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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehung
- II. Hintergrund und Systematik
- III. Kommentar im eigentlichen Sinne
- Empfohlene weiterführende Lektüre
- Literaturverzeichnis
I. Entstehung
1 Die industrielle Revolution hat die sozioökonomische Situation der europäischen Gesellschaften im 19. Jahrhundert erheblich verändert. Sie brachte eine Arbeiter- und Stadtklasse hervor, die oftmals schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt war. Ideologisch unterstützt durch das sozialistisch-marxistische Denken in Europa, forderte die Arbeiterbewegung nach und nach das Bedürfnis nach gesetzlichem Schutz und erwarb bestimmte Rechte, die den Ursprung des Arbeitsrechts bildeten.
2 Dieses Bedürfnis nach Schutz spiegelte sich in den europäischen Arbeitsgesetzen wider. In der Schweiz entstanden die ersten Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeiterinnen und Arbeiter Anfang des 19. Jahrhunderts, zunächst auf kantonaler Ebene. Dieser Bereich fiel in die ausschließliche Zuständigkeit der Kantone. Ursprünglich erstreckte sich der Schutz hauptsächlich auf Frauen- und Kinderarbeit und nur auf Industriebetriebe, obwohl der Agrarsektor 1850 rund 50 % der Bevölkerung in der Schweiz beschäftigte. In Bezug auf die Gesetzgebung war der Kanton Zürich mit der Verabschiedung des kantonalen Reglements vom 7. November 1815 zum Schutz der in Fabriken arbeitenden Kinder Vorreiter in der Schweiz. Der Kanton Thurgau folgte dem Beispiel und verabschiedete am 22. Dezember 1815 eine vergleichbare Verordnung über Kinderarbeit. Der Kanton Glarus war der erste Kanton, der den Schutz auf erwachsene Arbeiterinnen und Arbeiter in Fabriken ausdehnte.
3 Während die Bundesverfassung vom 12. September 1848 die Einrichtung des schweizerischen Bundesstaates markierte, dauerte es bis zur Annahme der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV), bis der Staat auf Bundesebene Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes erlangte. Zunächst verlieh Art. 34 aBV dem Bund die Kompetenz, in bestimmten Bereichen Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen. Absatz 1 dieser Bestimmung sah vor, dass der Bund die Kompetenz hat, "einheitliche Vorschriften über die Kinderarbeit in den Fabriken, über die Arbeitszeit, die den Erwachsenen dort auferlegt werden kann, sowie über den Schutz, der den Arbeitern gegen die Ausübung ungesunder und gefährlicher Gewerbe zu gewähren ist, zu erlassen".
4 Auf dieser Grundlage verabschiedete der Bund das Bundesgesetz vom 23. März 1877 über die Arbeit in den Fabriken, das am 21. Oktober desselben Jahres vom Volk in einem Referendum angenommen wurde. Dieses Gesetz verbot die Arbeit von Kindern unter 14 Jahren in Fabriken, begrenzte die Dauer eines Arbeitstages auf elf Stunden, regelte die Nachtarbeit und führte die Kausalhaftung des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle ein. Mit seiner Verabschiedung verfügte die Schweiz damals über eine der schützendsten Gesetzgebungen in Europa.
5 Die Bundeskompetenz blieb jedoch auf die Arbeit in den eigentlichen Fabriken beschränkt. Mit dem Inkrafttreten von Art. 34ter aBV am 5. Juli 1908 wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf den Bereich des Gewerbes ausgedehnt, d.h. auf die Tätigkeiten des Handwerks und der Handwerker. Diese Erweiterung schloss jedoch weiterhin den Agrarsektor aus.
6 In der Nachkriegszeit stimmten Volk und Stände einer Revision einiger Wirtschaftsartikel der Verfassung zu, die die Kompetenzen des Bundes im Bereich des öffentlichen Arbeitsrechts und der Sozialversicherungen noch etwas ausweitete. Mit der Revision von Art. 34ter aBV erhielt der Bund das Recht, umfassender zu legiferieren "über den Schutz der Angestellten und Arbeiter", "die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Angestellten oder Arbeitern, insbesondere über die gemeinsame Regelung von Fragen, die den Betrieb und den Beruf betreffen" oder auch über die "Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen".
7 Der heutige Art. 110 BV übernimmt im Wesentlichen Art. 34ter aBV in der Fassung von 1947. Absatz 3 über die 1. August-Feier übernimmt seinerseits Art. 116bis aBV und präzisiert ihn. Dieser Absatz wurde nach der Annahme einer Volksinitiative im Jahr 1993 in die Verfassung von 1874 eingefügt. Im Gegensatz dazu wurde Art. 34 aBV über die Arbeit in Fabriken als überholt angesehen und nicht übernommen.
8 Mehrere Volksinitiativen versuchten vergeblich, Art. 34ter aBV oder Art. 110 BV zu ändern. Die meisten zielten auf mehr Urlaub oder den Schutz der Löhne ab, wie die Initiativen "6 Wochen Ferien für alle", "für eine kürzere Arbeitszeit" oder die Mindestlohninitiative. Die Initiative "1:12 - Für gerechte Löhne" hatte zum Ziel, den Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Lohn innerhalb eines Unternehmens auf das Zwölffache zu begrenzen. Schließlich wurde die Volksinitiative "Für ein bedingungsloses Grundeinkommen" am 5. Juni 2016 abgelehnt. Eine neue Initiative zu diesem Thema, "Leben in Würde - für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen", scheiterte zuletzt im Stadium der Unterschriftensammlung.
II. Hintergrund und Systematik
9 Art. 110 BV ist eine zentrale Bestimmung im Bereich des (öffentlichen) Arbeitsrechts. Er befindet sich im zweiten Kapitel des Titels III der Verfassung, der die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen regelt. Die Funktion dieser Bestimmung besteht darin, den Bund zu ermächtigen, Gesetze zu bestimmten Bereichen des öffentlichen Arbeitsrechts zu erlassen, insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Bereich der Arbeit sind die Gesetzgebungskompetenz für die konjunkturelle Beschäftigungspolitik und die Arbeitslosenversicherung Gegenstand spezifischerer Bestimmungen, nämlich der Artikel 100 bzw. 114 BV. Darüber hinaus bildet Art. 122 Abs. 1 BV die Verfassungsgrundlage für das private Arbeitsrecht. Er verleiht dem Bund die Kompetenz, Vorschriften im Bereich des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts zu erlassen.
10 Art. 110 BV ist also keine Norm, die dem Einzelnen Grundrechte in Bezug auf die Arbeit verleiht. Die Verfassung garantiert im Übrigen nur die Vereinigungsfreiheit und das Streikrecht im Titel über die Grundrechte. Im Gegensatz zu anderen nationalen Verfassungen garantiert die Bundesverfassung somit kein Grundrecht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, das jedoch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert ist. Auch die Internationale Arbeitsorganisation hat vor kurzem sichere und gesunde Arbeit in die Liste ihrer grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aufgenommen. Im Allgemeinen hat der Verfassungsgeber auch die individuelle Verantwortung des Einzelnen für seinen Lebensunterhalt hervorgehoben (Art. 6 BV) und garantiert kein Recht auf soziale Sicherheit über Notsituationen hinaus (Art. 12 BV).
11 Auch wenn die Verfassung nur wenige Grundrechte im Zusammenhang mit der Arbeit garantiert, erwähnt sie dennoch einige soziale Ziele im Zusammenhang mit der Arbeit. Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d BV müssen sich Bund und Kantone beispielsweise dafür einsetzen, dass jede erwerbsfähige Person ihren Lebensunterhalt durch Arbeit, die sie unter angemessenen Bedingungen ausübt, bestreiten kann. Ein subjektives Recht auf staatliche Leistungen lässt sich aus Art. 41 BV jedoch nicht ableiten. Dieses soziale Ziel orientiert sich an dem international anerkannten Grundrecht auf Arbeit. Die Artikel 100 BV über die Konjunkturpolitik und 110 BV über die Arbeit, die den Bund ermächtigen, beschäftigungspolitische Massnahmen zu ergreifen und Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen, ermöglichen es dem Bund, dieses Sozialziel zu konkretisieren, verpflichten ihn jedoch nicht dazu. Im internationalen Vergleich kann die Bundesverfassung jedoch eher als "liberal" denn als "sozial" beschrieben werden, zumindest was den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft.
III. Kommentar im eigentlichen Sinne
12 Art. 110 BV besteht aus drei Absätzen. Die Funktion von Art. 110 Abs. 1 besteht darin, dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz für bestimmte Bereiche der "Arbeit" zuzuweisen. Diese beziehen sich hauptsächlich auf das öffentliche Arbeitsrecht und akzessorisch auf das kollektive Arbeitsrecht, das sich auf Gesamtarbeitsverträge bezieht. Hingegen bildet Art. 110 Abs. 1 BV nicht die Grundlage für die Bundeskompetenz zur Gesetzgebung im Bereich des privaten Arbeitsrechts, die in Art. 122 Abs. 1 BV verankert ist. Art. 110 Abs. 2 BV legt dann die Bedingungen fest, unter denen ein Gesamtarbeitsvertrag für einen ganzen Beruf oder Wirtschaftszweig allgemeinverbindlich werden kann. Schliesslich regelt Art. 110 Abs. 3 BV die arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Nationalfeiertags am 1. August.
A. Art. 110 Abs. 1 BV. : Gesetzgebungskompetenz
13 Die Bereiche, in denen der Bund nach Art. 110 Abs. 1 BV gesetzgeberisch tätig werden kann, sind der Arbeitnehmerschutz (lit. a), das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (lit. b), die Arbeitsvermittlung (lit. c) und die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (lit. d). Diese Bereiche werden der Reihe nach vorgestellt.
1. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV. : Schutz der Arbeitnehmer.
14 Gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. a BV ist der Bund befugt, "über den Schutz der Arbeitnehmer" Vorschriften zu erlassen. Zunächst ist der persönliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch den Begriff "Arbeitnehmer" darzustellen, bevor auf den sachlichen Anwendungsbereich des "Schutzes" in der Praxis des Bundesgerichts eingegangen wird.
15 Was den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 110 Abs. 1 lit. a BV betrifft, so war nicht immer von "Arbeitnehmern" die Rede. Wie in der Entstehungsgeschichte von Art. 110 BV (vorne, Rz. 4 und 5) erwähnt, bezog sich die Bundeskompetenz zunächst nur auf Personen, die in Fabriken, dann in "Gewerbe und Handwerk" arbeiteten, bevor sie allgemeiner auf "Angestellte und Arbeiter" und schliesslich auf "Arbeitnehmer" angewendet wurde. Trotz dieser Entwicklung bleiben einige Erwerbstätige ohne öffentlich-rechtlichen Schutz, sei es, weil der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, sei es, weil sie nicht unter die Qualifikation eines Arbeitnehmers fallen.
16 Zum einen hat der Bund mit dem Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) nicht vollständig von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz ist zur wichtigsten Norm des öffentlichen Arbeitsrechts geworden. Es regelt Fragen der Gesundheit und der Arbeitszeit, einschließlich der Sonntagsarbeit, und enthält besondere Schutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, schwangere Frauen und stillende Mütter. Obwohl sein Geltungsbereich weit gefasst ist, gilt es z. B. nicht für Personen, die in landwirtschaftlichen Betrieben und Privathaushalten arbeiten. Für die meisten Beamten gilt eine besondere Regelung auf Bundes- oder Kantonsebene.
17 Andererseits besteht in der Lehre Einigkeit darüber, dass der Schutz ausschließlich für unselbstständig Erwerbstätige gilt, d. h. für eine Person, die einem Arbeitgeber eine unselbstständige Arbeitsleistung gegen Entgelt anbietet. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen, und dieser Begriff schließt daher jede selbstständige Arbeit und jede unbezahlte Arbeit wie ehrenamtliche Arbeit aus.
18 In dieser Hinsicht wirft das Aufkommen neuer Arbeitsformen, die manchmal als "neoliberal" bezeichnet werden, Fragen zur Einstufung des beruflichen Status auf. Dies gilt insbesondere für den beruflichen Status von Personen, die in sogenannten Plattformtätigkeiten arbeiten, z. B. im Bereich des Personentransports und der Hauszustellung, aber auch für eine ganze Reihe von "Freelancern". Während einige dieser Personen qualifiziert sind und ein hohes Einkommen erzielen, sind andere gezwungen, neue Arbeitsformen zu akzeptieren, die vielleicht flexibler sind, aber oft auch weniger verdienen und nicht die wirtschaftlichen Vorteile genießen, die ein Arbeitgeber für eine ähnliche Leistung in einem Arbeitsverhältnis garantieren muss. Diese Problematik hat die Europäische Kommission kürzlich dazu veranlasst, eine Richtlinie vorzuschlagen, die den beruflichen Status von Plattformarbeitern und -arbeiterinnen klären soll, indem sie eine gesetzliche Vermutung für ein Arbeitsverhältnis vorsieht. In der Schweiz hat das Bundesgericht in den Uber-Fällen ebenfalls das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und nicht die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch die Fahrer bestätigt.
19 Was den materiellen Anwendungsbereich des "Schutzes" von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen betrifft, so ist dieser weit auszulegen. Er umfasst alle Aspekte der Persönlichkeit, insbesondere die Gesundheit, die Privatsphäre und das Recht, nicht diskriminiert zu werden. Neben dem ArG wurden auch das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 und das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilweise auf der Grundlage von Art. 110 Abs. 1 lit. a BV verabschiedet. In der Praxis hat das Bundesgericht festgestellt, dass das ArG aufgrund seines Geltungsbereichs den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschliessend regelt. Die Kantone haben daher grundsätzlich keine Zuständigkeit mehr in diesem Bereich. Aber auch wenn die Bundesregelung abschliessend ist, ist eine kantonale Lösung nicht ausgeschlossen, wenn sie ein anderes Ziel als den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfolgt. Dieser Fall trat insbesondere in Bezug auf die sonntägliche Ladenöffnung, die Einführung eines kantonalen Mindestlohns und das Verbot des Passivrauchens ein, wie nachfolgend dargestellt.
20 Zur Frage der Ladenschliessung am Sonntag erinnert das Bundesgericht in ständiger Praxis daran, dass die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsarbeit und die Ladenöffnung nicht den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezwecken können, da diese Frage im ArG abschliessend geregelt ist. Das ArG behält jedoch den Kantonen die polizeilichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Sonntagsruhe und den Öffnungszeiten vor, insbesondere um die öffentliche Ordnung und Ruhe zu gewährleisten.
21 Im Zusammenhang mit dem Erlass eines kantonalen Mindestlohngesetzes hat das Bundesgericht auch die kantonale Gesetzgebungskompetenz anerkannt, sofern die Massnahme auf die Bekämpfung der Armut abzielt und keine wirtschaftspolitische Massnahme oder eine Massnahme zum Schutz des Arbeitnehmers darstellt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Höhe des Mindestlohns auf einem relativ niedrigen Niveau liegen muss, das in der Nähe des Mindesteinkommens liegt, das sich aus den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfesystemen ergibt.
22 Darüber hinaus hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, um die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, indem er das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verabschiedet hat. Art. 4 dieses Gesetzes sieht jedoch vor, dass die Kantone strengere Bestimmungen zum "Schutz der Gesundheit" erlassen können. Das Bundesgericht hat damit klargestellt, dass dieser Vorbehalt den Kantonen erlaubt, zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten strengere Rauchverbote zu erlassen, nicht aber zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da dieser Bereich durch das Bundesrecht umfassend geregelt ist. Im Hinblick auf die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat der Bund schließlich auch während der VOCID-19-Pandemie eingegriffen, indem er den Arbeitgebern bestimmte Verpflichtungen auferlegte. Das COVID-19-Gesetz stützte sich jedoch umfassender auf die Bundeskompetenz im privaten Arbeitsrecht, ohne Art. 110 BV zu erwähnen.
23 Schließlich hat der Bundesgesetzgeber kürzlich bekräftigt, dass Art. 110 Abs. 1 BV als ergänzende Verfassungsgrundlage zu Art. 116 BV über die Familienzulagen in Bezug auf die Gesetzgebung über schul- und familienergänzende Kinderbetreuungsplätze dienen kann.
2. Art. 110 Abs. 1 lit. b BV. : Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
24 Gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. b BV kann der Bund Vorschriften erlassen "über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, namentlich über die gemeinsame Regelung von Fragen, die den Betrieb und den Berufsbereich betreffen". Buchstabe b übernimmt im Wesentlichen den entsprechenden Buchstaben von Art. 34ter aBV, der darauf abzielte, die Zuständigkeit des Bundes für "individuelle" Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin, die dem Privatrecht unterliegen, zu unterscheiden. Die individuellen Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin werden durch die Gesetzgebung über den Arbeitsvertrag geregelt (Art. 319-362 des Obligationenrechts). Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Bestimmungen ist Art. 122 Abs. 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich des Zivilrechts verleiht. Im Gegensatz dazu bezieht sich Art. 110 Abs. 1 lit. b BV auf die Art und Weise, wie man sich an einem Unternehmen beteiligt oder es führt, und auf die Rolle, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kollektiv in dieser Funktion gewidmet ist.
25 Die 1971 eingereichte Volksinitiative "für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer" zielte somit darauf ab, dass der Bund ausdrücklich "über die Mitwirkung der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen an Entscheidungen in Unternehmen und Verwaltungen" gesetzgeberisch tätig werden kann. Die Bundesversammlung legte einen Gegenentwurf vor, in dem es hieß: "Der Bund hat das Recht, Vorschriften über eine angemessene Beteiligung der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene zu erlassen, die die Entscheidungsmöglichkeiten und eine wirtschaftliche Betriebsführung wahrt". Sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf wurden im März 1976 von Volk und Ständen abgelehnt.
26 Zu Beginn der Neunzigerjahre entstand eine Kontroverse über den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 110 Abs. 1 lit. b BV. Ein Teil der Lehre war der Ansicht, dass die Verfassungsgrundlage nicht ausreiche, um eine Gesetzgebung über die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur am Betrieb des Unternehmens, sondern auch an dessen wirtschaftlicher Führung zu schaffen. Für andere schloss diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundes in diesem Bereich nicht aus. Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung wurde am 17. Dezember 1993 das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, MitwirkG) verabschiedet, das sich jedoch nicht auf die Beteiligung an der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens bezieht.
27 Das Mitwirkungsgesetz gilt für private Unternehmen und garantiert den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verschiedene Mitwirkungsrechte, darunter das Recht, über bestimmte Angelegenheiten wie die Unfallverhütung informiert zu werden oder daran teilzunehmen. In Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten können diese Vertreter und Vertreterinnen wählen. Diese Rechte stehen allen Personen zu, die aufgrund eines Arbeitsvertrags dauerhaft ihre Tätigkeit in das Unternehmen oder den Unternehmensbereich einbringen, und zwar unabhängig von ihrer Funktion oder hierarchischen Ebene. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss die nötige Zeit eingeräumt werden, um die Informationen des Arbeitgebers zu studieren, konkrete Vorschläge zu formulieren und diese dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen.
28 Es bleibt umstritten, ob Art. 110 Abs. 1 lit. b BV als Grundlage für ein Gesetz dienen kann, das nicht nur die Information oder Konsultation, sondern eine echte Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Geschäftsführung, d.h. an der Entscheidungsfindung im Unternehmen, gewährleistet.
3. Art. 110 Abs. 1 lit. c BV. : Arbeitsvermittlung
29 Gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. c BV kann der Bund "über die Arbeitsvermittlung" Vorschriften erlassen. Diese Bestimmung entspricht dem Buchstaben e von Artikel 34ter aBV in der Fassung von 1947. Der Begriff der Vermittlung erstreckt sich sowohl auf die private als auch auf die öffentliche Vermittlung von Personen.
30 Diese Bestimmung bildet die Grundlage für das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG). Dieses Gesetz bezieht sich sowohl auf die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih als auch auf die öffentliche Arbeitsvermittlung. Sein Ziel ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem Gesetz regelt der Bundesgesetzgeber somit die Arbeitsvermittlung umfassend, was beim vorherigen Arbeitsvermittlungsgesetz vom 22. Juni 1951 nicht der Fall war.
31 Das AVG soll die "schwarze" Arbeitsvermittlung verhindern und den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern, indem es den Vorrang der privaten vor der öffentlichen Arbeitsvermittlung sicherstellt. Es regelt auch die Tätigkeit von Zeit- oder Leiharbeitsbüros sowie das Arbeitsverhältnis und den Arbeitsvertrag für Zeitarbeit, was im alten Gesetz nicht der Fall war. Es wird begleitet von der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung. Das Kapitel über die öffentliche Arbeitsvermittlung wurde 2017 um einen Abschnitt über die Pflicht zur Meldung offener Stellen ergänzt. Diese Änderung erfolgte nach der Annahme von Art. 21a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, die im Rahmen der Umsetzung von Art. 121a BV zur Steuerung der Zuwanderung erfolgte.
4. Art. 110 Abs. 1 lit. d BV. : Gesamtarbeitsverträge.
32 Mit der Verfassungsänderung von 1947 zu den Wirtschaftsartikeln hatte der Bund die Kompetenz erworben, "die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen" zu regeln. Der Text der aktuellen Verfassung von 1999 ist präziser. Er verleiht dem Bund das Recht, "über die Ausweitung des Geltungsbereichs von Gesamtarbeitsverträgen" zu legiferieren.
33 Ein Gesamtarbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Arbeitnehmerverbänden andererseits. Er betrifft den Abschluss, den Gegenstand und die Beendigung von Einzelarbeitsverträgen zwischen Arbeitgebern und interessierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Besondere am Tarifvertrag ist, dass er für Dritte bindend ist, nämlich für die Mitglieder der unterzeichnenden Verbände, die den Vertrag nicht direkt abgeschlossen haben. Seine Bestimmungen haben eine direkte und zwingende Wirkung gegenüber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, für die sie verbindlich sind. In der Praxis galten am 1. März 2018 581 Gesamtarbeitsverträge für mehr als 2,1 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz.
34 Im Gegensatz dazu ist ein Tarifvertrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied eines unterzeichnenden Verbands sind, nicht bindend. Problematisch ist die Existenz eines potenziellen wirtschaftlichen Vorteils für "abweichende" Konkurrenzunternehmen. Ein solcher Vorteil kann z. B. für einen Arbeitgeber entstehen, der nicht Mitglied ist und daher nicht verpflichtet ist, den von den anderen Arbeitgebern einer Branche vereinbarten Mindestlohn einzuhalten. Um diese Möglichkeit auszuschließen und einen faireren Wettbewerb herzustellen, kann der Bund unter bestimmten Bedingungen den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags auf eine ganze Branche oder einen bestimmten Beruf ausdehnen. Zu beachten ist, dass die Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags auch für Unternehmen gilt, die ihren Sitz im Ausland haben und Personal im Sinne des Entsendegesetzes in die Schweiz entsenden.
35 Der Bund hat von dieser Kompetenz mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG) vollumfänglich Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz beschreibt die Bedingungen für die Ausweitung eines Vertrags, um die Rechte und Interessen von Akteuren zu berücksichtigen, die dem Vertrag nicht unterworfen sind. Diese Bedingungen finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 110 Abs. 2 BV, wie im nächsten Abschnitt dargestellt.
B. Art. 110 Abs. 2 BV. : Bedingungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
36 Art. 110 Abs. 2 BV steht in direktem Zusammenhang mit der Bundeskompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in Abs. 1 lit. d. Nach Art. 110 Abs. 2 BV muss der Bund mehrere Bedingungen erfüllen, um den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrags auf eine ganze Branche oder einen ganzen Beruf auszudehnen. Diese Bedingungen werden in Art. 2 AVEG näher erläutert.
37 Erstens muss die Ausweitung eines Vertrags die legitimen Interessen von Minderheiten und regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigen. Die Allgemeinverbindlicherklärung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Tarifvertrag bereits eine große Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfasst. Art. 2 Ziff. 3 LECCT sieht diesbezüglich ein System des dreifachen Quorums vor. Der Vertrag muss bereits für die Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Branche oder im Beruf gelten, und die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen zudem bereits die Mehrheit aller Arbeitnehmer beschäftigen. Mehrere parlamentarische Initiativen "für eine moderne Sozialpartnerschaft" forderten die Streichung der letzten Bedingung mit der Begründung, dass diese Anforderung in Wirtschaftszweigen, in denen eine große Anzahl von Kleinstunternehmen jeweils eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, schwer zu erfüllen sei. Für die Minderheit, die der Ausweitung unterliegt, sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Interessen dieser Minderheit berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich aus den unterschiedlichen regionalen Bedingungen und Unternehmen ergeben. Schließlich muss die Ausweitung den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und die Vereinigungsfreiheit beachten. Zur Bedingung der Achtung der Koalitionsfreiheit stellt Art. 2 Ziff. 5 AVEG lediglich klar, dass die Akteure ihr Recht behalten, sich einem Verband anzuschließen oder nicht anzuschließen.
38 Diese Bedingungen müssen auch von den Kantonen eingehalten werden, wenn sich die Ausweitung auf das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eines einzelnen Kantons beschränkt. In der Praxis hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts somit auf die Einhaltung des Bundesrechts bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags, insbesondere durch die Kantone, bezogen.
C. Art. 110 Abs. 3 BV. : 1. August
39 Art. 110 Abs. 3 BV bestimmt, dass der 1. August der Nationalfeiertag ist. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und wird entlöhnt. Er ist bis heute der einzige eidgenössische Feiertag. Das Datum bezieht sich auf den Bundesbrief, mit dem die drei Urkantone (Uri, Schwyz, Unterwalden) Anfang August 1291 ein Verteidigungsbündnis schlossen. Der 1. August wurde nach der Annahme der Volksinitiative "für einen nationalen Feiertag" vom 26. September 1993 in Art. 116bis aBV aufgenommen. Art. 110 Abs. 3 BV wird von der Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Nationalfeiertag begleitet, die daran erinnert, dass der 1. August ein arbeitsfreier Feiertag ist, der den Sonntagen gleichgestellt ist und nach Art. 18 Abs. 2 ArG nicht an die Zahl der Feiertage angerechnet wird und voll zu entschädigen ist. Art. 2 der Verordnung hält dann fest, dass sich die Beschäftigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Nationalfeiertag nach den Vorschriften über die Sonntagsarbeit richtet, unter Vorbehalt des kantonalen Rechts, das die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben regelt, die dem Detailhandel, der Restauration oder der Unterhaltung dienen.
40 Dass diese Bestimmung in den arbeitsrechtlichen Art. 110 BV eingefügt wurde, ist auf den zweiten Satz zurückzuführen, der festlegt, wie dieser Tag arbeitsrechtlich zu behandeln ist. Erstens wird der 1. August den Sonntagen gleichgestellt. Dies wird auch in Art. 1 der Verordnung über den Nationalfeiertag sowie in Art. 20a Abs. 1 ArG festgehalten. Die Bestimmungen über das Verbot der Sonntagsarbeit sowie die Ausnahmen von diesem Verbot gelten somit auch für den 1. August. Zweitens wird in Abs. 3 verankert den Grundsatz der Entlohnung. Ursprünglich befasste sich Art. 116bis aBV nicht mit der Entlohnung. Heute verleiht Art. 110 Abs. 3 BV direkt einen Anspruch auf Lohnzahlung. Diese Verpflichtung wurde weder in das Obligationenrecht noch in das Arbeitsgesetz übernommen. Laut Bundesgericht ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung ein direkt aus der Verfassung abgeleitetes Recht. Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung auch gegenüber Personen im Stundenlohn besteht, sofern sie am 1. August gearbeitet haben. Dieser Anspruch kann sowohl in privatrechtlichen als auch in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen geltend gemacht werden.
Über die Autorinnen und Autoren
Prof. Dr. Nicolas Bueno ist Professor für internationales und europäisches Recht bei UniDistance Schweiz. Er promovierte an der Universität Lausanne und forschte als Doktorand und Postdoktorand an der Columbia Law School (Fulbright), der Universität Leuven, der London School of Economics und der Universität Zürich (SNF-Ambizione). Ihre Forschungsprojekte befassen sich mit der Verantwortung multinationaler Unternehmen im Arbeitsbereich und der Zukunft des Arbeitsrechts in der Postwachstumstheorie.
Yasmin Bellazrak - Dinari, MLaw, ist Doktorandin und Forschungs- und Lehrassistentin im Bereich Völkerrecht bei UniDistance Schweiz. Sie schreibt derzeit eine Doktorarbeit über den internationalen Schutz, der Migrantinnen und Migranten gewährt wird, die Opfer von Menschenhandel sind. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt auf dem internationalen Menschenrechtsschutz.
Empfohlene weiterführende Lektüre
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Literaturverzeichnis
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