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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
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ZIVILGESETZBUCH
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SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Rechtsvergleich
- III. Bedeutung der Vorschrift und Norminhalt
- Literaturverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Mit der Einführung des Proporzwahlrechts 1919 für die Bestellung des Nationalrates wurde auch eine Bestimmung über die Ergänzungswahl geschaffen. Das Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. Februar 1919
2 Bei der Einführung des Proporzwahlrechts wurde zwar darüber diskutiert, Ergänzungswahlen als Volkswahlen durchzuführen. Jedoch entschieden sich die eidgenössischen Räte dagegen.
3 Mit der Einführung des BPR 1975 wurde das System der Ergänzungswahl übernommen, jedoch neu redigiert:
4 Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft für das neue BPR zwar fest, dass die «Besetzung vakanter Sitze durch einen kleinen Kreis von Wahlmännern […] als undemokratisch»
5 Seit dem Inkrafttreten wurde Art. 56 BPR zwei Mal revidiert. In der Botschaft zur ersten Revision im Jahre 1994 merkte der Bundesrat an, dass das BPR für einen Wahlvorschlag mindestens 50 Unterstützungsunterschriften vorschreibt; eine Maximalzahl wird durch das Gesetz aber nicht bestimmt. Unterzeichnen nun aber 60 oder mehr Wahlberechtigte den Wahlvorschlag, könnten unter Umständen für einen vakanten Sitz ohne Wahlakt zwei Ergänzungswahlen getroffen werden. Deshalb schlug der Bundesrat vor, statt einem Quorum (30 Unterschriften), eine Verhältniszahl zur ursprünglichen Unterschriftenzahl festzusetzen. Als Hürde wurden drei Fünftel aller noch stimmberechtigten Unterzeichner des ursprünglichen Wahlvorschlags vorgeschlagen.
6 Die zweite Revision von Art. 56 BPR folgte 2003. Es handelte sich um eine Anpassung an die für registrierte Parteien eingeführte Erleichterung der Unterzeichnungsquoren (Art. 24 BPR). Gemäss dieser Erleichterung bedürfen die Wahlvorschläge von registrierten Parteien zur Einreichung – nebst den Unterschriften aller Kandidierenden – lediglich die Unterschriften der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der kantonalen Partei. Diese Änderung machte eine Ergänzung von Art. 56 BPR notwendig: Das Vorschlagsrecht für Ergänzungswahlen bei registrierten Parteien wird in diesen Fällen durch den Vorstand der kantonalen Partei wahrgenommen.
II. Rechtsvergleich
7 Siehe hierzu ausführlich OK-Lehner, Art. 44 BPR N. 7 f.
III. Bedeutung der Vorschrift und Norminhalt
8 Die Wahl des Nationalrates findet nach dem Grundsatz des Proporzes statt (Art. 149 Abs. 2 BV
9 Die Ergänzungswahl gemäss Art. 56 BPR wird nicht nur dann angewendet, wenn ein vakanter Sitz im Nationalrat durch Nachrücken gemäss Art. 55 BPR nicht besetzt werden kann, sondern auch, wenn eine Liste überzählige Mandate erlangt (Art. 44 BPR).
10 Seit der Einführung des Proporzwahlrechts gab es nur drei Fälle, in denen die Regeln zur Ergänzungswahl angewendet wurden. Die ersten beiden Fälle betrafen Ergänzungswahlen unmittelbar nach der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 1919 (siehe heute Art. 44 BPR) und nur ein einziger Fall betraf eine Ergänzungswahl aufgrund der Unmöglichkeit eines Nachrückens:
1919 gewannen die Katholisch-Konservativen im Kanton Freiburg einen Sitz mehr als Kandidaten auf der Liste vorhanden waren. Daraufhin wurde Ernest Perrier (KK/FR) ohne Wahlakt zum Nationalrat erkoren.
BBl 1919 V 637.
Ebenfalls 1919 gewann die Sozialdemokratische Partei (SP) im Kanton Schaffhausen einen Sitz mehr als Kandidaten auf der Liste vorhanden waren. Daraufhin wurde Jakob Hefti (SP/SH) vom entsprechenden Wahlmännerkollegium zum Nationalrat bestimmt.
Ebd.
1959 wurde Josef Diethelm (SP/SZ) in den Nationalrat gewählt. Seine letzte Wiederwahl in den Nationalrat erfolgte bei den Gesamterneuerungswahlen 1975. Damals stand er als einziger Kandidat auf der Liste der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Schwyz.
BBl 1975 II 1993. Diethelm verstarb am 29. Dezember 1978 im Amt. Da keine weitere Kandidatur auf der ursprünglichen Liste der SP stand, war ein Nachrücken einer Ersatzperson ausgeschlossen. Daraufhin erkoren 28 Unterstützungsunterzeichnende des SP-Wahlvorschlags Alois Kessler (SP/SZ) zum Nationalrat.BBl 1979 I 404.
A. Abs. 1: Vorschlagsrecht
11 Entgegen der Bezeichnung der Bestimmung findet bei einer Ergänzungswahl in einem ersten Schritt keine freie Volkswahl statt.
12 Zunächst kommt das Vorschlagsrecht den Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste gemäss Art. 24 Abs. 1 BPR zu (erste Variante). Jeder Wahlvorschlag muss bei der Einreichung von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein, wobei die Mindestzahl an Unterschriften je nach Grösse des Wahlkreises variiert.
13 Das Verfahren betreffend die Ergänzungswahl gemäss Art. 56 Abs. 1 Variante 1 BPR wird rudimentär in Art. 16 VPR
14 Wird der Wahlvorschlag hingegen von einer politischen Partei mit administrativen Erleichterungen eingereicht (Art. 24 Abs. 3 BPR), so kommt das Vorschlagsrecht dem Vorstand der kantonalen Partei zu (Variante 2). Zwar wird der ursprüngliche Wahlvorschlag nur durch die präsidierende und die geschäftsführende Person der Kantonalpartei unterzeichnet (Art. 24 Abs. 4 BPR). Für die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags gemäss Art. 56 Abs. 1 BPR ist aber ein Beschluss des Vorstands der kantonalen Partei notwendig. Der Vorstand ist das Exekutivorgan einer Partei (vgl. Art. 69 ZGB
15 Das Verfahren betreffend die Ergänzungswahl gemäss Art. 56 Abs. 1 Variante 2 BPR wird von Art. 16 VPR nicht erfasst. Jedoch kann das Verfahren analog angewendet werden: Die Kantonsregierung hat den Vorstand der entsprechenden kantonalen Partei unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Wahlvorschlags einzuladen.
B. Abs. 2: Ernennung ohne Wahlakt
16 Kommt ein Wahlvorschlag nach Art. 56 Abs. 1 BPR gültig zustande, wird der vorgeschlagene Kandidat bzw. die vorgeschlagene Kandidatin im Verfahren zur Bestimmung betreffend stille Wahlen (Art. 45 BPR) als gewählt erklärt. Über den Wahlvorschlag der Unterzeichnenden bzw. des Vorstands der kantonalen Partei findet keine Volkswahl statt.
C. Abs. 3: Volkswahl
17 Wird das Vorschlagsrecht durch die Unterzeichnenden bzw. den Vorstand der kantonalen nicht genutzt, so ordnet die Kantonsregierung Partei – unabhängig vom Grund für die Unterlassung – für den vakanten Sitz eine Volkswahl an. Sind mehrere Sitze zu besetzen, sind diese nach dem Proporzwahlrecht zu wählen (Art. 21 ff. BPR), andernfalls findet eine relative Mehrheitswahl statt (Art. 47 ff. BPR). Bei einer Volkswahl ist es möglich, dass sich die parteipolitischen Kräfteverhältnisse gegenüber dem Ergebnis der Gesamterneuerungswahl verändern.
D. Kritik und rechtspolitische Vorschläge
18 Das Verfahren der Ergänzungswahl gemäss Art. 56 BPR wurde insbesondere vom Bundesrat als undemokratisch bezeichnet.
19 Es ist deshalb kaum verwunderlich, dass das Verfahren der Ergänzungswahl in der Lehre auf Kritik gestossen ist. Die Ergänzungswahl wird als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet, da die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags unmittelbar bestimmen können, wer Mitglied des Nationalrats wird. Dadurch finden keine direkten Volkswahlen statt, wie sie aber in Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV verlangt werden.
20 Mit der Revision von 2003
21 Im Grundsatz ist der Lehre zuzustimmen: Das Vorschlagsrecht im Rahmen von «Ergänzungswahlen» ist verfassungswidrig, verlangt doch Art. 149 Abs. 2 Satz 1 BV eine direkte Wahl der Abgeordneten des Nationalrates durch das Volk. Dies wird mit dem Vorschlagsrecht gemäss Art. 56 Abs. 1 und 2 BPR ausgehebelt.
22 Um das Problem rechtspolitisch zu lösen, stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Die eine Möglichkeit wäre die Abschaffung des Vorschlagsrechts. Sofern ein vakanter Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden kann, würde dieser durch eine direkte Volkswahl besetzt. Hier entstünde aber notgedrungen eine Folgedebatte über das anzuwendende Wahlverfahren, insbesondere bei der Vakanz eines Sitzes. Die sonst bei der Vakanz eines Sitzes üblicherweise angewendete relative Mehrheitswahl (Art. 56 Abs. 3 BPR i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BPR) wäre hier abzulehnen. Sie würde einzig grosse Parteien bevorzugen.
23 Eine weitere Möglichkeit wäre, die Ergänzungswahl mit vorgängigem Vorschlagsrecht gemäss Art. 56 Abs. 1 und 2 BPR auf eine Verfassungsgrundlage zu stellen. Damit wären insbesondere die verfassungsrechtlichen Probleme gelöst. Der Vorwurf der «Entdemokratisierung» wäre dann allerdings nicht entkräftet. Immerhin: Es besetzen auch andere Demokratien mit langer Tradition vorübergehend vakante Sitze im Parlament unter Ausschluss der Volkswahl.
24 Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die berechtigte Diskussion rund um die Verfassungsmässigkeit von Ergänzungswahlen gemäss Art. 56 BPR auch in Zukunft rein theoretischer Natur bleiben wird, weil die praktische Relevanz von Art. 53 BPR äusserst beschränkt geblieben ist: Seit der Einführung des Proporzes gab es lediglich drei Anwendungsfälle, zwei davon im ersten Anwendungsjahr.
Ich danke Benjamin Böhler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die Mithilfe bei der Materialrecherche und die wertvollen Anmerkungen sowie Janis Denzler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die kritische Durchsicht des Textes und die wertvollen Anmerkungen.
Literaturverzeichnis
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