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- Art. 11 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
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- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeines
- II. Rechtlich geschütztes Gut
- III. Grundlegende Tatbestandsmerkmale
- IV. Die Vorbehalte
- V. Vergleich mit dem Schweizer Recht
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemeines
1 Das Aufkommen des Internets hat den weitesten, schnellsten und effizientesten Austausch ermöglicht, den die Menschheit je erlebt hat. Es hat jedoch auch Kriminellen, die zuvor oft isoliert waren, sehr leistungsfähige Kommunikationswerkzeuge zur Verfügung gestellt. So konnten beispielsweise Personen, die Kinderpornografie produzieren, mit Personen, die solche Medien konsumieren, auf der ganzen Welt in Kontakt treten. Der Austausch von Ideen, Fantasien und Ratschlägen zwischen Pädophilen hat dazu beigetragen, Sexualstraftaten an Kindern zu unterstützen, zu fördern oder zu erleichtern.
2 Die virtuelle Welt hat nicht nur den Austausch von kinderpornografischem Material erleichtert, sondern den Tätern auch eine gewisse Anonymität und damit eine Form der Straflosigkeit garantiert. Es ist daher nicht überraschend, dass sich diese Art der Kriminalität mit der Verbreitung des Internets rasch ausgebreitet hat.
3 Art. 9 CCC entspricht somit dem Anliegen, das die Mitglieder des Europarats auf ihrem 2. Gipfeltreffen 1997 geäußert haben, und spiegelt eine internationale Entwicklung zugunsten des Verbots von Kinderpornografie wider, wie die kürzliche Annahme des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie die jüngste Initiative der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (KOM2000/854) bestätigen.
4 Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Schutzmaßnahmen zugunsten von Kindern, insbesondere vor sexueller Ausbeutung, zu verstärken, indem das Strafrecht modernisiert wird, um die Nutzung von Computersystemen zur Begehung von Sexualstraftaten gegen Kinder wirksamer einzuschränken.
5 In den Jahren nach der Verabschiedung der Cybercrime-Konvention blieben Kinderpornografie und im weiteren Sinne die sexuelle Ausbeutung von Kindern weiterhin ein sehr wichtiges Thema. Dies führte zur Ausarbeitung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, das am 25. Oktober 2007 in Lanzarote verabschiedet wurde. Art. 20 dieses Vertrags orientiert sich sehr stark an Art. 9 CCC.
II. Rechtlich geschütztes Gut
6 Art. 9 CCC schützt zwei verschiedene Rechtsgüter. Art. 9 § 2 lit. a CCC schützt direkt die sexuelle Integrität von Kindern. Art. 9 Abs. 2 lit. b und c CCC schützen ihre sexuelle Integrität indirekt, indem sie Verhaltensweisen verbieten, die zwar nicht notwendigerweise dem in dem betreffenden Material dargestellten "Kind" schaden, aber dennoch Kinder ermutigen oder dazu verleiten könnten, an solchen Handlungen teilzunehmen. Diese Bestimmungen stehen somit im Kontext einer Subkultur, die den Missbrauch von Kindern befürwortet.
III. Grundlegende Tatbestandsmerkmale
A. Eine kinderpornografische Darstellung
1. Die Medien der Darstellung
7 Art. 9 CCC bezieht sich - ebenso wie Art. 20 des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch - ausschließlich auf bildliche Darstellungen von Kinderpornografie. Dies umfasst alle Darstellungen, die mit den Augen wahrgenommen werden können, insbesondere Fotos, Zeichnungen, Skizzen, Gemälde, Stiche, Skulpturen, Videos und Filme. Tonaufnahmen sowie Texte sind nicht betroffen.
8 Im Rahmen der Cybercrime-Konvention beschränkt sich die Strafbarkeit auf visuelle Darstellungen in digitaler Form. Es ist unerheblich, auf welchem Medium sie gespeichert sind. Es ist also unerheblich, ob sie auf einer Festplatte, einem USB-Stick, einer DVD oder sogar in der Cloud gespeichert sind.
2. Der pornografische Charakter
9 Der Begriff der Pornografie wird weder in der Cybercrime-Konvention noch im erläuternden Bericht definiert. Letzterer besagt lediglich, dass dieser Begriff im Einklang mit den Normen des innerstaatlichen Rechts auszulegen ist, die sich mit der Einstufung der Darstellung als obszön, mit den öffentlichen Sitten unvereinbar oder in anderer Weise perverser Wirkung befassen.
10 In der Schweiz gilt als pornografisch, was darauf abzielt, beim Konsumenten eine sexuelle Erregung hervorzurufen, während die Sexualität derart von ihren menschlichen und emotionalen Komponenten losgelöst ist, dass die Person auf ein reines Sexualobjekt reduziert wird, über das man nach Belieben verfügen kann. Das sexuelle Verhalten ist grob und wird übertrieben in den Vordergrund gestellt. Pornografie ist die eindringliche und wiederholte Darstellung von Handlungen wie Oralsex, Cunnilingus und Masturbation. Diese Definition scheint weder zügellos noch besonders keusch zu sein. Sie scheint vielmehr ausgewogen zu sein und kann daher leicht auf internationaler Ebene übernommen werden. Die Kernelemente dieser Definition finden sich übrigens auch in Art. 20 des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch - der sich weitgehend an Art. 9 CCC orientiert -, der in seinem Absatz 2 Kinderpornografie als jedes Material definiert, das ein Kind bei tatsächlichen oder simulierten sexuell eindeutigen Handlungen visuell darstellt, oder jede Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes zu überwiegend sexuellen Zwecken. Daher kann man sich an diese Definition halten.
11 Obwohl der Text von Art. 9 CCC dies nicht ausdrücklich erwähnt, gilt Material, das von künstlerischem, medizinischem oder wissenschaftlichem Interesse ist, nicht als pornografisch.
12 Die Bestimmung, was künstlerisch ist und was nicht, ist kompliziert, insbesondere im Zusammenhang mit einem internationalen Abkommen, das zwischen Staaten mit sehr unterschiedlichen Kulturen geschlossen wurde. Unserer Meinung nach muss der künstlerische Charakter von Fall zu Fall beurteilt werden. Generell kann man jedoch sagen, dass Material als künstlerisch zu bezeichnen ist, wenn der Künstler eine Sache auf originelle Weise darstellt, eine Botschaft vermitteln soll und das Ergebnis echter Forschung ist. Dies steht im Gegensatz zu einer rohen, trivialen oder vulgären Darstellung der Realität.
13 Was medizinisches oder wissenschaftliches Material angeht, so handelt es sich um Material, das für Ausbildung oder Forschung notwendig ist.
3. Der Begriff des Minderjährigen
14 Obwohl die nationalen Rechte einiger Vertragsparteien des Übereinkommens ein höheres Volljährigkeitsalter kennen (z. B. Kanada, USA, Japan), haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass unter dem Begriff des Minderjährigen grundsätzlich jede Person unter 18 Jahren zu verstehen ist (Art. 9 Abs. 3 CCC). Wie in Ziffer IV unten erläutert, können die Vertragsparteien jedoch Vorbehalte anbringen, um eine niedrigere Altersgrenze zu verlangen. In jedem Fall muss diese Grenze jedoch mindestens 16 Jahre betragen.
4. Der Begriff der Kinderpornografie
15 Art. 9 Abs. 2 CCC definiert den Begriff der Kinderpornografie, indem er eine Liste mit drei Arten von strafbaren Darstellungen bereitstellt. Diese Liste ist erschöpfend.
16 Zunächst geht es um Darstellungen, die einen Minderjährigen zeigen, der ein sexuell eindeutiges Verhalten an den Tag legt. Der Begriff "sexuell explizites Verhalten" bezieht sich vor allem auf sexuelle Beziehungen, einschließlich genito-genitaler, oro-genitaler, ano-genitaler oder oro-analer Beziehungen. Um im Sinne von Art. 9 § 2 lit. a CCC strafbar zu sein, müssen sie mindestens eine minderjährige Person einbeziehen. Dagegen ist es unerheblich, ob sie nur zwischen Minderjährigen oder mit einem oder mehreren Volljährigen stattfinden. Auch das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung der einzelnen Teilnehmer ist unerheblich.
17 Der Begriff "sexuell eindeutiges Verhalten" ist jedoch weiter gefasst als nur sexuelle Beziehungen. Er umfasst auch Zoophilie, die mit einem Minderjährigen begangen wird, die Masturbation eines Minderjährigen, sadomasochistische Gewalt in einem sexuellen Kontext, die an einem Minderjährigen begangen wird, oder die laszive Zurschaustellung der Genitalien oder des Schambereichs eines Minderjährigen.
18 Bei all den oben genannten Annahmen ist es unerheblich, ob das dargestellte Verhalten echt oder vorgetäuscht ist. Der Täter kann sich also nicht der Verurteilung entziehen, nur weil das sexuell eindeutige Verhalten nicht wirklich stattgefunden hat.
19 Die zweite Art von Darstellungen, auf die Art. 9 Abs. 2 CCC abzielt, betrifft pornografische Bilder, die eine Person, die als Minderjähriger erscheint, bei sexuell eindeutigen Handlungen zeigen (Art. 9 Abs. 2 lit. b CCC). Es handelt sich um Bilder, auf denen Personen zu sehen sind, die entweder gerade erst volljährig geworden sind, aber versucht wird, sie als noch minderjährig erscheinen zu lassen, oder die eindeutig volljährig sind, aber durch ihre Kleidung, ihr Make-up oder die Accessoires, die sie tragen, den Anschein einer minderjährigen Person erwecken.
20 Art. 9 § 2 lit. c CCC erwähnt schließlich realistische Bilder, die einen Minderjährigen bei sexuell eindeutigen Handlungen darstellen. Letzteres gilt insbesondere für Comics oder Mangas, Fotomontagen und sogar für Bilder, die von Computern aus dem Nichts geschaffen werden, wie es bei künstlicher Intelligenz der Fall sein kann.
B. Ein strafbares Verhalten
21 Art. 9 § 1 CCC zählt fünf strafbare Verhaltensweisen auf. Diese Liste ist abschließend.
22 Das erste genannte Verhalten ist die "Produktion", d. h. die Herstellung, einer kinderpornografischen Darstellung zum Zweck ihrer Verbreitung über Computer. Der Begriff "Herstellung" umfasst alle Handlungen, die für die Herstellung von kinderpornografischen Darstellungen erforderlich sind. Dabei ist natürlich in erster Linie an die Fixierung von Bildern auf einem Bildträger zu denken. Es geht jedoch auch um die Vorbereitung des Ortes und des Materials, das für die Herstellung der Bilder erforderlich ist, um die Bearbeitung der Bilder nach ihrer Fixierung auf einem Bildträger, um die Montage von Fotografien oder Filmen oder sogar um die Erstellung von computergenerierten Bildern. Mit anderen Worten: Dieses Verhalten zielt auf alle Formen der Erstellung oder Bearbeitung von Bildträgern ab. In jedem Fall muss dieses Material jedoch für die Verbreitung über Computer bestimmt sein. Die Herstellung von digitalen Bildern für den Eigenbedarf ist nicht als Produktion, sondern nur aufgrund des Besitzes strafbar (Art. 9 § 1 lit. e CCC).
23 Art. 9 § 1 lit. b CCC stellt dann das Anbieten oder Zugänglichmachen von Kinderpornografie über ein Computersystem unter Strafe. Der Begriff "anbieten" bezeichnet ein Geschäftsverhalten, bei dem der Täter seine Kunden darüber informiert, dass er über ein oder mehrere Produkte verfügt, und ihnen anbietet, diese zu erwerben. Die Art des Vertrags (Verkauf, Tausch, Schenkung, ...) ist dabei unerheblich. Das "Zurverfügungstellen" ist ein weiter gefasster Begriff als das "Anbieten", da er nicht unbedingt bedeutet, dass der Urheber irgendwelche aktiven Schritte unternimmt, um seiner Kundschaft ein Produkt anzubieten. Es handelt sich vielmehr um jede Handlung, die den Zugang zu einer kinderpornografischen Darstellung über Computer ermöglicht oder erleichtert. Dazu gehört insbesondere das Einstellen von Kinderpornografie, z. B. durch das Erstellen von Webseiten, sowie das Erstellen oder Zusammenstellen von Hyperlinks zu Seiten mit Kinderpornografie.
24 Ein weiteres strafbares Verhalten ist das Verbreiten oder Übertragen von Kinderpornografie über ein Computersystem. Beide Begriffe beziehen sich auf das Versenden von Daten. Bei der "Verbreitung" handelt es sich um die Verteilung von kinderpornografischem Material an eine unbestimmte Anzahl von Personen, die nicht unbedingt darum gebeten haben. Die "Übermittlung" hingegen ist eine Sendung an eine oder mehrere bestimmte Personen, die dies beantragt haben. Der Versand der kinderpornografischen Darstellung kann auf jedem beliebigen Computerweg erfolgen, also insbesondere per E-Mail, Instant Messaging oder Peer-to-Peer-Übertragung.
25 Art. 9 lit. d CCC erwähnt außerdem "das Verschaffen von Kinderpornografie über ein Computersystem für sich selbst oder für andere". Dieses Verhalten besteht in der aktiven Beschaffung von Kinderpornografie, z. B. durch Herunterladen. Die Daten müssen also auf das Computersystem des Täters oder vom Täter auf das Computersystem eines Dritten übertragen worden sein. Es muss eine Übertragung des Besitzes vorliegen. Die Beschaffung muss auf dem Computerweg erfolgen. Eine persönliche Übergabe oder ein Versand per Post fallen daher nicht unter das Übereinkommen.
26 Die letzte strafbare Handlung ist schließlich der "Besitz von Kinderpornografie in einem Computersystem oder einem Speichermedium für Computerdaten" (Art. 9 § 1 lit. e CCC). Der klassische Begriff des Besitzes setzt sowohl die physische Herrschaft über den Gegenstand als auch den Willen zur Ausübung dieser Herrschaft voraus. In der virtuellen Welt muss das objektive Erfordernis der physischen Herrschaft über den Gegenstand unserer Ansicht nach insofern gelockert werden, als es ausreicht, dass der Besitzer jederzeit und frei in der Lage ist, auf seine Daten zuzugreifen. Dies ist natürlich der Fall, wenn sich die Daten in einem Computersystem befinden, das ihm gehört, auf einem Datenspeichermedium wie einer externen Festplatte, einem USB-Stick oder in der Speicherkarte einer Kamera. Der Urheber ist jedoch auch im Besitz der Daten, wenn er sie auf einem entfernten Server speichert, zu dem er Zugang hat, oder wenn er sie in der "Cloud" speichert.
27 Unverständlicherweise wurde die Tatsache, dass Kinderpornografie direkt online abgerufen wird, ohne sich diese anzueignen, nicht erwähnt und ist daher nicht strafbar. Die fehlende Erwähnung dieses Verhaltens in der Liste des Art. 9 Abs. 1 CCC erscheint besonders überraschend. Angesichts des erklärten Willens, Kinderpornografie zu bekämpfen, scheint die Bestrafung des Konsums nämlich ebenso wichtig zu sein wie die Kriminalisierung der Herstellung kinderpornografischer Darstellungen. Dieses Versäumnis wurde glücklicherweise in der Konvention des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch korrigiert. In seinem erläuternden Bericht wird übrigens erwähnt, dass das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. f erwähnte Verhalten darauf abzielt, die Verfolgung derjenigen zu ermöglichen, die sich Bilder von Kindern auf kinderpornografischen Seiten ansehen, sich aber der strafrechtlichen Verfolgung entziehen, weil sie diese nicht herunterladen.
C. Die Rechtswidrigkeit
28 Der Täter muss unrechtmäßig handeln. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht es den Vertragsparteien, Ausnahmen von der strafrechtlichen Verfolgung für Täter zu schaffen, die in einem schutzwürdigen Interesse handeln, ähnlich dem künstlerischen, medizinischen oder wissenschaftlichen Interesse.
29 Dieser Ausdruck ermöglicht es auch, Strafverfolgungsbehörden, die Bilder von Kinderpornografie in Form von Beschlagnahmungen in den von ihnen untersuchten und abgeurteilten Ermittlungen rechtmäßig aufbewahren, vom Anwendungsbereich des Art. 9 CCC auszuschließen.
30 Die Allgegenwart von "Smartphones", auch in den Händen von Minderjährigen, hat zu verschiedenen Fehlentwicklungen geführt. So ist es heutzutage nicht ungewöhnlich, dass sich Personen - vor allem in der jüngeren Generation - während der Verführungsphase gegenseitig Fotos ihres Intimbereichs schicken. Diese Praxis ist problematisch, wenn es sich bei dem Absender um einen Minderjährigen handelt, da er durch das Fotografieren seines Genitalbereichs Kinderpornografie produziert, das Foto beim Versenden über ein Instant-Messaging-System weiterleitet und es sogar besitzt, wenn er eine Kopie davon auf seinem Smartphone aufbewahrt. In dieser Situation ist der Minderjährige paradoxerweise sowohl Täter als auch Opfer der Straftat, die nach Art. 9 CCC unter Strafe steht. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a CCC könnten die Vertragsparteien unseres Erachtens vorsehen, dass ein Minderjähriger, der eine Fotografie mit sexuellem Inhalt von sich selbst macht, diese weiterleitet oder besitzt, nicht unrechtmäßig handelt. Der Empfänger einer Sendung, der in Kenntnis des Alters des Absenders um den Erhalt eines solchen Bildes bittet, handelt hingegen eindeutig unrechtmäßig.
31 In Bezug auf Art. 9 Abs. 2 lit. b CCC könnte der Ausdruck "unbefugt" einer Vertragspartei auch erlauben, beispielsweise vorzusehen, dass eine Person nicht strafbar ist, wenn feststeht, dass die abgebildete Person nicht "minderjährig" im Sinne dieser Bestimmung ist.
D. Vorsatz
32 Eine Straftat muss vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Elemente der Straftat beziehen. Der Täter muss also das Bewusstsein und den Willen haben, Kinderpornografie herzustellen, anzubieten, zur Verfügung zu stellen, zu verbreiten, zu übertragen, sich oder einem Dritten zu verschaffen oder zu besitzen.
33 Die Vertragsparteien können jedoch einen spezifischeren Standard annehmen, wobei in diesem Fall der letztgenannte Standard gelten würde. So könnte beispielsweise eine Haftung auferlegt werden, wenn "Kenntnis und Kontrolle" über die übermittelten oder gespeicherten Informationen besteht. Es reicht beispielsweise nicht aus, dass ein Diensteanbieter die Übermittlung dieser Darstellung vermittelt, indem er unter anderem eine Website oder ein Chatroom betreibt, wenn die erforderliche Absicht fehlt. Darüber hinaus ist ein Diensteanbieter nicht verpflichtet, den Inhalt zu überwachen, um eine strafrechtliche Haftung zu vermeiden.
IV. Die Vorbehalte
34 Art. 9 Abs. 3 und 4 CCC erlauben den Vertragsparteien, die Strafbarkeit auf drei verschiedene Arten einzuschränken, nämlich in Bezug auf das Alter der Minderjährigen, die strafbaren Verhaltensweisen und die Gegenstände der Darstellung.
A. In Bezug auf das Alter der Minderjährigen, die Gegenstand der Darstellung sind
35 Bei der Ausarbeitung des Übereinkommens waren sich die Vertragsparteien einig, dass es wichtig ist, das Alter der Volljährigkeit einheitlich festzulegen. Sie haben daher beschlossen, dass der Begriff "Minderjähriger" jede Person unter 18 Jahren bezeichnet. Diese Grenze wurde im Hinblick auf die Definition des Begriffs "Kind" in Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festgelegt. Es muss hier jedoch betont werden, dass sich dieses Alter auf die Ausbeutung von Kindern als Sexualobjekte bezieht. Es muss daher von dem Alter unterschieden werden, das für die Zustimmung zu sexuellen Beziehungen erforderlich ist.
36 Da einige Staaten in ihren nationalen Gesetzen zu Kinderpornografie eine niedrigere Altersgrenze festgelegt haben, erlaubt der letzte Satz von Absatz 3 den Vertragsparteien, eine andere Altersgrenze festzulegen, die in jedem Fall nicht unter 16 Jahren liegen darf.
37 Der einzige Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist die Schweiz. Sie legte die Altersgrenze auf 16 Jahre fest, um dem Wortlaut des früheren Artikels 197 Abs. 3 und 3bis StGB zu entsprechen. Am 16. Juni 2010 hat die Schweiz jedoch das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch unterzeichnet. Art. 20 dieses Übereinkommens stellt Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie unter Strafe. Der dort erwähnte Begriff "Kind" wird in Art. 3 lit. a als jede Person unter 18 Jahren definiert. Da in Bezug auf die Altersgrenze keine Vorbehalte geltend gemacht werden konnten, musste Art. 197 StGB angepasst werden. Die neue Fassung dieser Bestimmung trat am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie entspricht nun der allgemeinen Definition in Art. 9 § 3 CCC. Der von der Schweiz bei der Ratifizierung des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt ist daher nicht mehr relevant.
B. Zu den strafbaren Verhaltensweisen
38 Das Übereinkommen erlaubt es den Vertragsparteien auch, die Strafverfolgung einzuschränken, indem sie die Verfolgung der Tatsache, sich oder einem Dritten kinderpornografische Bilder zu verschaffen und/oder den Besitz solcher Bilder abzulehnen.
39 Zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens machten die Ukraine, Japan und Sri Lanka von dieser Möglichkeit Gebrauch, um die Beschaffung und den Besitz von Kinderpornografie nicht zu verfolgen. Japan änderte 2014 seine Gesetze und stellte den Besitz von Kinderpornografie sowie die Beschaffung von Kinderpornografie für andere unter Strafe. Die Beschaffung für sich selbst ist jedoch weiterhin nicht strafbar.
40 Israel stellte klar, dass es sich weigert, die Beschaffung von Kinderpornografie zu verfolgen.
41 Argentinien gab an, dass der Besitz von Kinderpornografie in seinem nationalen Recht nicht strafbar ist.
42 Andere Staaten äußerten Vorbehalte hinsichtlich der Strafbarkeit der Beschaffung oder des Besitzes von Kinderpornografie unter besonderen Bedingungen.
43 So erklärte Dänemark, dass es auf die Bestrafung des Besitzes von pornografischen Bildern mit Kindern ab 15 Jahren verzichtet, wenn der betreffende Minderjährige dem Besitz zugestimmt hat.
44 Zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens stellte Montenegro klar, dass die Beschaffung und der Besitz von Kinderpornografie nicht strafbar sind, wenn die Person, die in diesem Material zu sehen ist, mindestens 14 Jahre alt ist und ihre Zustimmung gegeben hat. Seitdem wurde diese Ausnahme abgeschafft.
C. Zu den Objekten der Darstellung
45 Das Übereinkommen erlaubt den Vertragsparteien schließlich, die Strafverfolgung einzuschränken, indem sie es ablehnen, Bilder als rechtswidrig zu betrachten, auf denen eine Person zu sehen ist, die als Minderjähriger bei eindeutig sexuellen Handlungen auftritt, und/oder realistische Bilder, auf denen ein Minderjähriger bei eindeutig sexuellen Handlungen dargestellt wird.
46 Das Fürstentum Andorra, Großbritannien, Argentinien, Chile, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Peru und Sri Lanka haben erklärt, dass sie die in Art. 9 § 2 lit. b und c CCC erwähnten Darstellungen nicht verfolgen werden. Zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens hatte Island einen Vorbehalt in diesem Sinne eingelegt. Dieser Vorbehalt ist jedoch nicht mehr aktuell, da mit dem Gesetz vom 25. Juni 2012 ein neuer Art. 210a in das isländische Strafgesetzbuch eingeführt wurde, der auch die in Art. 9 § 2 Buchst. b und c CCC genannten Darstellungen unter Strafe stellt.
47 Dänemark, Ungarn, Montenegro, die Schweiz und Israel gaben an, dass sie darauf verzichten, visuelle Darstellungen einer Person zu bestrafen, die als Minderjährige erscheint, die sich sexuell eindeutig verhält (Art. 9 § 2 Buchst. b). Frankreich machte einen ähnlichen Vorbehalt und erklärte, dass es Bilder nicht verfolgen werde, auf denen eine Person abgebildet ist, die zum Zeitpunkt der Aufnahme volljährig ist, aber als Minderjähriger erscheint und sich sexuell eindeutig verhält.
V. Vergleich mit dem Schweizer Recht
48 Die Verhaltensweisen sowie die verschiedenen Darstellungen, die durch die Konvention unter Strafe gestellt werden, finden ihre Entsprechung im Schweizer Recht in Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. Das Schweizer Recht steht vollständig im Einklang mit Art. 9 CCC.
Literaturverzeichnis
Corboz Bernard, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3e éd., Berne 2010
Trechsel Stefan/Crameri Dean, in : Trechsel Stefan/Pieth Mark (éditeurs), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. éd., Zurich 2021
Isenring Bernhard/Kessler Martin A., in : Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (éditeurs), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. éd., Bâle 2018
Materialienverzeichnis
Conseil de l’Europe, Explanatory Report to the Convention on Cybercrime, Budapest 23.11.2001, disponible à https://rm.coe.int/16800cce5b, visité le 21.1.2024 (cité : Rapport explicatif de la Convention sur la cybercriminalité)
Conseil de l’Europe, Explanatory Report to the Council of Europe Convention on the Protection of Children against Sexual Exploitation and Sexual Abuse, Lanzarote 25.10.2007, disponible à https://rm.coe.int/16800d3832, visité le 21.1.2024 (cité : Rapport explicatif de la Convention du Conseil de l'Europe sur la protection des enfants contre l'exploitation et les abus sexuels)