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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte und Bedeutung
- II. Verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung
- III. Sachlicher Anwendungsbereich
- IV. Persönlicher Anwendungsbereich
- V. Massnahmen zur Ermöglichung der Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen
- VI. Bewertung
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte und Bedeutung
1 Art. 6 BPR beauftragt die Kantone, Massnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen ihre Stimme selbständig abgeben können. Die Bestimmung war bereits im Entwurf des Gesetzes von 1975 enthalten und sollte auf Bundesebene dem «seit Jahren vorgetragenen Wunsch von Invaliden Rechnung [tragen], auch körperlich behinderten Stimmberechtigten (z. B. Blinden, Lahmen) die Ausübung der politischen Rechte zu ermöglichen».
2 Die zum Entstehungszeitpunkt unbestrittene Bestimmung – namentlich kannten die meisten Kantone bereits entsprechende Verfahren für Menschen mit Behinderungen
3 Art. 6 BPR dient der Umsetzung des aus der Gewährleistung der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) fliessenden verfassungsmässigen Anspruchs, die Ausübung des Stimmrechtes praktisch zu ermöglichen.
4 Bei Stimmabgabeerleichterungen wie der vorliegenden – aber auch anderen – stehen sich der Grundsatz der möglichst breiten Erreichbarkeit einer Wahl oder Abstimmung respektive der richtigen Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft und der Grundsatz der geheimen Wahl bzw. Abstimmung gegenüber und müssen gegeneinander abgewogen werden.
II. Verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung
5 Seit dem Inkrafttreten des BPR im Jahre 1978 haben sich sowohl die gesellschaftlichen Anschauungen gegenüber von Menschen mit Behinderungen wie auch die Rechtslage auf verfassungs- und völkerrechtlicher Ebene wesentlich weiterentwickelt. Bereits ein Blick auf die Terminologie, die sich von «Invalide» über «Behinderte» hin zu «Menschen mit Behinderung» gewandelt hat,
6 Die totalrevidierte Bundesverfassung verbietet in Art. 8 Abs. 2 Diskriminierungen «wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung». Menschen mit Behinderung dürfen folglich bei der Wahrnehmung ihrer politischen Rechte nicht diskriminiert werden.
7 Zudem verpflichtet Art. 8 Abs. 4 BV den Gesetzgeber dazu, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu treffen. Der Gesetzgeber hat diesen Auftrag u.a. mit dem Erlass des BehiG
8 Von grosser Bedeutung für die Auslegung von Art. 6 BPR ist die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), welche die Schweiz im Jahr 2014 ratifiziert hat. Diese garantiert in Art. 29 BRK die politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen. Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, was auch das Recht und die Möglichkeit einschliesst, zu wählen und gewählt zu werden. Nebst der Abschaffung von diskriminierenden Gesetzen und dem Abbau von Stimmrechtsausschlüssen von Menschen mit Behinderungen, die in vielen Vertragsstaaten – inklusive der Schweiz (Art. 136 Abs. 1 BV; siehe OK-Seferovic Art. 2 BPR) – nach wie vor existieren, verpflichtet Art. 29 BRK hauptsächlich zur Beseitigung der zahlreichen faktischen Hindernisse der politischen Partizipation von Menschen mit Behinderung mittels proaktiver Massnahmen, so dass Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, gleichberechtigt mit anderen an Entscheidungsprozessen des politischen und öffentlichen Lebens teilzunehmen.
III. Sachlicher Anwendungsbereich
9 In sachlicher Hinsicht erstreckt sich Art. 6 BPR auf Wahlen und Abstimmungen in eidgenössischen Angelegenheiten. Die meisten Kantone sehen Stimmrechtserleichterungen, wie sie in Art. 6 BPR vorgeschrieben sind, auch für kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen vor (siehe nachfolgend N. 19). Damit erfüllen sie ihre Umsetzungspflichten von Art. 29 BRK und Art. 8 Abs. 2 BV, die gleichberechtigte Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen zu gewährleisten.
10 Soweit ersichtlich, sieht kein einziger Kanton gesetzlich Erleichterungen für die Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen in der Versammlungsdemokratie, namentlich an Landsgemeinden
11 Erleichtert werden sollen «die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen». Nicht erfasst vom Wortlaut von Art. 6 BPR sind die im Vorfeld der Stimmabgabe anfallenden Prozesse der politischen Willensbildung, auch wenn Menschen mit Behinderungen, insbesondere solche mit kognitiven Beeinträchtigungen, in dieser Hinsicht ebenfalls Unterstützungsbedarf haben, um ihre politischen Rechte gleichberechtigt mit anderen ausüben zu können.
12 Ebenfalls nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind die Unterzeichnung von Referendumsbegehren und Initiativen, wofür Menschen mit Behinderungen u.U. ebenfalls Unterstützungsmassnahmen benötigen. Diesbezüglich enthält Art. 61 Abs. 1bis BPR eine Erleichterung für schreibunfähige Stimmberechtigte.
IV. Persönlicher Anwendungsbereich
13 Adressaten der Bestimmung sind die Kantone. Sie haben dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen (siehe sogleich N. 14 ff.) an Wahlen und Abstimmungen in eidgenössischen Angelegenheiten teilnehmen können.
14 Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 6 BPR umfasst – mit Ausnahme der Personen, die nach Art. 2 BPR vom Stimmrecht ausgeschlossen sind – gemäss ihrem Wortlaut Personen, die «wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig [sind], die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen». Die Terminologie ist, wie erwähnt (N. 5), veraltet. Entsprechend ihrer Zielrichtung ist die Bestimmung von Art. 6 BPR heute verfassungs- und völkerrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie in ihrem persönlichen Anwendungsbereich nicht auf «Invalide» i.S. des IVG beschränkt ist.
15 Im Lichte dieser menschenrechtsbasierten Definition von «Behinderungen» ist der persönliche Anwendungsbereich von Art. 6 so zu verstehen, dass er sich auf alle Menschen erstreckt, die aufgrund einer langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung und in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren daran gehindert sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen. Diese Auslegung ist ohne Weiteres mit dem Wortlaut der Bestimmung vereinbar, der zusätzlich zu «Invaliden» auch alle jene erfasst, die «aus einem anderen Grund» ihr Stimmrecht nicht selbständig wahrnehmen können.
16 Daraus folgt auch, dass der persönliche Anwendungsbereich nicht auf Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen beschränkt ist. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Entstehungszeitpunkt hauptsächlich diese Gruppe im Visier hatte, wenn er in der Botschaft 1975 von «Blinden und Lahmen» sprach,
17 Hingegen erstreckt sich Art. 6 BPR nicht auf Personen, die aufgrund einer vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung an der politischen Teilhabe gehindert sind. Sowohl der Wortlaut von Art. 6 BPR («dauernd») wie auch derjenige der Definition der BRK («langfristig») machen deutlich, dass vorübergehende Verhinderungen (etwa aufgrund von Bettlägerigkeit oder Hospitalisierung) nicht von der Bestimmung erfasst sind. Einige Kantone sehen jedoch auch für erkrankte oder verunfallte Stimmbürgerinnen und -bürger Erleichterungen vor, indem sie die Stimmabgabe zu Hause oder in Heimen («Wanderurnen») ermöglichen.
V. Massnahmen zur Ermöglichung der Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen
18 Art. 6 BPR enthält einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone, da sie es sind, die mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen des Bundes betraut sind. Bundesrechtlich vorgegeben sind nicht bestimmte kantonale Massnahmen, sondern ein zu erreichendes Resultat, nämlich «dass auch stimmen kann, wer wegen [einer Behinderung] unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen». Die Bundesgesetzgebung überlässt es ohnehin zum grössten Teil den Kantonen, das Abstimmungsverfahren zu regeln, und so hat der Gesetzgeber bereits im Entstehungszeitpunkt 1975 festgehalten, es sei nicht sinnvoll, von Bundes wegen den Kantonen ein bestimmtes System zur Erleichterung der Stimmabgabe «Invalider» vorzuschreiben, da die meisten bereits ein entsprechendes Verfahren bei kantonalen Abstimmungen kannten.
A. Echte und unechte Stellvertretung
19 Sämtliche Kantone, die eine Regelung kennen, sehen eine Art der Stellvertretung vor.
Die meisten Kantone lassen es zu, dass Menschen mit Behinderungen – wobei hier die Gruppen variieren, einige Kantone beschränken sich auf schreibunfähige oder -unkundige Personen i.S.v. Art. 5 Abs. 6 BPR, was wie oben (N. 16) erwähnt nicht ausreichend ist – sich beim Ausfüllen des Stimmzettels unterstützen oder vertreten lassen können.
§ 17 GPR-AG; Art. 11 VUA-AI; Art. 17 GPR-AR; Art. 9 PRG-BE; § 7 GpR-BL; § 9 WG-BS; Art. 18 Abs. 2bis PRG-FR; Art. 14 GPR-GL; Art. 25 GPR-GR; § 59 und 61 StRG-LU; Art. 16 EG BPR-NW; Art. 30a AG-OW; Art. 60 WAG-SG; § 85 GpR-SO; § 15 StWG-TG; Art. 22 LEDP-TI; Art. 23a WAVG-UR; Art. 21 LEDP-VD; Art. 27 kGPR-VS; § 16 Abs. 2 WAG-ZG; § 11 VPR-ZH.
Ebenso lassen es viele Kantone zu, dass die Stimmabgabe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter erfolgt
Art. 11 Abs. 2 VUA-AI; Art. 17 Abs. 2 GPR-AR; Art. 2 Abs. 2 PRV-BE; Art. 14 GPR-GL; Art. 21 VPR-GR; § 59 und 61 StRG-LU; Art. 30a AG-OW; Art. 60 WAG-SG; § 15 StWG-TG; Art. 22 LEDP-TI; Art. 23a WAVG-UR; Art. 3 AGBPR-VS. oder die betroffene Person sich dabei anderweitig unterstützen lassen kann, etwa indem stark gehbehinderte Stimmberechtigte bei nicht rollstuhlgängigen Abstimmungsräumen ihren Stimmzettel einer Person mit behördlicher Funktion übergeben dürfen.Art. 2 Abs. 1 PRV-BE. Das Bundesgericht präzisiert, dass der Überbringer des Stimm- oder Wahlzettels eines alten, invaliden oder kranken Stimmberechtigten den ihm übergebenen Zettel weder eigenmächtig abändern noch durch einen anderen Zettel ersetzen darf. Er hat einzig die Funktion eines Boten.BGE 97 I 659 S. 663 E. 4.
Drei Kantone sehen die Möglichkeit vor, dass die Stimmabgabe auf Anfrage in Anwesenheit einer Delegation des Wahlbüros bei der betroffenen Person zu Hause oder in Heimen und Krankenhäusern erfolgen kann.
Art. 19 PRG-FR; Art. 24 LDP-NE; Art. 21 LEDP-VD.
Ein Kanton sieht in allgemeiner Weise vor, dass Menschen mit Behinderungen sich von einer durch sie gewählten Person bei der Ausübung ihres Stimmrechts unterstützen lassen dürfen.
Art. 23 REDP-GE.
20 Die Unterstützung bei der Stimmabgabe erfolgt dabei entweder durch eine von der Betroffenen selbst gewählten Person
21 Wird der Stimmzettel durch eine andere Person ausgefüllt (echte Stellvertretung), ist das Stimmgeheimnis gegenüber dem Stellvertreter nicht mehr gewahrt.
22 Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit Unterstützungshandlungen beim Ausfüllen der Stimmzettel ist die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung der stimmberechtigen Person oder des Missbrauchs der Hilflosigkeit. Gerade bei Personen mit geistigen Behinderungen wird die Problematik der Beeinflussung häufig diskutiert.
23 Der Vermeidung von Missbräuchen dient auch die Regel, dass niemand mehr als eine Stellvertretung übernehmen darf,
B. Vote électronique
24 Die elektronische Stimmabgabe könnte insbesondere für Menschen mit Seh- oder Mobilitätsbehinderungen Erleichterungen verschaffen, da sie es ihnen erlauben würde, ihre Stimme ohne fremde Hilfe und damit unter Wahrung des Stimmgeheimnisses abzugeben.
25 Gemäss Art. 27g Abs. 1 VPR ist der Prozess der elektronischen Stimmabgabe so auszugestalten, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, berücksichtigt werden. Die Bundeskanzlei kann Erleichterungen für Stimmberechtigte mit einer Behinderung vorsehen, soweit dadurch die Sicherheit nicht wesentlich eingeschränkt wird (Art. 27g Abs. 2 VPR). Gemäss Ziff. 4.10. des Anhangs zur VEleS dürfen für stimmberechtigte Personen mit einer Behinderung Erleichterungen zur Überprüfung der Beweise vorgesehen werden, und gemäss Ziff. 6.1. müssen die Stimmrechtsausweise nach Möglichkeit so ausgestaltet sein, dass sie Stimmberechtigten mit einer Behinderung einen barrierefreien Zugang zur elektronischen Stimmabgabe erlauben.
26 Hingegen ist bei der elektronischen Stimmabgabe die Stellvertretung untersagt (Art. 27h Abs. 2 VPR).
VI. Bewertung
27 Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 6 BPR ist mit seiner Beschränkung auf die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen relativ eng. Dieser Fokus mag entstehungsgeschichtlich begründet sein, erscheint jedoch in Anbetracht der Rechtsentwicklungen heute nicht mehr gerechtfertigt.
28 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich die Schweiz mit der Ratifikation der BRK verpflichtet hat, die politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen umfassend zu garantieren. Art. 29 BRK verpflichtet die Staaten nicht nur dazu, diskriminierende Gesetze abzuschaffen, welche Menschen mit Behinderungen oder bestimmte Gruppen (namentlich Menschen mit psychosozialen oder kognitiven Behinderungen) vom Wahlrecht ausschliessen.
29 Eine Vielzahl von zusätzlichen Massnahmen zur Gewährleistung der politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen wäre deshalb vonnöten. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welcher die Staatenberichte über die Umsetzung der BRK überprüft, hat denn auch der Schweiz empfohlen, sicherzustellen dass die Wahlverfahren für alle Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
30 Eine Revision von Art. 6 BPR bzw. eine Ergänzung des BPR um zusätzliche Bestimmungen zur tatsächlichen Gewährleistung der politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen wäre deshalb wünschenswert. Angesichts der Vielfalt und situativ wechselnden Natur von «Behinderung» (oben N. 14) ist eine abschliessende Regelung von Massnahmen auf Gesetzesstufe weder machbar noch sinnvoll, vielmehr drängt sich eine gesetzliche Rahmenregelung auf, welche die wesentlichen Elemente vorgibt und dabei gleichzeitig die für die Rechtsanwendung notwendigen Spielräume zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung wahrt. Wesentliche Elemente in diesem Sinne sind die Pflicht, Massnahmen zur Erleichterung der Stimmabgabe für alle Menschen mit Behinderungen zu treffen, sowie ihre politische Willensbildung zu ermöglichen und zu fördern. Beim Erlass dieser Normen ist darauf zu achten, dass dieser unter Einbezug von Menschen mit Behinderungen sowie ihrer Organisationen stattfindet, wie es Art. 4 Abs. 3 BRK vorschreibt.
Literaturverzeichnis
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Inclusion Handicap, Schattenbericht, Bericht der Zivilgesellschaft anlässlich des ersten Staatenberichtsverfahrens vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bern, 16. Juni 2017.
Tobler Christa, Gleichstellung und politische Rechte: auf dem Weg zu einer integrativen Demokratie, ZSR 2021 II, S. 277-375.
Materialienverzeichnis
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Botschaft vom 19.12.2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BBl 2013 661 (zit. Botschaft BRK).
Bundesrat, Behindertenpolitik. Bericht vom 9.5.2018.
Bundesrat, Réponses de la Suisse à la Liste de points concernant le rapport initial CDPH, CRPD/C/CHE/RQ/1, 16.10.2020 (zit. Réponses de la Suisse).
Bundesrat, Erster Bericht der Schweizer Regierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen vom 29.6.2016, abrufbar unter https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/gleichstellung/bericht/Initialstaatenbericht%20BRK.pdf.download.pdf/Initialstaatenbericht_BRK_v1.0.pdf (zit. Staatenbericht).