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Kommentierung zu
Art. 407f ZPO

Eine Kommentierung von Jan Heller

Herausgegeben von Lorenz Droese

defriten

I. Einleitung und Aufbau der Kommentierung

1 Am 1. Januar 2025 tritt die Revision der ZPO «Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechts­durchsetzung» vom 17. März 2023in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Im Hinblick auf den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht ist die Übergangsbestimmung in Art. 407f ZPO von zentraler Bedeutung. Als sog. intertemporales Recht widmet sich diese Norm der Abgrenzung zeitlich aufeinander­folgender zivilprozessualer Bestimmungen.

Der Begriff Übergangsrecht wird synonym verwendet.
Das intertemporale Recht bestimmt, ob die alte oder neue zivilprozessuale Bestimmung auf einen bestimmten (prozessualen) Sachverhalt zur Anwendung gelangt («Entweder-oder-Recht»
).

2 «Art. x aZPO» wird verwendet, falls auf eine Bestimmung der ZPO verwiesen wird, die bis am 31. Dezember 2024 in Kraft ist. Das neue Zivilprozessrecht wird mit «Art. x nZPO» referenziert (ebenso Änderungen im IPRG, SchKG und BGG). Falls kein «a» oder «n» vorangestellt wird, ist sowohl das (unveränderte) Recht vor als auch nach dem 1. Januar 2025 gemeint.

3 Die Kommentierung beginnt mit der Entstehungsgeschichte von Art. 407f ZPO (N. 4 ff.). Im Anschluss werden die Grundlagen erläutert (N. 9 ff.). Dabei stellt sich u.a. die Frage, ob die Aufzählung in Art. 407f ZPO abschliessend ist (N. 17 f.). Das darauffolgende Kapitel IV widmet jeder in Art. 407f ZPO enthaltenen Normen einen Abschnitt (N. 33 ff.). Schliesslich setzt sich das Kapitel V übergangsrechtlich mit den nicht in Art. 407f ZPO enthaltenen Normen auseinander (unten N. 89 ff.). Dazu zählen auch die geänderten Bestimmungen des IPRG, SchKG und BGG, sofern diese nicht bereits im vorderen Kapitel im Zusammenhang mit der Änderung einer Bestimmung der ZPO mit­erörtert wurden. Redaktionelle Änderungen des französischen und italienischen Texts werden nicht behandelt.

II. Entstehungsgeschichte

4 Sowohl der Vorentwurf als auch der Entwurf enthielten keine übergangsrechtliche Bestimmung.

Weder der erläuternde Bericht
noch die Botschaft
äusserten sich zum Übergangsrecht.
Die Vertretung des Bundesamts für Justiz erklärte in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, dass das Übergangsrecht am Ende der ZPO verankert sei. Aus diesem Grund wurde keine separate Über­gangs­bestimmung in den Entwurf aufgenommen. Zentral ist dabei, dass im Verfahrensrecht der (im Gesetz nicht ausgesprochene) Grundsatz gilt, dass dieses sofort, d.h. mit Inkrafttreten einer Revision zur Anwendung kommt (näher unten N. 11). Im Gesetz befinden sich lediglich die Ausnahmen zu diesem Grundsatz (insbesondere betreffend die Zuständigkeit
und Verfahrenskoordination
). Für diese gelten Art. 404–407 ZPO.

5 Zur Klarstellung wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eine Übergangs­bestimmung in Art. 407 ZPO eingefügt, welche mittels Auflistung bestimmter geänderter Normen den gleichen Mechanismus enthält wie der heutige Art. 407f nZPO.

Der Ständerat folgte seiner Kommission.
Da der Ständerat nicht die Absicht hatte den bestehenden Art. 407 ZPO zu über­schreiben, schuf der Nationalrat daraus den neuen Art. 407e ZPO.

6 Aufgrund der Ausgestaltung der Übergangsbestimmung als Katalog von geänderten ZPO-Bestimmungen konnte der definitive Wortlaut von Art. 407e ZPO erst festgelegt werden, als klar war, was National- und Ständerat materiell beschlossen hatten.

Aus diesem Grund wurde der Katalog in Art. 407e ZPO jeweils vom Sekretariat der Kommission in Zusammenarbeit mit der Verwaltung an die jeweiligen Entscheide angepasst.
Art. 407e ZPO wurde in der Folge jeweils an den Stand der parlamentarischen Beratungen angepasst.
Später wurde aus Art. 407e ZPO der neue Art. 407f nZPO. In Art. 407e ZPO befindet sich die Übergangsbestimmung betreffend die zivilprozessualen Be­stimmungen, die mit dem neuen DSG am 1. September 2023 in Kraft trat.

7 Die historische Auslegung sucht den Sinn einer Norm in ihrer Entstehungsgeschichte. Dabei werden die Materialien, wozu die Botschaft und das amtliche Bulletin des National- und Ständerats zählen, berücksichtigt.

Zentrale Aspekte zu Art. 407f nZPO ergeben sich aus den Protokollen der parlamentarischen Kommissionen (siehe unten N. 17 und N. 20). Das Bundesgericht
sowie die Mehrheit der Lehre
berücksichtigt bei der historischen Auslegung u.a. die Kommissionsprotokolle. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c ParlVV
dienen die Kommissionsprotokolle u.a. der späteren Auslegung von Erlassen. Laut Art. 47 Abs. 1 ParlG
sind die Beratungen in der Kommission vertraulich. In die Kommissions­protokolle ist für die Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Zwecke Einsicht zu gewähren (Art. 7 Abs. 1 ParlVV). Zu beachten ist, dass die Kommissionsprotokolle erst nach einer Ab­stimmung bei einem allfälligen Referendum Einsicht genommen werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 ParlVV).

8 Zur Heranziehung der Kommissionsprotokolle gibt es zu Recht kritische Stimmen, weil diese nicht öffentlich zugänglich sind.

Es wird vertreten, dass bei der historischen Auslegung nicht öffentlich zu­gängliche Geheimmaterialien nicht zu berücksichtigen seien.
Dadurch ist der Bevölkerung nicht be­wusst, wie das Gesetz ausgelegt werden könnte. Deshalb ist es in Zukunft wünschenswert, wenn die über­gangs­rechtlichen Gedanken bereits in der Botschaft erläutert oder im Parlament die Aus­führungen der Kommissionen wiederholt werden. Damit wären diese ohne Weiteres der Allgemeinheit zugänglich. Da die Kommissions­protokolle in der Praxis berücksichtigt werden, stützt sich auch diese Kommentierung auf die darin enthaltenen Äusserungen.

III. Grundlagen von Art. 407f nZPO

9 Bevor mit Blick auf einzelne Normen übergangsrechtliche Fragen erörtert werden, erfolgt eine allgemeine Darstellung des in Art. 407f nZPO verankerten Mechanismus. Zuerst wird dessen Funktions­­weise erläutert (N. 11 f.). Daraufhin wird die Frage geklärt, ob der in Art. 407f nZPO enthaltene Katalog abschliessender Natur ist (N. 17 f.). Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit Art. 407f nZPO im Verhältnis zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen in Art. 404 ff. ZPO (N. 19 ff.). Zahl­reiche Normen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts verweisen auf die ZPO.

Dies­bezüglich stellt sich die Frage, ob es sich um dynamische Verweise handelt, welche jeweils die aktuelle Version der ZPO erfassen. Falls dies zu bejahen ist, spielt Art. 407f nZPO in über­gangs­rechtlicher Hinsicht auch im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht eine Rolle (N. 30 ff.).

10 In diesem Zusammenhang ist irrelevant, ob das alte oder neue Recht zur Anwendung gelangt, falls das neue Recht bloss die unter dem alten Recht entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (bspw. N. 68, 81, 93, 100, 105, 112 f., 158, 167 und 180). Ebenfalls unbedeutend sind redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Bedeutung (bspw. N. 65, N. 159 und N. 172).

Mangels materieller Änderungen spielt das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht keine Rolle.

A. Funktionsweise der Aufzählung in Art. 407f nZPO

11 Art. 407f nZPO sieht wie andere übergangsrechtliche Normen

der ZPO vor, dass das neue Recht bei Verfahren, die bei Inkrafttreten rechtshängig sind zur Anwendung gelangt. Dies entspricht dem inter­temporalen Grundsatz, wonach Verfahrensrecht sofort, d.h. ab dessen Inkrafttreten zur Anwendung gelangt.
Im Gegensatz zu anderen Revisionen erklärt Art. 407f nZPO nicht das gesamte neue Recht für anwendbar, sondern bloss einzelne in einem Katalog aufgeführte Bestimmungen (zur Aufzählung unten N. 33 ff.). Schliesslich enthält Art. 407f nZPO auch keine besonderen Regelungen, die nur für den Übergangszeitraum gelten. Art. 407f nZPO erklärt diverse Normen des neuen Rechts auf Verfahren für anwendbar, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig sind (siehe unten N. 33 ff.). Von Bedeutung ist zum einen, die Rechts­hängigkeit und zum andern der Begriff des «Verfahrens» (unten N. 13 ff. und N. 16).

12 Für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2025 rechtshängig werden, gilt das neue Recht.

Diese Verfahren haben keinen Bezug zum Geltungszeitraum des alten Rechts. Irrelevant ist hin­gegen, welchem Zeitraum das materielle, den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis (d.h. der Lebenssachverhalt), an­gehört.

1. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

13 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist die Übergabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei mündlichen Er­klärungen zu Protokoll ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls massgebend (vgl. Art. 202 Abs. 1, 244 Abs. 1 und Art. 252 Abs. 2 ZPO).

Bei einer neu eingereichten oder weitergeleiteten Ein­gabe gilt als massgebender Zeitpunkt das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO; dazu auch unten N. 35).

14 Die Klage wird nur im Umfang der geltend gemachten Rechtsbegehren rechtshängig.

Falls ein geänderter oder neuer Anspruch i.S.v. Art. 227 ZPO gestellt wird, wird dieser erst mit dieser Eingabe bzw. der Protokollerklärung rechtshängig.
Eine Widerklage wird selbstständig rechtshängig durch Anmeldung im Schlichtungsverfahren oder bei der Erhebung in der Klageantwort (vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. b und Art. 224 Abs. 1 ZPO).

15 Für die Schiedsgerichtsbarkeit gilt Art. 372 ZPO als lex specialis zur Bestimmung der Rechts­hängigkeit (vgl. unten N. 211 f.).

2. Begriff des «Verfahrens» in Art. 407f nZPO

16 Der Begriff «Verfahren», der in Art. 407f nZPO sowie in weiteren Bestimmungen der ZPO verwendet wird, wird weder in der ZPO noch in Lehre und Rechtsprechung klar definiert. Die ZPO verwendet auch den Begriff «Prozess».

Ein «Verfahren» ist gemäss Duden eine Folge von Rechtshandlungen, die der Erledigung einer Rechtssache dient und sich vor Behörden bzw. Gerichten abspielt.
Im An­wendungs­­bereich der ZPO liegt ein Verfahren vor, falls das Gericht über ein privates Rechtsverhältnis von mindestens einer privaten (natürlichen oder juristischen) Person entscheidet. Beim Begriff «Prozess» handelt es sich m.E. um ein Synonym für «Verfahren».

B. Natur der Aufzählung in Art. 407f nZPO

17 Fraglich ist, ob die Aufzählung in Art. 407f nZPO abschliessend ist. Der Wortlaut spricht für eine abschliessende Aufzählung, weil der Zusatz «insbesondere» fehlt.

Zudem ist beim Einfügen eines solchen Katalogs grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser sämtliche Normen enthält. Aus der Entstehungs­geschichte wird ersichtlich, dass die Verwaltung und die Kommission bezweckten, die Übergangsbestimmung jeweils entlang der Debatte um die Revision der ZPO vom 17. März 2023 auf dem Laufenden zu halten (siehe oben N. 6).

18 Die Lehre identifizierte bereits früh eine erste Norm, die in Art. 407f nZPO fälschlicherweise fehlt.

Art. 133 lit. d nZPO betreffend die Vorladung beim Einsatz elektronischer Mittel wie einer Video­konferenz sollte in Art. 407f nZPO enthalten sein, weil Art. 407f nZPO die restlichen Be­stimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel enthält. In solchen Fällen ist der Katalog von Art. 407f nZPO telelogisch zu erweitern bzw. ein Redaktionsversehen anzunehmen (auch unten N. 38). Soweit er­sichtlich fehlt keine andere Bestimmung in Art. 407f nZPO (siehe bspw. unten N. 148).

C. Beziehung zum Übergangsrecht in Art. 404 ff. ZPO

19 Als die eidgenössische ZPO am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde, enthielten Art. 404–407 ZPO das Übergangsrecht. Gemäss der Überschrift des entsprechenden Kapitels gelten die Bestimmungen bloss beim erstmaligen Inkrafttreten der gesamten ZPO und nicht bei weiteren Teil­revisionen («Über­gangs­bestimmungen vom 19. Dezember 2008»). In einem ersten Schritt ist zu klären, ob Art. 404 ff. ZPO auch auf die Revision der ZPO vom 17. März 2023 zur Anwendung gelangen (N. 20). Danach werden die allgemeinen Übergangsbestimmungen, die für die vorliegende Kommentierung verwendet werden, kurz erläutert (N. 21 ff.). Für Art. 407 ZPO betreffend das Über­gangs­recht in der Schiedsgerichtsbarkeit wird auf die nachfolgenden Kommentarstellen verwiesen (N. 212 und N. 214).

1. Anwendbarkeit von Art. 404 ff. ZPO

20 In der Lehre ist umstritten, ob Art. 404 ff. ZPO auch bei späteren Teilrevisionen gilt.

Der Zusatz «vom 19. Dezember 2008» spricht auf den ersten Blick dafür, dass die Übergangsbestimmungen nach Art. 404 ff. ZPO nur für den Wechsel vom kantonalen Recht zur eidgenössischen ZPO gelten. Dieser Zusatz wurde allerdings erst zusammen mit Art. 407a ZPO hinzugefügt.
Zum Zeitpunkt der Einführung der ZPO wirkten die Art. 404 ff. ZPO wie allgemeine Übergangsbestimmungen. Die Verwaltung geht eben­falls davon aus, dass die Art. 404 ff. ZPO bei späteren Revisionen zu beachten sind (auch oben N. 4).
Der allgemeine Grundsatz, wonach neues Zivil­prozessrecht sofort anzuwenden ist, wäre bei zahlreichen Bestimmungen der Revision vom 17. März 2023 un­praktikabel. Aus diesem Grund enthält Art. 407f nZPO nur die­jenigen Bestimmungen, bei denen dieser Grundsatz anwendbar ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die allgemeinen Bestimmungen nach Art. 404 ff. ZPO nicht anwendbar wären, so wäre Art. 407f nZPO eine inhaltsleere Bestimmung. Bereits nach dem allgemeinen Grundsatz wären die revidierten Bestimmungen auf sämtliche hängigen Verfahren sofort anwendbar. Demnach sind Art. 404 ff. ZPO auch bei der Revision vom 17. März 2023 anwendbar, sofern Art. 407f nZPO davon nicht abweicht (N. 33 ff.). Bei denjenigen Bestimmungen, die nicht im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten sind, ist auf Art. 404 ff. ZPO, d.h. auf das allgemeine Übergangsrecht, zurückzugreifen (im Einzelnen unten N. 89 ff.).

2. Allgemeines Übergangsrecht

a. Weitergeltung des bisherigen Rechts (Art. 404 ZPO)

21 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt bei Verfahren, die bei Inkrafttreten rechtshängig sind, das bisherige Ver­fahrens­recht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

22 Als Instanz gilt unbestrittenermassen das erstinstanzliche Gericht sowie die kantonale Rechts­mittelinstanz.

Um­stritten ist dagegen die Qualifikation der Schlichtungsbehörde als «Instanz». Gemäss bundesgerichtlicher und Bündner Rechtsprechung
sowie einem Teil des Schrifttums
gilt die Schlichtungsbehörde nicht als eigene Instanz. Das Zürcher Obergericht
und ein anderer Teil der Lehre
erachten die Schlichtungsbehörde als eigene Instanz. Für die letzte Ansicht spricht, dass das neue Verfahrensrecht so früh wie möglich angewendet wird.
Zu beachten ist, dass bei Einführung der ZPO mit den Schwierigkeiten verschiedener kantonaler Konzepte der Rechtshängigkeit argumentiert wurde.
Diese Problematik stellt sich bei der vorliegenden Änderung der ZPO nicht mehr. M.E. ist die Schlichtungsbehörde demnach als eigene Instanz zu betrachten. Damit wird der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Zivilprozess­rechts bestmöglich ver­wirklicht (vgl. oben N. 4 und N. 11). Die nachfolgenden Ausführungen gehen grundsätzlich von der bundesgerichtlichen Recht­sprechung aus. Aufgrund der kontroversen Ausgangs­lage wird vereinzelt auch auf die Konstellation bei der die Schlichtungsbehörde als «Instanz» betrachtet wird, eingegangen (unten N. 163).

23 Das Bundesgericht erachtet ein Verfahren vor einer Instanz als abgeschlossen, falls ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Falls die Rechtmittelinstanz einen Entscheid aufhebt und zum Neuentscheid an die Vor­instanz zurückweist,
wird das Verfahren nicht abgeschlossen. Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Deshalb hat die erste Instanz – nach dem Rückweisungsentscheid – das bisherige Verfahrensrecht weiterhin bzw. erneut anzuwenden (Grundsatz der Einheit der Instanz).
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittelverfahren neuem Recht unterstand (zum Rechtsmittelverfahren unten N. 28 f.).

b. Geänderte und mehrere Klagen bzw. Gesuche in einem Verfahren

24 In einem Verfahren wird eine Klage oder ein Gesuch beurteilt. In diesem Fall ist klar, dass für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts, d.h. des alten oder des neuen Rechts, auf die Rechts­hängigkeit dieser Klage bzw. dieses Gesuchs abgestellt wird. Auf denselben Zeitpunkt kann auch bei subjektiver und objektiver Klagen­häufung abgestellt werden, weil auch in diesem Fall – dank der gleichzeitigen Einreichung in einer Klageschrift – der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sämtlicher Klagen identisch ist.

25 Fragen stellen sich bei geänderten und mehreren Klagen in einem Verfahren deren Zeitpunkt der Rechtshängigkeit unterschiedlich ist (vgl. oben N. 14). Ein Beispiel ist eine Klage, die Ende 2024, und die dazugehörige Widerklage, welche erst anfangs 2025 rechtshängig wurde. Ein weiteres Beispiel wäre eine mittels Klageänderung nachträglich hinzugefügte, zusätzliche Klage. Mehrere Klagen werden – vorbehältlich einer Trennung i.S.v. Art. 125 lit. b und lit. d ZPO – im selben Verfahren behandelt. Fraglich ist auch der übergangsrechtliche Umgang, falls das Gericht eine bis am 31. Dezember 2024 rechtshängig gewordene Klage mit einer ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig gewordenen Klage eines anderen Verfahren vereinigt (vgl. Art. 125 lit. c ZPO).

26 Ungeachtet der Beurteilung im gleichen Verfahren ist jede Klage materiell eigenständig.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jede Klage ein Entscheid ergeht, wie wenn dafür ein separates Verfahren durch­geführt wird.
Dies würde übergangsrechtlich bedeuten, dass bei derjenigen Klage, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurde, das alte Zivilprozessrecht anwendbar wäre, sofern die neurechtliche Bestimmung nicht im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten ist. Dieses Vorgehen ist m.E. un­praktikabel, weil das Gericht innerhalb des selben Verfahrens auf verschiedene Klagen unter­schiedliches Verfahrensrecht anwenden müsste. Deshalb ist m.E. für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ausschliesslich auf die Rechtshängigkeit der ersten Klage als Ausgangspunkt des Verfahrens ab­zustellen. Diese Klage leitete auch das Verfahren ein. Zu beachten ist, dass das Gericht durch die Vereinigung der Klagen keinen Einfluss auf das in intertemporaler Hinsicht anwendbare Recht nehmen darf. Dies bedeutet, dass auf eine Widerklage, die das Gericht von einer 2024 rechtshängig gewordenen Klage abgetrennt hat, trotz Rechtshängigkeit der Widerklage im Jahr 2025 das alte Verfahrensrecht anzuwenden ist. Bei der Vereinigung einer im Jahr 2025 eingereichten selbstständigen Klage darf das Gericht bei dieser Klage nicht das alte Recht anwenden, nur weil die Klage des anderen Verfahrens bereits 2024 eingereicht wurde. In diesem Ausnahmefall muss das Gericht für beide Klagen ein separates Verfahrensrecht anwenden. Falls dies unpraktikabel ist, hat das Gericht von der Vereinigung ab­zusehen.

c. Örtliche Zuständigkeit (Art. 404 Abs. 2 ZPO)

27 Für die örtliche Zuständigkeit sieht Art. 404 Abs. 2 ZPO das Günstigkeitsprinzip vor. Demnach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bereits ab Inkrafttreten nach dem neuen Recht. Zusätzlich bleibt eine Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten (perpetuatio fori).

Dank Art. 404 Abs. 2 ZPO wird eine Unzuständigkeit unter altem Recht geheilt.
Bei der sachlichen Zuständigkeit ist Art. 404 Abs. 2 ZPO gemäss überwiegender Auffassung nicht anwendbar.
In diesen Fällen gilt Art. 404 Abs. 1 nZPO.
Die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit blieben bei der Revision unverändert. Dafür gab es Änderungen bei der sachlichen Zuständigkeit (siehe unten N. 91 und N. 96 f.).

d. Rechtsmittel (Art. 405 ZPO)

28 Für die Zulässigkeit von Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Eröffnungsstatut; Art. 405 Abs. 1 ZPO).

Dazu zählen die Berufung, die Beschwerde sowie die Erläuterung und Berichtigung.
Davon erfasst sind alle Entscheide, d.h. insbesondere auch Zwischenentscheide.
Für die Revision von Entscheiden, die unter bisherigem Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht (Art. 405 Abs. 2 ZPO; siehe unten N. 201). Das neue Recht gilt auch für das nach bewilligter Revision weiterzuführende Verfahren (sog. Erneuerungsverfahren).

29 Fraglich ist, was unter dem Zeitpunkt der Eröffnung zu verstehen ist. Grundsätzlich gilt ein Entscheid als eröffnet, wenn er den Parteien mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurde.

Dabei wird auf das schriftliche Dispositiv abgestellt, dass auch ohne Begründung eröffnet werden kann.
Falls ein Entscheid mindestens einer der Parteien schriftlich eröffnet wurde, ist auf die Postaufgabe abzustellen. Ansonsten kann es sein, dass zwei verschiedene Zeitpunkte mass­gebend sind, weil beide Parteien den Entscheid zu einem anderen Zeitpunkt erhalten.
Falls allerdings feststeht, dass beide Parteien den Entscheid nach Inkrafttreten der Änderung erhalten haben, gilt unabhängig vom Datum der Postaufgabe neues Recht.
Ob ein Urteil während der Gerichtsferien eröffnet wird, ist für die Bestimmung des Rechtsmittels gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO irrelevant. Die Zustellung während den Gerichtsferien ist lediglich für die Berechnung der Rechtsmittelfrist massgebend (vgl. Art. 146 Abs. 1 ZPO).
Demgegenüber stellt Art. 132 Abs. 1 BGG auf den Zeitpunkt ab, an dem der Entscheid ergangen ist (dazu unten N. 80).

D. Exkurs: Reflexwirkung auf das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht

30 Die Gesetze zur kantonalen Verwaltungsrechtspflege verweisen regelmässig auf die Bestimmungen der ZPO (bspw. im Beweisverfahren) (sog. Aussenverweisungen

).
Hierbei stellt sich die Frage, ob statische oder dynamische Verweise vorliegen. Dies ist durch Auslegung der kantonalen Verweisnorm zu ermitteln.
Grundsätzlich ist von dynamischen Verweisen auszugehen, falls das kantonale Ver­waltungs­rechtspflegegesetz nicht auf eine bestimmte Fassung der ZPO verweist.
Für dynamische Ver­weise spricht auch eine ein­heitliche Handhabung aller Verfahrens­gesetze im Kanton.
Falls dynamische Verweise vorliegen, würde sich das kantonale Recht – ohne Mitwirkung des kantonalen Parlaments und gegebenenfalls der kantonalen Bevölkerung bei einem Referendum – ändern.
Dies spricht für statische Verweise. M.E. ist aber grundsätzlich von dynamischen Verweisen auszugehen.

31 Falls dynamische Verweise vorliegen, sind die Änderungen der Revision vom 17. März 2023 auch für das kantonale Recht massgebend, sofern dieses im entsprechenden Sachbereich, bspw. im Beweis­verfahren, darauf verweist.

Damit könnten bspw. Einvernahmen mit den neuen Vorschriften zum Einsatz elektronischer Mittel durchgeführt werden (siehe unten N. 38 ff.). In diesem Fall stellt sich die übergangsrechtliche Frage, ob Art. 407f nZPO ebenfalls anwendbar ist oder das Übergangsrecht der kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze. Grundsätzlich ist m.E. auf das Übergangsrecht der kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetze abzustellen, weil der Verweis auf die ZPO das Übergangs­recht einer Revision nicht miterfasst. Denkbar ist allerdings auch, insbesondere beim Fehlen passender kantonaler Vorschriften, Art. 407f nZPO als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden. Massgebend ist jeweils der kantonale Einzelfall.

32 Die Bestimmungen der ZPO gelten im kantonalen Verwaltungsverfahren als kantonales Recht.

Die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur mit Willkürkognition (vgl. Art. 95 BGG).
Damit kann das Bundesgericht nur eingeschränkt prüfen, ob kantonale Instanzen im Verwaltungsverfahren zu Recht Art. 407f nZPO anwendeten bzw. nicht anwendeten. Ob ein dynamischer oder statischer Verweis vorliegt, prüft das Bundesgericht ebenfalls bloss eingeschränkt, es sei denn im Einzelfall bestünden ver­fassungs­­mässige Bedenken gegen die dynamische Verweisung.

IV. Revidiertes Recht innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 407f nZPO

33 Dieses Kapitel setzt sich mit den einzelnen in Art. 407f nZPO aufgeführten Bestimmungen in über­gangs­rechtlicher Hinsicht auseinander.

A. Direkte Klage beim oberen Gericht (Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz nZPO)

34 Gemäss Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz nZPO ist die einzige kantonale Instanz auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung, die der herrschenden Auffassung zum geltenden Recht entspricht.

Die einzige kantonale Instanz ist demnach auch zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Erlass einer vorsorglichen Mass­nahme, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Dafür ist jedoch – wie im bisherigen Recht – die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich (vgl. Art. 8 Abs. 1 ZPO). Insbesondere bei super­provisorischen Massnahmen fehlt i.d.R. eine entsprechende Zustimmung, weshalb keine Zu­ständigkeit des oberen Gerichts besteht.

B. Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart (Art. 63 Abs. 1 nZPO)

35 Art. 63 Abs. 1 nZPO sieht neu zusätzlich vor, dass bei einer i.S.v. Art. 143 Abs. 1bis nZPO weiter­geleiteten Eingabe als Datum der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt.

Dies gilt auch bei Eingaben, die vor dem 1. Januar 2025 irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurden und schliesslich von diesem Gericht nach dem 1. Januar 2025 in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO von Amtes wegen weitergeleitet wurden (unten N. 47 ff.).

C. Unentgeltliche Rechtspflege bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz nZPO)

36 Das Bundesgericht lehnte bis anhin die unentgeltliche Rechtspflege bei vorsorglicher Beweisführung i.S.v. Art. 158 ZPO ab.

Der Gesetzgeber folgte der Kritik der herrschenden Lehre
und hält neu in Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz nZPO fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden kann.

37 Die unentgeltliche Rechtspflege kann – dank Art. 407f nZPO – auch für Verfahren um vorsorgliche Beweisführung gewährt werden, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Falls das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung bereits abgeschlossen ist, scheidet ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Demnach ist es möglich auch für ein vor dem 1. Januar 2025 eingeleitetes Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ein Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege zu stellen. Allerdings kann gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege nur aus­nahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Jedoch ist die in Art. 119 Abs. 4 ZPO erwähnte Rückwirkung tatsächlicher und nicht intertemporaler Natur. Dies bedeutet, dass sich die Rückwirkung i.S.v. Art. 119 Abs. 4 ZPO auf die Aufwände in der Vergangenheit bezieht und nicht auf eine geänderte Rechtslage. Entsprechend ist i.S. der ratio legis des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz nZPO auch für bereits entstandene Kosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weil der Gesetzgeber nicht vermögenden Personen sofort, d.h. mit Inkrafttreten des neuen Rechts, den Zugang zur vor­sorglichen Beweisführung gewähren wollte.

D. Digitalisierung im Zivilprozess

1. Einsatz elektronischer Mittel (Art. 141a f., Art. 170a, Art. 187 Abs. 1 dritter Satz, Art. 193 und Art. 298 Abs. 1bis nZPO)

38 Die Revision der ZPO vom 17. März 2023 führt diverse Bestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung für die Durchführung mündlicher Prozesshandlungen ein. Ausser Art. 133 lit. d nZPO betreffend die Vorladung befinden sich sämtliche dieser Bestimmungen im Katalog von Art. 407f nZPO.

Zu Recht geht die Lehre hinsichtlich Art. 133 lit. d nZPO von einem Redaktions­versehen des Gesetzgebers aus, weil die Bestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel ohne die gleich­zeitige Möglichkeit einer Vorladung sinnlos wären (bereits oben N. 18).

39 Die Durchführung mündlicher Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bild­übertragung setzt u.a. voraus, dass sämtliche Parteien damit einverstanden sind (Art. 141a Abs. 1 nZPO in fine). Auf die Übertragung des Bildes kann mit dem Einverständnis der betroffenen Personen

ausnahms­weise verzichtet werden, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen (Art. 141b Abs. 2 nZPO). Diese Zustimmungen können m.E. bereits vor dem 1. Januar 2025 abgegeben werden. Die entsprechende mündliche Prozesshandlung darf allerdings erst ab dem 1. Januar 2025 durchgeführt werden.
Die Vorladungen zu den Prozess­handlungen dürfen m.E. bereits vor dem 1. Januar 2025 erfolgen. Erstens handelt es sich bei der Zustimmung nur um eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gültigkeit der Prozesshandlung und nicht um die Prozesshandlung selbst. Da die gesetzlichen Grundlagen seit dem 17. März 2023 vorliegen, wissen die Parteien, welchem Rechtsrahmen sie zustimmen. Falls die Parteien zuerst die gestützt auf Art. 141b Abs. 3 ZPO erlassene Verordnung abwarten möchten, können sie die Zustimmung einstweilen verweigern (dazu unten N. 40). Zweitens fördert das Einholen der Zustimmung vor dem 1. Januar 2025 die von Art. 124 Abs. 1 ZPO geforderte zügige Vor­bereitung und Durchführung des Ver­fahrens.

40 Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit in der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung (VEMZ) (vgl. Art. 141b Abs. 3 nZPO). Art. 11 VEMZ sieht vor, dass die Verordnung auch für Verfahren gilt, die bei Inkrafttreten der VEMZ rechtshängig sind.

41 Art. 170a nZPO sieht die Einvernahme von Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung vor. Eine entsprechende Befragung ist bereits in Verfahren zulässig, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden (Art. 407f nZPO). Die Vorladung darf bereits vor dem 1. Januar 2025 erfolgen. Das Gesagte gilt auch für die Parteibefragung, die Beweis­aussage und die mündliche Erstattung eines Gutachtens oder die Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung, weil Art. 187 Abs. 1 dritter Satz und Art. 193 nZPO auf Art. 170a nZPO verweisen. Die erwähnten Bestimmungen sind ebenfalls in der Aufzählung von Art. 407f nZPO enthalten.

42 Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei der Anhörung eines Kindes in familienrechtlichen Verfahren bleibt sowohl im alten als auch im neuen Recht unzulässig (vgl. Art. 298 Abs. 1bis nZPO).

2. Protokollierung bei Aufzeichnung (Art. 141b Abs. 1 lit. b, Art. 176 Abs. 3, Art. 176a, Art. 187 Abs. 2 und Art. 193 nZPO)

43 Die Einführung des Einsatzes elektronischer Mittel führte auch zu Regelungen betreffend die Protokollierung bei Aufzeichnungen (vgl. Art. 176a nZPO). Beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung erfolgt bei Zeugeneinvernahmen,

Parteibefragungen,
Beweisaussagen
und persönlichen Anhörungen
eine Aufzeichnung. Bei der freien Erörterung des Streitgegenstands und Vergleichsverhandlungen ist eine Aufzeichnung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Art. 141b Abs. 1 lit. b nZPO).

44 Die bisherige Möglichkeit der Aufzeichnung mittels Tonbandes, Videos oder anderer geeigneter Hilfsmittel – abseits von Videokonferenzen – bleibt weiterhin bestehen (Art. 176 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Dabei gilt für die Zeugeneinvernahme ebenfalls Art. 176a nZPO. Der Inhalt von Art. 176 Abs. 3 aZPO befindet sich neu in Art. 176a lit. b und lit. c nZPO.
Neu sieht Art. 176a lit. a nZPO vor, dass das Protokoll nachträglich, gestützt auf die Aufzeichnung erstellt wird. Demnach kann auch bei Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden, ab dem 1. Januar 2025 das Protokoll in solchen Fällen nachträglich erstellt werden, falls das Gericht die Zeugeneinvernahme aufzeichnet.

45 Für das restliche Verfahren gilt Art. 235 Abs. 2 ZPO, wonach Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren sind, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Art. 235 Abs. 2 ZPO enthält keinen Verweis auf Art. 176a nZPO betreffend die nachträgliche Protokollierung bei Aufzeichnungen. Dabei handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, weshalb Art. 176a nZPO auch in diesem Fall gilt.

In übergangsrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden, für Ver­fahrenshandlungen wie die Partei- und Schluss­vorträge, die nach dem 1. Januar 2025 stattfanden, eine nachträgliche Protokollierung möglich ist, falls das Gericht diese aufgezeichnet hat.

46 Art. 176a nZPO gilt ab dem 1. Januar 2025 auch für die Protokollierung bei Aufzeichnungen von Zeugen in Verfahren, die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Für die mündliche Erstattung oder die schriftliche Erläuterung eines Gutachtens sowie die Parteibefragung und Beweisaussage gilt Art. 176a nZPO qua Verweis (Art. 187 Abs. 2 und Art. 193 nZPO).

E. Einhaltung von Fristen (Art. 143 Abs. 1bis nZPO)

47 In Art. 143 Abs. 1bis nZPO ist vorgesehen, dass Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden als rechtzeitig eingereicht gelten. Weiter ordnet die Norm an, dass bei der Zuständigkeit eines anderen Gerichts in der Schweiz, die Eingabe von Amtes wegen an dieses weiterzuleiten ist. Dies gilt auch bei Eingaben in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden (vgl. Art. 407f nZPO).

Die Rechtshängigkeit tritt bereits bei Aufgabe der Klage bzw. des Gesuchs ein (siehe oben N. 13). Folglich sind diese Eingaben ab dem 1. Januar 2025 weiter­zuleiten.

48 Das Bundesgericht erwog bereits vor Inkrafttreten von Art. 143 Abs. 1bis nZPO, dass die Rechts­mittelfrist als gewahrt gilt, wenn die Berufung oder Beschwerde bei der Vorinstanz

eingereicht wurde. Die Vorinstanz hat in diesen Fällen die Rechtsmitteleingabe unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz
weiterzuleiten.
In solchen Fällen ist das Inkrafttreten von Art. 143 Abs. 1bis nZPO nicht abzuwarten. Die Eingabe ist bereits vorher weiterzuleiten.

49 Falls mehrere andere Gerichte zuständig sind, sollte die klagende Partei vor der Weiterleitung angehört werden.

Diese Anhörung bzw. die Aufforderung dazu darf m.E. zu Gunsten der Prozessökonomie bereits vor dem 1. Januar 2025 erfolgen.

F. Verfahren der Wiederherstellung (Art. 149 nZPO)

50 In Art. 149 nZPO ist ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht über die Wiederherstellung nicht end­gültig entscheidet, falls die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Rechts­verlust zur Folge hat. Dies bedeutet, dass ein Rechtsmittel möglich ist. Bereits das Bundesgericht nahm eine ent­sprechende Einschränkung von Art. 149 aZPO bei definitivem Rechtsverlust vor.

Da der Gesetzgeber den Begriff des definitiven Rechtsverlusts nicht definierte, ist von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (definitiver Verlust «der Klage oder des Angriffsmittels»).
Aus übergangs­rechtlicher Perspektive ist es unerheblich, ob Art. 149 aZPO oder Art. 149 nZPO zur Anwendung gelangt.
Formell betrachtet ist die neue Version dank Art. 407f nZPO auch bei Verfahren anwendbar, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden.

G. Beweisrecht

1. Verweigerungsrecht betreffend die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechts­dienstes (Art. 167a nZPO)

51 Betreffend die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes sieht Art. 167a nZPO ein Ver­weigerungs­­recht bei der Beweiserhebung vor. Dieses gelangt dank Art. 407f nZPO auf bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig gewordene Verfahren zur Anwendung. Dadurch können sich die Prozess­aussichten der Parteien merklich ändern.

In übergangsrechtlicher Hinsicht stellen sich diverse heikle Fragen.

52 Fraglich ist, ob sich eine Partei

und eine dritte Person
ab dem 1. Januar 2025 nachträglich auf das neue Verweigerungsrecht in Art. 167a nZPO berufen dürfen.
Mit anderen Worten kann eine Partei verlangen, dass Urkunden und bereits erfolgte Befragungen aus den Akten entfernt werden?
Dafür spricht, dass für sämtliche Beweise das gleiche Recht anwendbar sein sollte. Dieser Gedanke ergibt sich auch aus Art. 404 Abs. 1 ZPO, wonach das Verfahren vor der befassten Instanz nach dem­selben Recht abgeschlossen werden soll.

53 Dagegen spricht eine analoge Anwendung von Art. 448 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Legalitätsprinzips, wonach Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben sind und nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich mangelhaft werden können.

Würde Art. 448 Abs. 2 StPO analog angewendet, wären vor dem 1. Januar 2025 abgenommene Urkunden und getätigte Aussagen gültig, sofern sie unter dem alten Recht zulässig waren.

54 Demgegenüber ist die analoge Anwendung von Art. 448 Abs. 2 StPO im Zivilprozessrecht nicht praktikabel. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Waffengleichheit gebietet es, dass für sämtliche Parteien dasselbe Beweisrecht gilt. Ferner führt unterschiedliches Beweisrecht auch dazu, dass eine Partei versucht das Verfahren zu verzögern. Denk­bar wäre, dass eine Partei einen Antrag stellt die Hauptverhandlung auf einen Termin nach dem 1. Januar 2025 zu verschieben

und dadurch zu ihren Gunsten die Anwendung von Art. 167a nZPO zu erwirken. Deshalb ist Art. 167a nZPO m.E. auf das ganze Verfahren, dass vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurde, anzuwenden. Dies bedeutet, dass bereits für vorher eingereichte Urkunden und Aussagen das Verweigerungsrecht i.S.v. Art. 167a nZPO zu beachten ist. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren für die im erstinstanzlichen Ver­fahren abgenommene Beweismittel.

55 Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZPO klärt das Gericht die Parteien und Dritte u.a. über ein Verweigerungsrecht auf (Aufklärungspflicht). Ab dem 1. Januar 2025 hat das Gericht demnach Parteien und Dritte auf das Verweigerungsrecht nach Art. 167a nZPO aufmerksam zu machen und ihnen eine Frist anzusetzen innerhalb derer verlangt werden kann, dass für die Urteilsfindung bestimmte Urkunden und Aussagen nicht berücksichtigt werden. Die Kenntnisnahme der aus dem Recht zu weisenden Ur­kunden durch das Gericht wird nur in Extremfällen ein Ausstandsgrund darstellen (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO).

56 Falls eine Partei das vor dem 1. Januar 2025 hängige Verfahren wider Treu und Glauben verzögert um noch in den Genuss von Art. 167a nZPO zu kommen, ist diese Norm ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2025 nicht anwendbar (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO). Die Gegenseite trägt für die Verletzung von Treu und Glauben die Beweislast.

2. Privatgutachten (Art. 177 nZPO)

57 Im neuen Recht gilt das Privatgutachten als Urkunde und damit gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO als Beweismittel (Art. 177 nZPO). Damit korrigierte der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Recht­sprechung

, wonach Privatgutachten keine Beweismittel sind, sondern als blosse Partei­behauptungen gelten.

58 Da Art. 177 nZPO in Art. 407f nZPO enthalten ist, wird zurecht die Ansicht vertreten, dass ein in einem bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängigen Verfahren eingereichtes Privatgutachten ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als blosse Parteibehauptung abgetan werden kann.

Diejenige Partei, die das Privatgutachten einreichte, offeriert dieses neu als Beweismittel. Ab dem 1. Januar 2025 handelt es sich um ein taugliches Beweismittel, welches das Gericht abnehmen muss, sofern nicht andere Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine erneute Einreichung nach dem 1. Januar 2025 ist nicht nötig.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich das Gericht auf das Privatgutachten hinzuweisen.

59 In übergangsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob ein Privat­gutachten als echtes Novum nach dem Aktenschluss ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden kann.

Bei am 1. Januar 2025 rechts­hängigen Verfahren ist Art. 229 aZPO massgebend (unten N. 171). Die Definition von (echten und unechten) Noven änderte nicht (unten N. 169). Betreffend das Einbringen in den Prozess ist Art. 229 aZPO strenger (ausführlich unten N. 169 ff.). Es ist zu unterscheiden zwischen bereits erstellten und noch zu erstellenden Privatgutachten.

60 Echte Noven sind erst nach Aktenschluss entstanden (Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO bzw. Art. 229 Abs. 2 lit. a nZPO). Beim bereits verfassten Privatgutachten würde es sich nicht um ein «tatsächliches Entstehen», sondern dank Art. 177 nZPO um ein «rechtliches Entstehen» handeln. Die Definition des echten Novums ist m.E. im übergangsrechtlichen Kontext auf das «rechtliche Entstehen» auszudehnen. Dadurch können auch Ungleichbehandlungen zwischen den Parteien vermieden werden. Falls ein Kläger

die Replik unter altem Recht einreichte, wäre Art. 177 aZPO massgebend. Demgegenüber wäre bei der Duplik der Beklagten nach dem 1. Januar 2025 Art. 177 nZPO anwendbar, weshalb die Duplik ein Privatgutachten als Beweismittel einreichen dürfte. Der Kläger könnte in diesem Fall eben­falls ein Privatgutachten als echtes Novum nachreichen.

61 Falls das Privatgutachten noch nicht erstellt worden ist, liegt ein echtes Novum durch «tatsächliches Entstehen» vor. Soweit man es früher hätte erstellen können, handelt es sich um ein Potestativ-Novum. Diese werden behandelt wie unechte Noven.

Demnach sind Potestativ-Noven nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO und Art. 229 Abs. 2 lit. b nZPO). Es kann argumentiert werden, dass die Erstellung eines Privat­gutachtens unter dem Regime des alten Rechts nicht geboten war, weshalb das verspätete Vorbringen entschuldbar ist. Um die Eventualmaxime möglichst zur Geltung zu bringen, kann von Parteien gegen Ende 2024 erwartet werden, dass sie das Gutachten bereits im Hinblick auf das Inkrafttreten von Art. 177 nZPO am 1. Januar 2025 erstellen und damit nicht bis anfangs 2025 zuwarten.

62 Im Berufungsverfahren ist betreffend die Nachreichung Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten.

Ein Handeln ohne Verzug setzt gemäss Tappy voraus, dass das Privatgutachten des Berufungsbeklagten bereits vor Ablauf der Berufungsantwort einzureichen ist (insbesondere, wenn die Frist für die Berufungs­antwort vollständig oder mehrheitlich im Jahr 2025 läuft).
Da es gemäss bundes­gerichtlicher Recht­sprechung genügt, wenn die Noven in der Berufungs- oder Berufungsantwort vor­gebracht werden,
gilt dies m.E. auch für das Privatgutachten. Im Beschwerdeverfahren kann das Privatgutachten aufgrund des Novenverbots nicht mehr eingebracht werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

63 Falls eine Partei das vor dem 1. Januar 2025 hängige Verfahren wider Treu und Glauben verzögert, um von Art. 177 nZPO zu profitieren, ist diese Norm ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2025 nicht anwendbar (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO; vgl. oben N. 56). Die Gegenseite trägt für die Verletzung von Treu und Glauben die Beweislast.

H. Schlichtungsverfahren

64 Dieser Abschnitt widmet sich den Normen des Schlichtungsverfahrens, die Art. 407f nZPO aufführt. Art. 204, 209 Abs. 4 und Art. 212 Abs. 3 nZPO gehören nicht dazu, weshalb diese Normen unten in N. 158 ff. kommentiert werden.

65 Anstatt «Urteilsvorschlag» wird ab dem 1. Januar 2025 der Begriff «Entscheidvorschlag» verwendet.

Dabei handelt es sich um eine terminologische Anpassung, die keine inhaltlichen Aus­wirkungen hat.
Deshalb stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen.

1. Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. bbis, f, h und i nZPO)

66 Diverse Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium wurden geändert (Art. 198 lit. bbis, f, h und i nZPO). Diese Ausnahmen sind im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten.

a. Unterhaltsklagen und weitere Kinderbelange (Art. 198 lit. bbis nZPO)

67 Das Schlichtungsverfahren entfällt für alle Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern sowie allen weiteren Kinderbelangen (Art. 198 lit. bbis nZPO). Nach Art. 198 lit. bbis aZPO entfiel das Schlichtungsverfahren einzig, wenn ein Elternteil vor der Klage die KESB angerufen hat. Deshalb setzt eine Unter­halts­klage, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurde und nach dem 1. Januar 2025 beurteilt wird, kein vorgängiges Schlichtungs­verfahren voraus, auch wenn Art. 198 lit. bbis aZPO ein Schlichtungs­verfahren­ verlangt hätte.

b. Streitigkeiten bei Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz (Art. 198 lit. f nZPO)

68 Art. 198 lit. f nZPO hält neu fest, dass das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatz­ver­sicherungen zur sozialen Krankenversicherung entfällt, sofern eine einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 7 ZPO dafür zuständig ist. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Art. 5, 6 und 7 ZPO nicht gerechtfertigt ist. Deshalb erwog das Bundes­gericht, dass das Schlichtungsverfahren auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen entfällt.

Da sich eine unterschiedliche Behandlung von Art. 5, 6 und 7 ZPO nicht aufdrängt, ist für Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann unerklärlich, weshalb für Streitigkeiten aus Zusatz­versicherungen kein freiwilliges Schlichtungsverfahren möglich ist. Diese Autoren gehen erneut von einem gesetz­geberischen Versehen aus.
Es ist davon auszugehen, obwohl diese Autoren dies nicht ausdrücklich festgehalten haben, dass sie auch bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen ein freiwilliges Schlichtungs­verfahren für zulässig erachten. Da der Gesetzeswortlaut und die Botschaft
klar sind, kann m.E. nicht davon ausgegangen werden, dass ein freiwilliges Schlichtungsverfahren möglich ist.
Zudem sprach sich das Bundesgericht zum alten Recht überzeugend gegen ein Schlichtungsverfahren aus, weil der Schlichtungsbehörde das besondere Fachwissen fehlt und wegen der Entscheidkompetenz i.S.v. Art. 212 ZPO ein doppelter kantonaler Instanzenzug entsteht.

69 In Art. 198 lit. f aZPO war vorgesehen, dass das Schlichtungsverfahren bei Klagen an das einzige kantonale Gericht i.S.v. Art. 5 ZPO und das Handelsgericht i.S.v. Art. 6 ZPO entfällt. Diese Ausnahmen wurden im neuen Recht gestrichen, weil bei diesen Klagen ein fakultatives Schlichtungsverfahren eingeführt wurde (vgl. Art. 199 Abs. 3 nZPO; unten N. 74 f.).

Die herrschende Lehre zum alten Recht vertrat die Ansicht, dass eine Schlichtungsbehörde bei Vorliegen einer Ausnahme i.S.v. Art. 198 aZPO kein Schlichtungs­verfahren durchzuführen hat.
Stattdessen wurde die Ansicht vertreten, dass die Schlichtungs­behörde einen Nichteintretensentscheid fällen soll.
Ab dem 1. Januar 2025 ist das Schlichtungs­verfahren auf jeden Fall durchzuführen, auch wenn das Schlichtungsgesuch noch im Jahr 2024 eingereicht wurde (vgl. Art. 407f nZPO). Dies gilt allerdings nicht, falls die Schlichtungs­behörde bereits im Jahr 2024 einen Nichteintretensentscheid gefasst hat. In diesem Fall ist ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen. Falls die ursprüngliche Rechtshängigkeit gewahrt werden soll, ist das neue Schlichtungsgesuch innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid einzureichen (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO).

70 Die Verjährung wird gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR u.a. durch ein Schlichtungsgesuch unterbrochen. Dabei ist die Rechtshängigkeit massgebend (Art. 64 Abs. 2 ZPO).

Die Handelsgerichte der Kantone Zürich und Bern vertreten die Auffassung, dass keine Rückdatierung der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 ZPO erfolgt, falls nach dem Ausstellen der Klagebewilligung direkt beim zuständigen Handels­gericht Klage erhoben wird. Erforderlich wäre zuerst ein Nichteintretensentscheid eines unzuständigen ordentlichen Gerichts
oder ein Klagerückzug mangels Zuständigkeit vor diesem Gericht.
Nach neuem Recht ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Handelsgerichts zulässig (Art. 198 lit. f und Art. 199 Abs. 3 nZPO e contrario). Deshalb stellt sich die über­gangs­rechtliche Frage, ob bei einem vor dem 1. Januar 2025 eingereichten Schlichtungsgesuch die Ver­jährungs­unterbrechung eintritt, falls die Klage anschliessend beim Handelsgericht eingereicht wird. Die Unterbrechung der Verjährung würde eine Abweichung von den zuvor in Fn. 144 zitierten Handels­gerichts­entscheiden darstellen. Die Verjährungsunterbrechung tritt m.E. allerdings auch unter neuem Recht nicht ein. Die Verjährung ist ein materiellrechtliches Institut.
Demnach gilt das materiellrechtliche Über­gangsrecht. Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein­getreten sind, werden auch nachher nach altem Recht beurteilt (Grundsatz der Nichtrückwirkung; Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Aus diesem Grund ist die zitierte zürcherische und bernische handels­gerichtliche Rechtsprechung auch ab dem 1. Januar 2025 massgebend, falls nach dem durch­geführten Schlichtungs­verfahren direkt beim Handelsgericht geklagt wird. Zudem gilt gemäss Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB das neue Recht für die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, d.h. vorliegend am 1. Januar 2025. Dieselbe Problematik ist bei der einzigen kantonalen Instanz i.S.v. Art. 5 ZPO gleich zu lösen. Demgegenüber ist m.E. ein freiwilliges Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatz­versicherungen nicht möglich (oben N. 68). Deshalb stellt sich die vorliegende Frage bei solchen Streitig­keiten nicht.

c. Verbundene Klagen bei gerichtlich angesetzter Klagefrist (Art. 198 lit. h nZPO)

71 Gemäss Art. 198 lit. h nZPO entfällt das Schlichtungsverfahren neu auch bei Klagen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Klage stehen, für die das Gericht eine Klagefrist angesetzt hat (vgl. Art. 263 ZPO). Massgebend ist diese Ausnahme vom Schlichtungsverfahren u.a. für die Werklohn­forderung, die zusammen mit der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geltend gemacht werden soll.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 198 lit. h aZPO kann die Werklohnforderung nicht ohne Schlichtungsverfahren eingeklagt werden.

72 Art. 198 lit. h nZPO ist im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten. Demnach kann die Werk­lohnforderung bereits gegen Ende 2024 zusammen mit der Klage um definitive Eintragung des Bau­handwerkerpfandrechts erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist ein Nichteintreten wegen fehlenden Schlichtungs­­verfahrens hinsichtlich der Werklohnforderung nicht mehr möglich. Vor­behalten die Gerichtsstände fallen auseinander (bspw. bei einer Gerichtsstandsvereinbarung für die Werk­lohnforderung).

d. Klagen vor dem Bundespatentgericht (Art. 198 lit. i nZPO)

73 Nach Art. 198 lit. i nZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen vor dem Bundes­patent­gericht.

Bereits im geltenden Recht war sich die Lehre einig, dass Klagen vor dem Bundes­patent­gericht kein Schlichtungsverfahren voraussetzen. Insofern lag ein gesetzgeberisches Versehen vor, dass darauf zurückzuführen war, dass bei Erlass der ZPO noch kein Bundespatentgericht bestand.
Dies wird dadurch deutlich, dass bereits in der Botschaft zur Einführung der ZPO festgehalten wurde, dass bei Entstehung des Bundes­patentgerichts eine entsprechende Ausnahme vorzusehen sei.
Da Art. 198 lit. i nZPO keine Neuerung bringt, stellen sich a priori keine übergangsrechtlichen Fragen.

2. Verzicht auf das Schlichtungsverfahren (Art. 199 Abs. 3 nZPO)

74 Neu ist bei Streitigkeiten nach Art. 5, 6 und 8 ZPO ein freiwilliges Schlichtungsverfahren möglich (vgl. Art. 199 Abs. 3 nZPO).

Da das Schlichtungsverfahren freiwillig ist, sieht Art. 199 Abs. 3 nZPO vor, dass die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen kann. Art. 199 Abs. 3 nZPO ist im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten. Dies bedeutet, dass ein freiwilliges Schlichtungsverfahren ab dem 1. Januar 2025 auch durchzuführen ist, wenn das Schlichtungsgesuch bereits vorher aufgegeben wurde und das Verfahren somit vorher rechtshängig wurde (bereits oben N. 69).

75 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens CHF 100’000 beträgt. Nach bisherigem Recht war vor der Anrufung des oberen kantonalen Gerichts ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, wobei die Parteien gemeinsam darauf verzichten konnten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Nach dem neuen Recht kann, wenn eine Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 1 ZPO besteht, die klagende Partei alleine entscheiden, ob sie vor der Anrufung des oberen kantonalen Gerichts ein Schlichtungsverfahren durchführen möchte oder nicht (Art. 199 Abs. 3 nZPO). Aufgrund der Aufnahme in den Katalog von Art. 407f nZPO bedeutet eine vor dem 1. Januar 2025 vereinbarte Prorogation zugunsten des oberen kantonalen Gerichts i.S.v. Art. 8 Abs. 1 ZPO, dass die klagende Partei selbstständig entscheiden kann, ob auf das Schlichtungs­verfahren verzichtet wird.

3. Ordnungsbusse bei Säumnis im Schlichtungsverfahren (Art. 206 Abs. 4 nZPO)

76 Neu kann eine säumige Partei im Schlichtungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000 bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 nZPO). Bisher verlangte das Bundesgericht, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des Geschäftsgangs respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO darstellt.

Diese besonderen quali­fizierenden Umstände fallen mit dem Inkrafttreten von Art. 206 Abs. 4 nZPO weg. Die Ordnungsbusse muss auch im neuen Recht angedroht werden (bspw. in der Vorladung zur Schlichtungs­verhandlung; Art. 147 Abs. 3 ZPO).

77 Diese Bestimmung gilt dank Art. 407f nZPO bereits für Schlichtungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Demnach kann die Schlichtungsbehörde die Ordnungsbusse i.S.v. Art. 206 Abs. 4 nZPO Ende 2024 in der Vorladung einer Schlichtungsverhandlung, die nach dem 1. Januar 2025 stattfindet, androhen. Falls die Schlichtungsbehörde lediglich eine (altrechtliche) Busse nach Art. 128 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO androht, darf der säumigen Partei ab dem 1. Januar 2025 nicht die strengere Ordnungsbusse i.S.v. Art. 206 Abs. 4 nZPO auferlegt werden. Dies liegt daran, dass der entsprechende Hinweis eine Tatbestandsvoraussetzung für die neurechtliche Ordnungsbusse ist.

4. Entscheidvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c nZPO)

78 Um die Erledigungsquote der Schlichtungsbehörden zu steigern sieht Art. 210 Abs. 1 lit. c nZPO die Möglichkeit bei den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000 den Parteien einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten.

Entsprechende Entscheid­vorschläge kann die Schlichtungsbehörde auch bei Verfahren unterbreiten, die bereits vor dem 1. Januar rechtshängig waren und am 1. Januar 2025 noch rechtshängig sind (vgl. Art. 407f nZPO).

I. Eröffnung und Begründung von kantonalen Entscheiden (Art. 239 Abs. 1, 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 nZPO)

79 Die ZPO-Revision führt zu Änderungen betreffend die Eröffnung und Begründung von Entscheiden. Art. 239 Abs. 1 nZPO sieht vor, dass die Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids ohne schriftliche Begründung die Regel und die direkt begründete Eröffnung die Ausnahme ist.

Dies gilt sinngemäss auch für die Eröffnung und Begründung kantonaler Berufungs- und Beschwerde­entscheide (Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5 nZPO). Damit die Eröffnung ohne Begründung auch für einzige kantonale Instanzen
möglich ist, musste auch Art. 112 Abs. 2 BGG angepasst werden. Vor dem 1. Januar 2025 sah Art. 112 Abs. 2 aBGG eine Ausnahme vom Begründungserfordernis nur bei einer kantonal­rechtlichen Grundlage vor, wozu die ZPO als Bundesrecht nicht zählte.
Neu sieht Art. 112 Abs. 2 nBGG vor, dass das kantonale Gericht seinen Entscheid zeitnah und ohne Begründung eröffnet, sofern das Bundesrecht oder das kantonale Recht es vorsieht. Der Begriff des Bundesrechts erfasst die neuen Art. 239 Abs. 1, 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 nZPO.

80 Die neuen Bestimmungen in der ZPO sind im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten. Dies bedeutet grundsätzlich, dass auch der Entscheid eines bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängigen Verfahrens nach der neuen Regelung i.d.R. (unbegründet) zu eröffnen ist. Demgegenüber besteht zu Art. 112 Abs. 2 nBGG keine übergangsrechtliche Bestimmung. Hierbei handelt es sich m.E. um ein gesetzgeberisches Versehen, weil während den parlamentarischen Beratungen nicht bedacht wurde, dass auch die Änderung anderer Erlasse übergangsrechtliche Auswirkungen haben kann. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass die Art. 239 Abs. 1, 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 nZPO bei bereits rechtshängigen Verfahren zur Anwendung gelangen. Der gesetzgeberische Entscheid kann für einzige kantonale Instanzen und kantonale Rechtsmittelinstanzen nicht mit der Begründung um­gestossen werden, dass Art. 112 Abs. 2 nBGG bei diesen Verfahren noch nicht anwendbar ist. Im Übrigen kann auch die Übergangsbestimmung in Art. 132 Abs. 1 BGG analog heran­gezogen werden.

Darin ist für das Inkrafttreten des BGG, d.h. am 1. Januar 2007, vorgesehen, dass bei Beschwerde­verfahren das BGG anwendbar ist, sofern der kantonale Entscheid ab dem 1. Januar 2007 ergangen ist. Ein Entscheid ist ergangen, falls er gefällt worden ist. Das Eröffnungsdatum ist demnach nicht massgebend (anderes bei Art. 405 ZPO; dazu oben N. 28 f.).
Dies würde bedeuten, dass argumentiert werden kann, dass der neue Art. 112 Abs. 2 nBGG gilt, sofern der kantonale Entscheid ab dem 1. Januar 2025 gefällt worden ist. Dies führt dazu, dass auch Art. 112 Abs. 2 nBGG ab dem 1. Januar 2025 bei bereits rechtshängigen Verfahren zur Anwendung gelangt.

J. Neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1bis nZPO)

81 Sofern der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (uneingeschränkte Unter­suchungs­maxime), sieht Art. 317 Abs. 1bis nZPO vor, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden können.

Damit kodifiziert der Gesetz­geber die bundes­gerichtliche Rechtsprechung.
Art. 317 Abs. 1bis nZPO ist im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten, was allerdings irrelevant ist, weil wie erwähnt die Rechtsprechung kodifiziert wird (vgl. oben N. 10). Diese Regelung gilt somit, bereits gestützt auf die bisherige Rechtsprechung, für bereits hängige Verfahren.

82 Für Art. 229 nZPO betreffend das Novenrecht im erstinstanzlichen Verfahren unten N. 169 ff.

K. Aufschiebende Wirkung und Vollstreckbarkeit (Art. 315 Abs. 5, 325 Abs. 2 und Art. 336 Abs. 1 sowie Abs. 3 nZPO)

1. Vollstreckung unbegründeter Entscheide

83 Im alten Recht bestand eine Unsicherheit betreffend die Vollstreckbarkeit von ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheide nach Art. 239 Abs. 1 aZPO.

Diese Unsicherheit wird mit Art. 336 Abs. 3 nZPO behoben, indem vorgesehen ist, dass solche Entscheide unter denselben Voraus­setzungen – wie ein mit schriftlicher Begründung eröffneter Entscheid – vollstreckbar sind.
Da Art. 336 Abs. 3 nZPO in Art. 407f nZPO enthalten ist, gilt dies auch für Entscheide in Verfahren, die bereits am 1. Januar 2025 rechtshängig waren. Sicherlich gilt dies für diejenigen Entscheide, die ab dem 1. Januar 2025 gefällt werden.
Entscheide, die vor dem 1. Januar 2025 ohne Begründung eröffnet wurden, sind ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls vollstreckbar. Dank Art. 407f nZPO entfaltet der unbegründete Entscheid ab dem 1. Januar 2025 unmittelbar die Wirkungen des neuen Recht.
In der Folge kann die Rechtsmittelinstanz bereits bevor sie sich mit der Berufung bzw. der Beschwerde befasst über den Aufschub der Vollstreckbarkeit entscheiden (Art. 315 Abs. 5 und Art. 325 Abs. 2 nZPO; unten N. 87 f.).

84 Art. 112 Abs. 2 letzter Satz BGG sieht vor, dass der Entscheid nicht vollstreckbar ist, solange die Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung nicht unbenützt abgelaufen ist oder die vollständige Ausfertigung des kantonalen Entscheids eröffnet wurde. Die ZPO-Revision hat diese Bestimmung nicht angepasst.

Engler stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt.
Falls ein gesetzgeberisches Versehen angenommen wird, liegt eine materielle Änderung vor. In übergangsrechtlicher Hinsicht kann Art. 132 Abs. 1 BGG analog angewendet werden (aus­führlich oben N. 80).

2. Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid

85 Art. 315 Abs. 3 nZPO sieht vor, dass die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid stets auf­schiebende Wirkung hat. Dies galt bereits im bisherigen Recht (Art. 315 Abs. 3 aZPO). Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Änderung ohne inhaltliche und damit übergangsrechtliche Relevanz (vgl. oben N. 10).

3. Keine Aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren bei der Schuldneranweisung und der Sicher­stellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 2 lit. c und d nZPO)

86 Art. 315 Abs. 2 lit. c und d nZPO sehen neu vor, dass die Berufung gegen Entscheide über die Schuldner­anweisung

und die Sicherstellung des Unterhalts
keine aufschiebende Wirkung hat.
Diese Änderung gilt aufgrund von Art. 407f nZPO bereits ab dem 1. Januar 2025 auch bei hängigen Verfahren. Falls am 1. Januar 2025 bereits ein Berufungsverfahren hängig ist, entfällt demnach die auf­schiebende Wirkung. Die angewiesene Drittperson hat m.E. ab diesem Zeitpunkt die Zahlung an die unterhalts­berechtigte Person zu leisten, sofern ihr die Schuldneranweisung angezeigt wurde.
Die Anzeige ist m.E. zu Gunsten einer raschen Durchsetzung der Unterhaltsforderung mittels Schuldner­anweisung von der Berufungsinstanz vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2025 kann der Unterhalts­gläubiger auch die Leistung der Sicher­stellung des Unterhalts vom Unter­haltsschuldner verlangen.

4. Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit und Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz (Art. 315 Abs. 4 und 5 und 325 Abs. 2 nZPO)

87 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechts­mittelinstanz auf Gesuch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Mass­nahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen (Art. 315 Abs. 4 lit. a nZPO). Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechts­mittelinstanz auf Gesuch in den berufungsfähigen Fällen nach Art. 315 Abs. 2 nZPO

und bei beschwerdefähigen Entscheiden die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b und 325 Abs. 2 nZPO). Die Rechts­mittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung bzw. Beschwerde entscheiden. Die Anordnung fällt ohne weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 und 325 Abs. 2 nZPO).

88 Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2025 sofort in sämtlichen Verfahren (vgl. Art. 407f nZPO). Deshalb kann das Gesuch m.E. bei Beginn der Berufungs- bzw. Beschwerdefrist Ende 2024 eingereicht werden und die Rechtsmittelinstanz entscheidet darüber nach dem 1. Januar 2025.

V. Revidiertes Recht ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 407f nZPO

89 Zahlreiche geänderte Normen sind nicht im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten. Übergangsrechtliche Fragen sind mithilfe des allgemeinen Übergangsrechts nach Art. 404 ff. ZPO zu beantworten (oben N. 19 ff.).

Die hier entwickelten Lösungen gehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass das Schlichtungsverfahren keine eigene Instanz i.S.v. Art. 404 Abs. 1 ZPO ist (dazu oben N. 22). Falls die gegenteilige Ansicht vertreten wird, ist zu beachten, dass bei denjenigen Verfahren, bei denen die Klage – nach durchgeführtem Schlichtungs­verfahren – erst nach dem 1. Januar 2025 eingereicht wird, im gerichtlichen Verfahren be­reits das neue Recht anwendbar ist. Fraglich ist, ob das allgemeine Übergangsrecht auch für Änderungen ausserhalb der ZPO gilt.
Dies ist m.E. grundsätzlich zu bejahen, weil bei diesen Be­stimmungen ein Bezug zur Revision der ZPO besteht. Sofern die anderen Gesetze eigene Übergangs­bestimmungen haben, sind allerdings diese anzuwenden (lex specialis derogat legi generali; siehe oben N. 80 und N. 84 sowie unten N. 154).

A. Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 10 Abs. 1 lit. c nZPO)

90 Das neue Recht sieht vor, dass die einzige kantonale Instanz nur bei Klagen gegen den Bund mit einem Streit­wert von über CHF 30'000 zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. f nZPO).

Da für Klagen mit einem Streitwert von CHF 30'000 und weniger die gewöhnlichen erstinstanzlichen Gerichte zuständig sind, wurde Art. 10 Abs. 1 lit. c nZPO ebenfalls angepasst. Neu ist darin nur noch die örtliche Zuständigkeit und nicht mehr die funktionelle Zuständigkeit enthalten.
In diesen Fällen ist das Schlichtungs­verfahren obligatorisch (Art. 199 Abs. 3 nZPO e contrario; siehe auch oben N. 74).

91 Falls vor dem 1. Januar 2025 eine Klage gegen den Bund mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000 bei der einzigen kantonalen Instanz erhoben wurde, bleibt die sachliche Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz erhalten (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 404 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist (oben N. 27). Demnach kann bei einer Klage mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000, die bis am 31. Dezember 2024 erhoben wurde, nicht geltend gemacht werden, dass das gewöhnliche erstinstanzliche Gericht nun dafür zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich weiterhin nach dem alten Recht. Diese Lösung ist sinnvoll, weil das gewöhnliche erstinstanzliche Gericht ansonsten eine Klage beurteilen müsste, für die das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht durchlaufen wurde (vgl. oben N. 90 in fine).

B. Handelsgericht (Art. 6 Abs. 2, 3, 4 und 6 nZPO sowie Art. 5 Abs. 3 lit. c nIPRG)

92 Art. 6 ZPO betreffend das Handelsgericht erfuhr diverse Anpassungen. In Bezug auf Englisch als Ver­fahrens­­sprache siehe unten N. 140 f.

1. Handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 nZPO)

93 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b nZPO muss der Streitwert mehr als CHF 30'000 betragen oder es muss sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handeln. Damit kodifizierte der Gesetzgeber die bundes­gerichtliche Rechtsprechung, wonach die Regelung der Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit vorgeht.

Aus diesem Grund hat das Handelsgericht gemäss Bundesgericht seine Zuständigkeit zu verneinen, falls das vereinfachte Verfahren aufgrund einer Angelegenheit i.S.v. Art. 243 Abs. 2 oder aufgrund eines Streitwerts von bis und mit CHF 30'000 gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO anwendbar ist.
Da lediglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert wurde, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (oben N. 10).

94 Art. 6 Abs. 2 lit. c nZPO hält neu ausdrücklich fest, dass die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein müssen. Hierbei handelt es sich um eine Nachführung der bundesgerichtlichen Recht­sprechung, wonach eine als Organ eingetragene natürliche Person dieses Erfordernis nicht erfüllt.

Da dieses Erfordernis gemäss Bundesgericht bereits im alten Recht galt, stellen sich keine übergangs­rechtlichen Fragen (oben N. 10).

95 Demgegenüber bringt Art. 6 Abs. 2 lit. d nZPO zumindest teilweise eine Neuerung, indem von der Recht­sprechung des Bundesgerichts abgewichen wird.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d nZPO ist eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem AVG oder aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftlicher Pacht nicht handelsrechtlich. Damit gilt nicht mehr die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Handelsgericht bei Streitigkeiten aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen zuständig ist, falls nicht das vereinfachte Verfahren an­wendbar ist (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO).
Ob das Handelsgericht für arbeitsrechtliche Streitig­keiten zuständig ist, war bis anhin umstritten und vom Bundesgericht nicht entschieden.

96 In übergangsrechtlicher Hinsicht gilt Art. 404 Abs. 1 ZPO, wonach das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (vgl. oben N. 21 f. und N. 89). Es handelt sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 404 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist (oben N. 27). Demnach beurteilt sich das Vorliegen einer handelsrechtlichen Streitigkeit nach demjenigen Recht, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Kraft war.

97 Eine miet- oder pachtrechtliche Klage, die unter altem Recht zulässigerweise vor Handelsgericht an­gehoben wurde, ist vom Handelsgericht auch nach dem 1. Januar 2025 materiell zu beurteilen. Falls vor dem 1. Januar 2025 eine Klage bei einem gewöhnlichen erstinstanzlichen (Miet)Gericht eingereicht wurde, obwohl diese vor dem Handelsgericht hätte eingereicht werden müssen, hat das erstinstanzliche (Miet)Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann sich nicht auf die neurechtliche sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen (Miet)Gerichts berufen, weil Art. 404 Abs. 2 ZPO betreffend die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar ist (oben N. 27). Eine erneute Klage nach dem Nicht­­eintretensentscheid ist innert eines Monats beim Handelsgericht ein­zureichen, wobei das Datum der ersten Einreichung massbebend ist für die Bestimmung der Rechts­hängigkeit (Art. 63 Abs. 1 ZPO; dazu oben N. 13). Deshalb bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit weiterhin nach altem Recht. Falls die Klage nicht innert eines Monats beim Handels­gericht eingereicht wird, fällt die ursprüngliche Rechtshängigkeit weg. In diesem Fall gilt die sachliche Zuständigkeit des neuen Rechts, weshalb für die Klage das erstinstanzliche (Miet)Gericht bzw. zuerst die Schlichtungs­behörde zuständig ist.

98 Eine arbeitsrechtliche Klage, die ein Arbeitnehmer

bis am 31. Dezember 2024 beim Handelsgericht einreichte, ist vom Handelsgericht zu beurteilen, sofern man die Ansicht vertritt, dass dieses unter altem Recht dafür zuständig ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO; siehe oben N. 95).

99 Falls das Bundesgericht den Entscheid des Handelsgerichts aufhebt und die Sache an das Handels­gericht zurückweist,

ist dieses auch nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für bestimmte miet- und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig, die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechts­hängig waren (siehe oben N. 23).

2. Klägerwahlrecht (Art. 6 Abs. 3 nZPO)

100 Das in Art. 6 Abs. 3 nZPO enthaltene Klägerwahlrecht wurde an Art. 6 Abs. 2 nZPO angepasst. Soweit bloss bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert wurde, ergeben sich keine übergangsrechtlichen Probleme (vgl. bereits oben N. 10 und N. 93 f.).

101 Da miet-

und arbeitsrechtliche
Streitigkeiten ab dem 1. Januar 2025 nicht als handelsrechtlich gelten, kann das Klägerwahlrecht ab diesem Zeitpunkt für solche Streitigkeiten nicht mehr ausgeübt werden. Sofern es vorher ausgeübt wurde, bleibt das Handelsgericht zuständig (vgl. oben Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Dies gilt allerdings nur, sofern die Zuständigkeit nicht bereits unter altem Recht ausgeschlossen war (zum Ganzen oben N. 95 ff.).

3. Internationale Handelsstreitigkeiten (Art. 6 Abs. 4 lit. c nZPO und Art. 5 Abs. 3 lit. c nIPRG)

102 Art.6 Abs. 4 lit. c nZPO sieht vor, dass die Kantone das Handelsgericht auch für internationale Handels­streitigkeiten, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen für zuständig erklären können: (i) geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen, (ii) Streitwert beträgt mindestens CHF 100'000, (iii) Zustimmung der Parteien und (iv) im Zeitpunkt der Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. Kantone ohne Handels­gericht können eine eigenständige Gerichtskammer für internationale Handels­streitigkeiten bei ihrem oberen Gericht i.S.v. Art. 8 ZPO einrichten.

In beiden Fällen kann ein solches Gericht seine Zuständigkeit nur ablehnen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht (Art. 5 Abs. 3 lit. c nIPRG). Die Kantone Bern, Zürich und Genf planen den Aufbau eines solchen internationalen Handelsgerichts.
Zu Recht weist die Lehre darauf­hin, dass eine Vielzahl dieser Streitigkeiten bereits unter Art. 6 Abs. 2 nZPO fällt.

103 Aus übergangsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob die Parteien ihre Zustimmung bereits vor Inkraft­­treten der kantonalen Ein­führungs­bestimmungen vereinbaren können (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. c Ziff. 3 nZPO). Da es sich um einen Aspekt in der Gesetzgebungshoheit der Kantone handelt, ist dafür primär kantonales (Übergangs)Recht einschlägig.

Falls solches fehlt, ist ersatzweise auf das Über­gangs­recht der ZPO abzustellen. Bei dieser Zustimmung handelt es sich nicht um eine Gerichts­stands­vereinbarung, da nicht die örtliche Zuständigkeit ausbedungen wird.
Deshalb ist Art. 406 ZPO bei der sachlichen Zu­ständigkeit nicht (analog) anwendbar.
M.E. ist Art. 407 Abs. 1 ZPO analog an­zuwenden. Gemäss dieser Bestimmung beurteilt sich die Gültig­keit von Schiedsvereinbarungen im über­gangsrechtlichen Kontext nach dem günstigeren Recht (Günstigkeitsprinzip;in dubio pro arbitrato). Bei der inter­nationalen Handels­gerichtsbarkeit handelt es sich um eine Alternative zur Schieds­­­gerichts­barkeit.
Für diese Alternative sollten sich Parteien im selben Masse entscheiden können wie für das Schiedsverfahren. Deshalb ist eine Vereinbarung, wonach das internationale Handels­gericht zuständig sein soll bereits vor Inkrafttreten der kantonalen Einführungsgesetzgebung möglich. Fraglich ist, was geschieht, falls die kantonale Einführungsgesetzgebung für internationale Handels­streitigkeiten noch nicht in Kraft getreten ist, die Streitigkeit allerdings bereits ausbrach. Da eine Viel­zahl der Streitigkeiten bereits unter Art. 6 Abs. 2 nZPO fällt,
kann i.d.R. das Handelsgericht problemlos angerufen werden. An­sonsten kann einer Partei m.E., bspw. zur Unterbrechung der Ver­jährung, nicht verwehrt werden ein anderes Gericht anzurufen, wenn die kantonale Einführungs­gesetzgebung mit für die jeweilige Partei unzumutbarer Verspätung in Kraft tritt. Es empfiehlt sich bereits in der Vereinbarung eine entsprechende Lösung, d.h. ein Ersatzgericht, vorzusehen.

4. Streitgenossenschaft (Art. 6 Abs. 6 nZPO)

104 Nach Art. 6 Abs. 6 nZPO ist bei Klagen von mehreren Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, das ordentliche Gericht zuständig (Kompetenzattraktion). Bereits im geltenden kantonalen Recht

bzw. kantonaler Gerichtspraxis
ist in diesen Fällen das ordentliche Gericht zuständig. Das Bundesgericht untersagte eine Kompetenzattraktion zu Gunsten der Handelsgerichte.
Demnach verändert Art. 6 Abs. 6 nZPO die Rechtslage nicht.
Deshalb stellen sich keine übergangs­rechtlichen Fragen (oben N. 10).

C. Entdeckung des Ausstandsgrundes (Art. 51 Abs. 3 und 328 Abs. 1 lit. d nZPO)

105 Gemäss Art. 51 Abs. 3 nZPO gelten die Bestimmungen über die Revision nur, falls der Ausstandsgrund, der erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wurde, mit keinem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann. Mit dem Vorrang des anderen Rechtsmittels, d.h. der Berufung oder der Beschwerde, kodifizierte der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

Zusätzlich wurde der Katalog mit den abschliessenden Revisionsgründen in Art. 328 Abs. 1 ZPO um das Entdecken des Aus­stands­grundes nach dem Abschluss des Verfahrens ergänzt. Vorausgesetzt ist auch hier, dass kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 328 Abs. 1 lit. d nZPO). Die neu eingeführte lit. d ist damit lediglich eine Vervollständigung des bisher lückenhaften Katalogs.
Da es sich um die Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung handelt, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

D. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen (Art. 52 Abs. 2 nZPO)

106 Art. 52 Abs. 2 nZPO sieht vor, dass unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Die Norm möchte verhindern, dass einer Partei Nachteile erwachsen. Sie bezweckt allerdings nicht, dass neue bzw. andere als in der ZPO vorgesehene Rechtsmittel möglich sind.

Falls ein unanfechtbarer Entscheid eine Rechts­­­mittelbelehrung enthält, soll dieser Umstand beim Nichteintretensentscheid der Rechtsmittel­instanz berücksichtigt werden (bspw. bei den Kostenfolgen).
Neu ist, dass auch anwaltlich vertretene Parteien vor unrichtigen Rechts­­mittel­belehrungen geschützt sind. Mehrere Voten im Parlament betonen, dass Art. 52 Abs. 2 nZPO auch bei anwaltlich vertretenen Parteien anwendbar ist.
Klare Fehler bleiben vor­behalten (bspw. bei offensichtlichen Verschreibern wie einer Rechtsmittelfrist von 3'000 anstatt 30 Tagen).
Vorher erwog das Bundesgericht i.d.R., dass die anwaltlich vertretene Partei die unrichtige Rechts­mittel­belehrung hätte erkennen müssen.

107 Fraglich ist, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen bereits vor dem Inkraft­treten der Revision vom 17. März 2023 zu korrigieren ist. Im Zusammenhang mit der Haftbeschwerde gemäss Art. 222 StPO erwog das Bundesgericht, dass sich der Gesetzgeber – in Kenntnis der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung – klar gegen ein Beschwerde­recht der Staats­anwaltschaft gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Auf­hebung der Unter­suchungs- oder Sicherheitshaft ausgesprochen und damit die bundesgerichtliche Recht­sprechung nicht übernommen hat. Damit sei die seltene Konstellation gegeben, in welcher der Gesetz­geber zum Ausdruck brachte, dass entgegen der Auf­fassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft tatsächlich nicht gewollt sei. Aufgrund dieser besseren Erkenntnis, wonach sich das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Grundlage in der StPO stützen kann, kam das Bundesgericht auf seine als unzutreffend erkannte Praxis zurück und passte sie aus eigener Erkenntnis vor dem Inkrafttreten des neuen Art. 222 StPO an.

Ein solcher Fall liegt m.E. bei un­richtigen Rechtsmittelbelehrungen nicht vor. Mit Art. 52 Abs. 2 nZPO liegt eine neue Norm vor. Dem­gegen­über war Art. 222 StPO bereits in der StPO verankert und die neue Rechtsprechung des Bundes­gerichts führte bloss dazu, dass dem bereits bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen wurde.

108 Aus übergangsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage ab welchem Zeitpunkt auch Anwälte sich auf unrichtige Rechtsmittelbelehrungen berufen können. Art. 52 Abs. 2 nZPO ist nicht in Art. 407f nZPO enthalten. Da Art. 52 Abs. 2 nZPO sich im Rechtsmittelrecht auswirkt, ist übergangsrechtlich Art. 405 Abs. 1 ZPO anwendbar. Demnach gilt das Recht, dass bei der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides in Kraft ist (dazu oben N. 29).

Anwälte können sich somit auf unrichtige Rechts­mittel­belehrungen derjenigen Entscheiden, die ab dem 1. Januar 2025 eröffnet werden, berufen. Dies gilt auch bei Verfahren, die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig waren.

109 Gemäss Art. 49 BGG dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung des Entscheids keine Nachteile erwachsen. Dazu zählen insbesondere unrichtige und unvollständige Rechtsmittelbelehrungen sowie das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 49 BGG). Diese Bestimmung gilt für die Beschwerde an das Bundesgericht. Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann vertreten die Auf­fassung, dass diese Norm künftig auch bei anwaltlich vertretenen Parteien grosszügiger anzuwenden ist.

Falls diese Ansicht zutrifft, stellt sich die übergangsrechtliche Frage ab welchem Zeitpunkt auch Anwältinnen vom Schutz des Art. 49 BGG profitieren. Hierzu kann Art. 132 Abs. 1 BGG analog hinzugezogen werden. Demnach gilt das BGG bei Beschwerdeverfahren, wenn der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des BGG gefällt worden ist (vgl. bereits oben N. 80). Art. 49 BGG ist demnach bei Entscheiden, die nach dem 1. Januar 2025 gefällt wurden, grosszügiger anzuwenden.

E. Replikrecht (Art. 53 Abs. 3 nZPO)

110 Neu wird das Replikrecht ausdrücklich in Art. 53 Abs. 3 nZPO verankert. Gemäss Art. 53 Abs. 3 nZPO dürfen die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Diese kann als gerichtliche Frist nach Art. 144 ZPO erstreckt werden.

Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. Unter altem Recht sah das Bundes­­gericht vor, dass den Parteien die Eingaben bloss zugestellt werden konnten ohne, dass das Gericht eine förmliche Frist anzusetzen hat. Zwischen der Übermittlung der Eingabe und dem Erlass des Entscheids musste genügend Zeit bestehen, damit die Partei die Möglichkeit hat ihre Stellungnahme einzureichen.
Falls die Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhielt und dazu Stellung nehmen wollte, hatte sie dies umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen. Andernfalls nahm das Bundesgericht an, dass die Partei auf eine weitere Eingabe verzichtete.

111 Art. 53 Abs. 3 nZPO ist nicht in Art. 407f nZPO enthalten, weshalb Art. 404 f. ZPO zur Anwendung gelangen (vgl. oben N. 20 ff.).

Für Verfahren, die am 1. Januar 2025 rechtshängig waren, gilt weiter­hin die bisherige Rechtsprechung (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das bisherige Recht schliesst eine Frist­ansetzung nicht aus.
Dadurch können Gerichte, unabhängig vom Datum der Rechtshängigkeit, je­weils eine Frist ansetzen.
Dies vereinfacht den Gerichtsalltag erheblich, weil Gerichte täglich zahl­reiche Verfügungen erlassen und die Rechtshängigkeit nicht prüfen müssen. Im Rechtsmittelverfahren ist Art. 53 Abs. 3 nZPO anwendbar, sofern der Entscheid ab dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 29).

F. Einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 nZPO)

112 Art. 71 nZPO ist neu formuliert und strukturiert, wobei sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

Art. 71 Abs. 1 lit. c nZPO sieht vor, dass bei der einfachen Streitgenossenschaft das gleiche Gericht sachlich zuständig sein muss. Damit wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung
kodifiziert.
Mangels inhaltlicher Änderungen stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

G. Streitverkündungsklage (Art. 81 und Art. 82 Abs. 1 nZPO)

113 Sämtliche Voraussetzungen der Streitverkündungsklage befinden sich neu in Art. 81 Abs. 1 nZPO.

Neu sieht Art. 81 Abs. 1 lit. a nZPO vor, dass die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang zur Haupt­klage stehen müssen. Dadurch soll klar werden, dass neben (potenziellen) Regressansprüchen auch Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche mittels Streitverkündungsklage geltend gemacht werden können.
Dies war bereits unter bisherigen Recht unbestritten.
Die Voraussetzung der sachlichen Zuständig­keit ergab sich bisher aus der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung
und wird neu explizit kodifiziert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b nZPO).
Art. 81 Abs. 1 lit. c nZPO sieht vor, dass sowohl die Haupt- als auch die Streitverkündungsklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind.
Art. 81 Abs. 3 aZPO, wonach die Streitverkündungsklage im vereinfachten und im summarischen Ver­fahren unzulässig ist, wurde gestrichen, da sich eine Redundanz zu Art. 81 Abs. 1 lit. c nZPO ergeben hätte. Bereits das Bundesgericht
und die herrschende Auffassung
verlangten, dass beide Klagen dem ordentlichen Verfahren unterstehen. Diesbezüglich stellen sich somit – mangels inhaltlicher Änderungen – keine übergangs­rechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

114 Durch den Zusatz «[Ansprüche], die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet» ist im neuen Recht ausdrücklich vorgesehen, dass die Streitverkündungsklage auch eine negative Fest­stellungs­klage sein kann (Art. 81 Abs. 1 nZPO).

Die herrschende Lehre bejahte dies zurecht bereits für das bisherige Recht.
Dem­gegenüber lehnt Göksu unter bisherigem Recht die negative Feststellungsklage als Streit­verkündungs­klage ab.
Nur falls man Göksu folgt, stellt sich aus übergangsrechtlicher Perspektive die Frage ab wann eine negative Feststellungsklage als Streitverkündungsklage eingereicht werden kann. Falls die Hauptklage bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig war, kann die Streitverkündungsklage nur im selben Verfahren beurteilt werden, wenn sie nach altem Recht zulässig ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Nach der Ansicht von Göksu ist die negative Feststellungsklage unzulässig, weshalb folglich nicht darauf einzutreten wäre. Diese Regelung ist auch sinnvoll, sofern man Göksu zustimmt (quod non). Dadurch ist für den Kläger bei Anhebung seiner Klage vorhersehbar, welche vom Beklagten erhobenen Streitverkündungsklagen zusätzlich im selben Verfahren beurteilt werden können.

115 Falls die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage dieselbe Leistung betreffen zu der die streit­verkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird, müssen diese nicht beziffert werden (Art. 82 Abs. 1 nZPO in fine). Demnach müssen Regressklagen im Zulassungsantrag nicht beziffert werden.

Dadurch wird das Risiko des Über- oder Unterklagens der streitverkündenden Partei ver­mieden, dass beim Überklagen auch zu Kostenfolgen führt.
Bei Verfahren bzw. Hauptklagen, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden, gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demnach ist in diesen Verfahren auch ab dem 1. Januar 2025 eine Regressklage, wie im bisherigen Recht vor­gesehen, zu beziffern. Ein Hinweis für ein gesetzgeberisches Versehen liegt nicht vor. Art. 82 Abs. 1 nZPO war bereits im Entwurf enthalten,
weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese Vorschrift versehentlich nicht in Art. 407f nZPO integriert wurde. Im Übrigen erhellt aus den Kommissions­protokollen, dass Art. 82 Abs. 1 nZPO in fine zu den Vorschriften der Verfahrens­ko­ordination zählt, die ausdrücklich nicht in Art. 407f nZPO aufgenommen werden sollten (vgl. auch oben N. 4).

H. Fristansetzung zur Bezifferung der unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 Abs. 2 nZPO)

116 Das bisherige Recht liess offen innert welcher Frist eine nachträgliche Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage vor­zunehmen ist.

Neu ist eine Fristansetzung zur nachträglichen Bezifferung durch das Gericht vorgesehen (Art. 85 Abs. 2 nZPO). Das Gericht hat nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte eine Frist zur Bezifferung der Klage anzusetzen. Die Rechtsprechung verneinte zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien die Pflicht des Gerichts eine Frist anzusetzen.
Ein Teil der Lehre sprach sich für eine gerichtliche Fristansetzung aus.

117 Da es keine Hinweise auf ein Redaktionsversehen gibt, wonach die Einfügung von Art. 85 Abs. 2 nZPO in Art. 407f nZPO vergessen ging, ist das allgemeine Übergangsrecht anwendbar. Deshalb wird sich die klagende Partei in einem vor dem 1. Januar 2025 angehobenen Verfahren auch ab dem 1. Januar 2025 nicht darauf verlassen dürfen, dass das Gericht eine Frist zur Bezifferung ansetzt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

I. Objektive Klagenhäufung (Art. 90 Abs. 2 nZPO)

118 Art. 90 Abs. 2 nZPO sieht vor, dass die objektive Klagenhäufung auch zulässig ist, wenn eine unter­schiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Damit wird die bundesgerichtliche Recht­sprechung

kodifiziert, wonach die Zulässigkeit der objektiven Klagen­häufung basierend auf dem gemäss Art. 93 ZPO zusammengerechneten Streitwert erfolgt.
Aus­geschlossen ist die objektive Klagenhäufung allerdings, falls die unterschiedliche Verfahrensart auf der Natur der einzelnen Ansprüche beruht (bspw. mietrechtlicher Kündigungsschutz i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO mit Ver­mögen­sansprüchen von mehr als CHF 30'000, die im ordentlichen Verfahren zu beurteilen wären).
In einem neueren Entscheid erwog das Zürcher Handelsgericht, dass bei einer eventuellen objektiven Klagenhäufung einzig der Streitwert des Hauptbegehrens massgebend sei, weil der Streitwert des Eventualbegehrens nach Art. 91 Abs. 1 ZPO nicht hinzugerechnet werde. Deshalb trat das Handelsgericht auf die eventuelle objektive Klagenhäufung ein, obwohl der Streitwert des Eventualbegehrens unter CHF 30'000 lag.
Mangels einer materiellen Änderung ergeben sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

119 Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie gemäss Art. 90 Abs. 2 nZPO zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt. Damit stellt der Gesetzgeber einer­seits klar, dass es nicht zu einer Vermengung verschiedener Verfahrensarten kommt.

Zudem ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass im ordentlichen Verfahren nicht einzelne Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens angewendet werden.
Falls man im bisherigen Recht – entgegen hier vertretener Ansicht Gegenteiliges annehmen möchte – gilt das bisherige Recht noch für diejenigen Verfahren, die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

120 Das Bundesgericht liess offen, ob zwischen den gehäuften Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss.

Der Gesetzgeber hat sich implizit dagegen entschieden, weil dieses Erfordernis – trotz Erwähnung im Vorentwurf – keinen Eingang in die definitive Fassung gefunden hat.
Falls man im bisherigen Recht von diesem Erfordernis ausgeht, müsste für die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig gewordenen Verfahren ein sachlicher Zusammenhang geprüft werden (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

J. Streitwert und Kostenrecht

121 Die Änderungen im Bereich des Streitwerts und des Kostenrechts sind nicht in Art. 407f nZPO enthalten.

Demnach gelten für Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren das bisherige Kostenrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (vgl. Art. 404 Abs. 1; oben N. 21 ff.). Zur Festlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung im Entscheidverfahren nach Art. 212 Abs. 3 vor der Schlichtungsbehörde siehe unten N. 164 f.

1. Streitwert bei negativer Feststellungswiderklage (Art. 94 Abs. 3 nZPO)

122 Falls die Hauptklage eine Teilklage ist, werden die Prozesskosten nach Art. 94 Abs. 3 nZPO au­s­schliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet. Damit wird das Prozess­kostenrisiko der Klägerin, wenn der Beklagte eine negative Feststellungswiderklage erhebt, begrenzt. Der Wortlaut, der auch andere Widerklagen bei Teilklagen erfasst, ist teleologisch einzuschränken, da der Gesetzgeber bloss dort das Kostenrisiko senken wollte.

Der höhere Streitwert der negativen Fest­stellungswiderklage ist demnach nicht massgebend.
Damit trägt der Beklagte, der die Widerklage erhebt, auch kein zusätzliches Prozesskostenrisiko.
Auch die Parteientschädigung wird indessen bloss basierend auf dem Streitwert der Teilklage berechnet.

123 In Verfahren mit Teilklage und negativer Feststellungswiderklage, die am 1. Januar 2025 bereits rechts­hängig waren, gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 404 Abs. 1; oben N. 21 ff.). Fraglich ist, ob dies auch gilt, falls nur die Teilklage rechtshängig war und die negative Feststellungswiderklage erst nach dem 1. Januar 2025 rechtshängig wird. Dieser Fall liegt vor, falls die Klageantwort mit negativer Fest­stellungswiderklage nach dem 1. Januar 2025 aufgegeben wird. Art. 94 Abs. 3 nZPO ist m.E. in dieser Konstellation nicht anzuwenden. Diese Hauptklage wurde bereits unter bisherigem Recht rechtshängig, weshalb gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO weiterhin das bisherige Recht anzuwenden ist (dazu oben N. 26). Da auch die übrigen Änderungen betreffend den Streitwert und das Kostenrecht nicht in Art. 407f nZPO enthalten sind (vgl. oben N. 121), ist nicht davon auszugehen, dass Art. 94 Abs. 3 nZPO ver­sehentlich nicht in den Katalog von Art. 407f nZPO aufgenommen wurde.

124 Art. 94 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren.

Falls der Entscheid des Verfahrens mit der Teilklage nach dem 1. Januar 205 eröffnet wird, gilt für das Rechtsmittelverfahren Art. 94 Abs. 3 nZPO (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.). Es handelt sich um eine neue Instanz (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 22).

2. Verbandsklage (Art. 94a nZPO)

125 Bei negatorischen Verbandsklagen i.S.v. Art. 89 ZPO setzt das Gericht nach bisherigem Recht den Streitwert gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO fest, falls sich die Parteien darüber nicht einigen oder die Angaben offensichtlich unrichtig sind. Dabei stellte die Gerichtspraxis auf das Kollektivinteresse der betroffenen Personen ab.

Art. 94a nZPO sieht deshalb vor, dass das Gericht den Streitwert nach Er­messen festsetzt, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder die Angaben offensichtlich unrichtig sind. Dabei hat das Gericht gemäss Botschaft vom Interesse der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des Falls
auszugehen.

126 Negatorische Verbandsklage, die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig waren, profitieren nicht von Art. 94a nZPO. Da Art. 94a nZPO auch im Rechtsmittelverfahren gilt, ist diese Bestimmung auch in Rechtsmittelverfahren von bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig gemachten Verbandsklagen anwendbar, falls der erstinstanzliche Entscheid ab dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).

3. Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung (Art. 96 nZPO)

127 Aus Gründen der Klarheit und Transparenz behält Art. 96 Abs. 1 nZPO die Gebührenregelung nach Art. 16 Abs. 1 SchKG der kantonalen Tarifhoheit ausdrücklich vor.

Bereits im alten Recht galt Art. 16 SchKG als lex specialis zur ZPO, weshalb sich die Gerichtskosten nach Art. 48 und 61 GebV SchKG bestimmten.
Damit ergeben sich – mangels inhaltlicher Änderungen – aus Art. 96 Abs. 1 nZPO keine übergangsrechtlichen Probleme (vgl. oben N. 10).

128 Art. 96 Abs. 2 nZPO sieht vor, dass die Anwältin einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden. Solche Regelungen (sog. distraction des dépens)existierten in der Romandie.

Im Kanton Waadt existiert heute (immer noch) eine entsprechende Norm in Art. 47 Abs. 1 LPAv
(«L'avocat a un droit personnel exclusif aux honoraires et débours qui sont alloués par le jugement ou l'arrêt à titre de dépens, sous réserve de règlement de compte avec son client.»). Im bisherigen Recht ist diese Norm aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV).

129 Aus übergangsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage ab, wann eine kantonale Regelung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 nZPO zur Anwendung gelangt. Bei Erlass der ZPO galt, dass das Übergangsrecht für Bereiche im kantonalen Zuständigkeitsbereich in die Gesetz­gebungshoheit der Kantone fällt.

Falls keine Regelung besteht, ist eine analoge Anwendung von Art. 404 f. ZPO denkbar.
Bezüglich Art. 96 Abs. 2 nZPO gilt allerdings das Übergangsrecht des Bundes, d.h. Art. 404 f. ZPO, weil dieser Bereich erst mit der Revision vom 17. März 2023 in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Vorher bestand von Bundesrechts wegen keine Möglichkeit der distraction de dépens. Demnach gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten einer solchen Regelung rechtshängig sind, das bisherige Bundeszivilprozessrecht, weshalb Anwältinnen in diesen Verfahren keinen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Aus­lagen haben, die als Parteientschädigung gelten. Für das Rechtsmittelverfahren gilt die kantonale Regelung betreffend einer distraction de dépens, falls der erstinstanzliche Entscheid nach dem Inkrafttreten der kantonalen Regelung eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 29). Im Kanton Waadt kann Art. 47 Abs. 1 LPAv reaktiviert werden. Dies bedeutet, dass im Kanton Waadt ab dem 1. Januar 2025 eine kantonale Regelung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 nZPO besteht.

4. Kostenvorschuss (Art. 98 nZPO)

130 Gemäss Art. 98 aZPO kann das Gericht vom Kläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 98 Abs. 1 nZPO sieht vor, dass das Gericht höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen darf. Dadurch soll die Möglichkeit einen Anspruch durch­zusetzen erleichtert werden.

Vom Grundsatz in Art. 98 Abs. 1 nZPO sieht Art. 98 Abs. 2 nZPO folgende Ausnahmen vor: (i) internationale Handelsstreitigkeiten i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c nZPO (oben N. 102 f.) und direkte Klagen beim oberen Gericht i.S.v. Art. 8 ZPO, (ii) Schlichtungsverfahren, (iii) Summarverfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO
und (iv) Rechts­mittelverfahren. Bei sämtlichen Ausnahmen kann das Gericht – wie im bisherigen Recht
– einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 2 nZPO).

131 Bei Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Recht (oben N. 20 ff.).

Demnach wird derjenige Teil, der die Hälfte des Kosten­vor­schusses über­steigt, nicht zurückerstattet. Jent-Sørensen erwähnt, dass die Revision bereits «Voraus­wirkungen» entfalten könnte, weil die Kostenvorschüsse bereits vorher tiefer anzusetzen wären. Zu Recht erwähnt sie auch, dass darauf kein Anspruch besteht.

132 Da für Rechtsmittelverfahren weiterhin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden kann, ist bzgl. des Kostenvorschusses irrelevant, ob das Rechtsmittelverfahren dem bisherigen oder dem neuen Recht untersteht (Art. 98 Abs. 2 lit. d nZPO; vgl. oben N. 10).

5. Verteilungsgrundsätze bei mehreren Parteien (Art. 106 Abs. 3 nZPO)

133 Art. 106 Abs. 3 ZPO regelt die Verteilung der Prozesskosten bei mehreren Haupt- und/oder Neben­parteien. In Art. 106 Abs. 3 Satz 1 nZPO wird präzisiert, dass das Gericht den Anteil der Prozesskosten «nach Massgabe ihrer Beteiligung» zu bestimmen hat. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Präzisierung und keine inhaltliche Änderung.

Deshalb stellen sich bezüglich Art. 106 Abs. 3 Satz 1 nZPO keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

134 Art. 106 Abs. 3 Satz 2 nZPO lässt die solidarische Haftung künftig nur noch bei notwendiger Streit­genossen­schaft zu. Im bisherigen Recht konnte das Gericht auch bei einfacher Streitgenossenschaft auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 aZPO). Damit wurde v.a. das hohe Prozesskostenrisiko bei (grösseren) Streitgenossenschaften bei Massenschadensfällen gesenkt.

Für diejenigen Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren gilt Art. 106 Abs. 3 aZPO (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Art. 106 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren.
Falls der erstinstanzliche Entscheid ab dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde, gilt demnach im Rechtsmittelverfahren das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.). Falls die Rechtsmittelinstanz im Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlässt,
hat m.E. die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls Art. 106 Abs. 3 nZPO anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz wiederum bisheriges Recht für ihr eigenes Verfahren anzuwenden hat (vgl. oben N. 23). Dies liegt daran, dass es sich bei den Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens nicht um einen Aspekt des erstinstanzlichen Verfahrens handelt, weshalb darauf nicht das bisherige Recht anzuwenden ist.

6. Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 Abs. 1 und 2 nZPO)

135 Das alte Recht auferlegte dem obsiegenden Kläger das Inkasso- und Insolvenzrisiko für die Gerichts­kosten, indem die von ihm geleisteten Vorschüsse mit den Gerichtskosten verrechnet wurden (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die unterliegende kostenpflichtige Beklagte hatte dem obsiegenden Kläger die ge­leisteten Vorschüsse zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).

Im neuen Recht ist eine Anrechnung des vom Kläger geleisteten Kostenvorschusses nur möglich, falls dieser (zumindest teilweise) unterliegt. Ansonsten muss der Vorschuss zurückerstattet werden und das Gericht muss die Gerichtskosten bei der unterliegenden Beklagten eintreiben (Art. 111 Abs. 1 nZPO).
Damit liegt das Inkasso- und Insolvenz­­risiko künftig beim Kanton.

136 Bei denjenigen Verfahren, die am 1. Januar 2025 rechtshängig waren, profitieren die Kantone noch vom bisherigen Recht, d.h. Art. 111 aZPO (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

Art. 111 ZPO findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung.
Falls der erstinstanzliche Entscheid ab dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde, gilt demnach im Rechtsmittelverfahren Art. 111 nZPO (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).

7. Gerichtskostenvorschuss und Sicherheit bei Rechtshilfehandlungen (Art. 11b nIPRG)

137 Art. 11b IPRG befasst sich mit dem Vorschuss für mutmassliche Gerichtskosten und die Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung bei Rechtshilfehandlungen in Zivilsachen, die in der Schweiz durchzuführen sind.

Der Verweis in Art. 11b nIPRG erfolgt weiterhin auf die ZPO, wobei bloss die Abkürzung – anstelle der vollständigen Angabe mit Datum – verwendet wird. Es handelt sich demnach bloss um eine redaktionelle Anpassung.
Mangels einer inhaltlichen Änderung stellen sich hier keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10). In der Praxis ist zu beachten, dass diverse staats­vertragliche Regelungen der ZPO vorgehen.

K. Verfahrenssprache (Art. 129 Abs. 2, 251a Abs. 2 und 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO sowie Art. 42 Abs. 1bis nBGG)

1. Gewöhnliche Zivilverfahren (Art. 129 Abs. 2 lit. a nZPO)

138 Ab dem 1. Januar 2025 kann das kantonale Recht vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine andere Landessprache

benutzt wird (Art. 129 Abs. 2 lit. a nZPO). Dabei handelt es sich um Landes­sprachen, die nicht bereits als Amtssprache in der betreffenden Gerichtsregion bestimmt wurden.
Auf die Amtssprache des zuständigen Kantons i.S.v. Art. 129 Abs. 1 ZPO kann keine Partei vor Entstehung der Streitigkeit verzichten. Eine Klageantwort in derselben Landessprache wie die Klage, die ihrerseits in einer von nach Art. 129 Abs. 1 ZPO abweichenden Amtssprache verfasst wurde, ist als konkludente Zustimmung des Beklagten zum Antrag des Klägers zu betrachten («Einlassung»).

139 Betreffend die Zulassung weiterer Landessprachen als Verfahrenssprachen sind die Kantone im Rahmen von Art. 129 Abs. 2 nZPO autonom. Demnach dürfen die Kantone auch eine über­gangs­rechtliche Bestimmung schaffen. Unzulässig wären allerdings kantonale Regelungen, die auf bereits am 1. Januar 2025 hängige Verfahren anwendbar sind.

Dies gilt deshalb, weil vorher gemäss Bundeszivilprozessrecht keine kantonale Kompetenz bestand (vgl. auch oben N. 129). Ansonsten gilt Art. 404 Abs. 1 ZPO, wonach bei Inkrafttreten der kantonalen Regelung bereits rechts­hängige Verfahren nach bisherigem Recht fort­zuführen sind (oben N. 21 ff.). Falls ein erstinstanzlicher Entscheid nach Inkrafttreten der kantonalen Regelung eröffnet wurde, können die Parteien im Rechts­mittelverfahren eine andere Landessprache beantragen (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).

2. Internationale handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 129 Abs. 2 lit. b nZPO)

140 Bei internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c nZPO

vor dem Handels­gericht oder dem ordentlichen Gericht können die Parteien, sofern das kantonale Recht dies zulässt, Englisch als Verfahrenssprache vereinbaren (Art. 129 Abs. 2 lit. b nZPO). Auch ein vorgängiger Verzicht auf die Amtssprache ist ­– im Gegensatz zu Art. 129 Abs. 1 lit. a nZPO – zulässig.
Deshalb können die Parteien bereits (in der Gerichtsstandsvereinbarung) Englisch als Verfahrens­sprache aus­bedingen.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist in diesem Fall als Antrag der Parteien zu qualifizieren.
Ebenso kann der Beklagte in der Klageantwort durch die Verwendung der englischen Sprache dem Antrag des Klägers konkludent zustimmen («Einlassung»).

141 In übergangsrechtlicher Hinsicht gilt das bereits in N. 139 zu Art. 129 Abs. 2 lit. a nZPO Gesagte. Demnach ist jeweils zu prüfen, ob eine kantonale Übergangsbestimmung besteht. Die Wahl für Englisch als Verfahrenssprache kann – vorbehältlich abweichenden kantonalen Rechts – bereits vor dem Inkrafttreten der kantonalen Regelung i.S.v. Art. 129 Abs. 2 lit. b nZPO getroffen werden. Dadurch kann der Grundsatz verwirklicht werden, wonach neues Verfahrensrecht i.d.R. sofort anwendbar ist (vgl. oben N. 4 und N. 11). Zudem wird dadurch die Parteiautonomie gestärkt. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage von Englisch als Verfahrenssprache im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, weil das Handelsgericht oder das obere Gericht bei internationalen handelsrechtlichen Streitig­keiten kantonal letztinstanzlich entscheiden (Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 ZPO).

3. Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 251a Abs. 2 und 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO)

142 In den gerichtlichen Summarverfahren der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das kantonale Recht vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien Englisch als Verfahrens­sprache benutzt wird, wenn für die Schiedsvereinbarung oder -klausel oder als Verfahrenssprache im Schieds­­verfahren Englisch verwendet wird (Art. 251a Abs. 2 und Art. 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO). Da Beschwerden und Revisions­gesuche gegen Schiedsentscheide vom Anwendungs­bereich des Summar­­verfahrens ausgenommen sind, kann das kantonale Recht in diesen Verfahren m.E. Englisch nicht als Verfahrens­sprache vorsehen (vgl. Art. 356 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a ZPO). Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 251a ZPO im 5. Titel der ZPO zum Summar­verfahren. Zum anderen sind Beschwerden und Revisionsgesuche umfangreichere Verfahren, weshalb es für ein kantonales Gericht mehr Fachkenntnisse und Ressourcen benötigt, diese auf Englisch durch­zuführen. Deshalb ist m.E. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Kantonen diese Möglichkeit nicht gewähren wollte.

143 In übergangsrechtlicher Hinsicht gilt das bereits in N. 139 Gesagte. Selbstverständlich gelten Art. 251a Abs. 2 und Art. 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO auch bei Summarverfahren deren dazugehörige Schieds­verein­barung oder -klausel bereits vor Inkrafttreten der kantonalen Bestimmung abgeschlossen wurden. Da auf jeden Fall ein Antrag sämtlicher Parteien vorausgesetzt wird, eröffnet sich lediglich eine zu­sätzliche Option. Dadurch entstehen den Parteien des Schiedsverfahrens keine Nachteile.

4. Verfahren vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1bis nBGG)

144 Falls die Vorinstanz in einer Zivilsache das Verfahren auf Englisch geführt hat, können die Rechts­schriften im Verfahren vor dem Bundesgericht auf Englisch abgefasst werden (Art. 42 Abs. 1bis BGG). Das Bundesgericht führt das Verfahren allerdings in einer Amtssprache (Art. 54 Abs. 1 BGG). Zu Recht wird vorgeschlagen, dass bei englischsprachigen Entscheiden eine Amtssprache der kantonalen Vor­instanz verwendet werden soll, weil das Bundesgericht sein Urteil der kantonalen Vor­instanz eröffnet.

145 In übergangsrechtlicher Hinsicht ist Art. 132 Abs. 1 BGG (analog) anwendbar (ausführlich oben N. 80). Falls der kantonale Entscheid nach dem 1. Januar 2025 ergangen ist, gilt Art. 42 Abs. 1bis nBGG als neues Recht. Die Parteien dürfen diesfalls ihre Rechtsschrift in Englisch einreichen.

L. Inhalt der Vorladung (Art. 133 lit. d nZPO)

146 Art. 133 lit. d nZPO wurde im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Mittel erlassen (aus­führlich oben N. 38 ff.).

Die Vorladung hat beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bild­übertragung die geforderte Verfügbarkeit anzugeben. Da sämtliche Bestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel in Art. 407f nZPO enthalten sind, ist von einem Redaktionsversehen auszugehen. Art. 133 lit. d nZPO gilt demnach ebenfalls bereits ab dem 1. Januar 2025 in sämtlichen Verfahren, wobei Vorladungen zu den entsprechenden Prozesshandlungen bereits vor dem 1. Januar 2025 erfolgen dürfen. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen in N. 18 und N. 38 ff. verwiesen.

M. Fristenlauf bei A-Post-Plus (Art. 142 Abs. 1bis nZPO)

147 Art. 142 Abs. 1bis nZPO betrifft «andere Sendungen» i.S.v. Art. 138 Abs. 4 ZPO, d.h. keine Vor­ladungen, Verfügungen und Entscheide. Letztere werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Diese Sendungen werden mittels A-Post-Plus zugestellt. Dabei gibt es keine Empfangs­bestätigung durch den Empfänger. Es besteht allerdings eine Sendungsverfolgung bis zum Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach.

Nach bisherigem Recht beginnt eine Frist bei einer Zustellung mittels A-Post-Plus am Samstag, am Sonntag zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bei einer Leerung des Briefkastens oder des Postfachts nach dem Wochenende ist dies nicht ohne weiteres erkennbar. Dafür müsste bspw. die Etikette «A+» eingescannt werden, wodurch das Zustelldatum mit der App der Post bestimmt werden kann.
Deshalb sieht Art. 142 Abs. 1bis nZPO nun vor, dass die Zustellung erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt, wenn die Zustellung einer «anderen Sendung» i.S.v. Art. 138 Abs. 4 ZPO an einem Samstag, einem Sonntag oder an einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag erfolgt. Bei einer Zustellung am Wochenende gilt die Zustellung als am Montag erfolgt und die Frist beginnt erst am Dienstag.
In der Praxis handelt es sich bei den «anderen Sendungen» i.S.v. Art. 138 Abs. 4 ZPO i.d.R. nicht um fristauslösende Sendungen. Deshalb ist Art. 142 Abs. 1bis nZPO kaum praxisrelevant.
Als Ausnahme nennt Jeandin eine Zustellung, die das Gericht als Information interpretiert, von einer Partei allerdings als Entscheid empfunden wird und mit Beschwerde angefochten wird (vgl. Art. 319 Abs. 2 lit. b ZPO).

148 Art. 142 Abs. 1bis nZPO könnte problemlos wie diejenigen Normen in Art. 407f nZPO sofort, d.h. ab dem 1. Januar 2025, auf sämtliche Verfahren angewandt werden. Da es keine Hinweise auf ein Redaktionsversehen gibt, wonach die Einfügung in Art. 407f nZPO vergessen ging, ist davon aus­zugehen, dass das allgemeine Übergangsrecht anwendbar ist. Demnach ist bei bereits rechts­hängigen Verfahren noch das bisherige Recht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1; oben N. 21 ff.).

N. Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 4 nZPO und Art. 56 Abs. 2 nSchKG)

149 Art. 145 Abs. 4 nZPO und Art. 56 Abs. 2 nSchKG bezwecken die Koordination des Fristenstillstands zwischen der ZPO und dem SchKG zu vereinfachen. Art. 145 Abs. 4 nZPO sieht vor, dass der Fristen­stillstand nach ZPO bei «Klagen nach dem SchKG» einschlägig ist. Ebenso verweist Art. 56 Abs. 2 nSchKG für Klagen nach dem SchKG auf den Fristenstillstand der ZPO. Die Bestimmungen der ZPO gelten auch für die Klagefristen der Klagen nach dem SchKG (bspw. die Aberkennungsklage [Art. 83 Abs. 2 SchKG]).

Gesuche im Summarverfahren zählen nach herrschender Auffassung nicht zu den in Art. 145 Abs. 4 nZPO erwähnten «Klagen nach dem SchKG».
Im Summarverfahren gelten die Gerichtsferien nach ZPO nicht (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei einer Beschwerde an die kantonale Aufsichts­­behörde ist der Fristenstillstand der ZPO – wie im bisherigen Recht
– nicht anwendbar (Art. 145 Abs. 4 Satz 2 nZPO). Die (ausnahmsweise) Verlängerung oder Wiederstellung von (Klage)Fristen nach SchKG richtet sich auch im neuen Recht nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 SchKG.
Art. 145 Abs. 4 nZPO regelt nur den Anwendungsbereich des Fristenstillstands.

150 Bisher stellte das Bundesgericht auf die Betreibungsferien ab, wenn die Frist von einer Betreibungs­handlung i.S.v. Art. 56 SchKG

ausgelöst wurde.
Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundes­gerichts beginnt bspw. die Frist der Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG von einer Betreibungshandlung an zu laufen, weshalb die Bestimmungen über die Betreibungsferien anwendbar sind.
Demnach wird die Frist für die Aberkennungsklage gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG verlängert.
Falls das Fristende in den Betreibungs­ferien eintritt wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, wobei Samstag, Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage nicht mit­gezählt werden (sog. Ablaufhemmung).
Dies gilt gemäss der Botschaft zum Erlass der eidgenössischen ZPO auch für Wider­spruchs-
, Anschluss-
und Arrest­prosequierungsklagen
.

151 Bei denjenigen Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, beurteilt sich der Fristen­stillstand nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

Falls der Entscheid nach dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde, gilt für das Rechtsmittel­verfahren einschliesslich der Rechtsmittelfrist das neue Recht, d.h. Art. 145 Abs. 4 nZPO (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).

152 Fraglich ist, welche Fristenregelung bei den im SchKG vorgesehenen Klagefristen für Klagen nach SchKG gilt. Die Änderung wirkt sich bspw. auf die Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG aus (oben N. 149 f.). Es stellt sich die Frage, was geschieht, falls der Rechtsöffnungsentscheid vor dem 1. Januar 2025 zugestellt wird. Dem Gesetz lässt sich dazu keine eindeutige Antwort entnehmen. Dazu folgende Beispiele zum Fristenlauf der Aberkennungsklage:

153 Der Rechtsöffnungs­entscheid wird dem Schuldner am 17. Dezember 2024 zugestellt (d.h. vor den Betreibungs- und den Gerichtsferien). Denkbar sind folgende Varianten:

  • Anwendung des bisherigen Rechts: Die Betreibungsferien i.S.v. Art. 63 SchKG hemmen den Fristenlauf nicht. Das Fristende fällt auf den 6. Januar 2025 und damit nicht in die Betreibungs­ferien, die am 1. Januar 2025

    ablaufen. Deshalb findet keine Ablaufhemmung i.S.v. Art. 63 Satz 2 SchKG statt (oben N. 150).

  • Anwendung des neuen Rechts: Bei Anwendung des neuen Rechts ruht der Lauf der Frist vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (Art. 145 Abs. 1 lit. c und 146 Abs. 1 ZPO). Die zwanzigtätige Frist beginnt demnach am 3. Januar 2025 und endet am 22. Januar 2025 (Art. 146 Abs. 1 ZPO).

  • Anwendung des bisherigen und des neuen Rechts (gemischte Variante): Bis am 31. Dezember 2024 war der Fristen­lauf wegen Art. 63 SchKG nicht gehemmt und es verstrichen 14 Tage der Frist). Am 1. und 2. Januar 2025 ruht der Lauf der Frist. Die Frist läuft am 8. Januar 2025 ab (restliche 6 Tage).

154 Betreffend Fristenrecht bestehen keine ausdrücklichen übergangsrechtlichen Regelungen. Die gemischte Variante scheidet a priori aus, weil intertemporales Recht grundsätzlich entweder zur Anwendung des bisherigen oder des neuen Rechts führt («Entweder-oder-Recht»; oben N. 1). Die bestehende Lücke kann mittels Beizug von Art. 2 Abs. 2 SchlB SchKG gelöst werden. Dabei handelt es sich um die Übergangs­bestimmung der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Art. 2 Abs. 2 SchlB SchKG sieht vor, dass für die Länge von Fristen, die vor dem 1. Januar 1997 zu laufen begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Damit gilt im Umkehrschluss, dass die übrigen Aspekte, wozu die Einhaltung und Berechnung der Frist zählt, vom neuen Recht bestimmt werden.

Die Einhaltung der Klagefrist für die Aberkennungsklage bestimmt sich somit nach dem neuen Recht, was für den Schuldner am günstigsten ist. Damit wird auch der Grundsatz verwirklicht, wonach neues Verfahrens­recht grundsätzlich sofort anzuwenden ist (oben N. 11).
Vorsichtshalber ist dennoch zu empfehlen das bisherige Recht anzuwenden.

155 Der Rechtsöffnungsentscheid wird dem Schuldner am 18. Dezember 2024 zugestellt (d.h. während den Betreibungs- und Gerichtsferien). Denkbar sind folgende Varianten:

  • Anwendung des bisherigen Rechts: Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids, die eine Betreibungshandlung darstellt, erfolgte während der Betreibungsferien. Gemäss Bundesgericht ist die Betreibungshandlung während der Betreibungsferien weder nichtig noch anfechtbar, sondern entfaltet am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien ihre Rechtswirkungen.

    Somit gilt der Entscheid als am 2. Januar 2025 zugestellt. Die Klagefrist für die Aberkennungs­klage beginnt demnach am 3. Januar 2025 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO).
    Die Frist läuft demnach am 22. Januar 2025 ab.

  • Anwendung des neuen Rechts: Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids erfolgt während der Gerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Zustellung während der Gerichts­ferien beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der Fristenlauf beginnt somit am 3. Januar 2025, wobei dieser Tag als erster Tag der Frist gilt. Die Frist läuft demnach am 22. Januar 2025 ab.

  • Anwendung des bisherigen und des neuen Rechts (gemischte Variante): Während der Betreibungs­­ferien im Dezember 2024 entfaltet der Entscheid keine Rechtswirkungen. Am 1. Januar 2025 handelt es sich um eine Zustellung während der Gerichtsferien, weshalb der Lauf der Frist bis am 2. Januar 2025 ruht (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c und 146 Abs. 1 ZPO). Der Fristenlauf beginnt somit am 3. Januar 2025, wobei dieser Tag als erster Tag der Frist gilt. Die Frist läuft demnach am 22. Januar 2025 ab.

156 Das vorliegende Beispiel führt bei allen Varianten zum selben Resultat, weshalb sich kein übergangs­rechtliches Problem stellt. Ansonsten würde auch das zum vorderen Beispiel Gesagte gelten (oben N. 154).

O. Schlichtungsverfahren

157 Einige Normen zum Schlichtungsverfahren sind nicht in Art. 407f nZPO enthalten und werden in diesem Abschnitt kommentiert. Zu den Normen, die in Art. 407f nZPO enthalten sind, oben N. 66 ff.

1. Persönliches Erscheinen im Schlichtungsverfahren (Art. 204 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und lit. d nZPO)

158 Art. 204 ZPO regelt das persönliche Erscheinen im Schlichtungsverfahren. Die Verletzung der Erscheinungs­pflicht führt zur Säumnis nach Art. 206 ZPO (vgl. oben N. 76 f.).

Neu ist in der ZPO explizit geregelt, wie bei einer juristischen Person als Partei die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung wahrgenommen wird (Art. 204 Abs. 1 nZPO). Der neue Art. 204 Abs. 1 nZPO widerspiegelt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Organ oder eine Person, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht
ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Ab­schluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheinen muss.
Da die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert wurde, ist es irrelevant, dass Art. 204 Abs. 1 nZPO erst bei Verfahren gilt, die ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig werden (vgl. oben N. 10).

159 Art. 204 Abs. 2 nZPO spricht von den «Parteien» und nicht wie in Art. 204 Abs. 2 aZPO von «sie». Diese sprachliche Anpassung führt zu keiner inhaltlichen Änderung und ist somit über­gangsrechtlich unbedeutend (oben N. 10).

160 Bei der ersten Ausnahme des persönlichen Erscheinens von der Schlichtungsverhandlung fügte der Gesetzgeber in Art. 204 Abs. 3 lit. a nZPO neu den «Sitz» der juristischen Person hinzu. Hierbei ändert sich inhaltlich nichts, weil bereits vorher die Ausnahme auch bei juristischen Personen mit aus­ländischem oder ausserkantonalem Sitz zur Anwendung gelangte (oben N. 10).

161 Mit der Revision wurde eine vierte Ausnahme von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen eingeführt, wonach eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine Partei anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen (Art. 204 Abs. 3 lit. d nZPO). Diese Regelung bezweckt, dass bei Nachbarschafts- und Eigentumsstreitigkeiten nicht sämtliche Nachbarn bzw. Miteigentümer an der Schlichtungs­verhandlung persönlich erscheinen müssen.

Da Art. 204 Abs. 3 lit. d nZPO nicht im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten ist, gilt diese Ausnahme erst für Schlichtungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Falls möglich empfiehlt es sich mit der Aufgabe des Schlichtungs­­gesuch in solchen Fällen zuzuwarten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Art. 204 Abs. 3 lit. d nZPO versehentlich nicht in den Katalog von Art. 407f nZPO integriert wurde. Deshalb kann kein gesetzgeberisches Versehen angenommen werden, weshalb die Bestimmung nicht auf am 1. Januar 2025 bereits rechtshängige Verfahren anwendbar ist.

2. Klagefrist nach Erteilung der Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 4 nZPO)

162 Art. 209 Abs. 4 Satz 2 aZPO enthielt einen Vorbehalt zu Gunsten weiterer gesetzlicher und gerichtlicher Klagefristen. Der Bundesrat schlug vor den Vorbehalt betreffend gerichtlicher Klagefristen ersatzlos zu streichen. In denjenigen Fällen in denen das Gericht eine Klagefrist ansetzt, entfällt das Schlichtungs­verfahren (Art. 198 lit. h ZPO).

Deshalb war der Vorbehalt in Art. 209 Abs. 4 Satz 2 aZPO betreffend gerichtlicher Klagefristen bedeutungslos.
Der Bundesrat schlug deshalb vor die gerichtlichen Klage­fristen in Art. 209 Abs. 4 aZPO zu streichen.
Das Parlament ging noch einen Schritt weiter, indem es auch den Vorbehalt betreffend gesetzlicher Klagefristen abschaffte.
Dies führt dazu, dass auch die kürzere zehntägige Frist der Arrestprosequierungsklage in Art. 279 SchKG der dreimonatigen Klagefrist i.S.v. Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht vorgeht.

163 Art. 209 Abs. 4 nZPO gilt erst für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig werden, weil die Norm im Katalog von Art. 407f nZPO fehlt. Dies bedeutet, dass die Klagefrist im Anschluss an die Klagebewilligung bei einem Arrest sich bei bereits rechtshängigen Verfahren weiterhin nach Art. 279 SchKG richtet (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Falls das Schlichtungsverfahren – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – als eigene Instanz betrachtet wird, ist das neue Recht an­wendbar (vgl. oben N. 22).

Dies gilt deshalb, weil das Bundesgericht erwog, dass das Schlichtungs­verfahren nach der Klagebewilligung abgeschlossen ist. Folglich gelten für die Klagefrist auch die Gerichts­ferien, weil Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO nicht anwendbar ist.
Vorsichtshalber ist die Klage in Verfahren, in denen das Schlichtungsgesuch vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurde, innert der zehn­tägigen Frist von Art. 279 SchKG einzureichen.

3. Festlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung bei einem Entscheid der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 3 nZPO)

164 Bei einem Entscheid der Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bis zu einem Streitwert von CHF 2'000 legt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 3 nZPO die Gerichts­kosten und die Parteientschädigung fest. Der Nationalrat bezweckte mit der Einführung von Art. 212 Abs. 3 nZPO zu verhindern, dass ein Prozess angestrengt wird um eine Parteientschädigung zu er­halten.

Die Mehrheit in der Lehre vertrat bereits die Ansicht, dass die Schlichtungsbehörde bei einem Entscheid Gerichtskosten und Parteientschädigung (unter Anwendung von Art. 114 ZPO) festzusetzen hat.
Eine Minderheit wendet Art. 113 ZPO auch im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO an, weshalb die Schlichtungsbehörde keine Parteientschädigung festsetzen darf.
Durch Art. 212 Abs. 3 nZPO konnte diese Frage zu Gunsten der Parteientschädigung geklärt werden.

165 Wie die restlichen Änderungen des Kostenrechts ist auch diese Norm nicht in Art. 407f nZPO enthalten (vgl. oben N. 127 ff.). Falls der Mehrheit der Lehre gefolgt wird, ist Art. 212 Abs. 3 nZPO bloss eine Kodifikation der bisherigen Rechtsansicht. Diesfalls stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10). Falls der Auffassung der Minderheit gefolgt wird, darf die Schlichtungsbehörde nach altem Recht keine Parteientschädigung festsetzen. Da Art. 212 Abs. 3 nZPO nicht in Art. 407f nZPO enthalten ist, gilt diese Norm erst für Schlichtungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig werden (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario; oben N. 21 ff.).

Da auch die übrigen Bestimmungen des Kostenrechts nicht in Art. 407f nZPO integriert wurden, ist nicht von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen (vgl. oben N. 121).

P. Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis nZPO)

166 Art. 224 Abs. 1bis lit. a nZPO erlaubt ausdrücklich die Widerklage, die lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wäre, auf eine Hauptklage, die im ordentlichen Verfahren beurteilt wird (sog. verfahrensübergreifende Widerklage

). Die Beurteilung der Widerklage findet im ordentlichen Verfahren statt (Art. 224 Abs. 1bis lit. a nZPO). Das Bundesgericht liess diese Frage bisher offen.
Die Mehrheit der Lehre hielt solche Widerklagen bereits bisher für zulässig,
weshalb sich bei dieser Ansicht keine übergangsrechtlichen Fragen stellen. Eine Minderheit untersagte eine solche Widerklage.
Falls die Ansicht der Minderheit vertreten wird, stellt sich die übergangsrechtliche Frage, ob auf eine vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig gewordene Hauptklage nach dem 1. Januar 2025 eine Widerklage erhoben werden kann, die aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wären. Dies ist zu verneinen, weil für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts auf die Rechtshängigkeit der ersten Klage, die das Verfahren in Gang setzte, angeknüpft wird (siehe oben N. 26). Aus diesem Grund ist das bisherige Recht anwendbar, dass gemäss der Minderheit eine entsprechende Widerklage untersagt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Falls die Widerklage selbstständig erhoben wird, scheidet eine spätere Vereinigung der Verfahren nach Art. 125 lit. c ZPO aus. Die Verfahrens­vereinigung ist nur zulässig, falls beide Klagen in der gleichen Ver­fahrensart zu beurteilen wären.

167 Art. 224 Abs. 1bis lit. b nZPO kodifiziert grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Erhebung einer negativen Feststellungwiderklage gegen eine Teilklage, die lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist, zulässig ist.

Unklar ist, ob dies – entgegen dem Bundesgericht – auch für die unechte Teilklage gilt.
Die Beurteilung der Teilklage und negativen Feststellungswiderklage findet in diesem Fall im ordentlichen Verfahren statt (Art. 224 Abs. 1bis lit. b nZPO).
Da m.E. lediglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die echte und unechte Teilklage kodifiziert wurde, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (oben N. 10). Falls die unechte Teilklage nicht von Art. 224 Abs. 1bis lit. b ZPO erfasst wird (quod non), kann diese ab dem 1. Januar 2025 in bereits rechtshängigen Verfahren noch erhoben werden. Dies gilt deshalb, weil für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts auf die Rechtshängigkeit der Klage, die das Verfahren in Gang setzte, angeknüpft wird (siehe oben N. 26). Damit bleibt im hängigen Verfahren das bisherige Recht bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

168 Zum Streitwert der Widerklage nach Art. 94 Abs. 3 nZPO oben N. 122 ff.

Q. Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 229 Abs. 1 bis Abs. 2bis nZPO)

169 Das Parlament überarbeitete Art. 229 aZPO grundlegend. Einzig Art. 229 Abs. 3 ZPO blieb un­berührt.

Die Legaldefinition der echten und unechten Noven, die von Art. 229 Abs. 1 aZPO in Art. 229 Abs. 2 nZPO verschoben wurde, verändert sich nicht.
Die Parteien können im neuen Recht neue Tatsachen und Beweismittel «im ersten Parteivortrag nach Art. 228 Absatz 1 unbeschränkt» vorbringen, falls kein zweiter Schriftenwechsel oder eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat (Art. 229 Abs. 1 nZPO).
Damit korrigierte der Gesetzgeber die (strenge) Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach «zu Beginn der Haupt­verhandlung» nach Art. 229 Abs. 2 aZPO einen separaten Tatsachenvortrag vor den ersten Parteivorträgen voraussetzt.
Falls sich die Parteien in einem zweiten Schriften­wechsel oder in einer Instruktionsverhandlung unbeschränkt äussern konnten,
tritt die Novenschranke
ein.
Damit gilt weiterhin, dass die Parteien zweimal Gelegenheit haben, un­beschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.

170 Nach dem Eintritt der Novenschranke sah das bisherige Recht vor, dass die Noven «ohne Verzug» vorgebracht werden müssen (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Art. 229 nZPO ersetzt diesen strengen und mit Unsicherheiten verbundenen Ansatz mit einer differenzierten Regelung in Art. 229 Abs. 2 und Abs. 2bis nZPO.

Für die Phase vor dem ersten Parteivortrag sieht Art. 229 Abs. 2 nZPO vor, dass Noven innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist
oder, bei Fehlen einer solchen Frist, «spätestens bis zum ersten Parteivortrag» in der Hauptverhandlung nach Art. 228 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden müssen. Umstritten ist im neuen Recht, ob es sich dabei um einen isolierten Novenvortrag handelt, der den ersten Parteivorträgen vorgelagert ist.
In der darauffolgenden Phase nach den ersten Partei­vorträgen werden Noven nur berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist, oder bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung, vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2bis nZPO).

171 Art. 229 nZPO ist nicht in Art. 407f nZPO enthalten. Demnach müssen in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden die (strengeren) Regeln von Art. 229 aZPO beachtet werden (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

Diese übergangsrechtliche Regelung ist sinnvoll. Einer­seits müssen die Parteien bei Einleitung des Verfahrens aus prozesstaktischen Gründen über das Noven­recht im Klaren sein. Anderseits ist es auch für die Prozessleitung des Gerichts massgebend, dass das an­wendbare Novenrecht feststeht. Eine Aufspaltung in eine Phase in der Art. 229 aZPO gilt und eine Phase in der Art. 229 nZPO ist unpraktikabel und würde zu Schwierig­keiten führen (bspw. Ent­deckung des Novums anfangs Dezember 2024 und Fristansetzung durch das Gericht i.S.v. Art. 229 Abs. 2bis nZPO). Demnach müssen Noven in diesen Verfahren weiterhin «ohne Verzug» vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 aZPO; oben N. 170). Zudem gilt in diesen Verfahren auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach die Tatsachen und Beweismittel in einem separaten Tat­sachen­vortrag vor den ersten Parteivorträgen vorzubringen sind (oben N. 169).

R. Inhalt des Entscheids (Art. 238 lit. g nZPO)

172 Art. 238 lit. g nZPO sieht vor, dass das Gericht im Entscheid gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben hat. Demgegenüber sprach Art. 238 lit. g aZPO lediglich von den Entscheidgründen. Die Neuformulierung bringt inhaltlich keine Änderung mit sich,

weshalb sich auch keine übergangsrechtlichen Fragen stellen (vgl. oben N. 10).

S. Säumnis im vereinfachten Verfahren

173 Die Folgen der Säumnis an der Hauptverhandlung des vereinfachten Verfahrens wurden mit der Revision vom 17. März 2023 ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 245 nZPO). Weiterhin nicht im Gesetz geregelt sind die Folgen, falls die schriftliche Stellungnahme i.S.v. Art. 245 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus­bleibt.

Im neuen Recht sind folgende Konstellationen betreffend die Säumnis an der Haupt­ver­handlung zu unterscheiden.

1. Säumnis an der Verhandlung bei einer Klage ohne schriftliche Begründung (Art. 245 Abs. 1 Satz 2 und 3 nZPO)

174 Falls die Klage im vereinfachten Verfahren keine Begründung

enthält, so stellt das Gericht die Klage der Beklagten zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bisher sah das Bundesgericht vor, dass bei Säumnis der Beklagten Art. 234 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden sei.
Demnach berücksichtigt das Gericht die Klage und das Vorbringen des Klägers und erhebt gegebenenfalls von Amtes wegen i.S.v. Art. 153 und 247 Abs. 2 ZPO Beweise (vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO).
Offen liess das Bundesgericht in diesem Entscheid wie bei Säumnis des Klägers zu verfahren ist.

175 Das neue Recht ist weniger streng, weil das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Verhandlung unverzüglich noch ein einziges Mal zur Verhandlung vorlädt und die Parteien auf die Folgen einer allfälligen weiteren Säumnis hinweist (Art. 245 Abs. 1 Satz 2 nZPO). Die neue Bestimmung erfasst dem­­nach sowohl Kläger als auch Beklagte. Die zweite Verhandlung hat innert dreissig Tagen seit der ersten Verhandlung stattzufinden (Art. 245 Abs. 1 Satz 3 nZPO). Falls eine Partei dem zweiten Termin fern­bleibt, ist nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zu verfahren.

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren wie bis anhin als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 2 ZPO).
Art. 245 Abs. 2 Satz 2 nZPO verweist nun ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendung Art. 234 ZPO.

176 Falls das vereinfachte Verfahren am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig war, gilt grundsätzlich das bisherige Recht (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung auch, falls vor dem 1. Januar 2025 erst das Schlichtungs­verfahren hängig ist (vgl. oben N. 22). Zum bisherigen Recht erging die strengere bundesgerichtliche Rechtsprechung (oben N. 174). Im Zusammenhang mit Art. 222 StPO änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung bereits vor dem Inkrafttreten der Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022, weil es dank dem Gesetzgeber zu einer besseren Erkenntnis zu Art. 222 StPO gelangte (ausführlich oben N. 107). Die in Art. 245 Abs. 1 nZPO verankerte Lösung hätte sich im bisherigen Recht aus einer analogen Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO ergeben. Einzig die Frist von dreissig Tagen ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO. Da der Gesetzgeber die bessere Erkenntnis zum bisherigen Recht äusserte, kann m.E. mit guten Gründen vertreten werden, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowohl vor dem 1. Januar 2025 als auch nach dem 1. Januar 2025 auf bereits rechtshängige Verfahren nicht mehr an­zuwenden ist.

2. Säumnis an der Verhandlung bei einer Klage mit schriftlicher Begründung (Art. 245 Abs. 2 Satz 2 nZPO)

177 Im Falle einer begründeten Klage gilt bei Säumnis an der Verhandlung Art. 234 ZPO sinngemäss (Art. 245 Abs. 2 Satz 2 nZPO). Demnach ist kein zweiter Verhandlungstermin anzusetzen, sondern ein Säumnisurteil zu fällen.

Dies galt bereits im bisherigen Recht.
Deshalb stellen sich bei der Säumnis an der Verhandlung bei einer Klage mit schriftlicher Begründung keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

T. Summarisches Verfahren

1. Geltungsbereich (Art. 249, 250, 251, 251a und 305 nZPO)

178 Die Aufzählungen in den Katalogen von Art. 249, 250, 251, 251a und 305 nZPO zur Anwendung des Summarverfahrens sind neu abschliessend, weil der Gesetzgeber das Wort «insbesondere» strich.

Die bisherige nicht abschliessende Aufzählung sollte Raum schaffen für weitere Streitigkeiten, welche aufgrund ihrer Natur zwingend ins summarische Verfahren gehören.
Fraglich ist, ob bei denjenigen Fällen, die vergessen gingen die abschliessende Aufzählung durch eine analoge Anwendung aufgelockert wird (bspw. für Auskunfts- und Einsichtsrechte von VR-Mitgliedern nach Art. 715a OR
).
Für diejenigen Summar­ver­fahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren, gelten weiterhin die nicht abschliessenden Aufzählungen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

179 Neu sieht Art. 249 lit. a Ziff. 5 nZPO das Summarverfahren bei Mängeln in der Organisation eines Vereins vor. Aufgrund der Ähnlichkeit des Art. 69c ZGB zum Aktienrecht ist m.E. bereits im bisherigen Recht das Summarverfahren anwendbar.

Demzufolge stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10). Ansonsten würde für am 1. Januar 2025 rechtshängige vereinsrechtliche Organisations­­mängelverfahren die Verfahrensart des bisherigen Rechts gelten (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

180 In Art. 250 lit. c Ziff. 6 nZPO kodifizierte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach jede auf Behebung von Organisationsmängeln gerichtete Massnahme bei der AG, GmbH und Genossenschaft dem Summarverfahren untersteht.

Dadurch wurde Art. 250 lit. c Ziff. 11 aZPO redundant und konnte aufgehoben werden.
Da die Rechtsprechung des Bundesgerichts und damit die bisherige Rechtslage kodifiziert wurde, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

181 Art. 250 lit. c Ziff. 16 nZPO sieht für die Löschung einer Gesellschaft in den Fällen von Art. 938a Abs. 2 OR das Summarverfahren vor. Aufgrund der Handelsregisterrechtsrevision vom 17. März 2017, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, sollte Art. Art. 250 lit. c Ziff. 16 nZPO auf Art. 934 Abs. 3 OR verweisen.

Bereits im bisherigen Recht gelangte dafür das Summarverfahren zur Anwendung.
Demzufolge stellen sich, mangels inhaltlicher Änderung, keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

182 Da die Kataloge nun abschliessend formuliert sind, wird vertreten, dass die Praxis einiger Westschweizer Kantone über die Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO im Summarverfahren zu entscheiden nicht mehr möglich sei.

Am 1. Januar 2025 bereits rechtshängige (Westschweizer) Verfahren könnten allerdings noch als Summar­verfahren weitergeführt werden (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Bei der Sicherheit für die Parteientschädigung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme.
Aus diesem Grund ist das Summarverfahren gestützt auf Art. 248 lit. d ZPO anwendbar, weshalb sich m.E. keine übergangsrechtliche Frage stellt (vgl. oben N. 10).

2. Vorsorgliche Massnahmen gegen Medien (Art. 266 lit. a nZPO)

183 Neu können vorsorgliche Massnahmen auch bei bestehenden, und nicht nur bei drohenden, Rechtsverletzungen angeordnet werden (Art. 266 lit. a nZPO). Hierbei wird ein gesetzgeberisches Versehen korrigiert, dass bei der bei der Überführung von Art. 28c Abs. 3 aZGB in die ZPO entstand.

Da es sich im bisherigen Recht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt und von der Rechtsprechung und Lehre bereits wie in der neuen Regelung vorgesehen gehandhabt wird, gibt es keine inhaltliche Änderung.
Deshalb stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

184 Gemäss Art. 266 lit. a nZPO bedarf es neu nur noch eines «schweren Nachteils». Früher war ein «besonders schwerer Nachteil» erforderlich (Art. 266 lit. a aZPO). Damit wird das Medienprivileg eingeschränkt.

Für Massnahmeverfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren gilt weiterhin die Voraussetzung des «besonders schwerer Nachteil» (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Falls der zeitliche Rahmen dies zulässt, kann das Massnahmegesuch erst ab dem 1. Januar 2025 gestellt werden. Die Auswirkungen dieser Änderung in der Praxis dürften allerdings gering sein.

3. Rechtsmittel im Summarverfahren

a. Berufung (Art. 314 nZPO)

185 Art. 314 Abs. 2 nZPO sieht bei familienrechtlichen Streitigkeiten im Summarverfahren neu eine dreissigtägige Frist für die Berufung und Berufungsantwort vor. Zudem ist die Anschlussberufung neu auch im Summarverfahren zulässig (Art. 314 Abs. 2 nZPO in fine). In den übrigen Summarverfahren ist die Anschluss­berufung – wie bisher – un­zulässig (Art. 314 Abs. 1 nZPO in fine). Falls der erstinstanzliche Entscheid ab dem 1. Januar 2025 eröffnet wird, gilt für die Rechtsmittelfrist und die Zulässigkeit der Anschluss­berufung das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).

b. Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 nZPO)

186 Im bisherigen Recht gilt für «andere erstinstanzliche Entscheide» i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen, weil die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 aZPO nur bei Summarentscheiden und prozessleitenden Verfügungen gilt. Neu gilt die zehntägige Be­schwerde­frist auch bei «anderen erstinstanzlichen Entscheiden» (Art. 321 Abs. 2 nZPO). Der Gesetzgeber nahm diese Änderung vor, weil unklar ist, was ein «anderer erstinstanzlicher Entscheid» ist.

Art. 321 Abs. 2 nZPO gilt bei denjenigen Entscheiden, die ab dem 1. Januar 2025 eröffnet werden (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).

U. Familienrechtliche Verfahren

187 Diverse Änderungen im Familienverfahrensrecht sind in Art. 407f nZPO enthalten und wurden bereits im III. Teil erläutert (Art. 198 lit. bbis nZPO [oben N. 67]; Art. 298 Abs. 1bis nZPO [oben N. 42]; Art. 315 Abs. 2 lit. c und d nZPO [oben N. 86]; Art. 317 Abs. 1bis nZPO [oben N. 81]). Im Umkehrschluss sind die übrigen Änderungen im Familienverfahrensrecht auf bereits hängige Verfahren noch nicht anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).

188 Zur Berufung in familienrechtlichen Summarverfahren oben N. 185.

1. Vereinfachtes Verfahren beim scheidungsrechtlichen Annexverfahren (Art. 288 Abs. 2 und 291 Abs. 3 nZPO)

189 Falls die Ehegatten sich nicht über sämtliche Scheidungsnebenfolgen oder den Scheidungsgrund einigen können oder das Gericht die Nebenfolgenregelung nicht genehmigt

, wird das Verfahren kontra­diktorisch
fortgesetzt (sog. scheidungsrechtliches Annexverfahren; Art. 288 Abs. 2 ZPO und 291 Abs. 3 nZPO).
Das kontradiktorische Verfahren galt bereits im bisherigen Recht auch bei der Scheidungsklage, obwohl Art. 291 Abs. 3 aZPO nicht ausdrücklich vom kontradiktorischen Ver­fahren sprach.
Bisher wurde das Annexverfahren als ordentliches Verfahren durchgeführt.
Neu ist für das Annexverfahren das vereinfachte Verfahren vorgesehen (Art. 288 Abs. 2 und 291 Abs. 3 nZPO).
Diese Änderung führt dazu, dass rein mündliche Verfahren vermehrt möglich werden.

190 Scheidungsrechtliche Annexverfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, werden im ordentlichen Verfahren fortgeführt (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Massgebender Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit, die mit der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder der Scheidungs­klage eintritt (vgl. auch Art. 274 ZPO).

Aus übergangsrechtlicher Sicht irrelevant ist demnach in welchem Zeitpunkt das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt wird.

191 Das Gesagte gilt auch für die Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen, weil sich dies sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage richten (Art. 294 Abs. 1 ZPO).

Ebenso gilt das Gesagte für die Auflösung und Ungültigerklärung von eingetragenen Partnerschaften (Art. 307 ZPO).

2. Selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange (Art. 295 nZPO)

192 Der Anwendungsbereich von Art. 295 aZPO war umstritten, weil diese Bestimmung bloss vorsah, dass für selbstständige Klage das vereinfachte Verfahren gilt. Das Bundesgericht sprach sich in einem unpublizierten Entscheid – ohne vertiefte Begründung – bei einer Klage um Volljährigenunterhalt für das vereinfachte Verfahren aus.

Demgegenüber wendete das Bundes­gericht in einem amtlich publizierten Entscheid bei einer Klage einer voll­jährigen Person auf Bezahlung von Ver­wandtenunterstützungsbeiträgen
oder der Klage des an ihrer Stelle in den Anspruch subrogierte Gemeinwesen
das ordentliche Verfahren an und nicht gestützt auf Art. 295 aZPO das vereinfachte Verfahren.
Gemäss h.L. bedeutet dieser Bundesgerichtsentscheid
allerdings nicht, dass bei Unter­halts­klagen volljähriger Kinder Art. 295 aZPO nicht anwendbar ist.
Demgegenüber zieht eine Minder­­heit aus diesem Entscheid die Schluss­folgerung, dass Unterhaltsklagen volljähriger Kinder dem ordentliche Ver­fahren unterstehen, sofern nicht streitwert­bedingt das vereinfachte Verfahren gilt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO).
Die kantonale Recht­sprechung ist gespalten.

193 Die Unklarheiten des bisherigen Rechts werden mit der Revision vom 17. März 2023 beseitigt. Art. 295 nZPO erfasst ausdrücklich selbständige Klagen von volljährigen Kindern.

Dadurch ist in diesen Fällen auch die Untersuchungsmaxime und der Offizialgrundsatz i.S.v. Art. 296 anwendbar.

194 Für am 1. Januar 2025 bereits rechtshängigen Verfahren gilt Art. 295 aZPO und die dazugehörigen Unsicherheiten (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. oben N. 21 ff.).

Falls der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde, gilt für das Rechtsmittelverfahren das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).
Art. 295 ZPO führt auch zur Anwendung des unbeschränkten Unter­suchungs­grundsatzes i.S.v. Art. 296 Abs. 1 ZPO. Dieser wiederum würde dazu führen, dass die Berufungs­instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 317 Abs. 1bis nZPO; oben N. 81). M.E. ist allerdings auch im Rechtsmittelverfahren vom bisherigen Recht aus­zugehen und Art. 317 Abs. 1bis nZPO nur anzuwenden, falls der unbeschränkte Unter­suchungs­grundsatz im bisherigen Recht im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar war. An­sonsten kann mittels Verfahrens­verzögerung und Einlegung eines Rechtsmittels die im bisherigen Recht vor­gesehene Noven­regelung ausgehebelt werden.

3. Kompetenzattraktion und Parteistellung der Eltern bei der Unterhalts- und Vaterschafts­klage (Art. 304 Abs. 2 Satz 2 und 3 nZPO)

195 Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht im Falle einer Unterhaltsklage auch über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange

(sog. Kompetenzattraktion).
Das Bundes­gericht erwog, dass in dieser Situation der «förmliche Einbezug» des betroffenen Elternteils in das Verfahren notwendig sei.
Die genaue Ausgestaltung dieses Einbezugs konkretisierte das Bundes­gericht nicht und ist bisher unklar.
Dabei handelt es sich zumindest bis zu einem gewissen Grad auch um eine «akademische Frage».

196 Art. 304 Abs. 2 nZPO sieht nun vor, dass die Eltern Parteistellung haben, wenn das Kindesverhältnis feststeht. Wie im Scheidungsverfahren

kann das Gericht die Parteirollen verteilen.
Gemäss Botschaft sind bei rein unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten nur ein Elternteil und das Kind (i.d.R. ver­treten durch den anderen Elternteil) Verfahrenspartei.
Zu Recht wird allerdings in der Lehre vertreten, dass die weiteren Kinderbelange aufgrund der Offizialmaxime i.S.v. 296 Abs. 3 ZPO von Anfang an und ohne Parteianträge Streitgegenstand sind, weshalb beiden Elternteilen von Beginn weg Partei­stellung zuzuerkennen ist.

197 Für am 1. Januar 2025 bereits rechtshängige Verfahren gilt Art. 304 Abs. 2 aZPO (Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. oben N. 21 ff.). Da das Bundesgericht bereits zum bisherigen Recht einen «förmliche Einbezug» des betroffenen Elternteils verlangt, ändert sich in der Praxis kaum etwas. Falls der erst­instanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde, gilt für das Rechtsmittelverfahren das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.). Dem­nach sind die Eltern nach Art. 304 Abs. 2 nZPO als Partei am Verfahren zu beteiligen. Bereits im bisherigen Recht war eine irgendwie geartete Beteiligung notwendig. Deshalb stellt sich m.E. nicht bzw. höchstens theoretisch die Frage wie bei absichtlichen Verfahrensverzögerungen, die zur An­wendung des neuen Rechts im Rechtsmittel­verfahren führen, umzugehen ist.

198 Das Bundesgericht erklärte ein Urteil ohne «förmlichen Einbezug» des betroffenen Elternteils in das Verfahren für nichtig.

Die Frage wie mit Entscheiden umzugehen ist, die ohne «förmlichen Einbezug» erfolgt sind, stellt sich auch nach dem Inkrafttreten von Art. 304 Abs. 2 nZPO. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine übergangsrechtliche Frage, weil sich die Problematik bereits aus dem bisherigen Recht ergab. Die Nichtigkeit führt dazu, dass diese Urteile keinerlei Rechtswirkungen entfalten und damit auch nicht vollstreckt werden können.
Da das Urteil nichtig ist, wurde das Verfahren nicht abgeschlossen. Bei der Aufnahme zwecks Erlass eines gültigen Urteils gilt demnach m.E. das bisherige Recht (vgl. auch oben N. 23).

V. Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 2 lit. b nZPO)

199 Mit der Revision vom 17. März 2023 wird Art. 313 Abs. 2 lit. b aZPO, wonach die Anschlussberufung bei Abweisung der Berufung infolge offensichtlicher Unbegründetheit dahinfällt, aufgehoben. Eine offensichtlich unbegründete Berufung wird der Gegenpartei ohnehin nicht zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO in fine). Deshalb erhält die Gegenpartei auch keine Gelegenheit in ihrer Berufungsantwort eine Anschlussberufung zu erheben (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Art. 313 Abs. 2 lit. b aZPO war ein gesetz­geberisches Versehen und ist demnach überflüssig.

Mangels inhaltlicher Änderungen gibt es betreffend die Anschlussberufung keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10, zur Anschlussberfugung im familienrechtlichen Summarverfahren oben N. 185).

W. Revision

1. Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO)

200 Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO führt aus, dass ein Revisionsgrund nur vorliegt, wenn die nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel «trotz gehöriger Aufmerksamkeit» im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen schweigen zu dieser Änderung.

Die Verwaltung geht davon aus, dass dies wohl der bisherigen Praxis entspricht.
Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann gehen davon aus, dass damit der vom Bundes­gericht erwartete Sorgfaltsmassstab abgeschwächt wird.
Das Bundesgericht stellte bis anhin verhältnis­mässig hohe Anforderungen. Es wird verlangt, dass es für den Revisionskläger trotz aller Um­sicht bei der Sammlung des Prozessstoffes nicht möglich gewesen sei, die nachträglich geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig vorzubringen.

201 Für die Revision von Entscheiden, die unter bisherigem Recht eröffnet wurden, gilt das neue Recht (Art. 405 Abs. 2 ZPO; oben N. 28). Falls das Revisionsgesuch bereits eingereicht wurde, d.h. das Revisions­verfahren rechtshängig ist, gilt das bisherige Recht.

Für Revisionsgesuche, die vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, gilt demnach Art. 328 Abs. 1 lit. a aZPO. Falls man davon ausgeht, dass keine inhaltliche Änderung erfolgte, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

2. Unwirksamkeit der Klageanerkennung, des Klagerückzugs oder des gerichtlichen Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 lit. c nZPO)

202 Mit der Revision vom 17. März 2023 wurde ergänzend eingefügt, dass die Unwirksamkeit der Klage­anerkennung, des Klagerückzugs oder des gerichtlichen Vergleichs «wegen formeller oder materieller Mängel» zustande kommen kann (Art. 328 Abs. 1 lit. c nZPO). Mangels materieller Änderung stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

3. Ausstandsgrund (Art. 328 Abs. 1 lit. d nZPO)

203 Für die Revision bei der Entdeckung des Ausstandsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 lit. d nZPO siehe oben N. 105.

4. Aufschub der Vollstreckbarkeit im Revisionsverfahren (Art. 331 Abs. 2 nZPO)

204 Art. 331 Abs. 2 nZPO spricht neu – wie andere Normen – vom Aufschub der «Vollstreckbarkeit» und nicht mehr der «Vollstreckung».

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche und damit übergangs­rechtliche Bedeutung (vgl. oben N. 10).

X. Änderungen des BGG

1. Sprache der Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1bis nBGG)

205 Dazu oben N. 144 f.

2. Vorgabe des BGG zur Eröffnung kantonaler Entscheide (Art. 112 Abs. 2 erster Satz nBGG)

206 Dazu oben N. 79 f. und N. 84.

3. Revision im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 123 Abs. 2 lit. a nBGG)

207 Art. 123 Abs. 2 lit. a nBGG enthält neu wie Art. 328 abs. 1 lit. a nZPO den Zusatz «trotz gehöriger Aufmerksamkeit». Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann gehen davon aus, dass – wie bei Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO – der vom Bundes­gericht geforderte Sorgfaltsmassstab abgeschwächt wird (zu Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO oben N. 200 f.). Eine Begründung ist den Materialien nicht zu entnehmen.

Es wird auf das zu Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO Gesagte verwiesen (oben N. 200).

208 Bei einem Revisionsverfahren vor Bundesgericht gilt das neue Recht, sofern das Verfahren nach dessen Inkrafttreten eingeleitet wurde (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; siehe zur analogen Anwendung von Art. 132 BGG oben N. 80).

Art. 123 Abs. 2 lit. a nBGG gilt demnach bei allen Revisionsverfahren deren Re­visions­gesuch nach dem 1. Januar 2025 aufgegeben wurde. Bei bereits hängigen Re­visionsverfahren gilt das bisherige Recht, d.h. Art. 123 Abs. 2 lit. a aBGG.

Y. Schiedsgerichtsbarkeit

1. Englisch als Verfahrenssprache im staatlichen Summarverfahren

209 Dazu oben N. 142 f.

2. Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts durch Vereinbarung (Art. 370 Abs. 1 nZPO)

210 Art. 370 Abs. 1 aZPO sieht vor, dass jedes Mitglied des Schiedsgerichts durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden kann. Das neue Recht verweist für die Form der Vereinbarung auf die für die Schiedsvereinbarung geforderte Form (Art. 370 Abs. 1 nZPO). Demnach genügt der Nachweis durch Text (vgl. Art. 358 Abs. 1 ZPO).

Damit vollzog der Gesetzgeber die bisherige Auffassung in der Lehre betreffend die Form der Abberufung nach.
Mangels Änderung der Rechtslage stellen sich demnach keine über­gangs­rechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).

3. Rechtshängigkeit (Art. 372 Abs. 2 nZPO)

211 Art. 372 Abs. 2 aZPO wurde gestrichen. Diese Norm sah vor, dass für den Fall, dass bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien rechtshängig gemacht werden, das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Damit enthielt Art. 372 Abs. 2 aZPO eine chronologische Prioritätenregelung, welcher ein gleichberechtigtes Zusammenspiel zwischen staatlichem und Schiedsgericht vorsah.

Diese Regelung stand im Widerspruch zu Art. 61 lit. b ZPO, wonach das staatliche Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnt, falls eine «offensichtlich ungültige» oder «nicht erfüllbare Schiedsvereinbarung» vorliegt (beschränkte Kognition). Der ab­schliessende Entscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kommt dem Schieds­gericht zu. Im neuen Recht muss ein Schiedsgericht demnach ein Verfahren nicht mehr sistieren, bis ein staatliches Gericht darüber befunden hat, ob die Schiedsvereinbarung «offensichtlich ungültig» oder «nicht erfüllbar» ist.

212 Für Schiedsverfahren, die am 1. Januar 2025, bereits rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 407 Abs. 2 ZPO).

Demnach ist vom staatlichen Gericht und vom Schiedsgericht Art. 372 Abs. 2 aZPO anzuwenden. Ob ein Schiedsverfahren rechtshängig ist, beurteilt sich nach Art. 372 Abs. 1 ZPO.
Die Parteien können allerdings vereinbaren, dass das neue Recht anwendbar ist (vgl. Art. 407 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Vereinbarung bindet m.E. nur das Schiedsgericht, weil solche Vereinbarung nicht das staatliche Gericht binden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der nur von «Schiedsverfahren» spricht. Im Übrigen sieht u.a. Art. 407 Abs. 4 ZPO für staatliche Verfahren nach Art. 356 ZPO keine Möglichkeit der Vereinbarung des neuen Rechts vor.
Dies deutet ebenfalls daraufhin, dass im staatlichen Verfahren keine Wahl zugunsten des neuen Rechts möglich ist.

4. Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen des Schiedsgerichts (Art. 374 Abs. 2 nZPO)

213 Falls sich die betroffene Partei einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig unterzieht, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen (Art. 374 Abs. 2 nZPO). Das bisherige Recht sah beim Antrag einer Partei vor, dass die Zustimmung des Schiedsgerichts eingeholt werden muss (Art. 374 Abs. 2 aZPO).

214 Art. 407 Abs. 4 ZPO sieht vor, dass für Verfahren vor den nach Art. 356 ZPO zuständigen staatlichen Gerichten das bisherige Recht gilt, sofern diese bereits rechtshängig sind. Bei Art. 374 ZPO gelten die allgemeinen Regelungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit und nicht Art. 356 ZPO.

Somit handelt es sich nicht um ein Hilfsverfahren i.S.v. Art. 407 Abs. 4 ZPO. Demnach gilt das bisherige Recht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO (vgl. oben N. 21 ff.). Die Anwendung von Art. 407 Abs. 4 ZPO würde allerdings zum selben Ergebnis führen.

5. Revision bei der Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 396 Abs. 1 lit. a nZPO)

215 Art. 396 Abs. 1 lit. a nZPO enthält – wie Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO und Art. 123 Abs. 2 lit. a nBGG – den Zusatz «trotz gehöriger Aufmerksamkeit» (vgl. bereits oben N. 200 und N. 207). Damit wird gemäss einer Stimme in der Lehre die bundes­­gerichtliche Praxis kodifiziert.

Dies ist allerdings – wie bei Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO. Übergangsrechtlich gilt das bereits in N. 201 Gesagte.

Z. Vollzug (Art. 400 Abs. 2bis und Abs. 3 sowie Art. 401a nZPO)

216 Art. 400 ff. ZPO enthalten Vollzugsbestimmungen. Der Bundesrat ist gemäss Art. 400 Abs. 2bis nZPO verpflichtet der Öffentlichkeit Informationen zu den Prozesskosten und den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Prozessfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Art. 400 Abs. 3 nZPO sieht neu vor, dass der Bundesrat auch die Bereitstellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen kann. Die neuen Aufträge an den Bundesrat stellen kein «Verfahren» i.S.v. Art. 407f nZPO (vgl. oben N. 16 ff.).

Zudem fehlen die neuen Bestimmungen in Art. 407f nZPO. Demnach hat der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Justiz die entsprechenden Pflichten ab dem 1. Januar 2025 zu erfüllen. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Informationen (online) verfügbar sein sollten.

217 Art. 401a nZPO verpflichtet den Bund und die Kantone dafür zu sorgen, dass genügend statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die Indikatoren der Anwendung dieses Gesetzes vorliegen, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren. Diese Norm betrifft ebenfalls nicht «Verfahren» und fehlt in Art. 407f nZPO.

Die Pflicht zur Erhebung der entsprechenden Daten besteht somit erst ab dem 1. Januar 2025.


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Zemp Raphael, Revision von Art. 145 ZPO und Art. 56 SchKG, iusNet Schuldbetreibung und Konkurs vom 30.3.2023 (zit. Zemp, Revision).

Zogg Samuel/Angstmann Luca, Kommentierungen zu Art. 85 und 90 ZPO, in: Gehri Myriam A./Jent-Sørensen Ingrid/Sarbach Martin (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023.

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Materialienverzeichnis

Amtliches Bulletin des Nationalrates der Jahre 2022 und 2023 (zit. AB [jeweilige Jahreszahl] N mit [nachfolgender Seitenzahl]).

Amtliches Bulletin des Ständerates der Jahre 2021, 2022 und 2023 (zit. AB [jeweilige Jahreszahl] S mit [nachfolgender Seitenzahl]).

Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26.2.2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), BBl 2020 2697 ff. (zit. Botschaft ZPO-Revision 2020).

Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 2006 7221 ff. (zit. Botschaft ZPO 2006).

Kommissionsprotokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 7./8.4.2022 und 2.3.2023 (zit. Kommissionsprotokoll RK-N vom [Datum], [Seitenzahl].

Kommissionsprotokolle der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 12./13.4.2021 und 30.6./1.7.2022 (zit. Kommissions­protokoll RK-S vom [Datum], [Seitenzahl].).

Fussnoten

  • Im Allgemeinen: BSK ZGB II-Vischer, Art. 1 SchlT ZGB N. 1.
  • Vischer Markus, Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen intertemporalen Privatrechts, Zürich 1986 (= ZSP 52), S. 23.
  • BSK ZGB II-Vischer, Art. 1 SchlT ZGB N. 1.
  • Pichonnaz Pascal/Piotet Denis, Kommentierung zu Art. 1–4 SchlT ZGB, in: Pichonnaz Pascal/Bénédict Foëx/Piotet Denis (Hrsg.), Commentaire Romand, Code Civil II, Basel 2016, N. 7.
  • Für den französischen Text: Art. 70 Abs. 2, 225, 237 Abs. 2, 238 lit. f, 282 Abs. 2, 296 Abs. 1, 300, Gliederungstitel vor Art. 308 und 405 Abs. 1 nZPO. Für den italienischen Text: Art. 198 lit. abis, 204 Abs. 3 (Ein­leitungs­satz) und 205 Abs. 2 nZPO.
  • Vgl.: Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 32, Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 1.
  • Siehe: Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 2.3.2018, passim.
  • Siehe: Botschaft ZPO-Revision 2020, passim.
  • Vgl.: Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 32. Auch: Hurni/Hofmann, S. 213; Tappy, révision du CPC, S. 109; Weber, aktueller Stand, S. 16.
  • Unten N. 90 f. und N. 92 ff.
  • Unten N. 113 ff., N. 118 ff. und N. 166 ff.
  • Zum Ganzen: Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 32 und Antrag Nr. 24.
  • Fahne S1 D, Sommersession 2021 Ständerat, S. 42.
  • AB 2021 S 693; Fahne S11 D, Sommersession 2021, S. 43.
  • Kommissionsprotokoll RK-N vom 7./8.4.2022, S. 17 und AB 2022 N 710 f.; Fahne N2 D, Sondersession Mai 2022, S. 77 f.; Fahne N22 D, Sondersession Mai 2022, S. 74 f. Siehe auch: Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 32 und der dazugehörige Antrag Nr. 24, worin bereits von Art. 407e ZPO gesprochen wird.
  • Vgl.: Kommissionsprotokoll RK-N vom 7./8.4.2022, S. 17 f.; Kommissionsprotokoll RK-S vom 30.6/1.7.2022, S. 45.
  • Vgl.: Kommissionsprotokoll RK-S vom 30.6/1.7.2022, S. 45. Ferner auch: Kommissionsprotokoll RK-S vom 26./27.1.2023, S. 21; Kommissionsprotokoll RK-N vom 2.3.2023, S. 13.
  • Siehe: AB 2022 S 651 und Fahne S33 D, Herbstsession 2022, S. 57, AB 2022 N 2262 und Fahne N44 D, Wintersession 2022, S. 61, AB 2023 S 244 f.; AB 2023 N 219 und Fahne SN7, Ständerat/Nationalrat Frühjahressession, S. 41; AB 2023 N 528 ff. Dazu auch: Weber, Revision, S. 17.
  • Vgl.: Tappy, droit transitoire, S. 215.
  • Hrubesch-Millauer/Bosshardt, § 2 N 92
  • Siehe bspw. bei der Anwendung der ZPO: BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 561.
  • Emmenegger Susan/Tschentscher Axel, Kommentierung zu Art. 1 ZGB, in: Hausheer Heinz/Walter Hans Peter (Hrsg.), Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, N. 312; Honsell Heinrich, Kommentierung zu Art. 1 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 9; Heiz­­mann Reto, Strafe im schweizerischen Privatrecht, Phänomenologie und Grenzen gesetzlich begründeter Straf­sanktionen des Privatrechts, Habil. Zürich 2014, Bern 2015, N. 251 ff.; Koller Jannick, Der Begriff des versicherungsfremden Geschäfts im Versicherungsaufsichtsrecht, Diss. St.Gallen, Zürich 2020, S. 10; Schwander Ivo, Kommentierung zu Art. 1 ZGB, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N. 5 dritter Spiegelstrich; Schwander Daniel, Die Auskunftspflicht Dritter – namentlich der Banken – im Arrest­verfahren – Ihr Entstehungszeitpunkt sowie der zu ihrer Durchsetzung anzudrohende Straftatbestand, in: Riemer Hans Michael/Kuhn Moritz W./Vock Dominik/Gehri Myriam A. (Hrsg.), Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 317-349, S. 329.
  • Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung vom 3.10.2003 (Parlamentsverwaltungsverordnung, SR 171.115).
  • Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13.12.2002 (Parlamentsgesetz, SR 171.10).
  • Scotoni Fabio Enrico Renzo, Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Diss. Zürich 2020, N. 31 Fn. 41.
  • Hrubesch-Millauer/Bosshardt, § 2 N 93. Gemäss Kramer/Arnet sind nur öffentlich zugängliche Materialien zu beachten (ohne ausdrückliche Bezugnahme zu Kommissionsprotokollen; Kramer Ernst A./Arnet Ruth, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl., Bern 2024, S. 162).
  • Für Bsp. unten Fn. 75.
  • Vgl. auch: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2723. Ferner auch: Schoch, S. 9.
  • Zum Ganzen auch: Tappy, droit transitoire, S. 220.
  • Siehe Art. 407b bis Art. 407e ZPO.
  • BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 3. Zu diesem Grundsatz ausführlich: SHK ZPO-Fischer, Art. 404 N. 3; DIKE ZPO-Schwander, Art. 404 N. 16 ff.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 404 N. 4; Sutter-Somm, N. 1666. Ferner bereits: BGE 115 II 97 E. 2c S. 101; Habscheid, N. 42; Schoch, S. 41 ff.
  • Vgl. diesbezüglich zu Art. 404 ZPO: Sutter-Somm, N 1165.
  • Habscheid, N. 41; Schoch, S. 16 f.
  • KuKo ZPO-Droese, Art. 62 N. 4.
  • Vgl. BSK ZPO-Infanger, Art. 62 N. 11.
  • Vgl.: KuKo ZPO-Droese, Art. 62 N. 14; BSK ZPO-Infanger, Art. 62 ZPO N. 11.
  • KuKo ZPO-Droese, Art. 62 N. 9.
  • KuKo ZPO-Droese, Art. 62 N. 2.
  • Siehe bspw. Art. 16, 65, 68 Abs. 1, 69 Abs. 1, 71, 73, 74, 76 Abs. 2, 77, 78 Abs. 1, 79, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1, 106 Abs. 3, 118 Abs. 1 lit. c, 125, 227 Abs. 2, 271 und 302 Abs. 1 lit. c ZPO
  • Duden, Eintrag «Verfahren», abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/Verfahren; zuletzt besucht am 19.12.2024). Willisegger definiert das Verfahren als Rechtsschutzgesuch, das vor einer kantonalen Rechtspflegeinstanz rechtshängig ist (BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 12).
  • Vgl. auch: BGE 141 III 155 E. 4.4 S. 158 f.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1187; Tappy, droit transitoire, S. 219 Fn. 21. A.M.: BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 16.
  • Bejahend: KuKo ZPO-Domej, Art. 404 N. 1a; Hofmann/Lüscher, S. 424 f. und S. 429; Tappy, révision du CPC, S. 109; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 2. Verneinend: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 9; PC CPC-Heinzmann/Grunho Pereira, Art. 404 N. 13; DIKE ZPO-Schwander, Art. 404 N. 25; ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 404 N. 7. Offengelassen: Schwander, S. 1582 f.
  • Siehe: PC CPC-Heinzmann/Grunho Pereira, Art. 404 N. 3.
  • Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 32 und Antrag Nr. 24.
  • Vgl.: Hofmann/Lüscher, S. 429. Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1165 Fn. 55; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 14. Ferner auch: Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 32 und Antrag Nr. 24.
  • Zur Rechtshängigkeit und dem Begriff des Verfahrens bereits oben N. 13 und N. 16 ff.
  • Vgl.: Gasser, S. 255 f.
  • BGE 138 III 792 E. 2.6 S. 794 ff.; KG GR ZK2 12 19 vom 5.6.2012 E. 4.
  • Frei, S. 33; CR CPC-Tappy, Art. 404 N. 11 f.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N. 22.
  • OGer ZH LF110017 vom 1.3.2011, abgedruckt in ZR 110/2011, S. 191 f. Ferner auch Kreisschreiben Übergangsrecht des OGer BE vom 30.9.2010 (rev. 8.11.2011) Punkte C und D.
  • KuKo ZPO-Domej, Art. 404 N. 2; Gasser, S. 256; ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 404 N. 9; BK ZPO-Walther, Art. 404 N. 5.
  • OGer ZH LF110017 vom 1.3.2011, abgedruckt in ZR 110 (2011), S. 191 f.
  • KG GR ZK2 12 19 vom 5.6.2012 E. 4c.
  • BGer 4A_258/2012 vom 8.4.2013 E. 2.1.
  • Vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c und Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO.
  • BGer 4A_258/2012 vom 8.4.2013 E. 2.1; BGer 4A_641/2011 vom 27.1.2012 E. 2.2; BGer 4A_225/2011 vom 15.7.2011 E. 2.2. A.M.: Frei, S. 34.
  • BGer 4A_641/2011 vom 27.1.2012 E. 2.2.
  • BK ZPO-Frei, Art. 125 N. 23.
  • ZK ZPO-Staehelin, Art. 125 N. 5.
  • SHK ZPO-Fischer, Art. 404 N. 5; Frei, S. 33 f.
  • Dazu: BGer 4A_145/2011 vom 20.6.2011 E. 2; KuKo ZPO-Domej, Art. 404 N. 5; BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N. 25. Abweichend, falls bereits vor Inkrafttreten der Änderung eine Unzuständigkeitseinrede erhoben wird: SHK ZPO-Fischer, Art. 404 N. 8.
  • BGer 4A_504/2011 vom 24.2.2012 E. 2; BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N. 27. A.M.: KuKo ZPO-Domej, Art. 404 N. 7.
  • Vgl.: BSK ZPO-Willisegger, Art. 404 N. 27.
  • KuKo ZPO-Domej, Art. 405 N. 1; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 17.
  • Hofmann/Lüscher, S. 424; OFK ZPO-Urbach, Art. 405 N. 1 und N. 5. Die Erläuterung und Berichtigung zählen zu den Rechtsbehelfen und sind keine Rechtsmittel, weil nur eine Klarstellung angestrebt wird und keine inhaltliche Änderung des Entscheids (Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, § 26 N. 67). Dennoch wird Art. 405 Abs. 1 ZPO (analog) angewendet (siehe BGE 139 III 379 E. 2.3 S. 382; OGer ZH RB110042 vom 22.6.2012 E. II.2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 405 N. 9; OFK ZPO-Urbach, Art. 405 N. 5; a.M. KuKo ZPO-Domej, Art. 405 N. 6).
  • BGE 137 III 424 E. 2.3 S. 427 f.
  • KuKo ZPO-Domej, Art. 405 N. 4; BSK ZPO-Willisegger, Art. 405 N. 26. Denkbar wäre auch zu argumentieren, dass das Erneuerungsverfahren nach altem Recht durchzuführen ist, weil auch das ur­sprüngliche Verfahren nach altem Recht durchgeführt wurde (vgl. für auch oben N. 23). Da ein Revisions­gesuch auch noch Jahre später gestellt werden kann, ist es m.E. unpraktikabel im Erneuerungsverfahren immer noch altes Recht anzuwenden.
  • SHK ZPO-Fischer, Art. 405 N. 2; OFK ZPO-Urbach, Art. 405 N. 1.
  • Dazu: BGE 137 III 127 E. 2 S. 130; KuKo ZPO-Domej, Art. 405 N. 2; Tappy, droit transitoire, S. 218.
  • Vgl.: BGE 137 III 127 E. 2 S. 129 f. M.w.H.: KuKo ZPO-Domej, Art. 405 N. 2.
  • BGer 5A_581/2011 vom 5.3.1012 E. 2 (nicht publiziert in BGE 138 III 232).
  • BGer 5A_536/2011 vom 12.12.2011 E. 4.3.4.
  • Thurnherr, S. 178. Dazu im Allgemeinen: BJ Gesetzgebungsleitfaden, N 743.
  • Allgemein: Thurnherr, Verweisungen, S. 171 ff.; dies., Rezeption, S. 676 ff. Bspw. Art. 10 Abs. 2, 13, 14 Abs. 3, 19 Abs. 2, 26, 44 Abs. 4, 90 Abs. 2, 112 Abs. 2 und 113 Abs. 1 VRPG/BE; §§ 60 und 71 VRG/ZH; § 14 Abs. 1 VRG/ZG; Art. 56, 91 Abs. 3 und 101 VRG/FR; Art. 13, 30 Abs. 1, 74, 87, 93, 98ter, 99 Abs. 2 und 107 VRP/SG.
  • BJ Gesetzgebungsleitfaden, N 743; Thurnherr, Verweisungen, S. 187.
  • Thurnherr, Verweisungen, S. 187; dies., Rezeption, S. 680. Im Allgemeinen auch: Müller Georg/Uhlmann Felix/Höfler Stefan, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 4. Aufl., Zürich 2024, N 353. Die Vorauflage äusserte sich dazu noch detaillierter (Müller Georg/Uhlmann Felix, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Aufl., Zürich 2013, N 368 insbesondere Fn. 937).
  • Vgl. im Allgemeinen auch: Thurnherr, Verweisungen, S. 179.
  • Ausführlich zu den verfassungsmässigen Bedenken gegen dynamische Verweise: Thurnherr, Verweisungen, S. 179 ff. Ferner auch: BGE 133 V 96 E. 4.4.5 S. 102; BGer 1C_171/2012 vom 13.6.2012 E. 2.2.
  • Bspw. Art. 19 Abs. 2 VRPG/BE; § 60 VRG/ZH; § 14 Abs. 1 VRG/ZG; Art. 56 VRG/FR; Art. 13 VRP/SG.
  • BGer 1C_171/2012 vom 13.6.2012 E. 2.2; Daum Michel, Kommentierung zu Art. 1 VRPG/BE, in: Herzog Ruth/Daum Michel (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N. 5. Siehe auch: BGE 144 I 159 E. 4.2 S. 161 f.
  • Vgl.: BGE 144 I 159 E. 4.2 S. 161 f.; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.; BGer 1C_171/2012 vom 13.6.2012 E. 2.2.
  • Dazu oben Fn. 78.
  • Zur Funktionsweise von Art. 407f nZPO oben N. 9 ff.
  • Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 36, Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1161 mit Verweis auf Honegger-Müntener Patrick, Vorb. zu Art. 261-269 ZPO und Kommentierung zu Art. 261 ZPO, in: Droese Lorenz (Hrsg.), Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung, Version 22.12.2022, abrufbar unter: https://onlinekommentar.ch/ de/kommentare/zpo261, N. 54; ZPO annotée-Moret, Art. 8 N. 5.
  • Dazu: Lampel Helene A./Jent-Sørensen Ingrid, Kommentierung zu Art. 8 ZPO, in: Gehri Myriam A./Jent-Sørensen Ingrid/Sarbach Martin (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023, N. 5.
  • Dazu: ZPO annotée-Moret, Art. 63 N. 4; OFK ZPO-Morf, Art. 63 N. 7b.
  • BGE 141 I 241 E. 3.3.1, S. 245; BGE 140 III 12 E. 3.3 und E. 3.4, S. 12 ff.
  • M.w.N.: Domej Tanja, Formalismus – haben wir davon zu viel?, in: Eichel Florian/Hurni Christoph/Markus Alexander R. (Hrsg.), Zehn Jahre ZPO – Zwischenstand und Perspektive, Tagung zu Ehren von Jürgen Brönnimann, Bern 2022, S. 97–125, S. 103.
  • Zurückhaltender: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 40.
  • Es handelt sich um folgende Bestimmungen: Art. 141a f., Art. 170a, Art. 187 Abs. 1 dritter Satz, Art. 193 und Art. 298 Abs. 1bis nZPO.
  • Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 41; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1187; Tappy, droit transitoire, S. 219 Fn. 21. Offensichtlich a.M.: BSK ZPO-Brändli, Art. 133 N. 33; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 16.
  • Gemäss Jenny/Abegg handelt es sich dabei um alle Personen, welche vom Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen sein können, d.h. Haupt- und Nebenparteien, nicht aber Zeugen und Gutachter (OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 141b N. 7; siehe auch: Hofmann/Lüscher, S. 77; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1183). Schliesslich muss auch das Gericht dem Verzicht auf die Bildübertragung zustimmen (Hofmann/Lüscher, S. 77; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1183).
  • Siehe auch: Hofmann/Lüscher, S. 429. Diese Autoren äussern sich nicht zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungen.
  • Vgl. auch: Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildüber­tragung in Zivilverfahren (VEMZ) vom 16.10.2024, S. 24.
  • Art. 170a nZPO; dazu oben N. 41.
  • Art. 191 ZPO.
  • Art. 192 ZPO.
  • Der Begriff «persönliche Anhörungen» ist unklar (Heinzmann/Trezzini, S. 91; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1185). Gemäss Heinzmann/Trezzini fällt darunter die mündliche Erstattung oder Erläuterung des schriftlichen Gutachtens der sachverständigen Person nach Art. 187 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Heinzmann/Trezzini, S. 91).
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1186.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1185 f.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1186. A.M.: OFK ZPO-Engler, Art. 235 N. 8b.
  • Gruno Perereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 39.
  • Iudex a quo.
  • Iudex ad quem.
  • Dazu: BGE 140 III 636 E. 2–4, S. 636 ff. zusammengefasst in E. 3.7, S. 643; BGer 5A_231/2018 vom 28.9.2018 E. 4.2. M.w.H.: Balmer Dominik, Transmission d’office et décision d’irrecevabilité, recht 4 (2022), S. 207–212, S. 208 f.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1162; Staehelin/von Mutzenbecher, S. 823.
  • BGE 139 III 478 E. 6.3; BGer 4A_20/2019 vom 29.4.2019 E. 1.1; BGer 4A_260/2016 vom 5.8.2016 E. 1.1; BGer 5A_964/2014 vom 2.4.2015 E. 2.3.
  • Vgl.: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2748; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1180. Siehe auch: Tanner Martin, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 58 (2022), S. 147–167, S. 165 f.
  • Vgl. auch: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 42; Tappy, droit transitoire, S. 218 Fn. 19.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1192.
  • Art. 167a Abs. 1 nZPO.
  • Art. 167a Abs. 2 nZPO.
  • Bejahend: BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 20. Verneinend: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 43; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1192.
  • Frage offengelassen: Tappy, S. 109. In diesem Fall wäre von echter Rückwirkung zu sprechen, weil das neue Gesetz auf die bereits entstandenen Rechtswirkungen Einfluss nimmt (Schoch, S. 28).
  • Oehen Moritz, Kommentierung zu Art. 448 StPO, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 448, N. 3. Der Gedanke von Art. 448 Abs. 2 StPO wendete das Bundesgericht bereits früher in Strafverfahren an (BGer 6B_336/2011 vom 10.1.2012 E. 2; BGer 6B_141/2011 vom 23.8.2011 E. 2.1). Siehe auch: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 43 (ohne Hinweis auf Art. 448 Abs. 2 StPO).
  • Tempus regit actum (siehe: Schoch, S. 49).
  • Vgl. Art. 135 lit. b ZPO.
  • Für den Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB: BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58 f.; BGE 133 III 61 E. 4.1 S. 76.
  • BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437; BGE 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29.
  • Siehe: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1191; Siegenthaler, S. 93.
  • Siegenthaler, S. 94; Trezzini Francesco, Ausschnitt aus dem Vortrag «Les nouveautés en matière de preuve» des Journée de procédurce civile vom 21.6.2024 von CPC online (abrufbar unter https://www.linkedin.com/ feed/update/urn:li:activity:7237368932767076352/; zuletzt besucht am 19.12.2024).
  • Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 44; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 20. Walther verlangt eine erneute Einreichung, weil ansonsten die Parteirechte der Gegenpartei nicht hinreichend gewährleistet werden können (Walther, S. 676). Diese können m.E. dadurch gewährleistet werden, dass der Gegenpartei jederzeit die Möglichkeit zusteht, sich zum Privat­gutachten zu äussern.
  • Frage offengelassen: Tappy, S. 109.
  • Einer geschlechtergerechten Sprache wird in dieser Kommentierung dadurch nachgelebt, dass das weibliche und männliche Geschlecht jeweils abwechslungsweise verwendet wird. Zugunsten des Leseflusses wird auf eine durchgehende Nennung beider Geschlechter verzichtet.
  • BGE 146 III 416 E. 5.3 S. 422; Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti qualifizieren das Privatgutachten ebenfalls als unechtes Novum ohne auf den Fall der Potestativnoven einzugehen (Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 44).
  • Siegenthaler hält es für «sinnvoll» ein Privatgutachten bereits im Jahr 2024 einzureichen, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren am 1.1.2025 noch rechtshängig sein wird (Siegenthaler, S. 94). Ob ein späteres Ein- bzw. Nachreichen möglich bleibt, lässt er offen.
  • Vgl. auch: Tappy, droit transitoire, S. 231.
  • Tappy, droit transitoire, S. 231 Fn. 44.
  • BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 418.
  • Für den Rechtsmissbrauch i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB: BGE 134 III 52 E. 2.1 S. 58 f.; BGE 133 III 61 E. 4.1 S. 76.
  • Dies führt zu Anpassungen in Art. 202 Abs. 4, 203 Abs. 2, 205 Abs. 2, Gliederungstitel vor Art. 210, Art. 210 und Art. 211 ZPO (vgl.: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2723).
  • Näher: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2723.
  • BGE 138 III 558 E. 4.5 S. 564.
  • Dazu: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1194.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2754.
  • Ohne näher auf die Thematik einzugehen ebenso: Staehelin/von Mutzenbecher, S. 826 Fn. 115.
  • BGE 138 III 558 E. 4.5 S. 564.
  • Vgl.: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1193.
  • KuKo ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 198 N 1; BK ZPO-Zingg, Art. 60 N. 28.
  • KuKo ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 198 N. 1.
  • Daetwyler/Stalder, S. 109; HGer BE 16 121 vom 14.12.2017 E. 28.
  • Bspw. des Bezirksgerichts (Kantone Aargau und Zürich), des Kreisgerichts (Kanton St.Gallen) oder des Regional­­gerichts (Kanton Bern).
  • HGer BE 16 121 vom 14.12.2017 E. 31; HGer ZH HG150091 vom 8.6.2015 E. 2.2. Ebenso: Vetter Meinrad, Unterbricht das Schlichtungsgesuch bei Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit die Verjährung?, Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2013 vom 4. März 2014 i.S. X. GmbH c. Y. GmbH, Berufung, Jusletter vom 2. Juni 2014, Rz. 7 ff.
  • BGE 146 III 25 E. 8.1.1 S. 32.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2754; Staehelin/von Mutzenbecher, S. 826.
  • BGer 4A_368/2020 vom 9.2.2021 E. 2.2. Das Bundesgericht wies auf die damals noch geplante Revision der ZPO hin und erwog ausdrücklich, dass es dem Gesetzgeber nicht vorgreift.
  • Ein freiwilliges Schlichtungsverfahren ist m.E. nicht möglich, weil das Verfahren vor dem Bundespatentgericht in Art. 199 Abs. 3 nZPO nicht enthalten ist. Ohne Begründung für ein freiwilliges Schlichtungsverfahren vor der Klage beim Bundespatentgericht: Staehelin/von Mutzenbecher, S. 826.
  • M.w.H.: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2755.
  • Botschaft ZPO 2006, S. 7260 (durch Anpassung von Art. 5 ZPO, was aufgrund des Verweises auf Art. 5 ZPO in Art. 198 lit. f aZPO zum Entfallen des Schlichtungsverfahrens geführt hätte).
  • Betreffend ein freiwilliges Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken­versicherung i.S.v. Art. 7 ZPO oben N. 68.
  • BGE 141 III 265 E. 5.1, S. 269; BGer 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 2.
  • Zum Ganzen: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2757; OFK ZPO-Möhler, Art. 206 N. 9.
  • Dazu: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2758.
  • OFK ZPO-Engler, Art. 239 N. 11a; Rufibach, S. 230; ZPO annotée-Spühler, Art. 239 N. 2.
  • Vgl. Art. 5 ff. ZPO.
  • Dazu: Balmer Dominik/Bettler Ronnie, Dispositiventscheide als Regel im ZPO-Rechtsmittelverfahren?, Einige Gedanken zur laufenden ZPO-Revision, Jusletter vom 22.11.2021, Rz. 25; Rufibach, S. 229 Fn. 2.
  • Siehe zum Ganzen: OFK-Engler, Art. 239 N. 11a; Rufibach, S. 229.
  • Ein Teil der Lehre vertrat bei der Einführung der ZPO die Auffassung, dass Art. 404 ff. ZPO auch bei den anderen geänderten Gesetzen gelte (ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 404 N. 4).
  • Dazu Comm. LTF-Denys, Art. 132 N. 5; Errass Christoph, Kommentierung zu Art. 132 BGG, in: Niggli Marcel Alexander/Uebersax Peter/Wiprächtiger Hans/Kneubühler Lorenz (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 132 N. 1; SHK BGG-Seiler, Art. 132 N. 5.
  • Im vereinfachten Verfahren mit beschränkter Untersuchungsmaxime gilt weiterhin der strengere Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. OFK ZPO-Gehri, Art. 317 N. 7).
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2773 mit Verweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f. Auch: Schwendener, S. 121 Fn. 40; Staehelin/von Mutzenbecher, S. 831.
  • Vgl. Arnold, S. 1014; Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 50; Schwendener, S. 121 Fn. 40.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2774; OFK ZPO-Egli, Art. 336 N. 8 und N. 22; Rufibach, S. 239.
  • OFK ZPO-Egli, Art. 336 N. 22
  • Vgl.: BSK ZPO-Droese, Art. 336 N. 30.
  • Ebenso: Tappy, droit transitoire, S. 217 Fn. 15. Wohl a.M.: BSK ZPO-Droese, Art. 336 N. 30.
  • OFK ZPO-Engler, Art. 239 N. 11a; Rufibach, S. 239.
  • OFK ZPO-Engler, Art. 239 N. 11a. Dagegen: Rufibach, S. 239.
  • Art. 132 Abs. 1, 177 und 291 ZGB sowie Art. 13 Abs. 3 und 34 Abs. 4 PartG.
  • Art. 132 Abs. 2 und 292 ZGB sowie Art. 34 Abs. 4 PartG.
  • OFK ZPO-Gehri, Art. 315 N. 10; Jeandin, S. 210; Zürcher, S. 563 f.
  • Im Allgemeinen zur Schuldneranweisung: Lorandi Franco, (Dritt-)Schuldneranweisung im System des SchKG – weder Fisch noch Vogel, AJP 10 (2015), S. 1387–1397, S. 1390 f.
  • Auch oben N. 86.
  • Vgl. auch: Balmer, S. 565; Hofmann/Lüscher, S. 429; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 7 und N. 14. Für einen anderen Ansatz: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 17 ff.
  • Beim Inkrafttreten der ZPO bejahend: CR CPC-Tappy, Art. 404 N. 5.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2724; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1159.
  • Dazu: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2724.
  • Vgl. auch: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1159.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1159 Fn. 7.
  • Zu Art. 243 Abs. 2 ZPO: BGE 139 III 457 E. 4 S. 459 ff. Für Art. 243 Abs. 1 ZPO: BGE 143 III 137 E. 2 S. 138 ff.
  • BGE 142 III 96 E. 3 S. 97 ff.; BGE 140 III 409 E. 2 S. 411. Auch: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1159.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1159 f.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1160. Siehe zum alten Recht: BGE 139 III 457 E. 4 S. 459 ff.
  • Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts: BK ZPO-Berger, Art. 6 N. 11 und N. 24. Gegen die Zuständigkeit des Handelsgerichts: HGer ZH HG120101 vom 16.7.2012 E. 5 f.; Haas Ulrich/Schlumpf Michael, Kommentierung zu Art. 6 ZPO, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Hass Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N. 6. Die Zuständigkeit bejahend, falls es sich um einen leitenden Angestellten handelt und dieser am Gewinn der Arbeitgeberin partizipiert: Vock Dominik/Nater Christoph, Kommentierung zu Art. 6 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Karl/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 9a.
  • Siehe das Klägerwahlrecht in Art. 6 Abs. 3 ZPO.
  • Vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG.
  • Oben N. 97.
  • Oben N. 98.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1161; Weber, ZPO-Revisionsvorlage, S. 391.
  • Der Bund, Bern könnte bald internationales Handelsgericht erhalten, 15.7.2024; Weber, ZPO-Revisions­vorlage, S. 390.
  • Ausführlich: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1160 f.; Schneuwly Andreas, Kommentierung zu Art. 6 ZPO, in: Droese Lorenz (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz zur Zivilprozessordnung, Version 22.9.2023, abrufbar unter: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo6, N. 82.
  • Vgl.: BGer 5A_531/2014 vom 8.12.2014 E. 2.1; BGer 5A_123/2013 vom 10.6.2013 E. 3.1.1; ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 404 N. 4; BK ZPO-Walther, Art. 404 N. 2. Siehe auch unten N. 129.
  • Dies gilt m.E. trotz der Art. 5 Abs. 3 lit. c nIPRG, der systematisch in Art. 5 IPRG zur Gerichts­stands­vereinbarung verankert wurde.
  • Im Allgemeinen: BGE 142 III 623 E. 2.1 S. 624; BGE 138 III 471 E. 3.3 S. 478; KuKo-Domej, Art. 406 N. 1.
  • Vgl. Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1161.
  • Oben N. 102.
  • § 12 Abs. 2 EG ZPO/AG; Art. 10 Abs. 2 EG ZPO/SG.
  • Vgl.; HGer ZH HG110187 vom 11.12.2011 E. 5 (bestätigt in BGE 138 III 471 E. 5.1 S. 481); OGer ZH LF130065 vom 28.3.2014; HGer BE HG 12 127 vom 9.12.2012 E. II.
  • BGE 138 III 471 E. 5.1 S. 481.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1161.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2733 mit Verweis auf BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 468 ff.; BGE 139 III 120 E. 2 und 3.1.1 S. 121 f.; BGE 138 III 702 E. 3.4 S. 703 f. Siehe auch: Bohnet/Schaller, S. 193 f.; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1166.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2774. Zu den weiteren Änderungen bei der Revision unten N. 200 ff.
  • Wohl a.M.: BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 17.
  • Vgl.: Weber, ZPO-Revisionsvorlage, S. 399.
  • Ausführlich und mit weiteren Bsp.: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1164 f.
  • AB 2022 S 641 (Votum Vara); AB 2022 N 2251 (Votum von Falkenstein); AB 2022 N 2256 (Votum Bregy); AB 2023 S 6 (Votum Bauer); AB 2023 N 215 (Votum Lüscher). Siehe auch: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1163 f.; Lüscher/Hofmann, S. 43; OFK ZPO-Muster, Art. 52 N. 6.
  • AB 2023 S 6 (Votum Bauer); Hofmann/Lüscher, S. 44; Jeandin, S. 112; OFK ZPO-Muster, Art. 52 N. 6.
  • BGer 4A_573/2021 vom 17.5.2022 E. 4; BGer 5A_350/2021 vom 17.5.2021 E. 5. Dazu: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1163.
  • BGE 149 IV 135 E. 2.4 S. 140 f.
  • Vgl.: BGE 149 IV 135 E. 2.4 S. 140 f.
  • Balmer, S. 565.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1164 Fn. 51.
  • OFK ZPO-Muster, Art. 53 N. 7; Staehelin/von Mutzenbecher, S. 823.
  • BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 53 f.
  • BGer 5D_112/2013 vom 15.8.2013 E. 2.2.3.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1165 Fn. 55. Vgl. auch: BSK ZPO-Benn, Art. 142 N. 5d. Möglicherweise a.M.: Hurni/Hofmann, S. 213 f.
  • Siehe Leuenberger Christoph, Kommentierung zu Art. 225 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 17a. Das Bundesgericht setzt i.d.R. eine Frist an, obwohl dies im BGG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (siehe: Merkblatt des Bundesgerichts, «Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen», abrufbar unter: https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-echange-ecritures.htm; zuletzt abgerufen am 19.12.2024).
  • Vgl. auch: Tappy, droit transitoire, S. 222 Fn. 30.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2733 ff.; OFK ZPO-Morf, Art. 71 N. 3a; Weber, ZPO-Revisionsvorlage, S. 386.
  • BGE 145 III 460 E. 4.1.2 S. 462 f.; BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585; BGE 138 III 471 E. 5.1 S. 480.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1166; Staehelin/von Mutzenbecher, S. 819.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1167.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2735; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1167.
  • BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1167; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 81 N. 5.
  • BGE 139 III 67 E. 2.4.2 S. 74.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2735; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1167; OFK ZPO-Morf, Art. 81 N. 4.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1167 f.
  • BGE 139 III 67 E. 2.4.2 S. 74.
  • KuKo ZPO-Domej, Art. 81 N. 12; ZK ZPO-Schwander, Art. 81 N. 29; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 81 N. 13.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2735.
  • Demierre Rafaella, Kommentierung zu Art. 81 ZPO, in: Chabloz Isa­belle/Dietschy Patricia/Heinzmann Michel (Hrsg.), Petit Commentaire, CPC, Code de procédure civile, Basel 2020, N. 12; KuKo ZPO-Domej, Art. 81 N. 8; Frei, Nina J., Kommentierung zu Art. 81 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Karl/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivil­prozess­ordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 16; BK ZPO-Gross/Zuber, Art. 81 N. 34; ZK ZPO-Schwander, Art. 81 N. 19.
  • Göksu Tarkan, Kommentierung zu Art. 81 ZPO, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), DIKE-Kommentar, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 12 f.
  • Vgl.: Botschaft ZPO-Revision, S. 2736; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1168; Weber, ZPO-Revisionsvorlage, S. 386.
  • Botschaft ZPO-Revision, S. 2736; OFK ZPO-Morf, Art. 82 N. 6a.
  • Vgl.: Botschaft ZPO-Revision, S. 2736.
  • Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 32 und Antrag Nr. 24.
  • OFK ZPO-Zogg/Angstmann, Art. 85 N. 8. Siehe auch: AB 2023 N 212 (Votum Maitre).
  • BGE 140 III 409 E. 4.3.2 S. 417; OGer ZK 12 366 vom 13.3.2024 E. 9.5.
  • Baumann Wey Sabine, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Luzern, Zürich 2013, N. 515 und N. 572; Bohnet François, Kommentierung zu Art. 85 ZPO, in: Bohnet François/Haldy Jacques/Jeandin Nicolas/Schweizer Philippe/Tappy Denis (Hrsg.), Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., Basel 2019, N. 20; Bopp Lukas/Bessenich Balthasar, Kommentierung zu Art. 85 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess­ordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 15.
  • Vgl.: Hofmann/Lüscher, S. 429.
  • BGE 142 III 788 E. 4 S. 789 ff.
  • Siehe: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1166; ZPO annotée-Moret, Art. 90 N. 2; Weber, ZPO-Re­visions­vorlage, S. 386 f.; OFK ZPO-Zogg/Angstmann, Art. 90 N. 17 mit Verweis auf N. 9.
  • Zu diesem Bsp.: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2728.
  • HGer ZH HG210260 vom 4.5.2022 E. 4.4 ff. mit Bezug zur Revision der ZPO in E. 4.10.
  • OFK ZPO-Zogg/Angstmann, Art. 90 N. 18.
  • OFK ZPO-Zogg/Angstmann, Art. 90 N. 18. Anders: Weber Philipp/Oberhammer Paul, Kommentierung zu Art. 90 ZPO, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Hass Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivil­prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N. 8.
  • BGE 142 III 788 E. 4.2.4 S. 793.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1166.
  • Vgl. auch: Staehelin/von Mutzenbecher, S. 833.
  • Vgl.: AB 2022 N 2256 (Votum Lüscher). Dazu: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1175; Staehelin/von Mutzenbecher, S. 821.
  • Dazu: Diggelmann Peter, Kommentierung zu Art. 94 ZPO, in: Gehri Myriam A./Jent-Sørensen Ingrid/Sarbach Martin (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2023, N. 3; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1166; Hurni/Hofmann, S. 215; ZPO annotée-Moret, Art. 94 N. 4; Staehelin/von Mutzenbecher, S. 821.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1174.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1172 und S. 1174 f.
  • Vgl.: BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 91 N. 8.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2738 mit Verweis auf HGer ZH HG 170181 vom 12.7.2018 E. 4.1 (VW-Abgas-Skandal). Auch: ZPO annotée-Moret, Art. 94a N. 1 (zweifelt an einer gefestigten Gerichtspraxis aufgrund der geringen praktischen Bedeutung der Verbandsklage).
  • Näher zu diesem Kriterium: ZPO annotée-Moret, Art. 94a N. 4.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2739.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2740.
  • BGE 139 III 195 E. 4.2.2 f. S. 198. Auch: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1175; Weber, ZPO-Revisionsvorlage, S. 382.
  • Siehe: Tappy, Cour des poursuites et faillites (CPF 11 septembre 2018/132), S. 10; Weber, ZPO-Revisions­vorlage, S. 385.
  • Loi sur la profession d’avocat vom 9.6.2015, BLV 177.11.
  • Ausführlich: TC VD CPF 11 septembre 2018/132 E. III.a.
  • Vgl.: BGer 5A_531/2014 vom 8.12.2014 E. 2.1; BGer 5A_123/2013 vom 10.6.2013 E. 3.1.1; ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 404 N. 4; Tappy, droit transitoire, S. 14; BK ZPO-Walther, Art. 404 N. 2. Siehe auch oben N. 103.
  • Siehe auch: Tappy, droit transitoire, S. 14.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2712 und S. 2740; ZPO annotée-Moret, Art. 98 N. 1.
  • Die vorsorglichen Massnahmen bei der Unterhalts- und Vaterschaftsklage nach Art. 303 ZPO unterstehen einer vollständigen Vorschusspflicht (ZPO annotée-Moret, Art. 98 N. 2).
  • Art. 98 aZPO.
  • Vgl.: Tappy, droit transitoire, S. 223.
  • Dazu: OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 98 N. 1a.
  • Vgl: Tappy, droit transitoire, S. 224.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2743; ZPO annotée-Moret, Art. 106 N. 3.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2743; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1176; Weber, ZPO-Revisions­vorlage, S. 384.
  • Siehe Jenny David, Kommentierung zu Art. 106 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/ Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 6; Schmid Hans/Jent-Sørensen Ingrid, Kommentierung zu Art. 106 ZPO, in: Oberhammer Paul/ Domej Tanja/Hass Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozess­ordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N. 1a.
  • Vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO.
  • Dazu: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2744; ZPO annotée-Moret, Art. 111 N. 1.
  • OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 111 N. 1a.
  • ZPO annotée-Moret, Art. 111 N. 1.
  • BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 111 N. 1; Tappy, droit transitoire, S. 223.
  • Reetz Peter, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 19; Seiler Benedikt, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 597.
  • Vgl.: Tappy, droit transitoire, S. 224.
  • BSK IPRG-Droese, Art. 11b N. 1.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2780.
  • Für Bsp.: BSK IPRG-Droese, Art. 11b N. 2.
  • Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch (Art. 4 und 70 BV; dazu: OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 129 N. 2; Stoll, S. 25).
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1178; Stoll, S. 25.
  • Stoll, S. 26.
  • Implizit auch: BSK ZPO-Gschwend, Art. 129 N. 4a; Hofmann/Lüscher, S. 429; Tappy, droit transitoire, S. 219 Fn. 22.
  • Oben N. 102 f.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2746 f.; Stoll, S. 25; Schumann, S. 763.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2746 f.; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1178; Stoll, S. 25.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2747; Stoll, S. 26.
  • Stoll, S. 26. Wohl a.M.: Schumann, S. 763. Schumann äussert sich nicht ausdrücklich, ob eine Ein­lassung möglich ist, falls der Beklagte seine Klageantwort auf Englisch verfasst.
  • Hofmann/Lüscher führen aus, dass bei einem erstinstanzlichen Entscheid im Juli 2025 das Verfahren nicht in englischer Sprache weitergeführt werden kann, weil Art. 129 ZPO nicht in Art. 407f nZPO enthalten ist (Hofmann/Lüscher, S. 429). Eine Weiterführung auf Englisch ist allerdings nicht möglich, weil bereits ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt und das Bundesgericht das Verfahren nicht auf Englisch führt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG). Möglich sind allerdings englischsprachige Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1bis BGG; unten N. 144 f.).
  • Stoll, S. 28.
  • Vgl.: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1181; OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 133 N. 5a; ZPO annotée-Spühler, Art. 133 N. 1.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1179.
  • Dazu: Barth Tano, Anwaltsrevue, 3 (2019), S. 131–133, S. 133.
  • Siehe: AB 2022 N 670 (Votum Lüscher) und N 672 (Votum Bregy); Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1179.
  • Vgl.: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1179.
  • Jeandin, S. 114.
  • Siehe auch: BSK ZPO-Benn, Art. 142 N. 27.
  • AB 2022 N 670 (Votum Lüscher); Staehelin/von Mutzenbecher, S. 823. Vgl. auch für die Widerspruchsklage OK SchKG-Mettler, Art. 106–109 N. 57.
  • BSK ZPO-Benn, Art. 145 N. 10; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1180; Staehelin/von Mutzen­becher, S. 823 f.; Zemp, Revision, S. 4. A.M.: Hurni/Hofmann, S. 209.
  • BGE 141 III 170 E. 3 S. 171. Massgebend für die Fristwahrung sind demnach Art. 56 und 63 SchKG (BGer 5A_471/2013 vom 17.3.2014 E. 2.1).
  • Ausführlich zum Anwendungsbereich von Art. 33 SchKG: Nordmann Francis/Oneyser Stéphanie, Kom­mentierung zu Art. 33 SchKG, in: Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lorandi Franco (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 33 N. 2a.
  • OK OR-Mettler, Art. 106–109 N. 59.
  • Eine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG bringt den Betreibenden seinem Ziel einen Schritt näher und greift in die Rechtsstellung des Betriebenen ein (z.B. die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner) (BGer 5A_471/2013 vom 17.3.2014 E. 2.2).
  • BGE 149 III 179 E. 4.1 S. 183; BGE 143 III 149 E. 2.4.1.2 S. 153.
  • Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung bzw. der Rechtsöffnungsentscheid bildet eine Betreibungs­handlung (BGE 143 III 38 E. 3.2 S. 41; BGE 138 III 483 E. 3.1.1 S. 485).
  • BGE 143 III 38 E. 3.2 S. 42. Auch: Ernst/Oberholzer/Sunaric, N. 466.
  • Ernst/Oberholzer/Sunaric, N. 461.
  • Art. 106–109 SchKG.
  • Art. 111 SchKG.
  • Art. 279 SchKG.
  • Botschaft ZPO 2006, S. 7310. Die Botschaft erwähnt auch die Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG.
  • Vgl. auch: BSK ZPO-Benn, Art. 145 N. 10.
  • Der 2.1 (Berchtoldstag) gilt in vielen Kantonen als staatlich anerkannter Feiertag, wobei es sich um eine geschlossene Zeit i.S.v. Art. 56 (Abs. 1) lit. a SchKG handelt (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric, N. 459; Wuffli, N. 6). Vorliegend spielt dies keine Rolle.
  • Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. März 1991, BBl 1991 III 1, S. 197; Lorandi/Schwander, S. 1466; BSK SchKG-Staehelin, Art. 2 SchlB SchKG N. 4.
  • Habscheid führt aus, dass aufgrund des Vertrauensprinzip laufende Friste sich nach dem bisherigen Recht richten (Habscheid, N. 42). Für die Aberkennungsklägerin ist das Vertrauensprinzip nicht einschlägig, weil das neue Recht eine längere Frist vorsieht.
  • BGE 127 III 173 E. 3b S. 176; BGE 121 III 284 E. 2b S. 285. Differenzierend je nachdem, ob der Rechts­öffnungsentscheid schriftlich eröffnet wurde oder ob eine mündliche Verhandlung stattfand: BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N. 61.
  • Vgl.: BSK SchKG-Staehelin, Art. 83 N. 26.
  • Zur Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 nZPO oben N. 76 f.
  • Art. 462 OR.
  • OFK ZPO-Möhler, Art. 204 N. 3 mit Verweis auf BGE 141 III 159 E. 1 und E. 3 sowie BGE 140 III 70 E. 4.3.
  • Vgl.: OGer ZH RU150072 vom 2.2.2016 E. 3.3.2.
  • AB 2022 N 671 und N 673 (Voten Lüscher und Bregy); OFK ZPO-Möhler, Art. 204 N. 12.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2757.
  • BGE 140 III 561 E. 2.2.1 S. 563.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2757 f.
  • AB 2022 N 670 und 673 (Voten Lüscher und Bregy).
  • AB 2022 N 670 (Votum Lüscher); Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1195; Staehelin/von Mutzen­becher, S. 826.
  • Vgl. ferner: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 28.
  • Ausführlich: BGE 138 III 615 E. 2 S. 616 ff.
  • AB 2022 N 671 (Votum Lüscher).
  • KuKo ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N. 5; Honegger Jörg, Kommentierung zu Art. 212 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 212 N. 5; Rüegg Viktor/Rüegg Michael, Kommentierung zu Art. 113 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 3a; Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, § 20 N. 42. Ebenso: OGer BE ZK 13 186 vom 25.6.2013, E. 4.
  • CR CPC-Tappy, Art. 113 N. 6.
  • Vgl. auch: AB 2022 N 671 (Votum Lüscher).
  • Vgl. BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 113 N. 5. Diese Autoren vertreten zudem zu Recht die Auffassung, dass der gesetzgeberische Wille bei der Auslegung von Art. 113 ZPO zu berücksichtigen ist und somit auch bei Anwendung des bisherigen Rechts eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
  • Siehe: Mahrer Daniel, Pars pro toto - Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur echten Teilklage und negativen Feststellungswiderklage, Zürich 2023, N 139.
  • BGE 143 III 506 E. 3.2.4 S. 513.
  • Gasser/Rickli, Art. 224 N. 3; BK ZPO-Killias, Art. 224 N. 25; Richers Roman/Naegeli Georg, Kommentierung zu Art. 224 ZPO, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Hass Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozess­ordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N. 3; ZK ZPO-Staehelin, Art. 224 N. 14.
  • Pahud Eric, Kommentierung zu Art. 224 ZPO, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), DIKE-Kommentar, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 15; Willisegger Daniel, Kommentierung zu Art. 224 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 43.
  • BK ZPO-Frei, Art. 125 N. 18; BSK ZPO-Gschwend, Art. 125 N. 15.
  • Für die echte Teilklage: BGE 143 III 506 E. 4 S. 513 ff. Für die unechte Teilklage: BGE 147 III 172 E. 2.3 S. 176; BGE 145 III 299 E. 2 S. 300 ff. Siehe zur negativen Feststellungswiderklage bei einer echten Teilklage auch: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1170.
  • Ausführlich: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1170 f.
  • Dazu Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2760; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1170.
  • Güngerich, S. 195; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1197; Markus/Brönnimann, S. 125.
  • Markus/Brönnimann, S. 122.
  • Die Novenschranke fällt damit nach den ersten mündlichen Äusserungsmöglichkeiten. Eine unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit in der Replik und Duplik nach Art. 228 Abs. 2 ZPO ist damit ausgeschlossen (Güngerich, S. 196; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1195 f.; Markus/Brönnimann, S. 121). Markus/Brönnimann sprechen in diesem Fall vom «kleinen Vorbereitungsverfahren» (Markus/Brönnimann, S. 121).
  • Vgl.: AB 2022 N 671; OFK-Engler, Art. 229 N. 3a und N. 13b; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1195; Markus/Brönnimann, S. 121. Zu Art. 229 Abs. 2 aZPO: BGE 147 III 475 E. 2.3 S. 477 ff.; BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; BGer 4A_50/2021 vom 6.9.2021 E. 2.3.2.
  • Markus/Brönnimann sprechen hierbei vom «grossen Vorbereitungsverfahren» (Markus/Brönnimann, S. 121 f.).
  • Auch Aktenschluss (Markus/Brönnimann, S. 120).
  • Dazu: Markus/Brönnimann, S. 122 («Zweimal-Regel»).
  • OFK ZPO-Engler, Art. 229 N. 13a; Markus/Brönnimann, S. 122. Siehe auch: AB 2023 N 529 (Votum Lüscher). Zum bisherigen Recht: BGE 140 III 312 E. 6.3.2 S. 313 ff.
  • Vgl.: Güngerich, S. 196; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1196; Markus/Brönnimann, S. 122 und S. 125.
  • Ausführlich: Markus/Brönnimann, S. 123 ff.
  • Dafür: Markus/Brönnimann, S. 125. Dagegen: Güngerich, S. 197; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1196 f.
  • Vgl.: Tappy, droit transitoire, S. 229 Fn. 41 und S. 230; Walther, S. 675.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1197.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1200. Ausführlich dazu: Engler Thomas, Das vereinfachte Ver­fahren im Zivilprozess, ZZZ 39 (2016), S. 220–228, S. 226 f.; Heinzmann Michel, La procédure simplifiée, Une émanation du procès civil social, Habil. Fribourg 2017, Zürich 2018, N. 319 ff.; Lötscher/Pfäffli/Ruprecht, S. 26 ff.; Scheiwiller Sarah, Säumnisfolgen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2015, Zürich 2016, N. 442 ff.
  • Eine vereinfachte Klage enthält eine Begründung i.S.v. Art. 245 ZPO, wenn substantiierte Tatsachen­behauptungen aufgestellt werden (BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N. 11). Die Begründung muss den An­forderungen an eine Klagebegründung nach Art. 221 ZPO genügen (BGE 140 III 450 E. 3.1 S. 451).
  • BGE 146 III 297 E. 2 S. 298 ff.
  • Vgl.: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1199; BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N. 19.
  • M.w.H.: KuKo ZPO-Fraefel, Art. 245 N. 9.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1200.
  • OFK ZPO-Lazopoulos/Leimgruber, Art. 245 N. 3a. Ebenso zum geltenden Recht: KuKo ZPO-Fraefel, Art. 245 N. 9; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 245 N. 4.
  • Vgl. ferner auch: Tappy, droit transitoire, S. 221 Fn. 29.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1200.
  • Lötscher/Pfäffli/Ruprecht, S. 52.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1201.
  • BGer 5A_948/2015 vom 12.4.2016 E. 4.2.
  • Diese Streitigkeiten unterstehen gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Summar­verfahren (BGE 144 III 100 E. 6 S. 108 ff.).
  • Ausführlich: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1200 f.
  • A.M.: Hofmann/Lüscher, S. 429. Gemäss Hofmann/Lüscher kann das Gericht auch in diesen Verfahren keine neuen Anwendungsfälle des Summarverfahrens mehr kreieren.
  • Zur Ähnlichkeit von Art. 69c ZGB zu Art. 731b OR: Hofer Matthias/Pfäffli Daniel, Organisationsmängel bei Personengesellschaften, GesKR 3 (2022), S. 339–357, S. 341 Fn. 16.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1200 mit Verweis auf BGE 138 III 166 E. 3.4 ff. S. 169 ff.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2764; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1200.
  • Vgl. auch: OFK ZPO-Lazopoulos/Leimgruber, Art. 250 N. 42d.
  • Botschaft ZPO-Revision, S. 2764 mit Verweis auf KGer GR ZK2 17 45 vom 10.9.2018 E. 1.2; Rüetschi David, in: Siffert Rino/Turin Nicholas, Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung (HRegV), Bern 2013, Art. 155 N. 26.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1200 mit Verweis auf AB 2022 N 671 (Votum Lüscher).
  • BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 99 N. 83.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2764 f.; Born/Blattmann/Canonica, S. 141; Honegger-Müntener/ Rufi­bach/Schumann, S. 1201.
  • HGer ZH HE200461 vom 1.2.2021 E. 6.3; Born/Blattmann/Canonica, S. 141; Honegger-Müntener/ Rufibach/Schumann, S. 1201; Huber Lucius, Kommentierung zu Art. 266 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil­prozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 4a; Sprecher Thomas, Kommentierung zu Art. 266, in: Spühler Karl/Tenchio Karl/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess­ordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 1.
  • Born/Blattmann/Canonica, S. 141. A.M.: Schwaibold Matthias, Eine versehentliche Reform: Massnahmen gegen periodische Medien gemäss Art. 266 ZPO, SSZP 4 (2013), S. 355 ff.
  • Ausführlich: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1201; ZPO annotée-Spühler, Art. 266 N. 4; Weber, aktueller Stand, S. 11. Ferner auch: Spühler Karl, ZPO-Revision Halbzeit, SJZ 19 (2021), S. 942–945, S. 944.
  • Vgl. Dolder/Züst/Gmünder, Rz. 45; Hofmann/Lüscher, S. 429; Tappy, droit transitoire, S. 217 Fn. 16. A.M.: Grunho Pereira/Heinzmann/Bastons Bulletti, Rz. 32 (gemäss diesen Autoren gelten die neuen Rechtsmittel für sämtliche Rechtsmittel, die ab dem 1. Januar 2025 eingelegt werden, wobei vorsichtshalber empfohlen wird die altrechtlichen kürzeren Rechtsmittelfristen zu berücksichtigen).
  • AB 2022 N 671 (Votum Lüscher).
  • Zürcher, S. 568.
  • Vgl. Art. 279 f. ZPO:
  • Dies bedeutet, dass das Verfahren wie ein streitiger Zivilprozess fortgeführt wird (BK ZPO-Spycher, Art. 288 N. 11; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 288 N. 4).
  • OFK ZPO-Fleischer/Schwander, Art. 288 N. 3.
  • Vgl. auch: KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 291 N. 6 ff.
  • Enz, S. 839 und 860; BK ZPO-Spycher, Art. 288 N. 11; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 288 N. 4; Zürcher, S. 557.
  • Dolder/Züst/Gmünder, Rz. 2; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1201 f.; Mordasini/Boog, S. 78; Zürcher, S. 557.
  • Dazu: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2765 f.; Enz, S. 860 f.; OFK ZPO-Fleischer/Schwander, Art. 288 N. 4; Mordasini/Boog, S. 79; Zürcher, S. 557.
  • Siehe: KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 274 N. 1.
  • Vgl. Enz, S. 856.
  • BGer 5A_155/2013 vom 17.4.2013 E. 2.4. Dazu auch: KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 295 N. 1b.
  • Art. 328 f. ZGB.
  • Art. 329 Abs. 3 ZGB.
  • Ausführlich: BGE 139 III 368 E. 3 S. 370 ff.
  • Siehe die Bezugnahme auf den Volljährigen: BGE 139 III 368 E. 3.4 S. 378.
  • Dietschy-Martenet Patricia, Kommentierung zu Art. 295 ZPO, in: Chabloz Isabelle/Dietschy Patricia/Heinzmann Michel (Hrsg.), Petit Commentaire, CPC, Code de procédure civile, Basel 2020, N. 4; Pfänder Baumann Stefanie, Kommentierung zu Art. 295 ZPO, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), DIKE-Kommentar, ZPO, Schweizerische Zivil­prozess­ordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, § 21 N. 95; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 295 N. 4.
  • Mazan Stephan/Steck Daniel, Kommentierung zu Art. 295 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Karl/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 5; KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 295 N. 1b. Ebenfalls in diese Richtung: Enz, S. 857 Fn. 118.
  • Für die Anwendung von Art. 295 aZPO: KGer SG vom 17.7.2020 E. 3; OGer BE ZK 17 340 vom 30.10.2018 E. 14 (ohne zusätzliche Anwendung von Art. 296 ZPO). Gegen die Anwendung von Art. 295 aZPO: OGer ZH LZ140010 vom 5.12.2014 E. 2.1 ff.; OGer ZH PC180006 vom 13.3.2018 E. 4.3.
  • Gemäss Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann ist unklar, ob das vereinfachte Verfahren auch für das subrogierte Gemeinwesen gilt (Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1203 Fn. 459). Dies ist m.E. zu bejahen (ebenso: Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1203 Fn. 460).
  • Botschaft ZPO-Revision, S. 2766 ff.; Arnold, S. 1016; Enz, S. 857; Honegger-Müntener/Rufibach/Schuman, S. 1203; Mordasini/Boog, S. 80; Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, § 21 N. 95; Zürcher, S. 549. Zweifelnd: Nyffeler Fabia, Der Volljährigenunterhalt, Voraus­setzungen, Bemessung und Durchsetzung, Diss. Fribourg 2022, Zürich 2023, Rz. 993 Fn. 1912.
  • Arnold, S. 1016.
  • Arnold, S. 1016.
  • Stillschweigend offen gelassen: Arnold, S. 1016.
  • Dazu zählen die Obhut, der persönliche Verkehr, die Betreuungsanteile, Kindesschutzmassnahmen und die Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels (KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 304 N. 4; Ulli, Rz. 1 Fn. 1).
  • ZPO annotée-Bieri/Bollinger-Bär, Art. 304 N. 2; Enz, S. 548 f.
  • BGer 5A_744/2022 vom 9.6.2022 E. 3.4.1.
  • Vgl.: OFK ZPO-Fleischer, Art. 304 N. 3; Ulli, Rz. 24. Für die kantonalen Lösungen: Ulli, Rz. 16 ff.
  • OFK ZPO-Fleischer, Art. 304 N. 3.
  • Art. 288 Abs. 2 ZPO.
  • Dazu: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2770; ZPO annotée-Bieri/Bollinger-Bär, Art. 304 N. 3.
  • Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2770 (Beispiel 2).
  • KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 304 N. 8; Ulli, Rz. 44 und 48.
  • BGer 5A_744/2022 vom 9.6.2023 E. 3.4.3.
  • Ausführlich: Ulli, Rz. 37 ff. Ferner auch: Zürcher, S. 551.
  • Botschaft ZPO-Revision, S. 2770 f.; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1203. Ferner auch: ZPO annotée-Spühler, Art. 313 N. 8.
  • Botschaft ZPO-Revision, S. 2774; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1207 Fn. 494.
  • Kommissionsprotokoll RK-N vom 7./8.4.2022, S. 11.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1207.
  • BGer 5D_83/2017 vom 27.11.207 E. 2.3.1. Siehe auch: BGE 143 III E. 2.2 S. 276; BGer 5A_558/2014 vom 7.9.2015 E. 5.2.
  • KuKo ZPO-Domej, Art. 405 N. 4.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1206.
  • Wohl a.M.: BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 17.
  • Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1207.
  • Vgl.: BGE 144 I 214 E. 1.1 S. 218; BGE 136 I 158 E. 1 S. 162; BGE 134 III 45 E. 1 S. 47; BGer 2F_11/2008 vom 6.7.2009 E. 1; Comm. LTF-Denys, Art. 132 N. 9; SHK BGG-Seiler, Art. 132 N. 4.
  • Vgl.: SHK BGG-Seiler, Art. 132 N. 3.
  • Zaugg Niklaus/Walt Timo, Kommentierung zu Art. 370, in: Spühler Karl (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO annotée | Kurzkommentar, Zürich 2023, N. 1.
  • M.w.H.: Staehelin/von Mutzenbecher, S. 832.
  • OFK ZPO-Plannic/Erk, Art. 372 N. 5.
  • Zum Ganzen: Botschaft ZPO-Revision 2020, S. 2775 f.; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, S. 1208; OFK ZPO-Plannic/Erk, Art. 372 N. 5.
  • Im Allgemeinen zur Anknüpfung an Art. 407 ZPO: Tappy, droit transitoire, S. 214 Fn. 3; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 18.
  • Bei Inkrafttreten der ZPO beurteilte sich die Rechtshängigkeit nach dem damaligen Art. 13 KSG (DIKE ZPO-Stacher Marco, Kommentierung zu Art. 407 ZPO, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo [Hrsg.], DIKE-Kommentar, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 5; BK ZPO-Wehrli, Art. 407 N. 20). Da Art. 407 ZPO hier bei einer späteren Revision des Schiedsrechts angewendet wird, ist auf Art. 372 Abs. 1 ZPO abzustellen.
  • KuKo ZPO-Domej, Art. 407 N. 4; BK ZPO-Wehrli, Art. 407 N. 5.
  • Botschaft ZPO 2006, S. 7394; OFK ZPO-Plannic/Erk, Art. 356 N. 4 und Art. 374 N. 1a.
  • OFK ZPO-Gehri, Art. 396 N. 2 mit Verweis auf BGer 4A_144/2010 vom 28.9.2010 E. 2.3. Siehe auch: Komissions­protokoll RK-S vom 12./13.4.2021, S. 30.
  • Vgl. BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 19.
  • Vgl. BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N. 19.

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