Eine Kommentierung von Katja Gfeller
Herausgegeben von Andreas Glaser / Nadja Braun Binder / Corsin Bisaz / Bénédicte Tornay Schaller
3. Kapitel: Mehrheitswahl
Art. 47 Verfahren
1 In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1bis Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben:
a. der amtliche Name und Vorname;
b. der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
c. das Geschlecht;
d. die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
e. die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit;
f. Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und
g. der Beruf.
2 Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.
I. Entstehungsgeschichte
A. Mehrheitswahlverfahren in Einerwahlkreisen
1 Bis 1918 wurden sämtliche Nationalratsmitglieder im Mehrheitswahlverfahren – mit absolutem Mehr in zunächst bis zu drei Wahlgängen
2 Bereits das die neue Verfassungsbestimmung umsetzende Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates von 1919 sah indes vor, dass in Wahlkreisen, die nur einen Vertreter zu wählen haben, die Wahl nach relativem Mehr stattfindet.
3 Nebst der Verhältniswahl wurde mit der Annahme der Proporzinitiative im Jahr 1918 auch die heute noch geltende, den Kantonsgrenzen entsprechende Wahlkreiseinteilung verfassungsrechtlich verankert: Jeder Kanton und jeder Halbkanton bildet bei den Nationalratswahlen einen Wahlkreis.
4 Von der Einführung des Proporzwahlsystems zunächst noch unberührt blieb das bei der Bundesstaatsgründung eingeführte System der Verteilung der Nationalratssitze auf die Wahlkreise nach einer festen Verteilungszahl.
5 Die Majorzkantone als Einerwahlkreise sind zusammengefasst ein Resultat der seit 1850 bestehenden Sitzgarantie für jeden Kanton und Halbkanton sowie der Festlegung der Kantonsgrenzen als Wahlkreisgrenzen bei den Nationalratswahlen.
B. Stille Wahlen
6 Die Möglichkeit stiller Wahlen, das heisst von Wahlen ohne Durchführung eines Wahlgangs, wenn im Vorschlagsverfahren (auch Anmelde- oder Vorverfahren) nicht mehr Kandidaturen eingehen, als Sitze zu vergeben sind,
7 Das Vorschlagsverfahren, das eine stille Wahl erst ermöglicht, hatte zunächst von Bundesrechts wegen bis am 30. Tag vor der Wahl zu dauern.
8 Seit 1995 und bis heute kennen nur die beiden Majorzkantone Obwalden und Nidwalden die Möglichkeit einer stillen Nationalratswahl.
9 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden, der seit 2003 ein Einerwahlkreis ist,
C. Freiwilliges Anmeldeverfahren
10 Am 26. September 2014 wurde Art. 47 Abs. 1bis BPR erlassen, der es den Majorzkantonen ohne Rechtsgrundlagen für eine stille Wahl
II. Bedeutung der Vorschrift
A. Anwendungsbereich des Mehrheitswahlverfahrens
11 Die Art. 47 ff. BPR kommen in Kantonen zur Anwendung, die aufgrund ihrer Bevölkerungszahl nur eine Person in den Nationalrat abordnen können. Von den 26 Kantonen sind derzeit sechs Kantone (UR, OW, NW, GL, AR, AI) solche sog. Einerwahlkreise,
12 Der Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Mehrheitswahl geht indes über die Nationalratswahl in den Majorzkantonen hinaus. So kann es namentlich auch bei Ergänzungswahlen in Proporzkantonen zu einer Mehrheitswahl nach Art. 47 ff. BPR kommen. Dies gemäss Art. 56 Abs. 3 BPR, wenn ein Nationalratsmitglied während der Amtsdauer ausscheidet und 1.) der Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden kann, 2.) das in Art. 56 Abs. 1 und 2 BPR vorgesehene Vorschlagsrecht nicht genutzt wird und 3.) nur ein Sitz neu zu besetzen ist. Angesichts dieser Kaskade ist es indes wenig erstaunlich, dass es bei den seit 1919 lediglich drei durchgeführten Ergänzungswahlen noch nie zu einer Mehrheitswahl gekommen ist.
13 Weiter erfolgt die Wahl der Nationalratsmitglieder in Proporzkantonen nach dem Majorzsystem, wenn keine Listen vorhanden sind
B. Majorz trotz verfassungsrechtlichem Proporz
14 Gemäss Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV werden die Abgeordneten des Nationalrats vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Die Nationalratssitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt,
15 Entgegen Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV sieht Art. 47 Abs. 1 BPR für diejenigen Kantone, die aufgrund ihrer geringen Bevölkerungszahl nur einen Nationalratssitz zu besetzen haben, die Wahl des oder der Abgeordneten im Mehrheitswahlverfahren mit relativem Mehr vor.
16 Gesamtschweizerisch betrachtet erfolgen die Nationalratswahlen in einem gemischten Wahlverfahren, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält.
17 Bei der Majorzwahl fallen die abgegebenen Stimmen direkt bestimmten Personen zu und werden nicht zuerst auf Listen verteilt.
C. Wahlrechtsgleichheit und Mehrheitswahl
18 Wahlverfahren müssen so ausgestaltet sein, dass die aufgrund von Art. 34 BV gebotene Wahlrechtsgleichheit mit ihren drei Teilgehalten, der Zählwert-, Stimmkraft- und Erfolgswertgleichheit, sichergestellt ist.
19 Bei der Mehrheitswahl, die bei den Nationalratswahlen in Einerwahlkreisen zur Anwendung kommt, ist diejenige Person gewählt, die am meisten Stimmen erhält.
20 Nebst der Erfolgswertgleichheit kann bei den Nationalratswahlen auch die Stimmkraftgleichheit nicht wahlkreisübergreifend gewährleistet werden. Letztere erfährt namentlich durch die in Art. 149 Abs. 4 Satz 2 BV verankerte Sitzgarantie jedes Kantons eine Verzerrung.
21 Auch wenn das Bundesgericht bei der Beurteilung kantonaler Wahlsysteme verschiedentlich schon auf die Nationalratswahlen Bezug genommen hat,
D. Reformbestrebungen
22 Vor dem Hintergrund der aus der heutigen Wahlkreiseinteilung und dem geltenden Nationalratswahlsystem resultierenden Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit
E. Rechtsvergleich
23 Einerwahlkreise sind seit 2003 die Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden.
24 In den Kantonen Uri sowie Appenzell Innerrhoden sind die Stimmberechtigten bei der Wahl des Nationalratsmitglieds grundsätzlich zur Stimmabgabe verpflichtet.
25 Ganz grundsätzlich lassen sich die heutigen Majorzkantone anhand der das Nationalratswahlverfahren konkretisierenden, kantonalen Rechtsgrundlagen in eine Gruppe ohne (UR, GL, AR, AI) und eine Gruppe mit (OW und NW) Möglichkeit der stillen Wahl unterteilen.
1. Majorzkantone ohne stille Wahlen
26 Die Grundzüge des Nationalratswahlverfahrens in den Kantonen, die keine Rechtsgrundlagen für stille Nationalratswahlen kennen, ergeben sich aus dem Bundesrecht.
2. Majorzkantone mit stillen Wahlen
27 Auch in den Kantonen mit stiller Wahl sind dem kantonalen Recht die oberwähnten Bestimmungen zu entnehmen.
a. Kanton Obwalden
28 Das Obwaldner Recht regelt das Wahlvorschlagsverfahren und die stille Wahl für den Nationalrat in Art. 53a AG/OW. Demgemäss fordert der Regierungsrat die Stimmberechtigten acht Wochen vor dem Wahlsonntag zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf,
29 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
30 Auf dem Wahlvorschlag sind die Kandidierenden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse aufzuführen; nötigenfalls ist der Jahrgang anzugeben.
b. Kanton Nidwalden
31 Im Kanton Nidwalden ist die stille Nationalratswahl in Art. 2 EG BPR/NW geregelt. Für die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Kandidatur und damit die Anforderungen an einen Wahlvorschlag verweist Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW auf Art. 60 WAG/NW
32 Zur Aktivbürgerschaft zählen gemäss der Kantonsverfassung alle Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
33 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind auf dem Wahlvorschlag mit Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Wohnadresse zu bezeichnen.
3. Freiwilliges Anmeldeverfahren
34 Ein freiwilliges Anmeldeverfahren und die Bekanntgabe von Kandidaturen im Sinne von Art. 47 Abs. 1bis BPR kennt aktuell nur der Kanton Glarus.
III. Kommentierung des Normtextes
A. Mehrheitswahlverfahren (Abs. 1)
1. Wahlkreise, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist (Einerwahlkreise; Majorzkantone)
35 Wahlkreise bei den Nationalratswahlen bilden die Kantone.
36 Kantonen mit vergleichsweise geringen ständigen Wohnbevölkerungszahlen kommt dabei nur bzw. aufgrund der Sitzgarantie zwingend mindestens ein Nationalratssitz zu, der gemäss Art. 47 Abs. 1 BPR mit einer Mehrheitswahl zu besetzen ist. Solche Einerwahlkreise bzw. Majorzkantone werden bei den Gesamterneuerungswahlen von 2023 die Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden sein.
2. Jede wählbare Person
37 Anders als in den Prozporzkantonen gibt es bei der Mehrheitswahl keine (Partei-)Listen.
38 Das Stimm- und Wahlrecht in Bundesangelegenheiten und insofern auch die Wählbarkeit bei Nationalratswahlen wird bundesrechtlich abschliessend geregelt.
39 Für diejenigen Majorzkantone, die die Möglichkeit einer stillen Wahl im kantonalen Recht vorsehen (aktuell NW und OW), ist hinsichtlich der Wählbarkeit zu präzisieren, dass zwar jede wählbare Person zur Wahl vorgeschlagen werden kann. Werden indes mehrere Personen gültig und fristgerecht vorgeschlagen und ist die stille Wahl deshalb ausgeschlossen, kann anlässlich des Urnengangs nur noch für form- und fristgerecht vorgeschlagenen Personen gestimmt werden, deren Namen auf dem Wahlzettel vorgedruckt sind (sog. numerus clausus).
40 Nicht mit der Wählbarkeit zu verwechseln ist die Unvereinbarkeit.
3. Relative Mehrheit
41 Gewählt ist in Majorzkantonen, wer am meisten Stimmen erhält.
42 Diese atypische Mehrheitswahl mit relativer Mehrheit in einem Wahlgang erklärt sich aus dem Bestreben des Bundes, die Nationalratswahlen bundesweit an einem einzigen Termin abzuwickeln.
4. Losentscheid bei Stimmengleichheit
43 Haben zwei wählbare Personen dieselbe Stimmenzahl erreicht, entscheidet das Los über Wahl oder Nichtwahl.
44 Das dem Losentscheid inhärente Zufallselement mag innerhalb des ansonsten streng formalen Nationalratswahlverfahrens als «Fremdkörper» erscheinen. Durch die Losziehung kann aber ein gesonderter Stichentscheid der Wahlberechtigten und die damit einhergehende Verzögerung des Wahlvorgangs vermieden werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips und der Wahlrechtsgleichheit ist der Losentscheid als solches unbedenklich.
45 Im Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl vom 23. Oktober 2011 und der Stimmengleichheit von zwei für den Nationalrat Kandidierenden im Kanton Tessin hatte sich das Bundesgericht zum Anspruch auf eine Nachzählung bei Stimmengleichheit anlässlich von Nationalratswahlen zu äussern.
B. Veröffentlichung der Kandidaturen (Abs. 1bis)
1. Freiwilliges Wahlanmelde- und Publikationsverfahren
46 Im Gegensatz zu Proporzwahlen, welche zur Bestimmung der Listen eine vorgängige Anmeldung der Kandidierenden voraussetzen,
47 Art. 47 Abs. 1bis BPR räumt den Kantonen ohne Rechtsgrundlagen für stille Wahlen und somit ohne obligatorisches Anmeldeverfahren die Möglichkeit ein, ein freiwilliges, förmliches Anmeldeverfahren einzuführen. Im Unterschied zur stillen Wahl bedarf es nicht zwingend einer kantonalgesetzlichen Grundlage und kann die Einführung direkt gestützt auf Bundesrecht erfolgen.
48 Das in Art. 47 Abs. 1bis BPR vorgesehene Anmeldeverfahren ist in zweierlei Hinsicht freiwillig: Zum einen steht es den Majorzkantonen ohne stille Wahl frei, ein Anmeldeverfahren einzuführen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet. Sieht ein Majorzkanton die Möglichkeit zur Anmeldung vor, steht es zum anderen auch den Amtsanwärterinnen und -anwärtern frei, ihre Kandidatur vorgängig anzumelden. Anlässlich des Urnengangs kann unbesehen eines freiwilligen Anmeldeverfahrens weiterhin für jede wählbare Person und nicht nur für angemeldete Personen gestimmt werden.
49 Ins BPR eingeführt wurde Art. 47 Abs. 1bis BPR aufgrund des wachsenden Bedürfnisses der – insbesondere im Ausland wohnhaften – Stimmberechtigten nach Informationen über Amtsanwärterinnen und -anwärtern.
50 Zuzustimmen ist dem Bundesrat, wenn er in der Botschaft zu Art. 47 Abs. 1bis BPR ausführt, der Einsatz von vorgedruckten Wahlzetteln mit allen angemeldeten Kandidaturen und Leerzeilen für das handschriftliche Aufführen einer beliebigen anderen, wählbaren Person, wäre aufgrund der im Vorfeld von Wahlen gebotenen strikten Neutralität «problematisch».
2. Zu veröffentlichende Personalien
51 Kennt ein Majorzkanton ein freiwilliges Anmeldeverfahren, so sind elektronisch und im kantonalen Amtsblatt mindestens der amtliche Name und Vorname (Bst. a), der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Bst. b), das Geschlecht (Bst. c), die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl (Bst. d), die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit (Bst. e), Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung (Bst. f) und der Beruf (Bst. g) bekanntzugeben.
52 Diese Liste entspricht weitgehend derjenigen von Art. 22 Abs. 2 BPR betreffend die in Proporzkantonen auf Wahlvorschlägen erforderlichen Angaben zu den Vorgeschlagenen.
C. Möglichkeit der stillen Wahl (Abs. 2)
1. Stille Wahl
53 Gemäss Art. 47 Abs. 2 BPR kann das kantonale Recht eine stille Wahl vorsehen. Eine stille Wahl bedeutet, dass Kandidierende für ein Amt von einer Behörde in einem Verwaltungsakt als gewählt erklärt werden, wenn in dem der Wahl vorangehenden Wahlanmeldeverfahren nicht mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen werden, als Sitze zu verteilen sind.
54 Stille Wahlen werden in der Lehre unterschiedlich beurteilt. Ihnen wird nicht dieselbe demokratische Legitimation beigemessen wie eigentlichen Volkswahlen, weshalb sie insbesondere bei der Wahl von Parlamenten teilweise kritisch beurteilt werden.
55 Während die stille Wahl von Nationalratsmitgliedern in Proporzkantonen seit der Einführung des Verhältniswahlsystems von Bundesrechts wegen vorgesehen ist,
56 Zuletzt kam es bei den Gesamterneuerungswahlen im Jahr 2007 im Kanton Nidwalden zu einer stillen Nationalratswahl.
2. Wahlvorschlagsverfahren
57 Damit es zu einer stillen Wahl kommen kann, bedarf es eines der Wahl zeitlich vorangehenden Wahlvorschlagsverfahrens.
58 Die Vorteile eines Anmeldeverfahrens liegen primär in der frühen Transparenz für die Stimmberechtigten über die sich zur Verfügung stellenden Kandidierenden sowie der Vermeidung von Unsicherheiten bei der Auszählung (von nicht näher bekannten Namen). Auch kann die Gewissheit geschaffen werden, dass erfolgreiche Kandidierende die Wahl auch tatsächlich annehmen würden.
59 Das Vorschlagsverfahren ist für die Verhältniswahl auf Bundesebene ausführlich geregelt.
60 Hingewiesen sei an dieser Stelle lediglich auf wenige, sich aus dem Bundesrecht ergebende «Majorz-Besonderheiten» betreffend das Vorschlagsverfahren:
61 Während der Wahlanmeldeschluss in den Proporzkantonen nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 BPR im kantonalen Recht festzulegen ist, gilt für das Vorschlagsverfahren in Majorzkantonen von Bundesrechts wegen der 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl, 12.00 Uhr, als Wahlanmeldeschluss.
62 Spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss haben die Majorzkantone mit stiller Wahl der Bundeskanzlei je ein Exemplar aller Wahlvorschläge zuzustellen.
63 Wahlvorschläge in Einerwahlkreisen dürfen nur den Namen einer wählbaren Person enthalten, zumal nur ein Sitz zu besetzen ist.
64 Vom kantonalen Gesetzgeber in Majorzkantonen mit stiller Wahl zwingend zu regeln sind die Unterzeichnungsquoren.
Materialien
Botschaft betreffend die Wahl des Nationalrates nach dem Grundsatze der Proportionalität vom 26.11.1918, BBl 1918 V S. 121 ff. (zit. Botschaft 1918).
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975, BBl 1975 I S. 1317 ff. (zit. Botschaft BPR).
Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III S. 445 ff. (zit. Botschaft 1993).
Botschaft über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 31.5.2006, BBl 2006 S. 5261 ff. (zit. Botschaft 2006).
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 29.11.2013, BBl 2013 S. 9217 ff. (zit. Botschaft 2013).
Bericht der Bundeskanzlei vom 21.8.2013, Proporzwahlsysteme im Vergleich (zit. Bericht BK 2013).
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 15.10.2021 zur Parlamentarischen Initiative 20.453 (zit. Bericht SPK-N 2021).
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 19.10.2022 über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023, BBl 2022 S. 2547 ff. (zit. Kreisschreiben 2022).
Kreisschreiben des Regierungsrats des Kantons Obwalden zur Erneuerungswahl des Nationalrats und des Ständerats für die Amtsdauer 2019 bis 2023 vom 20.10.2019, Amtsblatt Nr. 18, 2.5.2019 (zit. Kreisschreiben Kanton Obwalden 2019).
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Fussnoten
- Vgl. Art. 17 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21.12.1850 (AS II 210, BBl 1850 III S. 884 ff.).
- BBl 1918 V 102.
- Vgl. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 der Bundesverfassung vom 29.5.1874 (AS 34 1219; nachfolgend BV 1874); eingehend zur Einführung des Proporzwahlrechts Kölz, Verfassungsgeschichte, S. 692 ff.; für Hinweise siehe auch Biaggini, Art. 149 BV N. 8; Garrone, S. 97 ff.; Hangartner et al., Rz. 619 ff.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 1466; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 14; Tschannen, Rz. 1146.
- Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14.2.1919 (AS 35 359).
- Vgl. Botschaft 1918, S. 124.
- Botschaft 1918, S. 123 f.
- https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/politik/wahlen/eidg-wahlen-2019/resultate-zug.assetdetail.6266225.html (besucht am 17.4.2023).
- Biaggini, Art. 149 BV N. 18.
- Vgl. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BV 1874 (AS 34 1219); der Begriff der Halbkantone existiert in der heutigen BV indes nicht mehr.
- Vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21.12.1850 (AS II 210); Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahlen in den Nationalrath vom 3.5.1881 (BBl 1881 II S. 789 ff.); zu den Praktiken im Zusammenhang mit der Wahlkreiseinteilung siehe Kölz, Verfassungsgeschichte, S. 491 ff.; Töndury, S. 55 f.; vgl. auch Hangartner et al., Rz. 609, 619.
- Vgl. Art. 61 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 (BBl 1849 I 3; nachfolgend BV 1848); Art. 72 Abs. 1 1874 (AS 1 1); vgl. hierzu auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 1456; Tschannen, Rz. 1132.
- Art. 72 Abs. 1 BV 1874 (AS 47 425; BBl 1930 II 205).
- Art. 72 Abs. 1 BV 1874 (AS 1950 1461).
- Art. 61 Abs. 3 BV 1848; Art. 72 BV 1874 (AS 1 1).
- Siehe auch Biaggini, Art. 149 BV N. 4; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 8.
- Art. 72 Abs. 1 BV 1874 (AS 1962 1637; BBl 1962 I 13); vgl. dazu auch Hangartner et al., Rz. 607; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 3; Poledna, § 22 Rz. 3 m.w.H.
- Vgl. auch hiernach N. 36.
- Vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14.2.1919 (AS 35 359).
- Botschaft BPR, S. 1341.
- Vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Nationalratswahlverfahren) vom 18.3.1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
- Botschaft 1993, S. 462, 488.
- Botschaft 1993, S. 488.
- Art. 47 Abs. 2 BPR (AS 1994 2419).
- Art. 47 Abs. 2 BPR (AS 2007 4636); Botschaft 2006, S. 5302.
- Vgl. Art. 53a des Gesetzes des Kantons Obwalden über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz) vom 17.2.1974 (AG/OW; GBD 122.1); § 3a der Einführungsverordnung des Kantons Nidwalden zum Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1979 (A 1979, 1333; 1980, 38); Art. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Nidwalden zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 27.5.2009 (EG BPR/NW; NG 131.1).
- Vgl. Bundesamt für Statistik, Kanton Obwalden: nationale und kantonale Wahlen seit 1919, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/politik/wahlen/eidg-wahlen-2019/resultate-obwalden.assetdetail.5026065.html (besucht am 17.4.2023); siehe auch Weber, Wahlrecht, Rz. 1108.
- Art. 1 der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates vom 3.7.2002 (AS 2002 2465).
- Vgl. Botschaft 1993, S. 524 f.
- Botschaft 1993, S. 488.
- Die stille Wahl setzt ein obligatorisches Anmeldeverfahren voraus (siehe nachstehend Rz. 41 ff.), weshalb das freiwillige Anmeldeverfahren nur für diejenigen Kantone ohne Möglichkeit der stillen Wahl von Relevanz ist.
- Vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Nationalratswahlen) vom 26.9.2014 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
- https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123291 (besucht am 17.4.2023).
- Dazu Botschaft 2013, S. 9250 f.
- Art. 1 der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 1.9.2021 (SR 161.13); vgl. auch Kreisschreiben 2022, Ziff. 2.
- Art. 46 Abs. 3 BPR.
- Vgl. Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 BPR.
- Vgl. auch Art. 16 f. BPR und Art. 6a VPR.
- Art. 149 Abs. 4 BV.
- Für einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens siehe Tschannen, Rz. 1158 ff.
- Vgl. Art. 149 Abs. 2 BV.
- So Poledna, § 22 Rz. 6; vgl. auch Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 69.
- Weber, Wahlrecht, Rz. 194.
- Weber, Wahlrecht, Rz. 194; siehe hierzu auch N. 18.
- Vgl. Biaggini, Majorz, S. 425; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 32; Poledna, § 22 Rz. 6; SGK-Steinmann, Art. 34 BV N. 21; Weber, Wahlrecht, Rz. 194; a.A. Garrone, S. 113, der die Nationalratswahlen aufgrund der geringen Anzahl im Majorzverfahren gewählter Nationalratsmitglieder nicht als gemischtes Wahlverfahren bezeichnet; zum gemischten Wahlsystem im Kanton Appenzell Ausserhoden siehe BGE 140 I 394 E. 6.3; weitergehend zu gemischten Wahlsystemen im Allgemeinen Garrone, S. 108 ff.; Weber, Wahlrecht, Rz. 191 ff.
- Biaggini, Majorz, S. 414; Kiener, Staatsrecht, § 18 Rz. 16.
- Dazu und zum Folgenden BGE 140 I 394 E. 10.1; Weber, Wahlrecht, Rz. 179; vgl. auch Hangartner, S. 217; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 46; Kölz, Probleme, S. 49; Tschannen, Rz. 1941.
- Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 84.
- So das Bundesgericht, vgl. BGE 140 I 394 E. 10.1.
- Dazu und zum Folgenden BGE 143 I 92 E. 3.3 und 3.4; zur Wahlrechtsgleichheit und ihren drei Teilgehalten siehe auch BGE 140 I 394 E. 8.3; BGE 129 I 185 E. 7.3; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 40 ff. m.w.H.; Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 68 m.w.H.; Töndury, S. 52; Tschannen, Rz. 1937 ff.; für einen Überblick zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahlrechtsgleichheit bei kantonalen Parlamentswahlen vgl. Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 82 ff.
- Zum wahlkreisübergreifenden Charakter vgl. z.B. BGE 143 I 92 E. 3.5; BGE 140 I 394 E. 8.3 m.w.H.; BGer 1C_511/2015 vom 12.10.2016 E. 3.5.
- BGE 140 I 394 E. 9.2.
- BGE 140 I 394 E. 8.3; BGE 125 I 21 E. 3d/dd; Tschannen, Rz. 1938.
- BGE 136 I 376 E. 4.7, wonach kleine Wahlkreise aus historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen als eigene Identitäten erscheinen könnten, weshalb ihnen - auf Kosten des Proporzes - im Sinne eines Minderheitenschutzes ein Vertretungsanspruch einzuräumen sei.
- Vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BPR; im Allgemeinen vgl. z.B. Garrone, S. 65 f.; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 46.
- BGE 143 I 92 E. 6.1.
- Eingehend insb. Biaggini, Majorz, S. 412 ff.; vgl. auch Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 84; vgl. weiter Kölz, Probleme, S. 50, wonach bei der Mehrheitswahl eine exakte Berücksichtigung des Wählerwillens im Sinn der Erfolgswertgleichheit nicht gefordert werde.
- Vgl. dazu und zum Folgenden Hangartner et al., Rz. 33; BSK-Thurnherr, Art. 149 BV N. 23; Tschannen, Rz. 1133, 1939; siehe auch Müller, S. 1309.
- Vgl. z.B. BGE 143 I 92 E. 3.5; BGer 1C_511/2015 vom 12.10.2016 E. 3.5.
- So das Bundesgericht selbst in BGE 143 I 92 E. 3.5; immerhin kam das Bundesgericht im Urteil 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 4.4 zum Schluss, dass das Nationalratswahlverfahren nicht gegen den UNO-Pakt II verstösst.
- BGE 143 I 92 E. 3.5.
- Vgl. BGer 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 3.2; siehe zu diesem Urteil auch Glaser, Bundesebene, S. 428 f.; vgl. weiter BGE 143 I 92 E. 3.5.
- Vgl. Biaggini, Art. 149 BV N. 16; Hangartner et al., Rz. 604; Müller, S. 1309.
- So auch Hangartner, S. 224; vgl. auch Hangartner et al., Rz. 604.
- Siehe vorstehend Rz. 14 ff.; weitergehend Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 69; Poledna, § 22 Rz. 6, 9; Tschannen, Rz. 1147, 1943; Weber, Wahlrecht, Rz. 606; dies., Proporzglück, S. 1377.
- Vgl. zuletzt Parlamentarische Initiative Grünliberale Fraktion (Nr. 20.453) «Jede Stimme zählt gleich viel. Es ist Zeit für faire Nationalratswahlen»; vgl. weiter Motion Minder (Nr. 12.3711) «Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen»; Parlamentarische Initiative Zisyadis (Nr. 09.410) «Nationalratswahlen und Proporzwahlsystem»; Postulat Waber (Nr. 07.3884) «Wahlen 2011. Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum»; Postulat Genner (Nr. 03.3377) «Nationalratswahlen. Gerechtere Sitzverteilung»; zum Ganzen siehe auch Hangartner et al., Rz. 644; Weber, Proporzglück, S. 1375.
- Zur Funktionsweise dieses Sitzverteilungsmechanismus siehe insb. Pukelsheim/Schuhmacher, Doppelproporz, S. 1584 ff.; dies., Zürcher Zuteilungsverfahren, S. 512 ff.; für einen Überblick vgl. auch Müller, S. 1312; Weber, Proporzglück, S. 1379.
- Vgl. Bericht BK 2013, S. 18; vgl. auch Biaggini, Doppelproporzpech, S. 474.
- Vgl. z.B. Bericht SPK-N 2021; kritisch zum Doppelproporz bei Nationalratswahlen Biaggini, Doppelproporzpech, S. 473 f.; Kritik zum doppeltproportionalen Sitzverteilungsverfahren im Allgemeinen bei Müller, S. 1312 ff.
- Vgl. Art. 1 Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 3.7.2002 (AS 2002 2465) und vom 30.8.2017 (AS 2017 4259).
- Art. 1 Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 1.9.2021 (SR 161.13).
- Art. 20 der Verfassung des Kantons Uri vom 28.10.1984 (KV/UR; SR 131.214); Art. 10 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden über die Urnenabstimmungen vom 23.10.2017 (VUA/AI; GS 160.010); vgl. auch Art. 83 BPR; Hangartner et al., Rz. 40 m.w.H., § 4 Rz. 207.
- Hangartner et al., Rz. 36, 39 m.w.H.; zur Stimmpflicht im Allgemeinen siehe auch Hangartner et al., Rz. 37 ff.
- Vgl. auch Hangartner et al., Rz. 671.
- Vgl. insb. Art. 47 ff. BPR betr. Mehrheitswahlverfahren, Zustellung der Wahlzettel und Ungültigkeitsgründe.
- Vgl. N. 26.
- Vgl. Art. 47 Abs. 2 BPR.
- Art. 53a Abs. 1 AG/OW; Wahlvorschläge können eingereicht werden, sobald die hierfür erforderlichen Formulare zur Verfügung stehen, was in der Regel ca. sechs Monate vor dem Wahltag der Fall ist.
- Vgl. auch Art. 53a Abs. 4 AG/OW.
- Art. 53a Abs. 2 AG/OW.
- Art. 16 Abs. 2 ASG.
- Zur Stimmrechtsausübung durch Auslandschweizer in eidgenössischen Angelegenheiten siehe auch Hangartner et al., Rz. 220 ff.; vgl. auch hiernach Rz. 37.
- Diese Auslegung des kantonalen Rechts entspricht der beim Rechtsdienst der Staatskanzlei des Kantons Obwalden eingeholten Auskunft vom 1.3.2023.
- Vgl. Art. 24 Abs. 1 BPR, wonach «politischer» Wohnsitz im Wahlkreis erforderlich ist; siehe auch Botschaft 1993, S. 482.
- Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 AG/OW.
- Art. 53a Abs. 3 AG/OW.
- Art. 53a Abs. 4 AG/OW; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 BPR.
- Gesetz des Kantons Nidwalden über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz) vom 26.3.1997 (WAG/NW; NG 132.2).
- Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW i.V.m. Art. 60 Abs. 1 WAG/NW.
- Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW i.V.m. Art. 60 Abs. 2 WAG/NW.
- Art. 8 der Verfassung des Kantons Nidwalden vom 10.10.1965 (KV/NW; SR 131.216.2).
- Siehe vorstehend Rz. 29.
- Dazu und zum Folgenden telefonische Auskunft des Nidwaldner Landschreibers vom 15.3.2023.
- Art. 61 Abs. 1 WAG/NW analog.
- Art. 63 Abs. 1 WAG/NW analog.
- Art. 64 Abs. 1 WAG/NW analog.
- Art. 64 Abs. 2 WAG/NW analog.
- Art. 2 Abs. 1 und 2 EG BPR/NW.
- Vgl. Art. 16 f. der Verordnung des Kantons Glarus über die politischen Rechte vom 21.11.2017 (VPR/GL; GS I D/22/3).
- Art. 16 Abs. 1 lit. a VPR/GL; damit endet das freiwillige Anmeldeverfahren gemäss Glarner Recht eine Woche früher als dies bundesrechtlich vorgesehen ist. Sollte sich ein Amtsanwärter oder eine Amtsanwärterin in dieser Woche noch anmelden, muss die Kandidatur gestützt auf Art. 47 Abs. 1bis BPR noch als rechtzeitig erfolgt gelten.
- Vgl. Art. 47 Abs. 1bis lit. e BPR.
- Vgl. Art. 47 Abs. 1bis lit. d BPR.
- Art. 16 Abs. 2 VPR/GL.
- Art. 16 Abs. 3 VPR/GL.
- Art. 17 VPR/GL.
- Art. 149 Abs. 3 BV.
- BSK-Thurnherr, Art. 149 BV N. 19; der Begriff der Halbkantone existiert in der heutigen Bundesverfassung nicht mehr.
- Art. 149 Abs. 4 BV.
- Art. 16 Abs. 1 BPR; Art. 6a VPR.
- Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 45; Poledna, § 22 Rz. 3; Kritik dazu bei Müller, S 1309.
- Art. 40 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 ASG; vgl. auch Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 45; Poledna, § 22 Rz. 3.
- Vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung vom 22.6.2007 (SR 431.112).
- Art. 16 Abs. 2 BPR.
- Art. 1 der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrats vom 1.9.2021 (SR 161.13).
- Vgl. Sitzverteilung der Kantone, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-84941.html (besucht am 17.4.2023).
- Siehe auch Hangartner et al., Rz. 613.
- Hangartner et al., Rz. 639.
- Zur Wählbarkeit bei Nationalratswahlen im Allgemeinen vgl. Hangartner et al., Rz. 625 ff.
- Zum Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten siehe auch Hangartner et al., Rz. 47 ff., 58 ff.
- Art. 2 BPR; zu den Ausschlussgründen vgl. Kley, Staatsrecht, Rz. 22 f.
- Art. 16 ASG; über die Ausschlussgründe von Art. 136 Abs. 1 BV hinaus sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn eine Erwachsenenschutzmassahme nach ausländischem Recht ihre Handlungsfähigkeit wegen dauernder Urteilsunfähigkeit entfallen lässt, vgl. Art. 17 lit. b ASG.
- Hangartner et al., Rz. 246.
- Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 16, 19; SGK-Kley, Art. 136 BV N. 2 f.; BSK-Tschannen, Art. 136 BV N. 7.
- Vgl. Art. 50 Abs. 1 BPR.
- Art. 50 Abs. 3 lit. a BPR.
- Vgl. hierzu Hangartner et al., Rz. 233, 629 ff.
- Dazu und zum Folgenden SGK-Lüthi, Art. 143 BV N. 4; vgl. auch Kley, Staatsrecht, § 42 Rz. 54.
- Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BPR.
- Hangartner et al., Rz. 671; Tschannen, Rz. 1158.
- Vgl. Garrone, S. 207; Glaser, Staatsrecht, § 3 Rz. 47; dieses System (absolute Mehrheit im ersten Wahlgang, relative Mehrheit im zweiten Wahlgang) war im Entwurf des BPR noch vorgesehen, vgl. Botschaft BPR, S. 1341.
- Vgl. BGE 140 I 394 E. 6.1 m.w.H.; zur relativen Mehrheitswahl vgl. auch Garrone, S. 66 f., 202; Marbach, Rz. 6; Weber, Wahlrecht, Rz. 181.
- Tschannen, Rz. 1158.
- Art. 47 Abs. 1 Satz 3 BPR.
- Vgl. Art. 20 BPR; BGE 138 II 13 E. 5.2.
- Vgl. z.B. Art. 38 Abs. 1 lit. b VPR/GL; zum Erfordernis der Anordnung der Losziehung siehe insb. BGE 138 II 13 E. 5.
- BGE 138 II 13 E. 6.
- Vgl. Art. 84 Abs. 2 BPR; zum Erfordernis der Genehmigung des Einsatzes technischer Hilfsmittel siehe insb. BGE 138 II 13 E. 6, wobei das Abstellen des Bundesgerichts auf die antizipierte Haltung des Bundesrats zu kritisieren ist.
- Zum deutschen Recht siehe Strelen, in: BWahlG Kommentar, § 5 BWahlG N. 3.
- Die Ausführungen des Bundesgerichts betreffen zwar eine Verhältniswahl, müssen aber sinngemäss auch für die Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gelten.
- BGE 138 II 5 E. 3.3 und 4.1; vgl. dazu auch Glaser, Bundesebene, S. 430.
- Dies gilt seit dem Urteil BGE 141 II 297 E. 5 und der Anpassung von Art. 13 Abs. 3 BPR im Übrigen auch für eidgenössische Sachabstimmungen; zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit Nachzählung siehe auch Nuspliger/Mäder, S. 183 ff.
- Vgl. Art. 21 ff. BPR.
- Dazu und zum Folgenden BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1; Weber, Wahlrecht, Rz. 1088.
- Ein freiwilliges Anmeldeverfahren mit entsprechender kantonalgesetzlicher Regelung kennt aktuell nur der Kanton Glarus, vgl. vorstehend Rz. 21.
- Vgl. auch Art. 22 Abs. 2 BPR. Zusätzlich zu den gemäss Art. 22 Abs. 2 BPR auf Wahlvorschlägen erforderlichen Angaben haben Majorzkantone mit freiwilligem Anmeldeverfahren eine allfällige Parteizugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung zu veröffentlichen.
- Vgl. Art. 8d Abs. 1 VPR.
- Dazu und zum Folgenden Kreisschreiben 2022, Ziff. 6.4.
- Botschaft 2013, S. 9251.
- Vgl. Weber, Wahlrecht, Rz. 1092; zur Wählbarkeit siehe vorstehend Rz. 24 f.
- Botschaft 2013, S. 9250 m.H. auf BGE 118 Ia 259 E. 3; siehe auch vorstehend Rz. 7.
- Vgl. Art. 26 BPR.
- Vgl. Art. 32 BPR.
- Für den Kanton Obwalden vgl. Kreisschreiben Kanton Obwalden 2019, Ziff. 7.5.
- Dazu und zum Folgenden Botschaft 2013, S. 9251; vgl. auch SGK-Steinmann, Art. 34 BV N. 22; zum Interventionsverbot bei Wahlen vgl. auch Tschannen, Rz. 1879 ff. m.w.H., Rz. 1901 ff.
- Botschaft 2013, S. 9251.
- Vgl. Art. 5 Abs. 1 BPR.
- Weitergehend zu den einzelnen Angaben OK-Wyler, Art. 22 BPR N. 13 ff.
- Vgl. Art. 27 BPR; vgl. auch OK-Wyler, Art. 22 BPR N. 16, 18, 20.
- Vgl. Art. 30 Abs. 1 BPR.
- Art. 32 Abs. 2 BPR.
- Dazu und zum Folgenden BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 3.1; weitergehend zur stillen Wahl siehe insb. Laely, Die stille Wahl in der Demokratie, Zürich 1951; siehe auch Weber, Wahlrecht, Rz. 1050 ff.
- Vgl. z.B. Biaggini, Art. 34 BV N. 13; Hangartner et al., Rz. 669; Weber, Wahlrecht, Rz. 1280.
- Weber, Wahlrecht, Rz. 1280.
- Vorgeschlagen wird namentlich ein neuer Passus, wonach stille Wahlen nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig sind, siehe Weber, Wahlrecht, Rz. 1282 f.
- Vgl. Laely, S. 6 ff.; Weber, Wahlrecht, Rz. 1070 f. m.w.H.
- BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 3.1 m.w.H.
- Vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14.2.1919 (AS 35 359); Art. 45 BPR.
- Botschaft BPR, S. 1341.
- Vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. a BV.
- BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.6.
- BBl 2007 8015, S. 8105.
- Vgl. BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1.
- Vgl. auch Botschaft 2006, S. 5302; BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1.
- BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.1 m.H.
- Vgl. Art. 21 ff. BPR; Art. 8a ff. VPR.
- Art. 47 Abs. 2 BPR.
- Kreisschreiben 2022, Ziff. 6.2; vgl. aber auch BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 2.6; vorstehend Rz. 52.
- Vgl. hierzu Tschannen, Rz. 1840.
- Vgl. Art. 47 Abs. 2 BPR.
- Vgl. auch Art. 8 Abs. 1 VPR.
- Vgl. Art. 21 Abs. 3 BPR; Art. 8d Abs. 1 VPR; Kreisschreiben 2022, Ziff. 6.4; vgl. bereits Botschaft 1993, S. 484.
- Vgl. Art. 27 Abs. 2 BPR.
- Vgl. Art. 22 Abs. 1 BPR.
- Vgl. Art. 23 BPR.
- Für die Proporzkantone siehe Art. 24 Abs. 1 BPR.
- BGer 1C_213/2017 vom 18.12.2017 E. 7.2.3, in: ZBl 120/2019, S. 192 ff.; Weber, Wahlrecht, Rz. 1083.
- Art. 53a Abs. 2 AG/OW; Art. 2 Abs. 3 EG BPR/NW i.V.m. Art. 60 Abs. 1 WAG/NW.
- Vgl. Art. 26 BPR.
- BSK-Tschannen, Art. 34 BV N. 19.
- BGE 98 Ib 289 E. 4g.
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