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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
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DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Einleitung
- II. Hintergrund von Art. 80h eimp
- III. Die Beschwerdeberechtigung
- IV. Schlussfolgerungen
- Literaturverzeichnis
I. Einleitung
1 Art. 80h IRSG, der im dritten Teil des IRSG (Art. 63 ff. IRSG) enthalten ist, regelt die Beschwerdebefugnis bei anderen Rechtshilfeakten.
2 Art. 80h IRSG findet Anwendung bei der Zulässigkeitsprüfung, welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vornimmt. Bei einer Beschwerde an das Bundesgericht gilt Art. 89 BGG, obwohl dieser Unterschied keine praktischen Auswirkungen hat.
3 Soweit es sich bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen um ein Verwaltungsverfahren handelt, ist das VwVG, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäss anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Da die Beschwerdelegitimation jedoch bereits in Art. 80h IRSG geregelt ist, geht die letztgenannte Bestimmung als lex specialis Art. 48 VwVG vor.
4 Bei der Rechtshilfe in Strafsachen mit den USA gilt Art. 17a GVUS als lex specialis zu Art. 80h IRSG. Beide Bestimmungen sind jedoch gleichlautend formuliert und haben somit die gleiche Tragweite.
5 Der vorliegende Beitrag beginnt mit einer kurzen Darstellung des historischen Hintergrunds von Art. 80h IRSG (Kap. II), bevor seine Anwendungsvoraussetzungen (Kap. III.A und B) und die damit zusammenhängenden Regeln in Art. 9a IRSV, der konkretisierenden Bestimmung dieser Voraussetzungen (Kap. III.C), näher untersucht werden. Abschließend wird die Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis bei der Übermittlung von (i) Protokollen (Ziff. III.D.1), (ii) Schriftstücken aus einem Schweizer Verfahren (Ziff. III.D.2), (iii) Dokumenten im Besitz von Schweizer Behörden, die keine Strafverfolgungsbehörden sind (Ziff. III.D.3) und schließlich (iv) Beweismitteln, die durch verdeckte Überwachungsmaßnahmen erlangt wurden (Ziff. III.D.4), erörtert.
II. Hintergrund von Art. 80h eimp
6 Art. 80h IRSG wurde am 1. Februar 1997 im Rahmen einer umfangreichen Revision dieses Gesetzes eingeführt.
7 Der Gesetzgeber hatte Schwächen im damaligen System festgestellt und insbesondere die Dauer der Vollstreckungsverfahren als übermässig lang erachtet, was auf die Vielzahl von Rechtsmitteln zurückzuführen war, die aufgrund der föderalistischen Struktur der Schweiz vorherrschten. Der Bundesrat wies auch auf den Missbrauch von Rechtsmitteln zu Verzögerungszwecken durch Personen hin, die sich oft fälschlicherweise als Anspruchsberechtigte ausgeben.
8 Die Revision zielte somit auf eine Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtshilfeverfahren ab, indem die Beschwerdelegitimation insbesondere auf Personen beschränkt wurde, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt und persönlich betroffen sind.
9 Die früher bestehende alternative Bedingung, dass die Beschwerdelegitimation auch der Person zusteht, deren Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren beeinträchtigt werden könnten, wurde gestrichen. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass der Beschuldigte nicht stärker geschützt werden sollte als andere Parteien, zumal er im Strafverfahren des ersuchenden Staates noch handeln konnte.
10 Vorschläge, die darauf abzielten, einen Rechtsbehelf einfach abzuschaffen, wurden nicht weiterverfolgt, da sie als nicht ausreichend grundrechtskonform angesehen wurden.
11 Der Text des revidierten IRSG enthält zahlreiche Wiederholungen. Dies zeigt sich beispielsweise in Art. 21 Abs. 3 IRSG, der die Beschwerdebefugnis des Beschuldigten regelt, und in Art. 80h Bst. b IRSG, der genau dieselben Grundsätze sowohl für die Zielperson als auch für alle im Rahmen anderer Rechtshilfehandlungen betroffenen Personen wiederholt (d.h. insbesondere die Erhebung und Herausgabe von Beweismitteln und die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten zum Zwecke der Einziehung - vgl. Art. 63 IRSG). Der Gesetzgeber hat diesen Stil bewusst gewählt, da er der Ansicht war, dass Wiederholungen in einem so komplexen Gesetz wie dem IRSG besser sind als ständige Verweise.
12 In Anbetracht dessen wird die Beschwerdebefugnis für andere Rechtshilfehandlungen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 80h IRSG geprüft, dessen Tragweite mit derjenigen von Art. 21 Abs. 3 IRSG identisch ist.
III. Die Beschwerdeberechtigung
A. Bundesamt (Bst. a)
13 Art. 80h Bst. a IRSG verleiht die Beschwerdelegitimation dem "Bundesamt", worunter das Bundesamt für Justiz zu verstehen ist.
14 Dieses Bundesamt kann somit frei gegen die Schlussverfügungen der kantonalen und eidgenössischen Vollzugsbehörden Beschwerde einlegen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese Regelung soll es ihm ermöglichen, seine Rolle als Aufsichtsbehörde im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen wahrzunehmen.
15 Das Eingreifen dieser Behörde kann gegebenenfalls den Interessen von Drittpersonen dienen, wenn eine korrekte Anwendung des IRSG und der internationalen Übereinkommen dies erfordert. In der Praxis wird das Bundesamt für Justiz jedoch eine umfassende Zusammenarbeit mit dem Ausland anstreben und kann im Interesse des ersuchenden Staates handeln, der grundsätzlich nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens ist.
B. Beschwerdebefugnis anderer Personen (Bst. b)
16 Bei strenger Auslegung verlangt Art. 80h Bst. b IRSG die doppelte Voraussetzung, (i) persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen zu sein und (ii) ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben, dass diese Massnahme aufgehoben oder geändert wird.
17 Unter Rechtshilfemassnahme sind alle Massnahmen zu verstehen, die von den Schweizer Behörden in Erfüllung eines Rechtshilfeersuchens getroffen werden, d.h. in erster Linie die Beschaffung von Beweisen (wenn nötig mit Hilfe von Zwangsmassnahmen) und deren Übergabe zugunsten des ersuchenden Staates.
18 Die im Ausland beschuldigte Person kann unter denselben Bedingungen Beschwerde einlegen (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Tatsache allein, dass die Übermittlung von Informationen für den Beschuldigten nachteilige Folgen haben könnte, reicht somit nicht aus, um ihm die Beschwerdebefugnis zu verleihen.
19 Die Beschwerdelegitimation wird vom Bundesstrafgericht von Amtes wegen geprüft, wobei es nicht an eine allenfalls von der Vollzugsbehörde gewährte günstigere Stellung gebunden ist.
20 Das die Beschwerdebefugnis begründende Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Der Beschwerdeführer muss jedoch in einem wichtigen Interesse, das sich aus seiner Stellung in Bezug auf den streitigen Gegenstand ergibt, mehr als jedermann oder die Allgemeinheit der Verwalteten betroffen sein.
21 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Sach- oder Rechtslage des Beschwerdeführers durch den Ausgang der Sache beeinflusst werden kann. Erforderlich ist, dass die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen Vorteil wirtschaftlicher, materieller oder ideeller Art verschafft. Fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse, ist auf Beschwerden, die anstelle eines Dritten eingereicht werden, nicht einzutreten.
22 Der Ausdruck "und", der die beiden Voraussetzungen von Art. 80h Bst. b IRSG verbindet, könnte darauf hindeuten, dass diese kumulativ sind. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Rechtsprechung ist jedoch nicht so klar.
23 Das Bundesgericht ist nämlich der Ansicht, dass derjenige, der von einer Rechtshilfemassnahme direkt und persönlich betroffen ist, bereits über die Klagebefugnis verfügt, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um eine Zwangsmassnahme handelt - die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses hat dann keine zusätzliche unabhängige Tragweite. Trotz dieser Rechtsprechung wird in einigen Fällen dennoch ein schutzwürdiges Interesse verlangt, insbesondere im Hinblick auf den Zeugen und die Herausgabe seines Protokolls.
24 Im Gegensatz dazu gibt es bestimmte Konstellationen, in denen nach der Rechtsprechung allein die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses entscheidend sein wird, wobei die Tatsache, von einer Rechtshilfemaßnahme betroffen zu sein, in diesen Fällen keine Bedeutung hat.
25 Diese unterschiedlichen und teilweise uneinheitlichen Lösungen - die die Materie schwer durchschaubar machen - haben ihren Ursprung in erster Linie in der Konkretisierung von Art. 80h Bst. b IRSG durch Art. 9a IRSV. Diese Bestimmung legt fest, wer bei Informationen über ein Bankkonto (Bst. a), bei einer Hausdurchsuchung (Bst. b) oder bei Massnahmen betreffend ein Motorfahrzeug (Bst. c) beschwerdeberechtigt ist. Da diese Konstellationen am häufigsten vorkommen, ist die Bedeutung dieser Bestimmung in der Praxis erheblich.
26 Zweitens ist die in Anwendung von Art. 80h Bst. b IRSG ergangene Rechtsprechung das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewollten Abwägung zwischen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der raschen Erledigung von Rechtshilfeersuchen (die nicht durch zu extensive Rechtsmittel erschwert werden darf) einerseits und der Notwendigkeit eines ausreichenden Rechtsschutzes für diejenigen, die in einem engen Verhältnis zur Rechtshilfemassnahme stehen, andererseits.
27 Es kommt vor, dass eine zu enge Auslegung von Art. 80h Bst. b IRSG zu der unzulässigen Konsequenz führen kann, dass keine Person auch nur theoretisch über die Beschwerdebefugnis verfügt. Um dieser Situation entgegenzuwirken und das Bestehen eines effektiven Rechtswegs zu gewährleisten, verankert die Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls Ausnahmen, die manchmal vom Wortlaut von Art. 80h Bst. b IRSG abweichen können.
28 Da dieser Beitrag in erster Linie praktisch sein soll, werden wir uns nicht weiter mit der allgemeinen Tragweite von Art. 80h Bst. b IRSG befassen, da diese von Fall zu Fall variieren kann. Stattdessen werden im Folgenden die konkreten Lösungen dargelegt, die von der Rechtsprechung in den zahlreichen Konstellationen, die sich in den letzten Jahren ergeben haben, entwickelt wurden. Zunächst werden die in Art. 9a IRSV vorgesehenen Regeln - die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle - untersucht, danach die von dieser Bestimmung nicht erfassten Fälle, die sich aus der Praxis der Gerichte ergeben.
C. Die von Art. 9a OEIMP erfassten Fälle
1. Bei Informationen über ein Bankkonto (Art. 9a Bst. a IRSV)
29 Nach Art. 9a Bst. a IRSV gilt der Inhaber eines Bankkontos als persönlich und direkt betroffen, wenn Informationen über das Bankkonto verwaltet werden.
30 Art. 9a Bst. a IRSV bezieht sich in erster Linie auf Informationen, die von Banken eingeholt werden.
31 Wenn die Unterlagen jedoch von anderen Bevollmächtigten, insbesondere einem Treuhänder oder einem Anwalt, eingeholt werden, schliesst das Bundesgericht die Anwendung von Art. 9a Bst. a IRSV aus und gibt der Anwendung von Art. 9a Bst. b IRSV den Vorzug, wonach derjenige zur Beschwerde legitimiert ist, der den unmittelbaren Besitz an der beschlagnahmten Sache hat. In solchen Fällen hat der betroffene Kontoinhaber folglich nicht mehr die Beschwerdeberechtigung, die jedoch zulässig gewesen wäre, wenn die Maßnahme bei einer Bank erfolgt wäre. Diese Position überzeugt insbesondere dann nicht, wenn die beschlagnahmten Unterlagen eine echte Übermittlung von Bankunterlagen im Sinne von Art. 9a Bst. a IRSV beinhalten (vgl. unten für Details Rz. 60).
32 Die folgenden Ausführungen gelten sowohl, wenn der Beschwerdeführer die Herausgabe der Bankinformationen bestreitet, als auch im Falle einer Sperrung der diesbezüglichen Konten.
a. Der Kontoinhaber
33 Art. 9a Bst. a IRSV räumt die Beschwerdelegitimation in erster Linie dem Kontoinhaber ein, wenn Informationen über ein Bankkonto verwaltet werden.
34 Unter dem Kontoinhaber ist derjenige zu verstehen, der als solcher aus den herausgegebenen Bankunterlagen hervorgeht. Wer ein Konto unter einem falschen Namen oder Pseudonym eröffnet, insbesondere indem er der Bank gefälschte Ausweispapiere vorlegt, kann sich nicht auf seinen Status als verdeckter Kontoinhaber berufen. Das Bundesgericht erwägt jedoch eine Ausnahme für denjenigen, der den Beweis erbringt, dass er tatsächlich der Kontoinhaber ist, sowie eine Klärung der Gründe, die das Verbergen seiner wahren Identität erklären oder sogar rechtfertigen würden.
35 Wenn mehrere Personen Mitinhaber des Kontos sind, sollte die Beschwerdebefugnis jeder Person einzeln verliehen werden.
36 Im Falle des Todes des Kontoinhabers sollte das Beschwerderecht im Namen aller Erben ausgeübt werden, die die Erbengemeinschaft bilden, gegebenenfalls durch einen gemeinsamen Vertreter, einen Testamentsvollstrecker oder einen Nachlassverwalter. Die Erbengemeinschaft als solche ist nämlich nicht klagebefugt. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regel, die auf der zivilrechtlichen Rechtsprechung beruhen. Ein Erbe kann allein klagen (i) in dringenden Fällen, um die Interessen der Erbengemeinschaft vorläufig zu wahren, oder (ii) wenn die Erbengemeinschaft einen internen Streitfall hat, in den alle Mitglieder verwickelt sind.
37 Wenn das Konto von einem Trustee im Namen eines Trusts gehalten wird (z.B. durch die Formel "X as trustee of the Trust Y"), wird die Beschwerdeberechtigung dem Trustee übertragen, da der Trust als solcher nicht über die Fähigkeit verfügt, vor Gericht zu klagen. Der Beschwerdeführer muss daher darauf achten, dass seine Beschwerde im Namen des Trustees und nicht des Trusts eingereicht wird, da sie sonst unzulässig ist. Ein Vorentwurf zur Einführung des Trusts in das Obligationenrecht wird derzeit vom Gesetzgeber geprüft, dürfte aber a priori keine Auswirkungen auf die aktuelle Rechtsprechung haben, da der Trust auch nach der neuen Gesetzgebung weiterhin durch den Trustee vor Gericht vertreten wird (Art. 529g Abs. 2 VE-OR).
b. Die Bank
38 Es stellt sich die Frage, ob nicht auch die Bank aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze beschwerdeberechtigt sein sollte, da sie sich konkret einer Zwangsmassnahme unterwirft.
39 Dies war der Fall, bevor Art. 80h Bst. b IRSG und Art. 9a Bst. a IRSV am 1. Februar 1997 in Kraft traten. Seither hat das Bundesgericht nach einer Analyse dieser beiden Bestimmungen festgestellt, dass der Gesetzgeber bewusst die Bank zugunsten des Kontoinhabers aus dem Kreis der Beschwerdeführer ausschliessen wollte. Folglich kann die Bank nicht in das Rechtshilfeverfahren eingreifen, wenn sie lediglich Auskünfte über ihre Kunden erteilt, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Angestellten angehört werden, um zusätzliche Erklärungen abzugeben.
40 Betrifft die Massnahme hingegen die Bank bei der Abwicklung ihrer eigenen internen Angelegenheiten, insbesondere wenn sie selbst Inhaberin des betreffenden Kontos (z.B. eines Durchgangskontos) ist, wird ihr die Beschwerdelegitimation in dieser Eigenschaft zuerkannt. Besonders entscheidend ist die Tatsache, dass die Bank ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse und nicht das bloße Bankgeheimnis ihres Kunden schützen will. In diesem Zusammenhang vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass die Bank nicht beschwerdeberechtigt ist, wenn es sich bei den zu übermittelnden Unterlagen um Dokumente über die Eröffnung des Kundenkontos, Kontoauszüge, Lastschrift- und Gutschriftsanzeigen, den Schriftverkehr zwischen ihr und ihrem Kunden sowie Telefon- oder Besuchsnotizen des Kunden handelt, da diese hauptsächlich auf die Geschäftstätigkeit des Kunden abzielen. Wenn die zu übermittelnden Dokumente es hingegen ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Bank zu überprüfen, wie z. B. Abklärungen über die Herkunft von Geldern oder das Kundenprofil im Zusammenhang mit KYC, muss der Bank die Beschwerdelegitimation zuerkannt werden.
c. Der wirtschaftlich Berechtigte
41 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Kontos nicht über die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h Bst. b IRSG.
42 Dennoch hat das Bundesgericht entschieden, dass, wenn die Gesellschaft, die Inhaber des Kontos ist, aufgelöst wird, ein ausreichender Rechtsschutz es erfordert, ausnahmsweise dem wirtschaftlich Berechtigten die Beschwerdelegitimation zu gewähren, sofern dieser die Auflösung nachweist und der Begünstigte des Liquidationserlöses ist. Diese Ausnahme gilt auch im Falle der Auflösung einer Stiftung oder eines Trusts.
43 Da die Auflösung das Ende der Rechtspersönlichkeit und der Prozessfähigkeit der juristischen Person zur Folge hat, muss der wirtschaftlich Berechtigte persönlich und nicht im Namen der juristischen Person handeln, da seine Klage sonst für (offensichtlich) unzulässig erklärt werden könnte.
44 Um sicherzustellen, dass die Auflösung tatsächlich das endgültige Ende der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft mit sich bringt, muss der Richter unter Umständen das ausländische Recht prüfen, das nach Art. 154 IPRG auf die Gesellschaft anwendbar ist.
45 Die Bedingung, dass die Gesellschaft zugunsten des Berechtigten liquidiert wurde, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage von wesentlicher Bedeutung. Der Liquidationserlös ist als der Saldo aus der Auflösung der Gesellschaft nach Verrechnung aller Aktiva und Passiva zu verstehen.
46 Diese Bedingung führt in bestimmten Konstellationen - insbesondere wenn der Berechtigte nicht der Begünstigte des Liquidationserlöses ist oder dies nicht beweisen kann - dazu, dass niemand in der Lage sein wird, die Rechte der aufgelösten Gesellschaft zu verteidigen. Nach Ansicht des Bundesgerichts reicht diese Konsequenz nicht aus, um seine Rechtsprechung zu revidieren, die seiner Meinung nach den Vorzug hat, dass sie eine Kontinuität zwischen der liquidierten Gesellschaft und ihrem Berechtigten herstellt.
47 Die Tatsache, dass der Liquidationserlös nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine andere Gesellschaft, die er ebenfalls besitzt, überwiesen wurde, hindert ihn nicht daran, im Rahmen dieser Ausnahme persönlich zu handeln, sofern er tatsächlich nachweist, dass er der Berechtigte dieser zweiten Gesellschaft ist. Entscheidend ist nämlich nicht, welche Person den Liquidationserlös genau erhalten hat, sondern welche Person letztendlich davon profitiert hat.
48 Der Nachweis, dass der Berechtigte tatsächlich der Empfänger des Liquidationserlöses ist, kann sich in der Praxis als kompliziert erweisen. Idealerweise erfolgt der Nachweis anhand offizieller Dokumente, insbesondere der Auflösungsurkunde, in der die Identität des Liquidationsempfängers vermerkt ist. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass dieser Nachweis mithilfe anderer Dokumente geführt wird.
49 Bei diesen anderen Dokumenten kann es sich um Zahlungsanweisungen oder Überweisungsanzeigen handeln, die während der Liquidation der Gesellschaft erfolgten und belegen, dass die Konten der Gesellschaft zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten ausgeglichen wurden. Dennoch muss unbedingt nachgewiesen werden, dass es sich bei den auf den saldierten Konten hinterlegten Guthaben um die einzigen Vermögenswerte der aufgelösten Gesellschaft handelt, andernfalls ist die Klage unzulässig. Das Bundesgericht sieht keinen übertriebenen Formalismus darin, einen solchen (negativen) Beweis vom Beschwerdeführer zu verlangen. In jedem Fall müssen die Überweisung und die Auflösung des Kontos im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft erfolgen, andernfalls können die überwiesenen Vermögenswerte nicht als Liquidationserlös im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden.
50 Die folgenden Dokumente wurden von der Rechtsprechung als unzureichend erachtet, um einen solchen Nachweis zu erbringen:
Formular A: Dieses Dokument reicht zwar aus, um nachzuweisen, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist, es sagt jedoch nichts über die Identität des Empfängers des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft aus, da diese beiden Begriffe unbedingt voneinander zu unterscheiden sind.
Eine Bestätigung der Verwaltungsratsmitglieder, der wirtschaftlich Berechtigten, des Vertreters der aufgelösten Gesellschaft oder des Beschwerdeführers selbst, die die Identität des Begünstigten der Liquidation belegt: Die Gerichte sind der Ansicht, dass der Beweiswert solcher Dokumente nicht ausreicht, da sie nur Behauptungen darstellen.
Dokumente, die belegen sollen, dass die Gesellschaft über keinerlei Vermögen oder Aktiva verfügt: Das Bundesgericht scheint die Vorlage eines Dokuments zu verlangen, das die Identität des Liquidationsempfängers belegt, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft über keinerlei Aktiva verfügt. Dieser Ansatz erscheint uns übermäßig formalistisch, da das Nichtvorhandensein von Vermögenswerten (sofern es nachgewiesen werden kann) bedeutet, dass es de facto keinen Liquidationsempfänger gibt. In einer früheren Rechtsprechung als der oben genannten schien das Bundesstrafgericht jedoch eine hypothetische Argumentation zuzulassen, mit der festgestellt werden sollte, an wen der Liquidationserlös wahrscheinlich ausgezahlt worden wäre, wenn es einen solchen gegeben hätte.
Ein Auszug aus einem ausländischen Handelsregister, der belegt, dass das Unternehmen aufgrund unbezahlter Gebühren gelöscht wurde.
Verschiedene Dokumente, die belegen sollen, dass die Geschäfte, die während des Bestehens der Gesellschaft getätigt wurden, immer zugunsten und/oder auf Rechnung des wirtschaftlich Berechtigten getätigt wurden: Diese Dokumente belegen zwar möglicherweise, wer letztendlich von den Geschäften, die zu Lebzeiten der Gesellschaft getätigt wurden, profitiert hat, sie beweisen jedoch nicht, dass der Liquidationserlös derselben Person zugute gekommen ist.
51 Schließlich kann sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht auf diese Ausnahme berufen, wenn sie einen Rechtsmissbrauch darstellt. Dies wäre bei einer Liquidation der Fall, deren Zweck es ist, das Rechtshilfeverfahren zu behindern. Die Rechtsprechung hat bereits einen Missbrauch in einer Situation erkannt, in der fünf im Ausland strafrechtlich verfolgte Unternehmen alle innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Strafverfahrens ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund plötzlich aufgelöst wurden, oder im Fall einer Stiftung, die während des Verfahrens aufgelöst wurde und deren Vermögen sofort zur Gründung einer zweiten, in jeder Hinsicht identischen Stiftung verwendet wurde.
52 Neben der Ausnahme der Liquidation der Gesellschaft kann man sich fragen, ob nicht eine weitere Ausnahme zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten verankert werden sollte, wenn die Gesellschaft zwar nicht aufgelöst ist, aber aus Gründen, die sich ihrem Willen entziehen, objektiv handlungsunfähig ist. Die Rechtsprechung scheint dies nicht auszuschließen (in diesem Fall hatte das Bundesstrafgericht das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme geprüft, die die Organe eines Trustees objektiv lähmt, hielt diese jedoch für nicht ausreichend bewiesen).
53 In jedem Fall eröffnet die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft inaktiv ist, ihrem wirtschaftlich Berechtigten nicht den Weg zum Rückgriff.
d. Dritte
54 Dritte sind grundsätzlich vom Kreis der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Allein die Tatsache, dass die herausgegebene Dokumentation den Namen einer Drittperson, die Nummer eines von ihr gehaltenen Kontos oder gar Auszüge aus diesem Konto oder andere Informationen über sie enthält, reicht nicht aus, um ihr die Beschwerdelegitimation zu verleihen, weil sie nicht direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist. Dies gilt auch für denjenigen, der lediglich über eine Vollmacht für das betreffende Konto verfügt. Es kommt jedoch häufig vor, dass die beschwerdeberechtigte Person aufgrund der Verteidigung ihrer eigenen Interessen gleichzeitig die Interessen von Dritten schützt, die von dem Verfahren ausgeschlossen sind.
2. Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 9a Bst. b IRSV)
55 Nach Art. 9a Bst. b IRSV gilt der Eigentümer oder Mieter im Falle einer Hausdurchsuchung als persönlich und direkt betroffen.
56 In diesem Sinne ist die - natürliche oder juristische - Person, die sich persönlich der Durchsuchung oder einer Beschlagnahme von Gegenständen oder Werten bei dieser Gelegenheit unterziehen muss, beschwerdeberechtigt. Diese Bestimmung knüpft somit an den unmittelbaren Besitz (faktische Verfügungsgewalt) an. Mit anderen Worten ist nur derjenige zur Beschwerde legitimiert, der seinen unmittelbaren Besitz während der Durchsuchung oder Beschlagnahme gestört sieht.
57 Die Beschwerdeberechtigung ist nicht nur auf den Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten beschränkt, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, sondern kann sich auch auf den Untermieter, den Nießbraucher oder den Begünstigten eines anderen ähnlichen Wohnrechts erstrecken.
58 Diese Entwicklungen gelten nicht nur für beschlagnahmte Papierdokumente, sondern auch für elektronische Daten. So ist nur derjenige zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme einer Festplatte, eines Servers, eines E-Mail-Kontos, eines Laptops oder eines USB-Sticks berechtigt, der über den unmittelbaren Besitz der Räumlichkeiten verfügt.
59 Der Beschwerdeführer wird auch legitimiert sein, die Übermittlung der anlässlich der Durchsuchung erstellten Dokumente, wie den Durchsuchungsbericht oder die während der Durchsuchung gemachten Fotos, anzufechten.
60 Wie bereits erwähnt (vgl. oben N 31), ist bei der Beschlagnahme von Bankunterlagen bei einem Bevollmächtigten, der keine Bank ist (Treuhänder, Anwalt, Vermögensverwalter), grundsätzlich nur dieser zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der Kontoinhaber. Diese unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu einem an eine Bank gerichteten Einzahlungsauftrag hängt angeblich damit zusammen, dass die Bank im Gegensatz zu anderen Bevollmächtigten nicht unbedingt in die Verwaltung des Kontos ihres Kunden eingreift. Diese Annahme erscheint uns insofern nicht überzeugend, als es nicht ungewöhnlich ist, dass eine Bank auch über eine Verwaltungsvollmacht verfügt. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kontoinhaber beschwerdeberechtigt sein sollte, wenn die Dokumentation bei seiner Bank mit Verwaltungsmandat erfasst wird, nicht aber, wenn sie bei seinem Vermögensverwalter erfasst wird - da beide Situationen sehr ähnlich sind. Unserer Ansicht nach ist die Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers zu bejahen, wenn die beschlagnahmte Dokumentation eine echte Übermittlung von Bankunterlagen im Sinne von Art. 9a Bst. a IRSV darstellt, ähnlich wie die Rechtsprechung bei Befragungen zu Bankkonten (vgl. unten, Rz. 72). Ein Urteil des Bundesstrafgerichts hat im Übrigen in der Vergangenheit an dieser Position festgehalten, indem es Art. 9a Bst. a IRSV als lex specialis im Vergleich zu Art. 9a Bst. b IRSV betrachtete.
61 Auf der Grundlage des Grundsatzes des unmittelbaren Besitzes hat die Rechtsprechung den folgenden Personen die Beschwerdebefugnis abgesprochen:
Der Person, die von Dokumenten betroffen ist, die in fremden Händen beschlagnahmt wurden, selbst wenn diese Informationen über sie enthalten oder ihre Identität preisgeben könnten.
Der Autor von Dokumenten, die bei einem Dritten beschlagnahmt wurden.
Der Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands im Sinne des Zivilrechts. So ist der Lebensgefährte der Eigentümerin einer durchsuchten Wohnung, in der sich elektronische Daten befinden, die ihr gehören, nicht beschwerdeberechtigt, selbst wenn er sich seit fünfzehn Jahren einige Tage im Monat dort aufhält. Ebenso wird demjenigen die Beschwerdelegitimation abgesprochen, der vorübergehend einen Koffer in der Wohnung seines Freundes deponiert, die später durchsucht wird. Die Existenz eines möglichen Mandats zwischen dem Dritten, der sich der Maßnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber ändert nichts an diesem Grundsatz, selbst wenn diese vertragliche Beziehung dem Auftraggeber jederzeit Zugang zu den von der Maßnahme betroffenen Gegenständen ermöglicht. Ebenso ist nur der Frachtführer oder Lagerhalter legitimiert, gegen die Beschlagnahme von Gütern, die bei ihnen aufbewahrt werden, vorzugehen, nicht aber der Hinterleger.
Auf die sogenannte "Briefkastenfirma", d. h. eine Firma, die ihren Sitz bei einem Dritten hat, mit dem sie durch einen Auftrags- und nicht durch einen Mietvertrag verbunden ist, da sie nicht über die tatsächliche Kontrolle über die Räumlichkeiten verfügt.
An den einzigen Aktionär oder Geschäftsführer des Unternehmens, das in seinen Räumlichkeiten durchsucht wird, da nur dieser berechtigt ist, Beschwerde einzulegen.
An den Arbeitnehmer, der Inhaber eines E-Mail-Postfachs ist, das bei seinem Arbeitgeber beschlagnahmt wurde, wobei nur dieser zur Beschwerde legitimiert ist. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber die Telefongespräche seines Arbeitnehmers aufzeichnet und speichert, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses darüber informiert wurde und dem zugestimmt hat.
Der Fernnutzer von elektronischen Daten, die auf einem Server in den Räumlichkeiten eines Drittunternehmens gespeichert sind, selbst wenn er einen exklusiven Zugang hat. Nach der Rechtsprechung sind elektronische Daten als solche nicht eigenständig und existieren nur aufgrund ihrer Aufbewahrung auf einem physischen Träger. Somit ist nur derjenige, der über die tatsächliche Kontrolle über diesen Datenträger verfügt, zum Rückgriff legitimiert.
Ein Unternehmen, das seinen Kunden feste Büroräume als Co-Working-Raum zur Verfügung stellt. In diesem Fall ist nur der Kunde - der als Untermieter des ihm fest zugewiesenen Büros betrachtet wird - beschwerdeberechtigt.
62 Erfolgt die Beschlagnahme von Gegenständen ohne Hausdurchsuchung (z.B. bei einer Durchsuchung oder einer Anhaltung), ist der Inhaber, der den unmittelbaren Besitz der Sache hat, auf der Grundlage von Art. 9a Bst. b IRSV zur Beschwerde legitimiert.
63 Im Falle eines Editionsbegehrens betrachtet die Rechtsprechung diese Massnahme als einer Hausdurchsuchung gleichwertig, so dass die Beschwerdelegitimation der Person zukommt, welche die Unterlagen der Vollzugsbehörde aushändigt.
3. Massnahmen betreffend ein Motorfahrzeug (Art. 9a Bst. c IRSV)
64 Gemäss Art. 9a Bst. c IRSV ist bei Massnahmen, die ein Motorfahrzeug, namentlich ein Auto oder ein Luftfahrzeug, betreffen, der Halter oder die Halterin beschwerdeberechtigt.
65 Die Eigenschaft des Halters ist nicht mit derjenigen des Besitzers oder Eigentümers zu verwechseln. Sie bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen. Als Halter gilt insbesondere, wer tatsächlich und dauerhaft die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es auf seine Kosten oder in seinem eigenen Interesse benutzt oder benutzen lässt. Somit ist der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchsuchung zur Beschwerde legitimiert, auch wenn er nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Haltereigenschaft ist somit kein Rechtsstatus als solcher, sondern ein tatsächlicher Umstand.
66 Diese Definition entspricht Art. 78 Abs. 1 VZV.
D. Die anderen Fälle
1. Die Anhörungen
67 Bei der Übermittlung eines Vernehmungsprotokolls wird die Beschwerdebefugnis von der Stellung abhängen, die die einvernommene Person im ausländischen Verfahren einnimmt. Die Beschwerdebefugnis bezieht sich nicht nur auf die Übergabe des Protokolls als solches, sondern auch auf eine etwaige audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung, den Polizeibericht, in dem die Vernehmung zusammengefasst wird, oder die Dokumente, die bei der Vernehmung von der vernommenen Person als deren Inhaber übergeben wurden.
a. Der Beschuldigte
68 Wird die Person als Beschuldigter vernommen, so ist diese Person ohne Einschränkung berechtigt, gegen die Übermittlung ihres Protokolls Beschwerde einzulegen.
b. Der Zeuge
69 Wird die Person als Zeuge vernommen, kann sie sich der Verwendung ihrer Aussage zugunsten einer ausländischen Strafbehörde nur widersetzen, wenn sie Informationen über sich selbst preisgegeben hat (insbesondere Ausbildung, Familienstand, finanzielle Situation, berufliche Tätigkeit, Beziehungen zu den beteiligten Personen, Handlungen zugunsten der Beschuldigten) oder wenn sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach schweizerischem Recht berufen kann.
c. Die Person, die zur Auskunftserteilung aufgefordert wird
70 Wird die Person als Auskunftsperson insoweit vernommen, als sie, ohne in diesem Stadium selbst beschuldigt zu werden, später potenziell beschuldigt werden könnte, so ist sie wie der Beschuldigte berechtigt, gegen die Weitergabe ihres Protokolls ohne Einschränkung Beschwerde einzulegen. Wird sie hingegen als Auskunftsperson aus anderen Gründen vernommen, muss bei der Beurteilung ihrer Beschwerdeberechtigung geprüft werden, ob ihr Status eher dem eines potenziellen Beschuldigten oder eines Zeugen ähnelt.
d. Die Drittperson
71 Ein Dritter, d. h. eine Person, die nicht selbst vernommen wird, ist nicht beschwerdeberechtigt, selbst wenn er persönlich von den protokollierten Aussagen betroffen ist, auch wenn es sich um die Person handelt, die im ersuchenden Staat verfolgt wird.
72 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn die im Protokoll wiedergegebenen Erklärungen mit einer Übermittlung von Bankunterlagen gleichgesetzt werden können, in deren Rahmen der Inhaber normalerweise nach Art. 9a Bst. a IRSV beschwerdeberechtigt gewesen wäre. Der Inhaber kann dann gegen die Aushändigung des Protokolls Beschwerde einlegen, auch wenn er nicht der Urheber der darin wiedergegebenen Aussagen ist. Enthält das Protokoll hingegen keine Angaben zu den fraglichen Konten oder nur Informationen, die bereits im Rechtshilfeersuchen enthalten sind, ist die betreffende Drittperson, die Kontoinhaber ist, nicht beschwerdeberechtigt.
e. Die juristische Person
73 Schwierigkeiten können auftreten, wenn über die Beschwerdeberechtigung einer juristischen Person gegen die Herausgabe des Vernehmungsprotokolls eines ihrer Organe oder Angestellten zu entscheiden ist. Grundsätzlich ist nur die angehörte Person legitimiert, gegen die Herausgabe ihres Protokolls Beschwerde einzulegen, weshalb die betroffene Gesellschaft nicht berechtigt ist, einzuschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn ihr Organmitglied oder Angestellter Aussagen über ihre geschäftlichen Angelegenheiten oder ihre Organisation macht. Wenn jedoch die juristische Person selbst im Ausland beschuldigt wird und ihr Organ als solches zu den sie betreffenden Tatsachen befragt wird, ist unserer Ansicht nach davon auszugehen, dass sie formell selbst befragt wurde, so dass ihr die Beschwerdebefugnis in gleicher Weise wie einer natürlichen Person zuerkannt werden muss. Ein Urteil des Bundesstrafgerichts, wenn auch nur vereinzelt, ging bereits in diese Richtung.
2. Die Herausgabe von Unterlagen aus einem schweizerischen Verfahren
74 Es kommt vor, dass die vom ersuchenden Staat erbetenen Informationen bereits vom ersuchten Staat im Rahmen eines eigenen nationalen Strafverfahrens erhalten wurden. Der nationale Staat muss diese Unterlagen dann nur noch in das Rechtshilfeverfahren einbringen, um das Rechtshilfeersuchen zu erledigen.
75 In diesem Fall geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Einzelne von der Rechtshilfemaßnahme nur mittelbar betroffen ist und somit nicht über die Beschwerdebefugnis verfügt.
76 Dieser Ansatz führt jedoch zu der unzulässigen Lösung, dass keine Person berechtigt ist, die Rechtshilfe anzufechten. Aus diesem Grund wurde dieser Grundsatz von der Rechtsprechung abgeschwächt.
77 Eine der von der Rechtsprechung verankerten Ausnahmen ist gegeben, wenn die Vollstreckungsbehörde die Übermittlung von Bankunterlagen oder Protokollen mit Informationen über Bankkonten in Erwägung zieht. In diesen beiden Fällen ist der Inhaber der betreffenden Konten, auch wenn er nicht angehört wurde, insofern zur Beschwerde legitimiert, als die Übermittlung dieser Beweismittel die Übermittlung von Bankinformationen im Sinne von Art. 9a Bst. a IRSV beinhaltet. Dies betrifft in erster Linie die von einer Bank erhaltenen Dokumente, aber auch die MROS-Meldungen oder die von der Strafverfolgungsbehörde erstellten Berichte über die Analyse der Bankunterlagen.
78 Eine weitere Ausnahme wird gemacht, wenn der Beschwerdeführer in einem separaten Schweizer Verfahren einvernommen wurde, die Fakten, zu denen er befragt wird, aber in engem Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen stehen. Dieser "enge Zusammenhang" erlaubt es, die Beschwerdelegitimation dieser Person zu bejahen, auch wenn die Zwangsmassnahme nur im Rahmen des innerstaatlichen Strafverfahrens angeordnet wurde. Die Rechtsprechung ging insbesondere dann von einem engen Zusammenhang zwischen dem innerstaatlichen Verfahren und dem Rechtshilfeverfahren aus, wenn das erstere infolge der Auswertung von Informationen aus dem Rechtshilfeersuchen eingeleitet wurde. In dieser Logik maßen die Gerichte dem zeitlichen Kriterium entscheidende Bedeutung bei und verneinten die Beschwerdeberechtigung des Betroffenen, wenn die Beweiserhebung im innerstaatlichen Verfahren vor dem Rechtshilfeersuchen stattgefunden hatte. Dieses Kriterium wurde jedoch vor kurzem aufgegeben. Der Begriff der engen Verbindung beruht heute nur noch auf der Ähnlichkeit der in der Schweiz und im ersuchenden Staat verfolgten Taten.
79 Damit die Beschwerdelegitimation bei der Übermittlung von Protokollen bejaht werden kann, müssen sich der Zeuge, der Beschuldigte oder die auskunftspflichtige Person zusätzlich zu ihrer eigenen Situation (persönlich, familiär, finanziell und beruflich) geäussert haben. In einer solchen Situation kann sich der Beschwerdeführer, obwohl die Protokolle bereits in den Händen der Vollzugsbehörde sind und für die Ausführung des Rechtshilfeersuchens keine Zwangsmassnahmen beinhalten, ihrer Übermittlung widersetzen, wie dies auch die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens befragte Person gemäss den oben dargelegten Entwicklungen tun könnte (vgl. oben Rz. 67 ff.).
80 Der Begriff der "engen Verbindung" wurde zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit der Herausgabe von Vernehmungsprotokollen entwickelt, er gilt aber auch für die Herausgabe anderer Beweismittel, die ursprünglich in einem internen Strafverfahren erhoben wurden.
81 So ist der Eigentümer oder Mieter im Sinne von Art. 9a Bst. b IRSV berechtigt, gegen die Herausgabe von Unterlagen, die bei einer Durchsuchung seiner Räumlichkeiten beschlagnahmt wurden, Beschwerde einzulegen, auch wenn diese in einem innerstaatlichen Strafverfahren stattgefunden hat. Dieser wird auch berechtigt sein, die Herausgabe von Dokumenten anzufechten, die von der Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erstellt wurden, wie etwa Protokolle der beschlagnahmten Unterlagen oder Fotos, die anlässlich der Maßnahme gemacht wurden.
82 Dasselbe gilt für denjenigen, dessen Telefongespräche im Rahmen eines internen Strafverfahrens überwacht wurden. Er ist somit berechtigt, gegen die Aushändigung des Berichts, der seine Gespräche wiedergibt und in die Rechtshilfeakte aufgenommen wurde, Beschwerde einzulegen.
3. Dokumente, die bei anderen Behörden aufbewahrt werden
83 Es kommt vor, dass der Beschuldigte bereits wegen anderer Taten von den Schweizer Behörden verurteilt wurde. In diesem Rahmen hat er keine Beschwerdebefugnis gegen die Herausgabe des ihn betreffenden Urteils an den ersuchenden Staat, da er von dieser Maßnahme nur indirekt betroffen ist (sofern das Dokument nicht in seinen Händen beschlagnahmt wurde; in diesem Fall wäre Art. 9a Bst. b IRSV anwendbar).
84 Die persönlichen Elemente im zu übermittelnden Urteil, das taktische Interesse daran, dass der ausländische Staat keine Kenntnis vom Urteil erhält, oder auch die Tatsache, dass die Verurteilung mehrere Jahre zurückliegt, so dass sie nicht mehr in den Strafregisterauszügen des Betroffenen erscheint, reichen nicht aus, um diesem die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen.
85 Dasselbe gilt, wenn Dokumente bei Behörden wie der Steuerverwaltung, dem Handelsregister, dem Betreibungs- und Konkursamt oder dem Grundbuchamt ausgestellt werden.
86 Bei Dokumenten, die bei der FINMA herausgegeben werden, hat die alte Rechtsprechung des Bundesgerichts (aus der Zeit der Eidgenössischen Bankenkommission) die Beschwerdelegitimation der betroffenen Bank anerkannt, sofern sie in ihren internen Angelegenheiten direkt betroffen war.
87 Unseres Erachtens sollte diese Eigenschaft auch heute noch zugelassen werden. Die gegenteilige Position würde zu der unzulässigen Situation führen, dass niemand, nicht einmal theoretisch, die Möglichkeit hätte, sich der Rechtshilfe zu widersetzen, während die Rechtsprechung sich gerade darum bemüht, systematisch einen effektiven Rechtsweg zu gewährleisten. Dies ist in dieser Konstellation umso wichtiger, als die Akten der FINMA besonders vertrauliche Informationen über die interne Funktionsweise des betreffenden Finanzintermediärs enthalten, die in der Regel unter Androhung von Sanktionen für den Fall der Nichtkooperation erlangt wurden. In jedem Fall ist es unseres Erachtens angebracht, dem Finanzintermediär die Beschwerdelegitimation zu verleihen, wenn das von der FINMA geführte Verfahren denselben Sachverhaltskomplex betrifft wie das Rechtshilfeverfahren, ähnlich wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Weitergabe von Beweismitteln, die in einem internen Strafverfahren vorab erhoben wurden (vgl. oben N 77).
4. Personen, die Gegenstand von geheimen Überwachungsmassnahmen waren
88 Es kommt vor, dass die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen erfordert.
89 Bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sind nur Personen beschwerdeberechtigt, deren Schriftverkehr ohne ihr Wissen überwacht wurde und deren Inhaltsabschrift an den ersuchenden Staat übermittelt wird. Die Beschwerdeberechtigung kann somit sowohl dem Inhaber des Telefonanschlusses (z. B. einer juristischen Person) als auch dem tatsächlichen Nutzer des Anschlusses (z. B. einem Angestellten) verliehen werden. Dies gilt auch für die Überwachung von E-Mail-Korrespondenz. In jedem Fall ist der Beschwerdeführer nur berechtigt, gegen die Abschrift seiner eigenen Kommunikation und nicht gegen die von Dritten Beschwerde einzulegen.
90 Nicht beschwerdeberechtigt ist hingegen, wer einen unter falschem Namen registrierten Telefonanschluss benutzt (es sei denn, er kann die Gründe dafür erklären) oder wer den Anschluss eines Dritten missbräuchlich benutzt, um seine Identität zu verschleiern.
91 Bei verdeckten Ermittlern ist derjenige beschwerdeberechtigt, der den verdeckten Ermittlern direkt ausgesetzt war, und zwar auch dann, wenn dies im Überwachungsbericht nur am Rande erwähnt wird.
IV. Schlussfolgerungen
92 Während die Beschwerdelegitimation formell in Art. 80h IRSG geregelt ist, wurde ihre Tragweite weitgehend durch Art. 9a IRSV und die Rechtsprechung geprägt. Insbesondere die Rechtsprechung hat Jahr für Jahr massgeschneiderte Lösungen entwickelt, um dem Einzelnen einen effektiven Beschwerdeweg zu gewährleisten.
93 Die beiden in der einschlägigen Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich (i) persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen zu sein und (ii) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Massnahme zu haben, verlieren so manchmal ihren Sinn, mit dem Ergebnis, dass es sich um ein schwer zu erfassendes Rechtsgebiet handelt.
94 Die Ausführungen in diesem Beitrag zielen auf eine Klärung dieser Materie ab. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die immer umfangreicher werdende und sich weiterentwickelnde Rechtsprechung weitere Klarstellungen in diesem Bereich bringen wird.
Clara Poglia und Michaël Jakubowski sind Partnerin bzw. Senior Associate in der Anwaltskanzlei Schellenberg Wittmer SA. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Beitrag gelten sowohl für Frauen als auch für Männer.
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