-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
- Art. 24 BPR
- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
- Art. 30 BPR
- Art. 31 BPR
- Art. 32 BPR
- Art. 32a BPR
- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
- Art. 35 BPR
- Art. 36 BPR
- Art. 37 BPR
- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
- Art. 40 BPR
- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
- Art. 48 BPR
- Art. 49 BPR
- Art. 50 BPR
- Art. 51 BPR
- Art. 52 BPR
- Art. 53 BPR
- Art. 54 BPR
- Art. 55 BPR
- Art. 56 BPR
- Art. 57 BPR
- Art. 58 BPR
- Art. 59a BPR
- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- Hinweis
- I. Allgemeines
- II. Grundlagen der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte
- III. Handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 ZPO)
- IV. Wahlrecht der nicht eingetragenen klagenden Partei (Art. 6 Abs. 3 ZPO)
- V. Optional handelsgerichtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 4 ZPO)
- VI. Weitere handelsgerichtliche Angelegenheiten
- VII. Vorsorgliche Massnahmen und vorsorgliche Beweisführung
- VIII. Besondere Konstellationen
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
Hinweis
Diese Kommentierung basiert bereits auf der im März 2023 verabschiedeten, per 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Revision der ZPO (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung; Geschäft-Nr. 20.026).
I. Allgemeines
A. Entstehungsgeschichte
1 Die einzigen heute noch bestehenden Handelsgerichte in der Schweiz sind in den Kantonen Zürich, Aargau, Bern und St. Gallen anzutreffen. In dieser Reihenfolge wurden die Handelsgerichte in der zweiten Hälfte des 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts gegründet.
2 Zwar gab es vor der Einführung der ZPO teilweise erhebliche Unterschiede in der sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Handelsgerichte.
B. Normzweck
3 Die Bestimmung von Art. 6 ZPO wäre an sich überflüssig, wenn die Handelsgerichte nicht als einzige kantonale Instanzen tätig wären. Denn die Regelung der sachlichen Zuständigkeit obliegt grundsätzlich den Kantonen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Den Kantonen stünde es daher auch ohne Art. 6 ZPO frei, «Handelsgerichte» mit beschränkter sachlicher Zuständigkeit einzuführen, wie sie auch spezialisierte Arbeits-, Miet- und Familiengerichte etc. vorsehen können. Aufgrund des Prinzips des doppelten kantonalen Instanzenzugs (double instance; Art. 75 Abs. 2 BGG) dürften solche «Handelsgerichte» jedoch nicht als einzige kantonale Instanzen amten.
4 Art. 6 ZPO bezweckt demnach, es den Kantonen auf der Stufe der oberen kantonalen Gerichte (Art. 75 Abs. 2 lit. a und b BGG) zu ermöglichen, für handelsgerichtliche Streitigkeiten ein Fachgericht als einzige kantonale Instanz vorzusehen. Durch die Kürzung des Instanzenzugs wird u.a. eine Beschleunigung des Prozesses erreicht.
5 Als Fachgerichte sind die nach Art. 6 ZPO geschaffenen Handelsgerichte keine unzulässigen Ausnahmegerichte i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV, sondern generell abstrakt für Streitigkeiten nach Art. 6 ZPO zuständige und damit zulässige Sonder- bzw. Spezialgerichte.
C. Handelsgerichte als Fachgerichte
6 Die Handelsgerichte zeichnen sich durch die Kombination von juristisch qualifizierten mit in der jeweiligen Branche versierten Richtern aus.
7 Ein Fachgericht liegt m.E. nur vor, wenn der Spruchkörper – Einzelrichterzuständigkeiten vorbehalten – mehrheitlich aus Fachrichtern gebildet wird. Denn gerade das Vorhandensein des Fachwissens im Spruchkörper stellt das ausschlaggebende Argument dar, weshalb für gewisse Streitigkeiten ein besonderes Handelsgericht zuständig sein soll. Dieser Idee wird umso besser Rechnung getragen, je mehr Fachrichterinnen am Entscheid beteiligt sind.
II. Grundlagen der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte
A. Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
1. Prüfungsgrundsatz
8 Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, u.a. ob die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit erfüllt ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird damit ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz normiert, der sich asymmetrisch auf die Parteien auswirkt.
2. Prüfungszeitpunkt
9 Den Gerichten steht es frei, wann sie ihre sachliche Zuständigkeit prüfen. Die Prüfung kann ab der Einleitung eines Verfahrens bis spätestens eine logische Sekunde vor der Fällung eines Sachentscheids erfolgen.
3. Zeitpunkt, in dem die sachliche Zuständigkeit spätestens vorliegen muss
10 Nach einer gängigen Formel müssen die Prozessvoraussetzungen – bzw. die für ihre Beurteilung relevanten Tatsachen – mit gewissen Ausnahmen im Zeitpunkt der Fällung des Sachentscheids vorliegen.
11 Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Zeitpunkt diejenigen Tatsachen in den Prozess eingebracht worden sein müssen, die den Schluss auf die sachliche Zuständigkeit zulassen. Aufgrund des vom Bundesgericht propagierten asymmetrischen Untersuchungsgrundsatzes (vgl. N. 8) ist dabei zwischen Tatsachen die für und gegen die sachliche Zuständigkeit sprechen zu unterscheiden: Für zuständigkeitsbegründende Tatsachen gilt die gewöhnliche Verhandlungsmaxime mit strengem Novenrecht (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Eine noch nicht begründete sachliche Zuständigkeit kann nach dem Aktenschluss somit nur noch mit zulässigen Noven geheilt werden. Demgegenüber können Tatsachen und Beweismittel, die gegen die sachliche Zuständigkeit sprechen, stets bis zur massgebenden Urteilsberatung berücksichtigt werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
12 Damit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts überhaupt vorliegen kann, müssen sämtliche von Art. 6 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen zumindest einmal gleichzeitig vorhanden sein. Ein gestaffeltes Auftreten einzelner Voraussetzungen genügt nicht.
4. Perpetuatio fori
13 Der Grundsatz der perpetuatio fori, wonach das einmal zuständige Gericht für die Dauer des Prozesses zuständig bleibt,
B. De- und Prorogation sowie Einlassung
14 Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich zwingender Natur,
15 Art. 6 Abs. 3 ZPO enthält jedoch eine alternative Zuständigkeit, die zudem zwingend ist.
16 Die grundsätzlich zwingende und der Disposition der Parteien entzogene sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte verbietet auch eine Einlassung durch die Parteien.
C. Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
17 Handelsgerichte sind nur für Streitigkeiten nicht aber für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
18 Die Handelsgerichte sind daher namentlich nicht zuständig für:
die Einsetzung eines Sachverständigen zur Prüfung des Werks nach Art. 367 Abs. 2 OR,
Entscheide des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE190503 vom 20.2.2020 E. II/3, HE170134 vom 28.9.2017 E. 9.6.1 (ZR 2017, S. 257); Schneuwly, N. 357. A.M. (implizit) Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen HG.2013.241 vom 4.3.2014 E. 3a und 3b (GVP 2014, S. 220 f.). die Abberufung von richterlich eingesetzten Liquidatoren,
Vgl. BGE 117 II 163 E. 1; Urteil 4A_143/2013 vom 30.9.2013 E. 2.2 (betr. Ernennung eines Liquidators nach Art. 583 Abs. 2 OR). A.M. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE180406 vom 5.12.2018 E. 3 (betr. Ernennung eines Liquidators nach Art. 583 Abs. 2 OR); Bürgi/Nordmann-Zimmermann, N. 7 zu Art. 741 OR; Schneuwly, N. 346 f. die von den Handelsregisterämtern überwiesenen Organisationsmängelverfahren (ab Januar 2021),
Domenig/Gür, S. 172; Schneuwly, N. 355; Zürcher, S. 18. die von den Handelsregisterämtern überwiesenen Löschungen von Amtes wegen bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven nach Art. 934 Abs. 3 OR,
Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE220023 vom 6.5.2022 E. 2 (ZR 121/2022, Nr. 50, S. 192 ff.). die Wiedereintragungen nach Art. 935 OR,
BGE 140 III 550 E. 2. unddie Kraftloserklärung von Schuldbriefen, Wertpapieren und Versicherungspolicen.
Schneuwly, N. 349. A.M. SHK-Härtsch, N. 33 zu Art. 6 ZPO.
19 Demgegenüber können die Handelsgerichte für folgende Streitigkeiten zuständig sein:
die Anordnung der Auskunfts- und Einsichtserteilung nach Art. 697b OR,
Umstritten ob eine Zivilstreitigkeit vorliegt; vgl. Schneuwly, N. 329 f. m.w.N. die Einsetzung eines Sachverständigen zur Sonderuntersuchung nach Art. 697c Abs. 2 bzw. die Anordnung einer Sonderuntersuchung nach Art. 697d Abs. 1 OR,
Umstritten ob eine Zivilstreitigkeit vorliegt; vgl. Schneuwly, N. 333 ff. m.w.N. die richterliche Einberufung einer Generalversammlung,
Umstritten ob eine Zivilstreitigkeit vorliegt; vgl. Schneuwly, N. 339 ff. m.w.N. die Abberufung von Liquidatoren nach Art. 741 Abs. 2 OR, deren Mandat auf Gesetz, Statuten, Gesellschaftsbeschluss oder Vertrag beruhen,
Schneuwly, N. 345. die Kraftloserklärung nach Art. 137 FinfraG,
Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG200205 vom 18.3.2021 E. 2.2; Baeckert, N. 239; Schneuwly, N. 350 f. unddie von einem Aktionär oder einer Gläubigerin eingeleiteten Organisationsmängelverfahren.
Anstatt vieler: Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau HSU.2019.106 vom 15.10.2015 E. 1; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE190282 vom 16.9.2019; Schneuwly, N. 352 und 354. Beachte aber, dass im Kanton Bern auch die streitigen Organisationsmängelverfahren den Regionalgerichten zugewiesen sind (Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ/BE).
D. Vollstreckung
20 Weil die Handelsgerichte nur für materiellrechtliche Streitigkeiten zuständig sind (Art. 6 ZPO)
1. Realvollstreckung
21 Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 267 ZPO sehen für die direkte Realvollstreckung jedoch vor, dass das Erkenntnisgericht auch direkt Realvollstreckungsmassnahmen anordnet. Diese ergehen also nicht in einem separaten Summarverfahren. Die direkte Realvollstreckung kann daher als nachgelagerter Teil eines Erkenntnisverfahrens betrachtet werden und ist von diesem mitumfasst.
22 Die indirekte Realvollstreckung ist demgegenüber nicht mehr Teil des Erkenntnisverfahrens und ergeht in einem eigenständigen, dem Erkenntnisverfahren folgenden Summarverfahren (Art. 338 f. ZPO). Anders als bei der direkten Realvollstreckung kann ein indirektes Realvollstreckungsverfahren keinem rechtshängigen Erkenntnisverfahren mehr zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den vorsorglichen Massnahmen vor der Rechtshängigkeit des Erkenntnisverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 5 ZPO), die einer ähnlichen Problematik unterliegen, besteht auch keine gesetzliche Bestimmung, wonach die Handelsgerichte für die indirekte Realvollstreckung der von ihnen gefällten Entscheide zuständig wären. Die Handelsgerichte sind für die indirekte Realvollstreckung daher sachlich nicht zuständig.
23 Da sich die direkte und indirekte Realvollstreckung der Sache nach nicht unterscheiden, überzeugt diese Rechtslage nicht. De lege ferenda drängt sich für die indirekte Realvollstreckung daher eine Art. 6 Abs. 5 ZPO nachgebildete Bestimmung auf.
2. Gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts
24 Rein materiellrechtliche Streitigkeiten mit Bezug zum SchKG stehen mit dem Betreibungsverfahren zwar in Verbindung. Den entsprechenden Entscheiden kommt jedoch volle materielle Rechtskraft zu.
25 Bei rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten wird in der Hauptsache nicht über materielles Recht entschieden.
26 Ihrem Wesen nach sind auch die betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht den betreibungsrechtlichen und nicht den materiellrechtlichen Streitigkeiten zuzuordnen.
E. Materiellrechtliche Natur des Anspruchs
27 Gemäss Bundesgericht ist die Natur des Anspruchs kein Anknüpfungspunkt der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO.
28 Dieser Grundsatz wurde mit der im März 2023 verabschiedeten Revision der ZPO aufgegeben. Neu fallen Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz, nach dem Gleichstellungsgesetz sowie aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus der landwirtschaftlichen Pacht aufgrund ihrer materiellrechtlichen Natur nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte (Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO).
29 Ebenso enthält Art. 6 Abs. 4 ZPO eine Liste von materiellrechtlichen Ansprüchen, die zwar optional handelsgerichtliche Streitigkeiten, aber keine handelsrechtlichen Streitigkeiten i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO sind. Wäre es anders, und würden die optional handelsgerichtlichen Streitigkeiten auch handelsrechtliche nach Art. 6 Abs. 2 ZPO darstellen, so wären die Handelsgerichte für diese Streitigkeiten zwingend zuständig und das den Kantonen in Art. 6 Abs. 4 ZPO zugestandene Wahlrecht würde in diesem Umfang ausgehebelt.
F. Kompetenzattraktion und Zuständigkeitskonkurrenz
30 Im Falle einer materiellrechtlichen Normenkonkurrenz
31 Nach dem Grundsatz der Kompetenzattraktion haben die Gerichte den vorgebrachten Sachverhalt umfassend rechtlich zu würdigen und auch jene Anspruchsgrundlagen zu prüfen, für die sie, separat betrachtet, sachlich nicht zuständig wären (vgl. auch Art. 57 ZPO).
32 Welches Gericht zur Beurteilung einer mehrfach begründeten Klage sachlich zuständig ist, besagt der Grundsatz der Kompetenzattraktion aber nicht, sondern wird durch die Zuständigkeitskonkurrenz gelöst:
Soweit ein (sich auf Bundesrecht stützendes) Handelsgericht mit einem sich auf kantonales Recht stützenden Gericht (ordentliche Gerichte) konkurriert, geht die handelsgerichtliche Zuständigkeit vor.
Vgl. etwa BGE 140 III 155 E. 4.3. Weitergehend Schneuwly, N. 427 f. Anders etwa Entscheid des Bezirksgerichts Meilen ET220001 vom 31.3.2022 E. III/2.2 ff. (ZR 2022, S. 226 f.), wonach im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 ZPO auf den Schwerpunkt der Begründung des Gesuchs abzustellen sei (i.c. Persönlichkeitsverletzung vs. unlauterer Wettbewerb; «jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig»). Alternativität besteht nur im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 ZPO,Schneuwly, N. 429. wobei der klagenden Partei ein Wahlrecht zukommt.Im Verhältnis zum Bundespatentgericht wird die Zuständigkeitskonkurrenz durch Art. 26 PatGG geregelt. Für Bestandes- und Verletzungsklagen sowie für Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer solchen Klage und die Vollstreckung solcher Entscheide ist das Bundespatentgericht ausschliesslich zuständig (Art. 26 Abs. 1 PatGG). Werden vor einem Handelsgericht Vorfragen und Einreden betreffend Patentnichtigkeit und -verletzung relevant, so sind diese innert Frist dem Bundespatentgericht vorzulegen, andernfalls sie unberücksichtigt bleiben (Art. 26 Abs. 3 PatGG). Wird die Patentnichtigkeit oder -verletzung widerklageweise geltend gemacht, sind Wider- und Hauptklage an das Bundespatentgericht zu überweisen (Art. 26 Abs. 4 PatGG). In diesem Umfang geht die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts jener der Handelsgerichte vor. Liegt demgegenüber eine mehrfach begründete Klage im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 PatGG vor, besteht Alternativität zwischen der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts und den Handelsgerichten, wobei die klagende Partei die Wahl hat.
Entscheid des Bundespatentgerichts S2022_006 vom 12.10.2022 E. 4; Stieger, S. 11; Zemp, N. 567 m.w.N. Zwischen dem Handelsgericht und einer einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 ZPO besteht Alternativität.
Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19.2.1970 (ZR 1970, S. 63 f.); SK-Wey, N. 8 zu Art. 5 ZPO (betreffend immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten). Im Ergebnis gl.M. SK-Vetter, N. 43 zu Art. 6 ZPO. Die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 7 ZPO geht jener des Handelsgerichts vor.
Schneuwly, N. 438. Zwischen der Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO und der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 8 ZPO besteht Alternativität.
Gl.M. BK-Berger, N. 5 zu Art. 8 ZPO; Hug, S. 25; Niklaus, S. 53. A.M. SK-Rüetschi, N. 14 zu Art. 8 ZPO.
III. Handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 ZPO)
33 Art. 6 Abs. 2 ZPO definiert, wann eine Streitigkeit handelsrechtlich ist.
34 Sowohl beim Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit als auch bei den einzelnen Voraussetzungen derselben (Art. 6 Abs. 2 lit. a–d ZPO) handelt es sich um Begriffe des Bundesrechts.
35 Eine parallele bzw. konkurrierende Zuständigkeitsregelung der Kantone ist aufgrund der zwingenden Natur der handelsgerichtlichen Zuständigkeit ausgeschlossen.
A. Geschäftliche Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO)
1. Grundlagen
36 Handelsrechtlich ist eine Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO nur, wenn sie die geschäftliche Tätigkeit einer Partei betrifft. Damit wird erstens die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit durch mindestens eine der Parteien und zweitens die Betroffenheit mindestens einer geschäftlichen Tätigkeit von der Streitigkeit verlangt.
37 Beim Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit handelt es sich um eine inhaltliche Eigenschaft der Streitigkeit. Der Zweck von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO besteht darin, den Handelsgerichten als Fachgerichten möglichst nur jene Streitigkeiten zuzuweisen, die sie aufgrund ihres spezifischen Fachwissens idealerweise kompetenter beurteilen können. Dabei ist eine gewisse Abstraktion zugunsten der Rechtssicherheit unerlässlich.
38 Fraglich ist, in welchem Zeitpunkt die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit einer Partei betreffen muss. Die Eigenschaft des geschäftlichen Bezugs einer Streitigkeit wird aus dem der Streitigkeit zugrundeliegenden Anspruch abgeleitet. Es rechtfertigt sich, betreffend den massgebenden Zeitpunkt auf den Entstehungszeitraum des Anspruchs abzustellen. In diesem Zeitpunkt bestimmt sich somit, ob die Streitigkeit einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit aufweist oder nicht.
39 Nicht relevant ist, wessen geschäftliche Tätigkeit alles betroffen ist, solange dies auf mindestens eine Partei zutrifft.
2. Vorliegen einer geschäftlichen Tätigkeit
40 Geschäftlich bedeutet, dass eine auf Gewinn abzielende Unternehmung vorliegen muss. Gemeint ist eine auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit.
41 Keine geschäftliche Tätigkeit liegt somit namentlich vor, i) wenn Organisationen nur ideelle und keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben und damit nicht auf das Erzielen eines Erwerbs ausgerichtet sind,
42 Welcher Geschäftsart die Tätigkeit zuzuordnen ist, spielt nach Art. 6 Abs. 2 ZPO keine Rolle. Es kann sich um Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder andere Betriebe handeln, um Produzenten oder Dienstleistungserbringer, um Freiberufler oder auch um Angehörige des Primärsektors.
3. Bezug zur Streitigkeit
43 Mit der Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit wird eine gewisse Beziehung zwischen der Streitigkeit und der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei verlangt. Der vorausgesetzte Bezug braucht nicht stark zu sein; eine unmittelbare Betroffenheit ist nicht vorausgesetzt. Es genügt vielmehr ein mittelbarer, irgendwie gearteter geschäftlicher Bezug.
44 Kein Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit liegt demgegenüber bei sog. Privatgeschäften vor.
B. Streitwerterfordernis (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO)
1. Grundlagen
45 Vor der im März 2023 verabschiedeten Revision der ZPO verlangte aArt. 6 Abs. 2 lit. b dem Wortlaut nach, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen stehe. Diese Formulierung führte zu zahlreichen Unklarheiten, die teilweise bis zur Revision der ZPO ungeklärt blieben.
46 Gemäss Bundesgericht bemisst sich der Streitwert für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung und muss das Streitwerterfordernis bereits bei Klageeinleitung erfüllt sein.
2. Mindeststreitwert
47 Nach Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO muss der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 betragen, damit die Streitigkeit als handelsrechtlich qualifiziert werden kann. Beträgt der Streitwert genau Fr. 30'000.00 liegt keine handelsrechtliche Streitigkeit vor.
48 Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO hält ausdrücklich fest, dass das Streitwerterfordernis nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten gilt. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gelten demnach bereits dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3. Vorschlag de lege ferenda
49 Bereits vor der Einführung der ZPO sahen die vier Handelsgerichtskantone für die allgemeine Zuständigkeit ihrer Handelsgerichte ein Streitwerterfordernis vor. Dieses diente vor allem der Regulierung der Geschäftslast der Handelsgerichte durch die Einschränkung ihrer sachlichen Zuständigkeit.
50 Demnach wäre es überlegenswert, Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO aufzugeben
C. Eintrag im Handelsregister (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO)
1. Grundlagen
51 Der Zweck von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO liegt in der Einschränkung des Zugangs zum Handelsgericht auf Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, wobei diese vom Nachweis ihrer Kaufmanns- oder Gewerbequalität befreit werden.
52 Es kommt einzig auf den tatsächlichen Eintrag an.
53 Die Einträge im schweizerischen Handelsregister sind offenkundig und müssen daher weder behauptet noch bewiesen werden.
54 Die Parteien müssen spätestens im Zeitpunkt, in dem das Handelsgericht erstmals über seine sachliche Zuständigkeit entscheidet bzw. vor Beginn der entsprechenden Urteilsberatung,
55 Das Erfordernis des Handelsregistereintrags bezieht sich auf die Parteien. Keine Parteien sind insb. die Parteivertreter, weshalb es in Vertretungsfällen nur auf den Eintrag des Vertretenen ankommt.
2. Eintrag im schweizerischen Handelsregister
56 Der mit der im März 2023 verabschiedeten Revision der ZPO geänderte Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO verlangt, dass die Parteien als Rechtseinheiten im Handelsregister eingetragen sind. Abzustellen ist demnach nicht mehr auf die Firma, sondern auf die Rechtseinheit i.S.v. Art. 927 Abs. 2 OR. Dabei muss der Handelsregistereintrag die Partei nicht als Unternehmen bzw. Subjekt ausweisen, das ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe i.S. von Art. 931 OR betreibt.
57 Es gelten daher folgende Handelsregistereinträge als ausreichend:
Einzelunternehmen,
Kollektivgesellschaften,
Kommanditgesellschaften,
Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaften,
Vereine,
Stiftungen,
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen,
Investmentgesellschaften mit festem Kapital,
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital,
Institute des öffentlichen Rechts, und
Zweigniederlassungen.
58 In Bezug auf die Einzelunternehmen ist zu ergänzen, dass zwar nur diese – und nicht deren Inhaber – als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind, aber nicht sie, sondern deren Inhaber im Zivilverfahren Partei sind. Mit der ZPO-Revision war jedoch nicht beabsichtigt, die Inhaber von Einzelunternehmen von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen,
59 Was die Zweigniederlassungen anbelangt, so verfügen diese über keine eigenständige Persönlichkeit; sie sind nicht parteifähig i.S.v. Art. 66 ZPO. Auf ihren Handelsregistereintrag kommt es daher nicht an.
60 Wird der Eintrag einer Rechtseinheit im Handelsregister mit dem Zusatz «in Liquidation» ergänzt, ist sie gleichwohl noch eingetragen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO.
61 Weil es sich bei den folgenden Handelsregistereinträgen um keine Rechtseinheiten handelt, genügen sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nicht:
Einträge als Organpersonen (bspw. Verwaltungsratsmitglieder), Vertreter (bspw. Prokuristen, Direktoren) oder als Personen mit ähnlichen Funktionen (bspw. Sachwalter), und
Einträge als Gesellschafter von Personengesellschaften und juristischen Personen (bspw. Kollektivgesellschafter, geschäftsführende Gesellschafter).
3. Eintrag in einem vergleichbaren ausländischen Register
62 Nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist dem Eintrag in das schweizerische Handelsregister der Eintrag in einem «vergleichbaren ausländischen Register» gleichgestellt. Verlangt wird aber auch in diesem Fall ein Registereintrag, weshalb bloss irgendwie geartete Beweismittel darüber, ob eine Partei im Ausland als kaufmännisches Unternehmen anerkannt ist, nicht genügen.
63 In der Praxis wird die Vergleichbarkeit der Register grosszügig bejaht. Bisher wurden etwa die Register folgender Länder bzw. Gebiete – teilweise nur implizit – als vergleichbar erachtet: Anguilla,
64 Obwohl es sich bei der Vergleichbarkeit der Register um eine Rechtsfrage handelt, finden sich in den erhältlichen Entscheiden kaum je Ausführungen darüber, weshalb die Vergleichbarkeit bejaht wurde. Es scheint, als würde die Vergleichbarkeit der Register vermutet, sobald es sich um ein Register von Gesellschaften handelt. Die blosse Behauptung, in einem ausländischen Register eingetragen zu sein, genügt demgegenüber nicht.
65 An sich gelten für den Eintrag in einem vergleichbaren ausländischen Register die gleichen Grundsätze wie für einen Eintrag im schweizerischen Handelsregister. Das ausländische Register hat also der Erfassung und Zugänglichmachung handelsrechtlicher Informationen zu dienen, um einzelne Rechtspersönlichkeiten anhand ihrer zentralen Merkmale wie Firma, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigungen oder ähnliches zu identifizieren und über ihre rechtliche Existenz Auskunft zu geben.
D. Ausgeschlossene Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO)
66 Mit der Einführung von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO im Rahmen der im März 2023 verabschiedeten Revision der ZPO wurde ein neues Kriterium – und erstmals ein Negativkriterium – zur Definition der handelsrechtlichen Streitigkeit eingeführt.
67 Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz, nach dem Gleichstellungsgesetz oder aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus der landwirtschaftlichen Pacht stellen fortan keine handelsrechtlichen Streitigkeiten mehr dar. Dieser Ausschluss gilt vermutlich nicht für Streitigkeiten aus dem Kollektivarbeitsrecht, zumal es sich bei diesen nicht um Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis handelt.
IV. Wahlrecht der nicht eingetragenen klagenden Partei (Art. 6 Abs. 3 ZPO)
68 Ist nur die beklagte Partei i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO eingetragen, sind aber die anderen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a und b erfüllt und jene von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO nicht erfüllt, so kann die klagende Partei nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. Die geschäftliche Tätigkeit der klagenden Partei braucht in diesem Fall nicht betroffen zu sein, solange jene der beklagten Partei betroffen ist. Die klagende Partei braucht noch nicht einmal eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. In Frage kommen daher namentlich Klagen von Konsumenten, Bank- und Versicherungskunden, Opfern (bspw. Unfallopfer, Opfer fehlerhafter Arzteingriffe) etc.,
69 Ist demgegenüber nur die klagende Partei, nicht aber die beklagte Partei eingetragen, ist die Streitigkeit keine handelsrechtliche und es besteht auch kein Wahlrecht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 ZPO.
V. Optional handelsgerichtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 4 ZPO)
70 Nach Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone ihr Handelsgericht für a) Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO, b) Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften und c) gewisse internationale Streitigkeiten zuständig erklären.
71 Hier spielen die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a–d ZPO keine Rolle. Aber auch bei den im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 ZPO verwendeten Begriffe handelt es sich um solche des Bundesrechts.
72 Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO verweist direkt auf Art. 5 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO indirekt auf Art. 552–926 OR.
73 Noch nicht restlos geklärt ist, was das Wahlrecht der Kantone gem. Art. 6 Abs. 4 ZPO genau umfasst. Sicherlich können die Kantone wählen, ob ihr Handelsgericht nur für die Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO, nur für jene nach lit. b, nur für jene nach lit. c, für keine derselben oder für eine beliebige Kombination derselben (bspw. nur für jene nach lit. a und b) zuständig sind.
A. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 ZPO
74 Mit Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO verweist die ZPO direkt auf die in Art. 5 Abs. 1 ZPO aufgelisteten Streitigkeiten. Es handelt sich dabei um ein Sammelsurium an speziellen Streitigkeiten, aus denen die Kantone einzelne auswählen und den Handelsgerichten zuweisen können.
75 Dabei steht es den Kantonen frei, ihre Handelsgerichte nur für Streitigkeiten einzelner der aufgezählten Buchstaben (Art. 5 Abs. 1 lit. a–i ZPO) als zuständig zu bezeichnen.
76 Ob die Kantone die Zuständigkeit ihrer Handelsgerichte für Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO von einer Streitwertgrenze abhängig machen können, ist bisher nicht geklärt. Zwar wird in der Botschaft ZPO ausgeführt, dass die Kantone ihre Handelsgerichte für die Streitigkeiten des Art. 5 ZPO sowie ganz allgemein für Streitigkeiten aus Gesellschafts- sowie Anlagefonds- und Anleihensrecht zuständig erklären können, wobei es ihnen frei stehe, für diese Angelegenheiten Streitwertgrenzen festzusetzen.
B. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften
77 Mit Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO verweist die ZPO auf Streitigkeiten, die sich aus den Art. 552–926 OR ergeben können.
78 Haben die Kantone ihre Handelsgerichte für Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zuständig erklärt, dürfen sie diese Zuständigkeit gemäss dem Bundesgericht in sachlicher Hinsicht nicht einschränken. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen sei zulässig.
79 Zudem steht es den Kantonen im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO – anders als bei Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO – zu, ein Streitwerterfordernis vorzusehen.
C. Internationale Streitigkeiten
80 Mit Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO wurde den Kantonen im Rahmen der im März 2023 verabschiedeten Revision der ZPO die Möglichkeit gegeben, ihre Handelsgerichte auch für gewisse internationale Streitigkeiten zuständig zu erklären. Damit soll die Grundlage gelegt werden, spezialisierte Gerichte bzw. Gerichtskammern (bspw. die Handelsgerichte) für internationale Handelsstreitigkeiten zu schaffen.
81 Die Besonderheit von Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO liegt darin, dass die Parteien die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts – entgegen dem Grundsatz, wonach diese zwingend ist (vgl. N. 14) – prorogieren können (Art. 6 Abs. 4 lit. c Ziff. 3 ZPO). Auch eine Einlassung auf das Handelsgericht ist nach dem Willen des Gesetzgebers möglich.
82 Eines Handelsregistereintrags der beiden Parteien bedarf es – entgegen der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO – demgegenüber nicht. Im Gegenteil: Sind beide Parteien im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, ist das Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO – Fälle von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO ausgenommen – ohnehin zwingend sachlich zuständig. Damit dürfte Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO für den grössten Teil der internationalen Handelsstreitigkeiten ohne Belang bleiben. Auch mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit beschäftigt sich diese Bestimmung nicht. Wie bisher müssen also sowohl eine internationale als auch eine örtliche Zuständigkeit in einem Handelsgerichtskanton vorliegen.
83 Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO gilt demnach nur für Fälle, in denen entweder die beklagte Partei nicht im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist
84 Der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO ist daher klein. Die eigentliche Neuerung betreffend die internationalen Streitigkeiten liegt vielmehr in der Möglichkeit, Englisch als Verfahrenssprache wählen zu können (Art. 129 Abs. 2 lit. b ZPO; beschränkt auch Art. 42 Abs. 1bis BGG) sowie im Erlass von Art. 5 Abs. 3 lit. c IPRG.
VI. Weitere handelsgerichtliche Angelegenheiten
85 Den Kantonen steht es frei, ihre Handelsgerichte im Rahmen des Geltungsbereichs der ZPO (vgl. Art. 1 ZPO) auch für Streitigkeiten ausserhalb von Art. 6 ZPO zuständig zu erklären. In diesen Fällen würden die Handelsgerichte aber mangels einer gesetzlichen Grundlage zur Ausnahme vom Prinzip der doppelten kantonalen Gerichtsbarkeit nicht als einzige kantonale Instanz und daher nicht als Handelsgericht i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ZPO entscheiden.
86 Auch ausserhalb des Geltungsbereichs der ZPO steht es den Kantonen im Rahmen ihrer Kompetenzen frei, ihre Handelsgerichte für weitere Angelegenheiten zuständig zu erklären. Bspw. ist das Handelsgericht des Kantons Aargau auch für Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts nach Art. 942 OR bzw. für die gemäss der HRegV einem Gericht zugewiesenen Streitigkeiten zuständig.
87 Ebenso steht es den Kantonen nach Art. 191b Abs. 2 BV frei, gestützt auf ein Konkordat ein gemeinsames Handelsgericht einzurichten.
VII. Vorsorgliche Massnahmen und vorsorgliche Beweisführung
88 Nach Art. 6 Abs. 5 ZPO ist das Handelsgericht auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig. Aufgrund ihrer systematischen Stellung bezieht sich diese Zuständigkeit sowohl auf die handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 ZPO als auch auf die Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 3 ZPO und die optional handelsgerichtlichen Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 ZPO.
89 Massgebend ist, ob das Handelsgericht in der Hauptsache sachlich zuständig wäre. Wird die Hauptsachenzuständigkeit bejaht, ist das Handelsgericht auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache zuständig.
90 Sind die Handelsgerichte für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig, so gilt dies auch für die Anordnung superprovisorischer Massnahmen nach Art. 265 ZPO sowie für die Entgegennahme von Schutzschriften nach Art. 270 ZPO.
91 Ebenso sind die Handelsgerichte für die vorsorgliche Beweisführung vor und während der Rechtshängigkeit einer Hauptsache zuständig, für die sie sachlich zuständig sind.
VIII. Besondere Konstellationen
A. Verhältnis zum vereinfachten Verfahren
92 Gewisse Streitigkeiten fallen gleichzeitig in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens und in die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte. Da die Handelsgerichte das vereinfachte Verfahren nicht anwenden (Art. 243 Abs. 3 ZPO), stellt sich die Frage, wie dieser Überschneidungsbereich zu handhaben ist.
93 Mit der im März 2023 verabschiedeten Revision von Art. 6 Abs. 2 ZPO wurde ein Teil dieses Überschneidungsbereichs eliminiert. Neu sind zurzeit noch folgende Überschneidungen auszumachen:
Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 2 lit. b, d und f ZPO mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.00, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen und zumindest die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist,
Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 2 lit. b, d und f ZPO mit einem Streitwert von über Fr. 100'000.00, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, die Parteien das Handelsgericht prorogiert haben und zumindest eine Partei im Zeitpunkt der Prorogation ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Ausland hatte,
Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00, soweit die Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO hierfür zuständig erklärt wurden, und
Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00 (AG und SG) bzw. von exakt Fr. 30'000.00 (BE und ZH).
94 Es ist anzunehmen, dass die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgeht, im Rahmen dieser Überschneidungen anwendbar bleibt, zumal sich an der Grundlage der bundesgerichtlichen Argumentation durch die Revision der ZPO nichts geändert hat. Zwar hatte das Bundesgericht bisher noch keinen Fall von Art. 6 Abs. 4 ZPO explizit beurteilt. Es erwog zuletzt aber, dass seine Rechtsprechung für alle Angelegenheiten gelte, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren Anwendung finde,
B. Klageänderung
95 Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt.
96 Die ZPO regelt nicht ausdrücklich, ob eine Klageänderung die gleiche sachliche Zuständigkeit der ursprünglichen Klage und der geänderten Klage voraussetzt. Art. 227 Abs. 2 ZPO legt fest, das ursprünglich angerufene Gericht habe den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen, falls der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts übersteigt. Eine Klageänderung setzt die gleiche sachliche Zuständigkeit der ursprünglichen und der geänderten Klage somit nicht voraus, soweit diese rein streitwertbedingt ist.
97 Was gilt, wenn die sachliche Zuständigkeit für die ursprüngliche und die geänderte Klage aufgrund der Natur der Streitigkeit auseinanderfallen, ist noch nicht geklärt. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass eine Klageänderung bei rein streitnaturbedingter Änderung der sachlichen Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
C. Klagerückzug
98 Ein Klagerückzug bzw. eine Beschränkung der Klage, wie es Art. 227 Abs. 3 ZPO formuliert, ist jederzeit möglich und gemäss Gesetz an keine Voraussetzungen gebunden. Wird die Klage nur teilweise zurückgezogen, so bleibt das angerufene Gericht nach Art. 227 Abs. 3 ZPO zuständig (perpetuatio fori). Es findet keine Überweisung an ein anderes Gericht statt.
99 Wird bspw. eine Klage auf Bezahlung von Fr. 100'000.00 um Fr. 80'000.00 zurückgezogen, so bleibt das Handelsgericht für die Beurteilung des restlichen Klageteils über Fr. 20'000.00 sachlich zuständig. Die Befürchtung, wonach in diesem Fall gegen den Entscheid des Handelsgerichts wegen Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG keine Beschwerde in Zivilsachen mehr, sondern nur noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde geführt werden könnte,
D. Rechtsnachfolge vor Rechtshängigkeit
100 Da eine Rechtsübertragung vor der Rechtshängigkeit (bspw. durch Zession) nichts am Inhalt der Streitigkeit und damit auch nichts an deren geschäftlichen Bezug ändert, hat sie keinen Einfluss auf die Voraussetzung der Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit. Die Streitigkeit muss demnach entweder die geschäftliche Tätigkeit der Gegenpartei des Rechtsnachfolgers oder jene der – bei mehreren aufeinander folgenden Rechtsübertragungen ursprünglichen – Rechtsvorgängerin betreffen.
101 Was die Voraussetzung des Handelsregistereintrags anbelangt, so bezieht sich diese indessen auf die Rechtsnachfolgerin selber, da sie es ist, die anstelle des Rechtsvorgängers als Partei Zugang zum Handelsgericht sucht (oder gegen die vor dem Handelsgericht Zugang gesucht wird).
E. Parteiwechsel
102 Ein Parteiwechsel liegt vor, wenn eine bestehende Partei unter gleichzeitigem Beitritt einer bisher am Prozess nicht als Partei beteiligten Person aus dem Prozess austritt.
103 Daraus folgt, dass ein sachlich zuständiges Handelsgericht durch einen Parteiwechsel nicht sachlich unzuständig werden kann (perpetuatio fori). Es kommt daher weder auf den Handelsregistereintrag der eintretenden Partei
104 War das Handelsgericht vor dem Parteiwechsel demgegenüber sachlich nicht zuständig und hat es hierüber noch nicht entschieden, kann seine Zuständigkeit durch den Parteiwechsel begründet werden, indem bspw. die eintretende Partei, anders als die austretende, im Handelsregister eingetragen ist.
F. Prozessstandschaft
105 Da das Vorliegen einer Prozessstandschaft nichts am Inhalt der Streitigkeit und damit auch nichts an deren geschäftlichen Bezug ändert, hat sie keinen Einfluss auf die Voraussetzung der Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit. Die Streitigkeit muss demnach entweder die geschäftliche Tätigkeit der Gegenpartei der Prozessstandschafterin oder jene der nicht am Prozess als Partei beteiligten, materiellrechtlich berechtigten Person betreffen.
106 Was die Voraussetzung des Handelsregistereintrags anbelangt, so bezieht sich diese indessen auf die Prozessstandschafterin selber, da sie es ist, die anstelle der materiellrechtlich berechtigten Person als Partei Zugang zum Handelsgericht sucht (oder gegen die vor dem Handelsgericht Zugang gesucht wird).
G. Notwendige Streitgenossenschaft
107 Eine notwendige Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn das materielle Recht sie verlangt (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Das Prozessrecht stellt an ihre Zulässigkeit keine zusätzlichen Voraussetzungen, denn eine Auftrennung der notwendigen Streitgenossenschaft hätte die Abweisung der jeweiligen Klagen zufolge fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation zur Folge und würde daher der Verwirklichung des materiellen Rechts entgegenstehen.
108 Was die Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit anbelangt, so genügt es, wenn entweder die geschäftliche Tätigkeit der Gegenpartei der notwendigen Streitgenossenschaft oder dann die geschäftliche Tätigkeit nur eines notwendigen Streitgenossen betroffen ist.
H. Einfache Streitgenossenschaft
109 Ob im Bereich der Handelsgerichtsbarkeit die gleiche sachliche Zuständigkeit für die subjektiv gehäuften Klagen eine Voraussetzung für die einfache Streitgenossenschaft darstellt, ist nicht klar geregelt: Einerseits hält Art. 71 Abs. 1 lit. c ZPO gemäss der im März 2023 verabschiedeten Revision fest, dass eine einfache Streitgenossenschaft nur zulässig ist, wenn für die einzelnen Klagen das gleiche Gericht sachlich zuständig ist. Damit wurde jene bundesgerichtliche Rechtsprechung
110 Gestützt auf diese Ausgangslage ist m.E. von folgender Lage auszugehen: Eine einfache Streitgenossenschaft setzt entgegen Art. 71 Abs. 1 lit. c ZPO gemäss der im März 2023 verabschiedeten Revision dann nicht dieselbe sachliche Zuständigkeit der subjektiv gehäuften Klagen voraus, wenn ein Teil derselben aufgrund fehlender Handelsregistereinträge in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der andere Teil in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fällt. In dieser Fallkonstellation ist die einfache Streitgenossenschaft trotz unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit eigenartigerweise zulässig. Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 ZPO sind in diesen Fällen die ordentlichen Gerichte zuständig. Kompliziert wird es, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. In diesen Fällen ist die passive einfache Streitgenossenschaft ausgeschlossen.
111 Die Botschaft zum Revisionsentwurf der ZPO stellt klar, dass Art. 6 Abs. 6 ZPO nur im Rahmen handelsrechtlicher und nicht auch für optional handelsgerichtliche Streitigkeiten gilt.
I. Hauptintervention
112 Zwar müssen für die Hauptintervention nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die allgemeinen Prozessvoraussetzungen von Art. 59 ZPO erfüllt sein.
113 Ist der Erstprozess vor einem Handelsgericht rechtshängig, so kommt es in Bezug auf den Hauptinterventionsprozess demnach nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind,
J. Nebenintervention
114 Eine Nebenintervention liegt vor, wenn ein Dritter im Rahmen eines hängigen Zivilprozesses in eigenem Namen eine der Hauptparteien entweder aus eigenem Antrieb (vgl. Art. 74 ff. ZPO) oder auf eine einfache Streitverkündung hin (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO) unterstützt.
115 Da Nebenintervenienten keine Parteien sind, gilt für sie im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO weder die Voraussetzung des Handelsregistereintrags
K. Einfache Streitverkündung
116 Die einfache Streitverkündung besteht in der Aufforderung einer Partei – oder einer streitberufenen Person – gegenüber einer dritten Person, die sie im Fall eines Unterliegens belangen will, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 ZPO). Von der nach Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO als Nebenintervenientin auftretende streitberufene Person war bereits die Rede (vgl. N. 115). Wenn sich die streitberufene Person demgegenüber nicht vernehmen lässt oder sich weigert, die streitverkündende Person im Prozess zu unterstützen (vgl. Art. 79 Abs. 2 ZPO), nimmt sie am Prozess nicht teil. Die Frage nach ihrem Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte stellt sich alsdann nicht.
117 Entscheidet sich die streitberufene Person demgegenüber dafür, den Prozess anstellte der Partei zu führen (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO), so ist noch nicht definitiv geklärt, ob sie dies als blosse Stellvertreterin
L. Streitverkündungsklage
118 Eine Streitverkündungsklage ist nur zulässig, wenn sowohl für die Haupt- als auch für die Streitverkündungsklage dasselbe Gericht sachlich zuständig ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b ZPO).
M. Objektive Klagenhäufung
119 Eine objektive Klagenhäufung ist zulässig, wenn das gleiche Gericht für alle gehäuften Ansprüche sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 Abs. 1 ZPO). Sie ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht (Art. 90 Abs. 2 ZPO). Eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ansprüchen bedarf es nicht.
120 Für die Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung vor dem Handelsgericht ist somit grundsätzlich (Art. 90 Abs. 1 ZPO) vorausgesetzt, dass die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf jeden der gehäuften Ansprüche erfüllt und die vereinfachte Verfahrensart nicht anwendbar ist. Ausnahmsweise (Art. 90 Abs. 2 ZPO) ist die objektive Klagenhäufung vor dem Handelsgericht auch dann zulässig, wenn für die einzelnen Ansprüche – bspw. gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO – an sich streitwertbedingt eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder eine andere Verfahrensart gälte, ansonsten aber die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte erfüllt sind.
121 Fraglich bleibt, wie die Konstellation zu behandeln ist, in der keiner der Ansprüche das Streitwerterfordernis von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO für sich alleine erfüllt, die zusammengerechneten Ansprüche hingegen schon. Als Beispiel sei die Kombination eines Anspruchs auf Bezahlung von Fr. 25'000.00 mit einem solchen von Fr. 10'000.00 genannt. Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung nach Art. 90 ZPO stellt hier kein Problem dar, da beide Ansprüche in die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 Abs. 1 ZPO fallen. Indessen erwog das Bundesgericht in BGE 142 III 788 E. 4.2.3, dass Art. 93 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn es um die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart geht und diese Bestimmung bei einer objektiven Klagenhäufung u.a. dazu führen könne, dass sich sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die Verfahrensart verändern könne. Dabei werden nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die Streitwerte der geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Dies bedeutet für das obige Beispiel, dass zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart von einem Streitwert von Fr. 35'000.00 auszugehen ist, womit das Streitwerterfordernis von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO erfüllt und der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Das Handelsgericht ist sachlich somit für die objektiv gehäuften Ansprüche zuständig.
N. Widerklage
122 Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in ihrer Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Käme auf die Widerklage nur aufgrund ihres Streitwerts die vereinfachte Verfahrensart zur Anwendung, bleibt sie dennoch zulässig und es gelangt, zusammen mit der Hauptklage, das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 224 Abs. 1bis lit. a ZPO).
123 Anders als etwa bei der objektiven Klagenhäufung nach Art. 90 Abs. 1 lit. a ZPO führt Art. 224 ZPO die gleiche sachliche Zuständigkeit nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage auf.
124 Das Bundesgericht hat sodann entschieden, eine Widerklage sei vor dem Handelsgericht dann zulässig, wenn sie sich gegen eine nicht im Handelsregister eingetragene Partei richtet, die im Hauptklageverfahren von ihrem Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO Gebrauch macht, solange zwischen der Haupt- und der Widerklage Konnexität besteht.
125 Eine Widerklage dürfte vor dem Handelsgericht dann unzulässig sein, wenn sie nicht die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft.
Literaturverzeichnis
Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013.
Baeckert Andreas, Die Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gemäss Art. 137 FinfraG, Diss., Zürich 2021.
Baumgartner Samuel/Dolge Annette/Markus Alexander R./Spühler Karl, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl., Bern 2018 (zit. Baumgartner et al.).
Berger Bernhard, in: Hausheer Heinz/Walter Hans Peter (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012.
Berger Bernhard/Güngerich Andreas/Hurni Christoph/Strittmatter Reto, Zivilprozessrecht: Unter Berücksichtigung der bernischen und zürcherischen Einführungsgesetzgebung, 2. Aufl., Bern 2021 (zit. Berger et al.).
Berti Stephen V., Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2011.
Blattmann Andreas D./Moretti Enrico N., Zivilprozessuale Aspekte der Streitgenossenschaft, SJZ 108 (2012), S. 589 ff.
Blumenstein Ernst, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911.
Brunner Alexander, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), Dike Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bd. I: Art. 1–196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016.
Bürgi Wolfhart F./Nordmann-Zimmermann Ursula, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft (Art. 739-771), Bd. V/5b/3, Zürich 1979.
Chabloz Isabelle, in: Chabloz Isabelle/Dietschy-Martenet Patricia/Heinzmann Michel (Hrsg.), Petite Commentaire, Code de procédure civile, 2020.
Daetwyler George/Stalder Christian, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner Alexander/Nobel Peter (Hrsg.), Handelsgericht Zürich 1866–2016: Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich 2016, S. 141 ff.
David Lucas/Frick Markus R./Kunz Oliver M./Studer Matthias U./Zimmerli Daniel, in: von Büren Roland/David Lucas (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, 3. Aufl., Basel 2011 (zit. David et al.).
Domej Tanja, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Haas Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar, ZPO, 3. Aufl., Basel 2021.
Domenig Benjamin/Gür Claudio, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR: Prozessrechtliche Aspekte, AJP 2 (2021), S. 168 ff.
Droese Lorenz, Res iudicata ius facit: Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Habil., Luzern 2015.
economiesuisse, in: Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2004.
Göksu Tarkan, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), Dike Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bd. I: Art. 1–196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016.
Graber Michael, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017.
Grieder Alain, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Diss., Basel 2016.
Gross Balz/Zuber Roger, in: Hausheer Heinz/Walter Hans Peter (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012.
Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979 (zit. Guldener, Zivilprozessrecht).
Guldener Max, Zwangsvollstreckung und Zivilprozess, ZSR NF 74 I (1955), S. 19 ff. (zit. Guldener, Zwangsvollstreckung).
Haas Ulrich/Schlumpf Michael, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Haas Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar, ZPO, 3. Aufl., Basel 2021.
Habscheid Walther J./Berti Stephen V., Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht: Ein Lehrbuch seiner Grundlagen, 2. Aufl., Basel 1990.
Härtsch Theodor, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010.
Hauser Robert/Schweri Erhard/Lieber Viktor, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10.5.2010 (GOG), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017.
Herzog Nicolas, in: Haas Ulrich/Marghitola Reto (Hrsg.), Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2020.
Hohl Fabienne, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2016.
Huber-Lehmann Melanie, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Zürich/St. Gallen 2018.
Hug Dario, Le consommateur en procédure civile suisse, RJN 2018, S. 15 ff.
Killias Laurent, in: Hausheer Heinz/Walter Hans Peter (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II: Art. 150–352 und 400–406 ZPO, Bern 2012.
Kummer Max, Grundriss des Zivilprozessrechts: Nach den Prozessordnungen des Kantons Bern und des Bundes, 4. Aufl., Bern 1984.
Leuenberger Christoph/Uffer-Tobler Beatrice, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016.
Lötscher Cordula, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess: Grundsätze, Auswirkungen und Anwendungsfälle unter Berücksichtigung ausländischer Rechtsordnungen, Diss., Basel 2016.
Mabillard Ramon, in: Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lorandi Franco (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I: Art. 1–158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021.
Mauchle Yves, Normenkonkurrenzen im Obligationenrecht – zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Irrtumsanfechtung und Sachmängelhaftung, AJP 7 (2012), S. 933 ff.
Meier Isaak, Schweizerisches Zivilprozessrecht: eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich 2010.
Meier Isaak/Hamburger Carlo, Vollstreckungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht – ein exportwürdiges Institut der schweizerischen Verfahrensdogmatik?, BlSchK 78 (2014) S. 201 ff.
Meier Isaak/Rüegg Michael, Handelsgerichtsbarkeit in der Schweiz, in: Brunner Alexander (Hrsg.), Europäische Handelsgerichtsbarkeit, Bern 2009, S. 33 ff.
Niklaus Jean-Luc, Quelques aspects judiciaires du droit de la protection des consommateurs, JdT 2017 II, S. 47 ff.
Pahud Eric, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), Dike Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bd. II: Art. 197–408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016.
Richers Roman/Naegeli Georg, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Haas Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar, ZPO, 3. Aufl., Basel 2021.
Rüetschi David, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Schulthess Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016.
Schlumpf Michael, in: Haas Ulrich/Marghitola Reto (Hrsg.), Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2020
Schmid Roland, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 42 (2017), S. 129 ff.
Schneuwly Andreas, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, Diss. Zürich/St. Gallen 2021.
Schwaller Julian/Nägeli Georg, Die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, Jusletter vom 14.11.2011.
Şenel Toylan, Das handelsgerichtliche Verfahren nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2011.
Siffert Rino, Das Handelsregister (Art. 927–943 OR), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2021.
Sogo Miguel/Naegeli Georg, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Haas Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar, ZPO, 3. Aufl., Basel 2021.
Spühler Karl, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bd. I, 7. Aufl., Zürich 2016.
Staehelin Adrian/Staehelin Daniel/Grolimund Pascal/Bachofner Eva, Zivilprozessrecht: Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2019 (zit. Staehelin et al.).
Staehelin Daniel, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Schulthess Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016.
Stieger Werner, Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für Prozesse über und im Zusammenhang mit Patenten ab 2011, sic! 1/2010, S. 3 ff.
Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, Ausgewählte Probleme der Klagenhäufung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Markus Alexander R./Hrubesch-Millauer Stephanie/Rodriguez Rodrigo (Hrsg.), Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 657 ff.
Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021.
Turin Nicholas, in: Siffert Rino/Turin Nicholas (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung (HRegV), Bern 2013.
Vetter Meinrad, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Schulthess Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016.
Vetter Meinrad/Brunner Matthias, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte – eine Zwischenbilanz, ZZZ 32 (2013), S. 254 ff.
Vock Dominik/Nater Christoph, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017.
von Holzen Cristina, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., Basel 2006.
Wey Rainer, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Schulthess Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016.
Willisegger Daniel, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017.
Zemp Daniel, Materiellrechtliche Anspruchskonkurrenz und zivilprozessuale Zuständigkeit: Nach Schweizer Recht unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage, Diss., Basel 2018.
Ziswiler Hans Ulrich, Die Handelsgerichtsbarkeit im Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2006.
Zollinger Markus, Das (kaufmännische) Unternehmen: Eruierung des zivilrechtlichen Begriffs des (nach kaufmännischer Art geführten) Gewerbes unter Berücksichtigung kartell-, straf-, steuer- sowie sozialversicherungsrechtlicher Unternehmens- und Erwerbstätigkeitsbegriffe, Diss., Zürich/St. Gallen 2019.
Zürcher Johann, Zur sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte, in: Markus Alexander R./Eichel Florian/Rodriguez Rodrigo (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess: Chancen und Gefahren – national und international, Bern 2019, S. 1 ff.
Materialienverzeichnis
Arbeitspapier des Bundesamts für Justiz vom 5.2.2007 an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats betreffend Artikel 6 E ZPO, Handelsgericht (Anhang zum Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 15./16.2. 2007)
Bericht der Expertenkommission vom Juni 2003 zum Vorentwurf einer Schweizerischen Zivilprozessordnung (zit. Bericht VE-ZPO).
Beschluss des Kantonsrats des Kantons St. Gallen vom 27.11.1990 über die Zahl der Richter (sGS 941.10).
Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich vom 10.5.2004 über die Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter (LS 212.61).
Botschaft vom 26.2.2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), BBl 2020 2697 ff. (zit. Botschaft RE-ZPO).
Botschaft vom 28.6.2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7221 ff. (zit. Botschaft ZPO).
Postulat von Christoph Rudin vom 10.5.2007 mit dem Titel «SP: Gerichte beider Basel», Nr. 2007-114, abgelehnt durch den Beschluss des Landrats vom 18.10.2007, abrufbar unter: https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat-parlament/geschafte/geschaftsliste
Protokolle der Expertenkommission für die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts.
Protokolle der Kommissionen für Rechtsfragen des National- und Ständerats.
Protokoll der 17. Sitzung des Amtsjahrs 2015/2016 des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt vom 3.6.2015, S. 541 ff., Geschäftsnr. 14.0147 .