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- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
I. Einreichen des Antrags
A. Merkmale
1 Art. 220 ZPO bestimmt, dass die Einreichung der Klage den entscheidenden Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht darstellt. Im ordentlichen Verfahren ist die Klage durch einen schriftlichen Schriftsatz gekennzeichnet, der zumindest die Anträge der klagenden Partei und deren Begründung in tatsächlicher Hinsicht enthält (Art. 221 Abs. 1 ZPO). Die Einreichung einer Klage im vereinfachten Verfahren (Art. 244 ZPO) bestimmt aufgrund der Verweisungswirkung von Art. 219 ZPO den Beginn des vereinfachten Verfahrens. Im Übrigen kennt die ZPO verschiedene Arten von verfahrenseinleitenden Handlungen. Im summarischen Verfahren wird das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Weitere Beispiele sind das Schlichtungsgesuch (Art. 202 ZPO) sowie das gemeinsame Begehren oder die einseitige Klage auf Scheidung (Art. 274 ZPO). Diese Schriftstücke werden jedoch nicht von Art. 220 ZPO erfasst, der sich auf Anträge im Sinne der Art. 221 und 244 ZPO beschränkt.
2 Als Schriftsatz muss die Klage auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden; sie ist zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Gegensatz zum vereinfachten oder summarischen Verfahren (vgl. Art. 244 Abs. 1 und 252 Abs. 2 ZPO) ist im ordentlichen Verfahren die Einreichung einer mündlichen, in ein Protokoll diktierten Klageschrift nicht möglich. Ebenso erfüllt ein per Telefax oder E-Mail eingereichter Schriftsatz nicht die Formerfordernisse des ordentlichen Verfahrens. Eine in dieser Form eingereichte Klage wird als nicht eingereicht betrachtet, was die Einhaltung etwaiger Fristen unmöglich macht. Wird die Klage in Papierform eingereicht, muss sie der Schweizerischen Post, der Gerichtskanzlei oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eine elektronisch übermittelte Urkunde muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen gelten hinsichtlich der Formerfordernisse die Art. 130 ff. ZPO.
3 Das Projekt Justitia 4.0 wird sich auf die oben beschriebenen Modalitäten für die Einreichung eines Gesuchs auswirken. Der Entwurf des BG über die Plattformen für den elektronischen Rechtsverkehr im Justizbereich (E-JustizG), der voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten wird, sieht nämlich die Einrichtung einer oder mehrerer Plattformen vor, die die elektronische Übermittlung von Dokumenten im Justizbereich ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a E-JustizG). Der Entwurf nimmt einige Änderungen an den Bestimmungen der ZPO über die Form von Urkunden vor. Insbesondere wird in Art. 128c Abs. 1 E-ZPO der Grundsatz der obligatorischen Nutzung einer elektronischen Kommunikationsplattform für die Gerichte und die berufsmässigen Vertreter der Parteien im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO verankert. Die Einreichung der Klage auf einer elektronischen Plattform im Sinne des JStG wird dann zur üblichen Art der Klageeinreichung im ordentlichen Verfahren (Art. 130 E-ZPO).
4 Die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift sind in Art. 221 ZPO für das ordentliche Verfahren und in Art. 244 und 252 ZPO für das summarische und das vereinfachte Verfahren festgelegt. Es wird auf die Kommentare zu diesen Bestimmungen verwiesen.
5 In den meisten Fällen ist eine ordnungsgemäße Klageerhebung an die Einhaltung von Fristen geknüpft. Dabei handelt es sich in der Regel, wenn ein Schlichtungsversuch unternommen wurde, um die in der Klagebewilligung festgelegte Frist für die Einreichung der Klage (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO). Ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren können sich allfällige Klagefristen aus einem anderen Gesetz ergeben, wie beispielsweise die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 3 ZGB) oder die Klage auf Schuldbefreiung (Art. 83 Abs. 2 SchKG), aber auch aus der ZPO selbst im Falle der Bestätigung vorsorglicher Massnahmen (Art. 263 ZPO).
B. Behandlung durch das Gericht
6 Dem Gericht stehen nach Eingang des Antrags mehrere Möglichkeiten offen. Dieses hat bei der Prozessführung einen weiten Ermessensspielraum, obwohl das Gesetz ihm vorschreibt, eine gewisse Beschleunigung zu gewährleisten (Art. 124 Abs. 1 ZPO).
7 Weist die Klageschrift einen behebbaren Formfehler auf, so setzt das Gericht eine Frist zur Berichtigung (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere, wenn die Urkunde nicht unterzeichnet ist oder ein Anhang wie die Klagebewilligung oder die Vollmacht fehlt. Dasselbe gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Urkunden (Art. 132 Abs. 2 ZPO). In bestimmten Situationen, insbesondere bei einem fehlenden Exemplar, kann das Gericht den Mangel auf Kosten des Urhebers selbst berichtigen (Art. 131 ZPO). Schließlich sei daran erinnert, dass eine Klage, die in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Form (z. B. per E-Mail oder Telefax) eingereicht wird, als nicht eingereicht gilt, so dass es in einem solchen Fall keine Möglichkeit zur Berichtigung des Schriftstücks gibt (oben Nr. 2). Wenn die beim Gericht eingegangene Klageschrift irrtümlich an das Gericht gerichtet wurde, sieht Art. 143 Abs. 1bis nZPO ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 vor, dass die Klageschrift von Amts wegen an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. In diesem Fall sieht Art. 63 Abs. 1 nZPO vor, dass das Verfahren am Tag der ersten Einreichung des Schriftstücks als eingeleitet gilt.
8 Bei Eingang der Klage muss das Gericht aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie eine erste Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen vornehmen. Folglich kann das Gericht bereits in diesem Stadium des Verfahrens eine endgültige Entscheidung über die Unzulässigkeit treffen (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Um das Risiko einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begrenzen, kann das Gericht auch einen Schriftwechsel anordnen, der auf die Erfüllung der strittigen Zulässigkeitsvoraussetzung beschränkt ist (Art. 125 lit. a ZPO; unten Nr. 9). Zu beachten ist, dass bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht geprüft werden können, bevor die beklagte Partei angehört wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, die beklagte Partei aber stillschweigend die Zuständigkeit des Gerichts akzeptiert (Art. 18 ZPO). Dasselbe gilt, wenn der Rechtsstreit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist (Art. 61 lit. a ZPO). Der Beklagte kann zudem in der Klageantwort ausdrücklich oder stillschweigend auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn der Streitwert CHF 100'000 übersteigt (Art. 199 Abs. 1 ZPO). In jedem Fall hat das Gericht die Wahl, das Verfahren und die Klageantwort auf die Frage der Zulässigkeit zu beschränken (Art. 222 Abs. 3 cum 125 lit. a ZPO).
9 Erscheint die Klage nicht von vornherein unzulässig und ist sie nicht mit Formfehlern behaftet, erlässt das Gericht die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Beweisanordnungen. Sobald die Klage eingereicht wurde, kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen (Art. 98 ZPO). Die Zahlung muss innerhalb der vom Gericht gesetzten und gegebenenfalls verlängerten (Art. 144 Abs. 2 ZPO) Frist erfolgen (Art. 101 Abs. 1 ZPO); das Gericht tritt nicht auf die Klage ein, wenn die klagende Partei nach Ablauf einer Nachfrist nicht erfüllt hat (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Art. 222 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zudem, der beklagten Partei die Klage zuzustellen und ihr eine Frist für die Einreichung einer Klageantwort zu setzen. Die Frage, in welcher Reihenfolge das Gericht vorgehen muss, liegt in seinem Ermessen. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, gebietet es die Verfahrensökonomie in der Regel, mit der Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei zu warten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist.
10 Im Übrigen wird das Gericht ab Einreichung der Klage mit der Prozessführung beauftragt (Art. 124 Abs. 1 Abs. 1 ZPO). Es kann dann zur Vereinfachung des Verfahrens Untersuchungsanordnungen erlassen (Art. 125 ZPO). So kann das Gericht eine Teilung der Klage vornehmen (Art. 125 lit. b ZPO) oder die Klage mit einem anderen, bereits laufenden Prozess verbinden (Art. 125 lit. c ZPO). Es steht ihm auch frei, das Verfahren auf bestimmte Fragen oder Anträge zu beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). In diesem Stadium des Verfahrens kann es sinnvoll sein, so vorzugehen, wenn sich aus der Klage ein Zulässigkeitsproblem ergibt oder wenn die Klage Hilfsanträge enthält, deren Behandlung sich als zeitraubend erweisen könnte. Unseres Erachtens spricht nichts dagegen, dass das Gericht solche Anordnungen erlässt, bevor es die Gegenpartei anhört. Vielmehr ist es die Verfahrensökonomie, die das Gericht bei seiner Beurteilung leitet (Art. 124 Abs. 1 ZPO). In dieser Hinsicht ist ein solches Vorgehen angebracht, wenn konsequente Verfahrensschritte vermieden werden können, was bei der Einreichung einer Klageantwort der Fall ist (vgl. Art. 222 Abs. 3 ZPO).
II. Auswirkungen
A. Bestimmung des Streitwerts und des anwendbaren Verfahrens
11 Die Einreichung der Klage hat verschiedene verfahrensrechtliche Folgen. Zunächst hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Einreichung der Klage der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Streitwerts ist. Dies ist eine Folge der Verpflichtung des Klägers, den Streitwert in der Klageschrift anzugeben (Art. 221 Abs. s1 lit. c ZPO). Die Berechnung des Streitwerts erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 91 ff ZPO. Vorbehaltlich einer offensichtlichen Übertreibung oder einer Uneinigkeit zwischen den Parteien in diesem Punkt (Art. 91 Abs. 2 ZPO) entspricht der Streitwert dem von der klagenden Partei angegebenen Betrag. Auf der Grundlage dieses Betrags wird das anwendbare Verfahren bestimmt.
12 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das anwendbare Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bestimmt wird; ab diesem Zeitpunkt finden also die Vorschriften über das ordentliche Verfahren Anwendung. Folglich steht es der klagenden Partei frei, ihre Anträge nach Erteilung der Klagebewilligung zu reduzieren; das anwendbare Verfahren bestimmt sich dann auf der Grundlage der reduzierten Anträge. Ebenso ist es möglich, in der Klage die Anträge, die Gegenstand der Klagebewilligung nach Art. 227 ZPO waren, analog zu ändern, ohne das Erfordernis der Verfahrensidentität zu berücksichtigen. Die Bestimmung des anwendbaren Verfahrens obliegt dem Gericht, da es sich hierbei um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, deren Prüfung von Amts wegen erfolgt (Art. 60 ZPO). Die klagende Partei ist nicht verpflichtet, das anwendbare Verfahren in ihrer Klageschrift anzugeben. Sie muss höchstens die Formvorschriften für die Abfassung von Schriftstücken in dem betreffenden Verfahren einhalten. Bei Zweifeln über das anzuwendende Verfahren oder auf Antrag einer Partei kann das Gericht das Verfahren je nach den Umständen durch eine Beweisanordnung, eine Zwischenverfügung oder eine Endentscheidung festlegen (Art. 219 ZPO Nr. 10).
B. Rechtshängigkeit
13 Art. 62 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Verfahren durch die Einreichung des Schlichtungsantrags, der Klage, des Antrags oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens eingeleitet wird. Daraus folgt, dass in den meisten Fällen die Einreichung der Klage keine Rechtshängigkeit bewirkt, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat. Nur wenn das Schlichtungsverfahren ausgeschlossen (Art. 198 ZPO), fakultativ (Art. 199 Abs. 3 nZPO) ist oder die Parteien darauf verzichtet haben (Art. 199 ZPO), fällt die Einreichung der Klage mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zusammen. In diesem Fall obliegt es dem Gericht zudem, den Parteien eine Bestätigung über die Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks auszustellen (Art. 62 Abs. 2 ZPO).
14 Zu beachten ist, dass nach Art. 65 ZPO die klagende Partei ab der Übermittlung der Klage an den Beklagten und nicht ab der Klageeinreichung für die Fortführung des Prozesses verantwortlich ist (Fortführungslast). Eine Rücknahme des Schriftstücks ab diesem Zeitpunkt führt grundsätzlich zur Rechtskraft des Urteils.
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