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Kommentierung zu
Art. 378 StPO

Eine Kommentierung von Tommaso Caprara

Herausgegeben von Sonja Koch

defriten

I. Grundsatz

1 Gemäss Art. 378 Satz 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft (im Einziehungsbefehl gemäss Art. 377 Abs. 2 StPO) oder das Gericht (falls es zu einem Einspracheverfahren nach Art. 377 Abs. 4 Satz 1 StPO in Verbindung mit Art. 352 ff. StPO kommt) im Rahmen des selbstständigen Einziehungsverfahrens auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten.

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs der geschädigten Person sind in Art. 73 StGB geregelt.

II. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Art. 73 StGB

A. Wortlaut

2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB («Verwendung zu Gunsten des Geschädigten») spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurde, namentlich eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).

B. Regelungszweck

3 Art. 73 StGB bezweckt, dem Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet.

Diese Bestimmung begründet einen Anspruch des Geschädigten gegen den Staat im Strafverfahren. Der Staat soll sich nicht auf dessen Kosten bereichern können, sondern vielmehr bei Einziehungen die Rechte des Geschädigten in den Vordergrund stellen. Art. 73 StGB gewährt demnach, soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein Recht des Geschädigten auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte.

4 Mit der Abtretung der Forderung an den Staat als Voraussetzung für die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 Abs. 2 StGB) wird zudem verhindert, dass sich die geschädigte Person über die Zusprechung der Vermögenswerte und die Durchsetzung des Ersatzanspruches für ihre Forderung zweimal bezahlt machen kann.

C. Geschädigteneigenschaft

5 Als «Geschädigte» im Sinne von Art. 73 StGB gilt jede natürliche oder juristische Privatperson,

die zufolge einer Straftat einen Nachteil erlitten hat.
Die Geschädigteneigenschaft nach Art. 73 StGB erweist sich damit als breiter als im Rahmen von Art. 30 StGB
und Art. 115 StPO.
Diese Eigenschaft bezieht sich nicht nur auf den als Inhaber des von der Straftat verletzten Rechtsgutes definierten Geschädigten,
sondern darüber hinaus auch auf jeden Dritten, der einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Schadens hat.
Umfasst sind sowohl Ansprüche auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung.

6 Die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 73 StGB steht in erster Linie dem direkt Geschädigten zu, der über eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR verfügt.

Über den Wortlaut von Art. 73 StGB hinaus kommt eine Zuweisung auch zugunsten des indirekt Geschädigten (Reflexgeschädigten) in Betracht, der selber den Schaden des direkt Geschädigten übernommen hat.
Die Zusprechung an Reflexgeschädigte kommt allerdings nur in Betracht, wenn der (direkt) Geschädigte vollständig befriedigt ist und keine besseren Ansprüche an den eingezogenen Vermögenswerten bestehen.

D. Voraussetzungen

1. Materielle Voraussetzungen

7 Der Anspruch des Geschädigten auf Verwendung zu seinen Gunsten nach Art. 73 StGB beschlägt nur Vermögenswerte, die das Ergebnis einer gegen ihn gerichteten Straftat sind.

Die Bestimmung sieht keine Solidarität zwischen den geschädigten Personen vor.

8 Zwischen Schaden, Anlasstat und zuzusprechenden Werten muss ein doppelter Konnex bestehen. Erstens muss der gemäss Art. 73 StGB geltend gemachte Schaden «durch» die Anlasstat entstanden sein, d.h. zwischen Schaden und Anlasstat muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Zweitens muss diese Anlasstat dieselbe sein, aus welcher auch die zuzusprechenden Werte (eingezogene Gegenstände etc.) stammen. Die gemeinsame Anlasstat ist somit verbindendes Glied zwischen den zuzusprechenden Werten und dem auszugleichenden Schaden. Nicht deliktskonnexe Vermögenswerte können hingegen höchstens indirekt nach Beschlagnahme und SchKG-Vollstreckung der Ersatzforderung zugunsten des Geschädigten verwendet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 73 StGB nicht darauf ausgelegt, als Vollstreckungshilfe für Zivilgeschädigte zu wirken und für diese den Anspruch unter Umgehung des SchKG vorwegzunehmen beziehungsweise sicherzustellen.

9 Die Anwendung von Art. 73 StGB setzt weiter voraus, dass die Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist.

Der erlittene Schaden darf zudem nicht durch eine Versicherung gedeckt worden sein und es muss erwartet werden, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Art. 73 Abs. 1 StGB).

2. Formelle Voraussetzungen

10 In formeller Hinsicht setzt die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten voraus, dass dieser erstens eine solche Zuweisung ausdrücklich verlangt (Art. 73 Abs. 1 StGB) und dass er zweitens den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

11 Der Zuweisungsantrag des Geschädigten kann sowohl im Rahmen des selbstständigen Einziehungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft als auch erst (nach einer allfälligen Einsprache gegen den Einziehungsbefehl; vgl. Art. 377 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 StPO) vor dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht gestellt werden.

Der Zuweisungsantrag kann zudem auch im hängigen Rechtsmittelverfahren oder sogar erst nach Rechtskraft des Einziehungsentscheides gestellt werden.

12 Falls der Einziehungsentscheid im Rahmen einer Einstellung (vgl. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO), eines Strafurteils (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO), eines Strafbefehls (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. h StPO) oder eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 f. StPO ergeht, kann sich die Frage einer Verwendung zugunsten der geschädigten Person nach Art. 378 StPO beziehungsweise Art. 73 StGB unter Umständen erst nachträglich stellen, wenn beispielsweise die Ersatzforderung (vgl. Art. 71 StGB) erst später bezahlt wird. In einem solchen Fall hat der Entscheid über die Verwendung zugunsten der geschädigten Person in einem nachträglichen ergänzenden Einziehungsbefehl (im Sinne eines nachträglichen richterlichen Entscheids nach Art. 363 ff. StPO) zu erfolgen.

3. Rechtsanspruch auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte

13 Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen von Art. 73 StGB erfüllt, hat die geschädigte Person

einen Rechtsanspruch auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte.

III. Die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 267 Abs. 3-6 StPO

14 Art. 378 Satz 2 StPO erklärt bei der Entscheidung über die Verwendung zugunsten der geschädigten Person im selbstständigen Einziehungsverfahren Art. 267 Abs. 3-6 StPO für sinngemäss anwendbar. Dieser Verweis ist jedoch unklar, wird doch in Art. 267 Abs. 3-6 StPO die Situation geregelt, in welcher keine Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte erfolgt, während Art. 378 StPO die Verwendung zugunsten der geschädigten Person nach erfolgter Einziehung zum Gegenstand hat.

Es ist damit mit der h.L.
festzuhalten, dass der in Art. 378 Satz 2 StPO enthaltene Verweis der Sache nach zu Art. 377 Abs. 3 StPO gehöre, wo die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte an die berechtigte Person bei fehlenden Einziehungsvoraussetzungen geregelt wird.

Zum Autor

Dr. iur. Tommaso Caprara, Rechtsanwalt, CAS Forensics, ist Gerichtsschreiber bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne.

Literaturverzeichnis

Baumann Florian, Kommentierung zu Art. 73 StGB; in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2019.

Baumann Florian, Kommentierung zu Art. 378 StPO, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023.

Bernasconi Paolo, Kommentierung zu Art. 378 StPO, in: Bernasconi Paolo/Galliani Maria/Marcellini Luca/Meli Edy/Mini Mauro/Noseda John (Hrsg.), Commentario, Codice svizzero di procedura penale, Zürich/St. Gallen 2010.

Bommer Felix, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006.

Conti Christelle/Tunik Daniel, Kommentierung zu Art. 378 StPO, in: Jeanneret Yvan/Kuhn André/Perrier Depeursinge Camille (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019.

Hirsig-Vuilloz Madeleine, Kommentierung zu Art. 73 StGB, in: Moreillon Laurent/Macaluso Alain/Queloz Nicolas/Dongois Nathalie (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2021.

Jositsch Daniel/Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.

Moreillon Laurent/Parein-Reymond Aude, Code de procédure pénale (CPP), Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2016.

Perrier Depeursinge Camille, Code de procédure pénale suisse (CPP) annoté, 2. Aufl., Basel 2020.

Piquerez Gérard/Macaluso Alain, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Zürich 2011.

Pitteloud Jo, Code de procédure pénale suisse (CPP), Commentaire à l'usage des praticiens, Zürich/St. Gallen 2012.

Schmid Niklaus, Kommentierung zu Art. 73 StGB, in: Schmid Niklaus (Hrsg.), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007.

Schwarzenegger Christian, Kommentierung zu Art. 378 StPO, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich 2020.

Thommen Marc, Kommentierung zu Art. 73 StGB, in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018.

Trechsel Stefan/Jean-Richard-dit-Bressel, Kommentierung zu Art. 73 StGB, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021.

Wohlers Wolfgang, Kommentierung zu Art. 73 StGB, in: Wohlers Wolfgang/Godenzi Gunhild/Schlegel Stephan (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024.

Fussnoten

  • Bernasconi, Art. 378 StPO N. 1; Jositsch/Schmid, Art. 378 StPO N. 1; Schwarzenegger, Art. 378 StPO N. 1.
  • BGer 6B_511/2020 vom 10.5.2021 E. 5.4.3; 6B_1353/2019 vom 23.9.2020 E. 3.2; BGer 6B_474/2018 vom 17.12.2018 E. 3.1; vgl. bereits BGer 6B_344/2007 vom 1.7.2008 E. 5.1.
  • BGer 6B_204/2023 vom 25.9.2023 E. 2.1; BGer 6B_176/2011 vom 23.12.2011 E. 4.2.
  • BGer 6B_511/2020 vom 10.5.2021 E. 5.4.3; BGer 6B_190/2010 vom 16.7.2010 E. 2.1; CR-Hirsig-Vouilloz, Art. 73 StGB N. 15a; Thommen, Art. 73 StGB N. 72.
  • BGE 145 IV 237 E. 5.1 = Pra 109 (2020) Nr. 6; BGer 6B_834/2011 vom 11.1.2013 E. 4; BSK-Baumann, Art. 73 StGB N. 5; CR-Hirsig-Vouilloz, Art. 73 StGB N. 9; Schmid, Art. 73 StGB N. 16.
  • BGE 145 IV 237 E. 5.1 = Pra 109 (2020) Nr. 6; BSK-Baumann, Art. 73 StGB N. 5; Schmid, Art. 73 StGB N. 16.
  • Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. «Verletzt» im Sinne dieser Norm ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestands (BGE 146 IV 320 E. 2.3; BGE 128 IV 81 E. 3a = Pra 91 [2002] Nr. 114; BGE 118 IV 209 E. 2 mit Hinweisen). Bei höchstpersönlichen Rechten (z.B. Ehre) ist Verletzter nur der Träger des Rechtsguts selbst (BGE 130 IV 97 E. 2.1; BGE 121 IV 258 E. 2b); bei anderen (d.h. nicht höchstpersönlichen) Rechtsgütern sind auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsguts haben, antragsberechtigt (BGE 121 IV 258 E. 2b; BGE 118 IV 209 E. 3b).
  • BGE 145 IV 237 E. 5.1 = Pra 109 (2020) Nr. 6; a.M. CR-Hirsig-Vouilloz, Art. 73 StGB N. 7, die für die Definition der Geschädigteneigenschaft im Rahmen von Art. 73 StGB auf Art. 115 Abs. 1 StPO verweist.
  • Als «geschädigt» im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).
  • BGE 145 IV 237 E. 5.1 = Pra 109 (2020) Nr. 6; BSK-Baumann, Art. 73 StGB N. 5 ff.; Thommen, Art. 73 StGB N. 22; Trechsel/Jean-Richard, Art. 73 StGB N. 3; Wohlers, Art. 73 StGB N. 2; enger Bommer, S. 113 f., der auf den Begriff des «Verletzten» abstellt; Schmid schliesst von Art. 73 StGB im Ergebnis Personen aus, die nicht unmittelbar vom Delikt geschädigt worden sind, indem er einen direkten Konnex zwischen Anlassdelikt und Schädigung verlangt (Schmid, Art. 73 StGB N. 15).
  • Trechsel/Jean-Richard, Art. 73 StGB N. 3; Wohlers, Art. 73 StGB N. 2.
  • BGE 145 IV 237 E. 5.1.1 = Pra 109 (2020) Nr. 6; BGer 6B_344/2007 vom 1.7.2008 E. 5.2.
  • BGE 145 IV 237 E. 5.1.1 = Pra 109 (2020) Nr. 6; Wohlers, Art. 73 StGB N. 2.
  • BGer 6B_344/2007 vom 1.7.2008 E. 5.3; Trechsel/Jean-Richard, Art. 73 StGB N. 3; Wohlers, Art. 73 StGB N. 2.
  • BGE 122 IV 365 E. III.2b = Pra 86 (1997) Nr. 45; BGer 6B_204/2023 vom 25.9.2023 E. 2.1; BGer 6B_1084/2022, 6B_1096/2022 vom 5.4.2023 E. 7.1; BGer 6B_1126/2013 vom 21.7.2014 E. 2.3; je mit Hinweisen.
  • BGE 122 IV 365 E. III.2b = Pra 86 (1997) Nr. 45; BGer 6B_1084/2022, 6B_1096/2022 vom 5.4.2023 E. 7.1; 6B_659/2012 vom 8.4.2013 E. 3.1 mit Hinweis.
  • BGer 6B_204/2023 vom 25.9.2023 E. 2.1 mit Verweis auf BSK-Baumann, Art. 73 StGB N. 11 ff.
  • BGer 6B_64/2021 vom 7.9.2022 E. 4.3 mit Hinweisen; Wohlers, Art. 73 StGB N. 3.
  • BGE 145 IV 237 E. 3.1 = Pra 109 (2020) Nr. 6; BGer 6B_64/2021 vom 7.9.2022 E. 4.1; CR Conti/Tunik, Art. 378 StPO N. 2; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 378 StPO N. 3.
  • BSK-Baumann, Art. 378 StPO N. 2; Piquerez/Macaluso, Rz. 1873; Schwarzenegger, Art. 378 StPO N. 1c.
  • BGer 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.7; BSK-Baumann, Art. 73 StGB N. 19; BSK-Baumann, Art. 378 StPO N. 2; Schmid, Art. 73 StGB N. 76; Schwarzenegger, Art. 378 StPO N. 1c.
  • Bernasconi, Art. 378 StPO N. 2; Jositsch/Schmid, Art. 378 StPO N. 2; Pitteloud, Rz. 1108; Schwarzenegger, Art. 378 StPO N. 1b.
  • Vgl. oben N. 5.
  • Vgl. BGer 1B_168/2009 vom 14.10.2009 E. 2.2; BSK-Baumann, Art. 73 StGB N. 5; Perrier Depeursinge, S. 571; vgl. oben N. 3.
  • Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 378 Satz 1 StPO: «Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten» (Hervorhebung nur hier).
  • Bernasconi, Art. 378 StPO N. 3; Jositsch/Schmid, Art. 378 StPO N. 2; Pitteloud, Rz. 1108; Schwarzenegger, Art. 378 StPO N. 2.

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