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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
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- Art. 12 DSG
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- Art. 15 DSG
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- Art. 20 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeines
- II. Rechtlich geschütztes Gut
- III. Grundlegende Tatbestandsmerkmale
- IV. Vergleich mit dem Schweizer Recht
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemeines
1 Die Entwicklung der Computertechnik und ihre Verbreitung in allen Bereichen, insbesondere im Bereich des Geldtransfers, haben diesen Sektor in ein wahres Paradies für Wirtschaftskriminalität verwandelt. Die Leichtigkeit, mit der Straftaten begangen werden können, und das praktisch nicht vorhandene Risiko, strafrechtlich verfolgt zu werden, haben die Verlagerung "traditioneller" Wirtschaftsstraftaten ins Internet begünstigt. Um diese Form der Kriminalität zu bekämpfen, stellt Art. 8 CCC "jede missbräuchliche Manipulation bei der Verarbeitung von Daten zum Zwecke der unrechtmäßigen Übertragung von Eigentum" unter Strafe.
II. Rechtlich geschütztes Gut
2 Diese Bestimmung schützt Computersysteme vor betrügerischen Manipulationen, die mit dem Ziel vorgenommen werden, einem anderen einen Vermögensschaden zuzufügen und daraus einen Gewinn zu ziehen.
III. Grundlegende Tatbestandsmerkmale
A. Ein Computersystem
3 Gemäß Art. 1 lit. a CCC bedeutet "der Ausdruck 'Computersystem' jede einzelne Vorrichtung oder eine Gesamtheit miteinander verbundener oder verwandter Vorrichtungen, die in Ausführung eines Programms eine automatische Datenverarbeitung gewährleistet oder bei der ein oder mehrere Elemente eine automatische Datenverarbeitung gewährleisten". Der Begriff Computersystem umfasst somit die gesamte Hardware (Hauptplatine, Prozessor, Festplatte, Bildschirm, Tastatur, Drucker, ...) und Software (BIOS, Betriebssystem, Software, Updates, ...) sowie die Geräte, die die Verbindung dieser verschiedenen Elemente untereinander ermöglichen (Kabel, Router, WiFi-Anschluss, ...).
4 Für weitere Details zu diesem Begriff wird auf die Ausführungen in Art. 1 CCC verwiesen.
B. Computerdaten
5 Gemäß Art. 1 lit. b CCC bedeutet "Computerdaten" jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Datenverarbeitung geeigneten Form, einschließlich eines Programms, das ein Computersystem dazu veranlassen kann, eine Funktion auszuführen. Der Begriff Computerdaten ist also sehr weit gefasst, da er unter anderem alle Buchstaben, Symbole oder Programmcodes umfasst, die von einem Computersystem eingegeben, verarbeitet und gespeichert werden können.
6 Für weitere Einzelheiten zu diesem Begriff wird auf die Ausführungen zu Art. 1 CCC verwiesen.
C. Strafbares Verhalten
7 Art. 8 CCC zählt mehrere strafbare Verhaltensweisen auf und unterteilt sie in zwei Kategorien. Die erste bezieht sich auf die Manipulation von Daten, während sich die zweite auf die Beeinträchtigung der Funktionsweise des Computersystems bezieht.
1. Eine Manipulation von Daten
a. Die Eingabe von Daten
8 Die Eingabe von Daten hat die gleiche Bedeutung wie in Art. 4, 5 und 7 CCC. Es handelt sich also um die Handlung, durch die der Täter Daten, die von außerhalb des Systems stammen, in das Innere eines Computersystems einführt. Art. 8 CCC stellt jedoch nicht die Eingabe beliebiger Daten unter Strafe, sondern nur solche, die geeignet sind, einen Vermögensschaden zu verursachen.
9 Eine Dateneingabe liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter unbefugt eine Debitkarte in einen Bancomaten einführt und die persönliche Identifikationsnummer eingibt, um Geld abzuheben, oder wenn der Täter sich anstelle eines Dritten mit einer gestohlenen Benutzerkennung und einem Passwort in ein E-Banking-Portal einloggt und unberechtigterweise Geld überweist.
b. Veränderung, Löschung und Unkenntlichmachung von Daten
10 Die Begriffe der Veränderung, Unterdrückung und Löschung von Daten sind identisch mit denen der Art. 4, 5 und 7 CCC.
11 Eine Veränderung von Daten liegt vor, wenn der Täter die Integrität der Daten, d. h. ihre Zuverlässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit, beeinträchtigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter die Metadaten einer Zahlung bei einer Online-Transaktion ändert, was dazu führt, dass das Computersystem der Bank die Gelder auf ein Konto des Täters umleitet und nicht auf das Konto des ursprünglichen Empfängers.
12 Daten werden auch dann manipuliert, wenn der Täter den Inhalt der Daten angreift. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass der Täter im Hintergrund die Bankverbindung oder den Betrag eines Zahlungsauftrags auf einer "E-Banking"-Plattform ändert, ohne dass der Nutzer dies bemerkt, so dass die Zahlung höher ausfällt als erwartet und/oder nicht auf dem vorgesehenen Konto gutgeschrieben wird.
13 Der Autor löscht Daten, wenn er den freien Zugang zu ihnen behindert. Der Täter hindert das Computersystem daran, vollständigen Zugriff auf alle Daten zu haben, auf die es Zugriff haben sollte. Dies ist der Fall, wenn ein Täter, der bei einem Kreditkartenunternehmen über einen Kreditrahmen verfügt, die Daten zu diesem Rahmen im Computersystem des Kreditkartenunternehmens löscht, damit dieses weiterhin Zahlungen auf Kredit vornehmen kann, obwohl es weiß, dass es sich die Rückzahlung nicht leisten kann.
14 Das Löschen von Daten schließlich ist eine endgültige Vernichtung der Daten. Sie existieren also nicht mehr. Man könnte hier an den Täter denken, der sich Zugang zum Computersystem seines Gläubigers verschafft und alle Daten löscht, die mit dem Betrag, den er schuldet, in Zusammenhang stehen, oder an denjenigen, der bei Online-Auktionen die höchsten Gebote löscht und sie durch sein eigenes Gebot zu einem viel niedrigeren Preis ersetzt.
2. Eine Beeinträchtigung der Funktionsweise des Computersystems
15 Um sicherzustellen, dass kein betrügerisches Verhalten vergessen wird, sieht Art. 8 lit. b CCC auch allgemein "jede Form der Beeinträchtigung der Funktionsweise eines Computersystems" vor. Diese Formulierung bezieht sich auf Handlungen wie die Manipulation von Hardware, das Verhindern von Druckerausgaben und Handlungen, die Datensätze oder Datenströme sowie die Reihenfolge, in der Programme ausgeführt werden, beeinflussen.
16 Im Gegensatz zu den in Art. 5 CCC unter Strafe gestellten Verhaltensweisen muss die Beeinträchtigung der Funktionsweise des Computersystems nicht unbedingt schwerwiegend sein. Sie muss vielmehr dazu bestimmt sein, einen Vermögensschaden zu verursachen.
17 Ein Beispiel hierfür wäre die Manipulation eines Bankkartenterminals, das eine Zahlung an den Verkäufer bestätigt, obwohl diese in Wirklichkeit gar nicht auf dem zu belastenden Konto eingegangen ist.
D. Ein Vermögensschaden
18 Die oben genannten Verhaltensweisen sind nur dann strafbar, wenn sie einem anderen einen Vermögensschaden zufügen. Dieser Schaden kann wirtschaftlicher oder materieller Art sein und ist daher ein sehr weit gefasster Begriff, der sowohl Bargeld als auch materielle oder immaterielle Vermögenswerte mit einem wirtschaftlichen Wert umfasst. Allgemeiner kann er definiert werden als jede Verletzung des Vermögens in Form einer Verminderung der Aktiva, einer Erhöhung der Passiva, einer Nicht-Erhöhung der Aktiva oder einer Nicht-Verminderung der Passiva.
19 Der Wortlaut von Art. 8 CCC legt keinen Mindestbetrag hinsichtlich des verursachten Vermögensschadens fest. Ein Schaden, auch wenn er noch so gering ist, reicht aus.
20 Es wird auch nicht verlangt, dass der Schaden endgültig sein muss. Ein vorübergehender oder vorläufiger Schaden kann ausreichen. Eine betrügerisch durchgeführte Banktransaktion, die dem Inhaber des Kontos, das belastet wurde, einen finanziellen Schaden zufügt, der jedoch später wieder korrigiert wird, wenn der Betrug aufgedeckt wird, erfüllt den Straftatbestand.
E. Die Rechtswidrigkeit
21 Der Täter muss unrechtmäßig handeln, d. h. ohne vom Berechtigten, durch Gesetz oder Vertrag dazu ermächtigt worden zu sein.
22 Die Person, der der Berechtigte seine Benutzerkennung und sein Passwort anvertraut, um eine Zahlung per "E-Banking" vorzunehmen, handelt nicht unrechtmäßig, solange sie nur die Anweisungen, die sie erhalten hat, strikt ausführt. Wenn sie ihre Zugänge nutzt, um den Überweisungsbetrag zu erhöhen oder die Identität des Begünstigten zu ändern, handelt sie hingegen unrechtmäßig.
23 Der Administrator eines E-Banking-Portals oder eines Online-Shops, dessen Aufgabe es ist, das Portal zu warten, macht sich nicht strafbar, wenn er Daten ändert oder die Website zeitweise nicht funktioniert. Nutzt er jedoch seinen Zugang aus, um beispielsweise die Daten im Konto eines Kunden zu ändern, macht er sich des Computerbetrugs schuldig.
F. Die Absicht
24 Computerbetrug ist vorsätzlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, d. h. sowohl auf das strafbare Verhalten als auch auf das Eintreten eines Vermögensschadens.
G. Eine besondere Zeichnung
25 Zusätzlich zum Vorsatz verlangt Art. 8 CCC, dass der Täter in einer Zeichnung handelt, um sich oder einem Dritten einen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen. Der Begriff des wirtschaftlichen Gewinns darf unseres Erachtens nicht in dem engen Sinne verstanden werden, der ihm in der Buchhaltung gegeben wird. Er umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Vorteile, die eine Bereicherung ermöglichen. Mit anderen Worten: Es handelt sich um jede Verbesserung der Vermögenssituation.
26 Dabei ist in erster Linie an eine Erhöhung der Aktiva, eine Verringerung der Passiva, eine Nicht-Verringerung der Aktiva oder eine Nicht-Erhöhung der Passiva zu denken. In diesen Annahmen entspricht die Bereicherung z. B. dem Preis einer gelieferten, aber nicht bezahlten Ware, dem von einem Bankkonto veruntreuten Betrag oder dem Betrag einer auf Kosten anderer erhaltenen Leistung.
27 Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils ist unserer Ansicht nach noch weiter gefasst und erstreckt sich auch auf jeden Vermögensvorteil. Dies gilt für den Urheber, der eine kostenpflichtige "Streaming"-Plattform börsenfrei nutzen kann, für denjenigen, der bei einer Online-Buchung als Sicherheit die Kreditkartennummer eines Dritten angibt, um nicht selbst das Risiko tragen zu müssen, dass seine Kreditkarte bei einer verspäteten Stornierung belastet wird, oder auch für die Person, die die Kontaktdaten eines Dritten, wie z. B. eines Studenten oder Rentners, nutzt, um - zu einem reduzierten Preis - Leistungen zu erhalten, für die er den vollen Preis hätte zahlen müssen.
28 Der vom Täter angestrebte wirtschaftliche Nutzen muss auch ohne Recht erlangt werden. Wenn der Täter einen Vermögensanspruch hat oder zu haben glaubt, der der erzielten Bereicherung entspricht, handelt er nicht unbefugt und ist daher nicht strafbar. Ebenso stellen konkurrierende geschäftliche Aktivitäten, die einer Person wirtschaftlichen Schaden zufügen und einer anderen einen Gewinn bringen können, aber nicht in betrügerischer oder unredlicher Absicht ausgeübt werden, wie z. B. die Verwendung von Programmen zur Informationsbeschaffung, um den Wettbewerb im Internet auszuspielen, keinen Computerbetrug dar.
IV. Vergleich mit dem Schweizer Recht
29 Im Schweizer Recht ist die Norm, die Art. 8 CCC am nächsten kommt, Art. 147 StGB. Diese Bestimmung entspricht jedoch in mehreren Punkten nicht den Anforderungen von Art. 8 ZKK.
30 Zunächst einmal sind die von diesen beiden Normen geschützten Rechtsgüter unterschiedlich. Art. 8 CCC schützt Computersysteme vor betrügerischen Manipulationen, die mit dem Ziel vorgenommen werden, einem anderen einen Vermögensschaden zuzufügen und daraus einen Gewinn zu ziehen. Art. 147 StGB schützt dagegen nur das Vermögen und schließt das Interesse des Betreibers eines Computersystems an der ordnungsgemäßen Nutzung des Systems aus.
31 Was die strafbaren Verhaltensweisen betrifft, stellt Art. 147 StGB die unrichtige, unvollständige oder unzulässige Verwendung von Daten unter Strafe. Diese decken sich weitgehend mit den Begriffen der Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Computerdaten, die in Art. 8 ZK-DVO erwähnt werden. Art. 147 StGB lässt jedoch eine wichtige Lücke offen, da er die Löschung von Daten, die sich im Computersystem hätten befinden müssen, nicht unter Strafe stellt.
32 Schließlich stellt Art. 147 StGB nur Computerbetrug unter Strafe, der durch Datenmanipulation verursacht wird. Das in Art. 8 lit. b CCC erwähnte Verhalten fällt somit nicht unter Art. 147 StGB. Dieser Punkt ist besonders problematisch, da sich viele Handlungen der Strafverfolgung entziehen, obwohl sich die Schweiz zu deren Verfolgung verpflichtet hat.
33 Es muss festgestellt werden, dass das Schweizer Recht nicht mit Art. 8 CCC übereinstimmt und daher angepasst werden sollte.
Literaturverzeichnis
Corboz Bernard, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3. éd., Berne 2010
Fiolka Gerhard, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (éditeurs), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. éd., Bâle 2018
Schmid Niklaus, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, Zurich 1994
Stratenwerth Günter/Bommer Felix, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. éd., Berne, 2022
Trechsel Stefan/Crameri Dean, in : Trechsel Stefan/Pieth Mark (éditeurs), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. éd., Zurich 2021
Materialienverzeichnis
Conseil de l’Europe, Explanatory Report to the Convention on Cybercrime, Budapest 23.11.2001, disponible à https://rm.coe.int/16800cce5b, visité le 21.1.2024 (cité : Rapport explicatif de la Convention sur la cybercriminalité)