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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
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SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehung der Norm
- II. Konkretisierung im Strafgesetzbuch
- III. Kommentar im eigentlichen Sinne
- IV. Kritische Würdigung
- Empfohlene weiterführende Lektüre
- Literaturverzeichnis
I. Entstehung der Norm
1 Am 1. März 2006 reichte der Verein "Marche Blanche" die Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" mit 119'375 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei ein. Der vorgeschlagene Text verlangte, dass "strafbare sexuelle oder pornografische Handlungen an Kindern vor der Pubertät" unverjährbar sein sollten (Hinzufügung eines Art. 123b BV).
2 Der Bundesrat war der Ansicht, dass diese Volksinitiative nicht geeignet ist, die Prävention von Pädokriminalität zu verbessern. Angesichts der Notwendigkeit, den Schutz von Kindern zu verstärken, unterbreitete er dem Parlament jedoch einen indirekten Gegenvorschlag in Form einer neuen Sonderregelung für die Verjährung. Die 15-jährige Verfolgungsverjährungsfrist für bestimmte schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 182, 187-191 und 195 StGB) und für schwerste Straftaten gegen Leib und Leben (Art. 111-113 und 122 StGB), die von volljährigen Tätern an Kindern unter 16 Jahren begangen werden, würde an dem Tag zu laufen beginnen, an dem die Opfer volljährig werden oder geworden sind. Bei minderjährigen Tätern würde die Verjährungsfrist an dem Tag enden, an dem das Opfer 25 Jahre alt wird. Das Parlament beantragte die Ablehnung der Initiative und nahm den indirekten Gegenentwurf an. Im Falle einer Ablehnung der Initiative würde der Gegenentwurf in Kraft treten, vorbehaltlich einer Ablehnung durch ein Referendum.
3 Zum Zeitpunkt der Abstimmung lauteten die Hauptargumente der Initiatoren, dass die in der Initiative vorgesehene Unverjährbarkeit (i) in erster Linie durch die besondere Natur des "Verbrechens der sexuellen Handlung an einem Kind" gerechtfertigt sei, (ii) eine abschreckende Wirkung habe, die Anzeige durch die Opfer fördere und so die Zahl der missbrauchten Kinder reduziere, (iii) eine Hilfe im therapeutischen Prozess des Opfers darstelle und (iv) die Aussagen der Opfer mit der Zeit immer zahlreicher und glaubwürdiger würden.
4 Der Bundesrat hingegen argumentierte, (i) dass die Initiative nicht klar genug formuliert und schwer umzusetzen sei, (ii) dass sie aufgrund des schwankenden Pubertätsalters bei Kindern die Gefahr einer Ungleichbehandlung berge, (iii) dass sie nicht zwischen volljährigen und minderjährigen Tätern unterscheide, (iv) dass der Zeitablauf die Feststellung des Sachverhalts erschwert, (v) dass die Unverjährbarkeit den Opfern die Illusion vermittelt, der Staat sei in der Lage, Täter Jahrzehnte nach der Tat zu verfolgen und zu verurteilen, und (vi) dass der Gegenentwurf die Opfer wirksamer schützt.
5 Am 30. November 2008 wurde die Volksinitiative mit 51,9% der gültigen Stimmzettel und 16 Kantonen und 4 Halbkantonen angenommen.
II. Konkretisierung im Strafgesetzbuch
6 Der Bundesrat war der Ansicht, dass Art. 123b BV direkt anwendbar sei. Die Lösung, die Auslegung dieser Bestimmung den Strafbehörden zu überlassen, warf jedoch angesichts der unbestimmten Begriffe in der Verfassungsnorm mehrere Probleme auf. Sie hätte zu unterschiedlichen kantonalen Praktiken führen können, was Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung zur Folge gehabt hätte. Diese Lösung hätte auch die Opfer in eine unkomfortable Lage gebracht, da sie nicht von Anfang an hätten wissen können, ob die an ihnen begangenen Straftaten unverjährbar sind oder nicht. Schließlich hätte sie den Grundsatz der Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage untergraben.
7 Die Verfassungsnorm wurde somit zu Recht Gegenstand einer - umfassenden - gesetzgeberischen Konkretisierung in Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Satz. 3 StGB, Art. 59 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Satz. 3 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) und Art. 1 Abs. 2 lit. j des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG), die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind.
8 Gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB sind unverjährbar sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB), sexuelle Handlungen mit hospitalisierten, inhaftierten oder beschuldigten Personen (Art. 192 Abs. 1 StGB) und das Ausnutzen einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Darüber hinaus muss der Täter zwangsläufig volljährig sein (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStPO e contrario). Andere Handlungen, die nach einer extensiven Auslegung von Art. 123b BV unter diese Norm fallen könnten, können nicht als unverjährbar betrachtet werden.
9Nach Art. 101 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn die Strafverfolgung nach Art. 97 und 98 StGB verjährt ist. Art. 48 lit. e StGB, der sich auf den mildernden Umstand des Zeitablaufs bezieht, ist nicht auf unverjährbare Verbrechen anwendbar.
10 Art. 101 Abs. 3 Satz. 3 StGB regelt das Übergangsrecht. Unverjährbar sind Taten, für die die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 - also am Tag der Annahme der Initiative - nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht nicht verjährt waren. Diese Regelung ist mit Art. 2 Abs. 1 StGB und Art. 7 Abs. 1 EMRK vereinbar, in denen der Grundsatz des Rückwirkungsverbots im Strafrecht verankert ist. Der EGMR lässt die Anwendung einer längeren Verjährungsfrist für Straftaten zu, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht verjährt waren.
11 Art. 59 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 S. 3 MStG ist das Gegenstück zu Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 Satz. 3 StGB im Militärstrafrecht. Nach dieser Norm sind sexuelle Nötigung (Art. 153 MStG), Vergewaltigung (Art. 154 MStG), sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 155 MStG), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 MStG) und die Ausnutzung einer militärischen Lage (Art. 157 MStG) unverjährbar, wenn diese Handlungen an Kindern unter zwölf Jahren begangen wurden.
III. Kommentar im eigentlichen Sinne
A. Kind vor der Pubertät
12 Der Begriff des "vor der Pubertät stehenden Kindes" war der schweizerischen Rechtsordnung vor der Verabschiedung von Art. 123b BV unbekannt. Aus medizinischer Sicht ist die Pubertät die Übergangszeit von der Kindheit zum Erwachsenenstatus, ein Prozess, der mit somatischen, psychologischen, metabolischen und hormonellen Veränderungen einhergeht. Aus rechtlicher Sicht wurde die Definition dieses Begriffs bei der Konkretisierung der Verfassungsnorm im Strafgesetzbuch erarbeitet. Es bestand ein nahezu einstimmiger Konsens darüber, dass im Umsetzungsgesetz ein klares und leicht anwendbares Kriterium verankert werden sollte, nämlich das Alter des Opfers zum Zeitpunkt der Tat, wobei das Alter entsprechend dem Verständnis des Begriffs "Kind vor der Pubertät" festgelegt werden sollte. Der Vorentwurf des Bundesamts für Justiz schlug ein Alter von 10 Jahren vor, das angeblich dem Durchschnittsalter für den Beginn des Pubertätsprozesses entspricht. Im Rahmen der Anhörung zu diesem Vorentwurf kritisierten die Vereinigung der Kantonsärzte der Schweiz, die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern und die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen diese Wahl. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass die Lebensphase der Pubertät bei jedem Kind anders verlaufe, und sprachen sich für eine höhere Grenze aus, d. h. für ein Mindestalter von 16, 14 bzw. 12 Jahren, ab dem ein Kind nicht mehr als "vorpubertär" bezeichnet werden dürfe. Das Alter von 12 Jahren wurde schließlich vom Bundesrat in seiner Botschaft und anschließend vom Parlament festgelegt (vgl. Art. 101 Abs. 1 lit. e in fine StGB).
13 Eine Motion von Nationalrat Jean-Luc Addor vom 18. Juni 2021 mit dem Titel "Ausweitung des Anwendungsbereichs der Unverjährbarkeit von Straftaten gegen die sexuelle Integrität, um Kinder besser zu schützen" , stellte die 2012 beschlossene Konkretisierung des Begriffs "vor der Pubertät stehendes Kind" im Strafgesetzbuch in Frage. Sie schlug eine Revision von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB vor, die darin bestand, die Altersgrenze, bis zu der diese Straftaten unverjährbar sind, von 12 auf 16 Jahre anzuheben. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung dieser Motion. Seiner Ansicht nach würde die Ausweitung der Unverjährbarkeit auf Fälle mit Opfern über 12 Jahren über die Volksinitiative hinausgehen, die zur Annahme von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e StGB geführt hat, und über das von den Initiatoren verfolgte Ziel, die jüngsten Opfer zu schützen, die den illegalen Charakter der begangenen Taten nicht kennen und sie nicht anzeigen können. Der Nationalrat lehnte die Motion ab.
B. Sexuelle oder pornografische Straftaten
14 Der Begriff der "strafbaren Handlung sexueller oder pornografischer Natur" ist im Strafgesetzbuch unbekannt. Es stellte sich die Frage, ob dieser Begriff nur bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 187-193 und 198 StGB) oder auch alle oder einen Teil der strafbaren pornografischen Handlungen (Art. 197 StGB) erfasst. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, die Unverjährbarkeitsregel auf sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB; vgl. Art. 101 Abs. 1 lit. e E-StGB) anzuwenden. Das Parlament fügte sexuelle Handlungen mit hospitalisierten, inhaftierten oder beschuldigten Personen (Art. 192 Abs. 1 StGB) und das Ausnutzen einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB; vgl. Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) hinzu. Der Begriff der "pornografischen strafbaren Handlung" hätte durch die Aufnahme des Tatbestands der Pornografie (Art. 197 StGB) in den Katalog von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB konkretisiert werden können. Das Parlament verzichtete jedoch darauf mit der Begründung, dass dieser Straftatbestand nicht schwerwiegend genug sei.
15 Im Gesetz zur Revision des Sexualstrafrechts passte das Parlament die Liste der Straftaten in Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB wie folgt an: sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB), sexuelle Nötigung und sexuelle Übergriffe (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB), Ausnutzen einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB) und die Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a StGB). Die Referendumsfrist für das Gesetz läuft am 5. Oktober 2023 ab.
C. Autorinnen und Autoren
16 Art. 123b BV unterscheidet nicht zwischen mündigen und unmündigen Tätern und Täterinnen. Unter Berücksichtigung der üblichen Methoden zur Auslegung von Verfassungsnormen war der Bundesrat jedoch der Ansicht, dass die Unverjährbarkeit nicht auf minderjährige Täterinnen und Täter ausgedehnt werden sollte. Trotz des Wortlauts der Bestimmung ist dieser Ausschluss aus systematischer (das Schweizer Recht sieht eine Sonderregelung für minderjährige Täter vor), teleologischer (keine emotionale oder wirtschaftliche Verbindung zwischen einem Opfer und einem minderjährigen Täter) und historischer Sicht (keine öffentliche Stellungnahme der Initianten zum Missbrauch unter Minderjährigen) voll und ganz gerechtfertigt. Die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) rechtfertigt ebenfalls die unterschiedliche Behandlung von minderjährigen Tätern.
D. Unverjährbare Strafverfolgung und Strafe
17 Art. 123b BV sieht ausdrücklich vor, dass die Strafverfolgung und die Strafe unverjährbar sind.
IV. Kritische Würdigung
A. Zweckmäßigkeit der Norm
18 Mehrere Studien belegen, dass viele Opfer Straftaten gegen ihre sexuelle Integrität von Mitgliedern ihrer eigenen Familie oder ihres nahen Umfelds erleiden. Besteht zwischen dem Täter und dem Opfer eine starke emotionale oder wirtschaftliche Bindung, fällt es dem Opfer häufig schwer, über die erlittenen Taten zu sprechen, solange es sich nicht aus dieser Umklammerung befreit und psychotherapeutische Arbeit geleistet hat. So kann das Schweigen erst viele Jahre nach dem Missbrauch gebrochen werden. Eine zu kurze Verjährungsfrist hat den Nachteil, dass sie die Strafverfolgung behindert und es einem Täter ermöglicht, sich jeglicher Strafe zu entziehen.
19 Bei der Prüfung der Volksinitiative kam der Bundesrat zum Schluss, dass für den Straftatbestand des "sexuellen Missbrauchs von Kindern" eine besondere Verjährungsregelung erforderlich ist. Er wies darauf hin, dass Art. 70 Abs. 2 aStGB für schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität eines Kindes unter 16 Jahren (Art. 187 und 188 StGB) eine 15-jährige Verfolgungsverjährungsfrist vorsieht und dass die Verjährung in jedem Fall bis zur Vollendung des 25. So musste das Opfer beispielsweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres handeln, wenn es im Alter von weniger als 10 Jahren Opfer einer Straftat geworden war, und bis zum 32. Damit erkannte der Gesetzgeber bereits an, dass den Opfern mehr Zeit gegeben werden sollte, um die Taten anzuzeigen. Der Bundesrat räumte jedoch ein, dass diese Frist verlängert werden sollte, z. B. indem der dies ad quo auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Opfers festgelegt wird. Hingegen lehnte er die Unverjährbarkeit mit der Begründung ab, dass diese über das notwendige Maß hinausgehe und sich daher als unverhältnismäßig erweise.
20 Neben der berechtigten Kritik des Bundesrates haben die Initianten nicht berücksichtigt, dass eine Strafanzeige auch von einer Drittperson gemacht werden kann und gegen den Willen des Opfers zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen kann. Bei dieser Konstellation besteht die Gefahr, dass das Opfer mehr belastet als unterstützt wird, zumal der Zeitablauf die Feststellung des Sachverhalts erschwert.
21 Unserer Ansicht nach hätte der indirekte Gegenvorschlag, der 2008 dem Volk vorgelegt wurde, im Bereich der Verfolgungsverjährung (Art. 97 und 98 StGB) den Schwierigkeiten minderjähriger Opfer bei der Anzeige von Straftaten ausreichend Rechnung tragen können. Die von den Initiantinnen und Initianten zur Unterstützung der Unverjährbarkeit vorgebrachten Argumente scheinen uns nicht überzeugend, insbesondere die Argumente bezüglich der abschreckenden Wirkung für die Täterinnen und Täter und der therapeutischen Wirkung für die Opfer sowie die Argumente bezüglich der Zeugenaussagen. Was die Verjährung der Strafe (Art. 99 StGB) betrifft, deren Frist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Urteil vollstreckbar wird (Art. 100 StGB), so sollte bei der Festlegung der Dauer nur die Schwere der begangenen Straftat berücksichtigt werden. Die Unverjährbarkeit der Strafe scheint uns nur bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Terrorakten gerechtfertigt (Art. 101 Abs. 1 lit. a bis d StGB).
B. Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht
22 Der EGMR ist der Ansicht, dass die Verjährungsvorschriften so ausgelegt werden können, dass sie lediglich eine Vorbedingung für die Prüfung eines Falls auferlegen und die Ausübung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht beeinträchtigen (Art. 6 EMRK). Die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung garantiert dem Opfer den Zugang zu einem Richter ohne zeitliche Begrenzung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK). Darüber hinaus führt sie nicht ipso facto zu einer Schwächung der Rechte, die dem Beschuldigten in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gewährt werden (Art. 6 Abs. 1 bis 3 EMRK). Sobald das Opfer den Sachverhalt angezeigt hat, sollte das Fehlen einer Verjährungsfrist jedoch keinesfalls dazu führen, dass die Strafbehörden den Grundsatz der Beschleunigung missachten (Art. 6 § 1 S. 2 EMRK). Die Unverjährbarkeit von sehr schweren gemeinrechtlichen Straftaten verstößt somit nicht per se gegen die EMRK.
23 Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (Lanzarote-Konvention; CETS Nr. 201) ist für die Schweiz am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Art. 33 verpflichtet die Mitgliedstaaten, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung der Straftaten des sexuellen Missbrauchs (Art. 18) und der Anwerbung oder Nötigung zur Prostitution (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b) oder der pornografischen Darbietung (Art. 21 Abs. 1 lit. a und b) nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes noch so lange weiterläuft, dass eine wirksame Strafverfolgung möglich ist, und diese Frist der Schwere der betreffenden Straftat angemessen ist. Das Schweizer Recht wurde so geändert, dass es vollständig mit diesem Übereinkommen vereinbar ist. In Bezug auf Straftaten, die unter Art. 101 Abs. 1 Buchst. e StGB fallen, geht es sogar über das Übereinkommen hinaus.
C. Auswirkung auf die zivilrechtliche Verjährung
24 Die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung wirkt sich auch auf die zivilrechtliche Verjährung aus. Nach Art. 60 Abs. 2 OR verjährt die Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der Absätze 1 und 1bis frühestens mit Ablauf der Verjährungsfrist der Strafverfolgung, wenn das schädigende Ereignis auf eine strafbare Handlung der ersatzpflichtigen Person zurückzuführen ist; ist die Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr gegeben, weil ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, verjährt die zivilrechtliche Klage frühestens drei Jahre nach Zustellung des Urteils. Dies gilt nur, wenn der Sachverhalt, der den Schaden verursacht hat, eine strafbare Handlung darstellt. Bei Unverjährbarkeit der Strafverfolgung ist die Verfolgung ohne zeitliche Begrenzung möglich und das erstinstanzliche Strafurteil hat keine unterbrechende Wirkung. Der zweite Satz findet daher keine Anwendung und die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers bleiben unverjährbar.
Über den Autor
Fabio Burgener hat einen Bachelor in Rechtswissenschaften der Universität Genf (2013), einen zweisprachigen Master in Zivil- und Strafrecht der Universitäten Genf und Basel (2016) und ein Certificat de Spécialisation en matière d'Avocature (2015). Er ist Doktorand und Assistent an der Abteilung für Strafrecht der Universität Genf. Parallel dazu ist er in der Genfer Anwaltskammer eingetragen und praktiziert in der Kanzlei Keppeler Avocats. Er ist außerdem stellvertretender Richter am erstinstanzlichen Strafgericht des Kantons Genf. Seine Forschungs- und Praxisschwerpunkte sind das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht.
Empfohlene weiterführende Lektüre
Capus Nadja, Die Annahme der Unverjährbarkeits-Initiative: Ein Kommentar zur eidgenössischen Abstimmung, Forumpoenale 2009, p. 110-115.
De Becker Emmanuel/Hayez Jean-Yves, L’enfant victime d’abus sexuel et sa famille : évaluation et traitement, Paris 1999.
Frischknecht Tom, Zur Eidgenössischen Volksinitiative « für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern », RPS/ZStrR 126 (2008) p. 434-454.
Literaturverzeichnis
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Capus Nadja, Die Annahme der Unverjährbarkeits-Initiative : Ein Kommentar zur eidgenössischen Abstimmung, Forumpoenale 2009, p. 110-115.
Chancellerie fédérale, Examen préliminaire de l’initiative populaire fédérale « pour l’imprescriptibilité des actes de pornographie enfantine » du 17.8.2004, FF 2004 4443 ss, disponible sous : https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2004/800/fr (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Examen).
Chancellerie fédérale, Aboutissement de l’initiative populaire fédérale « pour l’imprescriptibilité des actes de pornographie enfantine » du 23.3.2006, FF 2006 3529 ss, disponible sous : https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2006/386/fr (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Aboutissement).
Conseil de l’Europe, Rapport explicatif de la Convention du Conseil de l’Europe sur la protection des enfants contre l’exploitation et les abus sexuels, 25.10.2007, Lanzarote, disponible sous : https://rm.coe.int/16800d3891 (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Rapport explicatif).
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Conseil fédéral, Liste des destinataires de la consultation du 26.5.2010 sur la révision du CP et du CPM concernant la mise en œuvre de l’art. 123b Cst, disponible sous : https://www.bj.admin.ch/bj/fr/home/sicherheit/gesetzgebung/archiv/unverjaehrbarkeit.html (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Destinataires).
Däppen Robert K., Commentaire de l’art. 60 CO, in : Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (édit.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7e éd., Bâle 2020.
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Message concernant l’initiative populaire « pour l’imprescriptibilité des actes de pornographie enfantine » et la loi fédérale sur la prescription de l’action pénale en cas d’infractions sur les enfants (modification du code pénal et du code pénal militaire) du 27.6.2007, FF 2007 5099 ss, disponible sous : https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2007/758/fr (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Message 2007).
Message relatif à la loi fédérale portant mise en œuvre de l’art. 123b de la Constitution concernant l’imprescriptibilité des actes d’ordre sexuel ou pornographique commis sur des enfants impubères (Modification du code pénal, du code pénal militaire et du droit pénal des mineurs) du 22.6.2011, FF 2011 5565 ss, disponible sous : https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2011/883/fr (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Message 2011).
Message concernant l’approbation de la convention du Conseil de l’Europe sur la protection des enfants contre l’exploitation et les abus sexuels (convention de Lanzarote) et sa mise en œuvre (modification du code pénal), FF 2012 7051 ss, disponible sous : https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2012/1181/fr (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Message 2012).
Message relatif à la modification du code des obligations (Droit de la prescription), FF 2014 221 ss, disponible sous : https ://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2014/65/fr (dernière consultation : 18.8.2023) (cité : Message 2014).
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