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Kommentierung zu
Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])

Eine Kommentierung von Miro Dangubic

Herausgegeben von Damian K. Graf

defriten

I. Einleitung

1 Art. 25 CCC fasst unter der Marginalie «Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe» verschiedene Regelungen betreffend die kleine Rechtshilfe im Anwendungsbereich des CCC zusammen.

Im Einzelnen enthält der Artikel Bestimmungen betreffend

  • den sachlichen Anwendungsbereich des CCC (Abs. 1),

  • die im Rechtshilfeverfahren einschlägigen Rechtsquellen (Abs. 4),

  • die Pflicht, kleine Rechtshilfe zu leisten (Abs. 1),

  • das Prinzip des maximalen Entgegenkommens (Abs. 1),

  • die möglichen Übermittlungsformen im Rechtshilfeverkehr (Abs. 3),

  • die Ausgestaltung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit (Abs. 5) und

  • die Durchbrechung des Fiskalvorbehalts (Abs. 4).

2 Des Weiteren enthält Art. 25 Abs. 2 CCC einen Gesetzgebungsauftrag an die Vertragsstaaten.

3 Das CCC soll die zwischen den Vertragsparteien bestehenden zwei- oder mehrseitigen Verträge und Übereinkünfte (insbesondere auch das EUeR

) ergänzen
und dadurch Rechtshilfeverfahren beschleunigen und vereinfachen.
Die Konzipierung als ergänzendes Übereinkommen wirkt sich stark auf den Regelungsinhalt und die Regelungsdichte betreffend die kleine Rechtshilfe aus.

II. Sachlicher Anwendungsbereich des CCC bei der kleinen Rechtshilfe

4 Der sachliche Anwendungsbereich des CCC für die kleine Rechtshilfe wird in Art. 25 Abs. 1 CCC geregelt und hat zwei alternative Anknüpfungspunkte: Einerseits kann an die untersuchte Straftat angeknüpft werden («Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten») und andererseits an die zu erhebenden Beweise («Beweismaterial in elektronischer Form»).

A. Straftat als Anknüpfungspunkt

5 Der sachliche Anwendungsbereich greift einerseits, falls der Verdacht besteht, dass eine in den Art. 2–11 CCC umschriebene Straftat begangen worden ist.

Andererseits greift der sachliche Anwendungsbereich in Bezug auf Straftaten, die mittels eines Computersystemsbegangen worden sind – unabhängig von der konkret verübten Straftat. Das Tatmittel «Computersysteme» wird in Art. 1 lit. a CCC wie folgt definiert: «eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms automatische Datenverarbeitung durchführen».

6 Bei der prima-facie-Prüfung dieses sachlichen Anwendungsbereichs durch die Rechtshilfebehörden ist insbesondere Folgendes zu beachten: Gewisse Elemente des sachlichen Anwendungsbereichs gehören grundsätzlich zum rechtlich relevanten Sachverhalt, den es im Rahmen der ausländischen Strafuntersuchung abzuklären gilt; unter Umständen sollen gerade mit den nachgesuchten Beweismassnahmen diese Punkte geklärt werden. Entsprechend sind keine hohen Anforderungen an die Umschreibung dieser Sachverhaltselemente zu stellen.

B. Beweise in elektronischer Form als Anknüpfungspunkt

7 Gilt es im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen Beweise zu erheben, welche in elektronischer Form vermutet werden, so greift der sachliche Anwendungsbereich des CCC unabhängig vom zu untersuchenden Delikt.

Beweise in elektronischer Form können insbesondere Daten sein.

III. Rechtsquellen im Rechtshilfeverkehr

A. Rechtshilfebestimmungen

8 Rechtshilfeverfahren im Geltungsbereich des CCC richten sich primär nach den einschlägigen Staatsverträgen und dem CCC.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, kommen die nationalen Bestimmungen zur Anwendung (Art. 25 Abs. 4 CCC). In der Schweiz sind für die Rechtshilfe in Strafsachen das IRSG
und die IRSV
massgebend (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
Das – auch in Art. 25 Abs. 1 CCC verankerte – Günstigkeitsprinzip besagt, dass die nationalen Bestimmungen auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sie geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellen.
Mithin kommen die Bestimmungen des CCC in Rechtshilfeverfahren nur zur Anwendung, falls sie aus der Sicht des ersuchenden Staates die rechtshilfefreundlichste Norm darstellen.

B. Subsidiäres Verfahrensrecht in der Schweiz

9 Fehlt es den Rechtshilfebestimmungen an einschlägigen prozessualen Regelungen, so gelangen in hiesigen Rechtshilfeverfahren die StPO

und das VwVG
sinngemäss zur Anwendung.
Die StPO ist in Rechtshilfeverfahren massgebend, wenn das IRSG direkt darauf verweist oder im Zusammenhang mit strafprozessualen Verfahrenshandlungen i.S.v. Art. 63 ff. IRSG. In den übrigen Fällen dient das VwVG als subsidiäres Verfahrensrecht.

IV. Verpflichtung, Rechtshilfe zu leisten

10 Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 CCC ist der ersuchte Staat verpflichtet, falls sämtliche Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind, kleine Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Diese Verpflichtung hat jedoch nicht zur Folge, dass dem ersuchenden Staat im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Parteistellung oder Rechtsmittel zukommen.
Allfällige abweichende Standpunkte von Staaten in Bezug auf die Frage, ob die Bedingungen der Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sind und Rechtshilfe zu leisten ist, werden auf diplomatischer Ebene gelöst.

11 Bei der ausservertraglichen Rechtshilfe in Strafsachen besteht kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen (vgl. Art. 1 Abs. 4 IRSG).

V. Prinzip des maximalen Entgegenkommens

12 Art. 25 Abs. 1 CCC verpflichtet den ersuchten Staat, Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich des CCC «im grösstmöglichen Umfang» zu entsprechen (sog. Prinzip des maximalen Entgegenkommens

).

13 Das Prinzip des maximalen Entgegenkommens ist ein allgemein anerkannter Grundsatz der Rechtshilfe in Strafsachen, der nicht nur programmatischen Charakter hat. Der Grundsatz beinhaltet das oben erwähnte Günstigkeitsprinzip.

In der hiesigen Praxis gilt das Günstigkeitsprinzip in sämtlichen Rechtshilfeverfahren – auch wenn keine diesbezügliche staatsvertragliche Verpflichtung besteht.
Es besagt, dass das nationale Recht die Rechtshilfe in Strafsachen gegenüber vorrangigem Staatsvertragsrecht nicht erschweren, wohl aber erleichtern darf.

14 Das Prinzip des maximalen Entgegenkommens bezieht sich zudem auf den Umfang der zu leistenden Rechtshilfe.

Es erlaubt, die in einem Rechtshilfeersuchen nachgesuchten Massnahmen grosszügig auszulegen und sämtliche für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblichen Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben – auch wenn die ersuchende Behörde nicht explizit darum ersucht hat.

VI. Übermittlungsformen im Rechtshilfeverkehr

15 Gemäss dem IRSG sind an die Schweiz gerichtete Rechtshilfeersuchen grundsätzlich in schriftlicher Briefform an das Bundesamt für Justiz zu richten.

Mehrere europäische Staatsverträge erlauben hingegen auch den direkten Verkehr zwischen den zuständigen Justizorganen
(in der Regel Staatsanwaltschaften
) sowie Alternativen zur schriftlichen Briefform.

16 Im Anwendungsbereich des CCC erlaubt Art. 25 Abs. 3 CCC in dringenden Fällen, dass «schnelle Kommunikationsmittel einschliesslich Telefax oder elektronischer Post» genutzt werden. Dies gilt nicht nur für das Stellen von Rechtshilfeersuchen, sondern für den gesamten Rechtshilfeverkehr.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen und insbesondere eine rasche Beweissicherung zu ermöglichen, um der Gefahr des Beweisverlustes entgegenzuwirken.
Auf explizite Aufforderung des ersuchten Staates hin ist ein Rechtshilfeersuchen in Schriftform nachzureichen.

17 Zeitliche Dringlichkeit ist gegeben, wenn mit der Übermittlung in Schriftform ein Beweisverlust drohen könnte. Dies ist insbesondere der Fall, falls es rechtshilfeweise Daten zu erheben gilt.

18 Es besteht kein numerus clausus in Bezug auf die Kommunikationsmittel, die verwendet werden dürfen. In der Praxis werden insbesondere E-Mail, Telefax sowie staatliche Filesharing-Plattformen genutzt. Rechtshilfeersuchen können jedoch auch telefonisch gestellt werden.

19 Die massgebenden Sicherheits- und Authentisierungsstandards ergeben sich aus den nationalen Rechtsordnungen bzw. den Richtlinien und der Praxis der entsprechenden Behörden.

VII. Ausgestaltung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit

20 Art. 25 Abs. 5 CCC regelt die Ausgestaltung des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit.

A. Prinzip der doppelten Strafbarkeit

21 Die doppelte Strafbarkeit ist ein klassisches Prinzip der internationalen Zusammenarbeit.

Es besagt, dass Rechtshilfe in Strafsachen nur im Hinblick auf Delikte gewährt wird, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates unter Strafe gestellt sind.
Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit gehört in der Schweiz zum ordre public und wurde entsprechend in allen bilateralen Verträgen und (mittels Vorbehalten) in multilateralen Rechtshilfeübereinkommen sichergestellt
– so auch für den Anwendungsbereich des CCC.

B. Prinzip der doppelten Strafbarkeit im Anwendungsbereich des CCC

22 Sind im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Massnahmen anzuwenden, welche prozessualen Zwang erfordern, so gilt im Anwendungsbereich des CCC das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit.

Es bestehen jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

23 Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates – auch im Anwendungsbereich des CCC – im hiesigen Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs.

24 Zur Frage der doppelten Strafbarkeit nach schweizerischem Recht prüft die ausführende Behörde, ob der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex prima facie unter eine schweizerische Strafnorm subsumiert werden kann.

Art. 25 Abs. 5 CCC besagt einerseits, dass es genügt, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumierbar ist – es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten. Andererseits stipuliert er, dass beidseitige Strafbarkeit keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraussetzt. Mithin entspricht der Regelungsinhalt von Abs. 5 bereits der geltenden Praxis in der Schweiz.

VIII. Durchbrechung des Fiskalvorbehaltes

25 Traditionellerweise enthalten zahlreiche – sowohl nationale als auch internationale – Rechtsquellen einen sog. Fiskalvorbehalt.

Bspw. stipuliert Art. 3 Abs. 3 IRSG, dass auch die akzessorische Rechtshilfe bei Verfahren wegen Verkürzung fiskalischer Abgaben grundsätzlich ausgeschlossen ist.

26 Satz zwei von Art. 25 Abs. 4 CCC soll sicherstellen, dass allfällige Fiskalvorbehalte der Rechtshilfe im Anwendungsbereich des CCC nicht im Wege stehen, falls Straftaten i.S.v. Art. 2–11 CCC untersucht werden. Da es sich bei den in den Art. 2–11 CCC beschriebenen Straftaten nicht um Fiskaldelikte handelt

, dürfte die praktische Relevanz dieser Bestimmung eher gering ausfallen. Zu denken wäre allenfalls an Konstellationen der Idealkonkurrenz
: Der Täter begeht durch eine einzige Handlung oder auch durch ein einheitliches, zusammengehörendes Tun sowohl ein nicht rechtshilfefähiges Fiskaldelikt als auch eine Straftat i.S.v. Art. 2–11 CCC. Diesfalls würde der Fiskalvorbehalt stets durchbrochen.

IX. Gesetzgebungsauftrag an die Vertragsstaaten

A. Allgemein

27 Art. 25 Abs. 2 CCC verpflichtet die Vertragsstaaten, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Rechtsordnung sicherzustellen, dass ein innerstaatliches Instrumentarium zur Umsetzung der Bestimmungen von Art. 27–35 CCC besteht.

Mithin stellt diese Norm primär einen sog. völkerrechtlichen Gesetzgebungsauftrag dar.

28 Die Verpflichtung richtet sich grundsätzlich an die Legislative und setzt ein aktives Tätigwerden des Vertragsstaates voraus – falls das innerstaatliche Recht den Vorgaben (noch) nicht genügt. Vertragsstaaten, die bereits über die notwendigen rechtlichen Instrumente verfügen, müssen gesetzgeberisch nicht tätig werden.

B. Umsetzung in der Schweiz

29Die Bestimmungen der Art. 27–35 CCC sind nach hiesigem Verständnis grundsätzlich als self-executing zu qualifizieren.

Im Hinblick auf ihre innerstaatliche Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit sah der Gesetzgeber lediglich in Bezug auf Art. 30 und 33 CCC einen Handlungsbedarf.

30 Zur Umsetzung des Art. 30 CCC (Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten) sowie Art. 33 CCC (Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit) wurde mit Bundesbeschluss vom 18. März 2011 Art. 18b IRSG mit der Marginalie «Elektronische Daten» in das Gesetz eingefügt.

Literaturverzeichnis

Böhi Simon, Kommentierung zu Art. 18b IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basel 2015.

Dangubic Miro, Parteistellung und Parteirechte bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Kontoinformationen, forumpoenale 2018, S. 112–117.

Dangubic Miro/Clerc Yves, Art. 80dbis – ein Überblick, forumpoenale 2022, S. 287–292.

Donatsch Andreas/Heimgartner Stefan/Meyer Frank/Simonek Madeleine, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich et al. 2015.

Donatsch Andreas/Godenzi Gunhild/Tag Brigitte, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022.

Garré Roy, Kommentierung zu Art. 35 IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basel 2015.

Graf Damian K., in: Ackermann Jürg-Beat (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl., Bern 2021.

Graf Damian K., Kommentierung zu Art. 32 CCC, in: Graf Damian K. (Hrsg.), Onlinekommentar, Übereinkommen über die Cyberkriminalität (Cybercrime Convention), abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/ccc32, besucht am 21.11.2023.

Heimgartner Stefan, Kommentierung zu Art. 64 IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basel 2015.

Heimgartner Stefan/Niggli Marcel Alexander, Kommentierung zu Einführung IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basel 2015.

Kocher Martin, Kommentierung zu Art. 3 IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basel 2015.

Popp Peter, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel et al. 2001.

Materialienverzeichnis

Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität vom 18.6.2010, BBl 2010 4697 ff., abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2010/4697.pdf, besucht am 21.10.2023 (zit. Botschaft 2010).

Explanatory Report to the Convention on Cybercrime, European Treaty Series – No. 185, Budapest, 23.XI.2001, abrufbar unter https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce5b, besucht am 21.10.2023 (zit. Explanatory Report).

Fussnoten

  • Explanatory Report, Rz. 253.
  • Europäisches Übereinkommen vom 20.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1).
  • Vgl. Art. 39 Abs. 1 CCC. Auch der Staatsvertrag vom 25.5.1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln («RVUS», SR 0.351.933.6) wird bspw. durch das CCC ergänzt: Vgl. BGE 141 IV 108 E. 4.3 ff.
  • Botschaft 2010, S. 4701.
  • Vgl. bspw. Art. 27 Abs. 1 CCC.
  • Vgl. Explanatory Report, Rz. 253; zu eng: Botschaft 2010, S. 4726, welche nur von einer Gruppe von Straftaten spricht.
  • Explanatory Report, Rz. 253.
  • Vgl. Dangubic/Clerc, S. 289.
  • Explanatory Report, Rz. 253.
  • Zum Datenbegriff vgl. insbesondere Art. 1 lit. b CCC.
  • BStGer RR.2019.136 vom 28.10.2020 E. 1.1.
  • Bundesgesetz vom 20.3.1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1).
  • Verordnung vom 24.2.1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.11).
  • Im Rechtshilfeverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist zudem das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 3.10.1975 («BG-RVUS», SR 351.93) massgebend.
  • Vgl. hierzu BSK-Fiolka, Art. 1 IRSG N. 24.
  • Im Ergebnis: Explanatory Report, Rz. 311.
  • Die Verwaltungsstrafbehörden wenden zudem auch das VStrR an.
  • Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021).
  • Vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG.
  • Dangubic, S. 113.
  • Explanatory Report, Rz. 253; Botschaft 2010, S. 4726.
  • Vgl. BGE 125 II 411 E. 3a.
  • Vgl. auch Art. 45 CCC.
  • Das Nichtbestehen eines Anspruchs darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass aus innerstaatlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen Rechtshilfe grundsätzlich geleistet wird. Vgl. BGE 111 Ib 242 E. 4c.
  • Popp, S. 127.
  • Popp, S. 127 ff.
  • Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, S. 24.
  • Vgl. BSK-Heimgartner/Niggli, Einführung IRSG N. 52.
  • Popp, S. 127.
  • Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, S. 93.
  • Vgl. Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 29 Abs. 1 IRSG.
  • Vgl. Art. 53 Abs. 1 SDÜ, Art. 4 Abs. 1 ZPII EUeR oder Art. 27 Abs. 1 BBA.
  • Vgl. Art. 55 Abs. 1 StPO.
  • Vgl. Art. 4 Abs. 9 ZPII EUeR.
  • Explanatory Report, Rz. 44. Botschaft 2010, S. 4726.
  • Damit soll insbesondere auch der Flüchtigkeit von elektronischen Daten und den kurzen Speicherzeiten Rechnung getragen werden. Vgl. Botschaft 2010, S. 4726.
  • Botschaft 2010, S. 4726.
  • Botschaft 2010, S. 4726.
  • Vgl. auch Art. VII des Vertrages vom 13.11.1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR.0351.913.61).
  • BSK-Heimgartner, Art. 64 IRSG N. 1.
  • Popp, S. 134.
  • BSK-Heimgartner/Niggli, Einführung IRSG N. 47.
  • Vgl. Vorbehalt gemäss Art. 27 Abs. 4 der Schweiz zum CCC: «Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens, welche die Anwendung einer Zwangsmassnahme erforderlich macht, der Voraussetzung gemäss Artikel 29 Absatz 4 zu unterstellen.»
  • Vgl. auch Art. 64 IRSG.
  • Vgl. Art. 29 Abs. 3 CCC betreffend die Vornahme der Sicherung. Auch der direkte Zugriff nach Art. 32 CCC setzt die doppelte Strafbarkeit nicht voraus: Vgl. OK-Graf, Art. 32 CCC N. 61.
  • Statt vieler: BStGer RR.2020.303 vom 9.9.2021 E. 3.3.
  • Vgl. zum Ganzen BSK-Garré, Art. 35 IRSG N. 7.
  • Vgl. BSK-Heimgartner, Art. 64 IRSG N. 1 ff.
  • Vgl. zum Fiskalvorbehalt BSK-Kocher, Art. 3 IRSG N. 64.
  • Vgl. Art. 2 lt. a EUeR.
  • So auch Botschaft 2010, S. 4727.
  • Donatsch/Godenzi/Tag, S. 437.
  • Das Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit wird im IRSG in Art. 6 geregelt.
  • Explanatory Report, Rz. 254 f.
  • Explanatory Report, Rz. 255; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, S. 16 f.; Graf, S. 1078 betreffend Art. 32 CCC.
  • Botschaft 2010, S. 4733 ff.
  • BSK-Böhi, Art. 18b IRSG N. 1.

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