-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
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- Art. 21 BPR
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- Art. 37 BPR
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- Art. 43 BPR
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- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
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- Art. 55 BPR
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- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
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- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
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- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Bedeutung der Vorschrift
- III. Behebung von Mängeln
- Materialienverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Die Regelung war in ihrem Kern bereits im Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates
II. Bedeutung der Vorschrift
A. Allgemeines
2 Die Bestimmung hält fest, dass die kantonale Wahlbehörde die Wahlvorschläge prüft und regelt die Behebung von Mängeln, die allfällige Korrektur von Listenbezeichnungen und die Einreichung von Ersatzkandidaturen für amtlich gestrichene Vorgeschlagene innerhalb einer definierten Bereinigungsfrist.
B. Rechtsvergleich
3 Die Kantone kennen in ihrem Parlamentswahlrecht ebenfalls (unterschiedlich gestaltete) Bestimmungen betreffend die Behebung von Mängeln an Wahlvorschlägen und die Einreichung von Ersatzkandidaturen für amtlich gestrichene Vorgeschlagene innerhalb einer Bereinigungsfrist.
III. Behebung von Mängeln
A. Prüfung und Fristansetzung zur Mängelbehebung (Abs. 1)
4 Die kantonale Wahlbehörde prüft die Wahlvorschläge nach deren Eingang. Sie prüft, ob die Kandidierenden die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, ob die Wahlvorschläge alle notwendigen Angaben (gemäss Art. 22 BPR) enthalten und ob die Bezeichnungen und Kürzel der Wahlvorschläge den Anforderungen entsprechen. Sie prüft im Weiteren (wenn nötig), ob die notwendigen Unterschriften gemäss dem Unterschriftenquorum von Art. 24 Abs. 1 beigebracht worden sind und ob die Unterzeichnenden im Wahlkreis stimmberechtigt sind. In einzelnen Kantonen ist von den Parteien und kandidierenden Gruppierungen für die unterzeichnenden Personen eine Stimmrechtsbescheinigung der Gemeinde beizulegen, in anderen Kantonen wird das Stimmrecht der Unterzeichnenden durch die wahlleitende Behörde geprüft (vgl. OK-Wyler, Art. 24 BPR N. 16).
5 Enthält ein Wahlvorschlag Mängel, so setzt die kantonale Wahlbehörde der Vertretung des Wahlvorschlags (gemäss Art. 25 BPR) eine Frist an, innert der diese
Mängel des Wahlvorschlags beheben,
Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern
und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.
Diese Frist kann kürzer sein als die Bereinigungsfrist, damit die Vertretung auch bei allenfalls notwendigen Rückfragen der Wahlbehörde noch nachbessern kann. Das Setzen einer kurzen Nachfrist (innerhalb der Bereinigungsfrist) ist zulässig. Gemäss der Regelung im Kanton Bern wird für die Mängelbehebung vorerst eine Frist von höchstens drei Tagen gesetzt.
6 Als Mängelbehebung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BPR gelten beispielsweise Korrekturen von falsch geschriebenen Namen oder anderen erforderlichen Kandidatenangaben, ebenso die Ergänzung fehlender Angaben. Auch eine fehlende Unterschrift zur Annahme des Wahlvorschlags (Art. 22 Abs. 3 BPR) kann innerhalb der Bereinigungsfrist nachgereicht werden. Wenn ein Wahlvorschlag das Quorum gemäss Art. 24 BPR verfehlt, weil Unterschriften fehlen oder gestrichen werden müssen, so können die fehlenden Unterschriften (mit den allenfalls nötigen Stimmrechtsbescheinigungen) nachgereicht werden
7 Die Mängelbehebung in der Bereinigungsfrist beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die Korrektur von Mängeln, die die kantonale Wahlbehörde bei den Vertretungen der Wahlvorschläge mit Fristansetzung anmahnt. Bringt die Vertretung eines Wahlvorschlags aus eigenem Antrieb Korrekturvorschläge ein (z.B. Änderungen bei Berufsbezeichnungen oder eine andere Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag), so braucht die Wahlbehörde darauf nicht einzugehen. Sie kann derartige Änderungswünschte in der Bereinigungsfrist jedoch akzeptieren, muss hierbei aber selbstverständlich alle Parteien und Gruppierungen gleich behandeln.
8 Jeder Wahlvorschlag muss gemäss Art. 23 Abs. 1 BPR eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Die kantonale Wahlbehörde kann daher einen Wahlvorschlag zur Änderung seiner Bezeichnung (oder des Kürzels) anhalten, wenn diese zu Verwechslungen Anlass geben können. Sie wird dies insbesondere in offensichtlichen Fällen tun, so etwa wenn zwei Wahlvorschläge mit identischen Namen eingehen oder wenn eine Gruppierung versucht, von einem etablierten fremden Label zu profitieren. Dass in der heutigen vielfältigen Parteienlandschaft unterschiedliche Gruppierungen teilweise gleiche Bezeichnungen (z. B. «grün» oder «bürgerlich», «sozialistisch») als Bestandteile ihres Namens führen, ist aber akzeptiert, auch wenn es bei einem politisch weniger interessierten Teil der Öffentlichkeit hier durchaus zu Verwechslungen kommen mag.
9 Nach der hier vertretenen Ansicht beschränkt sich die Prüfung der Frage, ob eine Listenbezeichnung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BPR zu Verwechslungen Anlass gibt, auf den Vergleich mit anderen Listenbezeichnungen bzw. Parteinamen. Es ist nicht Aufgabe der wahlleitenden Behörden zu prüfen, ob eine politische Selbstbezeichnung einer Partei bzw. Liste inhaltlich zutreffend ist. - Bei den Nationalratswahlen 2015 verlangte ein Stimmbürger im Kanton Freiburg die Änderung der französischen Bezeichnung «Union démocratique du centre (UDC)» der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Er machte geltend, diese sei keine Partei der Mitte, sondern eine populistische Rechtspartei, weshalb die Bezeichnung die Wahlberechtigten irreführen könne. Der Freiburger Staatsrat lehnte das Ansinnen ab: Eine Änderung einer Listenbezeichnung könne gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BPR nur verlangt werden, wenn die Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen anderer Listen bestehe – was nicht gegeben sei. Ob diese Ansicht zutreffe, müsse nicht entschieden werden, urteilte das Bundesgericht, da die Rüge des Beschwerdeführers ohnehin unbegründet sei. Die Partei trage den Namen UDC seit 1971 und sei unter diesem im Parteienregister eingetragen. Sie sei die am stärksten vertretene Partei in der Bundesversammlung und ihre politische Ausrichtung sei allgemein bekannt. Somit bestehe für normal informierte Wahlberechtigte keine Verwechslungsgefahr.
10 Im Weiteren können innerhalb der Bereinigungsfrist Ersatzvorschläge eingereicht werden für Kandidierende, deren Namen amtlich gestrichen wurden (z. B. weil sie nicht wählbar sind oder mehrfach kandidieren). Die Nominierung neuer Kandidierender in der Bereinigungsphase beschränkt sich explizit auf den Ersatz von amtlich gestrichenen Namen. Die Parteien und Gruppierungen können nach Ablauf der Einreichefrist gemäss Art. 21 BPR (Anmeldeschluss) nicht von sich aus neue Kandidierende dem Wahlvorschlag hinzufügen.
B. Ersatzvorschläge (Abs. 2)
11 Die vorgeschlagenen Ersatzleute müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen (dies analog zur Kandidaturannahmeerklärung gemäss Art. 22 Abs. 3 BPR). Wenn diese schriftliche Bestätigung fehlt, der betreffende Name bereits auf einem anderen Wahlvorschlag steht oder die vorgeschlagene Person nicht wählbar ist, lässt die Wahlbehörde den Ersatzvorschlag nicht zu («wird der Ersatzvorschlag gestrichen»). Wenn die Vertretung des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzkandidaturen am Ende des Wahlvorschlages aufgeführt.
12 Als Ersatzvorschlag (aber nur auf einem Wahlvorschlag) kann auch eine Person wieder nominiert werden, die gemäss Art. 27 Abs. 1 BPR wegen Mehrfachkandidatur auf allen Wahlvorschlägen im Wahlkreis gestrichen wurde.
C. Ungültigkeit (Abs. 3)
13 Wird ein Mangel durch die Vertretung des Wahlvorschlags nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine Person oder mehrere vorgeschlagene Personen, so werden lediglich deren Namen gestrichen.
D. Bereinigungsfrist (Abs. 4)
14 Mit dem Bereinigungsverfahren (Mängelbehebungsverfahren) sollen – nach dem verbindlichen Wahlanmeldeschluss – Korrekturen an den eingereichten Wahlvorschlägen und in den beschriebenen Grenzen Ersatzkandidaturen ermöglicht werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Bereinigungsfrist kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Während innerhalb der Bereinigungsfrist eine kürzere behördliche Frist zur Mängelbehebung allenfalls noch erstreckt werden kann oder das Einräumen einer kurzen Nachfrist möglich ist, so ist mit Ablauf der Bereinigungsfrist jede Möglichkeit von Änderungen am Wahlvorschlag ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt einzig die amtliche Ungültigerklärung nachträglich erkannter Mehrfachkandidaturen nach Art. 32a BPR.
15 Die Bereinigungsfrist läuft gemäss der vorliegenden Bestimmung am zweiten Montag nach dem Wahlanmeldeschluss ab, für welchen Art. 21 Abs. 1 BPR den Kantonen «einen Montag im August» vorschreibt. Das Gesetz räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, die Bereinigungsfrist auf eine Woche zu verkürzen, wovon eine Mehrheit der Kantone Gebrauch macht. Bei den Nationalratswahlen 2023 haben sechs der 20 Proporzkantone Kantone die 14-tägige Frist beibehalten (ZH, BS, BL, SH, TI und NE), die anderen 14 Kantone sahen die siebentägige Frist vor.
16 Der Kanton muss der Bundeskanzlei spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Bereinigungsfrist eine Kopie jeder Liste zukommen lassen. Er bezeichnet dabei die Liste als bereinigt (Art. 8d Abs. 4 VPR).
Materialienverzeichnis
Beschluss 314/2023 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 22.3.2023 über die Durchführung der Nationalratswahlen vom 22.10.2023.
Beschluss 426/2023 des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5.4.2023 über die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des schweizerischen Nationalrates für die Amtsdauer 2023–2027.
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975 (BBl 1975 I 1317).
Botschaft des Bundesrates über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993 (BBl 1993 III 445).
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 29.11.2013 (BBl 2013 9217).
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 19.10.2022 über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023, (BBl 2022 2547) (zit. Kreisschreiben BR NRW 2023).