-
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Einleitung und Aufbau der Kommentierung
- II. Entstehungsgeschichte
- III. Grundlagen von Art. 407f nZPO
- IV. Revidiertes Recht innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 407f nZPO
- V. Revidiertes Recht ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 407f nZPO
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Einleitung und Aufbau der Kommentierung
1 Am 1. Januar 2025 tritt die Revision der ZPO «Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung» vom 17. März 2023 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Im Hinblick auf den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht ist die Übergangsbestimmung in Art. 407f ZPO von zentraler Bedeutung. Als sog. intertemporales Recht widmet sich diese Norm der Abgrenzung zeitlich aufeinanderfolgender zivilprozessualer Bestimmungen.
2 «Art. x aZPO» wird verwendet, falls auf eine Bestimmung der ZPO verwiesen wird, die bis am 31. Dezember 2024 in Kraft ist. Das neue Zivilprozessrecht wird mit «Art. x nZPO» referenziert (ebenso Änderungen im IPRG, SchKG und BGG). Falls kein «a» oder «n» vorangestellt wird, ist sowohl das (unveränderte) Recht vor als auch nach dem 1. Januar 2025 gemeint.
3 Die Kommentierung beginnt mit der Entstehungsgeschichte von Art. 407f ZPO (N. 4 ff.). Im Anschluss werden die Grundlagen erläutert (N. 9 ff.). Dabei stellt sich u.a. die Frage, ob die Aufzählung in Art. 407f ZPO abschliessend ist (N. 17 f.). Das darauffolgende Kapitel IV widmet jeder in Art. 407f ZPO enthaltenen Normen einen Abschnitt (N. 33 ff.). Schliesslich setzt sich das Kapitel V übergangsrechtlich mit den nicht in Art. 407f ZPO enthaltenen Normen auseinander (unten N. 89 ff.). Dazu zählen auch die geänderten Bestimmungen des IPRG, SchKG und BGG, sofern diese nicht bereits im vorderen Kapitel im Zusammenhang mit der Änderung einer Bestimmung der ZPO miterörtert wurden. Redaktionelle Änderungen des französischen und italienischen Texts werden nicht behandelt.
II. Entstehungsgeschichte
4 Sowohl der Vorentwurf als auch der Entwurf enthielten keine übergangsrechtliche Bestimmung.
5 Zur Klarstellung wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eine Übergangsbestimmung in Art. 407 ZPO eingefügt, welche mittels Auflistung bestimmter geänderter Normen den gleichen Mechanismus enthält wie der heutige Art. 407f nZPO.
6 Aufgrund der Ausgestaltung der Übergangsbestimmung als Katalog von geänderten ZPO-Bestimmungen konnte der definitive Wortlaut von Art. 407e ZPO erst festgelegt werden, als klar war, was National- und Ständerat materiell beschlossen hatten.
7 Die historische Auslegung sucht den Sinn einer Norm in ihrer Entstehungsgeschichte. Dabei werden die Materialien, wozu die Botschaft und das amtliche Bulletin des National- und Ständerats zählen, berücksichtigt.
8 Zur Heranziehung der Kommissionsprotokolle gibt es zu Recht kritische Stimmen, weil diese nicht öffentlich zugänglich sind.
III. Grundlagen von Art. 407f nZPO
9 Bevor mit Blick auf einzelne Normen übergangsrechtliche Fragen erörtert werden, erfolgt eine allgemeine Darstellung des in Art. 407f nZPO verankerten Mechanismus. Zuerst wird dessen Funktionsweise erläutert (N. 11 f.). Daraufhin wird die Frage geklärt, ob der in Art. 407f nZPO enthaltene Katalog abschliessender Natur ist (N. 17 f.). Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit Art. 407f nZPO im Verhältnis zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen in Art. 404 ff. ZPO (N. 19 ff.). Zahlreiche Normen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts verweisen auf die ZPO.
10 In diesem Zusammenhang ist irrelevant, ob das alte oder neue Recht zur Anwendung gelangt, falls das neue Recht bloss die unter dem alten Recht entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (bspw. N. 68, 81, 93, 100, 105, 112 f., 158, 167 und 180). Ebenfalls unbedeutend sind redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Bedeutung (bspw. N. 65, N. 159 und N. 172).
A. Funktionsweise der Aufzählung in Art. 407f nZPO
11 Art. 407f nZPO sieht wie andere übergangsrechtliche Normen
12 Für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2025 rechtshängig werden, gilt das neue Recht.
1. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
13 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist die Übergabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei mündlichen Erklärungen zu Protokoll ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls massgebend (vgl. Art. 202 Abs. 1, 244 Abs. 1 und Art. 252 Abs. 2 ZPO).
14 Die Klage wird nur im Umfang der geltend gemachten Rechtsbegehren rechtshängig.
15 Für die Schiedsgerichtsbarkeit gilt Art. 372 ZPO als lex specialis zur Bestimmung der Rechtshängigkeit (vgl. unten N. 211 f.).
2. Begriff des «Verfahrens» in Art. 407f nZPO
16 Der Begriff «Verfahren», der in Art. 407f nZPO sowie in weiteren Bestimmungen der ZPO verwendet wird, wird weder in der ZPO noch in Lehre und Rechtsprechung klar definiert. Die ZPO verwendet auch den Begriff «Prozess».
B. Natur der Aufzählung in Art. 407f nZPO
17 Fraglich ist, ob die Aufzählung in Art. 407f nZPO abschliessend ist. Der Wortlaut spricht für eine abschliessende Aufzählung, weil der Zusatz «insbesondere» fehlt.
18 Die Lehre identifizierte bereits früh eine erste Norm, die in Art. 407f nZPO fälschlicherweise fehlt.
C. Beziehung zum Übergangsrecht in Art. 404 ff. ZPO
19 Als die eidgenössische ZPO am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde, enthielten Art. 404–407 ZPO das Übergangsrecht. Gemäss der Überschrift des entsprechenden Kapitels gelten die Bestimmungen bloss beim erstmaligen Inkrafttreten der gesamten ZPO und nicht bei weiteren Teilrevisionen («Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008»). In einem ersten Schritt ist zu klären, ob Art. 404 ff. ZPO auch auf die Revision der ZPO vom 17. März 2023 zur Anwendung gelangen (N. 20). Danach werden die allgemeinen Übergangsbestimmungen, die für die vorliegende Kommentierung verwendet werden, kurz erläutert (N. 21 ff.). Für Art. 407 ZPO betreffend das Übergangsrecht in der Schiedsgerichtsbarkeit wird auf die nachfolgenden Kommentarstellen verwiesen (N. 212 und N. 214).
1. Anwendbarkeit von Art. 404 ff. ZPO
20 In der Lehre ist umstritten, ob Art. 404 ff. ZPO auch bei späteren Teilrevisionen gilt.
2. Allgemeines Übergangsrecht
a. Weitergeltung des bisherigen Rechts (Art. 404 ZPO)
21 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt bei Verfahren, die bei Inkrafttreten rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
22 Als Instanz gilt unbestrittenermassen das erstinstanzliche Gericht sowie die kantonale Rechtsmittelinstanz.
23 Das Bundesgericht erachtet ein Verfahren vor einer Instanz als abgeschlossen, falls ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
b. Geänderte und mehrere Klagen bzw. Gesuche in einem Verfahren
24 In einem Verfahren wird eine Klage oder ein Gesuch beurteilt. In diesem Fall ist klar, dass für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts, d.h. des alten oder des neuen Rechts, auf die Rechtshängigkeit dieser Klage bzw. dieses Gesuchs abgestellt wird. Auf denselben Zeitpunkt kann auch bei subjektiver und objektiver Klagenhäufung abgestellt werden, weil auch in diesem Fall – dank der gleichzeitigen Einreichung in einer Klageschrift – der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sämtlicher Klagen identisch ist.
25 Fragen stellen sich bei geänderten und mehreren Klagen in einem Verfahren deren Zeitpunkt der Rechtshängigkeit unterschiedlich ist (vgl. oben N. 14). Ein Beispiel ist eine Klage, die Ende 2024, und die dazugehörige Widerklage, welche erst anfangs 2025 rechtshängig wurde. Ein weiteres Beispiel wäre eine mittels Klageänderung nachträglich hinzugefügte, zusätzliche Klage. Mehrere Klagen werden – vorbehältlich einer Trennung i.S.v. Art. 125 lit. b und lit. d ZPO – im selben Verfahren behandelt. Fraglich ist auch der übergangsrechtliche Umgang, falls das Gericht eine bis am 31. Dezember 2024 rechtshängig gewordene Klage mit einer ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig gewordenen Klage eines anderen Verfahren vereinigt (vgl. Art. 125 lit. c ZPO).
26 Ungeachtet der Beurteilung im gleichen Verfahren ist jede Klage materiell eigenständig.
c. Örtliche Zuständigkeit (Art. 404 Abs. 2 ZPO)
27 Für die örtliche Zuständigkeit sieht Art. 404 Abs. 2 ZPO das Günstigkeitsprinzip vor. Demnach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bereits ab Inkrafttreten nach dem neuen Recht. Zusätzlich bleibt eine Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten (perpetuatio fori).
d. Rechtsmittel (Art. 405 ZPO)
28 Für die Zulässigkeit von Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Eröffnungsstatut; Art. 405 Abs. 1 ZPO).
29 Fraglich ist, was unter dem Zeitpunkt der Eröffnung zu verstehen ist. Grundsätzlich gilt ein Entscheid als eröffnet, wenn er den Parteien mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurde.
D. Exkurs: Reflexwirkung auf das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht
30 Die Gesetze zur kantonalen Verwaltungsrechtspflege verweisen regelmässig auf die Bestimmungen der ZPO (bspw. im Beweisverfahren) (sog. Aussenverweisungen
31 Falls dynamische Verweise vorliegen, sind die Änderungen der Revision vom 17. März 2023 auch für das kantonale Recht massgebend, sofern dieses im entsprechenden Sachbereich, bspw. im Beweisverfahren, darauf verweist.
32 Die Bestimmungen der ZPO gelten im kantonalen Verwaltungsverfahren als kantonales Recht.
IV. Revidiertes Recht innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 407f nZPO
33 Dieses Kapitel setzt sich mit den einzelnen in Art. 407f nZPO aufgeführten Bestimmungen in übergangsrechtlicher Hinsicht auseinander.
A. Direkte Klage beim oberen Gericht (Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz nZPO)
34 Gemäss Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz nZPO ist die einzige kantonale Instanz auch für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung, die der herrschenden Auffassung zum geltenden Recht entspricht.
B. Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart (Art. 63 Abs. 1 nZPO)
35 Art. 63 Abs. 1 nZPO sieht neu zusätzlich vor, dass bei einer i.S.v. Art. 143 Abs. 1bis nZPO weitergeleiteten Eingabe als Datum der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt.
C. Unentgeltliche Rechtspflege bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz nZPO)
36 Das Bundesgericht lehnte bis anhin die unentgeltliche Rechtspflege bei vorsorglicher Beweisführung i.S.v. Art. 158 ZPO ab.
37 Die unentgeltliche Rechtspflege kann – dank Art. 407f nZPO – auch für Verfahren um vorsorgliche Beweisführung gewährt werden, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Falls das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung bereits abgeschlossen ist, scheidet ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Demnach ist es möglich auch für ein vor dem 1. Januar 2025 eingeleitetes Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Allerdings kann gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Jedoch ist die in Art. 119 Abs. 4 ZPO erwähnte Rückwirkung tatsächlicher und nicht intertemporaler Natur. Dies bedeutet, dass sich die Rückwirkung i.S.v. Art. 119 Abs. 4 ZPO auf die Aufwände in der Vergangenheit bezieht und nicht auf eine geänderte Rechtslage. Entsprechend ist i.S. der ratio legis des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz nZPO auch für bereits entstandene Kosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weil der Gesetzgeber nicht vermögenden Personen sofort, d.h. mit Inkrafttreten des neuen Rechts, den Zugang zur vorsorglichen Beweisführung gewähren wollte.
D. Digitalisierung im Zivilprozess
1. Einsatz elektronischer Mittel (Art. 141a f., Art. 170a, Art. 187 Abs. 1 dritter Satz, Art. 193 und Art. 298 Abs. 1bis nZPO)
38 Die Revision der ZPO vom 17. März 2023 führt diverse Bestimmungen zum Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung für die Durchführung mündlicher Prozesshandlungen ein. Ausser Art. 133 lit. d nZPO betreffend die Vorladung befinden sich sämtliche dieser Bestimmungen im Katalog von Art. 407f nZPO.
39 Die Durchführung mündlicher Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung setzt u.a. voraus, dass sämtliche Parteien damit einverstanden sind (Art. 141a Abs. 1 nZPO in fine). Auf die Übertragung des Bildes kann mit dem Einverständnis der betroffenen Personen
40 Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit in der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung (VEMZ) (vgl. Art. 141b Abs. 3 nZPO). Art. 11 VEMZ sieht vor, dass die Verordnung auch für Verfahren gilt, die bei Inkrafttreten der VEMZ rechtshängig sind.
41 Art. 170a nZPO sieht die Einvernahme von Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung vor. Eine entsprechende Befragung ist bereits in Verfahren zulässig, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden (Art. 407f nZPO). Die Vorladung darf bereits vor dem 1. Januar 2025 erfolgen. Das Gesagte gilt auch für die Parteibefragung, die Beweisaussage und die mündliche Erstattung eines Gutachtens oder die Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung, weil Art. 187 Abs. 1 dritter Satz und Art. 193 nZPO auf Art. 170a nZPO verweisen. Die erwähnten Bestimmungen sind ebenfalls in der Aufzählung von Art. 407f nZPO enthalten.
42 Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei der Anhörung eines Kindes in familienrechtlichen Verfahren bleibt sowohl im alten als auch im neuen Recht unzulässig (vgl. Art. 298 Abs. 1bis nZPO).
2. Protokollierung bei Aufzeichnung (Art. 141b Abs. 1 lit. b, Art. 176 Abs. 3, Art. 176a, Art. 187 Abs. 2 und Art. 193 nZPO)
43 Die Einführung des Einsatzes elektronischer Mittel führte auch zu Regelungen betreffend die Protokollierung bei Aufzeichnungen (vgl. Art. 176a nZPO). Beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung erfolgt bei Zeugeneinvernahmen,
44 Die bisherige Möglichkeit der Aufzeichnung mittels Tonbandes, Videos oder anderer geeigneter Hilfsmittel – abseits von Videokonferenzen – bleibt weiterhin bestehen (Art. 176 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 2 ZPO).
45 Für das restliche Verfahren gilt Art. 235 Abs. 2 ZPO, wonach Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren sind, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Art. 235 Abs. 2 ZPO enthält keinen Verweis auf Art. 176a nZPO betreffend die nachträgliche Protokollierung bei Aufzeichnungen. Dabei handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, weshalb Art. 176a nZPO auch in diesem Fall gilt.
46 Art. 176a nZPO gilt ab dem 1. Januar 2025 auch für die Protokollierung bei Aufzeichnungen von Zeugen in Verfahren, die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Für die mündliche Erstattung oder die schriftliche Erläuterung eines Gutachtens sowie die Parteibefragung und Beweisaussage gilt Art. 176a nZPO qua Verweis (Art. 187 Abs. 2 und Art. 193 nZPO).
E. Einhaltung von Fristen (Art. 143 Abs. 1bis nZPO)
47 In Art. 143 Abs. 1bis nZPO ist vorgesehen, dass Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden als rechtzeitig eingereicht gelten. Weiter ordnet die Norm an, dass bei der Zuständigkeit eines anderen Gerichts in der Schweiz, die Eingabe von Amtes wegen an dieses weiterzuleiten ist. Dies gilt auch bei Eingaben in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden (vgl. Art. 407f nZPO).
48 Das Bundesgericht erwog bereits vor Inkrafttreten von Art. 143 Abs. 1bis nZPO, dass die Rechtsmittelfrist als gewahrt gilt, wenn die Berufung oder Beschwerde bei der Vorinstanz
49 Falls mehrere andere Gerichte zuständig sind, sollte die klagende Partei vor der Weiterleitung angehört werden.
F. Verfahren der Wiederherstellung (Art. 149 nZPO)
50 In Art. 149 nZPO ist ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht über die Wiederherstellung nicht endgültig entscheidet, falls die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Rechtsverlust zur Folge hat. Dies bedeutet, dass ein Rechtsmittel möglich ist. Bereits das Bundesgericht nahm eine entsprechende Einschränkung von Art. 149 aZPO bei definitivem Rechtsverlust vor.
G. Beweisrecht
1. Verweigerungsrecht betreffend die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes (Art. 167a nZPO)
51 Betreffend die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes sieht Art. 167a nZPO ein Verweigerungsrecht bei der Beweiserhebung vor. Dieses gelangt dank Art. 407f nZPO auf bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig gewordene Verfahren zur Anwendung. Dadurch können sich die Prozessaussichten der Parteien merklich ändern.
52 Fraglich ist, ob sich eine Partei
53 Dagegen spricht eine analoge Anwendung von Art. 448 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Legalitätsprinzips, wonach Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben sind und nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich mangelhaft werden können.
54 Demgegenüber ist die analoge Anwendung von Art. 448 Abs. 2 StPO im Zivilprozessrecht nicht praktikabel. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Waffengleichheit gebietet es, dass für sämtliche Parteien dasselbe Beweisrecht gilt. Ferner führt unterschiedliches Beweisrecht auch dazu, dass eine Partei versucht das Verfahren zu verzögern. Denkbar wäre, dass eine Partei einen Antrag stellt die Hauptverhandlung auf einen Termin nach dem 1. Januar 2025 zu verschieben
55 Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZPO klärt das Gericht die Parteien und Dritte u.a. über ein Verweigerungsrecht auf (Aufklärungspflicht). Ab dem 1. Januar 2025 hat das Gericht demnach Parteien und Dritte auf das Verweigerungsrecht nach Art. 167a nZPO aufmerksam zu machen und ihnen eine Frist anzusetzen innerhalb derer verlangt werden kann, dass für die Urteilsfindung bestimmte Urkunden und Aussagen nicht berücksichtigt werden. Die Kenntnisnahme der aus dem Recht zu weisenden Urkunden durch das Gericht wird nur in Extremfällen ein Ausstandsgrund darstellen (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO).
56 Falls eine Partei das vor dem 1. Januar 2025 hängige Verfahren wider Treu und Glauben verzögert um noch in den Genuss von Art. 167a nZPO zu kommen, ist diese Norm ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2025 nicht anwendbar (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO). Die Gegenseite trägt für die Verletzung von Treu und Glauben die Beweislast.
2. Privatgutachten (Art. 177 nZPO)
57 Im neuen Recht gilt das Privatgutachten als Urkunde und damit gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO als Beweismittel (Art. 177 nZPO). Damit korrigierte der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung
58 Da Art. 177 nZPO in Art. 407f nZPO enthalten ist, wird zurecht die Ansicht vertreten, dass ein in einem bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängigen Verfahren eingereichtes Privatgutachten ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als blosse Parteibehauptung abgetan werden kann.
59 In übergangsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob ein Privatgutachten als echtes Novum nach dem Aktenschluss ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden kann.
60 Echte Noven sind erst nach Aktenschluss entstanden (Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO bzw. Art. 229 Abs. 2 lit. a nZPO). Beim bereits verfassten Privatgutachten würde es sich nicht um ein «tatsächliches Entstehen», sondern dank Art. 177 nZPO um ein «rechtliches Entstehen» handeln. Die Definition des echten Novums ist m.E. im übergangsrechtlichen Kontext auf das «rechtliche Entstehen» auszudehnen. Dadurch können auch Ungleichbehandlungen zwischen den Parteien vermieden werden. Falls ein Kläger
61 Falls das Privatgutachten noch nicht erstellt worden ist, liegt ein echtes Novum durch «tatsächliches Entstehen» vor. Soweit man es früher hätte erstellen können, handelt es sich um ein Potestativ-Novum. Diese werden behandelt wie unechte Noven.
62 Im Berufungsverfahren ist betreffend die Nachreichung Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten.
63 Falls eine Partei das vor dem 1. Januar 2025 hängige Verfahren wider Treu und Glauben verzögert, um von Art. 177 nZPO zu profitieren, ist diese Norm ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2025 nicht anwendbar (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO; vgl. oben N. 56). Die Gegenseite trägt für die Verletzung von Treu und Glauben die Beweislast.
H. Schlichtungsverfahren
64 Dieser Abschnitt widmet sich den Normen des Schlichtungsverfahrens, die Art. 407f nZPO aufführt. Art. 204, 209 Abs. 4 und Art. 212 Abs. 3 nZPO gehören nicht dazu, weshalb diese Normen unten in N. 158 ff. kommentiert werden.
65 Anstatt «Urteilsvorschlag» wird ab dem 1. Januar 2025 der Begriff «Entscheidvorschlag» verwendet.
1. Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. bbis, f, h und i nZPO)
66 Diverse Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium wurden geändert (Art. 198 lit. bbis, f, h und i nZPO). Diese Ausnahmen sind im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten.
a. Unterhaltsklagen und weitere Kinderbelange (Art. 198 lit. bbis nZPO)
67 Das Schlichtungsverfahren entfällt für alle Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern sowie allen weiteren Kinderbelangen (Art. 198 lit. bbis nZPO). Nach Art. 198 lit. bbis aZPO entfiel das Schlichtungsverfahren einzig, wenn ein Elternteil vor der Klage die KESB angerufen hat. Deshalb setzt eine Unterhaltsklage, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurde und nach dem 1. Januar 2025 beurteilt wird, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren voraus, auch wenn Art. 198 lit. bbis aZPO ein Schlichtungsverfahren verlangt hätte.
b. Streitigkeiten bei Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz (Art. 198 lit. f nZPO)
68 Art. 198 lit. f nZPO hält neu fest, dass das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung entfällt, sofern eine einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 7 ZPO dafür zuständig ist. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Art. 5, 6 und 7 ZPO nicht gerechtfertigt ist. Deshalb erwog das Bundesgericht, dass das Schlichtungsverfahren auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen entfällt.
69 In Art. 198 lit. f aZPO war vorgesehen, dass das Schlichtungsverfahren bei Klagen an das einzige kantonale Gericht i.S.v. Art. 5 ZPO und das Handelsgericht i.S.v. Art. 6 ZPO entfällt. Diese Ausnahmen wurden im neuen Recht gestrichen, weil bei diesen Klagen ein fakultatives Schlichtungsverfahren eingeführt wurde (vgl. Art. 199 Abs. 3 nZPO; unten N. 74 f.).
70 Die Verjährung wird gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR u.a. durch ein Schlichtungsgesuch unterbrochen. Dabei ist die Rechtshängigkeit massgebend (Art. 64 Abs. 2 ZPO).
c. Verbundene Klagen bei gerichtlich angesetzter Klagefrist (Art. 198 lit. h nZPO)
71 Gemäss Art. 198 lit. h nZPO entfällt das Schlichtungsverfahren neu auch bei Klagen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Klage stehen, für die das Gericht eine Klagefrist angesetzt hat (vgl. Art. 263 ZPO). Massgebend ist diese Ausnahme vom Schlichtungsverfahren u.a. für die Werklohnforderung, die zusammen mit der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geltend gemacht werden soll.
72 Art. 198 lit. h nZPO ist im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten. Demnach kann die Werklohnforderung bereits gegen Ende 2024 zusammen mit der Klage um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist ein Nichteintreten wegen fehlenden Schlichtungsverfahrens hinsichtlich der Werklohnforderung nicht mehr möglich. Vorbehalten die Gerichtsstände fallen auseinander (bspw. bei einer Gerichtsstandsvereinbarung für die Werklohnforderung).
d. Klagen vor dem Bundespatentgericht (Art. 198 lit. i nZPO)
73 Nach Art. 198 lit. i nZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
2. Verzicht auf das Schlichtungsverfahren (Art. 199 Abs. 3 nZPO)
74 Neu ist bei Streitigkeiten nach Art. 5, 6 und 8 ZPO ein freiwilliges Schlichtungsverfahren möglich (vgl. Art. 199 Abs. 3 nZPO).
75 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens CHF 100’000 beträgt. Nach bisherigem Recht war vor der Anrufung des oberen kantonalen Gerichts ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, wobei die Parteien gemeinsam darauf verzichten konnten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Nach dem neuen Recht kann, wenn eine Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 1 ZPO besteht, die klagende Partei alleine entscheiden, ob sie vor der Anrufung des oberen kantonalen Gerichts ein Schlichtungsverfahren durchführen möchte oder nicht (Art. 199 Abs. 3 nZPO). Aufgrund der Aufnahme in den Katalog von Art. 407f nZPO bedeutet eine vor dem 1. Januar 2025 vereinbarte Prorogation zugunsten des oberen kantonalen Gerichts i.S.v. Art. 8 Abs. 1 ZPO, dass die klagende Partei selbstständig entscheiden kann, ob auf das Schlichtungsverfahren verzichtet wird.
3. Ordnungsbusse bei Säumnis im Schlichtungsverfahren (Art. 206 Abs. 4 nZPO)
76 Neu kann eine säumige Partei im Schlichtungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000 bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 nZPO). Bisher verlangte das Bundesgericht, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des Geschäftsgangs respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO darstellt.
77 Diese Bestimmung gilt dank Art. 407f nZPO bereits für Schlichtungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden. Demnach kann die Schlichtungsbehörde die Ordnungsbusse i.S.v. Art. 206 Abs. 4 nZPO Ende 2024 in der Vorladung einer Schlichtungsverhandlung, die nach dem 1. Januar 2025 stattfindet, androhen. Falls die Schlichtungsbehörde lediglich eine (altrechtliche) Busse nach Art. 128 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO androht, darf der säumigen Partei ab dem 1. Januar 2025 nicht die strengere Ordnungsbusse i.S.v. Art. 206 Abs. 4 nZPO auferlegt werden. Dies liegt daran, dass der entsprechende Hinweis eine Tatbestandsvoraussetzung für die neurechtliche Ordnungsbusse ist.
4. Entscheidvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c nZPO)
78 Um die Erledigungsquote der Schlichtungsbehörden zu steigern sieht Art. 210 Abs. 1 lit. c nZPO die Möglichkeit bei den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000 den Parteien einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten.
I. Eröffnung und Begründung von kantonalen Entscheiden (Art. 239 Abs. 1, 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 nZPO)
79 Die ZPO-Revision führt zu Änderungen betreffend die Eröffnung und Begründung von Entscheiden. Art. 239 Abs. 1 nZPO sieht vor, dass die Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids ohne schriftliche Begründung die Regel und die direkt begründete Eröffnung die Ausnahme ist.
80 Die neuen Bestimmungen in der ZPO sind im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten. Dies bedeutet grundsätzlich, dass auch der Entscheid eines bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängigen Verfahrens nach der neuen Regelung i.d.R. (unbegründet) zu eröffnen ist. Demgegenüber besteht zu Art. 112 Abs. 2 nBGG keine übergangsrechtliche Bestimmung. Hierbei handelt es sich m.E. um ein gesetzgeberisches Versehen, weil während den parlamentarischen Beratungen nicht bedacht wurde, dass auch die Änderung anderer Erlasse übergangsrechtliche Auswirkungen haben kann. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass die Art. 239 Abs. 1, 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 nZPO bei bereits rechtshängigen Verfahren zur Anwendung gelangen. Der gesetzgeberische Entscheid kann für einzige kantonale Instanzen und kantonale Rechtsmittelinstanzen nicht mit der Begründung umgestossen werden, dass Art. 112 Abs. 2 nBGG bei diesen Verfahren noch nicht anwendbar ist. Im Übrigen kann auch die Übergangsbestimmung in Art. 132 Abs. 1 BGG analog herangezogen werden.
J. Neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1bis nZPO)
81 Sofern der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime), sieht Art. 317 Abs. 1bis nZPO vor, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden können.
82 Für Art. 229 nZPO betreffend das Novenrecht im erstinstanzlichen Verfahren unten N. 169 ff.
K. Aufschiebende Wirkung und Vollstreckbarkeit (Art. 315 Abs. 5, 325 Abs. 2 und Art. 336 Abs. 1 sowie Abs. 3 nZPO)
1. Vollstreckung unbegründeter Entscheide
83 Im alten Recht bestand eine Unsicherheit betreffend die Vollstreckbarkeit von ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheide nach Art. 239 Abs. 1 aZPO.
84 Art. 112 Abs. 2 letzter Satz BGG sieht vor, dass der Entscheid nicht vollstreckbar ist, solange die Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung nicht unbenützt abgelaufen ist oder die vollständige Ausfertigung des kantonalen Entscheids eröffnet wurde. Die ZPO-Revision hat diese Bestimmung nicht angepasst.
2. Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid
85 Art. 315 Abs. 3 nZPO sieht vor, dass die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid stets aufschiebende Wirkung hat. Dies galt bereits im bisherigen Recht (Art. 315 Abs. 3 aZPO). Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Änderung ohne inhaltliche und damit übergangsrechtliche Relevanz (vgl. oben N. 10).
3. Keine Aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren bei der Schuldneranweisung und der Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 2 lit. c und d nZPO)
86 Art. 315 Abs. 2 lit. c und d nZPO sehen neu vor, dass die Berufung gegen Entscheide über die Schuldneranweisung
4. Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit und Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz (Art. 315 Abs. 4 und 5 und 325 Abs. 2 nZPO)
87 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen (Art. 315 Abs. 4 lit. a nZPO). Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch in den berufungsfähigen Fällen nach Art. 315 Abs. 2 nZPO
88 Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2025 sofort in sämtlichen Verfahren (vgl. Art. 407f nZPO). Deshalb kann das Gesuch m.E. bei Beginn der Berufungs- bzw. Beschwerdefrist Ende 2024 eingereicht werden und die Rechtsmittelinstanz entscheidet darüber nach dem 1. Januar 2025.
V. Revidiertes Recht ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 407f nZPO
89 Zahlreiche geänderte Normen sind nicht im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten. Übergangsrechtliche Fragen sind mithilfe des allgemeinen Übergangsrechts nach Art. 404 ff. ZPO zu beantworten (oben N. 19 ff.).
A. Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 10 Abs. 1 lit. c nZPO)
90 Das neue Recht sieht vor, dass die einzige kantonale Instanz nur bei Klagen gegen den Bund mit einem Streitwert von über CHF 30'000 zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. f nZPO).
91 Falls vor dem 1. Januar 2025 eine Klage gegen den Bund mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000 bei der einzigen kantonalen Instanz erhoben wurde, bleibt die sachliche Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz erhalten (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 404 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist (oben N. 27). Demnach kann bei einer Klage mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000, die bis am 31. Dezember 2024 erhoben wurde, nicht geltend gemacht werden, dass das gewöhnliche erstinstanzliche Gericht nun dafür zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich weiterhin nach dem alten Recht. Diese Lösung ist sinnvoll, weil das gewöhnliche erstinstanzliche Gericht ansonsten eine Klage beurteilen müsste, für die das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht durchlaufen wurde (vgl. oben N. 90 in fine).
B. Handelsgericht (Art. 6 Abs. 2, 3, 4 und 6 nZPO sowie Art. 5 Abs. 3 lit. c nIPRG)
92 Art. 6 ZPO betreffend das Handelsgericht erfuhr diverse Anpassungen. In Bezug auf Englisch als Verfahrenssprache siehe unten N. 140 f.
1. Handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 nZPO)
93 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b nZPO muss der Streitwert mehr als CHF 30'000 betragen oder es muss sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handeln. Damit kodifizierte der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Regelung der Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit vorgeht.
94 Art. 6 Abs. 2 lit. c nZPO hält neu ausdrücklich fest, dass die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein müssen. Hierbei handelt es sich um eine Nachführung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine als Organ eingetragene natürliche Person dieses Erfordernis nicht erfüllt.
95 Demgegenüber bringt Art. 6 Abs. 2 lit. d nZPO zumindest teilweise eine Neuerung, indem von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen wird.
96 In übergangsrechtlicher Hinsicht gilt Art. 404 Abs. 1 ZPO, wonach das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (vgl. oben N. 21 f. und N. 89). Es handelt sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 404 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist (oben N. 27). Demnach beurteilt sich das Vorliegen einer handelsrechtlichen Streitigkeit nach demjenigen Recht, dass im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Kraft war.
97 Eine miet- oder pachtrechtliche Klage, die unter altem Recht zulässigerweise vor Handelsgericht angehoben wurde, ist vom Handelsgericht auch nach dem 1. Januar 2025 materiell zu beurteilen. Falls vor dem 1. Januar 2025 eine Klage bei einem gewöhnlichen erstinstanzlichen (Miet)Gericht eingereicht wurde, obwohl diese vor dem Handelsgericht hätte eingereicht werden müssen, hat das erstinstanzliche (Miet)Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann sich nicht auf die neurechtliche sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen (Miet)Gerichts berufen, weil Art. 404 Abs. 2 ZPO betreffend die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar ist (oben N. 27). Eine erneute Klage nach dem Nichteintretensentscheid ist innert eines Monats beim Handelsgericht einzureichen, wobei das Datum der ersten Einreichung massbebend ist für die Bestimmung der Rechtshängigkeit (Art. 63 Abs. 1 ZPO; dazu oben N. 13). Deshalb bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit weiterhin nach altem Recht. Falls die Klage nicht innert eines Monats beim Handelsgericht eingereicht wird, fällt die ursprüngliche Rechtshängigkeit weg. In diesem Fall gilt die sachliche Zuständigkeit des neuen Rechts, weshalb für die Klage das erstinstanzliche (Miet)Gericht bzw. zuerst die Schlichtungsbehörde zuständig ist.
98 Eine arbeitsrechtliche Klage, die ein Arbeitnehmer
99 Falls das Bundesgericht den Entscheid des Handelsgerichts aufhebt und die Sache an das Handelsgericht zurückweist,
2. Klägerwahlrecht (Art. 6 Abs. 3 nZPO)
100 Das in Art. 6 Abs. 3 nZPO enthaltene Klägerwahlrecht wurde an Art. 6 Abs. 2 nZPO angepasst. Soweit bloss bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert wurde, ergeben sich keine übergangsrechtlichen Probleme (vgl. bereits oben N. 10 und N. 93 f.).
101 Da miet-
3. Internationale Handelsstreitigkeiten (Art. 6 Abs. 4 lit. c nZPO und Art. 5 Abs. 3 lit. c nIPRG)
102 Art. 6 Abs. 4 lit. c nZPO sieht vor, dass die Kantone das Handelsgericht auch für internationale Handelsstreitigkeiten, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen für zuständig erklären können: (i) geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen, (ii) Streitwert beträgt mindestens CHF 100'000, (iii) Zustimmung der Parteien und (iv) im Zeitpunkt der Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland. Kantone ohne Handelsgericht können eine eigenständige Gerichtskammer für internationale Handelsstreitigkeiten bei ihrem oberen Gericht i.S.v. Art. 8 ZPO einrichten.
103 Aus übergangsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob die Parteien ihre Zustimmung bereits vor Inkrafttreten der kantonalen Einführungsbestimmungen vereinbaren können (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. c Ziff. 3 nZPO). Da es sich um einen Aspekt in der Gesetzgebungshoheit der Kantone handelt, ist dafür primär kantonales (Übergangs)Recht einschlägig.
4. Streitgenossenschaft (Art. 6 Abs. 6 nZPO)
104 Nach Art. 6 Abs. 6 nZPO ist bei Klagen von mehreren Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, das ordentliche Gericht zuständig (Kompetenzattraktion). Bereits im geltenden kantonalen Recht
C. Entdeckung des Ausstandsgrundes (Art. 51 Abs. 3 und 328 Abs. 1 lit. d nZPO)
105 Gemäss Art. 51 Abs. 3 nZPO gelten die Bestimmungen über die Revision nur, falls der Ausstandsgrund, der erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wurde, mit keinem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann. Mit dem Vorrang des anderen Rechtsmittels, d.h. der Berufung oder der Beschwerde, kodifizierte der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
D. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen (Art. 52 Abs. 2 nZPO)
106 Art. 52 Abs. 2 nZPO sieht vor, dass unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Die Norm möchte verhindern, dass einer Partei Nachteile erwachsen. Sie bezweckt allerdings nicht, dass neue bzw. andere als in der ZPO vorgesehene Rechtsmittel möglich sind.
107 Fraglich ist, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen bereits vor dem Inkrafttreten der Revision vom 17. März 2023 zu korrigieren ist. Im Zusammenhang mit der Haftbeschwerde gemäss Art. 222 StPO erwog das Bundesgericht, dass sich der Gesetzgeber – in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – klar gegen ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ausgesprochen und damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übernommen hat. Damit sei die seltene Konstellation gegeben, in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck brachte, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft tatsächlich nicht gewollt sei. Aufgrund dieser besseren Erkenntnis, wonach sich das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Grundlage in der StPO stützen kann, kam das Bundesgericht auf seine als unzutreffend erkannte Praxis zurück und passte sie aus eigener Erkenntnis vor dem Inkrafttreten des neuen Art. 222 StPO an.
108 Aus übergangsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage ab welchem Zeitpunkt auch Anwälte sich auf unrichtige Rechtsmittelbelehrungen berufen können. Art. 52 Abs. 2 nZPO ist nicht in Art. 407f nZPO enthalten. Da Art. 52 Abs. 2 nZPO sich im Rechtsmittelrecht auswirkt, ist übergangsrechtlich Art. 405 Abs. 1 ZPO anwendbar. Demnach gilt das Recht, dass bei der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides in Kraft ist (dazu oben N. 29).
109 Gemäss Art. 49 BGG dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung des Entscheids keine Nachteile erwachsen. Dazu zählen insbesondere unrichtige und unvollständige Rechtsmittelbelehrungen sowie das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 49 BGG). Diese Bestimmung gilt für die Beschwerde an das Bundesgericht. Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann vertreten die Auffassung, dass diese Norm künftig auch bei anwaltlich vertretenen Parteien grosszügiger anzuwenden ist.
E. Replikrecht (Art. 53 Abs. 3 nZPO)
110 Neu wird das Replikrecht ausdrücklich in Art. 53 Abs. 3 nZPO verankert. Gemäss Art. 53 Abs. 3 nZPO dürfen die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Diese kann als gerichtliche Frist nach Art. 144 ZPO erstreckt werden.
111 Art. 53 Abs. 3 nZPO ist nicht in Art. 407f nZPO enthalten, weshalb Art. 404 f. ZPO zur Anwendung gelangen (vgl. oben N. 20 ff.).
F. Einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 nZPO)
112 Art. 71 nZPO ist neu formuliert und strukturiert, wobei sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben.
G. Streitverkündungsklage (Art. 81 und Art. 82 Abs. 1 nZPO)
113 Sämtliche Voraussetzungen der Streitverkündungsklage befinden sich neu in Art. 81 Abs. 1 nZPO.
114 Durch den Zusatz «[Ansprüche], die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet» ist im neuen Recht ausdrücklich vorgesehen, dass die Streitverkündungsklage auch eine negative Feststellungsklage sein kann (Art. 81 Abs. 1 nZPO).
115 Falls die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage dieselbe Leistung betreffen zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird, müssen diese nicht beziffert werden (Art. 82 Abs. 1 nZPO in fine). Demnach müssen Regressklagen im Zulassungsantrag nicht beziffert werden.
H. Fristansetzung zur Bezifferung der unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 Abs. 2 nZPO)
116 Das bisherige Recht liess offen innert welcher Frist eine nachträgliche Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage vorzunehmen ist.
117 Da es keine Hinweise auf ein Redaktionsversehen gibt, wonach die Einfügung von Art. 85 Abs. 2 nZPO in Art. 407f nZPO vergessen ging, ist das allgemeine Übergangsrecht anwendbar. Deshalb wird sich die klagende Partei in einem vor dem 1. Januar 2025 angehobenen Verfahren auch ab dem 1. Januar 2025 nicht darauf verlassen dürfen, dass das Gericht eine Frist zur Bezifferung ansetzt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).
I. Objektive Klagenhäufung (Art. 90 Abs. 2 nZPO)
118 Art. 90 Abs. 2 nZPO sieht vor, dass die objektive Klagenhäufung auch zulässig ist, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Damit wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung
119 Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie gemäss Art. 90 Abs. 2 nZPO zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt. Damit stellt der Gesetzgeber einerseits klar, dass es nicht zu einer Vermengung verschiedener Verfahrensarten kommt.
120 Das Bundesgericht liess offen, ob zwischen den gehäuften Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss.
J. Streitwert und Kostenrecht
121 Die Änderungen im Bereich des Streitwerts und des Kostenrechts sind nicht in Art. 407f nZPO enthalten.
1. Streitwert bei negativer Feststellungswiderklage (Art. 94 Abs. 3 nZPO)
122 Falls die Hauptklage eine Teilklage ist, werden die Prozesskosten nach Art. 94 Abs. 3 nZPO ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet. Damit wird das Prozesskostenrisiko der Klägerin, wenn der Beklagte eine negative Feststellungswiderklage erhebt, begrenzt. Der Wortlaut, der auch andere Widerklagen bei Teilklagen erfasst, ist teleologisch einzuschränken, da der Gesetzgeber bloss dort das Kostenrisiko senken wollte.
123 In Verfahren mit Teilklage und negativer Feststellungswiderklage, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren, gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 404 Abs. 1; oben N. 21 ff.). Fraglich ist, ob dies auch gilt, falls nur die Teilklage rechtshängig war und die negative Feststellungswiderklage erst nach dem 1. Januar 2025 rechtshängig wird. Dieser Fall liegt vor, falls die Klageantwort mit negativer Feststellungswiderklage nach dem 1. Januar 2025 aufgegeben wird. Art. 94 Abs. 3 nZPO ist m.E. in dieser Konstellation nicht anzuwenden. Diese Hauptklage wurde bereits unter bisherigem Recht rechtshängig, weshalb gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO weiterhin das bisherige Recht anzuwenden ist (dazu oben N. 26). Da auch die übrigen Änderungen betreffend den Streitwert und das Kostenrecht nicht in Art. 407f nZPO enthalten sind (vgl. oben N. 121), ist nicht davon auszugehen, dass Art. 94 Abs. 3 nZPO versehentlich nicht in den Katalog von Art. 407f nZPO aufgenommen wurde.
124 Art. 94 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren.
2. Verbandsklage (Art. 94a nZPO)
125 Bei negatorischen Verbandsklagen i.S.v. Art. 89 ZPO setzt das Gericht nach bisherigem Recht den Streitwert gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO fest, falls sich die Parteien darüber nicht einigen oder die Angaben offensichtlich unrichtig sind. Dabei stellte die Gerichtspraxis auf das Kollektivinteresse der betroffenen Personen ab.
126 Negatorische Verbandsklage, die bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig waren, profitieren nicht von Art. 94a nZPO. Da Art. 94a nZPO auch im Rechtsmittelverfahren gilt, ist diese Bestimmung auch in Rechtsmittelverfahren von bereits vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig gemachten Verbandsklagen anwendbar, falls der erstinstanzliche Entscheid ab dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).
3. Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung (Art. 96 nZPO)
127 Aus Gründen der Klarheit und Transparenz behält Art. 96 Abs. 1 nZPO die Gebührenregelung nach Art. 16 Abs. 1 SchKG der kantonalen Tarifhoheit ausdrücklich vor.
128 Art. 96 Abs. 2 nZPO sieht vor, dass die Anwältin einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden. Solche Regelungen (sog. distraction des dépens) existierten in der Romandie.
129 Aus übergangsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage ab, wann eine kantonale Regelung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 nZPO zur Anwendung gelangt. Bei Erlass der ZPO galt, dass das Übergangsrecht für Bereiche im kantonalen Zuständigkeitsbereich in die Gesetzgebungshoheit der Kantone fällt.
4. Kostenvorschuss (Art. 98 nZPO)
130 Gemäss Art. 98 aZPO kann das Gericht vom Kläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 98 Abs. 1 nZPO sieht vor, dass das Gericht höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen darf. Dadurch soll die Möglichkeit einen Anspruch durchzusetzen erleichtert werden.
131 Bei Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig waren gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Recht (oben N. 20 ff.).
132 Da für Rechtsmittelverfahren weiterhin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden kann, ist bzgl. des Kostenvorschusses irrelevant, ob das Rechtsmittelverfahren dem bisherigen oder dem neuen Recht untersteht (Art. 98 Abs. 2 lit. d nZPO; vgl. oben N. 10).
5. Verteilungsgrundsätze bei mehreren Parteien (Art. 106 Abs. 3 nZPO)
133 Art. 106 Abs. 3 ZPO regelt die Verteilung der Prozesskosten bei mehreren Haupt- und/oder Nebenparteien. In Art. 106 Abs. 3 Satz 1 nZPO wird präzisiert, dass das Gericht den Anteil der Prozesskosten «nach Massgabe ihrer Beteiligung» zu bestimmen hat. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Präzisierung und keine inhaltliche Änderung.
134 Art. 106 Abs. 3 Satz 2 nZPO lässt die solidarische Haftung künftig nur noch bei notwendiger Streitgenossenschaft zu. Im bisherigen Recht konnte das Gericht auch bei einfacher Streitgenossenschaft auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 aZPO). Damit wurde v.a. das hohe Prozesskostenrisiko bei (grösseren) Streitgenossenschaften bei Massenschadensfällen gesenkt.
6. Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 Abs. 1 und 2 nZPO)
135 Das alte Recht auferlegte dem obsiegenden Kläger das Inkasso- und Insolvenzrisiko für die Gerichtskosten, indem die von ihm geleisteten Vorschüsse mit den Gerichtskosten verrechnet wurden (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die unterliegende kostenpflichtige Beklagte hatte dem obsiegenden Kläger die geleisteten Vorschüsse zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).
136 Bei denjenigen Verfahren, die am 1. Januar 2025 rechtshängig waren, profitieren die Kantone noch vom bisherigen Recht, d.h. Art. 111 aZPO (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).
7. Gerichtskostenvorschuss und Sicherheit bei Rechtshilfehandlungen (Art. 11b nIPRG)
137 Art. 11b IPRG befasst sich mit dem Vorschuss für mutmassliche Gerichtskosten und die Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung bei Rechtshilfehandlungen in Zivilsachen, die in der Schweiz durchzuführen sind.
K. Verfahrenssprache (Art. 129 Abs. 2, 251a Abs. 2 und 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO sowie Art. 42 Abs. 1bis nBGG)
1. Gewöhnliche Zivilverfahren (Art. 129 Abs. 2 lit. a nZPO)
138 Ab dem 1. Januar 2025 kann das kantonale Recht vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine andere Landessprache
139 Betreffend die Zulassung weiterer Landessprachen als Verfahrenssprachen sind die Kantone im Rahmen von Art. 129 Abs. 2 nZPO autonom. Demnach dürfen die Kantone auch eine übergangsrechtliche Bestimmung schaffen. Unzulässig wären allerdings kantonale Regelungen, die auf bereits am 1. Januar 2025 hängige Verfahren anwendbar sind.
2. Internationale handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 129 Abs. 2 lit. b nZPO)
140 Bei internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c nZPO
141 In übergangsrechtlicher Hinsicht gilt das bereits in N. 139 zu Art. 129 Abs. 2 lit. a nZPO Gesagte. Demnach ist jeweils zu prüfen, ob eine kantonale Übergangsbestimmung besteht. Die Wahl für Englisch als Verfahrenssprache kann – vorbehältlich abweichenden kantonalen Rechts – bereits vor dem Inkrafttreten der kantonalen Regelung i.S.v. Art. 129 Abs. 2 lit. b nZPO getroffen werden. Dadurch kann der Grundsatz verwirklicht werden, wonach neues Verfahrensrecht i.d.R. sofort anwendbar ist (vgl. oben N. 4 und N. 11). Zudem wird dadurch die Parteiautonomie gestärkt. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage von Englisch als Verfahrenssprache im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, weil das Handelsgericht oder das obere Gericht bei internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten kantonal letztinstanzlich entscheiden (Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 ZPO).
3. Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 251a Abs. 2 und 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO)
142 In den gerichtlichen Summarverfahren der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das kantonale Recht vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien Englisch als Verfahrenssprache benutzt wird, wenn für die Schiedsvereinbarung oder -klausel oder als Verfahrenssprache im Schiedsverfahren Englisch verwendet wird (Art. 251a Abs. 2 und Art. 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO). Da Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedsentscheide vom Anwendungsbereich des Summarverfahrens ausgenommen sind, kann das kantonale Recht in diesen Verfahren m.E. Englisch nicht als Verfahrenssprache vorsehen (vgl. Art. 356 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a ZPO). Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 251a ZPO im 5. Titel der ZPO zum Summarverfahren. Zum anderen sind Beschwerden und Revisionsgesuche umfangreichere Verfahren, weshalb es für ein kantonales Gericht mehr Fachkenntnisse und Ressourcen benötigt, diese auf Englisch durchzuführen. Deshalb ist m.E. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Kantonen diese Möglichkeit nicht gewähren wollte.
143 In übergangsrechtlicher Hinsicht gilt das bereits in N. 139 Gesagte. Selbstverständlich gelten Art. 251a Abs. 2 und Art. 356 Abs. 3 Satz 2 nZPO auch bei Summarverfahren deren dazugehörige Schiedsvereinbarung oder -klausel bereits vor Inkrafttreten der kantonalen Bestimmung abgeschlossen wurden. Da auf jeden Fall ein Antrag sämtlicher Parteien vorausgesetzt wird, eröffnet sich lediglich eine zusätzliche Option. Dadurch entstehen den Parteien des Schiedsverfahrens keine Nachteile.
4. Verfahren vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1bis nBGG)
144 Falls die Vorinstanz in einer Zivilsache das Verfahren auf Englisch geführt hat, können die Rechtsschriften im Verfahren vor dem Bundesgericht auf Englisch abgefasst werden (Art. 42 Abs. 1bis BGG). Das Bundesgericht führt das Verfahren allerdings in einer Amtssprache (Art. 54 Abs. 1 BGG). Zu Recht wird vorgeschlagen, dass bei englischsprachigen Entscheiden eine Amtssprache der kantonalen Vorinstanz verwendet werden soll, weil das Bundesgericht sein Urteil der kantonalen Vorinstanz eröffnet.
145 In übergangsrechtlicher Hinsicht ist Art. 132 Abs. 1 BGG (analog) anwendbar (ausführlich oben N. 80). Falls der kantonale Entscheid nach dem 1. Januar 2025 ergangen ist, gilt Art. 42 Abs. 1bis nBGG als neues Recht. Die Parteien dürfen diesfalls ihre Rechtsschrift in Englisch einreichen.
L. Inhalt der Vorladung (Art. 133 lit. d nZPO)
146 Art. 133 lit. d nZPO wurde im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Mittel erlassen (ausführlich oben N. 38 ff.).
M. Fristenlauf bei A-Post-Plus (Art. 142 Abs. 1bis nZPO)
147 Art. 142 Abs. 1bis nZPO betrifft «andere Sendungen» i.S.v. Art. 138 Abs. 4 ZPO, d.h. keine Vorladungen, Verfügungen und Entscheide. Letztere werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Diese Sendungen werden mittels A-Post-Plus zugestellt. Dabei gibt es keine Empfangsbestätigung durch den Empfänger. Es besteht allerdings eine Sendungsverfolgung bis zum Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach.
148 Art. 142 Abs. 1bis nZPO könnte problemlos wie diejenigen Normen in Art. 407f nZPO sofort, d.h. ab dem 1. Januar 2025, auf sämtliche Verfahren angewandt werden. Da es keine Hinweise auf ein Redaktionsversehen gibt, wonach die Einfügung in Art. 407f nZPO vergessen ging, ist davon auszugehen, dass das allgemeine Übergangsrecht anwendbar ist. Demnach ist bei bereits rechtshängigen Verfahren noch das bisherige Recht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1; oben N. 21 ff.).
N. Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 4 nZPO und Art. 56 Abs. 2 nSchKG)
149 Art. 145 Abs. 4 nZPO und Art. 56 Abs. 2 nSchKG bezwecken die Koordination des Fristenstillstands zwischen der ZPO und dem SchKG zu vereinfachen. Art. 145 Abs. 4 nZPO sieht vor, dass der Fristenstillstand nach ZPO bei «Klagen nach dem SchKG» einschlägig ist. Ebenso verweist Art. 56 Abs. 2 nSchKG für Klagen nach dem SchKG auf den Fristenstillstand der ZPO. Die Bestimmungen der ZPO gelten auch für die Klagefristen der Klagen nach dem SchKG (bspw. die Aberkennungsklage [Art. 83 Abs. 2 SchKG]).
150 Bisher stellte das Bundesgericht auf die Betreibungsferien ab, wenn die Frist von einer Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG
151 Bei denjenigen Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, beurteilt sich der Fristenstillstand nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).
152 Fraglich ist, welche Fristenregelung bei den im SchKG vorgesehenen Klagefristen für Klagen nach SchKG gilt. Die Änderung wirkt sich bspw. auf die Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG aus (oben N. 149 f.). Es stellt sich die Frage, was geschieht, falls der Rechtsöffnungsentscheid vor dem 1. Januar 2025 zugestellt wird. Dem Gesetz lässt sich dazu keine eindeutige Antwort entnehmen. Dazu folgende Beispiele zum Fristenlauf der Aberkennungsklage:
153 Der Rechtsöffnungsentscheid wird dem Schuldner am 17. Dezember 2024 zugestellt (d.h. vor den Betreibungs- und den Gerichtsferien). Denkbar sind folgende Varianten:
Anwendung des bisherigen Rechts: Die Betreibungsferien i.S.v. Art. 63 SchKG hemmen den Fristenlauf nicht. Das Fristende fällt auf den 6. Januar 2025 und damit nicht in die Betreibungsferien, die am 1. Januar 2025
Der 2.1 (Berchtoldstag) gilt in vielen Kantonen als staatlich anerkannter Feiertag, wobei es sich um eine geschlossene Zeit i.S.v. Art. 56 (Abs. 1) lit. a SchKG handelt (vgl. Ernst/Oberholzer/Sunaric, N. 459; Wuffli, N. 6). Vorliegend spielt dies keine Rolle. ablaufen. Deshalb findet keine Ablaufhemmung i.S.v. Art. 63 Satz 2 SchKG statt (oben N. 150).Anwendung des neuen Rechts: Bei Anwendung des neuen Rechts ruht der Lauf der Frist vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (Art. 145 Abs. 1 lit. c und 146 Abs. 1 ZPO). Die zwanzigtätige Frist beginnt demnach am 3. Januar 2025 und endet am 22. Januar 2025 (Art. 146 Abs. 1 ZPO).
Anwendung des bisherigen und des neuen Rechts (gemischte Variante): Bis am 31. Dezember 2024 war der Fristenlauf wegen Art. 63 SchKG nicht gehemmt und es verstrichen 14 Tage der Frist). Am 1. und 2. Januar 2025 ruht der Lauf der Frist. Die Frist läuft am 8. Januar 2025 ab (restliche 6 Tage).
154 Betreffend Fristenrecht bestehen keine ausdrücklichen übergangsrechtlichen Regelungen. Die gemischte Variante scheidet a priori aus, weil intertemporales Recht grundsätzlich entweder zur Anwendung des bisherigen oder des neuen Rechts führt («Entweder-oder-Recht»; oben N. 1). Die bestehende Lücke kann mittels Beizug von Art. 2 Abs. 2 SchlB SchKG gelöst werden. Dabei handelt es sich um die Übergangsbestimmung der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Art. 2 Abs. 2 SchlB SchKG sieht vor, dass für die Länge von Fristen, die vor dem 1. Januar 1997 zu laufen begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Damit gilt im Umkehrschluss, dass die übrigen Aspekte, wozu die Einhaltung und Berechnung der Frist zählt, vom neuen Recht bestimmt werden.
155 Der Rechtsöffnungsentscheid wird dem Schuldner am 18. Dezember 2024 zugestellt (d.h. während den Betreibungs- und Gerichtsferien). Denkbar sind folgende Varianten:
Anwendung des bisherigen Rechts: Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids, die eine Betreibungshandlung darstellt, erfolgte während der Betreibungsferien. Gemäss Bundesgericht ist die Betreibungshandlung während der Betreibungsferien weder nichtig noch anfechtbar, sondern entfaltet am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien ihre Rechtswirkungen.
BGE 127 III 173 E. 3b S. 176; BGE 121 III 284 E. 2b S. 285. Differenzierend je nachdem, ob der Rechtsöffnungsentscheid schriftlich eröffnet wurde oder ob eine mündliche Verhandlung stattfand: BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N. 61. Somit gilt der Entscheid als am 2. Januar 2025 zugestellt. Die Klagefrist für die Aberkennungsklage beginnt demnach am 3. Januar 2025 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO).Vgl.: BSK SchKG-Staehelin, Art. 83 N. 26. Die Frist läuft demnach am 22. Januar 2025 ab.Anwendung des neuen Rechts: Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids erfolgt während der Gerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Zustellung während der Gerichtsferien beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der Fristenlauf beginnt somit am 3. Januar 2025, wobei dieser Tag als erster Tag der Frist gilt. Die Frist läuft demnach am 22. Januar 2025 ab.
Anwendung des bisherigen und des neuen Rechts (gemischte Variante): Während der Betreibungsferien im Dezember 2024 entfaltet der Entscheid keine Rechtswirkungen. Am 1. Januar 2025 handelt es sich um eine Zustellung während der Gerichtsferien, weshalb der Lauf der Frist bis am 2. Januar 2025 ruht (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c und 146 Abs. 1 ZPO). Der Fristenlauf beginnt somit am 3. Januar 2025, wobei dieser Tag als erster Tag der Frist gilt. Die Frist läuft demnach am 22. Januar 2025 ab.
156 Das vorliegende Beispiel führt bei allen Varianten zum selben Resultat, weshalb sich kein übergangsrechtliches Problem stellt. Ansonsten würde auch das zum vorderen Beispiel Gesagte gelten (oben N. 154).
O. Schlichtungsverfahren
157 Einige Normen zum Schlichtungsverfahren sind nicht in Art. 407f nZPO enthalten und werden in diesem Abschnitt kommentiert. Zu den Normen, die in Art. 407f nZPO enthalten sind, oben N. 66 ff.
1. Persönliches Erscheinen im Schlichtungsverfahren (Art. 204 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und lit. d nZPO)
158 Art. 204 ZPO regelt das persönliche Erscheinen im Schlichtungsverfahren. Die Verletzung der Erscheinungspflicht führt zur Säumnis nach Art. 206 ZPO (vgl. oben N. 76 f.).
159 Art. 204 Abs. 2 nZPO spricht von den «Parteien» und nicht wie in Art. 204 Abs. 2 aZPO von «sie». Diese sprachliche Anpassung führt zu keiner inhaltlichen Änderung und ist somit übergangsrechtlich unbedeutend (oben N. 10).
160 Bei der ersten Ausnahme des persönlichen Erscheinens von der Schlichtungsverhandlung fügte der Gesetzgeber in Art. 204 Abs. 3 lit. a nZPO neu den «Sitz» der juristischen Person hinzu. Hierbei ändert sich inhaltlich nichts, weil bereits vorher die Ausnahme auch bei juristischen Personen mit ausländischem oder ausserkantonalem Sitz zur Anwendung gelangte (oben N. 10).
161 Mit der Revision wurde eine vierte Ausnahme von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen eingeführt, wonach eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine Partei anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen (Art. 204 Abs. 3 lit. d nZPO). Diese Regelung bezweckt, dass bei Nachbarschafts- und Eigentumsstreitigkeiten nicht sämtliche Nachbarn bzw. Miteigentümer an der Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen müssen.
2. Klagefrist nach Erteilung der Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 4 nZPO)
162 Art. 209 Abs. 4 Satz 2 aZPO enthielt einen Vorbehalt zu Gunsten weiterer gesetzlicher und gerichtlicher Klagefristen. Der Bundesrat schlug vor den Vorbehalt betreffend gerichtlicher Klagefristen ersatzlos zu streichen. In denjenigen Fällen in denen das Gericht eine Klagefrist ansetzt, entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. h ZPO).
163 Art. 209 Abs. 4 nZPO gilt erst für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig werden, weil die Norm im Katalog von Art. 407f nZPO fehlt. Dies bedeutet, dass die Klagefrist im Anschluss an die Klagebewilligung bei einem Arrest sich bei bereits rechtshängigen Verfahren weiterhin nach Art. 279 SchKG richtet (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Falls das Schlichtungsverfahren – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – als eigene Instanz betrachtet wird, ist das neue Recht anwendbar (vgl. oben N. 22).
3. Festlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung bei einem Entscheid der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 3 nZPO)
164 Bei einem Entscheid der Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bis zu einem Streitwert von CHF 2'000 legt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 3 nZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest. Der Nationalrat bezweckte mit der Einführung von Art. 212 Abs. 3 nZPO zu verhindern, dass ein Prozess angestrengt wird um eine Parteientschädigung zu erhalten.
165 Wie die restlichen Änderungen des Kostenrechts ist auch diese Norm nicht in Art. 407f nZPO enthalten (vgl. oben N. 127 ff.). Falls der Mehrheit der Lehre gefolgt wird, ist Art. 212 Abs. 3 nZPO bloss eine Kodifikation der bisherigen Rechtsansicht. Diesfalls stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10). Falls der Auffassung der Minderheit gefolgt wird, darf die Schlichtungsbehörde nach altem Recht keine Parteientschädigung festsetzen. Da Art. 212 Abs. 3 nZPO nicht in Art. 407f nZPO enthalten ist, gilt diese Norm erst für Schlichtungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2025 rechtshängig werden (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario; oben N. 21 ff.).
P. Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis nZPO)
166 Art. 224 Abs. 1bis lit. a nZPO erlaubt ausdrücklich die Widerklage, die lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wäre, auf eine Hauptklage, die im ordentlichen Verfahren beurteilt wird (sog. verfahrensübergreifende Widerklage
167 Art. 224 Abs. 1bis lit. b nZPO kodifiziert grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Erhebung einer negativen Feststellungwiderklage gegen eine Teilklage, die lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist, zulässig ist.
168 Zum Streitwert der Widerklage nach Art. 94 Abs. 3 nZPO oben N. 122 ff.
Q. Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 229 Abs. 1 bis Abs. 2bis nZPO)
169 Das Parlament überarbeitete Art. 229 aZPO grundlegend. Einzig Art. 229 Abs. 3 ZPO blieb unberührt.
170 Nach dem Eintritt der Novenschranke sah das bisherige Recht vor, dass die Noven «ohne Verzug» vorgebracht werden müssen (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Art. 229 nZPO ersetzt diesen strengen und mit Unsicherheiten verbundenen Ansatz mit einer differenzierten Regelung in Art. 229 Abs. 2 und Abs. 2bis nZPO.
171 Art. 229 nZPO ist nicht in Art. 407f nZPO enthalten. Demnach müssen in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig wurden die (strengeren) Regeln von Art. 229 aZPO beachtet werden (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).
R. Inhalt des Entscheids (Art. 238 lit. g nZPO)
172 Art. 238 lit. g nZPO sieht vor, dass das Gericht im Entscheid gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben hat. Demgegenüber sprach Art. 238 lit. g aZPO lediglich von den Entscheidgründen. Die Neuformulierung bringt inhaltlich keine Änderung mit sich,
S. Säumnis im vereinfachten Verfahren
173 Die Folgen der Säumnis an der Hauptverhandlung des vereinfachten Verfahrens wurden mit der Revision vom 17. März 2023 ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 245 nZPO). Weiterhin nicht im Gesetz geregelt sind die Folgen, falls die schriftliche Stellungnahme i.S.v. Art. 245 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausbleibt.
1. Säumnis an der Verhandlung bei einer Klage ohne schriftliche Begründung (Art. 245 Abs. 1 Satz 2 und 3 nZPO)
174 Falls die Klage im vereinfachten Verfahren keine Begründung
175 Das neue Recht ist weniger streng, weil das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Verhandlung unverzüglich noch ein einziges Mal zur Verhandlung vorlädt und die Parteien auf die Folgen einer allfälligen weiteren Säumnis hinweist (Art. 245 Abs. 1 Satz 2 nZPO). Die neue Bestimmung erfasst demnach sowohl Kläger als auch Beklagte. Die zweite Verhandlung hat innert dreissig Tagen seit der ersten Verhandlung stattzufinden (Art. 245 Abs. 1 Satz 3 nZPO). Falls eine Partei dem zweiten Termin fernbleibt, ist nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zu verfahren.
176 Falls das vereinfachte Verfahren am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig war, gilt grundsätzlich das bisherige Recht (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, falls vor dem 1. Januar 2025 erst das Schlichtungsverfahren hängig ist (vgl. oben N. 22). Zum bisherigen Recht erging die strengere bundesgerichtliche Rechtsprechung (oben N. 174). Im Zusammenhang mit Art. 222 StPO änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung bereits vor dem Inkrafttreten der Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022, weil es dank dem Gesetzgeber zu einer besseren Erkenntnis zu Art. 222 StPO gelangte (ausführlich oben N. 107). Die in Art. 245 Abs. 1 nZPO verankerte Lösung hätte sich im bisherigen Recht aus einer analogen Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO ergeben. Einzig die Frist von dreissig Tagen ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO. Da der Gesetzgeber die bessere Erkenntnis zum bisherigen Recht äusserte, kann m.E. mit guten Gründen vertreten werden, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowohl vor dem 1. Januar 2025 als auch nach dem 1. Januar 2025 auf bereits rechtshängige Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.
2. Säumnis an der Verhandlung bei einer Klage mit schriftlicher Begründung (Art. 245 Abs. 2 Satz 2 nZPO)
177 Im Falle einer begründeten Klage gilt bei Säumnis an der Verhandlung Art. 234 ZPO sinngemäss (Art. 245 Abs. 2 Satz 2 nZPO). Demnach ist kein zweiter Verhandlungstermin anzusetzen, sondern ein Säumnisurteil zu fällen.
T. Summarisches Verfahren
1. Geltungsbereich (Art. 249, 250, 251, 251a und 305 nZPO)
178 Die Aufzählungen in den Katalogen von Art. 249, 250, 251, 251a und 305 nZPO zur Anwendung des Summarverfahrens sind neu abschliessend, weil der Gesetzgeber das Wort «insbesondere» strich.
179 Neu sieht Art. 249 lit. a Ziff. 5 nZPO das Summarverfahren bei Mängeln in der Organisation eines Vereins vor. Aufgrund der Ähnlichkeit des Art. 69c ZGB zum Aktienrecht ist m.E. bereits im bisherigen Recht das Summarverfahren anwendbar.
180 In Art. 250 lit. c Ziff. 6 nZPO kodifizierte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach jede auf Behebung von Organisationsmängeln gerichtete Massnahme bei der AG, GmbH und Genossenschaft dem Summarverfahren untersteht.
181 Art. 250 lit. c Ziff. 16 nZPO sieht für die Löschung einer Gesellschaft in den Fällen von Art. 938a Abs. 2 OR das Summarverfahren vor. Aufgrund der Handelsregisterrechtsrevision vom 17. März 2017, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, sollte Art. Art. 250 lit. c Ziff. 16 nZPO auf Art. 934 Abs. 3 OR verweisen.
182 Da die Kataloge nun abschliessend formuliert sind, wird vertreten, dass die Praxis einiger Westschweizer Kantone über die Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO im Summarverfahren zu entscheiden nicht mehr möglich sei.
2. Vorsorgliche Massnahmen gegen Medien (Art. 266 lit. a nZPO)
183 Neu können vorsorgliche Massnahmen auch bei bestehenden, und nicht nur bei drohenden, Rechtsverletzungen angeordnet werden (Art. 266 lit. a nZPO). Hierbei wird ein gesetzgeberisches Versehen korrigiert, dass bei der bei der Überführung von Art. 28c Abs. 3 aZGB in die ZPO entstand.
184 Gemäss Art. 266 lit. a nZPO bedarf es neu nur noch eines «schweren Nachteils». Früher war ein «besonders schwerer Nachteil» erforderlich (Art. 266 lit. a aZPO). Damit wird das Medienprivileg eingeschränkt.
3. Rechtsmittel im Summarverfahren
a. Berufung (Art. 314 nZPO)
185 Art. 314 Abs. 2 nZPO sieht bei familienrechtlichen Streitigkeiten im Summarverfahren neu eine dreissigtägige Frist für die Berufung und Berufungsantwort vor. Zudem ist die Anschlussberufung neu auch im Summarverfahren zulässig (Art. 314 Abs. 2 nZPO in fine). In den übrigen Summarverfahren ist die Anschlussberufung – wie bisher – unzulässig (Art. 314 Abs. 1 nZPO in fine). Falls der erstinstanzliche Entscheid ab dem 1. Januar 2025 eröffnet wird, gilt für die Rechtsmittelfrist und die Zulässigkeit der Anschlussberufung das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.).
b. Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 nZPO)
186 Im bisherigen Recht gilt für «andere erstinstanzliche Entscheide» i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen, weil die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 aZPO nur bei Summarentscheiden und prozessleitenden Verfügungen gilt. Neu gilt die zehntägige Beschwerdefrist auch bei «anderen erstinstanzlichen Entscheiden» (Art. 321 Abs. 2 nZPO). Der Gesetzgeber nahm diese Änderung vor, weil unklar ist, was ein «anderer erstinstanzlicher Entscheid» ist.
U. Familienrechtliche Verfahren
187 Diverse Änderungen im Familienverfahrensrecht sind in Art. 407f nZPO enthalten und wurden bereits im III. Teil erläutert (Art. 198 lit. bbis nZPO [oben N. 67]; Art. 298 Abs. 1bis nZPO [oben N. 42]; Art. 315 Abs. 2 lit. c und d nZPO [oben N. 86]; Art. 317 Abs. 1bis nZPO [oben N. 81]). Im Umkehrschluss sind die übrigen Änderungen im Familienverfahrensrecht auf bereits hängige Verfahren noch nicht anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.).
188 Zur Berufung in familienrechtlichen Summarverfahren oben N. 185.
1. Vereinfachtes Verfahren beim scheidungsrechtlichen Annexverfahren (Art. 288 Abs. 2 und 291 Abs. 3 nZPO)
189 Falls die Ehegatten sich nicht über sämtliche Scheidungsnebenfolgen oder den Scheidungsgrund einigen können oder das Gericht die Nebenfolgenregelung nicht genehmigt
190 Scheidungsrechtliche Annexverfahren, die am 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, werden im ordentlichen Verfahren fortgeführt (Art. 404 Abs. 1 ZPO; oben N. 21 ff.). Massgebender Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit, die mit der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder der Scheidungsklage eintritt (vgl. auch Art. 274 ZPO).
191 Das Gesagte gilt auch für die Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen, weil sich dies sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage richten (Art. 294 Abs. 1 ZPO).
2. Selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange (Art. 295 nZPO)
192 Der Anwendungsbereich von Art. 295 aZPO war umstritten, weil diese Bestimmung bloss vorsah, dass für selbstständige Klage das vereinfachte Verfahren gilt. Das Bundesgericht sprach sich in einem unpublizierten Entscheid – ohne vertiefte Begründung – bei einer Klage um Volljährigenunterhalt für das vereinfachte Verfahren aus.
193 Die Unklarheiten des bisherigen Rechts werden mit der Revision vom 17. März 2023 beseitigt. Art. 295 nZPO erfasst ausdrücklich selbständige Klagen von volljährigen Kindern.
194 Für am 1. Januar 2025 bereits rechtshängigen Verfahren gilt Art. 295 aZPO und die dazugehörigen Unsicherheiten (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. oben N. 21 ff.).
3. Kompetenzattraktion und Parteistellung der Eltern bei der Unterhalts- und Vaterschaftsklage (Art. 304 Abs. 2 Satz 2 und 3 nZPO)
195 Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht im Falle einer Unterhaltsklage auch über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange
196 Art. 304 Abs. 2 nZPO sieht nun vor, dass die Eltern Parteistellung haben, wenn das Kindesverhältnis feststeht. Wie im Scheidungsverfahren
197 Für am 1. Januar 2025 bereits rechtshängige Verfahren gilt Art. 304 Abs. 2 aZPO (Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. oben N. 21 ff.). Da das Bundesgericht bereits zum bisherigen Recht einen «förmliche Einbezug» des betroffenen Elternteils verlangt, ändert sich in der Praxis kaum etwas. Falls der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2025 eröffnet wurde, gilt für das Rechtsmittelverfahren das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO; oben N. 28 f.). Demnach sind die Eltern nach Art. 304 Abs. 2 nZPO als Partei am Verfahren zu beteiligen. Bereits im bisherigen Recht war eine irgendwie geartete Beteiligung notwendig. Deshalb stellt sich m.E. nicht bzw. höchstens theoretisch die Frage wie bei absichtlichen Verfahrensverzögerungen, die zur Anwendung des neuen Rechts im Rechtsmittelverfahren führen, umzugehen ist.
198 Das Bundesgericht erklärte ein Urteil ohne «förmlichen Einbezug» des betroffenen Elternteils in das Verfahren für nichtig.
V. Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 2 lit. b nZPO)
199 Mit der Revision vom 17. März 2023 wird Art. 313 Abs. 2 lit. b aZPO, wonach die Anschlussberufung bei Abweisung der Berufung infolge offensichtlicher Unbegründetheit dahinfällt, aufgehoben. Eine offensichtlich unbegründete Berufung wird der Gegenpartei ohnehin nicht zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO in fine). Deshalb erhält die Gegenpartei auch keine Gelegenheit in ihrer Berufungsantwort eine Anschlussberufung zu erheben (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Art. 313 Abs. 2 lit. b aZPO war ein gesetzgeberisches Versehen und ist demnach überflüssig.
W. Revision
1. Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO)
200 Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO führt aus, dass ein Revisionsgrund nur vorliegt, wenn die nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel «trotz gehöriger Aufmerksamkeit» im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen schweigen zu dieser Änderung.
201 Für die Revision von Entscheiden, die unter bisherigem Recht eröffnet wurden, gilt das neue Recht (Art. 405 Abs. 2 ZPO; oben N. 28). Falls das Revisionsgesuch bereits eingereicht wurde, d.h. das Revisionsverfahren rechtshängig ist, gilt das bisherige Recht.
2. Unwirksamkeit der Klageanerkennung, des Klagerückzugs oder des gerichtlichen Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 lit. c nZPO)
202 Mit der Revision vom 17. März 2023 wurde ergänzend eingefügt, dass die Unwirksamkeit der Klageanerkennung, des Klagerückzugs oder des gerichtlichen Vergleichs «wegen formeller oder materieller Mängel» zustande kommen kann (Art. 328 Abs. 1 lit. c nZPO). Mangels materieller Änderung stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen (vgl. oben N. 10).
3. Ausstandsgrund (Art. 328 Abs. 1 lit. d nZPO)
203 Für die Revision bei der Entdeckung des Ausstandsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 lit. d nZPO siehe oben N. 105.
4. Aufschub der Vollstreckbarkeit im Revisionsverfahren (Art. 331 Abs. 2 nZPO)
204 Art. 331 Abs. 2 nZPO spricht neu – wie andere Normen – vom Aufschub der «Vollstreckbarkeit» und nicht mehr der «Vollstreckung».
X. Änderungen des BGG
1. Sprache der Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1bis nBGG)
205 Dazu oben N. 144 f.
2. Vorgabe des BGG zur Eröffnung kantonaler Entscheide (Art. 112 Abs. 2 erster Satz nBGG)
206 Dazu oben N. 79 f. und N. 84.
3. Revision im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 123 Abs. 2 lit. a nBGG)
207 Art. 123 Abs. 2 lit. a nBGG enthält neu wie Art. 328 abs. 1 lit. a nZPO den Zusatz «trotz gehöriger Aufmerksamkeit». Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann gehen davon aus, dass – wie bei Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO – der vom Bundesgericht geforderte Sorgfaltsmassstab abgeschwächt wird (zu Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO oben N. 200 f.). Eine Begründung ist den Materialien nicht zu entnehmen.
208 Bei einem Revisionsverfahren vor Bundesgericht gilt das neue Recht, sofern das Verfahren nach dessen Inkrafttreten eingeleitet wurde (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; siehe zur analogen Anwendung von Art. 132 BGG oben N. 80).
Y. Schiedsgerichtsbarkeit
1. Englisch als Verfahrenssprache im staatlichen Summarverfahren
209 Dazu oben N. 142 f.
2. Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts durch Vereinbarung (Art. 370 Abs. 1 nZPO)
210 Art. 370 Abs. 1 aZPO sieht vor, dass jedes Mitglied des Schiedsgerichts durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden kann. Das neue Recht verweist für die Form der Vereinbarung auf die für die Schiedsvereinbarung geforderte Form (Art. 370 Abs. 1 nZPO). Demnach genügt der Nachweis durch Text (vgl. Art. 358 Abs. 1 ZPO).
3. Rechtshängigkeit (Art. 372 Abs. 2 nZPO)
211 Art. 372 Abs. 2 aZPO wurde gestrichen. Diese Norm sah vor, dass für den Fall, dass bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien rechtshängig gemacht werden, das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Damit enthielt Art. 372 Abs. 2 aZPO eine chronologische Prioritätenregelung, welcher ein gleichberechtigtes Zusammenspiel zwischen staatlichem und Schiedsgericht vorsah.
212 Für Schiedsverfahren, die am 1. Januar 2025, bereits rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 407 Abs. 2 ZPO).
4. Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen des Schiedsgerichts (Art. 374 Abs. 2 nZPO)
213 Falls sich die betroffene Partei einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig unterzieht, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen (Art. 374 Abs. 2 nZPO). Das bisherige Recht sah beim Antrag einer Partei vor, dass die Zustimmung des Schiedsgerichts eingeholt werden muss (Art. 374 Abs. 2 aZPO).
214 Art. 407 Abs. 4 ZPO sieht vor, dass für Verfahren vor den nach Art. 356 ZPO zuständigen staatlichen Gerichten das bisherige Recht gilt, sofern diese bereits rechtshängig sind. Bei Art. 374 ZPO gelten die allgemeinen Regelungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit und nicht Art. 356 ZPO.
5. Revision bei der Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 396 Abs. 1 lit. a nZPO)
215 Art. 396 Abs. 1 lit. a nZPO enthält – wie Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO und Art. 123 Abs. 2 lit. a nBGG – den Zusatz «trotz gehöriger Aufmerksamkeit» (vgl. bereits oben N. 200 und N. 207). Damit wird gemäss einer Stimme in der Lehre die bundesgerichtliche Praxis kodifiziert.
Z. Vollzug (Art. 400 Abs. 2bis und Abs. 3 sowie Art. 401a nZPO)
216 Art. 400 ff. ZPO enthalten Vollzugsbestimmungen. Der Bundesrat ist gemäss Art. 400 Abs. 2bis nZPO verpflichtet der Öffentlichkeit Informationen zu den Prozesskosten und den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Prozessfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Art. 400 Abs. 3 nZPO sieht neu vor, dass der Bundesrat auch die Bereitstellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen kann. Die neuen Aufträge an den Bundesrat stellen kein «Verfahren» i.S.v. Art. 407f nZPO (vgl. oben N. 16 ff.).
217 Art. 401a nZPO verpflichtet den Bund und die Kantone dafür zu sorgen, dass genügend statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die Indikatoren der Anwendung dieses Gesetzes vorliegen, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren. Diese Norm betrifft ebenfalls nicht «Verfahren» und fehlt in Art. 407f nZPO.
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