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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Bedeutung der Vorschrift
- III. Kommentierung des Normtextes
- Materialien
- Literaturverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Die Regelung in Art 51 BPR, wonach sich Ersatzwahlen in Einerwahlkreisen nach den Bestimmungen zur Mehrheitswahl (Art. 47–49 BPR) richten, besteht seit Erlass des BPR.
2 Im Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. Februar 1919, welches das Nationalratswahlverfahren vor Erlass des BPR regelte, war die Besetzung von Vakanzen im Nationalrat während der Amtsdauer mit Art. 24 f. nur für die Proporzkantone explizit geregelt. Für den Fall eines einzigen freigewordenen Sitzes wurde dabei auf die Bestimmungen zum Wahlverfahren in den Einerwahlkreisen (Mehrheitswahl mit relativem Mehr) verwiesen.
II. Bedeutung der Vorschrift
A. Änderungen während der Amtsdauer
3 Die Mitglieder des Nationalrates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
4 Änderungen während der Amtsdauer werden – sowohl für Proporz- als auch Majorzkantone – grundsätzlich im 5. Kapitel des BPR in Art. 54 ff. BPR geregelt. Solche Änderungen ergeben sich durch das Ausscheiden von gewählten Nationalratsmitgliedern während der Legislatur, insbesondere bei Rücktritt
5 Die Ersatzwahl in Majorzkantonen richtet sich gemäss Art. 51 BPR nach Art. 47–49 BPR. Systematisch wäre es kohärenter gewesen, Art. 51 BPR – wie auch das Nachrücken und die Ergänzungswahl in Proporzkantonen – unter dem 5. Kapitel «Änderungen während der Amtsdauer» zu regeln. So gelten denn auch Art. 54 BPR betreffend den Rücktritt aus dem Nationalrat und Art. 57 BPR betreffend das Ende der Amtsdauer sowohl für Proporz- als auch Majorzkantone.
B. Kein Nachrücken, sondern direkte (stille) Ersatzwahl
6 Scheidet das in einem Einerwahlkreis gewählte Nationalratsmitglied während der Amtsdauer aus dem Nationalrat aus, hat direkt eine Ersatzwahl durch die Stimmberechtigten stattzufinden.
7 Die Ersatzwahl in Majorzkantonen kann durch eine Volkswahl an der Urne oder – in den Kantonen mit den hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen – auch durch eine stille Wahl erfolgen.
C. Rechtsvergleich
8 Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.
9 Im Kanton Uri sind Ersatzwahlen möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu treffen.
10 Im Kanton Obwalden kann eine Ersatzwahl unterbleiben, wenn innert sechs Monaten Gesamterneuerungswahlen stattfinden.
11 Das Einführungsgesetz des Kantons Nidwalden zum BPR enthält keine Bestimmungen betreffend Ersatzwahlen. Für die Regierungsrats- und Ständeratswahlen sieht das kantonale Wahl- und Abstimmungsgesetz indes vor, dass Ersatzwahlen jederzeit vorgenommen werden können,
12 Im Kanton Glarus hat beim Rücktritt oder Tod eines Behördenmitglieds oder beim Entfallen von Wählbarkeitsvoraussetzungen in der Regel innerhalb von sechs Monaten eine Ersatzwahl zu erfolgen.
13 Im Kanton Appenzell Innerrhoden ist beim Freiwerden eines Amts während des Amtsjahres so bald als möglich eine Ersatzwahl durchzuführen. Aus wichtigen Gründen kann die Ersatzwahl ausnahmsweise mit Bewilligung der Standeskommission aufgeschoben werden, höchstens aber bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
14 Zusammenfassend hat die Kantonsregierung die Ersatzwahl möglichst bald, d.h. in der Regel innert drei bis sechs Monaten durchzuführen. Die Kantone verfügen bei der Festlegung des Ersatzwahltermins über ein gewisses Ermessen. Dieses wird von den Majorzkantonen mit den zitierten Regelungen in einer mit Art. 34 BV vereinbaren Weise ausgeübt. Über den Ersatzwahltermin hinausgehende Bestimmungen zur Ersatzwahl sind den kantonalen Rechtsordnungen nicht zu entnehmen.
III. Kommentierung des Normtextes
15 Gemäss Art. 51 BPR gelten Art. 47–49 auch für Ersatzwahlen. Das Verfahren bei Ersatzwahlen richtet sich folglich nach den Bestimmungen zu den Gesamterneuerungswahlen in Majorzkantonen. Hingewiesen wird nachfolgend lediglich auf Besonderheiten und Abweichungen, wobei zwischen den Majorzkantonen ohne und denjenigen mit der Möglichkeit einer stillen (Ersatz-)Wahl unterschieden wird.
A. Majorzkantone ohne Möglichkeit der stillen Wahl
16 Für Kantone ohne Möglichkeit einer stillen Wahl bestehen keine wesentlichen Unterschiede zum Verfahren der Gesamterneuerungswahl. Besonders ist lediglich, dass der Zeitpunkt der Wahl nicht bundesrechtlich bestimmt, sondern von der Kantonsregierung festzulegen ist.
17 Die amtlichen, auf Kosten des Staates herzustellenden Wahlzettel sind den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem von der Kantonsregierung festgelegten Wahltag zuzustellen.
18 In Kantonen, die ein freiwilliges Anmeldeverfahren i.S.v. Art. 47 Abs. 1bis BPR kennen, ist ein solches grundsätzlich auch bei Ersatzwahlen durchzuführen.
19 Nach durchgeführtem Urnengang teilt die Kantonsregierung den Namen der gewählten Ersatzperson ohne Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht ihn im kantonalen Amtsblatt.
B. Majorzkantone mit der Möglichkeit einer stillen Wahl
1. Vorschlagsverfahren
20 In Kantonen mit der Möglichkeit einer stillen Wahl ist auch bei Ersatzwahlen ein Vorschlagsverfahren durchzuführen, während welchem die Stimmberechtigten jede wählbare Person zur Ersatzwahl vorschlagen können.
21 Anders als bei den Gesamterneuerungswahlen ist der Wahlanmeldeschluss bei Ersatzwahlen nicht bundesrechtlich vorgegeben
22 Weiter ist die Vorschlagsfrist, d.h. die Zeitspanne, während welcher Wahlvorschläge eingereicht werden können, im Unterschied zu derjenigen bei Ergänzungswahlen in Proporzkantonen
2. Kein Vorschlagsprivileg
23 Bei Ergänzungswahlen in Proporzkantonen können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1 BPR) beziehungsweise der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3 BPR), die die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahlvorschlag unterbreiten, sofern ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden kann.
24 In Majorzkantonen mit stiller Wahl besteht kein solches Vorschlagsprivileg. Vielmehr richtet sich das Vorschlagsverfahren nach dem kantonalen Recht und steht es grundsätzlich allen Stimmberechtigten zu, Wahlvorschläge für den frei gewordenen Sitz zu unterzeichnen.
3. Urnengang bei mehreren Kandidaturen
25 Gehen innert der Vorschlagfrist mehrere gültige Kandidaturen ein, ist eine stille Wahl ausgeschlossen und hat die Kantonsregierung einen Urnengang anzuordnen. Auch wenn sich der Verweis in Art. 51 BPR auf die Art. 47–49 BPR beschränkt, ist bei mehreren gültigen Kandidaturen nach Ansicht der Verfasserin auch Art. 50 BPR anwendbar und muss eine Bindung an die Wahlvorschläge bestehen. Dies, zumal den Materialien in keiner Weise zu entnehmen und auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine solche Bindung bei Ersatzwahlen – anders als bei Gesamterneuerungswahlen – nicht bestehen sollte. Insofern sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidierenden auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.
Materialien
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975, BBl 1975 I S. 1317 ff. (zit. Botschaft BPR).
Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III S. 445 ff. (zit. Botschaft 1993).
Literaturverzeichnis
Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich et al. 2023.