-
- Art. 5a BV
- Art. 6 BV
- Art. 10 BV
- Art. 16 BV
- Art. 17 BV
- Art. 20 BV
- Art. 22 BV
- Art. 29a BV
- Art. 30 BV
- Art. 32 BV
- Art. 42 BV
- Art. 43 BV
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- Art. 55 BV
- Art. 56 BV
- Art. 60 BV
- Art. 68 BV
- Art. 75b BV
- Art. 77 BV
- Art. 96 Abs. 2 lit. a BV
- Art. 110 BV
- Art. 117a BV
- Art. 118 BV
- Art. 123b BV
- Art. 136 BV
- Art. 166 BV
-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
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- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
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- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
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- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
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- Art. 59a BPR
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- Art. 59c BPR
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- Art. 67 BPR
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- Art. 73a BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
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- Art. 44 DSG
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- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
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- Art. 50 DSG
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- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
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- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
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- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Bedeutung und Voraussetzungen der Anmeldung
- II. Notwendige Belege (Abs. 1)
- III. Angaben des Errichtungsakts (Abs. 2)
- IV. Qualifizierte Gründungen (Abs. 3)
- V. Weitere Belege
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Bedeutung und Voraussetzungen der Anmeldung
1 Erst durch die Eintragung in das Handelsregister erlangt die neu gegründete Aktiengesellschaft die Rechtspersönlichkeit (Art. 643 Abs. 1 OR; Art. 52 Abs. 1 ZGB). Die Eintragung wirkt somit konstitutiv. Gleichzeitig kommt der Eintragung «heilende» Wirkung zu: Die Gesellschaft kann die Rechtspersönlichkeit erwerben, ohne dass alle Voraussetzungen der Eintragung vorhanden gewesen sind (Art. 643 Abs. 2 OR).
2 Vor der Eintragung in das Handelsregister ausgegebene Aktien sind nichtig (Art. 644 Abs. 1 OR). Werden Rechtsgeschäfte vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft abgeschlossen, haften die Handelnden persönlich und solidarisch (Art. 645 Abs. 1 OR). Diese Haftung entfällt, wenn die Gesellschaft die Verpflichtungen innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung übernimmt (Art. 645 Abs. 2 OR).
3 Die Eintragung erfolgt im Handelsregister am formellen Sitz der Gesellschaft (Art. 640 OR), während die öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts (Art. 629 Abs. 1 OR) auch anderswo vorgenommen werden kann.
4 Zumeist liegt der Eintragung eine Anmeldung zugrunde (Anmeldeprinzip; Art. 929 Abs. 2 Satz 1 OR). Dabei müssen die einzutragenden Tatsachen belegt werden (Belegprinzip; Art. 929 Abs. 2 Satz 2 OR). Mit den in Art. 43 HRegV aufgelisteten Belegen werden die massgeblichen Tatsachen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft dokumentiert und glaubhaft gemacht. Der Katalog von Art. 43 Abs. 1 HRegV wird in der Lehre zwar grundsätzlich als abschliessend betrachtet.
5 Die Anmeldung erfolgt durch die Gründerinnen bzw. den Verwaltungsrat. Sie ist durch Zeichnungsberechtigte der Gesellschaft oder durch eine vom Verwaltungsrat (vgl. Art. 17 Abs. 3 HRegV) bevollmächtigte Drittperson zu unterzeichnen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 HRegV). Die Unterschriften der anmeldenden und der zeichnungsberechtigten Personen sind zu beglaubigen (vgl. N. 28). Auch die Belege müssen grundsätzlich rechtskonform unterzeichnet sein (Art. 20 Abs. 2 HRegV).
6 Statt auf Papier kann die Anmeldung in elektronischer Form (vgl. Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 12b und 12c HRegV) eingereicht werden (Art. 16 Abs. 2 HRegV).
7 Die Anmeldung ist in einer Amtssprache des zuständigen Kantons abzufassen (Art. 16 Abs. 4 HRegV). Für fremdsprachige Belege darf das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen (Art. 20 Abs. 4 HRegV).
8 Das Gesetz statuiert für die Anmeldung keine bestimmte Frist gerechnet ab der Gründung. Verzögerungen von mehr als 3–6 Monaten sollten indessen vermieden werden. Andernfalls werden unter Umständen gewisse Belege nicht mehr akzeptiert.
9 Das kantonale Handelsregisteramt hat nach Erhalt der Anmeldung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung sowie Belege den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen und nicht gegen zwingende Vorschriften verstossen (Art. 937 OR). Sind die Anmeldung oder Belege unvollständig bzw. mangelhaft, wird die Anmeldung vom Handelsregisteramt ab- bzw. zur Verbesserung zurückgewiesen.
10 Der Eintrag im Tagesregister wird anschliessend vom Eidgenössischen Handelsregisteramt überprüft (Art. 32 Abs. 1 HRegV). Nach der Genehmigung erfolgt die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 35 Abs. 1 HRegV). Mit der Veröffentlichung wird der Eintrag wirksam (Art. 936a Abs. 1 Satz 2 OR; vgl. zu den Wirkungen Art. 936b OR).
II. Notwendige Belege (Abs. 1)
11 Die nachfolgend erörterten Belege müssen beim zuständigen Handelsregisteramt zusammen mit der Anmeldung zur Eintragung der neu gegründeten Aktiengesellschaft eingereicht werden. Sie stellen Beilagen der Anmeldung dar.
A. Öffentliche Urkunde (Abs. 1 lit. a)
12 Dass die Gründung einer Aktiengesellschaft mittels Erklärung der Gründerinnen in öffentlicher Urkunde erfolgt, legt Art. 629 Abs. 1 OR fest. Der Inhalt der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt ergibt sich aus Art. 629 Abs. 2 OR sowie Art. 44 HRegV.
B. Statuten (Abs. 1 lit. b)
13 Die Festlegung der Statuten ist ein zentraler Bestandteil der Gründung und in der öffentlichen Urkunde abzubilden (vgl. Art. 629 Abs. 1 und Art. 631 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
14 Die Datierung der ersten Statutenfassung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Annahme durch die Gründerinnen (Art. 22 Abs. 1 lit. a HRegV).
15 In formeller Hinsicht müssen die eingereichten Statuten von der Urkundsperson beglaubigt sein (Art. 22 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 HRegV).
C. Wahlannahmeerklärungen (Abs. 1 lit. c und d)
16 Neben der Festlegung der Statuten ist die Bestellung der notwendigen Organe ein weiterer Kernpunkt der Gründung (vgl. Art. 629 Abs. 1 OR). Im Zentrum stehen die Verwaltungsratsmitglieder. Das Gesetz schreibt keine Mindestanzahl vor (vgl. Art. 707 Abs. 1 OR).
17 Gegenüber dem Handelsregisteramt muss der Nachweis erbracht werden, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Wahl im Voraus oder im Nachgang angenommen haben (Abs. 1 lit. c). Sofern die Annahme der Wahl nicht direkt mündlich erklärt und in der öffentlichen Urkunde dokumentiert wird, muss dem Handelsregisteramt eine schriftliche Bestätigung eingereicht werden.
18 Wie für die Mitglieder des Verwaltungsrats ist auch für die unter Umständen gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ein Nachweis zu erbringen, dass diese ihre Wahl angenommen hat (Abs. 1 lit. d). Ob eine ordentliche oder eingeschränkte Revision erforderlich ist, richtet sich nach Art. 727 f. OR. Eine freiwillig eingesetzte Revisionsstelle darf nur eingetragen werden, sofern diese eine gesetzeskonforme eingeschränkte oder ordentliche Revision durchführt (Art. 61 Abs. 1 HRegV).
19 Die Wahlannahmeerklärung der Revisionsstelle entfällt als Beleg, wenn die Aktionärinnen einer Gesellschaft mit höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt einstimmig auf die eingeschränkte Revision verzichten («Opting-out», Art. 727a Abs. 2 OR), die Statuten keine Revision vorschreiben und sich die Gesellschaft nicht ungeachtet des Verzichts für eine Revision entscheidet. Ein derartiger Verzicht wird in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt erwähnt (Art. 44 lit. f HRegV).
20 Um auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, muss eine Erklärung in die Gründungsurkunde aufgenommen (vgl. Art. 62 Abs. 3 HRegV) oder ein separates, durch mindestens ein Verwaltungsratsmitglied unterzeichnetes (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 HRegV) Formular («KMU-Erklärung») dem Handelsregisteramt eingereicht werden, wonach (a) die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision (Art. 727 Abs. 1 OR) nicht erfüllt, (b) die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (Art. 727a Abs. 2 OR) und (c) sämtliche Aktionärinnen auf eine eingeschränkte Revision verzichten (Art. 62 Abs. 1 HRegV). Als Belege (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 HRegV) genügen bei der Neueintragung einer Aktiengesellschaft die Verzichtserklärungen der Gründerinnen, welche häufig bereits in der Errichtungsurkunde enthalten sind. In Art. 62 Abs. 4 HRegV wird das Handelsregisteramt ermächtigt, später eine Erneuerung der Verzichtserklärung einzufordern, namentlich bei Anhaltspunkten, dass die Voraussetzungen für den Verzicht nicht mehr erfüllt sind.
21 Schreiben die Statuten weitere Organe vor, sind unter Umständen zusätzliche Annahmeerklärungen einzureichen.
22 Keine Annahmeerklärungen werden für Geschäftsführerinnen bzw. Direktoren, Prokuristinnen oder die sonstigen Zeichnungsberechtigten benötigt.
D. Konstituierungsbeschluss (Abs. 1 lit. e)
23 Zu den erforderlichen Belegen gehört auch das Protokoll des Verwaltungsrats über dessen Konstituierung, die Regelung des Vorsitzes und die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse. Anstelle eines vom Protokollführer und von der Vorsitzenden unterzeichneten Protokolls bzw. Protokollauszugs (Art. 713 Abs. 3 OR) kann ein von sämtlichen Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichneter Zirkularbeschluss eingereicht werden (Art. 23 Abs. 2 HRegV; zur elektronischen Beschlussfassung vgl. Art. 713 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR). Alternativ kann die Anmeldung von allen Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet werden (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 HRegV). Gescannte Unterschriften genügen nicht.
24 Die Präsidentin des Verwaltungsrats wird durch den Verwaltungsrat bestimmt, sofern die Statuten nicht die Generalversammlung für zuständig erklären (Art. 712 Abs. 2 OR) oder die Aktien börsenkotiert sind (Art. 712 Abs. 1 OR). Die Ernennung einer Präsidentin ist bei Aktiengesellschaften mit mehr als einem Verwaltungsratsmitglied unabdingbar. Möglich sind auch zwei Co-Präsidentinnen.
25 Als weitere Funktionen denkbar sind beispielsweise eine Vizepräsidentin und ein Sekretär sowie Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. Direktorinnen (vgl. Art. 716b Abs. 1 OR).
26 Bei den zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Personen muss jeweils die Art der Zeichnungsberechtigung bestimmt werden. Für die Eintragung von Prokuristinnen (vgl. Art. 721 OR) sei auf Art. 458 Abs. 2 OR verwiesen. Mangels besonderer Regelung ist jedes Verwaltungsratsmitglied einzeln vertretungsberechtigt (Art. 718 Abs. 1 Satz 2 OR). Stets müssen mindestens ein Verwaltungsratsmitglied einzeln oder zwei Mitglieder kollektiv zeichnungsberechtigt sein (Art. 718 Abs. 3 OR).
27 Eine einzeln zeichnungsberechtigte Person oder zwei kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte Personen müssen in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 718 Abs. 4 OR). Entgegen dem Gesetzeswortlaut genügt nach der Praxis eine reguläre Zeichnungsberechtigung ohne besondere Organfunktion, nicht hingegen eine blosse Prokura bzw. Handlungsvollmacht.
28 Von den anmeldenden – ausgenommen einer bevollmächtigten Drittperson – sowie allen zeichnungsberechtigten Personen sind beglaubigte Unterschriftsmuster zu hinterlegen (vgl. Art. 18 Abs. 2 HRegV). Die Beglaubigung kann auch direkt auf dem Handelsregisteramt (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 HRegV) oder unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Beurkundung erfolgen (vgl. Art. 24a Abs. 2 und Art. 24b HRegV). Beglaubigungen ausländischer Behörden bedürfen einer Haager Apostille nach dem einschlägigen Übereinkommen
29 Ausserdem haben die einzutragenden Personen dem Handelsregisteramt zur Prüfung ihrer Identität Ausweiskopien einzureichen (vgl. Art. 24a Abs. 1 HRegV). Diese stellen keine Belege dar, werden bei den nicht öffentlich einsehbaren Korrespondenzakten aufbewahrt und dürfen nach der Eintragung vernichtet werden (vgl. Art. 10 lit. c und Art. 24a Abs. 3 HRegV). Etwaige akademische Titel eingetragener Personen sind ebenfalls zu belegen (Art. 119 Abs. 1 lit. f HRegV).
E. Einzahlungsbestätigung (Abs. 1 lit. f)
30 Das Gesetz schreibt vor, dass die im Rahmen der Gründung für die Begleichung des Ausgabebetrags geleisteten Einlagen in Geld bei einer Bank hinterlegt werden (Art. 633 Abs. 1 OR; zur Mindesteinlage vgl. Art. 632 OR). Die Bestätigung der Bank für derartige Bareinlagen (Depositenbescheinigung) ist der Urkundsperson bei der Gründung vorzulegen (vgl. Art. 631 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 4 OR).
31 Wird die Bank in der Gründungsurkunde nicht erwähnt, muss die Bestätigung dem Handelsregisteramt eingereicht werden, sodass ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind. Es genügt, wenn auf dem Sperrkonto der Nennwert eingezahlt worden ist. Die Leistung eines etwaigen Agios wird durch das Handelsregisteramt nicht geprüft.
F. Domizilhaltererklärung (Abs. 1 lit. g)
32 Verfügt die Gesellschaft am Rechtsdomizil (Art. 2 lit. b HRegV) nicht über «eigene Büros», sondern bloss über eine c/o-Adresse, ist als Beleg eine Erklärung der Domizilhalterin (Domizilgeberin) erforderlich, wonach Letztere der Gesellschaft am Ort des Sitzes (d.h. in der politischen Gemeinde, Art. 117 Abs. 1 HRegV) ein Rechtsdomizil gewährt (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Die Erklärung lässt sich auch in die öffentliche Urkunde integrieren, falls die Domizilhalterin beim Errichtungsakt mitwirkt.
33 Die Adresse des Rechtsdomizils ist – neben der Bezeichnung der Domizilhalterin («c/o») – mit der Strasse und Hausnummer anzugeben (Art. 117 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Ein Postfach kann höchstens zusätzlich als «weitere Adresse» eingetragen werden (Art. 117 Abs. 5 HRegV).
34 Für die Festlegung des Rechtsdomizils ist grundsätzlich – im Unterschied zum statutarischen Sitz (vgl. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 704 Abs. 1 Ziff. 13 OR) – der Verwaltungsrat zuständig. Der Gewährung des Domizils liegt ein Vertrag mit der Domizilhalterin zugrunde, welcher dem Handelsregisteramt nicht als Beleg eingereicht werden muss.
35 Die Domizilhaltererklärung entfällt, wenn die Gesellschaft am angegebenen Domizil über eine eigene Adresse verfügt, namentlich aufgrund von Eigentum, Miete oder Untermiete. Ein entsprechender Hinweis kann sich aus der Errichtungsurkunde oder der Anmeldung ergeben. Ist zweifelhaft, ob die Gesellschaft tatsächlich über eigene Räumlichkeiten verfügt, darf das Handelsregisteramt entsprechende Belege einfordern (vgl. Art. 117 Abs. 4 HRegV).
G. Bestätigung für Inhaberaktien (Abs. 1 lit. i)
36 Die Aktionärinnen werden im Gegensatz zu den Gesellschafterinnen einer GmbH nicht im Handelsregister erwähnt, und anders als teilweise bei der Genossenschaft (vgl. Art. 837 und Art. 877 Abs. 1 OR) wird auch nicht ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Gesellschafterinnen beim Handelsregisteramt hinterlegt (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. h und Art. 88 HRegV).
37 Doch hat die eingeschränkte Zulässigkeit der Inhaberaktien zu einem neuen Beleg geführt: Gibt die Gesellschaft Inhaberaktien aus, muss sie gegenüber dem Handelsregisteramt nachweisen und in das Handelsregister eintragen lassen, dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind (vgl. Art. 622 Abs. 1bis und 2bis OR). Somit ist dem Handelsregisteramt ein Beleg der Börse bzw. Bank einzureichen.
III. Angaben des Errichtungsakts (Abs. 2)
38 Für Angaben, welche bereits im öffentlich beurkundeten Errichtungsakt festgehalten sind, ist nach Abs. 2 kein zusätzlicher Beleg erforderlich. Was in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt enthalten sein muss, regelt Art. 44 HRegV.
39 Allerdings geht es nicht um den Wegfall von Belegen gemäss Abs. 1, welche gleichzeitig als Beilagen der öffentlichen Urkunde gedient haben (vgl. dazu Art. 631 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt für Abs. 3. Wird in der Urkunde etwa auf eine vorgelegte Wahlannahmeerklärung verwiesen, ist diese gleichwohl einzureichen (Abs. 1 lit. c).
40 Hingegen brauchen Belege der öffentlichen Urkunde, welche in Art. 43 HRegV nicht aufgeführt werden, beispielsweise Vollmachten für die Gründungsversammlung oder Existenznachweise für ausländische juristische Personen, dem Handelsregisteramt nicht eingereicht zu werden.
IV. Qualifizierte Gründungen (Abs. 3)
41 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, sind zusätzliche Belege erforderlich, welche in Abs. 3 aufgelistet werden. Die entsprechenden Dokumente stellen gleichzeitig Beilagen des Errichtungsakts dar, sind folglich bereits der Urkundsperson vorzulegen (vgl. Art. 631 Abs. 1 sowie Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 5 OR).
42 Für die Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung (Art. 634a und 120 OR) werden keine besonderen Belege zum Bestand, zur Fälligkeit oder zur Verrechenbarkeit der Forderung verlangt.
43 Ähnlich entfällt bei der Gewährung von besonderen Vorteilen zugunsten der Gründerinnen oder anderer Personen abgesehen vom Gründungsbericht und von der Prüfungsbestätigung ein zusätzlicher Beleg. Wiederum müssen die Statuten die gewünschte Transparenz schaffen (vgl. Art. 636 OR).
44 Seit der Aktienrechtsrevision von 2020 müssen «sichere» und bloss «beabsichtigte» Sachübernahmen (Art. 628 Abs. 2 aOR) nicht mehr offengelegt werden. Deshalb sind «die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen» (Abs. 3 lit. b) per 1. Januar 2023 als Belege weggefallen.
A. Sacheinlagevertrag (Abs. 3 lit. a)
45 Wie Art. 634 Abs. 2 Satz 1 OR vorschreibt, sind Sacheinlagen (Art. 634 Abs. 1 OR) schriftlich zu vereinbaren, sofern die Übertragung des Gegenstands nicht – wie bei einem Grundstück – der öffentlichen Beurkundung bedarf. Die Sacheinlageverträge sind mit den erforderlichen Beilagen beim Handelsregisteramt einzureichen und werden dadurch öffentlich einsehbar.
46 Als Beilagen des Sacheinlagevertrags fallen etwa eine Inventarliste oder eine Übernahmebilanz in Betracht.
47 Zusätzlich müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung (Gesamtwert), den Namen der Einlegerin sowie die dafür ausgegebenen Aktien und weitere Gegenleistungen der Gesellschaft (vgl. N. 48) angeben (Art. 634 Abs. 4 Satz 1 OR).
48 Die Anforderungen an Sacheinlagen gelangen auch zur Anwendung, wenn der anzurechnende Wert der Sacheinlage den geschuldeten Ausgabebetrag übersteigt und die Differenz als Forderung der Einlegerin gegen die Gesellschaft gutgeschrieben wird (vgl. Art. 45 Abs. 3 aHRegV; unter dem früheren Recht als «gemischte Sacheinlage/Sachübernahme» bezeichnet).
B. Gründungsbericht (Abs. 3 lit. c)
49 Ein weiterer bei qualifizierten Gründungen notwendiger Beleg ist der von allen Gründerinnen unterzeichnete Gründungsbericht. Die Unterzeichnung kann auch durch die bevollmächtigten Vertreter der Gründerinnen vorgenommen werden.
C. Prüfungsbestätigung (Abs. 3 lit. d)
50 Eine zugelassene Revisorin hat den Gründungsbericht zu prüfen und vorbehaltlos zu bestätigen, dass dieser vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).
51 Die Prüfungsbestätigung des staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, der zugelassenen Revisionsexpertin bzw. der zugelassenen Revisorin ist dem Handelsregisteramt ebenfalls als Beleg einzureichen.
V. Weitere Belege
52 Für die Abklärung der Bewilligungspflicht gemäss dem Bewilligungsgesetz («Lex Koller» bzw. vormals «Lex Friedrich»)
53 Im Zusammenhang mit der Lex-Koller-Erklärung ist unter Umständen eine Bewilligung der kantonalen Behörde bzw. deren Bestätigung der fehlenden Bewilligungspflicht (Feststellungsverfügung) notwendig. Kann das Handelsregisteramt die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausschliessen, setzt es der Gesellschaft bzw. den anmeldenden Personen eine Frist von 30 Tagen an, um die Bewilligung einzuholen oder die Feststellung, dass keine Bewilligung erforderlich ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewG).
54 Übt die neu gegründete Gesellschaft eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus, muss die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit häufig bereits vor der Eintragung in das Handelsregister vorliegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 BankG; Art. 4 Abs. 4 FinfraG; Art. 5 Abs. 2 FINIG; Art. 13 Abs. 5 KAG; ferner Art. 128 HRegV). Die erhaltene Bewilligung bzw. eine knapp gehaltene Bescheinigung der Bewilligungsbehörde ist dem Handelsregisteramt grundsätzlich als Beleg einzureichen. Die im Zusammenhang mit der Vorlage zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses vorgeschlagene Erleichterung, wonach in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis einer hiesigen Behörde (wie der FINMA) einsehbare Bewilligungen nicht mehr hätten nachgewiesen werden müssen (Art. 24c VE-HRegV), ist nicht umgesetzt worden.
55 Eine separate «Stampa-Erklärung» der Gründerinnen, wonach «keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten» (Abs. 1 lit. h in der Fassung bis Ende 2020), ist nicht mehr erforderlich, seit diese Bestätigung bereits im Errichtungsakt enthalten ist (vgl. Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 OR; Art. 44 lit. g HRegV).
Literaturverzeichnis
Huber Helen, Grundlagen der Finanzmarktaufsicht, FINMA-Bewilligungen und Eintragung im Handelsregister, REPRAX 4/2023, S. 211–229.
Meisterhans Clemens/Gwelessiani Michael, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021.
Siffert Rino/Turin Nicholas (Hrsg.), Handelsregisterverordnung (HRegV), Stämpflis Handkommentar, Bern 2013 (zit. SHK-Autor/Autorin).
Vogel Alexander, HRegV Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2023.
Zihler Florian/Krähenbühl Samuel, Zeichnungsberechtigungen und Funktionen in der handelsregisterrechtlichen Praxis, Status quo und Vorschlag zur Entschlackung, REPRAX 3/2010, S. 53–90.
Materialienverzeichnis
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, Praxismitteilung 2/15 vom 30.11.2015 (zit. «Praxismitteilung EHRA 2/15»).
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts, Praxismitteilung 3/22 vom 19.12.2022 (zit. «Praxismitteilung EHRA 3/22»).
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Richtlinien für die kantonalen Handelsregisterämter vom 13.1.1998 (zit. «Richtlinie EHRA Lex Koller»).