten ist, dass die Konkursverwaltung gemäss Art. 240 SchKG als gesetzlich eingesetztes Exekutivorgan die Rolle der Gesellschaft und ihrer Organe übernimmt, wie es sich auch aus Art. 740 Abs. 5 OR in Verbindung mit Art. 821a OR ergibt. Sie handelt im eigenen Namen, aber ausschliesslich im Interesse der Konkursmasse und der Gläubiger.
44 Die Geschäftsführung verliert mit der Konkurseröffnung ihre Organstellung nicht. Nach Art. 739 Abs. 2 OR werden die Befugnisse der Organe vielmehr auf jene Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Art. 740 Abs. 5 Satz 2 OR (i.V.m. Art. 821a OR) bestätigt dies für den Konkurs ausdrücklich: Die Organe behalten die Vertretungsbefugnis, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist. Ausgeschlossen sind damit nicht sämtliche Organhandlungen, sondern jene, die in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Konkursverwaltung eingreifen.
45 Die Gesellschafterversammlung bleibt zwar formal bestehen und kann weiterhin zu rein gesellschaftsinternen Themen zusammentreten – etwa zur Anpassung der Statuten, zur Wahl neuer Organe oder zur Vorbereitung eines allfälligen Weiterbestehens der Gesellschaft nach Abschluss des Konkursverfahrens
1. Beschlusskompetenz
46 Nach einem Teil der Lehre ist die Konkursverwaltung berechtigt, Nachschüsse auch dann einzufordern, wenn die Geschäftsführung dies vor Konkurseröffnung unterlassen hat. Sie darf also den Einforderungsbeschluss selbst fassen.
2. Vollzugskompetenz
47 Gemäss dem anderen Teil der Lehre besitzt die Konkursverwaltung keine eigenständige Beschlusskompetenz.
48 Nach dieser Auffassung fehlt der Konkursverwaltung die Kompetenz, einen ursprünglichen Einforderungsbeschluss zu ersetzen oder nachzuholen. Die in der Botschaft erwähnte „Einforderung“ sei rein als Vollzugshandlung zu verstehen. Die Konkursverwaltung darf somit nur einziehen, was bereits rechtswirksam eingefordert wurde. In der Folge bleibt die statutarisch vorgesehene Nachschusspflicht im Konkursfall wirkungslos, sofern kein Einforderungsbeschluss vorliegt – mit potenziell nachteiligen Folgen für die Gläubigerinteressen.
3. Würdigung
49 Den Ausschlag für die hier vertretenene Meinung gibt ein systematisches Argument, das in der Diskussion bislang unbeachtet geblieben ist: Nach Art. 795d Abs. 1 OR besteht die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafterinnen und Gesellschafter während dreier Jahre weiter, wobei sie diese nach Art. 795d Abs. 2 OR nur zu leisten haben, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt. Diese Norm setzt voraus, dass die Nachschusspflicht durch den Konkurs aktualisiert wird. Folgte man der Vollzugskompetenz-These, liefe Art. 795d Abs. 2 OR weitgehend leer: Ein vor dem Ausscheiden bereits rechtswirksam eingeforderter Nachschuss wäre ohnehin geschuldet und bedürfte keiner Sonderregelung; in allen übrigen Fällen gäbe es nach Konkurseröffnung niemanden mehr, der den erforderlichen Beschluss fassen könnte, womit die dreijährige Nachhaftung gegenstandslos bliebe.
50 Hinzu tritt die Kompetenzlage: Die Konkursverwaltung besorgt nach Art. 240 SchKG alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte und tritt nach Art. 740 Abs. 5 OR i.V.m. Art. 821a OR an die Stelle der Liquidationsorgane. Die Einforderung von Nachschüssen ist Realisierung eines Massaktivums und damit ein Verwertungsgeschäft im Sinne von Art. 240 SchKG; sie begründet keine neue Verpflichtung, sondern aktualisiert eine bereits statutarisch angelegte. Dass Art. 739 Abs. 2 OR den Organen residuale Befugnisse belässt, steht dem nicht entgegen, weil die Einforderung ihrer Natur nach von der Konkursverwaltung vorgenommen werden kann.
51 Zutreffend ist daher die Auffassung, wonach der Konkursverwaltung eine eigenständige Beschlusskompetenz zukommt.
C. Abgrenzung zu Art. 871 Abs. 4 OR
52 Art. 871 Abs. 4 OR erlaubt der Genossenschaft die Einforderung von Nachschüssen zu jeder Zeit, d.h. sowohl vor als auch während eines Konkurses oder Nachlassverfahrens.
53 Diese klare Kompetenzübertragung auf die Konkursverwaltung findet sich im GmbH-Recht nicht. Daraus liesse sich ein Umkehrschluss ableiten: Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit im Genossenschaftsrecht ausdrücklich geregelt, im GmbH-Recht dagegen nicht, obwohl beide Regelungskomplexe in derselben Revision überarbeitet wurden. Dieser Einwand überzeugt nicht. Art. 871 Abs. 4 Satz 2 OR ist Ausfluss des Umstands, dass genossenschaftliche Nachschüsse nach Art. 871 Abs. 4 Satz 1 OR jederzeit eingefordert werden können; die Norm musste daher klarstellen, wem diese jederzeitige Befugnis im Konkurs zusteht. Art. 795a Abs. 3 OR löst dasselbe Problem auf anderem Weg, nämlich über die gesetzliche Fälligstellung. Von einem qualifizierten Schweigen ist deshalb nicht auszugehen. Damit ist allerdings nur der Umkehrschluss entkräftet, nicht eine Analogie begründet. Eine schlichte Übertragung von Art. 871 Abs. 4 OR auf die GmbH verbietet sich: Die Genossenschaft ist strukturell anders konzipiert – geprägt vom Prinzip der Selbsthilfe, der persönlichen Mitwirkung der Mitglieder und einer dezentralen Organisationsstruktur, die eine breitere Mitbestimmung erlaubt. Die GmbH zentriert die Entscheidkompetenz demgegenüber bei der Geschäftsführung. Hinzu tritt ein Wertungsunterschied: Art. 871 Abs. 1 OR beschränkt genossenschaftliche Nachschüsse auf die Deckung von Bilanzverlusten, während Art. 795a Abs. 2 OR drei Einforderungsgründe kennt. Das hier vertretene Ergebnis (vorstehend N. 49 ff.) stützt sich denn auch nicht auf eine Analogie zu Art. 871 Abs. 4 OR, sondern auf die GmbH-eigene Systematik von Art. 795d Abs. 2 OR und Art. 240 SchKG. Der Vergleich mit dem Genossenschaftsrecht dient allein dazu, den Umkehrschluss zu entkräften.
D. Zweckbindung und Konkursfälligkeit bei Ziff. 3
54 Besondere Auslegungsfragen stellen sich bei der Anwendung von Art. 795a Abs. 3 OR auf Nachschüsse gemäss Abs. 2 Ziff. 3. Solche Nachschüsse sind zweckgebunden und dürfen nur für einen in den Statuten ausdrücklich festgelegten Zweck eingefordert werden – etwa für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks, für die Finanzierung einer Auslandsexpansion oder zur Hinterlegung eines Patents. Die Geschäftsführung ist bei der Einforderung in der aktiven Gesellschaftsphase an diesen statutarischen Zweck gebunden.
55 Wird jedoch über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, stellt sich die Frage, ob zweckgebundene Nachschüsse dennoch in die Masse fallen können. Nach herrschender Auffassung ist Art. 795a Abs. 3 OR zwingender Natur und unterscheidet nicht nach den Einforderungsgründen.
56 Nach der hier vertretenen Auffassung (vorstehend N. 49 ff.) stellt sich die Frage zugespitzt: Darf die Konkursverwaltung zweckgebundene Nachschüsse nach Abs. 2 Ziff. 3 auch erstmals einfordern, obwohl der statutarische Zweck – etwa der Erwerb eines Grundstücks oder eine Auslandsexpansion – infolge der Insolvenz nicht mehr erreichbar ist? Die Antwort ergibt sich aus dem Funktionswandel, den Art. 795a Abs. 3 OR anordnet: Mit der Konkurseröffnung tritt an die Stelle des statutarischen Verwendungszwecks der gesetzliche Zweck der Gläubigerbefriedigung. Die Zweckbindung nach Abs. 2 Ziff. 3 begrenzt die Einforderungsbefugnis der Geschäftsführung in der aktiven Gesellschaftsphase; sie ist keine Bedingung des Anspruchs selbst, sondern eine Kompetenzschranke im Innenverhältnis. Entfällt die Zuständigkeit der Geschäftsführung, entfällt auch deren Bindung an den Statutenzweck.
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