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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
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- Art. 72a DSG
- Art. 38 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Übersicht
- II. Inhalt des Zahlungsbefehls (Abs. 1)
- III. Miet-/Pachtzinssperre (Abs. 2)
- Literaturverzeichnis
I. Übersicht
1 Art. 152 SchKG regelt zweierlei:
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt ohne unnötigen Verzug den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 SchKG), um diesen dem betriebenen Schuldner und an allfällige Mitbetriebene zuzustellen (Art. 153 SchKG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 SchKG).
Der Inhalt des Zahlungsbefehls bestimmt sich primär nach Art. 69 Abs. 2 SchKG; für die Betreibung auf Pfandverwertung sieht Art. 152 Abs. 1 SchKG einige Besonderheiten vor (vgl. die Marginalie; N. 2 ff.). Bestehen auf dem verpfändeten Grundstück Miet- oder Pachtverträge kann die betreibenden Pfandgläubigerin eine sogenannte Miet-/Pachtzinssperre beantragen; die Mieter/Pächter sind darüber zu benachrichtigen (Art. 152 Abs. 2 SchKG; N. 23 ff.).
II. Inhalt des Zahlungsbefehls (Abs. 1)
A. Vorbemerkungen
2 Art. 69 Abs. 2 und Art. 152 Abs. 1 SchKG regeln den Inhalt des Zahlungsbefehls. Zunächst hat der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG):
3 Inhaltliche Mängel des Zahlungsbefehls kann der Betriebene mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG rügen. In Ausnahmefällen kann ein Mangel zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehles führen.
4 Für den Zahlungsbefehl ist das Musterformular Nr. 3a (Faustpfandverwertung) oder 3b (Grundpfandverwertung) zu verwenden.
B. Pfandgegenstand
5 Die betreibende Pfandgläubigerin hat in ihrem Betreibungsbegehren den Pfandgegenstand möglichst genau zu bezeichnen (s. OK-Paydar, Art. 151 SchKG N. 24), damit das Betreibungsamt diese Angaben in den Zahlungsbefehl übernehmen kann.
6 Der materielle Bestand des behaupteten Pfandrechtes prüft das Betreibungsamt grundsätzlich nicht (weiterführend OK-Paydar, Art. 151 SchKG N. 25).
C. Zahlungsfristen (Abs. 1 Ziff. 1)
1. Vorbemerkungen
7 Im ordentlichen Betreibungsverfahren beträgt die anzusetzende Zahlungsfrist zwanzig Tage (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). In der Betreibung auf Pfandverwertung sieht das Gesetz längere Zahlungsfristen vor (Art. 151 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG):
einen Monat in der Faustpfandverwertung (vgl. Art. 37 Abs. 2 SchKG)
sechs Monate in der Grundpfandverwertung (vgl. Art. 37 Abs. 1 SchKG)
8 Die längeren Zahlungsfristen in der Betreibung auf Pfandverwertung werden damit begründet, dass der Zeitraum zwischen Zustellung des Zahlungsbefehls und Verwertungsstadium verkürzt ist (das Pfändungsstadium fällt im Pfandverwertungsverfahren weg). Dem Schuldner soll auch in der Betreibung auf Pfandverwertung genügend Zeit zur Verfügung stehen, die Forderung der betreibenden Gläubigerin zu tilgen und damit die Verwertung des Pfandgegenstandes abzuwenden.
2. Beginn des Fristenlaufs
9 Die Zustellung des Zahlungsbefehls löst die Zahlungsfrist aus (vgl. auch Art. 154 Abs. 1 SchKG).
Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG.
Deshalb entfaltet die Zustellung während der Schonzeit (oder auch Sperrzeit; s. dazu die Aufzählung in Art. 56 SchKG ) erst am ersten Tag nach deren Ablauf Rechtswirkung (aufgeschobene Wirksamkeit); mithin beginnt die Frist nach hier vertretener Auffassung am ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit zu laufen (Art. 142 Abs. 2 ZPO; Bsp.: Zustellung des Zahlungsbefehls am Sonntag – Wirksamkeit der Zustellung und Fristbeginn am Montag). Eben Gesagtes gilt nicht für die in Art. 57 SchKG geregelten Fälle (Betriebener befindet sich im Militär-, Schutz- oder Zivildienst) und in bestimmten Konstellationen von Art. 59 SchKG; Betreibungshandlung während des Rechtsstillstandes sind in diesen Fällen nichtig. Soweit der Rechtsstillstand bereits drei Monate gedauert hat, ist in der Grundpfandverwertung der Zahlungsbefehl trotzdem zuzustellen (Art. 57b Abs. 2 SchKG), d.h., die Frist kann in diesen Fällen während dem Rechtsstillstand zu laufen beginnen. Sollte entgegen der hier vertretenen Auffassung eine kumulierte Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO – wie von einem Teil der Lehre vertreten – bejaht werden (s. N. 10), beginnen nicht nur die Tagesfristen, sondern auch die Monatsfristen am Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen (Bsp.: Zustellung am 15. Februar 2023 – Fristbeginn am 16. Februar 2023).
Der Fristbeginn fällt auch dann auf den Tag nach Zustellung, wenn es sich beim diesem Tag (dem ersten Tag des Fristenlaufs bzw. dem Tag nach Zustellung) um einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag handelt. Für die Zustellung an einem Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag (ausgenommen sind die Samstage, die nicht von Art. 56 Ziff. 1 SchKG erfasst sind ) oder während anderweitigen Schonzeiten gilt das im Lemma zuvor Gesagte: Sofern die Betreibungshandlung nicht nichtig ist, entfaltet die Zustellung während der Schonzeit erst am Tag nach deren Ablauf Rechtswirkung; folglich beginnt die Frist – nach diesem Teil der Lehre – am zweiten Tag nach Ablauf der Schonzeit zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO; Bsp.: Zustellung des Zahlungsbefehls am Sonntag – Wirksamkeit der Zustellung am Montag – Fristbeginn am Dienstag). Sofern es zu einer nachträglichen Zustellung an einen Drittpfandeigentümer oder – bei einer Familienwohnung/gemeinsamen Wohnung – an einen Ehegatten/eingetragenen Partner kommt, ist die Zustellung des letzten Zahlungsbefehls für den Fristbeginn massgebend (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 VZG;
s. OK-Paydar, Art. 151 SchKG N. 35).
3. Ende der Frist
10 Die Zahlungsfristen nach Art. 152 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind als Monatsfristen (ein Monat bzw. sechs Monate) ausgestaltet. Demnach endet die Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Art. 142 Abs. 2 ZPO und Art. 31 SchKG; vgl. auch N. 9).
Die Berechnung der Monatsfristen ist in der Doktrin umstritten und – im Zusammenhang von Art. 142 ZPO – höchstrichterlich (noch) nicht abschliessend geklärt.
Auf der einen Seite legt der Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO eine Kumulation dieser Absätze nahe: Erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls (in der Faustpfandverwertung) beispielsweise am 15. Februar 2023, beginnt die Monatsfrist am 16. Februar 2023 zu laufen (Abs. 1; «Fristen […] beginnen am folgenden Tag zu laufen.») und endet am 16. März 2023 um 24.00 Uhr (Abs. 2; «so endet sie [die Frist] im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann.»). Auf der anderen Seite zeigt die Systematik in eine andere Richtung: Im schweizerischen Recht trägt der letzte Tag der Monatsfrist in der Regel dieselbe Zahl wie der Tag des fristauslösenden Ereignisses (so z.B. bei Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR , Art. 31 StGB , Art. 45 BGG und Art. 38 ATSG ); somit würde im obigen Beispiel die Frist bereits am 15. März 2023 um 24.00 Uhr enden. Diese Fristberechnung steht auch im Einklang mit dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) und wird durch das teleologische Auslegungselement gestützt: Eine kumulierte Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO würde zu einer Verlängerung der Monatsfrist um einen Tag führen, was nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm entspricht. Sowohl die in Abs. 1 als auch Abs. 2 des Art. 142 ZPO enthaltenen Berechnungsregeln bezwecken je alleine, dass bei Fristen nur Tage mitgezählt werden, die voll zur Verfügung stehen; eine Kumulation würde daher bei den Monatsfristen – im Vergleich zu den nach Tagen bestimmten Fristen – zu einer zweckwidrigen Privilegierung führen. Da sich auch der Entstehungsgeschichte keine gegenteiligen Hinweise entnehmen lassen, liegt nach hier vertretener Ansicht der Schluss nahe, eine Kumulation abzulehnen; damit endet im obigen Beispiel die Frist richtigerweise am 15. (nicht 16.) März 2023 um 24.00 Uhr. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Das gilt allerdings nur dann, wenn das Fristende nicht zugleich in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands fällt (dazu nachfolgendes Lemma). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die geschlossenen Zeiten i.S.v. Art. 56 Ziff. 1 SchKG (namentlich Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage) nicht vom Anwendungsbereich des Art. 63 SchKG erfasst werden; damit verlängert sich die Frist nicht um drei Tage, wenn die Frist am Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag endet. Fällt das Fristende in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so verlängert sich die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende; Samstag, Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit (Art. 63 SchKG).
Anders gesagt verlängert sich die Frist «bis zum Ablauf des dritten Werktages.» Handelt es sich beim letzten Tag der Betreibungsferien bzw. des Rechtsstillstandes um einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, erfolgt keine kumulative Anwendung von Art. 63 SchKG und Art. 142 Abs. 3 ZPO (s. hiervor). Daher können Betreibungsferien und Rechtsstillstand auch an einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag enden, was zur Folge hat, dass die Zusatzfrist ab dem nächstfolgenden Werktag läuft. Bsp.: Enden die Betreibungsferien am Samstag, läuft die Zusatzfrist ab Montag (nicht Dienstag) und endet am Mittwoch.
4. Einhaltung der Frist
11 Die Einhaltung der Fristen richtet sich nach Art. 143 ZPO (Art. 31 SchKG).
Der Schuldner kann den geforderten Betrag (inkl. Betreibungskosten) an die Gläubigerin oder an das Betreibungsamt für Rechnung der Gläubigerin leisten (Art. 12 Abs. 1 SchKG) und somit die Forderung tilgen. Nur bei letzterer Variante führt die Bezahlung zum unmittelbaren Untergang der Betreibung (Art. 12 Abs. 2 SchKG); bei der Bezahlung an die Gläubigerin muss hingegen im Streitfall der Schuldner die Aufhebung der Betreibung
nach Art. 85/85a SchKG beim Gericht beantragen. Bei Bezahlung an das Betreibungsamt fällt eine Gebühr an (Art. 19 GebV SchKG), welche einen Bestandteil der Betreibungskosten bildet und daher vom Schuldner zu tragen ist (Art. 68 SchKG). Leistet der Schuldner nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist, zeitigt dies für ihn keine unmittelbaren Konsequenzen. So kann er nach Ablauf der Zahlungsfrist weiterhin seine Schulden tilgen und den Untergang (Art. 12 Abs. 2 SchKG) bzw. die Aufhebung (Art. 85 und 85a SchKG) des Betreibungsverfahrens bewirken.
Folgendes gilt es jedoch zu beachten: Die Zahlungsfristen (Art. 152 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) entsprechen den Minimalfristen für die Verwertung (Art. 154 SchKG; der dort geregelte Fristenstillstand gilt nicht für die Minimalfristen ). Demnach kann – bei rechtskräftigem Zahlungsbefehl – die Gläubigerin das Verwertungsbegehren stellen, sobald die Zahlungs- bzw. Minimalfrist für die Verwertung abgelaufen ist. Nach Ablauf der Frist besteht daher nur ein enger Zeitraum, um die Verwertung des Pfandobjekts zu verhindern.
5. Bindung an die Frist
12 Die Zahlungs- bzw. Minimalfrist (Art. 154 bzw. Art. 152 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; vgl. zum Zusammenspiel dieser beiden Fristen N. 11) dient einzig den Interessen des betriebenen Schuldners.
13 Drittpfandeigentümern und Ehegatten/eingetragenen Partnern steht es bei einer nachträglichen Zustellung (i.S.v. Art. 100 Abs. 1 VZG) offen, auf die Einhaltung der Zahlungs- bzw. Minimalfrist der Verwertung zu verzichten.
14 Im Gegensatz dazu ist die betreibende Gläubigerin an die Zahlungs- bzw. Minimalfrist der Verwertung gebunden. Mithin ist sie nicht berechtigt, vor Fristablauf das Verwertungsbegehren zu stellen.
15 Bei der Zahlungs- bzw. Minimalfrist der Verwertung handelt es sich um Bedenkfristen, die weder verlängert noch wiederhergestellt werden können (vgl. Art. 33 SchKG).
D. Androhung der Pfandverwertung (Abs. 1 Ziff. 2)
16 Dem betriebenen Schuldner ist im Zahlungsbefehl anzudrohen, dass der Pfandgegenstand verwertet wird, falls er weder dem Zahlungsbefehl nachkommt noch Rechtsvorschlag erhebt
17 Folglich kann der Betriebene die Verwertung abwenden, indem er die Gläubigerin befriedigt (durch Bezahlung der Betreibungsforderung; vgl. N. 11) oder indem er innert Frist Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 SchKG). Letzterem ist Folgendes anzufügen:
In der Betreibung auf Pfandverwertung kann mit dem Rechtsvorschlag neben «dem Bestand, dem Umfang oder der Fälligkeit der Forderung auch der Bestand des Pfandrechtes bestritten werden».
Wenn im Rechtsvorschlag nichts anderes angemerkt ist, bezieht sich der Rechtsvorschlag sowohl auf die Forderung als auch auf das Pfandrecht (kumulativ). Für die Grundpfandverwertung findet sich diese Regelung ausdrücklich in Art. 85 Abs. 1 VZG. In der Faustpfandverwertung fehlt eine solche Bestimmung. Aufgrund der gleichgelagerten Interessenlage rechtfertigt es sich allerdings, Art. 85 Abs. 1 VZG in der Faustpfandverwertung analog anzuwenden; ein ähnlicher Gedanke ist in Art. 74 Abs. 2 SchKG angelegt, weshalb man mit einer (analogen) Anwendung dieser Norm zum gleichen Ergebnis gelangt. Sollte eine analoge Anwendung verneint werden, so liegt m.E. eine natürliche/tatsächliche Vermutung vor, wonach sich der Rechtsvorschlag auf die Forderung und das Pfandrecht bezieht. Will der Betriebene entweder nur das Pfandrecht oder die Forderung bestreiten (alternativ), so hat er im Rechtsvorschlag ausdrücklich darauf hinzuweisen (vgl. Art. 74 Abs. 2 SchKG).
Neben dem betriebenen Schuldner können auch allfällige Mitbetriebene Rechtsvorschlag erheben (Art. 153 Abs. 2 und 2bis SchKG).
E. Für die Pfandgläubigerin: Hinweis auf Verfügungsbeschränkung (Art. 90 VZG)
18 In der Betreibung auf Pfändung ist es dem Schuldner unter Strafandrohung verboten, ohne Bewilligung des Betreibungsamts über die gepfändeten Vermögensstücke zu verfügen (Art. 96 SchKG).
19 (i) Art. 90 VZG regelt die fakultative Verfügungsbeschränkung.
20 (ii) Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung kann die Betreibende nur im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung verlangen; die Faustpfandverwertung kennt einen solchen Schutz nicht.
Die (Mit-)Betriebenen haben keinen Rechtsvorschlag erhoben oder sie haben den Rechtsvorschlag nicht form- oder fristgerecht eingereicht (Art. 90 Abs. 1 Ziff. 1 VZG).
Der gültig erhobene Rechtsvorschlag wurde durch Urteil (Rechtsöffnungsverfahren oder ordentliches Verfahren) oder durch Rückzug rechtskräftig beseitigt (Art. 90 Abs. 1 Ziff. 2 VZG). Eine provisorische Rechtsöffnung genügt auch; es ist dabei unbeachtlich, ob die zwanzigtägige Frist für die Aberkennungsklage noch läuft oder ob eine solche Klage bereits hängig ist (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
M.a.W. kann bei einer erteilten provisorischen Rechtsöffnung selbst dann eine Vormerkung verlangt werden, wenn es an einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl mangelt.
21 (iii) Die Verfügungsbeschränkung erhält «durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte» (Art. 960 Abs. 2 ZGB).
Grundsätzlich gilt der Drittpfandeigentümer als Mitbetriebener. Diesem ist daher der Zahlungsbefehl zuzustellen, wogegen er Rechtsvorschlag erheben kann (Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG). Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob das Drittpfandverhältnis bereits vor der Einleitung der Betreibung bestand oder erst nachträglich begründetet wurde (zu der Ausnahme hiernach).
Solange das Betreibungsamt die Verwertung nicht vollzogen hat (also auch nach Stellung des Verwertungsbegehrens), kann die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Drittpfandeigentümer nachgeholt werden (vgl. Art. 88 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 VZG; dazu OK-Paydar, Art. 151 SchKG N. 33 ff.). Die nachträgliche Zustellung kann allerdings zu grossen Verzögerungen führen: Einerseits muss auch der später ausgestellte Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen, bevor zur Verwertung geschritten werden kann. Andererseits beginnt die sechsmonatige Minimalfrist (Art. 154 Abs. 1 SchKG) erst mit der Zustellung des letzten Zahlungsbefehls zu laufen (Art. 98 Abs. 1 VZG). Eine nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls ist allerdings nur dann vorausgesetzt, wenn es an einer vorgemerkten Verfügungsbeschränkung fehlt (Art. 88 Abs. 2 VZG; Art. 100 Abs. 2 VZG). Erwirbt ein Dritter das Pfandobjekt, nachdem die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt wurde, ist dieser Dritte nicht als Mitbetriebener zu behandeln. Der (neue) Drittpfandeigentümer und – sofern es sich um eine Familienwohnung/gemeinsame Wohnung handelt – dessen Ehegatte/eingetragener Partner können daher keinen Rechtsvorschlag erheben und müssen sich den Fortgang des Betreibungsverfahrens gefallen lassen (vgl. Art. 960 Abs. 2 ZGB).
Bei der nachträglichen Begründung einer Familienwohnung/gemeinsamen Wohnung («Umnutzung») ist hingegen umstritten, ob bei einer vorgemerkten Verfügungsbeschränkung der Ehegatte/eingetragene Partner zu den Mitbetriebenen gehört oder nicht. Die von Kren Kostkiewicz vertretene Mittellösung überzeugt: Solange ein Verwertungsbegehren nicht gestellt ist, gilt es allfällige «Umnutzungen» zu beachten; d.h., das Betreibungsamt hat dem Ehegatten/eingetragenen Partner nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen.
Kommt es nach Stellung des Verwertungsbegehrens zu einer «Umnutzung», bedarf es keiner nachträglichen Zustellung an den Ehegatten/eingetragenen Partner.
22 (iv) Vormerkungen, die gegen Art. 90 oder 97 VZG verstossen, sind nicht nichtig, sondern nur mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar.
III. Miet-/Pachtzinssperre (Abs. 2)
A. Übersicht
23 Der Umfang der Pfandhaft (abzugrenzen vom Umfang der Sicherung; s. OK-Paydar, Art. 151 SchKG N. 6 f.) beschlägt die Frage, welche Gegenstände/Forderungen das Haftungssubstrat bilden und damit bei Zahlungsausfall des Schuldners verwertet werden können.
B. Anwendungsbereich
24 (i) Ausserhalb eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens kann die Pfandgläubigerin einzig in der Betreibung auf Grundpfandverwertung (vgl. Art. 41 SchKG) verlangen, dass das Pfandrecht auf Miet-/Pachtzinsforderungen ausgedehnt wird.
In der Betreibung auf Faustpfandverwertung ist eine Pfandhaftausdehnung und Zinssperre grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 152 Abs. 2 SchKG, der sich auf Grundstücke bezieht).
So umfasst das Faustpfandrecht von Gesetzes wegen nur die natürlichen Früchte; die zivilen Früchte (namentlich die Miet-/Pachtzinsen) fallen nicht unter die Pfandhaft (vgl. Art. 892 Abs. 2 ZGB). Es ist allerdings zulässig, vertraglich die Pfandhaft auf die zivilen Früchte auszudehnen; ob auch in diesen Fällen eine Zinssperre angeordnet werden kann, ist unklar. M.E. sind keine Gründe ersichtlich, die eine analoge Anwendung von Art. 152 Abs. 2 SchKG in der Betreibung auf Faustpfandverwertung von vornherein ausschliessen würden. Haben die Parteien ein Fahrnispfand an einem Schuldbrief errichtet (sog. indirekte Sicherung), ist in der Regel die Betreibung auf Faustpfandverwertung einzuleiten;
diesfalls kann keine Zinssperre angeordnet werden (s. hiervor). Die Parteien können jedoch im Pfandvertrag eine abweichende Vereinbarung treffen (Einziehungs- und Kündigungsrecht), damit der Pfandgläubigerin die Möglichkeit zukommt, direkt die Betreibung auf Grundpfandverwertung einzuleiten; dadurch steht der Weg offen für die Anordnung einer Zinssperre. In der Betreibung auf Pfändung ist eine Ausdehnung der Pfandhaft gemäss Art. 806 ZGB ausgeschlossen.
Es gilt allerdings zu beachten, dass die laufenden Miet- und Pachtzinsen von Gesetzes wegen als mit dem Grundstück gepfändet gelten (vgl. Art. 102 SchKG sowie Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 lit. b VZG); hingegen profitieren diesfalls alle Pfändungsgläubigerinnen von den anfallenden Miet- und Pachtzinsen.
25 (ii) Art. 805 ZGB unterstellt die natürlichen Früchte der Pfandhaft; Art. 806 ZGB regelt das Gleiche für die zivilen Früchte.
In erster Linie betrifft die Pfandhaftausdehnung die Miet-/Pachtzinserträge, welche der Pfandeigentümer im Rahmen eines Miet-/Pachtvertrages (Art. 253 ff. und Art. 275 ff. OR) erwirtschaftet.
Nur die effektiv zu bezahlenden Zinsen sind von der Pfandhaft erfasst. Die Pfandhaft erstreckt sich sogar auf Miet-/Pachtzinsforderungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen (z.B. Art. 269 ff. OR), solange der Mieter/Pächter keine (gerichtliche) Reduktion der Zinsen erreicht hat. Beim Entgelt, welches für die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts bezahlt wird, handelt es sich ebenso um zivile Früchte i.S.v. Art. 806 ZGB; daher kann die Pfandhaft auch auf diese Erträge ausgedehnt werden. Erfasst sind namentlich die Erträge aus Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB), Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB) und Baurecht (Art. 779 ff. ZGB; Baurechtszinsen
). Die Ausführungen zu den Miet-/Pachtzinsen gelten damit mutatis mutandis auch für das Entgelt bei dinglichen Nutzungsrechten (aus Gründen der Lesefreundlichkeit wird im Folgenden auf eine terminologische Differenzierung verzichtet). Eine Gebrauchsleihe nach Art. 305 ff. OR ist naturgemäss unentgeltlich; dementsprechend fällt eine Erweiterung der Pfandhaft ausser Betracht.
Der von der Entlehnerin geschuldete Kostenersatz (Art. 307 Abs. 1 OR) ist keine zivile Frucht i.S.v. Art. 806 ZGB, weswegen eine Ausdehnung ausgeschlossen ist. Benutzt der Schuldner das Pfandobjekt selbst, ist eine Ausdehnung ebenso wenig möglich. Forderungen des Hoteleigentümers gegenüber seinen Hotelgästen und Restaurantbesuchern unterliegen gemäss dem Bundesgericht nicht der Pfandhaft.
Ob dies auch auf andere gemischte Rechtsverhältnisse zutrifft, ist fraglich. Immerhin lässt sich festhalten, dass es in der Regel möglich sein wird, die Mietzinskomponente auszuscheiden (vgl. Art. 93 Abs. 2 VZG). Unklar sind die Verhältnisse bei Unter- und Drittverhältnissen:
Gemäss Mindermeinung umfasst das Pfandrecht auch die Untermiet-/Unterpachtzinsen, wobei die Grundpfandgläubigerin gleichwohl nicht doppelt auf die Zinszahlung greifen kann; der Mieter/Untervermieter, «dessen Untervermietungseinnahme durch den Gläubiger seines Obervermieters beschlagnahmt wird, kann eine entsprechende Schadenersatzforderung mit seiner Mietzinsschuld zur Verrechnung bringen» (gleiches Ergebnis beim Unterpachtverhältnis). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die gegenteilige Ansicht und verneint die Ausdehnung auf Untermiet-/Unterpachtzinsen. Die Forderungen des Hoteleigentümers gegenüber dem Geranten, der das Hotel für den Grundeigentümer führt (Drittverhältnis), unterliegen gemäss dem Bundesgericht nicht der Pfandhaft.
26 (iii) Die Pfandhaft erfasst – aus zeitlicher Sicht – nur die laufenden Miet-/Pachtzinsen (s. aber N. 29). Diejenigen Miet-/Pachtzinsen, die vor Anhebung der Grundpfandverwertung oder nach der Verwertung (bzw. nach Abschluss der Pfandverwertung; vgl. dazu N. 37) anfallen, sind nicht vom Pfandrecht umfasst (vgl. Art. 806 Abs. 1 ZGB).
27 (iv) Aus persönlicher Sicht kommt nur der betreibenden Grundpfandgläubigerin das Privileg zu, die Ausdehnung der Pfandhaft zu verlangen. Eine nicht betreibende Grundpfandgläubigerin ist dazu nicht berechtigt; dementsprechend hat sie auch keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VZG; s. N. 42).
C. Voraussetzungen
28 Damit es in der Betreibung auf Pfandverwertung (vgl. N. 24) zu einer Ausdehnung des Pfandrechts und schliesslich zu einer Miet-/Pachtzinssperre kommt, bedarf es – neben dem Vorhandensein von Miet-/Pachtzinserträgen (oder anderen zivilen Früchten; s. N. 25) – zweierlei:
29 (i) Begehren der betreibenden Pfandgläubigerin: Die Betreibende muss die Ausdehnung der Pfandhaft ausdrücklich verlangen; die Ausdehnung erfolgt – in der Betreibung auf Pfandverwertung – nicht von Gesetzes wegen.
Verlangt die Betreibende die Ausdehnung im Betreibungsbegehren, unterliegen die ab diesem Zeitpunkt fällig werdenden Miet-/Pachtzinsen der Pfandhaft (s. Art. 91 Abs. 1 VZG; vgl. aber die Bemerkung unter dem 4. Lemma betreffend die überfälligen Zinsen).
Stellt die Betreibende das Begehren zu einem späteren Zeitpunkt, erfolgt keine Rückwirkung. Die Ausdehnung entfaltet erst ab dem Zeitpunkt Wirksamkeit, in dem die Betreibende die Ausdehnung verlangt; mithin erfasst die Pfandhaft nur die Miet-/Pachtzinsen, die nach dem Antragszeitpunkt fällig werden (s. hiervor).
Es ist für die Betreibende daher empfehlenswert, frühzeitig – im besten Fall gemeinsam mit dem Betreibungsbegehren – die Ausdehnung zu beantragen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Betreibende die Ausdehnung nur dann verlangen, wenn sie darauf nicht unwiderruflich verzichtet hat.
Ein Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, wobei der fehlende Antrag im Betreibungsbegehren allein kein (unwiderruflicher) Verzicht darstellt. M.a.W. besteht für die Betreibende die Möglichkeit, nur einstweilen auf die Ausdehnung zu verzichten. Sobald die Ausdehnung der Pfandhaft erfolgt ist, kann die Betreibende nur für künftig anfallende Miet‑/Pachtzinsen auf die Ausdehnung verzichten. Es stellt sich die Frage, ob sich die Pfandhaft auch auf Miet-/Pachtzinsen ausdehnen lässt, die vor Antragsstellung bereits fällig waren, allerdings von der – sich im Verzug befindenden – Zinsschuldnerin noch nicht beglichen wurden (überfällige Miet-/Pachtzinsen). Dürr vertritt die Ansicht, dass es die ratio legis von Art. 91 Abs. 1 VZG zulassen würde, die Pfandhaft auf überfällige Miet‑/Pachtzinsen auszudehnen.
Dem steht allerdings der klare Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 VZG entgegen, weshalb eine Ausdehnung auf überfällige Miet-/Pachtzinsen abzulehnen ist. Vereinzelt findet sich in der Doktrin der Hinweis, wonach das Pfandrecht an Miet-/Pachtzinsen in der Betreibung auf Pfandverwertung selbstständig – d.h. ohne Verwertung des Grundstücks – geltend gemacht werden könne.
Darunter ist nicht zu verstehen, dass ein Begehren auf Pfandbetreibung, welches sich lediglich auf die Miet-/Pachtzinsen bezieht, zulässig ist; das gesetzliche Forderungspfandrecht an den Miet-/Pachtzinsen muss zusammen mit dem zugrunde liegenden Grundpfandrecht im Rahmen einer Grundpfandverwertung geltend gemacht werden (sog. Akzessorietät; vgl. Art. 806 Abs. 1 ZGB und N. 24). Richtigerweise kann mit «selbstständig» nur (aber immerhin) gemeint sein, dass es nicht zwingend zur Verwertung des belasteten Grundstücks kommen muss, damit sich die betreibende Grundpfandgläubigerin aus den angefallenen Miet-/Pachtzinsen befriedigen kann (s. N. 37). Wenn bereits die eingegangenen Miet-/Pachtzinsen (und/oder anderweitige Erträgnisse) zur Deckung der Betreibungsforderungen und -kosten genügen, bedarf es keiner Verwertung des verpfändeten Grundstücks; dies ist auch im Zusammenhang mit den Abschlagszahlungen gemäss Art. 95 VZG von Bedeutung (vgl. N. 42 ff., insb. N. 44). Hinzuweisen bleibt auf Art. 111 Abs. 2 VZG, wonach auch bei einer ergebnislosen Verwertung des Grundstücks, die Miet-/Pachtzinserträge der betreibenden Pfandgläubigerin zugewiesen werden.
30 (ii) Bezahlung des Kostenvorschusses: Die frühere Fassung von Art. 91 Abs. 1 VZG verlangte für die Miet-/Pachtzinssperre explizit die Leistung eines Kostenvorschusses.
D. Verfahren
31 Nachdem die betreibende Pfandgläubigerin das Begehren auf Ausdehnung gestellt und den verlangen Kostenvorschuss geleistet hat (s. hiervor), folgen verschiedene Verfahrensschritte:
32 (i) Feststellung Miet-/Pachtverträge: Das Betreibungsamt stellt «sofort nach Empfang des Betreibungsbegehrens fest, ob und welche Miet- oder Pachtverträge auf dem Grundstück bestehen» (Art. 91 Abs. 1 VZG). Das Betreibungsamt befragt dazu den Schuldner und/oder den Drittpfandeigentümer; beide sind verpflichtet, Auskunft über allfällige Miet-/Pachtverträge zu erteilen, ansonsten sie sich strafbar machen (Art. 91 SchKG; Art. 323 f. StGB).
33 (ii) Anzeige an Mieter/Pächter (Art. 152 Abs. 2 SchKG und Art. 91 Abs. 1 VZG; Formular VZG Nr. 5,
Die Zuständigkeit für die Anzeige liegt beim Betreibungsamt; eine rein private Mitteilung (z.B. durch die Grundpfandgläubigerin) entfaltet keine Sperrwirkung.
Damit das Betreibungsamt die Anzeige an den Mieter/Pächter machen bzw. eine Zinssperre anordnen kann, muss zuvor das Betreibungsverfahren – durch Zustellung des Zahlungsbefehls an den Betriebenen (Art. 38 Abs. 2 SchKG) – eingeleitet werden.
Ein während der Schonzeit (Art. 56 SchKG) zugestellter Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit; mithin muss das Ende der Schonzeit abgewartet werden, damit das Betreibungsamt die Zinssperre anordnen kann. Für die Anordnung der Zinssperre ist es hingegen unbeachtlich, ob diese während der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) oder während eines dem Schuldner oder Pfandeigentümer gewährten Rechtsstillstandes (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) erfolgt – solange das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl vor Beginn der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes zustellt, hat das Betreibungsamt die Zinssperre auszusprechen (Art. 91 Abs. 2 VZG). In der Lehre stösst diese Regelung teilweise auf Kritik: Indem die Zinssperre eine vorgängige Zustellung des Zahlungsbefehls voraussetzt, kann es mitunter zu erheblichen Verzögerungen kommen (Betreibungsferien und Rechtsstillstand), bis die Zinssperre ihre Wirkung entfaltet. Aus nachvollziehbaren Gründen plädiert daher dieser Teil der Lehre dafür, dass bereits ab Einreichen des Betreibungsbegehrens eine Zinssperre anzuordnen sei; allfällige Schonzeiten hätten diesfalls keinen Einfluss auf die Zinssperre. Auf diese Weise gelingt es, den Zweck der Zinssperre – die provisorische Sicherung von Miet-/Pachtzinsen – bestmöglich zu verwirklichen. Die Pfändung eines Grundstückes erfasst namentlich die laufenden Miet-/Pachtzinsen (Art. 102 Abs. 1 SchKG; Art. 14 Abs. 1 VZG). Deshalb hat das Betreibungsamt auch in der Betreibung auf Pfändung dem Mieter/Pächter anzuzeigen, «dass sie inskünftig die Miet-(Pacht-)zinse rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlen können» (Art. 15 Abs. 1 lit. b VZG; vgl. Art. 102 Abs. 2 SchKG).
Diesfalls bedarf es in einer späteren Betreibung auf Pfandverwertung keiner zusätzlichen Anzeige an den Mieter/Pächter (Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 VZG). Das Gleiche gilt, wenn ein neues Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung gestellt oder das Grundstück gepfändet wird (Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 VZG).
34 (iii) Anzeige an Pfandeigentümer (Art. 92 Abs. 1 VZG; Formular VZG Nr. 6, Art. 8 SchKK
35 (iv) Einrede des Pfandeigentümers: Der Pfandeigentümer (Schuldner oder Dritteigentümer) kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Anzeige (Art. 92 Abs. 1 VZG; N. 34) beim Betreibungsamt eine Einrede erheben. Mit dieser kann er geltend machen, dass sich das Pfandrecht nicht auf die Miet‑/Pachtzinsen oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstreckt (Art. 93 Abs. 2 VZG). Auf diese Einredemöglichkeit hat das Betreibungsamt den Pfandeigentümer in der Anzeige gesondert hinzuweisen (Art. 92 Abs. 2 VZG). Bei der Einredeerhebung ist Folgendes zu beachten:
Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Einrede «unter Angabe der Gründe und […] der bestrittenen Teilbeträge» zu erfolgen (Art. 92 Abs. 2 letzter Teilsatz VZG).
An diese Begründung darf das Betreibungsamt indes nicht allzu hohe Anforderungen stellen. Die zehntägige Frist wird mit der Anzeige i.S.v. Art. 92 Abs. 1 VZG ausgelöst. Da die Anzeige an den Pfandeigentümer und an den Mieter/Pächter gleichzeitig zu erfolgen hat (Art. 92 Abs. 1 Teilsatz 1 VZG), hat das Betreibungsamt – mit Blick auf Art. 91 Abs. 1 VZG (s. N. 33) – die Anzeige auch während der Schonzeit (Art. 56 SchKG) zu tätigen. Dies beantwortet allerdings nicht die Frage, in welchem Zeitpunkt die zehntätige Frist zu laufen beginnt, falls die Anzeige während der Schonzeit erfolgt ist. Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich bei der Anzeige an den Pfandeigentümer – analog der Zustellung der Arresturkunde (Art. 274 SchKG) und im Gegensatz zur Anzeige an den Mieter/Pächter – um eine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG;
demnach entfaltet die Anzeige ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit (fristauslösendes Ereignis). Die Frist beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Endet die Frist während der Schonzeit, kommt Art. 63 SchKG (nicht Art. 145 ZPO) zur Anwendung. Die Fristwahrung richtet sich nach Art. 143 ZPO (i.V.m. Art. 31 SchKG). Abzugrenzen ist die Einrede i.S.v. Art. 92 Abs. 2 VZG vom Rechtsvorschlag gegen das Pfandrecht. Beziehen sich die Einwände des Betriebenen auf den Umfang des Pfandrechts (sprich die Erstreckung des Pfandrechts auf die Miet-/Pachtzinsen), so hat der Pfandeigentümer die Einrede zu erheben. Will der Betriebene hingegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der Forderung, oder den Bestand des Pfandrechts bestreiten, muss er dies mit dem Rechtsvorschlag geltend machen (vgl. Art. 85 VZG; s. auch N. 36).
Ob der Pfandeigentümer die Einrede und/oder den Rechtsvorschlag erhebt, hat Einfluss auf das nachfolgende Verfahren: Der Rechtsvorschlag kann die Betreibende im Rechtsöffnungsverfahren oder im ordentlichen Verfahren beseitigen (Art. 153a SchKG; Art. 93 Abs. 1 VZG), wohingegen der betreibenden Gläubigerin bei erhobener Einrede nur das ordentliche Verfahren offensteht (Art. 93 Abs. 2 VZG; s. auch N. 36). Macht ein Dritter geltend, die Miet-/Pachtzinsen stünden ihm zu, dann ist das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. OR) einzuleiten (ausführlich N. 47); nur dem Pfandeigentümer (Schuldner oder Dritteigentümer) steht die Einrede i.S.v. Art. 92 Abs. 2 VZG offen.
36 (v) Feststellungsklage der betreibenden Pfandgläubigerin: Hat der Pfandeigentümer die Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG erhoben, wird dies der Betreibenden angezeigt (Formular VZG Nr. 8, Art. 13 und 14 SchKK
Bei der Anzeige an die Betreibende handelt es sich nach hier vertretener Ansicht nicht um eine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG, denn die Anzeige an die Betreibende greift nicht in die Rechtsstellung des Schuldners ein.
Damit entfaltet die Anzeige auch während der Schonzeit sofort ihre Wirkung; die zehntätige Frist beginnt am Tag nach der Anzeige zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Mangels Betreibungshandlung gelangt auch Art. 63 SchKG nicht zur Anwendung, hingegen gilt es m.E. die Gerichtsferien nach Art. 145 ZPO zu beachten. Erhebt der Betriebene gleichzeitig die Einrede i.S.v. Art. 92 Abs. 2 VZG und den Rechtsvorschlag (s. N. 35), gestaltet sich die Prosequierung der Zinssperre wie folgt (nachfolgend die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die von einem Teil der Lehre kritisiert wird; vgl. auch das Formular VZG Nr. 8):
Der Betreibende hat sich innert zehn Tagen seit Anzeige zwischen zwei Vorgehensweisen zu entscheiden (Art. 153a Abs. 1 SchKG; Art. 93 Abs. 1 und 2 VZG). Einerseits steht der Betreibenden der Weg offen, eine Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) und/oder eine Feststellungsklage (Art. 93 Abs. 2 VZG; objektive Klagehäufung i.S.v. Art. 90 ZPO) anzuheben. Anderseits besteht für die Betreibende die Möglichkeit, ein Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) einzuleiten. Wählt die Betreibende den zweiten Weg, kann sie mit der Erhebung der Feststellungsklage zuwarten, bis das Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat. Weist das Gericht die Rechtsöffnung ab, hat die Gläubigerin innert zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung die Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG und die Feststellungsklage i.S.v. Art. 93 Abs. 2 VZG einzuleiten (Art. 93 Abs. 1 VZG). Wird das Rechtsöffnungsbegehren hingegen gutgeheissen, hat die Betreibende die Feststellungsklage nach Art. 93 Abs. 2 VZG anhängig zu machen; das Betreibungsamt setzt dafür eine Frist von zehn Tagen an. Eine allenfalls erhobene Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) hat keinen Einfluss auf diese Frist. Versäumt die Betreibende eine der genannten Frist, widerruft das Betreibungsamt die Zinssperre (Art. 93 Abs. 3 und 4 VZG; Art. 153a Abs. 3 SchKG). Hat der Mieter/Pächter in solchen Fällen bereits Miet-/Pachtzinsen ans Betreibungsamt geleistet, erfolgt eine Auszahlung der Zinsen an den Zinsgläubiger (Art. 93 Abs. 3 VZG).
Unabhängig davon besteht für die Betreibende weiterhin die Möglichkeit, innerhalb der zweijährigen Verwertungsfrist (Art. 154 Abs. 1 SchKG) den Rechtsvorschlag und/oder die Einrede zu beseitigen.
37 (vi) Gelingt der Betreibenden die Beseitigung des Rechtsvorschlags (bzw. fehlt es an einem Rechtsvorschlag), kann sie die Verwertung des Pfandgrundstücks beantragen (Art. 154 Abs. 1 SchKG).
Stellt die Betreibende das Verwertungsbegehren nicht innert der gesetzlichen Frist von zwei Jahren, erlischt die Betreibung (Art. 154 Abs. 2 SchKG); das Betreibungsamt hebt die Zinssperre auf.
In einem solchen Fall zahlt das Betreibungsamt – zumindest nach einem Teil der Lehre – die eingegangenen Zinsen an den Zinsgläubiger (Vermieter/Verpächter) aus. Eine Zuweisung der eingegangenen Zinsen an die betreibende Pfandgläubigerin – wie von einem Teil der Lehre gefordert – ist m.E. nur dann zulässig, wenn diese Zinsen zur Begleichung der Betreibungsforderung und -kosten genügen und demnach eine Verwertung des Pfandgrundstücks nicht notwendig erscheint (vgl. hiernach 3. Lemma). Die rechtzeitige Stellung des Verwertungsbegehrens führt i.d.R. zur öffentlichen Zwangsversteigerung des Grundstücks (Art. 156 i.V.m. 133 ff. SchKG). Mit Zuschlag des Grundstücks an den Ersteigerer (vgl. Art. 126 i.V.m. Art. 156 und 142a SchKG) – d.h. mit Abschluss der Pfandverwertung – erlischt das Pfandrecht gemäss Art. 806 ZGB.
Bis zu diesem Zeitpunkt stehen die anfallenden Miet-/Pachtzinsen der betreibenden Grundpfandgläubigerin zu – danach dem Ersteigerer (vgl. N. 26). Damit sich die betreibende Grundpfandgläubigerin aus den angefallenen Miet-/Pachtzinsen befriedigen kann, muss es indes nicht zwingend zur Verwertung des Pfandgrundstücks kommen: Sollten die beim Betreibungsamt eingegangenen Miet-/Pachtzinsen (und/oder anderweitige Erträgnisse) zur Deckung der Betreibungsforderungen und -kosten genügen, bedarf es keiner Verwertung des Pfandgrundstücks;
selbstredend erübrigt sich diesfalls die Stellung des Verwertungsbegehrens. Das Ganze lässt sich auch mit Abschlagszahlungen i.S.v. Art. 95 VZG kombinieren (vgl. N. 42 ff., insb. N. 44). Sollte sich das Grundstück wegen ungenügender Angebote nicht verwerten lassen (Pfandausfall gemäss Art. 158 SchKG), so erhält die betreibende Grundpfandgläubigerin trotzdem die beim Betreibungsamt eingegangenen Miet-/Pachtzinsen (Art. 111 Abs. 2 VZG).
Kommt es zwar zum Zuschlag, deckt der Erlöst die Forderung nicht vollständig, gilt das Gleiche.
E. Rechtsfolgen
38 Die Miet-/Pachtzinssperre wirkt sich in verschiedener Hinsicht aus. Einerseits hat der Mieter/Pächter die Zinsen an das Betreibungsamt zu leisten (Art. 806 Abs. 2 ZGB); zugleich untersagt das Betreibungsamt dem Pfandeigentümer, allfällige Zinszahlungen entgegenzunehmen (Art. 92 Abs. 1 VZG). Andererseits gehen die Verwaltungsbefugnisse über das Pfandgrundstück (teilweise) auf das Betreibungsamt über. Im Einzelnen:
39 (i) Mieter/Pächter: Sobald das Betreibungsamt dem Mieter/Pächter die Anhebung der Betreibung angezeigt hat (N. 33), kann dieser nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Zinsgläubiger leisten, sondern nur noch an das Betreibungsamt (Art. 806 Abs. 2 ZGB; Art. 91 Abs. 1 VZG).
40 (ii) Pfandeigentümer: Nach Erlass der Zinssperre ist es dem Pfandeigentümer unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) untersagt, Miet-/Pachtzinszahlungen entgegenzunehmen oder darüber Rechtsgeschäfte abzuschliessen (Art. 92 Abs. 1 VZG).
41 (iii) Verwaltung des Pfandgrundstücks: Nach Erlass der Zinssperre hat das Betreibungsamt – an Stelle des Schuldners oder Pfandeigentümers – alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet-/Pachtzinsen erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 94 Abs. 1 VZG). Es ist zulässig, diese Verwaltungsbefugnisse auf einen Dritten zu übertragen (Art. 94 Abs. 2 VZG). Das bedarf der Ergänzung in mehrfacher Hinsicht:
Art. 94 Abs. 1 VZG enthält eine nicht abschliessende Liste («Massnahmen […] wie») von Verwaltungsmassnahmen,
die nach Anordnung der Zinssperre in den Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamts (oder des beauftragten Dritten) fallen. Die Verwaltungsbefugnisse sind allerdings beschränkt: Sie umfassen grundsätzlich nur die dringlichen Sicherungsmassnahmen. Erst ab Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 154 SchKG) kommen dem Betreibungsamt (bzw. dem beauftragten Dritten) umfassende Verwaltungsbefugnisse zu (Art. 101 VZG; vgl. auch Art. 17 f. VZG). Das Betreibungsamt kann die Verwaltungsbefugnisse auf einen Dritten übertragen, der dafür am geeignetsten erscheint (z.B. Immobilienverwaltung; Art. 94 Abs. 2 VZG). Zulässig ist ebenso die Übertragung auf den betriebenen Schuldner.
Das Bundesgericht qualifiziert die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse als Auftrag oder Vertrag sui generis; die Art. 394 ff. OR gelangen in beiden Fällen zur Anwendung. Das Verhältnis zwischen Betreibungsamt und Dritten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Überschreitet das Betreibungsamt (oder der beauftragte Dritte) seine Kompetenzen nach Art. 94 VZG, kann die entsprechende Verwaltungshandlung mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden. Eine allfällige Haftung richtet sich nach Art. 5 SchKG und nicht nach Zivilrecht.
Damit das Betreibungsamt von seinen Verwaltungsbefugnissen Gebrauch machen kann, muss das Pfandgrundstück vermietet/verpachtet oder anderweitig vom Anwendungsbereich des Art. 152 Abs. 2 SchKG (N. 25) erfasst sein.
Die Betreibende hat innert gesetzlicher Frist das Verwertungsbegehren zu stellen, ansonsten die Betreibung erlischt (Art. 154 Abs. 2 SchKG). Mit dem Erlöschen der Betreibung fallen die Verwaltungsbefugnisse des Betreibungsamtes (bzw. des beauftragten Dritten) dahin.
F. Einzelfragen
1. Abschlagszahlung
42 In erster Linie sind die Miet-/Pachtzinseinnahmen zur Deckung der Verwaltungsauslagen und Verwaltungskosten sowie für allfällige Unterhaltsbeiträge an den Schuldner und seiner Familien (Art. 103 Abs. 2 SchKG) zu verwenden (Art. 94 Abs. 1 VZG).
Nicht betreibenden Grundpfandgläubigerinnen kommt kein Anspruch auf Abschlagszahlungen zu (vgl. Art. 95 Abs. 1 VZG).
Eine Abschlagszahlung ist ausgeschlossen, falls der Betreibenden der Nachweis nicht gelingt, dass eine vom Schuldner anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung vorliegt; dem Betreibungsamt steht kein Ermessensspielraum zu.
Die Zustimmung des Schuldners (allein) zur Abschlagszahlung genügt nicht. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Schuldner die Forderung in Höhe der eingegangenen Miet-/Pachtzinsen anerkennt; gemäss Art. 95 Abs. 2 VZG berechtigt eine Anerkennung zur Abschlagszahlung.
43 Bei mehreren betreibenden Grundpfandgläubigerinnen (betreffend das gleiche Grundstück) ist eine Abschlagszahlung nur in zwei Fällen zulässig: Es braucht entweder die Zustimmung aller Betreibenden oder die Aufstellung eines Kollokationsplans nach Art. 157 Abs. 3 SchKG sowie der vorgängigen Auflage der Verteilliste
44 Die Abschlagszahlung ermöglicht bei geringeren Forderungen, die Grundpfandgläubigerin zu befriedigen, ohne dass das Grundstück verwertet werden muss. Während der zweijährigen Verwertungsfrist (Art. 154 Abs. 2 VZG) kann die Grundpfandgläubigerin die Zinssperre weiterlaufen lassen, ohne ein Verwertungsbegehren zu stellen; während dieser Zeit wird die Forderung der Grundpfandgläubigerin durch die Abschlagszahlungen schrittweise getilgt (vgl. zum Ganzen N. 37).
45 Fällt der betriebene Grundpfandeigentümer in Konkurs, gilt es Art. 96 VZG zu beachten.
2. Mehrere Pfandgläubiger
46 Stellen mehrere Grundpfandgläubigerinnen ein Betreibungsbegehren mit Antrag auf Pfandhaftausdehnung, richtet sich das Vorrecht hinsichtlich der Miet-/Pachtzinsforderungen nach dem jeweiligen Rang ihrer Grundpfandrechte (Art. 114 Abs. 2 VZG; vgl. Art. 813 ff. ZGB).
3. Streitigkeiten über die Berechtigung an den Miet-/Pachtzinsforderungen
47 Der Grundpfandeigentümer (betriebener Schuldner oder Drittpfandeigentümer) kann mit der Einrede nach Art. 92 Abs. 2 VZG vorbringen, dass sich das Pfandrecht überhaupt nicht oder nur auf einen Teil der Miet-/Pachtzinse erstreckt (s. N. 35). Diese Einrede kommt dem Mieter/Pächter und anderen Dritten nicht zu. Allerdings steht diesen der Weg über das Widerspruchsverfahren offen (Art. 106 ff. SchKG), falls sie mit der Pfandhaftausdehnung auf die Miet‑/Pachtzinse nicht einverstanden sind.
Wenn der Mieter/Pächter (oder ein anderer Drittansprecher) bestreitet, dass sich das Pfandrecht auf die Miet-/Pachtzinse erstreckt, hat das Betreibungsamt ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Danach entscheidet das Betreibungsamt nach seinem Ermessen, wer über die bessere Berechtigung der behaupteten Ansprüche befindet; je nachdem setzt es dem Mieter/Pächter (oder einem anderen Drittansprecher), der Grundpfandgläubigerin, dem Grundpfandeigentümer oder dem Schuldner eine Frist für die Einreichung der Widerspruchsklage.
Entgegen einem Teil der Lehre ist die Streitigkeit über die Miet-/Pachtzinsforderungen selbst dann im Widerspruchsverfahren zu behandeln, wenn die Grundpfandgläubigerin das Verwertungsbegehren gestellt hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 SchKG).
Solange das zuständige Gericht im Widerspruchsverfahren keinen Entscheid gefällt hat, dauert die Zinssperre an (vgl. Art. 93 Abs. 3 und 4 VZG). Der Zinsschuldner ist damit weiterhin gehalten, an das Betreibungsamt zu leisten, ansonsten er riskiert, den Zins ein weiteres Mal zu bezahlen.
4. Doppelzahlungsfall
48 Zahlt der Zinsschuldner (Mieter/Verpächter) die Zinsen trotz Zinssperre weiterhin an den Zinsgläubiger (Vermieter/Verpächter), besteht das Risiko, dass der Zinsschuldner ein weiteres Mal an das Betreibungsamt leisten muss (s. N. 39). Falls dieser Doppelzahlungsfall eintritt, stellt sich die Frage, ob dem Zinsschuldner ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Zinsgläubigerin zukommt. Nach hier vertretener Ansicht ist das zu bejahen: Der Zinsschuldner hat grundsätzlich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber dem Zinsgläubiger (Art. 62 ff. OR). Freilich gilt es zu beachten, dass der Zinsschuldner durch die Doppelzahlung das Inkassorisiko trägt und seinen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Zinsgläubiger gegebenenfalls nicht durchsetzen kann.
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