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Kommentierung zu
Art. 47 BPR
defriten

I. Entstehungsgeschichte

A. Mehrheitswahlverfahren in Einerwahlkreisen

1 Bis 1918 wurden sämtliche Nationalratsmitglieder im Mehrheitswahlverfahren – mit absolutem Mehr in zunächst bis zu drei Wahlgängen

– gewählt. Nachdem in den Jahren 1900 und 1910 zwei Anläufe zur Einführung der Verhältniswahl bei Nationalratswahlen gescheitert waren, wurde die dritte Proporzinitiative am 13. Oktober 1918
von Volk und Ständen angenommen und somit der Grundsatz der Wahl des Nationalrats nach dem Proporzsystem verfassungsrechtlich verankert.

2 Bereits das die neue Verfassungsbestimmung umsetzende Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates von 1919 sah indes vor, dass in Wahlkreisen, die nur einen Vertreter zu wählen haben, die Wahl nach relativem Mehr stattfindet.

Diese vom verfassungsrechtlichen Grundsatz abweichende Sonderregelung für Einerwahlkreise entsprach dem Vorschlag des Bundesrats,
wurde mit dem Erlass von Art. 47 BPR im Jahr 1976 fortgeführt und gilt im Grundsatz bis heute. Erstmals zur Anwendung kam das neue, gemischte Nationalrats­wahlverfahren bei den (vorgezogenen) Gesamterneuerungs­wahlen von 1919. Einerwahlkreise waren dannzumal die Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Zug und Appenzell Innerrhoden.
Im Kanton Zug sind seit 1922 zwei und seit 1995 drei Nationalratssitze zu besetzen.
Der Kanton Glarus ist seit 1971 ein Einerwahlkreis, der Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 2003.

3 Nebst der Verhältniswahl wurde mit der Annahme der Proporzinitiative im Jahr 1918 auch die heute noch geltende, den Kantonsgrenzen entsprechende Wahlkreiseinteilung verfassungsrechtlich verankert: Jeder Kanton und jeder Halbkanton bildet bei den Nationalratswahlen einen Wahlkreis.

Vor 1918 fiel die Festlegung der Wahlkreise in die Zuständigkeit des Parlaments und zahlreiche Kantone bestanden aus mehreren Wahlkreisen.

4 Von der Einführung des Proporzwahlsystems zunächst noch unberührt blieb das bei der Bundesstaats­gründung eingeführte System der Verteilung der Nationalratssitze auf die Wahlkreise nach einer festen Verteilungszahl.

So wurde bis ins Jahr 1963 ein Nationalratsmitglied auf 20’000 (bzw. ab 1931 auf 22'000
und ab 1950 auf 24'000
) Seelen der Gesamtbevölkerung gewählt, wobei aber bereits seit 1850 jedem Kanton und Halbkanton mindestens ein Nationalratssitz zusteht (sog. Sitzgarantie).
Bis ins Jahr 1963 bestimmte sich die Grösse des Parlaments folglich in Abhängigkeit von der Gesamt­bevölkerungszahl und die Anzahl der insgesamt zu wählenden Nationalratsmitglieder variierte von Gesamt­erneuerungs­wahl zu Gesamt­erneuerungs­wahl.
Erst seit den Nationalratswahlen im Jahr 1963 gilt die feste Anzahl von 200 National­rats­sitzen, die im Verhältnis zur Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt werden, wobei jeder Kanton und Halbkanton nach wie vor Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

5 Die Majorzkantone als Einerwahlkreise sind zusammengefasst ein Resultat der seit 1850 bestehenden Sitzgarantie für jeden Kanton und Halbkanton sowie der Festlegung der Kantonsgrenzen als Wahlkreisgrenzen bei den Nationalratswahlen.

B. Stille Wahlen

6 Die Möglichkeit stiller Wahlen, das heisst von Wahlen ohne Durchführung eines Wahlgangs, wenn im Vorschlagsverfahren (auch Anmelde- oder Vorverfahren) nicht mehr Kandidaturen eingehen, als Sitze zu vergeben sind,

war für die Proporz­kantone bereits bei der Einführung der Verhältniswahl bundesgesetzlich vorgesehen,
in den Einerwahl­kreisen demgegenüber zunächst noch ausgeschlossen.
Art. 47 Abs. 2 BPR, der es den Majorz­kantonen heute erlaubt, im kantonalen Recht die Möglichkeit einer stillen Wahl vorzusehen, wurde erst im Jahr 1994 ins BPR eingefügt
und geht auf die Kommissionsmotion «Stille Wahlen in Einer-Wahlkreisen» zurück.
Heute kann jeder Majorzkanton stille Wahlen seinen Erfahrungen und Bedürfnissen entsprechend im kantonalen Recht vorsehen oder solche untersagen. Für diese Kantonalisierung des Entscheids über die Ermöglichung einer stillen Wahl entschied man sich, nachdem die von Bundesrechts wegen bestehende Möglichkeit einer stillen Wahl im Vernehmlassungsverfahren von drei (UR, GL, AI) der dannzumal fünf (UR, OW, NW, GL, AI) Majorzkantone vehement abgelehnt wurde.

7 Das Vorschlagsverfahren, das eine stille Wahl erst ermöglicht, hatte zunächst von Bundesrechts wegen bis am 30. Tag vor der Wahl zu dauern.

Zur besseren Koordination mit zuweilen auch gleichzeitig stattfindenden kantonalen Volksabstimmungen wurde der Wahlanmeldeschluss auf Wunsch der Majorzkantone per 1. Januar 2008 auf den 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl vorverlegt.

8 Seit 1995 und bis heute kennen nur die beiden Majorzkantone Obwalden und Nidwalden die Möglichkeit einer stillen Nationalratswahl.

Zu einer solchen kam es seit 1995 indes lediglich einmal und zwar bei den Gesamterneuerungs­wahlen von 1999 im Kanton Obwalden.

9 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden, der seit 2003 ein Einerwahlkreis ist,

war von 1919 bis 2003 ein kleiner Proporzkanton mit zwei bis drei Sitzen. Während dieser Zeit kam es in etwa der Hälfte der Gesamterneuerungswahlen und damit überdurchschnittlich häufig zu stillen Wahlen.
Dies ist politisch, insbesondere aufgrund von befürchteten Rückwirkungen auf innerkantonale Wahlen, nicht gewollt, weshalb im Kanton Appenzell Ausserrhoden bis heute davon abgesehen wurde, die Möglichkeit der stillen Nationalratswahl im kantonalen Recht vorzusehen.

C. Freiwilliges Anmeldeverfahren

10 Am 26. September 2014 wurde Art. 47 Abs. 1bis BPR erlassen, der es den Majorzkantonen ohne Rechtsgrundlagen für eine stille Wahl

ermöglicht, ein freiwilliges Anmeldeverfahren einzuführen.
Die Gesetzesänderung geht auf die Interpellation Nr. 12.3291 «Vereinfachung der Nationalratswahlen in Majorzkantonen» des damaligen Appenzeller Ausserrhoder Nationalrats Andrea Caroni zurück. Nach Ansicht des Interpellanten bestanden bei den Stimmberechtigten erhebliche Unsicherheiten über die Personalien der Kandidierenden beim Ausfüllen der leeren Wahlzettel. Für die Kandidierenden bedeute die flächendeckende Verbreitung von Informationen über sich sodann einen grossen finanziellen Aufwand.
Weiter seien Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im aktuellen System zu wenig informiert und daher benachteiligt. Der Bundesrat anerkannte den Handlungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen und deren Bedürfnis nach elektronisch abrufbarer Information über die Nationalratskandidaturen.

II. Bedeutung der Vorschrift

A. Anwendungsbereich des Mehrheitswahlverfahrens

11 Die Art. 47 ff. BPR kommen in Kantonen zur Anwendung, die aufgrund ihrer Bevölkerungszahl nur eine Person in den Nationalrat abordnen können. Von den 26 Kantonen sind derzeit sechs Kantone (UR, OW, NW, GL, AR, AI) solche sog. Einerwahlkreise,

in welchen die Nationalratswahl im Mehrheitswahlverfahren nach Art. 47 ff. BPR erfolgt.

12 Der Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Mehrheitswahl geht indes über die Nationalratswahl in den Majorzkantonen hinaus. So kann es namentlich auch bei Ergänzungswahlen in Proporz­kantonen zu einer Mehrheitswahl nach Art. 47 ff. BPR kommen. Dies gemäss Art. 56 Abs. 3 BPR, wenn ein Nationalratsmitglied während der Amtsdauer ausscheidet und 1.) der Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden kann, 2.) das in Art. 56 Abs. 1 und 2 BPR vorgesehene Vorschlagsrecht nicht genutzt wird und 3.) nur ein Sitz neu zu besetzen ist. Angesichts dieser Kaskade ist es indes wenig erstaunlich, dass es bei den seit 1919 lediglich drei durchgeführten Ergänzungswahlen noch nie zu einer Mehrheitswahl gekommen ist.

13 Weiter erfolgt die Wahl der Nationalratsmitglieder in Proporzkantonen nach dem Majorzsystem, wenn keine Listen vorhanden sind

oder wenn alle Listen zusammen eine Person weniger aufführen, als Mandate zu vergeben sind
. Vor dem Hintergrund der wachsenden Anzahl von Kandidierenden dürfte die praktische Relevanz der Mehrheitswahl in Proporzkantonen auch künftig gering bleiben.

B. Majorz trotz verfassungsrechtlichem Proporz

14 Gemäss Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV werden die Abgeordneten des Nationalrats vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Die Nationalratssitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt,

wobei jeder Kanton mindestens einen Sitz hat.

15 Entgegen Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV sieht Art. 47 Abs. 1 BPR für diejenigen Kantone, die aufgrund ihrer geringen Bevölkerungszahl nur einen Nationalratssitz zu besetzen haben, die Wahl des oder der Abgeordneten im Mehrheitswahlverfahren mit relativem Mehr vor.

Die Mehrheitswahl in den Einerwahlkreisen ist mithin eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahl der Nationalratsabgeordneten im Verhältniswahlsystem.
Da die Einerwahlkreise als solche jedoch zum einen Folge der verfassungsrechtlich vorgesehenen Wahlkreiseinteilung (jeder Kanton bildet einen Wahlkreis, vgl. Art. 149 Abs. 3 BV) und der verfassungsrechtlich verankerten Sitzgarantie (jeder Kanton hat mindestens einen Sitz, vgl. Art. 149 Abs. 4 Satz 2 BV) sind und sich zum anderen in Einerwahlkreisen – zumindest wahlkreisintern – eine Verhältniswahl nicht sinnvoll durchführen lässt, kann auch die gesetzlich vorgesehene Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen als in der Verfassung angelegt betrachtet werden.
Im Übrigen sind Art. 47 ff. BPR gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Bemerkt sei an dieser Stelle jedoch, dass bei Anwendung des wahlkreisübergreifenden biproportionalen Zuteilungsverfahrens («Doppelter Pukelsheim») die Wahl sämtlicher Nationalratsmitglieder im Proporzwahlverfahren grundsätzlich möglich wäre.
Vor diesem Hintergrund spricht sich Weber für eine Präzisierung von Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV oder aber die Umstellung auf das Verfahren des Doppelten Pukelsheim aus.

16 Gesamtschweizerisch betrachtet erfolgen die Nationalrats­wahlen in einem gemischten Wahlverfahren, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält.

Der Anteil der im Mehrheitswahlverfahren gewählten Nationalratsmitglieder beträgt aktuell 3% (sechs von 200 Abgeordneten), der Anteil der Majorzkantone 23% (sechs von 26 Kantonen).

17 Bei der Majorzwahl fallen die abgegebenen Stimmen direkt bestimmten Personen zu und werden nicht zuerst auf Listen verteilt.

Das Mehrheitswahlverfahren kann insofern als Persönlichkeitswahl (auch Personenwahl) bezeichnet werden, das die Auswahl der Abgeordneten nach persönlichen Kriterien fördert und die Wahl starker Persönlichkeiten begünstigt.
Der Parteizugehörigkeit kommt bei der Majorzwahl nicht dieselbe Bedeutung zu wie bei der Verhältniswahl,
was sich auch daran zeigt, dass alle Nationalratsmitglieder der heutigen Einerwahlkreise nicht der aktuell stärksten Fraktion im Kantonsparlament zugehören. Dennoch dürfte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei für viele Wähler und Wählerinnen auch im Majorzwahlverfahren ein entscheidendes Wahlkriterium darstellen.

C. Wahlrechtsgleichheit und Mehrheitswahl

18 Wahlverfahren müssen so ausgestaltet sein, dass die aufgrund von Art. 34 BV gebotene Wahlrechtsgleichheit mit ihren drei Teilgehalten, der Zählwert-, Stimmkraft- und Erfolgswertgleichheit, sichergestellt ist.

Die Zählwertgleichheit verlangt, dass bei der Auszählung alle Stimmen formell gleich behandelt werden. Die Stimmkraft- oder Stimmgewichtsgleichheit garantiert jeder wählenden Person, dass ihre Stimme nicht nur gezählt, sondern gleich wie alle anderen Stimmen verwertet wird. Die Erfolgswertgleichheit soll schliesslich sicherstellen, dass allen Stimmen derselbe Erfolg zukommt, d.h. dass sie materiell und in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden. Sie gebietet die Begrenzung der Zahl gewichtsloser Stimmen auf ein Minimum und hat grundsätzlich wahlkreisübergreifenden Charakter.
Laut Bundesgericht haben Wahlverfahren dem Prinzip der Wahlrechtsgleichheit zu genügen, gleich ob es sich um eine Proporzwahl, eine Majorzwahl oder ein Mischsystem handelt.
Es sind laut Bundesgericht mithin alle drei Teilgehalte der Wahlrechtsgleichheit unabhängig vom Wahlverfahren möglichst weitgehend zu gewährleisten. Während der Zählwertgleichheit absoluter Charakter zukommt,
können sich gewisse Einschränkungen der Stimmkraft- und Erfolgswertgleichheit aus sachlichen Gründen rechtfertigen.

19 Bei der Mehrheitswahl, die bei den Nationalratswahlen in Einerwahlkreisen zur Anwendung kommt, ist diejenige Person gewählt, die am meisten Stimmen erhält.

Sämtliche Stimmen, die an Personen gehen, die nicht die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können, werden bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt und bleiben gewichtslos.
Bei Majorzwahlen können sich Stimmen für unterlegene Kandidierende systembedingt nicht auswirken, was eine Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit bedeutet. Die Nichtberücksichtigung der Stimmen für die unterlegenen Kandidierenden stellt indes ein Wesensmerkmal des Majorzes dar, weshalb die bundesgerichtliche Anwendung der Erfolgswertgleichheit auf Majorz- und Mischverfahren in der Lehre kritisch beurteilt wird.

20 Nebst der Erfolgswertgleichheit kann bei den Nationalratswahlen auch die Stimmkraftgleichheit nicht wahlkreisübergreifend gewährleistet werden. Letztere erfährt namentlich durch die in Art. 149 Abs. 4 Satz 2 BV verankerte Sitzgarantie jedes Kantons eine Verzerrung.

Die Stimmkraft der Stimmberechtigten in den bevölkerungsarmen Einerwahlkreisen ist erheblich grösser als diejenige der Stimmberechtigten in den bevölkerungsreichsten Kantonen. Die Sitzgarantie und damit auch die aus ihr resultierende Verzerrung der Stimmkraftgleichheit ist – wie auch die Wahlkreiseinteilung als solche – föderalistisch motiviert und in der Verfassung selbst angelegt. Sie ist von daher als verfassungskonform zu beurteilen.

21 Auch wenn das Bundesgericht bei der Beurteilung kantonaler Wahlsysteme verschiedentlich schon auf die Nationalratswahlen Bezug genommen hat,

hat es die Verfassungsmässigkeit des in Art. 16 ff. BPR vorgesehenen gemischten Nationalratswahl­verfahrens und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Wahlrechtsgleichheit bisher noch nie vertieft überprüft.
Es hat allerdings klargestellt, dass sich die Rechtsprechung zur Verfassungsmässigkeit kantonaler Parlaments­wahlsysteme nicht ohne Weiteres auf die Bundesebene übertragen lässt, da sich die Wahl eines kantonalen Parlamentsmitglieds in verschiedener Hinsicht von derjenigen eines Nationalratsmitglieds unterscheidet.
Auch hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass das Nationalratswahlverfahren mit Art. 149 BV in den Grundzügen verfassungsrechtlich geregelt ist und dabei die Frage in den Raum gestellt, ob Art. 149 BV im Sinne einer lex specialis allenfalls auch eine Einschränkung von Art. 34 BV bei Nationalratswahlen verfassungsrechtlich rechtfertigen würde.
Die Lehre spricht sich einhellig für die Spezialität von Art. 149 BV gegenüber Art. 34 BV und insofern die Verfassungskonformität der sich aus Art. 149 BV ergebenden Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit aus.
Unabhängig von der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit sind die rechtsanwendenden Behörden aufgrund von Art. 190 BV an die bundesgesetzliche Regelung gebunden. Wie das verfassungsrechtlich in den Grundzügen geregelte Nationalratswahlverfahren konkret ausgestaltet wird, ist folglich vom Bundesgesetzgeber zu entscheiden und damit letztlich eine politische Frage.

D. Reformbestrebungen

22 Vor dem Hintergrund der aus der heutigen Wahlkreiseinteilung und dem geltenden Nationalratswahlsystem resultierenden Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit

wurde in der Politik schon mehrfach ein Wechsel zur bundesweiten Wahl der Nationalratsabgeordneten nach dem Doppelten Pukelsheim gefordert.
Der Doppelte Pukelsheim würde aufgrund des zweistufigen Zuteilungsverfahrens (Oberzuteilung: gesamtschweizerische Verteilung der Sitze auf die Parteien; Unterzuteilung: Verteilung der Mandate auf die Kantone proportional zur Stärke der an der Wahl beteiligten Parteien)
auch in Einerwahlkreisen funktionieren, es würde allerdings ein Stimmentransfer über die Wahlkreis- bzw. Kantonsgrenzen hinweg erfolgen.
Sämtlichen parlamentarischen Vorstössen wurde bisher – jeweils mit Verweis auf die historisch und föderalistisch bedingte besondere Stellung der Kantone als Wahlkreise
– bereits vom erstbehandelnden Rat keine Folge gegeben.

E. Rechtsvergleich

23 Einerwahlkreise sind seit 2003 die Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden.

Auch bei den Gesamterneuerungswahlen von 2023 wird in diesen Kantonen nur ein Nationalratsmitglied zu wählen sein.

24 In den Kantonen Uri sowie Appenzell Innerrhoden sind die Stimmberechtigten bei der Wahl des Nationalratsmitglieds grundsätzlich zur Stimmabgabe verpflichtet.

Eine solche gesetzlich statuierte Stimmpflicht ist mit dem Postulat des freien Stimmrechts vereinbar.
Ein Stimmzwang, d.h. eine strafbewehrte Stimmpflicht, ist jedoch nicht vorgesehen.

25 Ganz grundsätzlich lassen sich die heutigen Majorzkantone anhand der das Nationalratswahlverfahren konkretisierenden, kantonalen Rechtsgrundlagen in eine Gruppe ohne (UR, GL, AR, AI) und eine Gruppe mit (OW und NW) Möglichkeit der stillen Wahl unterteilen.

1. Majorzkantone ohne stille Wahlen

26 Die Grundzüge des Nationalratswahlverfahrens in den Kantonen, die keine Rechtsgrundlagen für stille Nationalratswahlen kennen, ergeben sich aus dem Bundesrecht.

Die ergänzend anwendbaren kantonalen Bestimmungen (vgl. Art. 83 BPR) betreffen vorab organisationsrechtliche Fragen wie die Zusammensetzung und Aufgaben der Wahlbüros sowie das Verfahren der vorzeitigen und brieflichen Stimmabgabe (Stimmlokale, Urnenstandorte und -überwachung, Wahlmaterial, Stimmabgabe, Ungültigkeitsgründe, Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate), zu dessen Regelung die Kantone gemäss Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 BPR verpflichtet sind.

2. Majorzkantone mit stillen Wahlen

27 Auch in den Kantonen mit stiller Wahl sind dem kantonalen Recht die oberwähnten Bestimmungen zu entnehmen.

Im Unterschied zu den Kantonen ohne Möglichkeit der stillen Wahl findet in den Kantonen mit der Möglichkeit einer stillen Wahl ein obligatorisches Anmeldeverfahren (Vorschlagsverfahren) statt, das von Bundesrechts wegen bis zum 48. Tag vor der Wahl um 12.00 Uhr dauert,
im Übrigen aber im kantonalen Recht zu regeln ist. Die kantonalen Bestimmungen zum Anmeldeverfahren in den beiden Kantonen Obwalden und Nidwalden stimmen dabei weitgehend mit Art. 21 ff. BPR überein, die das Wahlvorschlagsverfahren in den Proporzkantonen regeln.

a. Kanton Obwalden

28 Das Obwaldner Recht regelt das Wahlvorschlagsverfahren und die stille Wahl für den Nationalrat in Art. 53a AG/OW. Demgemäss fordert der Regierungsrat die Stimmberechtigten acht Wochen vor dem Wahlsonntag zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf,

die gemäss Art. 47 Abs. 2 BPR bis zum 48. Tag vor der Wahl um 12.00 Uhr eingereicht werden können.

29 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

Der Wortlaut dieser kantonalen Regelung wirft die Frage auf, ob auch die nicht im Kanton, sondern im Ausland wohnhaften Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen berechtigt sind, bei der Nationalratswahl im Kanton Obwalden Wahlvorschläge zu unterzeichnen. Nach Ansicht der Verfasserin und auch dem Rechtsdienst der Staatskanzlei des Kantons Obwalden ist dies mit Blick auf das übergeordnete Recht zu bejahen. So ist gemäss Art. 40 Abs. 2 BV der Bund zuständig zum Erlass von Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, dies auch in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund. Nach Art. 16 Abs. 1 ASG können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.
Auch der Ausschluss von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern vom Stimm- und Wahlrecht ist mit Art. 17 ASG abschliessend bundesrechtlich geregelt.
Entsprechend ist das Obwaldner Recht bundesrechtskonform so auszulegen, dass Obwaldnerinnen und Obwaldner mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich auch berechtigt sind, Wahlvorschläge für die Nationalratswahl zu unterzeichnen.
Das von Bundesrechts wegen gegebene aktive Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern kann nicht über die kantonale Regelung des Anmeldeverfahrens eingeschränkt werden. Für diese Auslegung des kantonalen Rechts spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch in Proporzkantonen zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen berechtigt sind.
Es sind keine sachlichen Gründe für eine abweichende Handhabe der Unterzeichnungsberechtigung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern in Majorzkantonen mit stiller Wahl ersichtlich.

30 Auf dem Wahlvorschlag sind die Kandidierenden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse aufzuführen; nötigenfalls ist der Jahrgang anzugeben.

Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.
Wird bis zum Wahlanmeldeschluss am 48. Tag vor der Wahl nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, so erklärt der Regierungsrat die angemeldete Person als gewählt.

b. Kanton Nidwalden

31 Im Kanton Nidwalden ist die stille Nationalratswahl in Art. 2 EG BPR/NW geregelt. Für die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Kandidatur und damit die Anforderungen an einen Wahlvorschlag verweist Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW auf Art. 60 WAG/NW

. Demgemäss muss ein Wahlvorschlag von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse unterzeichnet sein.
Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen Wahlvorschlag mitunterzeichnen.

32 Zur Aktivbürgerschaft zählen gemäss der Kantonsverfassung alle Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

Wie im Kanton Obwalden könnte die kantonale Regelung des Wahlvorschlagsverfahrens nach ihrem Wortlaut so verstanden werden, dass die nicht im Kanton rechtlich niedergelassenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom Recht zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen bei den Nationalratswahlen ausgeschlossen sind. Im Sinne der bereits zur Obwaldner Regelung ausgeführten Ansicht der Verfasserin und auch nach Ansicht des Nidwaldner Landschreibers wäre eine solche kantonale Regelung indes nicht zu vereinbaren mit dem übergeordneten Bundesrecht, das den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das aktive Wahlrecht bei den Nationalratswahlen zugesteht.
Der Nidwaldner Landschreiber betonte sodann, dass in der Kantonsverfassung sowie im kantonalen Wahl- und Abstimmungsgesetz grundsätzlich die kantonalen Wahlen (und Abstimmungen) geregelt würden.
Es sei nicht die Absicht des kantonalen Gesetzgebers gewesen, mit dem Verweis in Art. 2 Abs. 3 EG BPR das aktive Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den Nationalratswahlen einzuschränken. Wie im Kanton Obwalden sind im Kanton Nidwalden mithin auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer berechtigt, Wahlvorschläge zu unterzeichnen.

33 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind auf dem Wahlvorschlag mit Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Wohnadresse zu bezeichnen.

Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt.
Das kantonale Abstimmungsbüro prüft die Antragsberechtigung der Antragstellenden und die Wahlfähigkeit der vorgeschlagenen Personen.
Wahlvorschläge, die von Unberechtigten eingereicht werden, sind auszuscheiden; die Namen von vorgeschlagenen Personen, welche die Wahlfähigkeit nicht besitzen, sind zu streichen.
Wird bis zum 48. Tag vor der Wahl um 12.00 Uhr nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, erklärt der Regierungsrat diese Person als gewählt.

3. Freiwilliges Anmeldeverfahren

34 Ein freiwilliges Anmeldeverfahren und die Bekanntgabe von Kandidaturen im Sinne von Art. 47 Abs. 1bis BPR kennt aktuell nur der Kanton Glarus.

Amtsanwärterinnen und -anwärter können ihre Nationalrats­kandidatur im Kanton Glarus bis spätestens am achten Montag vor dem Abstimmungstag bei der Staatskanzlei des Kantons Glarus melden.
Mitzuteilen sind der Staatskanzlei nebst dem angestrebten Amt auch Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort (inkl. Kantonszugehörigkeit
), Beruf und Wohnort (inkl. Postleitzahl
).
Die Kandidatur ist sodann durch Unterschrift zu bestätigen.
In der Folge sorgt die Staatskanzlei für eine angemessene Information der Stimmberechtigten über die innert Frist gemeldeten Kandidaturen,
dies in der Regel durch Bekanntgabe auf der Website des Kantons. Anlässlich des Urnengangs gewählt werden können aber trotz des freiwilligen Anmeldeverfahrens alle wählbaren Personen.

III. Kommentierung des Normtextes

A. Mehrheitswahlverfahren (Abs. 1)

1. Wahlkreise, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist (Einerwahlkreise; Majorzkantone)

35 Wahlkreise bei den Nationalratswahlen bilden die Kantone.

Im Begriff der Kantone eingeschlossen sind auch die ehemaligen Halbkantone.
Die 200 Nationalratssitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt, wobei jeder Kanton mindestens einen Sitz hat.
Massgebend ist der Anteil der Kantone an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz,
also einschliesslich der nicht wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und auch der Minderjährigen.
Unberücksichtigt bleibt demgegenüber die Anzahl der im jeweiligen Kanton wahlberechtigten Auslandschweizer.
Gestützt auf die ständigen Wohnbevölkerungszahlen
sowie unter Berücksichtigung der Sitzgarantie jedes Kantons stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen.

36 Kantonen mit vergleichsweise geringen ständigen Wohnbevölkerungszahlen kommt dabei nur bzw. aufgrund der Sitzgarantie zwingend mindestens ein Nationalratssitz zu, der gemäss Art. 47 Abs. 1 BPR mit einer Mehrheitswahl zu besetzen ist. Solche Einerwahlkreise bzw. Majorzkantone werden bei den Gesamterneuerungswahlen von 2023 die Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden sein.

Dabei liegen die ständigen Wohnbevölkerungszahlen der Kantone Uri, Obwalden, Glarus und Appenzell Innerrhoden unter der Verteilungszahl,
was einerseits bedeutet, dass diese Kantone ohne Sitzgarantie leer ausgingen und andererseits zu einer die Stimmkraftgleichheit beeinträchtigenden Übervertretung der Wohnbevölkerung dieser Kantone im Nationalrat führt.

2. Jede wählbare Person

37 Anders als in den Prozporzkantonen gibt es bei der Mehrheitswahl keine (Partei-)Listen.

Es kann grundsätzlich für jede wählbare Person gestimmt werden.
Gemäss Art. 143 BV sind alle Stimmberechtigten in den Nationalrat wählbar. Stimmberechtigt sind gemäss Art. 136 Abs. 1 BV alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Als vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossene Entmündigte gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Wählbar bei den Nationalratswahlen sind auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Eine Anmeldung bei der schweizerischen Vertretung im Ausland im Sinne von Art. 19 Abs. 1 ASG ist hierfür nicht erforderlich. Nur die Ausübung des Stimmrechts durch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, nicht aber die Wählbarkeit, setzt die Anmeldung voraus.

38 Das Stimm- und Wahlrecht in Bundesangelegenheiten und insofern auch die Wählbarkeit bei Nationalratswahlen wird bundesrechtlich abschliessend geregelt.

Es ist den Kantonen nicht erlaubt, weitergehende Wählbarkeitsvoraussetzungen – wie bspw. eine Altersschranke oder ein Wohnsitz­erfordernis in der Schweiz oder im Kanton – vorzusehen oder anderweitig von den bundesrechtlichen Anforderungen abzuweichen.

39 Für diejenigen Majorzkantone, die die Möglichkeit einer stillen Wahl im kantonalen Recht vorsehen (aktuell NW und OW), ist hinsichtlich der Wählbarkeit zu präzisieren, dass zwar jede wählbare Person zur Wahl vorgeschlagen werden kann. Werden indes mehrere Personen gültig und fristgerecht vorgeschlagen und ist die stille Wahl deshalb ausgeschlossen, kann anlässlich des Urnengangs nur noch für form- und fristgerecht vorgeschlagenen Personen gestimmt werden, deren Namen auf dem Wahlzettel vorgedruckt sind (sog. numerus clausus).

Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten, sind ungültig.
Diesbezüglich besteht eine Angleichung ans Verhältniswahlverfahren.

40 Nicht mit der Wählbarkeit zu verwechseln ist die Unvereinbarkeit.

Unvereinbarkeit bedeutet, dass eine Person nicht gleichzeitig zwei amtliche Funktionen oder eine amtliche Funktion und eine bestimmte private Tätigkeit ausüben darf.
Eine Person, die eine mit einem bestimmten Amt unvereinbare Funktion ausübt, kann durchaus für dieses Amt wählbar sein. Sie hat nach der Wahl zur Ausübung des Amts indes eine der unvereinbaren Funktionen aufzugeben.

3. Relative Mehrheit

41 Gewählt ist in Majorzkantonen, wer am meisten Stimmen erhält.

Die Wahl erfolgt folglich mit der relativen Mehrheit der Stimmen in einem Wahlgang.
Anders als bei der in der Schweiz üblichen Mehrheitswahl mit absolutem Mehr im ersten Wahlgang und relativem Mehr im zweiten Wahlgang,
braucht es zur Nationalratswahl in Einerwahlkreisen nicht die Mehrheit der Stimmen, sondern «lediglich» am meisten gültige Stimmen im ersten und auch einzigen Wahlgang.

42 Diese atypische Mehrheitswahl mit relativer Mehrheit in einem Wahlgang erklärt sich aus dem Bestreben des Bundes, die Nationalratswahlen bundesweit an einem einzigen Termin abzuwickeln.

4. Losentscheid bei Stimmengleichheit

43 Haben zwei wählbare Personen dieselbe Stimmenzahl erreicht, entscheidet das Los über Wahl oder Nichtwahl.

Auch wenn es sich bei den Nationalratswahlen um eidgenössische Wahlen handelt, ist das Los im betreffenden Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung und nicht durch Anordnung des Bundesrats zu ziehen.
Welche kantonale Behörde das Los auf entsprechende Anordnung der Kantonsregierung hin zieht, ergibt sich aus dem kantonalen Recht.
Die Losziehung muss beiden Kandidierenden effektiv dieselbe Wahrscheinlichkeit (50%-50%) einer Wahl garantieren und grundsätzlich manuell erfolgen.
Der Einsatz technischer Mittel bei der Losziehung bedarf der vorgängigen Genehmigung des Bundesrats.

44 Das dem Losentscheid inhärente Zufallselement mag innerhalb des ansonsten streng formalen Nationalratswahlverfahrens als «Fremdkörper» erscheinen. Durch die Losziehung kann aber ein gesonderter Stichentscheid der Wahlberechtigten und die damit einhergehende Verzögerung des Wahlvorgangs vermieden werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips und der Wahlrechtsgleichheit ist der Losentscheid als solches unbedenklich.

45 Im Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl vom 23. Oktober 2011 und der Stimmen­gleichheit von zwei für den Nationalrat Kandidierenden im Kanton Tessin hatte sich das Bundesgericht zum Anspruch auf eine Nachzählung bei Stimmengleichheit anlässlich von Nationalratswahlen zu äussern.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Nachzählung bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werde mit Art. 11 VPR abschliessend geregelt, weshalb ein knappes Resultat bzw. Stimmengleichheit für sich allein keinen Anspruch auf eine Nachzählung zu begründen vermöge.
Folglich sind nebst dem knappen Ergebnis bzw. der Stimmengleichheit konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe darzulegen.
Ohne solche, einen Verdacht begründende Anhaltspunkte kommt es zu keiner Nachzählung, sondern – bei Stimmengleichheit – direkt zum Losenentscheid.

B. Veröffentlichung der Kandidaturen (Abs. 1bis)

1. Freiwilliges Wahlanmelde- und Publikationsverfahren

46 Im Gegensatz zu Proporzwahlen, welche zur Bestimmung der Listen eine vorgängige Anmeldung der Kandidierenden voraussetzen,

können Majorzwahlen grundsätzlich ohne vorangehendes Wahlanmeldeverfahren und ohne vorgängige förmliche Meldung von Wahlvorschlägen durchgeführt werden.
Der Kreis der Kandidierenden ist offen und es kann anlässlich des Wahlgangs – unter Vorbehalt des obligatorischen Anmeldeverfahrens bei der Möglichkeit einer stillen Wahl – auf dem Wahlzettel eine beliebige (wählbare) Person vermerkt werden. Aus praktischen Gründen findet indes in der Regel auch bei Mehrheitswahlen im Vorfeld des Wahlgangs eine nicht-förmliche Bekanntgabe von Kandidierenden von Seiten einzelner Parteien und Gruppierungen statt. Bereits in BGE 113 Ia 291 E. 3a führte das Bundesgericht aus, «im Idealfall soll der Bürger alle Informationen über alle möglichen Kandidaten bei voller Chancengleichheit unter ihnen äussern, verbreiten, diskutieren, die Vor- und Nachteile erwägen können und erst gestützt darauf entscheiden.».

47 Art. 47 Abs. 1bis BPR räumt den Kantonen ohne Rechtsgrundlagen für stille Wahlen und somit ohne obligatorisches Anmeldeverfahren die Möglichkeit ein, ein freiwilliges, förmliches Anmelde­verfahren einzuführen. Im Unterschied zur stillen Wahl bedarf es nicht zwingend einer kantonalgesetzlichen Grundlage und kann die Einführung direkt gestützt auf Bundesrecht erfolgen.

Besteht die Möglichkeit einer förmlichen Anmeldung, können Amtsanwärterinnen und -anwärter ihre Kandidatur bis am 48. Tag vor dem Wahltag bei der kantonalen Wahlbehörde anmelden, worauf diese mindestens die in Buchstabe a–g erwähnten Informationen über die eingegangenen Kandidaturen elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
Kantone, die ein freiwilliges Anmeldeverfahren kennen, sind seitens der Bundeskanzlei – wie auch die Kantone mit stiller Wahl
– gebeten, die Kandidaturen der gemeinsamen Meldestelle von Bundeskanzlei und Bundesamt für Statistik in elektronischer Form mitzuteilen und ihr auch die zugehörige Amtsblattpublikation zuzustellen.

48 Das in Art. 47 Abs. 1bis BPR vorgesehene Anmeldeverfahren ist in zweierlei Hinsicht freiwillig: Zum einen steht es den Majorzkantonen ohne stille Wahl frei, ein Anmeldeverfahren einzuführen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet. Sieht ein Majorzkanton die Möglichkeit zur Anmeldung vor, steht es zum anderen auch den Amtsanwärterinnen und -anwärtern frei, ihre Kandidatur vorgängig anzumelden. Anlässlich des Urnengangs kann unbesehen eines freiwilligen Anmelde­verfahrens weiterhin für jede wählbare Person und nicht nur für angemeldete Personen gestimmt werden.

Ein obligatorisches Anmeldeverfahren, wie es in den Majorzkantonen mit der Möglichkeit einer stillen Wahl stattfindet, wäre in den Majorzkantonen ohne stille Wahl nicht mit der bundesrechtlichen Vorgabe zu vereinbaren, dass grundsätzlich alle Stimmberechtigten wählbar sind.

49 Ins BPR eingeführt wurde Art. 47 Abs. 1bis BPR aufgrund des wachsenden Bedürfnisses der – insbesondere im Ausland wohnhaften – Stimmberechtigten nach Informationen über Amtsanwärterinnen und -anwärtern.

Das Informationsbedürfnis der Stimmberechtigten lässt sich in den Proporzkantonen mit dem Einsichtsrecht
und der Veröffentlichung der Listen
ohne weiteres abdecken und auch in den Majorzkantonen mit stiller Wahl werden die Kandidaturen öffentlich bekannt gemacht.
Demgegenüber war es den Behörden in Majorzkantonen ohne stille Wahl vor dem Erlass von Art. 47 Abs. 1bis BPR aufgrund der staatlichen Neutralitätspflicht bei Wahlen untersagt, Informationen über vorhandene Kandidaturen aufzubereiten.
Dem Zielkonflikt zwischen staatlicher Neutralität und einem Minimum an elektronisch abrufbarer Information über Kandidaturen zum Zwecke der politischen Willensbildung sollte mit Art. 47 Abs. 1bis BPR begegnet werden.

50 Zuzustimmen ist dem Bundesrat, wenn er in der Botschaft zu Art. 47 Abs. 1bis BPR ausführt, der Einsatz von vorgedruckten Wahlzetteln mit allen angemeldeten Kandidaturen und Leerzeilen für das handschriftliche Aufführen einer beliebigen anderen, wählbaren Person, wäre aufgrund der im Vorfeld von Wahlen gebotenen strikten Neutralität «problematisch».

Das Verwenden vorgedruckter Wahl­zettel bei einem freiwilligen Anmeldeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und eine solche behördliche Einflussnahme auf die Wahl liesse sich – anders als in Kantonen, welche die Möglichkeit der stillen Wahl mit obligatorischem Anmeldeverfahren kennen – auch sachlich nicht rechtfertigen. Der bei Ständeratswahlen je nach kantonalem Recht zulässige Einsatz von nichtamtlichen (vorgedruckten) Wahlzetteln ist bei Nationalratswahlen aufgrund der zwingenden Verwendung amtlicher Wahlzettel ausgeschlossen.

2. Zu veröffentlichende Personalien

51 Kennt ein Majorzkanton ein freiwilliges Anmeldeverfahren, so sind elektronisch und im kantonalen Amtsblatt mindestens der amtliche Name und Vorname (Bst. a), der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Bst. b), das Geschlecht (Bst. c), die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl (Bst. d), die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit (Bst. e), Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung (Bst. f) und der Beruf (Bst. g) bekanntzugeben.

52 Diese Liste entspricht weitgehend derjenigen von Art. 22 Abs. 2 BPR betreffend die in Proporzkantonen auf Wahlvorschlägen erforderlichen Angaben zu den Vorgeschlagenen.

Die Bestimmungen verfolgen indes unterschiedliche Zwecke: Während die Bekanntgabe der Personendaten in Majorzkantonen in erster Linie zur Information der Stimmberechtigten über Amtsanwärterinnen und -anwärter erfolgt, dienen die Personendaten in Proporzkantonen primär dazu, die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen zu verifizieren und Mehrfachkandidaturen zu verhindern.
Diese unterschiedlichen Zwecke dürften auch der Grund sein, weshalb in Majorzkantonen mindestens, d.h. alle aufgezählten Personendaten zu veröffentlichen sind, während in Proporzkantonen nur die bereinigten Wahlvorschläge (d.h. die Listen
) mit Angabe des amtlichen Namens und Vornamens, des Geburtsjahrs, der Heimatorte und des Wohnorts der Kandidierenden veröffentlicht werden dürfen.

C. Möglichkeit der stillen Wahl (Abs. 2)

1. Stille Wahl

53 Gemäss Art. 47 Abs. 2 BPR kann das kantonale Recht eine stille Wahl vorsehen. Eine stille Wahl bedeutet, dass Kandidierende für ein Amt von einer Behörde in einem Verwaltungsakt als gewählt erklärt werden, wenn in dem der Wahl vorangehenden Wahlanmeldeverfahren nicht mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen werden, als Sitze zu verteilen sind.

Die im Anmeldeverfahren von den Stimmberechtigten mittels Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Personen werden als gewählt erklärt, ohne dass die Wahlberechtigten an der Urne oder brieflich wählen. Kommt es zu stillen Wahlen, stehen regelmässig Absprachen zwischen den politischen Parteien dahinter.

54 Stille Wahlen werden in der Lehre unterschiedlich beurteilt. Ihnen wird nicht dieselbe demokratische Legitimation beigemessen wie eigentlichen Volkswahlen, weshalb sie insbesondere bei der Wahl von Parlamenten teilweise kritisch beurteilt werden.

Weber spricht sich dafür aus, die Möglichkeit stiller Wahlen bei Nationalratswahlen generell, mindestens aber in Majorzkantonen, abzuschaffen.
Werde weiterhin an der Möglichkeit stiller Nationalratswahlen festgehalten, so sei in Art. 149 Abs. 2 BV eine entsprechende Rechtsgrundlage aufzunehmen.
Im Allgemeinen werden stille Wahlen aus Gründen der Praktikabilität und Verfahrensökonomie allerdings toleriert, weil kein Urnengang durchgeführt werden soll, wenn nicht mehr Kandidierende zur Verfügung stehen, als Sitze zu verteilen sind.
Auch das Bundesgericht geht von der Zulässigkeit stiller Wahlen aus, soweit die Stimmberechtigten im Voraus in hinreichender Weise auf die Möglichkeit einer solchen Wahl sowie auf die Notwendigkeit des fristgerechten Einreichens von Wahlvorschlägen (obligatorisches Anmelde­verfahren) aufmerksam gemacht werden.

55 Während die stille Wahl von Nationalratsmitgliedern in Proporzkantonen seit der Einführung des Verhältniswahlsystems von Bundesrechts wegen vorgesehen ist,

war sie in den Majorzkantonen zunächst ausgeschlossen, «da das ganze bei der Proportionalwahl geltende und ausgebaute Vorschlagsverfahren bei Majorzwahlen nicht spiele.»
Erst mit dem Erlass von Art. 47 Abs. 2 BPR im Jahr 1994 wurden die Voraussetzungen für eine stille Wahl in Majorzkantonen geschaffen. Anders als bei der Verhältniswahl wurde der Entscheid, ob eine stille Wahl möglich sein soll, jedoch nicht vom Bundesgesetzgeber getroffen, sondern den Majorzkantonen überlassen (sog. Kantonalisierung). Eine stille Wahl ist in Majorzkantonen mithin nur möglich, wenn dies das kantonale Recht ausdrücklich vorsieht. Vorzuziehen ist dabei eine kantonale Regelung auf Gesetzesstufe, zumal es um die Ausübung politischer Rechte geht.
Im Zusammenhang mit den Regierungsratswahlen im Kanton Bern hat das Bundesgericht jedoch auch eine Regelung auf Verordnungsebene als zulässig erachtet.

56 Zuletzt kam es bei den Gesamterneuerungswahlen im Jahr 2007 im Kanton Nidwalden zu einer stillen Nationalratswahl.

2. Wahlvorschlagsverfahren

57 Damit es zu einer stillen Wahl kommen kann, bedarf es eines der Wahl zeitlich vorangehenden Wahlvorschlagsverfahrens.

Nur so ist es möglich, die Anzahl Kandidaturen zu eruieren, eine gegebenenfalls einzige gültige Kandidatur als in stiller Wahl gewählt zu erklären oder andernfalls einen Wahlgang anzusetzen. Dass ein Wahlanmeldeverfahren obligatorischen Charakter hat und – bei mehreren Kandidaturen – zu einem numerus clausus gültiger Kandidaturen führt, ist demgegenüber nicht zwingend und war bei der Einfügung von Art. 47 Abs. 2 BPR im Jahr 1994 noch nicht vorgesehen. Erst seit 2008 besteht bei mehreren gültigen Kandidaturen eine Bindung an die Wahlvorschläge, zumal gemäss Art. 50 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a BPR alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidierenden auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen und Stimmen ungültig sind, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten.

58 Die Vorteile eines Anmeldeverfahrens liegen primär in der frühen Transparenz für die Stimmberechtigten über die sich zur Verfügung stellenden Kandidierenden sowie der Vermeidung von Unsicherheiten bei der Auszählung (von nicht näher bekannten Namen). Auch kann die Gewissheit geschaffen werden, dass erfolgreiche Kandidierende die Wahl auch tatsächlich annehmen würden.

59 Das Vorschlagsverfahren ist für die Verhältniswahl auf Bundesebene ausführlich geregelt.

Für die Majorzkantone mit stiller Wahl legt das Bundesrecht demgegenüber lediglich den Wahlanmeldeschluss am 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl, um 12.00 Uhr, fest.
Ansonsten enthält das BPR weder Vorgaben zum Vorschlagsverfahren in Einer­wahl­kreisen noch einen Verweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen zum Verhältniswahlrecht. Grundsätzlich haben mithin die Majorzstände, welche die stille Wahl zulassen, die erforderlichen Verfahrensvorschriften in einem formellen Gesetz zu erlassen.
Sie haben dabei die sich bereits aus Art. 34 BV ergebenden Anforderungen an das Wahlvorschlagsverfahren zu beachten
und bspw. dafür zu sorgen, dass den Stimmberechtigten hinreichend Zeit für das Einreichen von Wahlvorschlägen eingeräumt wird. Wird das Vorschlagsverfahren im kantonalen Recht nicht abschliessend geregelt, rechtfertigt sich angesichts der Angleichung des Majorzwahlverfahrens mit stiller Wahl an das Proporzwahlverfahren die sinngemässe Anwendung von Art. 21 ff. BPR und Art. 8a ff. VPR zum Vorschlagsverfahren in Proporzkantonen.

60 Hingewiesen sei an dieser Stelle lediglich auf wenige, sich aus dem Bundesrecht ergebende «Majorz-Besonderheiten» betreffend das Vorschlagsverfahren:

61 Während der Wahlanmeldeschluss in den Proporzkantonen nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 BPR im kantonalen Recht festzulegen ist, gilt für das Vorschlagsverfahren in Majorzkantonen von Bundesrechts wegen der 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl, 12.00 Uhr, als Wahlanmeldeschluss.

Aus Art. 8a Abs. 2 VPR könnte man schliessen, dass es den Majorzkantonen mit der Möglichkeit stiller Wahlen offensteht, einen von Art. 47 Abs. 2 BPR abweichenden, früheren Wahlanmeldeschluss vorzusehen.
Das Festlegen eines früheren Wahlanmeldeschlusses liesse sich aus Sicht der Verfasserin indes nicht mit Art. 47 Abs. 2 BPR vereinbaren. Auch drängt sich das Vorverlegen des Wahlanmeldeschlusses angesichts der in Majorzkantonen vergleichsweise geringen Anzahl zu prüfender Wahlvorschläge aus organisatorischen Gründen nicht auf. Der Wahlanmeldeschluss für Majorzkantone mit stiller Wahl ist mithin bundesgesetzlich vorgegeben und kann – anders als in den Proporzkantonen – nicht vorverlegt werden.

62 Spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss haben die Majorzkantone mit stiller Wahl der Bundeskanzlei je ein Exemplar aller Wahlvorschläge zuzustellen.

Nur so kann die Bundeskanzlei verbotene Mehrfachkandidaturen in verschiedenen Kantonen erkennen und mehrfach Vorgeschlagene auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag streichen.
Faktisch ist dabei in aller Regel die Kandidatur im Majorzkanton zu streichen, zumal der Wahlanmeldeschluss in Proporzkantonen regelmässig vorverlegt ist und der mehrfach vorgeschlagene Name bereits auf einer Liste steht.

63 Wahlvorschläge in Einerwahlkreisen dürfen nur den Namen einer wählbaren Person enthalten, zumal nur ein Sitz zu besetzen ist.

Für Majorzkantone als ungeeignet erscheint von daher der im Anhang 3a der VPR abgebildete Musterwahlvorschlag. Es empfiehlt sich, Wahlvorschlagsformulare zur Verfügung zu stellen, die nur das Vorschlagen einer Person zulassen. Auf eine spezifische Bezeichnung des Wahlvorschlags zu Unterscheidungszwecken
kann in Einerwahlkreisen verzichtet werden.

64 Vom kantonalen Gesetzgeber in Majorzkantonen mit stiller Wahl zwingend zu regeln sind die Unterzeichnungsquoren.

Diese sollen so angesetzt sein, dass sie die Wahlfreiheit der Kandidierenden und der Stimmberechtigten nicht übermässig beschränken, aber dennoch geeignet sind, nicht ernst gemeinte Wahlvorschläge zu verhindern oder mindestens zu erschweren.
In den Kantonen Nidwalden und Obwalden, die die stille Wahl zulassen, muss ein Wahlvorschlag von mindestens fünf Stimmberechtigten unterzeichnet sein,
womit diesen Anforderungen Genüge getan ist. Schliesslich haben die Stimmberechtigten in Majorzkantonen, wie diejenigen in Proporzkantonen, Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlvorschläge.
Die Stimmberechtigten sollen nicht nur sehen können, wer kandidiert, sondern auch die Vorschlagsunterzeichnenden kennen dürfen.
Diese Einsicht sei – so das Bundesgericht – ein geeignetes Mittel um sich Klarheit über die politischen Absichten der oder des Vorgeschlagenen zu verschaffen.

Materialien

Botschaft betreffend die Wahl des Nationalrates nach dem Grundsatze der Proportionalität vom 26.11.1918, BBl 1918 V S. 121 ff. (zit. Botschaft 1918).

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975, BBl 1975 I S. 1317 ff. (zit. Botschaft BPR).

Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III S. 445 ff. (zit. Botschaft 1993).

Botschaft über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 31.5.2006, BBl 2006 S. 5261 ff. (zit. Botschaft 2006).

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 29.11.2013, BBl 2013 S. 9217 ff. (zit. Botschaft 2013).

Bericht der Bundeskanzlei vom 21.8.2013, Proporzwahlsysteme im Vergleich (zit. Bericht BK 2013).

Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 15.10.2021 zur Parlamentarischen Initiative 20.453 (zit. Bericht SPK-N 2021).

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 19.10.2022 über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023, BBl 2022 S. 2547 ff. (zit. Kreisschreiben 2022).

Kreisschreiben des Regierungsrats des Kantons Obwalden zur Erneuerungswahl des Nationalrats und des Ständerats für die Amtsdauer 2019 bis 2023 vom 20.10.2019, Amtsblatt Nr. 18, 2.5.2019 (zit. Kreisschreiben Kanton Obwalden 2019).

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Fussnoten

  • Vgl. Art. 17 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21.12.1850 (AS II 210, BBl 1850 III S. 884 ff.).
  • BBl 1918 V 102.
  • Vgl. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 der Bundesverfassung vom 29.5.1874 (AS 34 1219; nachfolgend BV 1874); eingehend zur Einführung des Proporzwahlrechts Kölz, Verfassungsgeschichte, S. 692 ff.; für Hinweise siehe auch Biaggini, Art. 149 BV N. 8; Garrone, S. 97 ff.; Hangartner et al., Rz. 619 ff.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 1466; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 14; Tschannen, Rz. 1146.
  • Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14.2.1919 (AS 35 359).
  • Vgl. Botschaft 1918, S. 124.
  • Botschaft 1918, S. 123 f.
  • https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/politik/wahlen/eidg-wahlen-2019/resultate-zug.assetdetail.6266225.html (besucht am 17.4.2023).
  • Biaggini, Art. 149 BV N. 18.
  • Vgl. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BV 1874 (AS 34 1219); der Begriff der Halbkantone existiert in der heutigen BV indes nicht mehr.
  • Vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21.12.1850 (AS II 210); Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahlen in den Nationalrath vom 3.5.1881 (BBl 1881 II S. 789 ff.); zu den Praktiken im Zusammenhang mit der Wahlkreiseinteilung siehe Kölz, Verfassungsgeschichte, S. 491 ff.; Töndury, S. 55 f.; vgl. auch Hangartner et al., Rz. 609, 619.
  • Vgl. Art. 61 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 (BBl 1849 I 3; nachfolgend BV 1848); Art. 72 Abs. 1 1874 (AS 1 1); vgl. hierzu auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 1456; Tschannen, Rz. 1132.
  • Art. 72 Abs. 1 BV 1874 (AS 47 425; BBl 1930 II 205).
  • Art. 72 Abs. 1 BV 1874 (AS 1950 1461).
  • Art. 61 Abs. 3 BV 1848; Art. 72 BV 1874 (AS 1 1).
  • Siehe auch Biaggini, Art. 149 BV N. 4; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 8.
  • Art. 72 Abs. 1 BV 1874 (AS 1962 1637; BBl 1962 I 13); vgl. dazu auch Hangartner et al., Rz. 607; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 3; Poledna, § 22 Rz. 3 m.w.H.
  • Vgl. auch hiernach N. 36.
  • Vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14.2.1919 (AS 35 359).
  • Botschaft BPR, S. 1341.
  • Vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Nationalratswahlverfahren) vom 18.3.1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
  • Botschaft 1993, S. 462, 488.
  • Botschaft 1993, S. 488.
  • Art. 47 Abs. 2 BPR (AS 1994 2419).
  • Art. 47 Abs. 2 BPR (AS 2007 4636); Botschaft 2006, S. 5302.
  • Vgl. Art. 53a des Gesetzes des Kantons Obwalden über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz) vom 17.2.1974 (AG/OW; GBD 122.1); § 3a der Einführungsverordnung des Kantons Nidwalden zum Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1979 (A 1979, 1333; 1980, 38); Art. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Nidwalden zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 27.5.2009 (EG BPR/NW; NG 131.1).
  • Vgl. Bundesamt für Statistik, Kanton Obwalden: nationale und kantonale Wahlen seit 1919, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/politik/wahlen/eidg-wahlen-2019/resultate-obwalden.assetdetail.5026065.html (besucht am 17.4.2023); siehe auch Weber, Wahlrecht, Rz. 1108.
  • Art. 1 der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates vom 3.7.2002 (AS 2002 2465).
  • Vgl. Botschaft 1993, S. 524 f.
  • Botschaft 1993, S. 488.
  • Die stille Wahl setzt ein obligatorisches Anmeldeverfahren voraus (siehe nachstehend Rz. 41 ff.), weshalb das freiwillige Anmeldeverfahren nur für diejenigen Kantone ohne Möglichkeit der stillen Wahl von Relevanz ist.
  • Vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Nationalratswahlen) vom 26.9.2014 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
  • https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123291 (besucht am 17.4.2023).
  • Dazu Botschaft 2013, S. 9250 f.
  • Art. 1 der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 1.9.2021 (SR 161.13); vgl. auch Kreisschreiben 2022, Ziff. 2.
  • Art. 46 Abs. 3 BPR.
  • Vgl. Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 BPR.
  • Vgl. auch Art. 16 f. BPR und Art. 6a VPR.
  • Art. 149 Abs. 4 BV.
  • Für einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens siehe Tschannen, Rz. 1158 ff.
  • Vgl. Art. 149 Abs. 2 BV.
  • So Poledna, § 22 Rz. 6; vgl. auch Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 69.
  • Weber, Wahlrecht, Rz. 194.
  • Weber, Wahlrecht, Rz. 194; siehe hierzu auch N. 18.
  • Vgl. Biaggini, Majorz, S. 425; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 32; Poledna, § 22 Rz. 6; SGK-Steinmann, Art. 34 BV N. 21; Weber, Wahlrecht, Rz. 194; a.A. Garrone, S. 113, der die Nationalratswahlen aufgrund der geringen Anzahl im Majorzverfahren gewählter Nationalratsmitglieder nicht als gemischtes Wahlverfahren bezeichnet; zum gemischten Wahlsystem im Kanton Appenzell Ausserhoden siehe BGE 140 I 394 E. 6.3; weitergehend zu gemischten Wahlsystemen im Allgemeinen Garrone, S. 108 ff.; Weber, Wahlrecht, Rz. 191 ff.
  • Biaggini, Majorz, S. 414; Kiener, Staatsrecht, § 18 Rz. 16.
  • Dazu und zum Folgenden BGE 140 I 394 E. 10.1; Weber, Wahlrecht, Rz. 179; vgl. auch Hangartner, S. 217; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 46; Kölz, Probleme, S. 49; Tschannen, Rz. 1941.
  • Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 84.
  • So das Bundesgericht, vgl. BGE 140 I 394 E. 10.1.
  • Dazu und zum Folgenden BGE 143 I 92 E. 3.3 und 3.4; zur Wahlrechtsgleichheit und ihren drei Teilgehalten siehe auch BGE 140 I 394 E. 8.3; BGE 129 I 185 E. 7.3; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 40 ff. m.w.H.; Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 68 m.w.H.; Töndury, S. 52; Tschannen, Rz. 1937 ff.; für einen Überblick zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahlrechtsgleichheit bei kantonalen Parlamentswahlen vgl. Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 82 ff.
  • Zum wahlkreisübergreifenden Charakter vgl. z.B. BGE 143 I 92 E. 3.5; BGE 140 I 394 E. 8.3 m.w.H.; BGer 1C_511/2015 vom 12.10.2016 E. 3.5.
  • BGE 140 I 394 E. 9.2.
  • BGE 140 I 394 E. 8.3; BGE 125 I 21 E. 3d/dd; Tschannen, Rz. 1938.
  • BGE 136 I 376 E. 4.7, wonach kleine Wahlkreise aus historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen als eigene Identitäten erscheinen könnten, weshalb ihnen - auf Kosten des Proporzes - im Sinne eines Minderheitenschutzes ein Vertretungsanspruch einzuräumen sei.
  • Vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BPR; im Allgemeinen vgl. z.B. Garrone, S. 65 f.; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 46.
  • BGE 143 I 92 E. 6.1.
  • Eingehend insb. Biaggini, Majorz, S. 412 ff.; vgl. auch Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 84; vgl. weiter Kölz, Probleme, S. 50, wonach bei der Mehrheitswahl eine exakte Berücksichtigung des Wählerwillens im Sinn der Erfolgswertgleichheit nicht gefordert werde.
  • Vgl. dazu und zum Folgenden Hangartner et al., Rz. 33; BSK-Thurnherr, Art. 149 BV N. 23; Tschannen, Rz. 1133, 1939; siehe auch Müller, S. 1309.
  • Vgl. z.B. BGE 143 I 92 E. 3.5; BGer 1C_511/2015 vom 12.10.2016 E. 3.5.
  • So das Bundesgericht selbst in BGE 143 I 92 E. 3.5; immerhin kam das Bundesgericht im Urteil 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 4.4 zum Schluss, dass das Nationalratswahlverfahren nicht gegen den UNO-Pakt II verstösst.
  • BGE 143 I 92 E. 3.5.
  • Vgl. BGer 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 3.2; siehe zu diesem Urteil auch Glaser, Bundesebene, S. 428 f.; vgl. weiter BGE 143 I 92 E. 3.5.
  • Vgl. Biaggini, Art. 149 BV N. 16; Hangartner et al., Rz. 604; Müller, S. 1309.
  • So auch Hangartner, S. 224; vgl. auch Hangartner et al., Rz. 604.
  • Siehe vorstehend Rz. 14 ff.; weitergehend Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 69; Poledna, § 22 Rz. 6, 9; Tschannen, Rz. 1147, 1943; Weber, Wahlrecht, Rz. 606; dies., Proporzglück, S. 1377.
  • Vgl. zuletzt Parlamentarische Initiative Grünliberale Fraktion (Nr. 20.453) «Jede Stimme zählt gleich viel. Es ist Zeit für faire Nationalratswahlen»; vgl. weiter Motion Minder (Nr. 12.3711) «Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen»; Parlamentarische Initiative Zisyadis (Nr. 09.410) «Nationalratswahlen und Proporzwahlsystem»; Postulat Waber (Nr. 07.3884) «Wahlen 2011. Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum»; Postulat Genner (Nr. 03.3377) «Nationalratswahlen. Gerechtere Sitzverteilung»; zum Ganzen siehe auch Hangartner et al., Rz. 644; Weber, Proporzglück, S. 1375.
  • Zur Funktionsweise dieses Sitzverteilungsmechanismus siehe insb. Pukelsheim/Schuhmacher, Doppelproporz, S. 1584 ff.; dies., Zürcher Zuteilungsverfahren, S. 512 ff.; für einen Überblick vgl. auch Müller, S. 1312; Weber, Proporzglück, S. 1379.
  • Vgl. Bericht BK 2013, S. 18; vgl. auch Biaggini, Doppelproporzpech, S. 474.
  • Vgl. z.B. Bericht SPK-N 2021; kritisch zum Doppelproporz bei Nationalratswahlen Biaggini, Doppelproporzpech, S. 473 f.; Kritik zum doppeltproportionalen Sitzverteilungsverfahren im Allgemeinen bei Müller, S. 1312 ff.
  • Vgl. Art. 1 Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 3.7.2002 (AS 2002 2465) und vom 30.8.2017 (AS 2017 4259).
  • Art. 1 Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 1.9.2021 (SR 161.13).
  • Art. 20 der Verfassung des Kantons Uri vom 28.10.1984 (KV/UR; SR 131.214); Art. 10 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden über die Urnenabstimmungen vom 23.10.2017 (VUA/AI; GS 160.010); vgl. auch Art. 83 BPR; Hangartner et al., Rz. 40 m.w.H., § 4 Rz. 207.
  • Hangartner et al., Rz. 36, 39 m.w.H.; zur Stimmpflicht im Allgemeinen siehe auch Hangartner et al., Rz. 37 ff.
  • Vgl. auch Hangartner et al., Rz. 671.
  • Vgl. insb. Art. 47 ff. BPR betr. Mehrheitswahlverfahren, Zustellung der Wahlzettel und Ungültigkeitsgründe.
  • Vgl. N. 26.
  • Vgl. Art. 47 Abs. 2 BPR.
  • Art. 53a Abs. 1 AG/OW; Wahlvorschläge können eingereicht werden, sobald die hierfür erforderlichen Formulare zur Verfügung stehen, was in der Regel ca. sechs Monate vor dem Wahltag der Fall ist.
  • Vgl. auch Art. 53a Abs. 4 AG/OW.
  • Art. 53a Abs. 2 AG/OW.
  • Art. 16 Abs. 2 ASG.
  • Zur Stimmrechtsausübung durch Auslandschweizer in eidgenössischen Angelegenheiten siehe auch Hangartner et al., Rz. 220 ff.; vgl. auch hiernach Rz. 37.
  • Diese Auslegung des kantonalen Rechts entspricht der beim Rechtsdienst der Staatskanzlei des Kantons Obwalden eingeholten Auskunft vom 1.3.2023.
  • Vgl. Art. 24 Abs. 1 BPR, wonach «politischer» Wohnsitz im Wahlkreis erforderlich ist; siehe auch Botschaft 1993, S. 482.
  • Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 AG/OW.
  • Art. 53a Abs. 3 AG/OW.
  • Art. 53a Abs. 4 AG/OW; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 BPR.
  • Gesetz des Kantons Nidwalden über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz) vom 26.3.1997 (WAG/NW; NG 132.2).
  • Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW i.V.m. Art. 60 Abs. 1 WAG/NW.
  • Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW i.V.m. Art. 60 Abs. 2 WAG/NW.
  • Art. 8 der Verfassung des Kantons Nidwalden vom 10.10.1965 (KV/NW; SR 131.216.2).
  • Siehe vorstehend Rz. 29.
  • Dazu und zum Folgenden telefonische Auskunft des Nidwaldner Landschreibers vom 15.3.2023.
  • Art. 61 Abs. 1 WAG/NW analog.
  • Art. 63 Abs. 1 WAG/NW analog.
  • Art. 64 Abs. 1 WAG/NW analog.
  • Art. 64 Abs. 2 WAG/NW analog.
  • Art. 2 Abs. 1 und 2 EG BPR/NW.
  • Vgl. Art. 16 f. der Verordnung des Kantons Glarus über die politischen Rechte vom 21.11.2017 (VPR/GL; GS I D/22/3).
  • Art. 16 Abs. 1 lit. a VPR/GL; damit endet das freiwillige Anmeldeverfahren gemäss Glarner Recht eine Woche früher als dies bundesrechtlich vorgesehen ist. Sollte sich ein Amtsanwärter oder eine Amtsanwärterin in dieser Woche noch anmelden, muss die Kandidatur gestützt auf Art. 47 Abs. 1bis BPR noch als rechtzeitig erfolgt gelten.
  • Vgl. Art. 47 Abs. 1bis lit. e BPR.
  • Vgl. Art. 47 Abs. 1bis lit. d BPR.
  • Art. 16 Abs. 2 VPR/GL.
  • Art. 16 Abs. 3 VPR/GL.
  • Art. 17 VPR/GL.
  • Art. 149 Abs. 3 BV.
  • BSK-Thurnherr, Art. 149 BV N. 19; der Begriff der Halbkantone existiert in der heutigen Bundesverfassung nicht mehr.
  • Art. 149 Abs. 4 BV.
  • Art. 16 Abs. 1 BPR; Art. 6a VPR.
  • Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 45; Poledna, § 22 Rz. 3; Kritik dazu bei Müller, S 1309.
  • Art. 40 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 ASG; vgl. auch Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 45; Poledna, § 22 Rz. 3.
  • Vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung vom 22.6.2007 (SR 431.112).
  • Art. 16 Abs. 2 BPR.
  • Art. 1 der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 1.9.2021 (SR 161.13).
  • Vgl. Sitzverteilung der Kantone, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-84941.html (besucht am 17.4.2023).
  • Siehe auch Hangartner et al., Rz. 613.
  • Hangartner et al., Rz. 639.
  • Zur Wählbarkeit bei Nationalratswahlen im Allgemeinen vgl. Hangartner et al., Rz. 625 ff.
  • Zum Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten siehe auch Hangartner et al., Rz. 47 ff., 58 ff.
  • Art. 2 BPR; zu den Ausschlussgründen vgl. Kley, Staatsrecht, Rz. 22 f.
  • Art. 16 ASG; über die Ausschlussgründe von Art. 136 Abs. 1 BV hinaus sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn eine Erwachsenenschutzmassahme nach ausländischem Recht ihre Handlungsfähigkeit wegen dauernder Urteilsunfähigkeit entfallen lässt, vgl. Art. 17 lit. b ASG.
  • Hangartner et al., Rz. 246.
  • Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 16, 19; SGK-Kley, Art. 136 BV N. 2 f.; BSK-Tschannen, Art. 136 BV N. 7.
  • Vgl. Art. 50 Abs. 1 BPR.
  • Art. 50 Abs. 3 lit. a BPR.
  • Vgl. hierzu Hangartner et al., Rz. 233, 629 ff.
  • Dazu und zum Folgenden SGK-Lüthi, Art. 143 BV N. 4; vgl. auch Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 54.
  • Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BPR.
  • Hangartner et al., Rz. 671; Tschannen, Rz. 1158.
  • Vgl. Garrone, S. 207; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 47; dieses System (absolute Mehrheit im ersten Wahlgang, relative Mehrheit im zweiten Wahlgang) war im Entwurf des BPR noch vorgesehen, vgl. Botschaft BPR, S. 1341.
  • Vgl. BGE 140 I 394 E. 6.1 m.w.H.; zur relativen Mehrheitswahl vgl. auch Garrone, S. 66 f., 202; Marbach, Rz. 6; Weber, Wahlrecht, Rz. 181.
  • Tschannen, Rz. 1158.
  • Art. 47 Abs. 1 Satz 3 BPR.
  • Vgl. Art. 20 BPR; BGE 138 II 13 E. 5.2.
  • Vgl. z.B. Art. 38 Abs. 1 lit. b VPR/GL; zum Erfordernis der Anordnung der Losziehung siehe insb. BGE 138 II 13 E. 5.
  • BGE 138 II 13 E. 6.
  • Vgl. Art. 84 Abs. 2 BPR; zum Erfordernis der Genehmigung des Einsatzes technischer Hilfsmittel siehe insb. BGE 138 II 13 E. 6, wobei das Abstellen des Bundesgerichts auf die antizipierte Haltung des Bundesrats zu kritisieren ist.
  • Zum deutschen Recht siehe Strelen, in: BWahlG Kommentar, § 5 BWahlG N. 3.
  • Die Ausführungen des Bundesgerichts betreffen zwar eine Verhältniswahl, müssen aber sinngemäss auch für die Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gelten.
  • BGE 138 II 5 E. 3.3 und 4.1; vgl. dazu auch Glaser, Bundesebene, S. 430.
  • Dies gilt seit dem Urteil BGE 141 II 297 E. 5 und der Anpassung von Art. 13 Abs. 3 BPR im Übrigen auch für eidgenössische Sachabstimmungen; zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit Nachzählung siehe auch Nuspliger/Mäder, S. 183 ff.
  • Vgl. Art. 21 ff. BPR.
  • Dazu und zum Folgenden BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1; Weber, Wahlrecht, Rz. 1088.
  • Ein freiwilliges Anmeldeverfahren mit entsprechender kantonalgesetzlicher Regelung kennt aktuell nur der Kanton Glarus, vgl. vorstehend Rz. 21.
  • Vgl. auch Art. 22 Abs. 2 BPR. Zusätzlich zu den gemäss Art. 22 Abs. 2 BPR auf Wahlvorschlägen erforderlichen Angaben haben Majorzkantone mit freiwilligem Anmeldeverfahren eine allfällige Parteizugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung zu veröffentlichen.
  • Vgl. Art. 8d Abs. 1 VPR.
  • Dazu und zum Folgenden Kreisschreiben 2022, Ziff. 6.4.
  • Botschaft 2013, S. 9251.
  • Vgl. Weber, Wahlrecht, Rz. 1092; zur Wählbarkeit siehe vorstehend Rz. 24 f.
  • Botschaft 2013, S. 9250 m.H. auf BGE 118 Ia 259 E. 3; siehe auch vorstehend Rz. 7.
  • Vgl. Art. 26 BPR.
  • Vgl. Art. 32 BPR.
  • Für den Kanton Obwalden vgl. Kreisschreiben Kanton Obwalden 2019, Ziff. 7.5.
  • Dazu und zum Folgenden Botschaft 2013, S. 9251; vgl. auch SGK-Steinmann, Art. 34 BV N. 22; zum Interventionsverbot bei Wahlen vgl. auch Tschannen, Rz. 1879 ff. m.w.H., Rz. 1901 ff.
  • Botschaft 2013, S. 9251.
  • Vgl. Art. 5 Abs. 1 BPR.
  • Weitergehend zu den einzelnen Angaben OK-Wyler, Art. 22 BPR N. 13 ff.
  • Vgl. Art. 27 BPR; vgl. auch OK-Wyler, Art. 22 BPR N. 16, 18, 20.
  • Vgl. Art. 30 Abs. 1 BPR.
  • Art. 32 Abs. 2 BPR.
  • Dazu und zum Folgenden BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 3.1; weitergehend zur stillen Wahl siehe insb. Laely, Die stille Wahl in der Demokratie, Zürich 1951; siehe auch Weber, Wahlrecht, Rz. 1050 ff.
  • Vgl. z.B. Biaggini, Art. 34 BV N. 13; Hangartner et al., Rz. 669; Weber, Wahlrecht, Rz. 1280.
  • Weber, Wahlrecht, Rz. 1280.
  • Vorgeschlagen wird namentlich ein neuer Passus, wonach stille Wahlen nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig sind, siehe Weber, Wahlrecht, Rz. 1282 f.
  • Vgl. Laely, S. 6 ff.; Weber, Wahlrecht, Rz. 1070 f. m.w.H.
  • BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 3.1 m.w.H.
  • Vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14.2.1919 (AS 35 359); Art. 45 BPR.
  • Botschaft BPR, S. 1341.
  • Vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. a BV.
  • BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.6.
  • BBl 2007 8015, S. 8105.
  • Vgl. BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1.
  • Vgl. auch Botschaft 2006, S. 5302; BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1.
  • BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1 m.H.
  • Vgl. Art. 21 ff. BPR; Art. 8a ff. VPR.
  • Art. 47 Abs. 2 BPR.
  • Kreisschreiben 2022, Ziff. 6.2; vgl. aber auch BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.6; vorstehend Rz. 52.
  • Vgl. hierzu Tschannen, Rz. 1840.
  • Vgl. Art. 47 Abs. 2 BPR.
  • Vgl. auch Art. 8 Abs. 1 VPR.
  • Vgl. Art. 21 Abs. 3 BPR; Art. 8d Abs. 1 VPR; Kreisschreiben 2022, Ziff. 6.4; vgl. bereits Botschaft 1993, S. 484.
  • Vgl. Art. 27 Abs. 2 BPR.
  • Vgl. Art. 22 Abs. 1 BPR.
  • Vgl. Art. 23 BPR.
  • Für die Proporzkantone siehe Art. 24 Abs. 1 BPR.
  • BGer 1C_213/2017 vom 18.12.2017 E. 7.2.3, in: ZBl 120/2019, S. 192 ff.; Weber, Wahlrecht, Rz. 1083.
  • Art. 53a Abs. 2 AG/OW; Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW i.V.m. Art. 60 Abs. 1 WAG/NW.
  • Vgl. Art. 26 BPR.
  • BSK-Tschannen, Art. 34 BV N. 19.
  • BGE 98 Ib 289 E. 4g.

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