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Kommentierung zu
Art. 22 BPR
defriten

I. Entstehungsgeschichte

1 Die Bestimmung über die maximale Kandidatenzahl auf einem Wahlvorschlag wurde 1976 aus dem Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates

in das BPR übernommen. Dagegen waren die Anforderungen an die Angaben zu den kandidierenden Personen vor Erlass des BPR in den verschiedenen Kantonen sehr unterschiedlich.
Das BPR schuf bundeseinheitliche Mindestvorgaben, die über die Jahre hinweg sukzessive erweitert wurden. Nach dem Gesetz von 1976 mussten angegeben werden: «Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen».
Mit der Revision von 2002 kam das Geschlecht als weitere obligatorische Angabe hinzu, und statt der Angabe des Geburtsjahrs wird seither das genaue Geburtsdatum verlangt.
Seit der Revision von 2014 müssen neu (zusätzlich oder präzisierend) angegeben werden: die amtlichen Namen und Vornamen sowie der Name, unter dem eine Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Zur Wohnadresse wird neu die Postleitzahl verlangt und zum Heimatort die Angabe der Kantonszugehörigkeit.

2 Mit der ständigen Zunahme der Kandidierenden und Listen bei den Nationalratswahlen wurde die Prüfung der Kandidaturen (insbesondere auch auf Mehrfachkandidaturen) immer aufwändiger. Alle jeweiligen Erweiterungen der Mindestangaben auf dem Wahlvorschlag haben zum Ziel die entsprechenden behördlichen Kontrollen zu erleichtern.

3 Konnten bis 1994 Personen ohne ihre Mitwirkung vorgeschlagen werden, und mussten gegebenenfalls ihren Wahlvorschlag schriftlich ablehnen, so gilt seither, dass jede vorgeschlagene Person ihrer Kandidatur schriftlich zustimmen muss.

II. Bedeutung der Vorschrift

A. Allgemeines

4 Die Bestimmung legt inhaltliche Anforderungen an die Wahlvorschläge fest. Sie regelt die maximale Anzahl der Vorgeschlagenen, erlaubt das Vorkumulieren von Kandidierenden, und enthält die Mindestangaben für die vorgeschlagenen Personen. Sie verlangt von den Vorgeschlagenen die schriftliche Zustimmung zu ihrer Kandidatur.

B. Rechtsvergleich

5 Die Kantone kennen für ihre Parlamentswahlen weitgehend vergleichbare bis identische Vorschriften betreffend Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen und verlangen in der Regel auch eine schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu ihrer Kandidatur. Es sind jedoch regelmässig weniger detaillierte Angaben zu den Kandidierenden erforderlich als im Nationalratswahlrecht.

Wählbar in die kantonalen Parlamente sind die Stimmberechtigten des Kantons. In den zehn Kantonen, die den Auslandschweizern das Stimmrecht einräumen, sind diese auch ins Kantonsparlament wählbar.

III. Wahlvorschläge

A. Anzahl (Abs. 1)

6 Ein Wahlvorschlag darf nur die Namen «wählbarer Personen» enthalten, d.h. von Personen, welche das passive Wahlrecht besitzen. In den Nationalrat sind alle Stimmberechtigten wählbar (Art. 143 BV). Stimmberechtigt sind «alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geistes­krankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind» (Art. 136 Abs. 1 BV). Als letztere gelten «Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden» (Art. 2 Abs. 1 BPR). Auslandschweizer Stimmberechtigte können für den Nationalrat kandidieren (Art. 15 ff. ASG i.V. mit Art. 143 BV)

. Die Wählbarkeit muss spätestens am Wahltag gegeben sein.
Auch Minderjährige dürfen demnach zur Wahl antreten, wenn sie spätestens am Wahltermin volljährig werden.

7 Wer kandidieren will, kann sich in einem beliebigen Kanton zur Wahl stellen, nicht nur im Wohnsitzkanton. Die Mitglieder des Nationalrates sind «Abgeordnete des Volkes» (Art. 149 Abs. 1 BV) und vertreten das ganze Schweizer Volk, nicht einzelne Kantone. Die Kantone bilden lediglich Wahlkreise im Rahmen einer Gesamtwahl.

Verboten ist aber die Kandidatur in mehreren Kantonen (siehe dazu die Ausführungen in OK-Wyler, Art. 27 BPR).

8 Die Wahlberechtigten haben bei Wahlvorschlagsverfahren einen aus der Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV) fliessenden Anspruch darauf, dass nur wählbare Personen aufgestellt werden.

Die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen wird in der Regel von den Wahlbehörden geprüft. In einigen Kantonen müssen die Parteien und Gruppierungen die Wählbarkeit der Kandidierenden bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit der Beilage eines von der Gemeinde ausgestellten Wahlfähigkeitsausweises bzw. einer Stimmrechtsbescheinigung nachweisen (z.B. SO, AG).
Von diesem Nachweis sind dabei bisherige Mitglieder von Nationalrat und Kantonsparlamenten (und teilweise weiterer Behörden) ausgenommen,

9 Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im jeweiligen Kanton (Wahlkreis) Sitze zu vergeben sind.

10 Ein Name darf nicht mehr als zwei Mal auf dem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Das Vorkumulieren einzelner oder aller Kandidierender ist demnach erlaubt, was den Parteien die Möglichkeit einräumt, einzelnen Vorgeschlagenen grössere Wahlchancen einzuräumen. (Bei den Nationalratswahlen können die Stimmberechtigten beim Ausfüllen des Wahlzettels einer Person eine oder zwei Stimmen geben, vgl. Art. 35 Abs. 2 BPR.)

11 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als erlaubt, so werden die letzten gestrichen.

B. Bezeichnung (Abs. 2)

12 Die Wahlvorschläge müssen mindestens die nachstehenden Angaben enthalten.

Die Bestimmung über die Mindestangaben ist ein Gültigkeitserfordernis, keine Ordnungsvorschrift.

1. Amtlicher Name und Vorname (lit. a)

13 Bei den amtlichen Namen und Vornamen handelt es sich um die Namen, die im Personenstandsregister der Gemeinde aufgeführt sind.

Es gibt hier keine Wahlfreiheit bei der Schreibweise. Die Schreibweise im Register ist massgeblich.

2. Name unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (lit. b)

14 Darunter ist der Name zu verstehen, unter dem eine Person in der Öffentlichkeit oder im näheren Umfeld bekannt ist. Als häufige Abweichungen zum amtlichen Namen können die im Dialekt verkürzten Vornamen angeführt werden (z.B. Ruedi, Toni, Käthi), die Verwendung von Allianznamen

oder das Weglassen des Zweitnamens bei Verheirateten.

15 Nicht als Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, gelten nach der Praxis der Bundeskanzlei Künstlernamen. Diese können aber im Wahlvorschlag dem Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, in Klammern beigefügt werden.

16 Der amtliche Name muss zur Kontrolle der Kandidierenden angegeben werden. Auf den Wahlzetteln wird hingegen der Name aufgeführt, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Auch hier kann ein Künstlername in Klammern beigefügt werden. Nicht zulässig ist die Kandidatur einzig unter dem Künstlernamen.

3. Geschlecht (lit. c)

17 Im Wahlvorschlag anzugeben ist das Geschlecht, wie es im Personenstandsregister der Gemeinde eingetragen ist.

18 Die Angabe wurde mit der Revision von 2002 eingeführt, auch dies zur erleichterten Prüfung der Wahlvorschläge (Identifikation der Kandidierenden, Kontrolle auf Mehrfachkandidaturen). Aus den Vornamen ergibt sich nicht immer klar, wessen Geschlecht eine Person ist

(Bsp: Dominique, Andrea).

19 Das schweizerische Recht beruht auf dem binären Geschlechtermodell (männlich/weiblich) und kennt keine weiteren Geschlechtskategorien. Bei der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020, mit welcher die Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister erleichtert wurde, hat das Parlament am binären Geschlechtermodell festgehalten und keine dritte Geschlechtskategorie eingeführt.

Die politische Diskussion in dieser Sache ist jedoch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat wurde mit parlamentarischen Vorstössen beauftragt, einen Bericht zu erarbeiten. Er kam dabei am 21. Dezember 2022 zum Schluss, dass die gesellschaftlichen Voraussetzungen für die Einführung eines dritten Geschlechts oder für einen generellen Verzicht auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister derzeit nicht gegeben seien.

4. Geburtsdatum (lit. d)

20 Seit 2002 ist im Wahlvorschlag das genaue Geburtsdatum anzugeben, vorher war das Geburtsjahr ausreichend. Zur erleichterten Identifikation der Kandidierenden und zur Klärung der Wählbarkeit bei Personen, die im Wahljahr volljährig werden, ist die Angabe erforderlich.

5. Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl (lit. e)

21 Die Kandidierenden haben im Wahlvorschlag ihre Wohnadresse anzugeben, einschliesslich der Postleitzahl. Auslandschweizer Stimmberechtigte, die kandidieren möchten, geben ihre Adresse im Ausland an und fügen ihre Stimmgemeinde in der Schweiz (politischer Wohnsitz) hinzu.

6. Heimatorte einschliesslich Kantonszugehörigkeit (lit. f)

22 Kandidierende Personen müssen im Wahlvorschlag ihre Heimatorte angeben, seit der Revision 2014 inklusive Kantonszugehörigkeit.

7. Beruf (lit. g)

23 Der Wahlvorschlag muss eine Angabe zum Beruf der Kandidierenden enthalten. Diese wird in der Folge bei der amtlichen Publikation der Wahlvorschläge und regelmässig auf den Wahlzetteln veröffentlicht – und dient damit insbesondere auch der Information der Wählerschaft. Die Berufsangaben sind in der Praxis sehr uneinheitlich. Neben Berufen im eigentlichen Sinne (die wenigsten Berufsbezeichnungen sind geschützt) werden berufliche Funktionen angegeben (in einzelnen Fällen auch unter Hinzufügung von Firmennamen) oder erworbene Titel. In vielen Kantonen ist bei der Berufsangabe die Angabe von (aktuellen und früheren) politischen Ämtern implizit oder explizit zulässig. In einzelnen Fällen werden unter dem Titel Berufsangabe aber auch nebenberufliche Tätigkeiten (z.B. Vereinsämter) angegeben oder Selbstbeschreibungen gemacht, die nicht einmal mehr im weitesten Sinne als Berufsbezeichnung verstanden werden können.

Die Praxis ist sehr – oder allzu – grosszügig.

24 Bei der BPR-Revision von 2014 hatte der Bundesrat vorgesehen, die obligatorische Berufsangabe in Proporzkantonen zu streichen. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse verzichtete er auf die Änderung. Ein Antrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates, die Berufsangabe zu streichen, scheiterte im Ratsplenum.

Die Mehrheit erachtete die Berufsangabe, so diskutabel sie im Einzelfall sein mag, als dienliche Information für die Wählerschaft.

C. Schriftliche Erklärung (Abs. 3)

25 Jede vorgeschlagene Person muss ihren Wahlvorschlag mit schriftlicher Erklärung annehmen. Dies geschieht in der Regel durch Unterzeichnung des Wahlvorschlagsformulars bzw. des Kandidatenblattes.

26 Laut Artikel 8b Absatz 2 VPR gilt auch die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags als unterzeichnende Person gemäss Artikel 24 Absatz 1 BPR als Zustimmung zur eigenen Kandidatur.

27 Fehlt die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur («Bestätigung»), so wird der Name der betreffenden Person gestrichen. Eine fehlende Unterzeichnung kann auf dem Weg der Mängelbehebung im Rahmen des Bereinigungsverfahrens nach Artikel 29 BPR rechtswirksam nachgeholt werden.

28 Die verpflichtende Kandidaturannahmeerklärungwurde mit der Revision von 1994 eingeführt.

Bis dahin hatte die Regel gegolten, dass eine Person ohne ihre Mitwirkung auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden konnte. Die vorgeschlagene Person konnte in der Folge bis am Freitag der Woche, in der die Wahlvorschläge bis Montag eingereicht werden mussten, mit schriftlicher Erklärung ihren Vorschlag ablehnen (Artikel 28 alt BPR, «Ablehnung des Vorschlages»). Die Kantone waren gehalten, «den Vorgeschlagenen von dem sie betreffenden Wahlvorschlag unverzüglich Kenntnis» zu geben (Art. 21 Abs. 3 alt BPR). Die Regelung erwies sich in der Praxis insbesondere wegen der kurzen Rückzugs- und Bereinigungsfristen als unbefriedigend.

Literaturverzeichnis

Aubert Jean-François/Mahon Pascal, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Conféderation suisse du 18 avril 1999, Zürich et al. 2003.

Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2017.

Bisaz Corsin, Wahlorgan, Wählbarkeit und Wahlkreise, in: Glaser Andreas (Hrsg.), Das Parlamentswahlrecht der Kantone, Zürich et al. 2018, S. 33–56.

Schaub Lukas, Kommentierung zu Art. 143 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria, Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015 (zit. BSK-Schaub).

Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021.

Tschannen Pierre, Kommentierung zu Art. 34 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria, Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015 (zit. BSK-Tschannen).

Materialienverzeichnis

Bericht des Bundesrates vom 13.11.2019 an den Nationalrat über die Nationalratswahlen für die 51. Legislaturperiode (BBl 2019 7461) (zit. Bericht BR NRW 2019).

Beschluss 2023/167 des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 31.1.2023 über die Nationalratswahlen vom 22.10.2023, Einberufung der Wahlberechtigten und Verfahren.

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975 (BBl 1975 I 1317).

Botschaft des Bundesrates über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993 (BBl 1993 III 445).

Botschaft des Bundesrates über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001 (BBl 2001 6401).

Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 29.11.2013 (BBl 2013 9217).

Information der Staatskanzlei des Kantons Aargau vom 23.3.2023 zu den Nationalratswahlen 2023, Anleitung zum Wahlvorschlag.

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 19.10.2022 über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023, (BBl 2022 2547) (zit. Kreisschreiben BR NRW 2023).

Leitfaden der Bundeskanzlei für kandidierende Gruppierungen für die Nationalratswahlen vom 20.10.2023 (zit. Leitfaden BK NRW 2023).

Fussnoten

  • SR 163.2, BBl 1919 I S. 262.
  • BBl 1975 I S. 1317, S. 1337.
  • AS 1978 688.
  • AS 2002 3193; BBl 2001 S. 6401, S. 6412.
  • AS 2015 543; BBl 2013 S. 9217.
  • Als Beispiele für viele § 89 ff. Gesetz des Kantons Zürich vom 1.9.2003 über die politischen Rechte (GPR/ZH, SG 160); Art. 56, 66 Gesetz des Kantons Bern vom 5.6.2012 über die politischen Rechte (PRG/BE, SG 141.1); Art. 59 ff. Loi du canton de Vaud du 5.10.2021 sur l’exercice des droits politiques (LEDP/VD, SG 160.01); Art. 35 Gesetz des Kantons St. Gallen vom 5.12.2018 über Wahlen und Abstimmungen (WAG/SG, SG 125.3).
  • Bisaz, § 2 N. 16.
  • Es sind dies die Kantone BE, SZ, FR, SO, BL, GR, TI (hier beschränkt auf Personen mit Tessiner Bürgerrecht), NE, GE und JU.
  • In der Lehre wird mitunter die Auffassung vertreten, dass auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den Nationalrat wählbar sind, die nicht im Stimmregister eingetragen sind (jeweils mit Hinweis auf Aubert/Mahon, Art. 143 BV N. 2). Die Frage dürfte sich in der Praxis kaum stellen, aber diese Auffassung leuchtet nicht ein, sind doch Auslandschweizer nicht automatisch stimmberechtigt, sondern erst, wenn sie erklären, ihre politischen Rechte ausüben zu wollen und sich im Stimmregister ihrer Stimmgemeinde eintragen lassen. Wie das Abstimmen und das Wählen ist auch die Kandidatur für ein politisches Amt ein Ausüben der politischen Rechte.
  • BSK-Schaub, Art. 143 BV N. 3; Biaggini, Art. 143 BV N. 2.
  • Tschannen, Rz. 1127 und 1137.
  • BSK-Tschannen, Art. 34 BV N. 19.
  • § 40 Abs. 2 Gesetz des Kantons Solothurn über die politischen Rechte vom 22.9.1996 (GpR/SO, SG 113.111); Regierungsratsbeschluss SO 2023/167, Ziffer 3.5; § 3 Verordnung des Kantons Aargau vom 25.1.1995 über die Wahl des Nationalrates (SG 131.131), Anleitung zum Wahlvorschlag AG 23.3.2023 Ziffer 4 B.
  • Vgl. auch Art. 8b Abs. 1 VPR und das Musterformular in Anhang 3a der VPR.
  • BBl 1975 I S. 1317, S. 1337.
  • Vgl. Art. 6a Abs. 2 Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2.
  • Der in der Schweiz gebräuchliche Allianzname ist ein mit Bindestrich verbundener Doppelname. Er setzt sich zusammen aus dem Familiennamen und dem bisherigen Namen des anderen Ehegatten.
  • Leitfaden BK NRW 2023, Ziffer 3.2.2.
  • Leitfaden BK NRW 2023, Ziffer 3.2.2.
  • Art. 8 Bst. d Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2.
  • AB 2002 S. 336.
  • BBl 2020 S. 799.
  • Bericht des Bundesrates vom 21.12.2022 in Erfüllung der Postulate Arslan (17.4121) und Ruiz (17.4185).
  • Kreisschreiben BR NRW 2023, Ziffer 7.4.7.
  • Beispiele aus den Nationalratswahlen 2019: ZH: 17/13 «Esoterikerin», 17/27 «Dialogerin», 17/30 «Aktivist», 23/23: «motivierte Allrounderin mit Herz, Hand und Verstand», SG: 8/4 «Wachstumskritikerin, Kapitalismuskritikerin, Pazifistin» (gemäss Bericht BR NRW 2019).
  • AB 2014 S. 470.
  • AS 1994 2414; BBl 1993 III S. 445.

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