-
- Art. 3 BV
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- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
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- Art. 73a BPR
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- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. d DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 3-5 DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 52 DSG
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- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 27 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 28 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
-
- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
- Art. 7 GwG
- Art. 7a GwG
- Art. 8 GwG
- Art. 8a GwG
- Art. 14 GwG
- Art. 15 GwG
- Art. 20 GwG
- Art. 23 GwG
- Art. 24 GwG
- Art. 24a GwG
- Art. 25 GwG
- Art. 26 GwG
- Art. 26a GwG
- Art. 27 GwG
- Art. 28 GwG
- Art. 29 GwG
- Art. 29b GwG
- Art. 30 GwG
- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- In Kürze
- I. Allgemeine Hinweise zum Verfahren
- II. Verweis auf das VwVG (Abs. 1)
- III. Parteien des Verfahrens (Abs. 2)
- IV. Beschwerdelegitimation des EDÖB (Abs. 3)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
In Kürze
1Art. 52 Abs. 1 DSG bestimmt, nach welchen Regeln der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) formelle Verfahren führt. Die Bestimmung ist eine Verweisnorm und hält fest, dass sich Untersuchungen gemäss Art. 49 DSG sowie Verfügungen nach Art. 50 und 51 DSG nach den Regeln des VwVG richten.
2Absatz 2 bestimmt, dass Parteistellung nur das Bundesorgan oder die private Person hat, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde. Damit wird der Kreis der möglichen Parteien in formellen Verfahren des EDÖB gegenüber den Bestimmungen des VwVG eingeschränkt.
3Absatz 3 stellt die gesetzliche Grundlage dar, die dem EDÖB gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ein Beschwerderecht beim Bundesgericht einräumt.
I. Allgemeine Hinweise zum Verfahren
4Gestützt auf das aDSG führte der EDÖB von 1993 bis 2023 sogenannte Sachverhaltsabklärungen durch, die er mit einem Schlussbericht und Empfehlungen abschloss. Aufgrund der fehlenden Verfügungskompetenz des EDÖB war für diese Verfahren das VwVG nicht anwendbar.
5Mit der Totalrevision des DSG, die am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, erhielt der EDÖB neu eine Verfügungskompetenz, weshalb er seit dem Inkrafttreten des revidierten DSG ein formelles Verfahren mit einer Verfügung abschliesst. Anlässlich des internationalen Datenschutztags publizierte der EDÖB im Januar 2025 erstmals eine Zwischenbilanz in Zahlen.
Niederschwellige Interventionen: 116
Davon von den Verantwortlichen freiwillig befolgt: ca. 90%
Vorabklärungen: 16
Offene Untersuchungen / vor BVGer hängig: 8 / 2
Kampagnen 2
6Die publizierten Zahlen zeigen auf, dass Aufsichtshandlungen des EDÖB nur in Einzelfällen zu einer Eröffnung einer formellen Untersuchung führen und die niederschwellige Intervention
7Die Voraussetzung für eine Untersuchungseröffnung wird in Art. 49 Abs. 1 DSG festgehalten. Demnach eröffnet der EDÖB von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung, wenn genügen Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte.
8Praxisgemäss wird die Verfahrenseröffnung mittels Eröffnungsschreiben der Partei mitgeteilt. Die Verfahrenseröffnung stellt keine anfechtbare Verfügung dar.
9Aus Sicht der oder des Verantwortlichen ist wichtig zu wissen, ob ein Verfahren eröffnet wurde oder nicht. Nach der Verfahrenseröffnung unterliegen die Parteien etwa der strafbewährten Mitwirkungspflicht (Art. 60 Abs. 2 DSG). E contrario ist die Zusammenarbeit vor Eröffnung einer Untersuchung nicht zwingend. Bei Verweigerung oder unzureichender Zusammenarbeit der Verantwortlichen im Rahmen einer Vorabklärung oder niederschwelligen Intervention werden aber regelmässig die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 DSG erfüllt, sodass der Sachverhalt aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 49 Abs. 3 DSG) oder mithilfe von Zwangsmitteln (Art. 50 Abs. 1 DSG) erstellt werden kann.
10Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweismitteln mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können.
II. Verweis auf das VwVG (Abs. 1)
A. Verfahren nach VwVG gegen Privatpersonen
11Das VwVG ist gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VwVG auf Verfahren des EDÖB anwendbar, in denen er in erster Instanz eine Verfügung erlässt. Eine Ausnahme nach Art. 2 ff. VwVG liegt nicht vor. Somit stellt Art. 52 Abs. 1 DSG gegenüber Privatpersonen eine deklaratorische Verweisnorm dar und dient der Klarstellung.
B. Verfahren nach VwVG gegen Bundesorgane
12Vor der Totalrevision des DSG wurde die Aufsicht gegenüber Bundesorganen und Privaten in zwei separaten Bestimmungen geregelt, wobei sich insbesondere die Voraussetzungen für eine Untersuchungseröffnung unterschieden.
13Gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre gelten als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergehen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind.
14Die Verfügungskompetenz des EDÖB gegen Bundesorgane ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut zahlreicher Gesetzesbestimmungen, wonach jeweils ausdrücklich Bundesorgane und private Personen angesprochen werden,
15Neben dem EDÖB ist keine andere Verwaltungseinheit ersichtlich, die gegenüber anderen Verwaltungseinheiten nach den Regeln des VwVG verfügen kann. Die Eidgenössische Finanzkontrolle als vergleichbare Aufsichtsbehörde kann zwar auch Massnahmen gegenüber anderen Bundesbehörden, die ihr hierarchisch nicht untergeordnet sind, beantragen und durchsetzen, jedoch nicht nach den Regeln des VwVG.
16Nach hier vertretener Auffassung entspricht eine Anordnung des EDÖB gemäss Art. 51 DSG gegenüber Bundesorganen einer «unechten Verfügung»,
17Bemerkenswert ist, dass im Normkonzept zur Revision des Datenschutzgesetzes von 2014 zwischen Untersuchungen gegen Private und Bundesorgane noch differenziert wurde. Darin wird ein Modell vorgeschlagen, wonach der EDÖB gegenüber Bundesorganen zuerst eine Empfehlung aussprechen und erst nach deren Ablehnung oder Nichtbefolgung verfügen können soll.
18Abzugrenzen sind Verfahren des EDÖB nach Art. 49 DSG gegen Bundesorgane von der Amtshilfe. Bundesbehörden, die im Rahmen der Amtshilfe zusammenwirken sind einander organisatorisch gleichgestellt, weshalb zwischen ihnen kein Subordinationsverhältnis besteht und die Zusammenarbeit partnerschaftlich erfolgt.
19Die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des VwVG für Verfahren gegen Bundesorganen führt insbesondere zu nachfolgenden Unterschieden im Vergleich zu Verfahren gegenüber Privaten:
20Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 DSG - der sich ausdrücklich nur an Private richtet - für Bundesorgane nicht strafbewehrt. Dieser Ausschluss ist sinnvoll, da eine Anwendung auf Bundesorgane völlig systemwidrig wäre.
21Der EDÖB kann gegenüber Bundesorganen keine Gebühren erheben, insbesondere nicht für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und Massnahmen nach Art. 51 DSG. Gemäss dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 DSG richtet sich die Erhebung von Gebühren ausschliesslich an Private. Auch dieser Ausschluss ist konsequent, weil eine Erhebung von Gebühren gegen Bundesorgane wiederum systemwidrig wäre.
22Gemäss dem Gesetzeswortlaut kann der EDÖB auch andere Bundesbehörden sowie kantonale oder kommunale Polizeiorgane beiziehen, um Anordnungen nach Art. 50 Abs. 1 DSG vollziehen bzw. vollstrecken zu können. Weil Bundesbehörden die Rechte nach DSG und VwVG offenstehen und der EDÖB die Öffentlichkeit über die Feststellung der Nichtbefolgung eines Bundesorgans nach Art. 57 Abs. 2 DSG informieren kann, wird diese Möglichkeit wohl nur in Ausnahmesituationen Anwendung finden. Betreffend die Verwendung von Zwangsmitteln gemäss Art. 50 Abs. 3 DSG besteht daher kein Unterschied zu Privaten, womit nach hier vertretener Auffassung der EDÖB auch gegen Bundesorgane Zwangsmittel einsetzten kann.
23Zur Parteistellung von Bundesorganen siehe die Ausführungen zu Absatz 2.
C. Abgrenzungen
1. Zur «informellen Vorabklärung»
24Bevor der EDÖB eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnet und die Bestimmungen des VwVG Anwendung finden, wird er in einem ersten Schritt oftmals auf informelle Art und Weise tätig.
25Die formlose Vorabklärung kann dazu führen, dass die Anzeichen einer mutmasslichen Datenschutzverletzung widerlegt werden, sodass kein weiteres Tätigwerden des EDÖB erforderlich ist. Dies ist regelmässig der Fall, weil beispielsweise in einer Anzeige der Sachverhalt ungenau wiedergegeben wurde. Alternativ kann eine niederschwellige Intervention gestartet werden oder es wird eine Untersuchung eröffnet.
2. Zur «niederschwelligen Intervention»
26Von der formlosen Vorabklärung ist das Instrument der «niederschwelligen Intervention» zu differenzieren. Der Begriff «niederschwellige Intervention» findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom EDÖB entwickelt.
27Beispielsweise kann der EDÖB durch eine Anzeige darauf hingewiesen werden, dass eine Verantwortliche ein gestelltes Auskunftsgesuch der anzeigenden Person nicht beantwortet hat. Der EDÖB kann gestützt auf einer oder mehrerer solcher Anzeigen die Verantwortliche kontaktieren und auffordern, das konkrete Auskunftsgesuch der anzeigenden Person zu behandeln sowie eine Stellungnahme zum allgemeinen Ablauf der Bearbeitung von Auskunftsgesuchen abzugeben. Lässt sich aus der Rückmeldung der Verantwortlichen schliessen, dass in Zukunft Auskunftsgesuche korrekt und innerhalb der gesetzlichen Frist umgesetzt werden, erübrigt sich in einem solchen Fall die Eröffnung einer Untersuchung.
28Führt die niederschwellige Intervention nicht zum datenschutzkonformen Zustand, liegen in der Regel genügend Anzeichen vor, um eine formelle Untersuchung zu eröffnen. Dies trifft etwa zu, wenn nach erfolgter niederschwelliger Intervention zum gleichen Sachverhalt erneut Anzeigen beim EDÖB eingehen. Unabhängig von einem allfälligen Tätigwerden ausserhalb einer Untersuchung kann der EDÖB, sobald genügend Anzeichen vorliegen, eine Untersuchung eröffnen.
3. Zur Kampagne
29Neben der Durchführung von Untersuchungen gemäss Art. 49 DSG übt der EDÖB auch Aufsichtstätigkeiten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. a, c und g DSG aus. Solche Tätigkeiten nennt der EDÖB Kampagnen.
30Vom EDÖB sind noch keine Kampagnen bekannt. Ein Blick nach Deutschland zeigt, wie eine solche Kampagne aussehen könnte: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) führt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit verschiedene sogenannte fokussierte Datenschutzprüfungen durch, d.h. anlasslose Prüfungen, die einen bestimmten Schwerpunkt haben.
31Die in vorangehender Ziffer beschriebene Aufsichtstätigkeit des BayLDA kann je nach konkreter Ausgestaltung als formlose Vorabklärung oder niederschwellige Intervention qualifiziert werden, die sich aber gleichzeitig an mehrere Verantwortliche in einem bestimmten Bereich wendet.
32Im Unterschied zu den europäischen Datenschutzbehörden, die gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO alle Informationen einverlangen können, die in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, kann der EDÖB gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a DSG nur anordnen, Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, soweit diese für die Untersuchung erforderlich sind. Obwohl Art. 50 DSG die europäischen Anforderungen erfüllen soll,
4. Zur Information der Öffentlichkeit über Feststellungen und Verfügungen
33Gemäss Art. 57 Abs. 2 DSG informiert der EDÖB in Fällen von allgemeinem Interesse die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen. Weil das Verwaltungsverfahren mit Zustellung der Verfügung abgeschlossen wird, sind die Bestimmungen des VwVG nicht mehr gestützt auf Art. 52 Abs. 1 DSG anwendbar. Die amtliche Publikation einer Verfügung zählt zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und ist daher als sogenannter Realakt nicht als solcher anfechtbar.
34Eine Partei ist in ihren schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie Geschäftsgeheimnisse oder Amtsgeheimnisse geltend macht, die nach Beurteilung des EDÖB keine darstellen und daher aus seiner Sicht nicht zu anonymisieren bzw. zu publizieren sind. Dabei ist auf die Definition gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ abzustellen.
35Für die Bekanntgabe von Personendaten oder Daten juristischer Personen sind die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
5. Zur Beratung
36In der Praxis kann die Abgrenzung einer gebührenpflichtigen Beratung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. e DSG und der formlosen Vorabklärung oder der niederschwelligen Intervention zu Unklarheiten führen. Gibt der EDÖB etwa in einer formlosen Vorabklärung oder im Rahmen einer niederschwelligen Intervention der oder dem Verantwortlichen zu verstehen, welche Massnahmen zu treffen sind, damit eine Datenschutzverletzung verneint bzw. von der Eröffnung einer Untersuchung abgesehen werden kann, können solche Hinweise als unentgeltliche Beratungstätigkeiten qualifiziert werden. Aus rechtspolitischer Sicht wird ein solches Vorgehen spätestens dann fragwürdig, wenn Verantwortliche nach bekannt gewordenen Datenschutzverletzungen vom EDÖB kontaktiert und dahingehend beraten werden, wie der datenschutzkonforme Zustand korrigiert werden soll; und der datenschutzkonforme Zustand anschliessend freiwillig zeitgerecht umgesetzt wird, sodass der EDÖB auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet. Anstatt einer Sanktion – etwa in Form einer Busse – erhielten Verantwortliche nach einer bekanntgewordenen Datenschutzverletzung dadurch eine unentgeltliche Rechtsberatung. Andererseits entspricht dies genau dem Sinn einer niederschwelligen Intervention,
D. Spezialbestimmungen gegenüber dem VwVG
37Das DSG verfügt gegenüber dem VwVG über Spezialbestimmungen, die als Lex specialis dem VwVG vorgehen.
Einschränkung der Parteien (Art. 52 Abs. 2 DSG)
Information an die Person, die Anzeige erstattet hat (Art. 49 Abs. 4 DSG)
Mitwirkungspflichten (Art. 49 Abs. 3 DSG)
Beweiserhebung (Art. 50 Abs. 1 DSG)
Zwangsweise Beweiserhebung (Art. 50 Abs. 3 DSG)
Information an die Öffentlichkeit (Art. 57 Abs. 2 DSG)
Die Spezialbestimmungen im DSG berücksichtigen die besondere Stellung des EDÖB als Aufsichtsbehörde, weshalb etwa die Mitwirkungspflichten und Möglichkeiten der Beweiserhebung weiter gehen als im VwVG. Davon abzugrenzen sind die Mitwirkungsrechte, welche sich nach den allgemeinen Bestimmungen des VwVG richten.
III. Parteien des Verfahrens (Abs. 2)
A. Überblick
38 Gemäss Art. 52 Abs. 2 DSG ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde, Partei. Damit wird die Parteistellung in Art. 52 Abs. 2 DSG anders geregelt als in Art. 6 VwVG. Während gemäss der Regelung im VwVG neben der Verfügungsadressatin oder dem -adressaten auch private Organisationen, Verbände und Behörden oder vom Verwaltungsakt berührte Dritte infrage kommen, ist die Parteistellung im Untersuchungsverfahren des EDÖB auf das Bundesorgane oder die private Person beschränkt, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.
39Ein Verfahren kann gegen mehrere Parteien geführt werden,
B. Private als Partei
40Partei ist nur die private Person, gegen die eine Untersuchung eröffnet wurde. Damit wird die Parteistellung auf die materielle Verfügungsadressatin oder den materiellen Verfügungsadressaten beschränkt. Die betroffene Person, auch wenn der EDÖB die Untersuchung auf deren Anzeige hin eröffnet hat, ist nicht Partei vom Verfahren.
41Partei eines Verfahrens kann jede private Person sein, bei welchem genügenden Anzeichen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften vorliegen. Sobald der EDÖB nämlich ein Verfahren eröffnet, kann er Verwaltungsmassnahmen gestützt auf Art. 51 DSG anordnen, damit werden die Rechte und Pflichten der Partei berührt und die Voraussetzungen nach Art. 49 DSG und Art. 6 VwVG erfüllt. Um ein Verfahren gegen eine private Person zu eröffnen, ist von dieser keine Datenbearbeitung notwendig. Dies ergibt sich aus den beispielhaften Verwaltungsmassnahmen in Art. 51 DSG, wonach etwa auch die Vorkehren nach Art. 7 DSG oder eine Datenschutzfolgenabschätzung angeordnet werden kann, bevor eine Datenbearbeitung stattfindet.
42Neben der oder dem Verantwortlichen gemäss Art. 5 lit. j DSG kommen somit auch Auftragsbearbeitende nach Art. 5 lit. k DSG, eine Datenschutzberaterin oder ein Datenschutzberater nach Art. 10 DSG sowie die Vertretung gemäss Art. 14 DSG als Parteien von Verfahren in Frage, sofern der Inhalt der Untersuchung eine Verletzung der Datenschutzvorschriften durch die private Person, die untersucht wird, beinhaltet.
43Die Frage der Passivlegitimation einer Partei stellt sich insbesondere bei internationalen Konzernen, weil als Verantwortlicher regelmässig eine juristische Person mit Sitz in Irland aufgeführt wird. Beispielsweise wird in den Datenschutzrichtlinien von Instagram, Facebook und Threads die Meta Platforms Ireland Ltd (MPIL) als Verantwortliche bezeichnet. MPIL hat auch eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet
44Beispielsweise ist ein Verfahren gegen die Meta Niederlassung in der Schweiz möglich. Auch wenn vorgebracht wird, die Schweizer Niederlassung habe nichts mit der fraglichen Bearbeitung zu tun, weil sie lediglich als Forschungslabor für den gesamten Konzern tätig sei, Inhaberin der Immaterialgüterrechte eine andere Körperschaft sei und Löschgesuche auch von dieser beantwortet würden, ist ein Verfahren gegen die Niederlassung in der Schweiz möglich.
C. Bundesorgane als Partei
45 Ein Bundesorgan kann ebenfalls Partei in einem datenschutzrechtlichen Verfahren sein. Gemäss Art. 5 lit. i DSG ist ein Bundesorgan eine Behörde oder Dienstelle des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Der Begriff Bundesorgan entspricht der Definition gemäss Art. 3 lit. h aDSG.
46In Verfahren die nicht nach Art. 49 DSG ergehen, haben Behörden bzw. Bundesorgane in Verfahren gegen Privatpersonen gemäss den allgemeinen Verfahrensregeln wegen des hoheitlichen Verhältnisses gegenüber Privatpersonen nicht Parteistellung i.S.v. Art. 6 VwVG, haben aber ähnliche Befugnisse und werden im Beschwerdeverfahren als «Vorinstanz» bezeichnet.
IV. Beschwerdelegitimation des EDÖB (Abs. 3)
47Verfügungen des EDÖB unterliegen gemäss Art. 44 VwVG der Beschwerde. Beschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d VGG). Gestützt auf Art. 52 Abs. 3 DSG verfügt der EDÖB über eine Beschwerdebefugnis gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Damit liegt eine spezialgesetzliche Grundlage gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG vor.
Die vertretene Auffassung widerspiegelt die persönliche Meinung des Autors und bindet nicht den EDÖB.
Literaturverzeichnis
Auer Christoph/Müller Markus/Schindler Benjamin (Hrsg.), VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019 (zit.: VwVG-Kommentar, Bearbeiter/-in).
Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt/Blonski Dominika (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2022 (zit. SHK-DSG, Bearbeiter/-in).
Bieri Adrian/Powell Julian (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, Zürich 2023 (zit. OFK-DSG, Bearbeiter/-in).
Blechta Gabor-Paul/Vasella David (Hrsg.), Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, DSG/BGÖ. Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK-DSG, Bearbeiter/-in).
Da Molin Luca/Wesiak-Schmidt Kirsten (Hrsg.), Datenschutz im Unternehmen, Praxishandbuch mit Beispielen und Checklisten, Zürich 2023 (zit.: Datenschutz im Unternehmen, Bearbeiter/-in).
Lobsiger Adrian, Hohes Risiko – kein Killerargument gegen Vorhaben der digitalen Transformation, SJZ, 2023, S. 311-319 (zit. Lobsiger, hohes Risiko – kein Killerargument).
Métille Sylvain/Meier Philippe (Hrsg.), Commentaire Romand Loi sur la protection des données (LPD), Basel 2023 (zit. CR-LPD, Bearbeiter/-in).
Rosenthal David, Das neue Datenschutzgesetz, Jusletter, 16.11.2020 (zit. Rosenthal, nDSG).
Waldmann Bernhard/Krauskopf Patrick (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl., Freiburg und Zürich 2022 (zit. PK VwVG, Bearbeiter/-in).
Materialienverzeichnis
Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15.9.2017, BBl 2017 6941 ff., abrufbar https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/2057/de (zit.: Botschaft DSG 2017).
Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 23.3.1988, BBl 1988 II 413 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1988/2_413_421_353/de,
(zit.: Botschaft DSG 1988).
Bundesamt für Justiz BJ, Erläuternder Bericht zum Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderungen weiterer Erlasse zum Datenschutzgesetz, 21.12.2016, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/archiv/datenschutzstaerkung.html, (zit.: Erläuternder Bericht Totalrevision DSG).
Bundesamt für Justiz BJ, Normkonzept zur Revision des Datenschutzgesetztes, Bericht der Begleitgruppe Revision DSG, 29.10.2014, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/archiv/datenschutzstaerkung/berichte.html, (zit.: Normkonzept DSG).
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), 31. Tätigkeitsbericht 2023/2024, abrufbar unter https://www.edoeb.admin.ch/de/taetigkeitsbericht-des-edob, (zit.: EDÖB, 31. Tätigkeitsbericht 2023/2024).
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Untersuchungen von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften durch den EDÖB, Anwendung von Art. 49-53 des revidierten Datenschutzgesetztes, Stand: Oktober 2024, https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/grundlagen/verstoesse.html,
(zit.: EDÖB Untersuchungen).