Eine Kommentierung von Myriam Christ
Herausgegeben von Thomas Steiner / Anne-Sophie Morand / Daniel Hürlimann
Art. 58 Weitere Aufgaben
1 Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Er informiert, schult und berät die Bundesorgane sowie private Personen in Fragen des Datenschutzes.
b. Er unterstützt die kantonalen Organe und arbeitet mit schweizerischen und ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammen.
c. Er sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz.
d. Er erteilt betroffenen Personen auf Anfrage Auskunft darüber, wie sie ihre Rechte ausüben können.
e. Er nimmt Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, die eine Datenbearbeitung zur Folge haben.
f. Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200421 oder andere Bundesgesetze übertragenen Aufgaben wahr.
g. Er erarbeitet Arbeitsinstrumente als Empfehlungen der guten Praxis zuhanden von Verantwortlichen, Auftragsbearbeitern und betroffenen Personen; hierfür berücksichtigt er die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs sowie den Schutz von schutzbedürftigen Personen.
2 Er kann auch Bundesorgane beraten, die gemäss den Artikeln 2 und 4 nicht seiner Aufsicht unterstehen. Die Bundesorgane können ihm Akteneinsicht gewähren.
3 Der EDÖB ist befugt, gegenüber den ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zu erklären, dass im Bereich des Datenschutzes in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.
In Kürze
Die in Art. 58 DSG festgelegte Aufgabenliste ergänzt die bereits in Art. 57 DSG vorgesehenen Aufgaben des EDÖB. So legt diese Bestimmung bspw. fest, dass der EDÖB die Bevölkerung in Bezug auf den Datenschutz sensibilisiert, zu Erlassentwürfen des Bundes Stellung nimmt oder Empfehlungen der guten Praxis veröffentlicht. Die Aufgabenliste in Art. 58 DSG ist allerdings nicht abschliessend. Weitere, nicht spezifisch festgelegte Aufgaben können somit vom EDÖB übernommen werden, sofern sie mit den grundsätzlichen Zielsetzungen des DSG im Einklang stehen.
I. Allgemeines
A. Normzweck und Hintergrund
1 Gemäss Wortlaut des Ingresses («Der EDÖB nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr») ist Art. 58 DSG als Ergänzung bzw. als Auffangbestimmung
2 Die Aufgabenliste des EDÖB ist auch unter revidiertem Recht nicht abschliessend («insbesondere»). Für zusätzliche Aufgaben bleibt also auch unter neuem Recht ein gewisser Spielraum, solange diese nicht dem Zweck des DSG widersprechen
3 Für weitergehende Ausführungen zu Normzweck und Hintergrund wird auf die diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen zu Art. 57 DSG verwiesen
B. Entstehungsgeschichte
4 Im Rahmen der Revision wurde Art. 31 aDSG an das EU-Recht und an die Vorgaben des Europarats angepasst. Die Aufgabenliste des EDÖB wurde aus diesem Grund leicht angepasst bzw. ergänzt
5 Nicht in den revidierten Art. 58 DSG übernommen wurden die Art. 31 Abs. 1 lit. d aDSG (angemessener Schutz von Datenschutzgesetzgebungen im Ausland), Art. 31 Abs. 1 lit. e aDSG (Prüfung der Garantien für Datentransfers in nicht äquivalente Staaten) und Art. 31 Abs. 1 lit. f aDSG (Zertifizierungsverfahren). Neu klärt nicht mehr der EDÖB, sondern der Bundesrat bzw. das BJ
6 Für weitergehende Ausführungen zur Entstehungsgeschichte betreffend Beratungs- und Informationstätigkeiten von datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden wird auf die Ausführungen zu Art. 57 DSG verwiesen
C. Rechtsvergleichende Hinweise
7 Im europäischen Recht sind die Aufgaben der jeweiligen Datenschutzbehörden unbeschadet anderer an einzelnen Stellen der DSGVO dargelegten Aufgaben in Art. 57 DSGVO festgehalten.
8 Art. 58 DSGVO legt die konkreten Befugnisse fest, mit denen die Aufsichtsbehörden die in Art. 57 DSGVO festgelegten Zielsetzungen erreichen können.
9 Art. 57 und 58 DSGVO gehen hinsichtlich des Detailgrades deutlich über die "Schwester-Regelungen" in Art. 57 und 58 DSG hinaus. Diese Detailfreude im europäischen Datenschutzrecht
II. Abs. 1: Besondere Aufgaben des EDÖB
A. Lit. a: Informationsauftrag
10 Art. 58 Abs. 1 lit. a DSG wurde im Rahmen der Revision neu ins DSG aufgenommen. Diese neue Bestimmung soll den in Art. 57 DSG festgelegten Informationsauftrag des EDÖB präzisieren.
11 Diese neue Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass der EDÖB seinen Beratungs- und Informationsauftrag nicht nur gegenüber den öffentlichen Organen, sondern auch gegenüber Privaten wahrnimmt. Diese sprachliche Präzisierung, die der Praxis des EDÖB unter altem Recht entspricht, ist zu begrüssen.
12 Mit Blick sowohl auf den Gesetzeswortlaut als auch auf die Botschaft
13 Im Rahmen seines Informationsauftrags nimmt der EDÖB z. B. an der jährlichen Datenschutzrechtstagung der Universität Freiburg teil, publiziert Leitfäden, Musterbriefe und FAQ betreffend von Bundesorganen oder Privaten durchgeführten Datenbearbeitungen
14 Neu kann der EDÖB für Beratungen von Privaten in Fragen des Datenschutzes nach Art. 58 Abs. 1 DSG gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. e DSG i.V.m. Art. 44 DSV Gebühren erheben. Diese Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand, wobei ein Stundensatz von CHF 150.00 bis 250.00 gilt.
15 Unter anderem mit Blick auf eine effiziente, schweizweite Umsetzung dieses gesetzlich normierten Informationsauftrags ist es auch unter neuem Recht entscheidend, dass der EDÖB und sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin nicht aus derselben Sprachregion stammen. Grundsätzlich sollten der EDÖB und sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin somit auch weiterhin für die Umsetzung des Informationsauftrags in ihrer jeweiligen Herkunftsregion verantwortlich sein (z.B. Wahrnehmung von Interviewanfragen).
16 Je öfter der EDÖB auf diversen Kanälen seinen Informationsauftrag wahrnimmt, desto eher wird eine breite Öffentlichkeit über die aktuellen datenschutzrechtlichen Herausforderungen informiert. Allerdings hängt die tatsächliche Umsetzung des Informationsauftrags von den verfügbaren personellen Ressourcen ab, die nach wie vor bescheiden sind
B. Lit. b: Unterstützung kantonaler und internationaler Behörden
17 Art. 58 Abs. 1 DSG lit. b ist aus Art. 31 Abs. 1 lit. a und lit. c aDSG hervorgegangen. Die Unterstützung kantonaler und internationaler Behörden ist gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut kein Spezialfall der Beratungstätigkeit des EDÖB
18 Unter altem Recht war zudem aufgrund des Gesetzeswortlautes unklar, ob die diesbezügliche Bestimmung nur auf öffentliche Organe Anwendung fand oder auch Datenschutzstellen privater Unternehmen mitumfasste
19 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass sich die Beratungen des EDÖB auf Bereiche beschränken müssen, für die die Kantone nicht zuständig sind (Beratungen von privaten Personen und von Bundesorganen, vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a DSG) sowie auf Abklärungen bezüglich Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Bund und Kantonen. Eine eigentliche Zusammenarbeit in konkreten Einzelfällen findet aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht statt
20 Die vom EDÖB geleistete Unterstützung i.S.v. Art. 58 Abs. 1 lit. b DSG ist weiterhin an keine Form gebunden
21 Angesichts der zunehmend länderübergreifenden Problemstellungen wird die Unterstützung von ausländischen Behörden immer wichtiger
22 Aufgrund seiner gesetzlich festgelegten Unabhängigkeit muss der EDÖB immer selbst entscheiden können, ob und inwieweit er eine andere Behörde unterstützen will. Ein verbindlicher Unterstützungsauftrag wäre mit der Unabhängigkeit des EDÖB nicht vereinbar
23 Betreffend die Grenzen dieser durch den EDÖB angebotenen Unterstützung gilt es überdies festzuhalten, dass Art. 58 Abs. 1 lit. b DSG weder eine Grundlage für eine Bundeskompetenz im Bereich des Datenschutzes
24 Der Austausch mit den kantonalen Behörden wird seit der Gründung von «privatim»
C. Lit. c: Sensibilisierungsauftrag
25 Art. 58 Abs. 1 lit. c DSG präzisiert den in Art. 57 DSG festgelegten Sensibilisierungsauftrag des EDÖB
26 Die Sensibilisierung von schutzbedürftigen Menschen wurde in Anlehnung an das europäische Recht (Art. 57 Abs. 1 lit. b DSGVO) neu ins DSG aufgenommen. Der Begriff der «schutzbedürftigen Menschen» wird allerdings weder in Art. 58 DSG noch in Art. 5 DSG (Begriffe) definiert. In der Botschaft werden Minderjährige und ältere Menschen als schutzbedürftige Menschen aufgeführt
27 Der EDÖB hat sich bereits unter altem Recht bemüht, Jugendliche für den Datenschutz zu sensibilisieren. So hat er bspw. für Schülerinnen und Schüler der Sek-Stufen I und II je sieben Lektionen entworfen, die sich jeweils einem bestimmten Thema widmen, das für die Jugendlichen im Alltag relevant ist
28 Betreffend Sensibilisierungsauftrag von älteren Menschen ist zurzeit keine spezifische Zusammenarbeit mit einer in diesem Bereich tätigen Organisation oder ein speziell an diese Gesellschaftsgruppe gerichtetes Projekt bekannt. Eine Zusammenarbeit mit «pro senectute» oder anderen Verbänden oder Interessensverbindungen wäre gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. c DSG denkbar bzw. wünschenswert.
29 Die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen in Anlehnung z. B. an den Rodotà Award des Europarates
30 Bei der Umsetzung des Sensibilisierungsauftrags des EDÖB gilt es allerdings stets zu bedenken, dass es – wie z. B. im Rahmen der Bekämpfung des Klimawandels – darum geht, die breite Öffentlichkeit auf eine Gefahr zu sensibilisieren deren Konsequenzen sich erst in einem späteren Zeitpunkt bemerkbar bzw. erlebbar machen. Die Sensibilisierungsarbeit wird dadurch bedeutend erschwert.
D. Lit. d: Beratungsauftrag
31 Der Beratungsauftrag des EDÖB wurde im Rahmen der Revision ausdrücklich ins DSG aufgenommen. Damit kommt auch im Gesetz ein in der Praxis beobachteter Wandel zum Ausdruck: anders als es der Gesetzgeber von 1988 vorgesehen hatte
32 Die vom Gesetzgeber vorgesehene individuelle Rechtsdurchsetzung über die Zivilgerichte (Art. 32 Abs. 2 DSG) spielt in der Praxis eine untergeordnete bzw. (fast) keine Rolle
33 Der EDÖB ist bezüglich der Form frei. Er nimmt seinen Beratungsauftrag sowohl mündlich (Hotline) als auch schriftlich (Kontaktformular, Musterbriefe bzw. Musterklagen, Leitfäden, FAQ, Medienmitteilungen, Twitter) wahr.
34 Anders als Beratungen von «privaten Personen in Fragen des Datenschutzes» gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DSG, ist die «Auskunft darüber, wie eine private Person ihre Rechte ausüben kann» nach Art. 58 Abs. 1 lit. d DSG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. e a contrario DSG kostenlos. Es versteht sich von selbst, dass die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich von lit. a und jenem von lit. d DSG in der Praxis schwierig sein dürfte. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist zu hoffen, dass der EDÖB in diesem Zusammenhang grosszügig von der in Art. 59 Abs. 3 DSG vorgesehenen Ausnahme (Verzicht auf die Gebührenerhebung) Gebrauch macht
35 Im Rahmen seiner Beratungen erfährt der EDÖB aus erster Hand in welchen Bereichen bzw. in welchen Unternehmen möglicherweise datenschutzrechtliche Probleme bestehen. Eine möglichst breit abgestützte Umsetzung des Beratungsauftrags trägt somit u.a. dazu bei, dass der EDÖB seinen Aufsichtsauftrag nach Art. 49 ff. DSG effizient umsetzen kann.
E. Lit. e: Konsultation des EDÖB im Gesetzgebungsverfahren des Bundes
36 Die Konsultation des EDÖB im Gesetzgebungsverfahren des Bundes ist ein Spezialfall des Beratungsauftrags des EDÖB
37 Gemäss neuem Gesetzeswortlaut muss der Beauftragte zu sämtlichen Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, welche eine Datenbearbeitung betreffen, konsultiert werden (und nicht nur zu Vorlagen, die den Datenschutz in erheblichem Masse betreffen). Diese sprachliche Präzisierung widerspiegelt die Praxis unter altem Recht und ist mit Blick auf die Rechtssicherheit zu begrüssen.
38 In Art. 38 Abs. 2 DSV wurde diese Pflicht sämtlicher Bundesorgane weiter präzisiert: Die Bundesorgane legen dem EDÖB alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.
39 Die (inoffizielle) interne Frist zur Stellungnahme im Rahmen von Ämterkonsultationen liegt bei drei Wochen. In der Praxis hält sich allerdings nicht jedes Bundesamt an diese inoffizielle Abmachung. In gewissen Fällen kann die sehr kurze Frist zur Stellungnahme zu einer Qualitätseinbusse der Stellungnahme des EDÖB führen. Es ist zu hoffen, dass diese Frist nach Ende der Corona-Pandemie wieder vermehrt eingehalten wird. Eine Rückkehr zum «courant normal» würde es dem EDÖB erlauben, seine Stellungnahmen sorgfältig vorzubereiten und – wo er es für nötig erachtet – das Gespräch mit dem zuständigen Bundesamt zu suchen und eine für alle involvierten Stellen gangbare Lösung zu finden.
40 Falls der EDÖB im Gesetzgebungsverfahren übergangen wurde und der Ansicht ist, dass ein öffentliches Interesse an dieser Information besteht, so kann er sich gestützt auf Art. 57 Abs. 2 DSG (i.V.m. Art. 39 lit. i DSV) direkt an die Öffentlichkeit wenden
41 Der Begriff der «Massnahmen» ist ein unscharfer Begriff. Diese sprachliche Unschärfe ermöglicht es dem EDÖB, in verschiedenen Gremien bzw. Arbeitsgruppen Einsitz zu haben. Der EDÖB kann also gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. e DSG bereits in die erste Phase eines neuen datenschutzrechtlichen Projekts miteinbezogen werden. Bspw. wurde der EDÖB frühzeitig im Rahmen der Cloud-Strategie der Bundesverwaltung konsultiert
F. Lit. f: Aufgaben gemäss BGÖ
42 Die Erwähnung der Aufgaben des EDÖB gemäss BGÖ hat rein deklaratorischen Charakter
43 Die Koordination zwischen DSG und BGÖ ist in den Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ bzw. in Art. 36 Abs. 3 DSG geregelt
44 Es ist umstritten, ob dem Datenschutz bzw. dem Öffentlichkeitsprinzip gedient ist, wenn dieselbe Behörde einerseits für einen effizienten Datenschutz eintreten und andererseits den grösstmöglichen Zugang zu amtlichen Dokumenten gewähren muss
G. Lit. g: Empfehlungen der guten Praxis
45 Art. 58 Abs. 1 lit. g DSG wurde im Rahmen der Revision neu ins DSG eingeführt. Diese Aufgabe nahm der EDÖB allerdings bereits im Rahmen seiner Beratertätigkeit unter altem Recht intensiv wahr, indem er zahlreiche Leitfäden, Musterbriefe und FAQ auf seiner Webseite publizierte
46 Die Veröffentlichung der Empfehlungen der guten Praxis ist, wie auch die Konsultation des EDÖB im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene (Art. 58 Abs. 1 lit. e DSG), ein Spezialfall der Beratungstätigkeit des EDÖB. Auch mit Blick auf die Empfehlungen der guten Praxis muss darauf hingewiesen werden, dass eine Umsetzung der Empfehlungen nicht jegliches aufsichtsrechtliches Verfahren ausschliesst. Mit anderen Worten sind die Empfehlungen rechtlich unverbindlich. Der EDÖB kann gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. g DSG nicht legislatorisch tätig werden. Ein allfällig angerufenes Gericht entscheidet unabhängig von allenfalls vorliegenden Empfehlungen des EDÖB, ob im Einzelfall eine DSG-Verletzung vorliegt oder nicht. Die Tatsache, dass eine Privatperson den Empfehlungen des EDÖB gefolgt ist, kann bei der Prüfung des Verschuldens im Rahmen von reparatorischen Klagen allerdings eine wichtige Rolle spielen
47 Betreffend den Begriff der schutzbedürftigen Menschen kann auf die vorangehenden Ausführungen zu Art. 58 Abs. 1 lit. c DSG verwiesen werden.
III. Abs. 2: Erweiterter Beratungsauftrag
48 Inhaltlich entspricht Art. 58 Abs. 2 DSG Art. 31 Abs. 2 aDSG.
49 Gewisse Datenbearbeitungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2, 3 und 4 DSG sowie Art. 4 Abs. 2 DSG vom Anwendungsbereich des DSG ausgeschlossen. Art. 58 Abs. 2 DSG ermöglicht es dem EDÖB, falls gewünscht, zu Fragen, die gemäss Gesetzestext vom Anwendungsbereich des DSG ausgeschlossen sind, Stellung zu beziehen. Die sprachliche Präzisierung im zweiten Satz klärt, dass die allenfalls betroffenen Bundesorgane dem EDÖB Akteneinsicht gewähren können. Mit anderen Worten wird das Amtsgeheimnis in diesen Fällen aufgehoben
50 Art. 58 Abs. 2 DSG ist eine sog. «Kann-Bestimmung». Anders als für die in Abs. 1 festgelegten Aufgaben, besteht für die in Abs. 2 erwähnten Beratungsaufträge kein Anspruch.
51 Die in Art. 58 Abs. 1 DSG festgehaltene Liste ist nicht abschliessend. Es ist also zulässig, dass der EDÖB auch betreffend Datenbearbeitungen berät, die nicht in den Anwendungsbereich des DSG fallen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG)
52 Aufgrund der weiterhin knappen Ressourcen des EDÖB wird Art. 58 Abs. 2 DSG wohl wie seine Vorgängerbestimmung selten Anwendung finden.
53 Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang überdies darauf hingewiesen werden, dass in den Bereichen, in denen das DSG nicht anwendbar ist, jegliche Aufsichtstätigkeit des EDÖB ausgeschlossen ist
IV. Abs. 3: Internationale Rechtshilfe
54 Art. 58 Abs. 3 DSG wurde im Rahmen der Revision neu ins DSG eingefügt. Diese Bestimmung hat zum Ziel, die Übermittlung von amtlichen Dokumenten an private Datenschutzverantwortliche, die ihren Sitz im Ausland haben, aber gemäss Art. 14 DSG eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen müssen, zu vereinfachen.
Literaturverzeichnis
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Baeriswyl Bruno, Kommentierung zu Art. 31 aDSG, in: Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, Datenschutzgesetz, 1. Aufl., Bern 2015 (zit. SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG).
Belser Eva Maria, § 5 Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, in: Belser Eva Maria/Epiney Astrid/Waldmann Bernhard (Hrsg.), Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, S. 4 ff. (zit. Belser).
Cottier Bertil, Transparence et protection des données, Une relation amour-haine?, in: Waldmann Bernhard/Bergamin Florian (Hrsg.), 10 Jahre InfoG Freiburg, Bern 2021, S. 159 ff. (zit. Cottier).
Huber René, Kommentierung zu Art. 31 aDSG, in: Maurer-Lambrou Urs/Blechta Gabor-Paul (Hrsg.), Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK-Huber, Art. 31 aDSG).
Jöhri Yvonne, §8 Aufgabe und Bedeutung der öffentlichen Datenschutzbeauftragten, in: Passadelis Nicolas/Rosenthal David/Thür Hanspeter (Hrsg.), Datenschutzrecht: Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2015, S. 245 ff. (zit. Jöhri).
Meier Philippe, Protection des données: fondements, principes généraux et droit privé, Berne 2011 (zit. Meier).
Rosenthal David/Jöhri Yvonne, Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, Zürich 2008 (zit. Rosenthal/Jöhri).
Specht Louisa/Bienemann Linda, Kommentierung zu Art. 86 DSGVO, in: Sydow Gernot (Hrsg.), Nomos Handkommentar, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Baden-Baden 2018 (zit. NHK-Specht/Bienemann, Art. 86 DSGVO).
Waldmann Bernhard/Oeschger Marcus, §15 Aufsicht, in: Belser Eva Maria/Epiney Astrid/Waldmann Bernhard, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011 (zit. Waldmann/Oeschger).
Ziebarth Wolfgang, Kommentierung zu Art. 57 DSGVO, in: Sydow Gernot (Hrsg.), Nomos Handkommentar, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Baden-Baden 2018 (zit. NHK-Ziebarth, Art. 57 DSGVO).
Ziebarth Wolfgang, Kommentierung zu Art. 58 DSGVO, in: Sydow Gernot (Hrsg.), Nomos Handkommentar, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Baden-Baden 2018 (zit. NHK-Ziebarth, Art. 58 DSGVO).
Materialienverzeichnis
Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 23.3.1988 (zit. BBl 1988 II S. 413 ff.).
Zusammenstellung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom März 2001 (zit. Zusammenstellung Vernehmlassungsverfahren).
Gutachten 051124 des Bundesamtes für Justiz, VPB 70.54, vom 24.11.2005 (zit. Gutachten des BJ, VPB 70.54).
Bericht des Bundesrates über die Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 9.12.2011 (zit. BBl 2012 S. 335 ff.).
Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15.9.2017 (zit. BBl 2017 S. 6941 ff.).
28. Tätigkeitsbericht des EDÖB 2020/2021 vom 31.3.2021 (zit. EDÖB, 28. Tätigkeitsbericht 2020/2021).
29. Tätigkeitsbericht des EDÖB 2021/2022 vom 31.3.2022 (zit. EDÖB, 29. Tätigkeitsbericht 2021/2022).
Fussnoten
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 1.
- Aufsichtsrechte sind hingegen formell-gesetzlich geregelt, vgl. hierzu Art. 49 ff. DSG, vgl. SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N 2.
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N 1.
- Vgl. Kommentar zu Art. 57 DSG N. 1.
- BBl 2017 7096.
- Gemäss Botschaft ist die Schaffung einer neuen Vollzeitstelle für diese Aufgabe vorgesehen, vgl. BBl 2017 7179.
- Ausnahmen zu den in Art. 16 DSG festgelegten Grundsätzen sind in Anlehnung an Art. 6 Abs. 2 lit. b bis f aDSG neu in Art. 17 DSG festgelegt.
- Vgl. Kommentar zu Art. 57 DSG N. 1.
- NHK-Ziebarth, Art. 57 DSGVO N. 1.
- NHK-Ziebarth, Art. 58 DSGVO N. 3 f.
- Für Ausführungen betreffend die Unterschiede zwischen Art. 57 Abs. 1 DSG und Art. 59 DSGVO (Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichts), vgl. Kommentar zu Art. 57 DSG.
- In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/680 auf die DSGVO abgestimmt ist, damit auch für personenbezogene Daten, die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung von Straftaten bearbeitet werden, ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist, vgl. BBl 2017 6989. Art. 46 Richtlinie (EU) 2016/680 entspricht Art. 57 DSGVO, Art. 47 Richtlinie (EU) 2016/680 entspricht Art. 58 DSGVO.
- BBl 2017 S. 7096.
- BBl 2017 S. 7097.
- Auch schon unter altem Recht kritisch, vgl. BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 38.
- Gemäss Medienmitteilung des EDÖB vom 27. Januar 2023 laufen die Vorbereitungsarbeiten des EDÖB, inkl. Überarbeitung der gesamten auf der Webseite verfügbaren Information, plangemäss, vgl. EDÖB, Datenschutztag 2023 – Themen: Erneuerungswahlen und neue Datenschutzgesetzgebungen für Bund und Kantone, 27.01.2023, <https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/aktuell/aktuell_news.html#-1930896782> (zuletzt besucht am 25.3.2023).
- Für zusätzliche Beispiele, vgl. Kommentar zu Art. 57 DSG N. 39.
- BBl 2017 S. 7097.
- Bereits unter altem Recht kritisch betreffend die universitäre Ausbildung von Juristinnen und Juristen, vgl. BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 39.
- vgl. Kommentar zu Art. 57 DSG N. 37.
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 3 ff.; SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N. 5.
- Für einen Überblick über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Datenschutzes, vgl. Belser, § 5 N. 4 ff.
- Heute verfügen sämtliche Kantone über Datenschutzvorschriften, die mit Blick auf die Anforderungen des SEV 108 und des entsprechenden Zusatzprotokolls einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Die Vernehmlassung hat somit ergeben, dass Art. 37 aDSG (Vollzug durch die Kantone) überflüssig war. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Revision aufgehoben, vgl. BBl 2017 S. 7105.
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 16.
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 14.
- SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N. 5.
- Art. 59 DSG a contrario i.V.m. Art. 44 Abs. 5 DSV.
- So bereits unter altem Recht, vgl. Jöhri, § 8 N 8.75; m.w.H. EDÖB, 28. Tätigkeitsbericht 2020/2021, S. 58 ff. sowie EDÖB, 29. Tätigkeitsbericht 2021/2022, S. 57 ff.
- Zu diesen internationalen Gremien bzw. ausländischen Behörden gehören insbesondere der Europarat, die europäische und die internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten, die französischsprachige Vereinigung der Datenschutzbehörden, die OECD, die Datenschutzbehörden der Schengen Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), vgl. EDÖB, 28. Tätigkeitsbericht 2020/2021, S. 58, EDÖB, 29. Tätigkeitsbericht 2021/2022, S. 57.
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 7 f.
- SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N. 6; BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 4 ff.
- SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N. 10.
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 15.
- Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, die sich aus Vertretern aus allen Kantonen sowie aus den Städten Bern, Biel, Köniz, Steffisburg, Thun, Zürich, Uster und Winterthur zusammensetzt. Die Datenschutzbeauftragte aus Liechtenstein ist mit dem Status einer Beobachterin Teil der Konferenz.
- Vgl. das oft zitierte, immer noch aktuelle Gutachten des BJ, VPB 70.54.
- Leitfaden Wahlen und Abstimmungen vom 15.12.2022 der Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen zur Anwendung des Datenschutzrechts auf die digitale Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz, S. 4 ff.
- Für weitergehende Ausführungen betreffend Sensibilisierung im Datenschutzrecht, vgl. Art. 57 DSG N. 2.
- BBl 2017 S. 7097.
- EDÖB, 27. Tätigkeitsbericht, S. 42 ff.; EDÖB, 28. Tätigkeitsbericht 2020/2021, S. 39 ff.; EDÖB, 29. Tätigkeitsbericht 2021/2022, S. 41 ff.
- EDÖB, Lehrmittel Datenschutz, 15.6.2021, <https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/Internet_und_Computer/jugend-und-internet/lehrmittel-datenschutz.html> (zuletzt besucht am 04.2.2023).
- EDÖB, Tipps für frischgebackene Eltern, undatierte Veröffentlichung, <https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/Internet_und_Computer/jugend-und-internet/datenschutztipps-fuer-junge-eltern.html (zuletzt besucht am 4.2.2023).
- Think Data, Student(in), <https://thinkdata.ch/de/szenarien?metier_id=7> (zuletzt besucht am 12.3.2023).
- Der Stefano-Rodotà-Preis wird jährlich vom Ausschuss der SEV 108 anlässlich des Datenschutztages am 28. Januar verliehen. Der Preis wird zu Ehren und im Gedenken an den führenden italienischen Juraprofessor und Politiker Stefano Rodotà verliehen, der sich zeitlebens für die Förderung der Grundrechte und insbesondere für die Entwicklung und Umsetzung des Rechts auf Datenschutz in Europa einsetze und die Gestaltung der europäischen Politik in diesem Bereich geprägt hat, vgl. Conseil de l’Europe, Protection des données, Prix Stefano Rodotà <https://www.coe.int/fr/web/data-protection/stefano-rodota-award> (zuletzt besucht am 29.3.2023).
- Gemäss Medienmitteilung vom 28.2.2019 prämieren die Big Brother Awards seit 1989 international in bisher 19 Ländern Datensünder. Als Nominierte geeignet sind Unternehmen, Institutionen oder Personen mit Sitz in der Schweiz, die das Recht auf Privatsphäre missachten und/oder der Überwachung und Kontrolle von Personen oder Personengruppen Vorschub leisten, indem sie Personendaten unzulässig oder in grossem Umfang sammeln oder verarbeiten, vgl. CCC-CH, Medienmitteilungen, <https://ccc-ch.ch/category_medien.html> (zuletzt besucht am 29.3.2023).
- BBl 1988 S. 481.
- BBl 2012 S. 348; Jöhri, N 8.48; kritisch, schon unter altem Recht, v.a. mit Blick auf die neuen von Privaten durchgeführten Datenbearbeitungen, Meier, N. 1878.
- Baeriswyl, Standortbestimmung, S. 19.
- Baeriswyl, Standortbestimmung, S. 23.
- Jöhri, N. 8.99.
- Die Botschaft geht nicht auf diese wohl auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführende Unterscheidung ein. Allerdings hat der Bundesrat betreffend die Ausnahmeregelung in Art. 59 Abs. 3 DSG festgehalten, dass der EDÖB die Gebühr stunden, herabsetzen oder erlassen kann, wenn es sich beim Verantwortlichen oder Auftragsbearbeiter um eine natürliche Person oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, vgl. BBl 2017 S. 7098.
- So bereits unter altem Recht, vgl. Waldmann/Oeschger, N. 22.
- So zu Recht bereits unter altem Recht, vgl. BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 11.
- EDÖB, 29. Tätigkeitsbericht 2021/2022, S. 14.
- SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N. 18.
- Für Ausführungen betreffend den komplexen Koordinationsmechanismus zwischen BGÖ und DSG und weiteren Hinweisen bezüglich der diesbezüglichen (klareren) Rechtslage im Kanton Freiburg, vgl. Cottier, N 23 ff.
- Zusammenstellung Vernehmlassungsverfahren, S. 16 f.; Cottier weist in seinem Beitrag darauf hin, dass der Freiburgische Gesetzgeber, anders als der Gesetzgeber auf Bundesebene, den Gegensatz zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Datenschutz früh erkannt hat und aus diesem Grund zwei verschiedene Beauftragte eingesetzt hat, vgl. Cottier, N 17.
- Zu den Gründen, die zu dieser Lösung geführt haben, vgl. BBl 2003 S. 2029.
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist einerseits datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde und andererseits Ansprechpartner bei Fragen zur Informationsfreiheit, also zum Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
- Der «Information Commissioner’s Office» ist sowohl für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften als auch für die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten verantwortlich.
- Die «Commision d’accès aux documents administratifs (Cada)» ist für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips zuständig. Die «Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL)» ist oberste Datenschutzbehörde in Frankreich. Diese beiden Kommissionen stützen sich auf zwei unterschiedliche Gesetze aus dem Jahr 1978 und werden gemäss unterschiedlichen Vorgaben zusammengesetzt. Beide Kommissionen haben allerdings ihren Sitz im gleichen Gebäude in der Pariser Innenstadt.
- Im europäischen Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass es diese Bestimmung den Mitgliedstaaten überlässt, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Datenschutz bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu finden. Folglich kommt es bei der nationalen Umsetzung von Art. 86 DSGVO darauf an, welchen Stellenwert die Mitgliedstaaten diesen beiden gegensätzlichen Ansprüchen beimessen bzw. beigemessen haben, vgl. NHK-Specht/Bienemann, Art. 86 DSGVO N. 16.
- BBl 2017 S. 7097.
- Meier, N. 1889.
- Bereits unter altem Recht, vgl. Rosenthal/Jöhri, Art. 31 aDSG N. 47.
- BSK-Huber, Art. 31 aDSG N. 33.
- SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N. 20.
- Aufsichtsrechte sind formell-gesetzlich geregelt, vgl. hierzu Art. 49 ff. DSG bzw. SHK-Baeriswyl, Art. 31 aDSG N. 2 und N. 22.
- Art. 2 Abs. 3 DSG; für weitere Bereiche in denen das DSG nicht anwendbar ist, vgl. Art. 2 bis 4 DSG.
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