Eine Kommentierung von Lukas Brugger / Claude Humbel
Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli
D. Umwandlung der Stiftung
I. Änderung der Organisation auf Antrag der Aufsichtsbehörde
Art. 85
Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
II. Änderung des Zwecks auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans
Art. 86
1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
I. Regelungsgegenstand
A. Ausgangspunkt: Organisations- und Zweckänderungen als Handlungsoptionen im Umgang mit der «Starrheit» der Stiftung
1 Aus der anstaltlichen Natur der Stiftung und dem Trennungs- und Erstarrungsprinzip (dazu OK-Brugger, Art. 80 ZGB N. 4 ff.) fliesst, dass der im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung erstarrte Stifterwille prinzipiell unabänderlich ist und als solcher von den Stiftungsorganen verfolgt werden muss. Es liegt also grundsätzlich an der Stifterin oder dem Stifter, der Stiftung ein möglichst nachhaltiges Gewand zu geben, das es ihr ermöglicht, den Stifterwillen auf lange Zeit und ggf. auch lange nach dem Ableben der errichtenden Person zu verfolgen. Nun liegt einerseits auf der Hand, dass so geschaffene Strukturen relativ starr sind (und dies auch sein müssen, um Stiftung und Stifterwillen vor Dritteinflüssen abzuschirmen) und die Stiftungsorgane primär eine Verwaltungs- und Zweckumsetzungsfunktion, aber keine eigentliche Willensbildungsfunktion haben. Dies impliziert indessen auch Risiken, weil eine (gewollte) Starrheit durchaus auch nachteilig sein kann, wenn sich das rechtliche oder tatsächliche Umfeld einer Stiftung in einer von der Stifterin oder vom Stifter nicht vorhergesehenen Art und Weise verändert. So können die errichtenden Personen nicht jeden sozialen, ökonomischen oder sonstigen gesellschaftlichen Wandel antizipieren sowie radikale Umbrüche wie kriegerische Ereignisse, Pandemien oder Wirtschaftskrisen vorhersehen. Wurde der Stiftung ein statutarisches Gerüst gegeben, das es ihr nicht erlaubt, adäquat auf solche Veränderungen – seien sie nun schleichend oder unmittelbar – zu reagieren, ist sie potenziell in ihrer Existenz gefährdet.
2 Das Schweizer Stiftungsrecht gibt der Stiftung grundsätzlich verschiedene Instrumente an die Hand, um dieses Problem proaktiv zu entschärfen oder nachträglich damit umzugehen. Während es in der Schweiz kein gesetzliches und damit automatisches Recht auf Änderung der Statuten durch die Stifterin bzw. den Stifter, die Stiftungsorgane oder Dritte gibt (weil dies mit dem Wesen der Stiftung und dem Trennungs- und Erstarrungsgrundsatz konfligieren würde), stehen folgende Optionen zur Verfügung:
Erstens ist es der Stifterin oder dem Stifter überlassen, die über den obligatorischen Statuteninhalt hinausgehenden organisatorischen Anordnungen in leicht(er) änderbaren Organisations- bzw. Stiftungsreglementen zu regeln, anstatt sie in den Statuten festzuhalten (dazu nachstehend N. 12). Weiter ist es der errichtenden Person unbenommen, die Stiftung durch statutarische Anordnung und/oder eine entsprechende Vermögensausstattung nicht «auf die Ewigkeit» zu konzipieren. So erlaubt es die Stifterfreiheit auch vorzusehen, dass die Stiftung nur für eine befristete Zeitspanne existieren und wirken soll (sog. Stiftung auf Zeit), oder aber ihr Vermögen aufzuzehren und stetig zu verbrauchen ist (sog. Verbrauchsstiftung).
Denkbar sind aus einer kautelarpraktischen Warte zudem sog. unselbständige Stiftungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangen und deren Vermögen unter das Dach einer sog. Dachstiftung eingebracht wird, was aber auch an Bedingungen geknüpft werden kann.Zweitens erlaubt es das Schweizer Stiftungsrecht der Stifterin oder dem Stifter, in der Stiftungsurkunde Organisations- oder Zweckänderungen vorzubehalten, deren Geltendmachung aber nicht frei, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (Art. 86a ZGB, s. OK-Brugger/Humbel, Art. 86a ZGB N. 10 ff.).
Drittens und vor allem gelten die in den Statuten erstarrten Vorgaben zu Zweck und Organisation selbst in der Schweiz nicht absolut. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer Anpassungsfähigkeit von Stiftungen erkannt und entsprechend mit Art. 85 ff. ZGB positivrechtliche Bestimmungen eingeführt, deren Anwendung aber an objektive Voraussetzungen geknüpft ist, um Missbräuchen der Stiftungsform vorzubeugen. Nachträgliche Änderungen der Organisation sind nach Art. 85 ZGB ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erhaltung des Stiftungsvermögens oder zur Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich sind (s. sogleich N. 15 ff.); Änderungen des Stiftungszwecks setzen gemäss Art. 86 ZGB voraus, dass der ursprüngliche Stiftungszweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem ursprünglichen Stifterwillen offenbar entfremdet worden ist. Es handelt sich gleichsam um einen gesetzlichen Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus,
weshalb an ihre Anwendung ebenso strenge Anforderungen zu stellen sind.
B. Liberalisierung durch den Gesetzgeber
3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang eine stetige Entwicklung von einem ursprünglich weniger änderungsaffinen Stiftungsrecht hin zu einem moderneren und dynamischeren Stiftungsverständnis. Dieses Verständnis erscheint uns nicht zuletzt aus einer pragmatischen Warte her sinnvoll, weil Stiftungen zunehmend sich rapide verändernden normativen und fiskalischen Rahmenbedingungen ausgesetzt sind. Diese sind nicht nur durch die gemächlich mahlenden Mühlen Bundesberns konnotiert, sondern durch die Regulierungsgeschwindigkeit inter- und supranationaler Organisationen geprägt.
C. Abgrenzungen
4 Zweck- und Organisationsänderungen sind abzugrenzen von Massnahmen der Aufsichtsbehörde nach Art. 83d Abs. 1 ZGB im Falle von Organisationsmängeln und ursprünglich ungenügenden organisationalen Anordnungen sowie von Anordnungen der Aufsichtsbehörden nach Art. 84 Abs. 2 ZGB.
5 Abzugrenzen sind die Änderungen von Art. 86 ZGB ferner vom Eintritt des Sukzessivzwecks in sog. Sukzessivstiftungen (oder – unpräziser, weil gar nie zwei Zwecke zur gleichen Zeit koexistieren – sukzessiv-gemischten Stiftungen).
6 Gegenüber einer allfälligen Aufhebung der Stiftung i.S.v. Art. 88 Abs. 1 ZGB gehen die Abänderungen des Zwecks oder der Organisation aufgrund des Verhältnismässigkeits- und des Subsidiaritätsprinzips vor.
7 Das FusG verweist für Zweckänderungen im Rahmen von Fusionen auf Art. 86 ZGB (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 FusG) und Vermögensübertragungen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 FusG), äussert sich aber nicht zu Organisationsänderungstatbeständen.
II. Organisationsänderungen (Art. 85 ZGB)
A. Anwendungsbereich
8 Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 85 ZGB bezieht sich neben den «klassischen» Stiftungen auch auf Personalfürsorgestiftungen und Familienstiftungen. Im Unterschied zur klassischen Stiftung liegt es bei Letzteren aber am obersten Stiftungsorgan, das Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen zu verifizieren.
9 Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 85 ZGB erfasst alle Faktoren, die die Stiftungsorganisation beschlagen und die nicht unwesentlicher Natur sind. Infrage kommen etwa die Organisation, Bestellung und Zusammensetzung der Stiftungsorgane (fachliche oder persönliche Voraussetzungen zur Mandatsübernahme, Amtszeitbeschränkungen, Alterslimiten etc.), stiftungsinterne Verfahrensvorschriften, sowie regelmässig Vorschriften über die Vermögensanlage oder -bewirtschaftung,
B. Voraussetzungen und praktische Umsetzung
10 Organisationsänderungen durch die Aufsichtsbehörde setzen voraus, dass «die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert» (nach früherer Diktion «dringend erheischt»). An die Erforderlichkeit der Änderung werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt,
11 Bei der Formulierung der modifizierten Organisationsbestimmungen muss wiederum der Zweck als Richtschnur dienen: Die modifizierten Statuten sollen die erwähnte Gefährdung des Stiftungszwecks beseitigen und dessen bestmögliche Verwirklichung gewährleisten.
C. Organisations- oder Stiftungsreglement
12 Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung hoch angesetzten Schwelle ist auf die praktische Bedeutung von Organisations- bzw. Stiftungsreglementen hinzuweisen. Stiftungsrechtlich ist es nämlich zulässig, die Organisation gesamthaft oder teilweise in einem Reglement unterhalb der statutarischen Ebene anzusiedeln.
13 Während die Aufsichtsbehörden Reglemente im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit früher gewohnheitsmässig noch «zur Genehmigung» verlangten, geschieht dies heute richtigerweise meist nur noch «zur Prüfung», zumal einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde weder eine konstitutive Wirkung inne wohnt noch stiftungsrechtlich erforderlich ist.
14 Die Tatsache, dass es dem obersten Stiftungsorgan zufällt, das Organisations- bzw. Stiftungsreglement in eigener Kompetenz abzuändern, heisst nicht, dass ihm dies vorbehalten ist. So haben auch die Aufsichtsbehörden die aus ihrem Aufsichtsauftrag fliessende Kompetenz, zum Schutz von Stiftungsvermögen und -zweck erforderliche Reglementsänderungen anzuordnen.
III. Zweckänderungen (Art. 86 ZGB)
A. Anwendungsbereich
15 Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 86 ZGB bezieht sich neben den «klassischen» Stiftungen auch auf Personalfürsorgestiftungen und Familienstiftungen. Wie bei der Organisationsänderung muss das oberste Stiftungsorgan von Familienstiftungen das Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen verifizieren.
16 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm bezieht sich auf den Stiftungszweck, mithin das eigentliche «Herzstück» der Stiftung.
17 Vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind auch Auflagen und Bedingungen (Art. 86 Abs. 2 ZGB), die zwar in den Statuten, aber ausserhalb der eigentlichen Zweckbestimmung verankert sind und die die Zweckrealisierung gefährden.
B. Voraussetzungen und praktische Umsetzung
18 Vor dem Hintergrund der Bedeutung des im Stiftungszweck erstarrten Stifterwillens als zentrales Institut des Stiftungsrechts ist es richtig, hohe Anforderungen an eine Zweckänderung zu stellen.
19 Nach Art. 86 Abs. 1 ZGB setzt eine Zweckänderung eine objektive und eine subjektive Komponente voraus: Aus objektiver Sicht ist ein Wandel in der Bedeutung und der Wirkung des Zwecks erforderlich, aus subjektiver Warte muss sich der Zweck offensichtlich vom ursprünglichen Stifterwillen entfremdet haben.
20 Bei der Formulierung des geänderten Stiftungszwecks sind das zuständige Organ oder die zuständigen Behörden nicht frei. Vielmehr muss dieser möglichst am bisherigen Zweck angelehnt sein
IV. Verfahren
21 Das Verfahren zur Organisations- und Zweckänderung wird in der Praxis meist vom obersten Stiftungsorgan initiiert,
Bei klassischen Stiftungen liegt die Zuständigkeit bei einer besonderen «Umwandlungsbehörde», die faktisch aber sowohl auf Bundesebene als auch im kantonalen Verfahren identisch mit der Aufsichtsbehörde ist.
Auf Bundesebene ist dies seit dem 1. Januar 2006 so, seitdem die unter der Aufsicht des Bundes stehenden Stiftungen nicht mehr durch den Bundesrat, sondern durch das EDI umgewandelt werden.Diese Entwicklung spiegelt sich auch auf kantonaler Ebene.Somit ergibt die gesetzliche Vorgabe, dass die zuständige Umwandlungsbehörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde tätig wird, kaum noch Sinn. Es entspricht der herrschenden Lehreund auch der gelebten Behördenpraxis,dass das oberste Stiftungsorgan nicht nur bei Zweckänderungen nach Art. 86 ZGB – wo dies explizit im Gesetzestext verankert ist –, sondern auch bei Organisationsänderungen gemäss Art. 85 ZGB nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern ein Antragsrecht hat. Angesichts des derzeit geltenden Gesetzeswortlauts ist u.E. allerdings fraglich, ob es sich hierbei um einen justiziablen Anspruch handelt, oder – wohl eher – lediglich eine faktische Initiativmöglichkeit (i.S. eines Anzeigerechts, wie es auch anderen Stiftungsbeteiligten zustehen dürfte)anzunehmen ist. In der den Autoren bekannten Praxis gehen so gut wie alle Änderungen des Zwecks oder der Organisation einer Stiftung von deren Organen aus.Entsprechend wäre u.E. die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Art. 85 und 86 ZGB de lege ferenda anzupassen: Erstens beruht die Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte auf einem Versäumnis des Gesetzgebers, der diese beiden Vorgänge nicht koordiniert hat.Ferner und vor allem sprechen auch teleologische Überlegungen für ein justiziables Antragsrecht des obersten Stiftungsorgans auch bei Organisationsänderungen: Für die Stiftung und deren Gedeihen ist es nämlich ebenso wichtig, dass das oberste Stiftungsorgan auf organisationale Unzulänglichkeiten reagieren und die Umwandlungsbehörde zu einem Handeln bewegen kann. Dies ist aktuell bei einer Weigerung der Aufsichtsbehörde zur Antragstellung bzw. beim Regelfall von Identität von Aufsicht- und Umwandlungsbehörde zum Erlass einer Verfügung zwar ebenfalls möglich, aber dies muss über den Rechtsmittelweg und letztinstanzlich über eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erstritten werden.Ist die Änderung einmal verfügt, steht dem obersten Stiftungsorgan zwar kein eigentliches Vetorecht zu.Es steht aber auch hier ein Rechtsmittelverfahren zur Verfügung. Eine Anfechtung steht nicht nur den Stiftungsorganen offen, sondern auch den Destinatären, die aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Parteistellung noch ein vorgängiges Anhörungsrecht im Abänderungsverfahren haben.U.E. sollten sie aber im Sinne einer vorausschauenden Planung und einer erhöhten Rechtssicherheit möglichst frühzeitig in den Abänderungsprozess eingebunden werden, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.Bei Familienstiftungen gehen die ältere und grundsätzlich weiterhin gültige Rechtsprechung des Bundesgerichts und die herrschende Meinung von einem eigenständigen Änderungsrecht des Stiftungsrats aus, der ohne eine vorgängige gerichtliche Genehmigung über die Änderungen entscheiden kann.
Gebunden bleibt er dabei aber an die inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 85 f. ZGB und an das Gebot einer ordnungsgemässen Ermessensausübung. Bei Verletzungen greift eine Haftung des obersten Stiftungsorgans. Eine ältere Mindermeinung ist der Auffassung, dass das Gericht stets in Organisations- oder Zweckänderungen involviert werden muss.In der Praxis stellt sich das Problem, dass auch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) eine solche, im Gesetzestext nicht angelehnte, gerichtliche Anordnung zu fordern scheint,was für Familienstiftungen zu langen Verfahren und erheblichen Kosten geführt hat (s. auch OK-Brugger/Humbel, Art. 57 ZGB, N. 13 ff.).Gemäss Art. 62 Abs. 2 BVG ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 61 ff. BVG auch die Umwandlungsbehörde i.S.d. Art. 85 ff. ZGB für jene Vorsorgeeinrichtungen, die als Personalfürsorgestiftungen konstituiert sind. Dabei handelt es sich regelmässig um dieselbe Behörde, die auf kantonaler oder suprakantonaler Ebene auch die Stiftungsaufsicht übernimmt.
22 Die Statutenänderung muss dem Handelsregister gemeldet werden (Art. 97 Abs.1 lit. c HRegV), was bei «klassischen» Stiftungen und Personalfürsorgestiftungen von Amtes wegen durch die Umwandlungsbehörde selbst erfolgt.
Literaturverzeichnis
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Jakob Dominique/Humbel Claude, Die Eintragung existierender Familienstiftungen und die Änderungskompetenz des Stiftungsrates, Zugleich eine Besprechung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts B-951/2020 vom 16.8.2021, npoR 3 (2022), S. 119 ff.
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Riemer Hans Michael, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60–89bis ZGB) mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB), Bern 2012 (zit. SHK-Riemer).
Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80–89c ZGB, 2. Aufl., Bern 2020 (zit. BK-Riemer).
Sprecher Thomas, Stiftungsrecht in a nutshell, 2. Aufl. Zürich 2023.
Sprecher Thomas, Vom Recht des Stifters, «seine» Stiftung auf den Kopf zu stellen, Jusletter vom 13. März 2023.
Sprecher Thomas, Die Verbrauchsstiftung – Grundlagen, Formen, Wirkungen, Jusletter vom 15. Juni 2020.
Sprecher Thomas, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, Zürich 2006 (zit. Sprecher, Revision).
Sprecher Thomas/von Salis Ulysses, Die Schweizerische Stiftung, Zürich 1999.
Studen Goran, Die Dachstiftung – Das Tragen und Verwalten von Unterstiftungen unter dem Dach einer selbständigen Stiftung, Diss. Zürich 2011 (=Schriften zum Stiftungsrecht 3).
Uhl Matthias, Kooperation im Stiftungsrecht, Diss. Zürich 2016 (Schriften zum Stiftungsrecht 7).
Von Orelli Lukas, Zur Auslegung des Stifterwillens, Diss., Basel 2019 (Schriften zum Stiftungsrecht 11).
Von Schnurbein Georg / Hengevoss Alice (Center for Philanthropy Studies Universität Basel), Sunset Foundations – Stiftungen auf Zeit.
Wiget Niklaus, Gläubigerschutz bei nichtigen Familienstiftungen, Diss. Zürich 1972 (= ZBR 387).
Fussnoten
- Zum Ganzen s. etwa auch BK ZGB-Riemer, Vorbem. zu Art. 85–86b N. 3 ff.; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 1; Jakob, ZSR 132 (2013) II, 253, 287.
- S. dazu Jakob/Brugger/Humbel, 200 f.; Jakob, ZSR 132 (2013) II, S. 282; vertiefend zur Verbrauchsstiftung Sprecher, Jusletter vom 15. Juni 2020, N. 1 ff. und zur Stiftung auf Zeit Georg von Schnurbein/Alice Hengevoss (Center for Philanthropy Studies Universität Basel), Sunset Foundations – Stiftungen auf Zeit, abrufbar unter: https://ceps.unibas.ch/de/praxistransfer/sunset-foundations-manual/.
- Allgemein dazu Studen, S. 105 ff.; einen Überblick geben Jakob/Brugger/Humbel, S. 106 f.
- Grundlegend Wiget, 6; BK ZGB-Riemer, ST N. 597 und Vorbem. zu Art. 85–86b N. 4 in fine; ferner BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 2.; von Orelli, 171.
- BGE 103 Ib 161 E. 2; auf kantonal-zürcherischer Ebene vgl. etwa VGer ZH vom 30.4.2008, ZR 108 (2008) Nr. 6 S-169-172, 171 f.; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 2.
- Man denke beispielsweise an die Anforderungen im Bereich des Automatischen Informationsaustausches in Steuersachen (AIA), die Anstrengungen im Kampf gegen die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die Groupe d'action financière (GAFI) und ähnliche Entwicklungen (etwa im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Sanktionen), die sich mit Nachdruck auf den hiesigen Stiftungsplatz auswirken. Vgl. zur Umsetzung der GAFI-Anforderungen im Schweizer Stiftungsrecht etwa Riemer, SZW 2016, S. 70 ff.
- Dieses Institut sollte eine gewisse Flexibilität im Umgang mit offensichtlichen Fällen von überholten, aber sekundären organisatorischen Anordnungen gewährleisten, was insbesondere im immer praxisrelevanteren Bereich der Personalfürsorgestiftungen von Bedeutung ist, s. die frühe Rechtsprechung praeter legem in BGE 103 Ib 161 E. 2; BGE 115 II 415 E. 2c). Zum Normursprung vgl. auch CHK ZGB-Eisenring, Art. 85 N. 4; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 2.
- Statt vieler Sprecher, Jusletter vom 13. März 2023, N. 19, s. ferner Amadò/Manfredi, Novità giuridiche 1/2024, 37 f.
- Sprecher, Revision, N. 84; ferner BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 3; SHK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 4.
- SHK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 3.
- Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen vom 24. August 2005, SR 211.121.3.
- S. zur Terminologie Brugger, 50 ff.; ferner BK ZGB-Riemer, ST N. 433.
- BK ZGB-Riemer, ST N. 433, Vorbem. zu Art. 85–86b N. 22.
- BK ZGB-Riemer, Vorbem. zu Art. 85–86b N. 22.
- CHK ZGB-Eisenring, Art. 85 N. 5; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 3; BK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 37 f.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 3; SHK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 5.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 3 in fine.
- Dies ist bisweilen bei Absorptionsfusionen der Fall, bei denen die Statuten der übernehmenden Stiftung modifiziert werden.
- Eingehend zu den fusionsgesetzlichen Tatbeständen BSK FusG-Grüninger, Art. 78 N. 1 ff.; zur Vermögensübertragung BSK FusG-Malacrida, Art. 86 N. 1 ff.
- Dabei ist das oberste Stiftungsorgan indes nicht frei, sondern an die Vorgaben an eine ordnungsgemässe Ermessensausübung gebunden, vgl. dazu OK-Brugger/Humbel, Art. 87 ZGB, N. 14; ferner grundlegend KUKO ZGB-Jakob, Art. 83 N. 12 ff. m. umfangreichen w.H.
- Von Orelli, 172.
- CHK-ZGB-Eisenring, Art. 85 N. 1; KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 3.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 5; BK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 21 ff. und Art. 86b N. 11, der – entgegen der älteren Praxis und Lehre – argumentiert, die Organisation beschlage nur die Organe und somit nicht den Sitz der Stiftung. Dies lässt sich u.E. vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts in Art. 83d Abs. 1 («verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr») kaum noch vertreten, selbst wenn die ursprünglichen Materialien tatsächlich eine Differenzierung suggerierten. A.M. und (ohne Begründung) wie hier CHK ZGB-Eisenring, Art. 85 N. 1.
- So auch Uhl, 374; so ist der Sitz bei Stiftungen, die aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte eine besondere Verbundenheit zu einem Ort aufweisen (etwa die Fondation Hans Wilsdorf in Genf, die Christoph Merian Stiftung in Basel oder die Jakob und Emma Windler-Stiftung in Stein am Rhein) wohl als besonders wesentliches Element zu qualifizieren.
- Ebenso Von Orelli, 175; Uhl, 375.
- BVGer vom 4. Oktober 2016, B-565/2015 und B-812/2015; bestätigt durch BGer 5A_856/2016 und 5A_865/2016 vom 13. Juni 2018.
- BK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 5, die Änderung müsse «aus unabweisbaren Gründen als geboten» erscheinen.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 3.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 4, m. dem u.E. nicht ganz zutreffenden H. auf die zitierte Lehrmeinung in BK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 5.
- Vgl. etwa Sprecher/von Salis, Frage Nr. 225.
- Von Orelli, 171, sowie insgesamt zum sogenannten Wirkungsprinzip als Maxime, 107 ff.
- Ähnlich BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 4.
- Gl.M. wohl SHK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 14.
- CHK ZGB-Eisenring, Art. 85 N. 6; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 6; KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 5.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 6.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 6; KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 5; BK ZGB-Riemer, Vorbem. zu Art. 85–86b N. 19.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 6; KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 5.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 6.
- Vgl. die Hinweise oben in Fn. 18 zu N. 7.
- Vgl. KUKO ZGB-Jakob, Art. 80 N. 2 f., Art. 86 N. 1; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 7.
- VGer ZH vom 30.4.2008, ZR 108 (2008) Nr. 6 S-169-172, 171.
- KUKO ZGB-Jakob, Art.86 N. 1: «identitätsbestimmend»; ferner auch BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 7.
- CHK ZGB-Eisenring, Art. 85 N. 4; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 7.
- SHK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 12, mit dem Beispiel von Spitalstiftungen nach der Streichung des Spitals von der Spitalliste; auf diesen verweisend BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 7.
- Diese Rechtsprechung hat zu vielen Folgefragen und Rechtsunsicherheit geführt, vgl. dazu eingehend Ausführlich Jakob/Humbel, SJZ 118 (2022), 736 ff.; dies., npoR 3 (2022), S. 119 ff.; Eichenberger/Leu, S. 84 ff.
- SHK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 16 f., mit Beispiel.
- U.E. zu Recht fordert KUKO ZGB-Jakob, Art. 86 N. 1, gar, dass höhere Anforderungen an eine Zweckänderung als an eine Organisationsänderung zu stellen seien.
- BK ZGB-Riemer, Art. 83 N. 24.
- Ausführlich BK ZGB-Riemer, Art. 80 N. 55 m.w.H.
- Vgl. bereits ZK ZGB-Egger, Art. 86 N. 4; ferner BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 7; KUKO ZGB-Jakob, Art. 86 N. 2; BK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 6 ff.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 7 m.w.H. auf die ältere Literatur.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 7; BK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 6; SHK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 10.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 86 N. 2.
- Statt vieler BK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 9.
- Sprecher, Stiftungsrecht in a nutshell, S. 161; ferner BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 8.
- Wie hier etwa SHK ZGB-Riemer, Art. 86 N. 13; nicht ganz klar, ob auf die Ermittlung des mutmasslichen Stifterwillens gerichtet BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 8.
- Ähnlich KUKO ZGB-Jakob, Art. 86 N. 1 «kein Selbstzweck».
- CHK ZGB-Eisenring, Art. 85 N. 2; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 11; KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 4.
- Statt vieler BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 10; SHK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 7.
- Ibid.
- Ibid.
- Baumann Lorant, 326; wohl auch BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 10; SHK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 7, m.H.a. auf die Normgebungsgeschichte, aber ohne Analyse der Rechtsfolgen. Gl.M. wie hier wohl KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 4, der darauf hinweist, das oberste Stiftungsorgan müsse «lediglich angehört werden».
- Zur Praxis der ESA: https://www.esa.admin.ch/de/fragen-und-antworten FAQ («Wie passe ich generell den Zweck einer Stiftung an?»).
- SHK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 8, nennt «Minderheitsstiftungsräte», andere Organträger oder Funktionäre der Stiftung, den Stifter, Destinatäre und Dritte.
- So auch KUKO ZGB-Jakob, Art. 85 N. 4.
- Ausdrücklich SHK ZGB-Riemer, Art. 85 N. 7.
- BGE 96 I 406; dazu etwa BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 11.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 11.
- BGer 5A.4/2007 vom 11.10.2007 E. 2.und 3.
- Eine eigenständige Abänderungskompetenz bejahend BGE 40 I 245 E. 5 und BGE 50 II 415 E. 3. In der Literatur ferner BSK ZGB I-Grüninger, Art. 87 N. 13a; KUKO ZGB-Jakob, Art. 87 N. 8; Liver, ZBJV 112 (1976), S. 317 f.
- BK ZGB-Riemer, ST N. 197 ff., 204 f., in welchem der Autor seine bereits in der Vorauflage von 1975 bzw. im Nachdruck von 1981 geäusserte Lehrmeinung wiederholt. Wohl auch Leu/Gabrieli, FS Künzle, S. 287 ff. (dort ebenfalls mit dem Hinweis auf die ältere Lehre, wonach Familienstiftungen nach ihrer Errichtung überhaupt keine Anpassungen vornehmen dürften und bis zu ihrer Auflösung ihrem Schicksal überlassen seien).
- Dies wurde auch in BVGer B-951/2020 vom 16.8.2021, E. 9.3 m.w.N. vom Bundesverwaltungsgericht geschützt. Vgl. aber die Kritik in Jakob/Humbel, SJZ 118 (2022), S. 736 ff.; dies., npoR 3 (2022), S. 119 ff.
- Ausführlich Jakob/Humbel, SJZ 118 (2022), S. 736 ff.; dies., npoR 3 (2022), S. 119 ff.
- Vgl. die Übersicht der Aufsichtsbehörden in https://www.oak-bv.admin.ch/de/beaufsichtigte/aufsichtsbehoerden, zuletzt besucht am 6.9.2024.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 1; BK ZGB-Riemer, Vorbem. zu Art. 85–86b N. 9.
- Vgl. die Hinweise in BSK ZGB I-Grüninger, Art. 85/86 N. 12.
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