Eine Kommentierung von Lucas Forrer / Matthias Müller
Herausgegeben von Lukas Müller
VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung
Art. 734f
Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:
die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.
I. Einführung
A. Gehalt und Hintergrund der Vorschrift im Überblick
1 Art. 734f OR verankert erstmals verbindliche Geschlechterrichtwerte im schweizerischen Aktienrecht. Demnach müssen die von der Norm erfassten Gesellschaften,
2 Art. 734f OR ist eine genuin gesellschaftspolitisch (und damit rechtspolitisch) motivierte Vorschrift. Sie ist Ausdruck des Zugs unserer Zeit, in dem das Private und das Öffentliche in zunehmende Verquickung miteinander treten. "Frauenförderung" sei nicht mehr nur eine Angelegenheit des Staates (der Öffentlichkeit), sondern auch privater Unternehmen. Es ist denn auch nicht verwunderlich, dass die Aktienrechtsnovelle von 2020 durchaus samt und sonders an dieser einen, mit Blick auf das Ganze kaum entscheidenden Vorschrift zu scheitern drohte – so sehr vermochte sie die politischen Gemüter zu erhitzen!
B. Normzweck
3 Zweck von Art. 734f OR ist die Verwirklichung des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aufgegebenen Auftrags zur tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV).
C. Rechtstatsächliche Ausgangslage; Vergleich mit dem Ausland
4 Empirisch steht fest: Frauen sind in den Führungsetagen grosser (meist börsenkotierter) Unternehmen in der Schweiz weniger stark vertreten als Männer. Es ist aber seit Längerem eine Entwicklung hin zu einer ausgewogenen Repräsentation beider Geschlechter sowohl in den Verwaltungsräten als auch in den Geschäftsleitungen solcher Unternehmen erkennbar. Nicht nur wird mitunter medienwirksam erklärt, den Frauenanteil in den kommenden Jahren in den wichtigsten Führungspositionen deutlich erhöhen zu wollen.
D. Verfassungsrechtliche Ausgangslage
5 Die mit der Einführung von Geschlechterrichtwerten verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen können und sollen an dieser Stelle nicht im Einzelnen erörtert werden. Art. 734f OR greift in die grundrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit, die unter anderem das Recht der Männer auf freien Zugang zu privatwirtschaftlichen Erwerbs- und Geschäftstätigkeiten sowie das Recht privater Gesellschaften auf freie Wahl ihrer Arbeitsbeziehungen und auf freie Gestaltung ihrer Organisation (Freiheit, die Zusammensetzung der eigenen Leitungsorgane selber zu bestimmen) umfasst, ein.
6 Das hiesige Schrifttum vertritt unter Berufung auf Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV indes die Auffassung, dass sich die Geschlechterrichtwerte und der gewählte Comply-or-explain-Ansatz
7 Gegen diese Begründung des Bundesrates sowie des Schrifttums ist in der Literatur zu Recht Kritik erhoben worden: Aus der empirisch festgestellten Unterrepräsentanz von Frauen in den Leitungsorganen kann nämlich nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Gleichstellung (Diskriminierung) geschlossen werden. Das Bundesgericht hat einer Ergebnisgleichheit in diesem Sinne vielmehr eine klare Absage erteilt.
II. Entstehungsgeschichte
A. Rechtslage vor der Aktienrechtsnovelle 2020
1. Gesetz
a. Auf Stufe Verwaltungsrat
8 Dem schweizerischen Aktienrecht waren gesetzlich verpflichtende Quoten oder Richtwerte zur Vertretung der Geschlechter bislang fremd. Der Generalversammlung stand es vor Inkrafttreten von Art. 734f OR per 1. Januar 2021 frei, mit Wirkung für den Verwaltungsrat eine statutarische Wählbarkeitsvoraussetzung einzuführen, die darauf abzielte, eine bestimmte (prozentuale) Mindestvertretung der Geschlechter sicherzustellen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer auf das Geschlecht ausgerichteten Wählbarkeitsvoraussetzung wurde im juristischen Schrifttum bislang nur kursorisch diskutiert.
b. Auf Stufe Geschäftsleitung
9 Die Generalversammlung kann die Delegationskompetenz des Verwaltungsrates im Wege einer statutarischen Bestimmung beschränken (Art. 627 Ziff. 12 OR bzw. künftig Art. 716b Abs. 1 revOR).
2. Selbstregulierung
10 Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (Swiss Code) enthielt lange Zeit keine Regelung betreffend die Vertretung der Geschlechter in Führungsgremien. Vor dem Hintergrund der politischen Diskussion rund um die Forderung nach einer stärkeren Vertretung von Frauen in Führungsgremien empfiehlt der Swiss Code in der revidierten Fassung von 2014 unter Ziffer 12 ("Zusammensetzung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung"), dass dem Verwaltungsrat sowohl männliche als auch weibliche Mitglieder angehören sollen, verbunden mit der Verpflichtung zu "comply or explain".
B. Gang der Gesetzgebungsarbeiten
11 Weder der Vorentwurf 2005 noch der Entwurf 2007 zum neuen Aktienrecht sahen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung vor. Ebenso wenig wurden Transparenzvorschriften für Gender Diversity in der Unternehmensführung aufgenommen. Erst im Vorentwurf vom 28. November 2014 hat der Bundesrat einen Vorschlag für eine gesetzliche Bestimmung betreffend Gender Diversity unterbreitet, der nahezu identisch mit der heutigen Regelung von Art. 734f OR war ("Richtwerte für die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung" von grösseren börsenkotierten Gesellschaften).
12 Im Rahmen der Vernehmlassung wurde das Ziel einer besseren Vertretung der Frauen in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung von börsenkotierten Gesellschaften zwar allgemein als erstrebenswert erachtet. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung sind die Stellungnahmen jedoch kontrovers ausgefallen. Wirtschaftsverbände und bürgerliche Parteien verlangten den Verzicht auf eine Gesetzesnorm.
13 Trotz dieser Ausgangslage hielt der Bundesrat im Entwurf 2016 an seinem ursprünglichen Vorschlag aus dem Jahre 2014 fest, wobei es im Unterschied zu den im Vorentwurf 2014 geforderten 30 Prozent Frauen in Geschäftsleitungen es nun bloss 20 Prozent sein sollten, und dies nach einer längeren Übergangsfrist von zehn statt fünf Jahren. Für Verwaltungsräte blieb es beim Vorschlag des Vorentwurfs 2014.
14 Der Nationalrat stimmte der vom Bundesrat im Entwurf 2016 vorgeschlagenen Regelung in der Sommersession 2018 nach hitzigen Diskussionen zu – mit einer Stimme Mehrheit. Am 19. Juni 2019 schloss sich der Ständerat mit 27 zu 13 Stimmen dem Nationalrat an.
C. Inkrafttreten
15 Die Aktienrechtsrevision wurde am 16. Juni 2020 verabschiedet. Im Gegensatz zu den übrigen Anpassungen bedurfte die Einführung der Geschlechterrichtwerte keiner Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat hat deshalb die entsprechenden Bestimmungen zu den Geschlechterrichtwerten an seiner Sitzung vom 11. September 2020 auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
III. Rechtssystematik und Rechtsnatur
A. Systematische Stellung im Gesetz
16 Art. 734f OR wird sich künftig im vierten Abschnitt betreffend Vergütungen von börsenkotierten Aktiengesellschaften (Art. 732 ff. revOR) befinden, der im Zuge der Aktienrechtsrevision vom Sommer 2020 zur Überführung der VegüV ins OR aufgenommen worden ist und in globo mit Wirkung per 1. Januar 2023 in Kraft treten wird,
B. Allgemeiner Charakter der Norm
1. Zwingende Norm
17 Art. 734f OR ist zwingendes Recht.
2. Lex specialis
18 Art. 734f OR ist eine lex specialis. Diese Charakterisierung ist freilich wenig aussagekräftig, solange nicht dargetan wird, inwieweit der Anwendungsbereich dieser lex specialis reicht und wie ihr Verhältnis zur lex generalis ist. Die Regel "lex specialis derogat legi generali" ist eine rein formale und daher wenig ergiebige Regel, die erst durch Auslegung der lex specialis an Aussagekraft gewinnt, wobei vor allem die Teleologie eine gewichtige Rolle spielt. Mit Blick auf Art. 734f OR ist Folgendes zu sagen: Wenn alle Tatbestandsmerkmale dieser Norm erfüllt sind, dann verdrängt (derogiert) sie Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR betreffend das freie Recht der Generalversammlung zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Art. 716b Abs. 1 OR betreffend die Befugnis des Verwaltungsrates zur freien Auswahl jener Personen, denen er die Geschäftsleitung zu übertragen gedenkt. Die Derogation tritt freilich nur im Ausmass des Anwendungsbereichs von Art. 734f OR und der durch diese Norm angeordneten Rechtsfolgen ein. Konkret: Da die Rechtsfolge von Art. 734f OR – nämlich: Begründungspflicht
3. Atypische Comply-or-explain-Norm
a. Normtheoretische Einordnung; typische und atypische Normen
19 Erfüllt ein Unternehmen die Richtwerte gemäss Art. 734f OR nicht, so muss es im Vergütungsbericht dartun, aus welchen Gründen das Geschlecht nicht in dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verhältnis im Verwaltungsrat bzw. in der Geschäftsleitung vertreten ist und welche Massnahmen es zur Förderung dieses Geschlechts ergreifen will. Im Gegensatz zu anderen Staaten – etwa Deutschland oder Norwegen
20 Die Comply-or-explain-Technik entstammt dem angelsächsischen Rechtsraum.
21 Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich Art. 734f OR indes als atypische Form einer Comply-or-explain-Vorschrift. In ihrer typischen, "reinen" Gestalt statuiert eine Comply-or-explain-Norm in ihrem Tatbestand ("wenn") zunächst eine Pflicht und bestimmt sodann in ihrer Rechtsfolge ("dann"), wie die Verletzung dieser Pflicht zu begründen ist. Von diesem Schema weicht Art. 734f OR insoweit ab, als es, genau besehen, einer Pflicht im Tatbestand mangelt: Eine Pflicht im Sinne einer Mindestquote für ein bestimmtes Geschlechterverhältnis besteht nämlich von vornherein überhaupt nicht (im Wortlaut ist nicht einmal von "Richtwert" die Rede,
b. Kritik am Comply-or-explain-Konzept
22 Mangels Androhung "harter" (zivil-, geschweige denn strafrechtlicher) Sanktionen
IV. Tatbestand
A. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Persönlich-räumlicher Geltungsbereich
a. Inkorporation in der Schweiz; Börsenkotierung; doppelter Schwellenwert
23 Art. 734f OR gilt wegen des Inkorporationsprinzips zunächst einmal nur für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz (vgl. Art. 154 Abs. 1 IPRG, ferner Art. 640 OR).
24 Der Gesetzgeber hat den persönlichen Geltungsbereich von Art. 734f OR gegenüber dem allgemeinen Geltungsbereich von Art. 732 ff. OR bewusst eingegrenzt, indem er auf das zusätzliche Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung abgestellt hat. Als Begründung hat der Bundesrat ins Feld geführt, dass kleinere börsenkotierte Gesellschaften, zumal solche, die nicht am Main Standard der SIX Exchange kotiert sind, nicht in den Geltungsbereich von Art. 734f OR fallen sollten.
25 In der Doktrin ist allerdings Kritik daran entbrannt, dass Art. 734f OR nur für börsenkotierte Aktiengesellschaften Geltung beansprucht. Während die anhand der Schwellenwerte von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR ermittelte wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft im Interesse der Schonung der KMU ein sachliches Kriterium sei, sei mit Rücksicht auf das Prinzip "substance over form" fragwürdig, weshalb nichtkotierte Gesellschaften vom Geltungsbereich von Art. 734f OR befreit seien, zumal der ganz überwiegende Teil der hiesigen Gesellschaften nicht kotiert ist. Auf die Rechtsform eines Unternehmens dürfe es nicht ankommen; allein massgeblich sollte vielmehr rechtsformneutral die wirtschaftliche Bedeutung einer Gesellschaft sein.
b. "Opt-in"
26 Obwohl nichtkotierte Aktiengesellschaften nicht in den Geltungsbereich von Art. 734f OR fallen, können sie gemäss Art. 732 Abs. 2 revOR durch Anordnung in ihren Statuten die Vorschriften des vierten Abschnitts als teilweise oder vollständig anwendbar erklären (sog. Opt-in).
2. Persönlich-sachlicher Geltungsbereich
27 Art. 734f OR gilt ausweislich des Wortlauts ("[s]ofern") nur für Gesellschaften, welche die darin vorgesehenen Geschlechterrichtwerte nicht erreichen. Mit anderen Worten müssen alle Gesellschaften, die diese Richtwerte erreichen, die darin verlangten Angaben (Begründung und Förderungsmassnahmen) nicht in ihren Vergütungsbericht aufnehmen; sie müssen in ihm von Gesetzes wegen nicht einmal festhalten, dass sie die Geschlechterrichtwerte erreichen. Art. 734f OR gilt für diese Gesellschaften schlicht nicht. Freilich ist es solchen Gesellschaften unbenommen, sich etwa aus Gründen der Reputationsförderung gleichwohl zu dieser Thematik zu äussern.
3. Normadressaten
28 Vom persönlichen Geltungsbereich abzugrenzen ist die Frage nach den Normadressaten von Art. 734f OR. Auf diese Frage gibt der Wortlaut der Vorschrift klar Auskunft: Es geht um den Verwaltungsrat und um die Geschäftsleitung jener Gesellschaften, die in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 734f OR fallen.
B. Höhe und Bemessung der Richtwerte
1. Höhe
29 Der Richtwert für den Verwaltungsrat beträgt 30 Prozent, derjenige für die Geschäftsleitung – im Unterschied zum Vorentwurf 2014
2. Bemessungsgrundlage; Berechnung
30 Art. 734f OR definiert den Begriff des Geschlechts nicht. Implizit geht die Vorschrift aber zweifellos von der Dualität der Geschlechter (Männer und Frauen) aus, die dem geltenden Recht zugrunde liegt.
31 Es ist daher festzuhalten: De lege lata geht Art. 734f OR von der Dualität der Geschlechter aus. Massgeblich für die Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht ist das im Zivilstandsregister eingetragene Geschlecht (vgl. Art. 8 lit. d ZStV). Der Bundesrat hat dem Parlament Ende 2019 einen Entwurf zur Änderung des ZGB unterbreitet,
32 Der Erläuterung bedarf schliesslich die Frage nach der Rundung bei der Berechnung der Geschlechterrichtwerte.
3. Praktische Umsetzung
33 Schliesslich erhebt sich die Frage, wie Art. 734f OR in der Praxis umgesetzt werden soll. Im Grunde stehen der Gesellschaft zwei Wege zu Gebote: Sie können entweder die Mitgliederzahl ihrer Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen erhöhen (was im ersteren Fall in der Regel eine Änderung der Statuten erheischen dürfte) und die neu geschaffenen Positionen mit Angehörigen des untervertretenen Geschlechts (in der Regel also mit Frauen) besetzen oder aber ohne zahlenmässige Vergrösserung der Gremien ausgeschiedene (zumeist männliche) durch (weibliche) Mitglieder ersetzen.
C. Zeitlicher Anwendungsbereich (Übergangsfrist)
34 Art. 4 ÜBest. OR sieht Übergangsfristen für die Anwendung von Art. 734f OR vor. Die Berichterstattungspflicht gilt im Hinblick auf den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts beginnt (Abs. 1), und im Hinblick auf die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäftsjahr, das zehn Jahre hiernach beginnt (Abs. 2). Art. 734f OR und Art. 4 ÜBest. OR sind mit Wirkung per 1. Januar 2021 in Kraft getreten (im Gegensatz zu den meisten anderen neuen Aktienrechtsvorschriften).
35 In der Regel stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein (zwingend ist dies freilich nicht)
V. Rechtsfolgen
A. Comply or explain
36 Während Art. 734f OR hinsichtlich des Tatbestands eine durchaus gewöhnliche Rechtsnorm ist, ist hinsichtlich der Rechtsfolge eine Abweichung von der üblichen Normstruktur festzustellen. Es ist schon erläutert worden und soll hier nochmals in Erinnerung gerufen werden, dass die Erfüllung des Tatbestands von Art. 734f OR nicht etwa die Nichtigkeit eines Wahlaktes oder eine sonstige "harte" Sanktion (etwa ein Bussgeld) zur Folge hat (wie es den meisten Rechtsnormen eigentümlich ist), sondern einzig bewirkt, dass die Gesellschaft über bestimmte Gesichtspunkte Bericht erstatten muss. Diese ungewöhnliche Art der Rechtsfolge wird, dem Zeitgeist folgend, mit der englischen Wendung "comply or explain" bezeichnet.
B. Berichterstattungspflicht
1. Gefäss für den Bericht: Vergütungsbericht
37 Wiewohl aus dogmatisch-systematischer Sicht durchaus zweifelhaft, hat der Gesetzgeber aus pragmatischen Gründen den Vergütungsbericht als das "Gefäss" für den gemäss Art. 734f OR gebotenen Bericht auserkoren.
2. Inhalt und Dichte des Berichts
38 Gemäss Art. 734f OR muss der Vergütungsbericht Auskunft geben (Berichtsinhalt) über die Gründe, derentwegen die Geschlechter nicht in dem von dieser Vorschrift vorgesehenen Verhältnis im Verwaltungsrat bzw. in der Geschäftsleitung vertreten sind (Ziff. 1), und über die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts (Ziff. 2). Die konkreten Gründe für die Untervertretung dürften sich je nach Branche und Unternehmen ganz erheblich voneinander unterscheiden, und nicht selten dürfte es auch dem Verwaltungsrat selbst schwerfallen, diese Gründe eindeutig zu ermitteln. Hinsichtlich der Fördermassnahmen macht das Gesetz dem Verwaltungsrat keinerlei Vorgaben betreffend Inhalt (was?), Art und Weise (wie?) und Ausmass (wie viel?), und auch dem gesetzlichen Ziel (Förderung) geht jeder Anspruch auf Verbindlichkeit ab, denn das Gesetz verlangt nicht, dass der Verwaltungsrat tatsächlich Fördermassnahmen ergreift – es gibt ihm vielmehr lediglich auf, darüber zu berichten, ob und welche Massnahmen er ergreifen wolle. Dem Verwaltungsrat ist deshalb bei beiden Aspekten ein erheblicher, beinahe schrankenloser Ermessensspielraum einzuräumen.
39 Zu den inhaltlichen Anforderungen der Begründung und der Fördermassnahmen, denen der Vergütungsbericht genügen muss (Berichtsdichte), schweigt sich Art. 734f OR aus.
40 Hinsichtlich Breite und Tiefe der Ausführlichkeit lässt Art. 734f OR dem Verwaltungsrat weitgehend freie Hand bei der Gestaltung des Berichts.
41 Die im Schrifttum anzutreffende Auffassung, wonach allgemeine und pauschale Aussagen nicht mit Art. 734f OR vereinbar seien,
3. Prüfung durch die Revisionsstelle
42 Art. 17 VegüV (per 1. Januar 2023: Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4 revOR) sieht vor, dass der Vergütungsbericht von Gesellschaften, deren Aktien börsenkotiert sind, der Prüfung durch die Revisionsstelle unterliegt. Folglich fallen alle Gesellschaften, die zur Berichterstattung gemäss Art. 734f OR verpflichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 17 VegüV bzw. Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4 revOR.
43 Damit sich gesetzliche Vorschriften überhaupt als Massstab der Revision eignen, müssen sie, der Natur der Revision entsprechend, einen Bezug zur Rechnungslegung (Buchhaltung, Jahresrechnung, Gewinnverwendungsantrag) oder zur Vergütung von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Beirat aufweisen.
44 Es ist daher festzuhalten: Wenn sich die Revisionsstelle dazu anschickt, den Vergütungsbericht einer Prüfung zu unterziehen, muss sie sich selbst grösste Zurückhaltung auferlegen.
VI. Rechtsdurchsetzung
A. Instrumente des Aktionärs
1. Überblick
45 Wenn die Revisionsstelle weder geeignet noch berechtigt ist, über die Einhaltung der Berichterstattungspflicht des Verwaltungsrates zu wachen, dann kann diese Aufgabe nur den Aktionären der Gesellschaft zukommen. Diese "Überwachung" kann von zwei Seiten her geschehen: einerseits mittels Beschaffung von Informationen, andererseits mittels Haftung. Im Folgenden sollen vor diesem Hintergrund das Instrument des Rechts auf Auskunft und Einsicht (N. 46 f.) und jenes der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (N. 48 ff.) erörtert werden, wobei sich die Ausführungen auf die mit Rücksicht auf das Erkenntnisinteresse wesentlichen Voraussetzungen beschränken werden. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vor allem das erstgenannte Instrument im Zuge der Aktienrechtsnovelle von 2020 einige Änderungen erfahren hat; im Gegensatz zum früheren Recht besteht de lege lata bei den materiellen Voraussetzungen kein Unterschied mehr zwischen dem Auskunfts- und dem Einsichtsrecht.
2. Recht auf Auskunft und Einsicht
46 Art. 697 Abs. 4 und Art. 697a Abs. 3 revOR werden dem Recht des Aktionärs auf Auskunft bzw. auf Einsicht jeweils eine doppelte Grenze setzen:
47 Zum andern dürfen durch die Auskunft bzw. die Einsicht keine Geschäftsgeheimnisse und keine anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Grund für diese Gefahr ist die mangelnde Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft.
3. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
48 Eine Haftung des Verwaltungsrates aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 Abs. 1 OR setzt zunächst eine Pflichtverletzung voraus. Die Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) verlangt von den Mitgliedern des Verwaltungsrates Gesetzestreue, zumal bei zwingenden Normen.
49 Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bedarf sodann eines Schadens. Gelangt die Pflichtverletzung in das Licht der Öffentlichkeit und sinkt in Folge der dadurch beeinträchtigten Reputation der Börsenkurs der Aktie, so könnte man darin einen Schaden erblicken. Allerdings handelt es sich dabei mangels nachteiliger Auswirkung auf das Vermögen der Gesellschaft nicht um einen (direkten) Schaden derselben
50 Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
B. Anspruch auf "Einstellung"?
51 Zumindest denkbar wäre ein Anspruch eines bei der Bestellung des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung nicht berücksichtigten Kandidaten auf klageweise "Einstellung" (genauer: auf klageweise Begründung eines Organverhältnisses). Ein solcher Anspruch ist abzulehnen. Er ginge an Gegenstand und Zweck von Art. 734f OR gänzlich vorbei. Diese Norm wird vom Gedanken der Transparenz getragen und sieht für den Fall der Verwirklichung ihres Tatbestandes keine "harten" Rechtsfolgen, sondern nur eine Begründungspflicht vor.
Materialien
Bericht zur Vernehmlassung zum Vorentwurf vom 28. November 2014 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht), Bern, 17. September 2015 (zit. Bericht Vernehmlassung VE-OR 2014).
Bertschinger Urs, Vernehmlassung zur «Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)», Vorentwurf vom 28. November 2014, 14. März 2015 (zit. Vernehmlassung).
Botschaft des Bundesrates vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht), BBl 2017 399 ff. (zit. Botschaft 2016).
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff. (zit. Botschaft Revisionspflicht 2004).
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister) vom 6. Dezember 2019, BBl 2020 799 ff. (zit. Botschaft Personenstandsregister 2014).
Erläuternder Bericht des Bundesrates zum Vorentwurf 2014 (zit. Bericht VE-OR 2014).
European Women on Boards (Hrsg.), Gender Diversity Index 2021, https://europeanwomenonboards.eu/wp-content/uploads/2022/01/2021-Gender-Diversity-Index.pdf, besucht am 4.3.2022 (zit. Gender Diversity Index 2021).
guido schilling ag, schillingreport 2022, Medienmitteilung vom 4. März 2022, https://www.schillingreport.ch/content/uploads/sites/2/2022/02/Medienmitteilung_2022.pdf, besucht am 4.3.2022 (zit. Medienmitteilung Schilling-Report 2022).
Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, Vernehmlassung zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 13. März 2015.
von der Crone Hans Caspar, Vernehmlassungseingabe zur Revision des Aktienrechts, 13. März 2015 (zit. Vernehmlassung).
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Fussnoten
- Siehe hinten N. 23 ff.
- Siehe hinten N. 19 ff und 36.
- Siehe zur Rechtsvergleichung hinten N. 4.
- Siehe hinten N. 14.
- Böckli, Blütenlese, S. 4 f.; ZK-Bühler, N. 81 zu Art. 707 OR; ders., Corporate Governance, S. 353; ders., Regulierungstendenzen, S. 18; Hofstetter, Grundlagenbericht, S. 15; Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1030; Kunz, S. 422 f.; Rioult, Geschlechterrichtwerte, Rz. 23 f.; ders., Diversity, S. 229 und 232 ff.; von der Crone/Daeniker, S. 463; in der Tendenz ebenso Grosz, S. 520 f.; von der Crone, Vernehmlassung, S. 15; vgl. auch Vogt, S. 21; a.M. Frei, S. 179; Friederici, S. 93 f.; Schenker, S. 475; Stojanovic, S. 177.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1030.
- Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 10 Rz. 288 f.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1030.
- Siehe zur verfassungsrechtlichen Ausgangslage näher hinten N. 5 ff.
- Siehe näher hinten N. 4 und 8 ff.
- Botschaft 2016, S. 452 f. und 592; Stojanovic, S. 178 f.; siehe auch Friederici, S. 92 Fn. 2 und S. 94 mit Fn. 22; Bericht VE-OR 2014, S. 41 und 151 f.
- Botschaft 2016, S. 592; ähnlich schon Bericht VE-OR 2014, S. 152.
- Siehe dazu näher hinten N. 37 ff. – Jedenfalls irreführend sind folglich im Schrifttum anzutreffende Aussagen, wonach, über die Richtwerte von 20 bzw. 30 Prozent hinaus, eine Quote von 50 Prozent anzustreben sei und in den Richtwerten des Art. 734f OR insoweit nur Minimalvorgaben zu erblicken seien (so etwa Friederici, S. 96). Bei zutreffender Betrachtung findet der Normzweck seine Grundlage und ebenso seine Grenzen in der Norm selbst – und nicht in irgendwelchen von der Norm losgelösten rechtspolitischen Desiderata.
- Vgl. etwa den von Nestlé verabschiedeten Plan, den Frauenanteil bis 2022 in den 200 wichtigsten Führungspositionen auf 30 Prozent zu erhöhen. Siehe Finanz und Wirtschaft vom 6. März 2019, "Nestlé gibt sich eine Frauenquote", https://www.fuw.ch/article/nestle-gibt-sich-eine-frauenquote (besucht am: 4.1.2022).
- Schneider/Wagner/Wenk Bernasconi, S. 676. – Dieser Umstand mag erstaunen, da sich Gender-Diversity in den Leitungsgremien nicht zwingend positiv auf den Aktienkurs eines börsenkotierten Unternehmens auswirkt. Für einen Überblick (aus der umfangreichen amerikanischen Literatur) siehe statt vieler Fried, S. 5 f. (eine Geschlechterquote bzw. Comply-or-Explain-Regelung in der Tendenz ablehnend), und Painter, S. 203 ff. (Gender-Diversity befürwortend).
- Zum Gesagten Medienmitteilung Schilling-Report 2022. Der schriftliche Bericht wird im Mai 2022 erscheinen.
- Siehe die Länder-Zusammenfassung beim Gender Diversity Index 2021, S. 27.
- Geschlechterquoten sind in Europa überwiegend nur für den Verwaltungsrat vorgesehen: So etwa in Belgien (33 Prozent), Italien (33 Prozent), Portugal (33 Prozent), Frankreich (40 Prozent), Norwegen (40 Prozent), Deutschland (30 Prozent) und Österreich (30 Prozent). Siehe dazu Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1018 m.w.H. – Auch die Europäische Union ist nicht untätig geblieben: Die Europäische Kommission hat am 7. Juni 2022 bekanntgegeben, dass eine politische Einigung über einen von ihr bereits im Jahre 2012 unterbreiteten Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie erzielt worden sei. Die EU-Mitgliedstaaten müssen sich bei der Umsetzung dieser Richtlinie für eines von zwei Modellen entscheiden: Entweder müssen mindestens 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Aufsichtsrates einer börsenkotierten Gesellschaft oder aber mindestens 33 Prozent der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes gesamthaft dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören. Siehe Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2022, "Kommission begrüsst politische Einigung auf Geschlechterquoten für Leitungsorgane von Unternehmen", https: //ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_3478 (besucht am: 5.7.2022).
- Siehe zu diesem Ansatz ausführlich hinten N. 19 ff.
- Siehe statt vieler Grosz, S. 511 ff., insbesondere 521 ff.; Ueberschlag, S. 907 ff.; ferner Friederici, S. 93.
- Botschaft 2016, S. 453 f., mit Hinweis auf BGE 116 Ib 270 E. 7.
- So von der Crone/Angstmann, S. 16 f.; vgl. BGE 123 I 152 E. 7; BGE 125 I 21 E. 3d/cc; kritisch zur dahin gehenden Begründung des Bundesrates in der Botschaft 2016 (S. 453) auch Friederici, S. 93 Fn. 8.
- Im Übrigen stellt sich die Frage, ob nicht Massnahmen zur Förderung von Frauen, die auf der Ebene unterhalb der Geschäftsleitung ansetzen, eher geeignet sind, den Frauenanteil in der Geschäftsleitung zu erhöhen, da auf diesem Wege das Reservoir potentiell geeigneter Frauen eher erweitert wird. – Vgl. zur Kritik am alleinigen Fokus auf Geschlechterrichtwerte auch OFK-Müller, N. 10 zu Art. 734f OR.
- Bejahend ZK-Bürgi, N. 12 zu Art. 707 OR; ZK-Homburger, N. 127 zu Art. 707; verneinend Roland Müller/Lipp/Plüss, Rz. 1.70 (siehe aber auch Rz. 1.71).
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 1.69.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1016. – Auch in Deutschland ist die Einführung persönlicher Voraussetzungen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die auf das Geschlecht abstellen, zulässig. Siehe dazu statt vieler Habersack, Münchener Kommentar N. 18 und 58 zu § 100 AktG.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1016; Rioult, Diversity, S. 150 f.
- BGE 137 III 503 E. 4.2, in: Pra 2012, Nr. 64; siehe auch Junod, quotas, S. 382, bei und in Fn. 11.
- Differenziert Bertschinger, Delegation, S. 301 f.; Rioult, Diversity, S. 162 f.; vgl. auch Burg/von der Crone, S. 70, die sich in Bezug auf statutarische Vorgaben zu Gunsten von personenbezogenen Kriterien aussprechen. Der Cour de justice Genf hält demgegenüber generell fest: "[L]’assemblée générale n’est indubitablement pas compétente pour définir les qualités personnelles ou professionnelles ou les caractéristiques particulières que doivent avoir les délégataires." (Arrêt de la Cour de justice Genf, ACJC/562/2011 vom 2. Mai 2011, E. 5.2.3).
- Der Grundsatz «comply or explain» ist in der Präambel zum Swiss Code verankert. Von den Adressaten des Swiss Code (in erster Linie börsenkotierte Gesellschaft) wird also erwartet, dass sie sich an die Empfehlungen des Swiss Code halten oder erklären, weshalb sie es nicht tun. Siehe auch Hofstetter, Swiss Code, S. 173.
- Siehe ausführlich zur Einführung dieser Empfehlung Hofstetter, Grundlagenbericht, S. 13 ff.
- Siehe eingehend zum Gang der Gesetzgebungsarbeiten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1019 ff.; siehe auch die Zusammenfassung bei Forstmoser/Küchler, N. 3 ff. zu Art. 734f OR.
- Siehe zu den Argumenten der bürgerlichen Parteien und der Wirtschaftsverbände Bericht Vernehmlassung VE-OR 2014, S. 25.
- Siehe zu den Argumenten der sozialdemokratischen Parteien und der Frauenverbände Bericht Vernehmlassung VE-OR 2014, S. 25.
- Zu den Argumenten des Bundesrates siehe Botschaft 2016, S. 453 ff., 662.
- AS 2020 4005 ff., 4063.
- Botschaft 2016, S. 447 und 584; Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022.
- Siehe zum legistischen Versehen im Zusammenhang mit Art. 734f OR und Art. 732 revOR und zum gestaffelten Inkrafttreten von Art. 732 ff. revOR hinten N. 23 Fn. 71.
- Bertschinger, Vernehmlassung, Rz. 102; Friederici, S. 98; Grosz, S. 520; Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022; Schenker, S. 475.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022.
- Botschaft 2016, S. 592.
- Siehe Schenker, S. 475; vgl. auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022. Siehe sodann allgemein das berühmte Urteil BGE 67 II 70 E. 2: "Es ist jedoch eine doktrinäre Überspannung [...]. [In der Schweiz] [hat] seit jeher eine einfache und praktische Rechtsauffassung vorgeherrscht [...]."
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1028 f. mit Fn. 108.
- Siehe allgemein etwa Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 7 Rz. 13.
- Siehe hinten N. 19 ff. und 36.
- Siehe hinten N. 37 ff.
- Siehe zur Rechtsvergleichung vorn N. 4.
- Vgl. Grosz, S. 517; OFK-Müller, N. 7 zu Art. 734f OR; Poggio/Zihler, S. 83; Ueberschlag, S. 908; siehe auch Friederici, S. 97; Müller/Lipp/Plüss, Rz. 1.43; Stojanovic, S. 179 f.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1024; dies., Frauenquote, S. 11.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1024 Fn. 72, nach deren Auffassung Art. 734f OR zwar keine lex imperfecta sei, sich wegen dessen Wirkkraft "minderen Grades" einer solchen aber durchaus annähere. Siehe ferner OFK-Müller, N. 7 zu Art. 734f OR.
- Siehe Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1024 m.w.H. in Fn. 73.
- Junod, dilemma, S. 478; siehe auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1024.
- Siehe dazu vorn N. 2.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1024; von der Crone/Angstmann, S. 16; siehe auch Schenker, S. 476.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025 Fn. 77.
- Siehe etwa Botschaft 2016, S. 452 f. und 591 f.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1024 f.; ähnlich auch von der Crone/Angstmann, S. 16; siehe ferner Friederici, S. 96; OFK-Müller, N. 7 zu Art. 734f OR.
- So Stojanovic, S. 180 f.; vgl. auch Friederici, S. 97.
- Vgl. Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025 Fn. 77.
- Siehe vorn N. 19.
- Siehe etwa Grosz, S. 533; Junod, dilemma, S. 479; siehe ferner Stojanovic, S. 180.
- Siehe auch hinten N. 40.
- Siehe zum Gesagten ZK-Bühler, N. 87 zu Art. 707 OR; Bühler, Corporate Governance, S. 353; Forstmoser/Küchler, N. 15 zu Art. 734f OR; Friederici, S. 97; Grosz, S. 517 und 533; Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025; dies., Frauenquote, S. 11; Stojanovic, S. 180; Vogt, S. 21; siehe auch Duc, Rz. 38.
- Grosz, S. 517; siehe auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025.
- Grosz, S. 517.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025.
- Ebenso Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025; a.M. Junod, dilemma, S. 479.
- Siehe zum Inkorporationsprinzip im Gesellschaftsrecht allgemein etwa Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 5 Rz. 9 ff.; siehe sodann mit Blick auf Art. 732 OR Botschaft 2016, S. 585.
- Die Kotierung muss an einer Börse in der Schweiz (SIX Swiss Exchange oder BX Swiss) oder an einer ausländischen Börse erfolgt sein. In materiell-rechtlicher Hinsicht relevant ist die Legaldefinition von Art. 26 lit. b FinfraG. Siehe dazu im Allgemeinen näher Lütolf, N. 696 ff.
- Während Art. 734f OR bereits per 1. Januar 2021 in Kraft getreten und somit seither geltendes Recht ist (siehe hinten N. 31), wird Art. 732 revOR erst per 1. Januar 2023 zum Gesetz erhoben werden. Genau besehen ist der Geltungsbereich von Art. 734f OR folglich bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Art. 732 revOR begrenzt. Da Art. 734f OR freilich ohnehin erst nach bestimmten Übergangsfristen zur Anwendung gelangen wird (siehe hinten N. 34 f.), bleibt dieses Versehen des Bundesrates, der das gestaffelte Inkrafttreten angeordnet hat, ohne tatsächliche Auswirkungen. Gleichwohl wird man die durch Art. 732 revOR künftig bestehende Geltungsgrenze auch bereits de lege lata hinzudenken müssen, da dem Bundesrat schlechterdings die Befugnis fehlen dürfte, die vom Gesetzgeber gewollte Geltung von Normen und Normenkomplexen zu "zerreissen". – Auf das gestaffelte Inkrafttreten von Art. 734f OR einerseits und Art. 732 revOR andererseits weist zutreffend auch Friederici, S. 94 Fn. 30, hin, doch will sie darin mit Rücksicht auf die Übergangsfristen kein Problem erblicken. Im Ergebnis ist ihr insoweit – wie soeben ausgeführt – beizupflichten, doch vermag dies nichts daran zu ändern, dass Geltungs- und Anwendungsbereich einer Norm scharf voneinander zu scheiden sind.
- Siehe zum Gesagten auch Botschaft 2016, S. 591 f.; Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022.
- Vgl. BSK-Knobloch, N. 3 zu Art. 1 VegüV; Schärer, Praxiskommentar N. 9 und 33 zu Art. 1 VegüV.
- Siehe zum Gesagten ausführlich Botschaft 2016, S. 584 f., wo ausserdem auf die Frage eingegangen wird, inwiefern spezialgesetzliche Aktiengesellschaften (z.B. die SNB) den Art. 732 ff. OR unterworfen sind.
- Botschaft 2016, S. 592; siehe auch Bericht VE-OR 2014, S. 152, mit statistischem Zahlenmaterial betreffend die Erfüllung der Schwellenwerte gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR; siehe ferner Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022.
- Siehe zum Gesagten Grosz, S. 519; Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022; siehe auch Friederici, S. 95; Stojanovic, S. 178.
- Siehe zum Gesagten Rioult, Geschlechterrichtwerte, Rz. 22; ders., Diversity, S. 230; siehe auch Bertschinger, Vernehmlassung, Rz. 103; von der Crone, Vernehmlassung, S. 16. – Im Zuge der Vernehmlassung zum VE-OR 2014 ist deshalb vorgeschlagen worden, das Rechnungslegungsrecht um eine neue Vorschrift zu ergänzen, wonach sämtliche Unternehmen – ohne Rücksicht auf die Rechtsform – zur Offenlegung des Geschlechterverhältnisses im Management verpflichtet seien (so von der Crone, Vernehmlassung, S. 16). Siehe dazu auch kritisch Grosz, S. 520 f.; ferner Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1023 Fn. 61.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1023; Rioult, Geschlechterrichtwerte, Rz. 22; ders., Diversity, S. 231.
- Art. 732 Abs. 2 revOR: "Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden."
- Siehe zum Gesagten auch Botschaft 2016, S. 585; Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1022.
- Siehe zum bedingt notwendigen Statuteninhalt allgemein etwa Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 8 Rz. 64.
- Art. 627 OR wird im Zuge der jüngsten Revision des Aktienrechts aufgehoben werden. Die Aufhebung zeitigt nach Ansicht des Bundesrates freilich keine materiellen Folgen. Siehe Botschaft 2016, S. 486 f.
- Siehe vorn N. 8 f.
- Siehe zum Ganzen auch OFK-Müller, N. 5 zu Art. 734f OR, der es allerdings "aus Sicht der Adressaten des Vergütungsberichts […] [als] sachgerecht" erachtet, bei Erreichung der Geschlechterrichtwerte gleichwohl eine entsprechende Feststellung in den Vergütungsbericht aufzunehmen.
- Jedenfalls mittelbar richtet sich Art. 734f OR auch an die Generalversammlung jener Gesellschaften, die in den persönlichen Geltungsbereich dieser Norm fallen, da die Mitglieder des Verwaltungsrates unmittelbar von der Generalversammlung gewählt werden und da auch die Legitimität der Mitglieder der Geschäftsleitung mittelbar von der Generalversammlung herrührt (indem sie von dem seinerseits von der Generalversammlung gewählten Verwaltungsrat bestellt werden). Dies ist indes nicht mit der Frage nach dem Normadressaten zu verwechseln, also danach, auf welche Organe innerhalb der Gesellschaft sich Art. 734f OR erstreckt.
- OFK-Müller, N. 4 zu Art. 734f OR, will offenbar den Begriff der Geschäftsleitung nicht gänzlich starr im Sinne der Legaldefinition von Art. 716b Abs. 1 revOR verstanden wissen.
- Siehe allgemein Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 29 Rz. 48 und 54.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1023. Siehe zur rechtstatsächlichen Ausgangslage vorn N. 4.
- Siehe vorn N. 13.
- Siehe hinten N. 34.
- Siehe zum Gesagten Botschaft 2016, S. 454 f.; siehe auch Poggio/Zihler, S. 82; kritisch Friederici, S. 96.
- Poggio/Zihler, S. 83. – Ausserdem spricht auch der aus statistischen Daten hervorgehende praktische Umstand (siehe dazu vorn N. 4), dass sich Gleichstellung auf der Stufe des Verwaltungsrates erheblich leichter verwirklichen lässt, für eine Differenzierung sowohl bei der Höhe des Richtwertes als auch bei der Übergangsfrist (siehe dazu hinten N. 34). Siehe Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1023 Fn. 64; von der Crone/Angstmann, S. 17.
- Rioult, Diversity, S. 226.
- Grosz, S. 518; siehe zum Ganzen auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1023 f.
- Ebenso Stojanovic, S. 179.
- Geschäftsnummer 17.4121, Annahme im Nationalrat am 17. September 2018 (AB 2018 N 1395); Geschäftsnummer 17.4188, Annahme im Nationalrat am 17. September 2018 (AB 2018 N 1397).
- Siehe zum Gesagten auch Friederici, S. 94 Fn. 22.
- Siehe Botschaft Personenstandsregister 2019, S. 799 ff.
- Schlussabstimmungen: AB 2020 S 1438; AB 2020 N 2728; Schlussabstimmungstext: BBl 2020, S. 9931 ff.
- Geht man gedanklich einen Schritt weiter, so kommt man nicht um die Frage herum, ob die Richtwerte gemäss Art. 734f OR mit Rücksicht auf diese Änderung des Zivilstandsrechts überhaupt noch irgendeinen Sinn haben. Wenn jedermann sein Geschlecht beliebig – und beliebig oft – ändern kann, verkommen die Richtwerte zu blossen Schimären. Die Frage erhebt sich: Cessante ratione legis, cessat ipse lex? – Und dies nur ein Jahr, nachdem Art. 734f OR in Kraft getreten ist und die Übergangsfristen noch lange Zeit laufen werden!
- Siehe allgemein auch OFK-Müller, N. 4 zu Art. 734f OR, der mit Recht darauf hinweist, dass sich Art. 734f OR nicht näher dazu äussere, wie die Berechnung der Geschlechterrichtwerte zu erfolgen habe. Mit guten Gründen schlägt er vor, bei der Berechnung auf die Eigenheiten jeder Gesellschaft Rücksicht zu nehmen und beispielsweise auf durchschnittliche Werte über mehrere Jahre hinweg abzustellen.
- Ebenso Stojanovic, S. 178.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1024; dies., Frauenquote, S. 11; Rioult, Diversity, S. 224 f.
- Siehe vorn N. 19 ff.
- Siehe AS 2020, S. 4005 ff., 4063. – Der zeitliche Geltungsbereich und der zeitliche Anwendungsbereich unterscheiden sich bei Art. 734f OR also: Der zeitliche Geltungsbereich hat bereits per 1. Januar 2021 begonnen, doch bestimmt Art. 4 ÜBest. OR einen davon abweichenden zeitlichen Anwendungsbereich. Das Verb "gelten", das in Art. 4 ÜBest. OR verwendet wird, ist insoweit irreführend unpräzise.
- Siehe vorn N. 29.
- Poggio/Zihler, S. 82 f.; siehe auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1030.
- Das Geschäftsjahr ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Regel geht das Geschäftsjahr deshalb aus den Statuten der Gesellschaft hervor. Fehlt nun aber eine solche Statutenbestimmung, so ist der Verwaltungsrat berechtigt, das Geschäftsjahr festzulegen. Siehe näher Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.8.
- Siehe zum Ganzen vorn N. 19 ff.
- Siehe zum Ganzen vorn N. 16.
- Vgl. ausführlich zur Frage nach der Zulässigkeit der Delegation und nach der Haftung Gerhard, Praxiskommentar, N. 11 ff. zu Art. 5 VegüV; BSK-Watter/Maizar, N. 7 ff. zu Art. 5 VegüV.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025; ebenso Forstmoser/Küchler, N. 14 zu Art. 734f OR; Friederici, S. 97; OFK-Müller, N. 10 zu Art. 734f OR; vgl. auch Stojanovic, S. 179 f.
- Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, Vernehmlassung, S. 7 f.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1026.
- Anhaltspunkte finden sich ferner bei Junod, quotas, S. 395; von der Crone, Aktienrecht, Rz. 1282.
- Siehe auch vorn N. 20.
- Siehe zum Gesagten Junod, dilemma, S. 479; siehe auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1025.
- Vgl. Müller/Oser, Praxiskommentar, N. 59 zu Art. 13 VegüV; BSK-Watter/Maizar, N. 32 zu Art. 13 VegüV.
- Ebenso OFK-Müller, N. 10 zu Art. 734f OR.
- In der parlamentarischen Debatte auf den Umfang der Berichterstattung angesprochen, bestätigte Bundesrätin Sommaruga, dass es um ein "paar Zeilen im Vergütungsbericht und nicht mehr" gehe (AB 2018 N 1109).
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1026.
- Ein Beispiel für eine solche Aussage findet sich bei Junod, quotas, S. 386.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1026; Schenker, S. 476.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1026; ebenso Friederici, S. 97; zum Gesagten auch Müller/Forrer, Frauenquote, S. 11.
- Siehe vorn N. 39.
- So Stojanovic, S. 180 f.; tendenziell ebenso, wiewohl zurückhaltender Friederici, S. 98.
- Vgl. die rechtstatsächliche Situation in Bezug auf den Revisionsbericht zur Jahres- und Konzernrechnung von börsenkotierten Gesellschaften, der seit dem Geschäftsjahr, das nach dem 21. Dezember 2016 endete, erweiterte Angaben zu Sachverhalten zu machen hat, die sich bei der Prüfung als besonders bedeutsam erwiesen haben (sog. Key Audit Matters). Dadurch sollte die Berichterstattung weniger standardisiert und unternehmensindividueller erfolgen. Wenngleich dies die beabsichtigte Zielsetzung ist, ist dennoch eine Tendenz zu einer Angleichung bzw. Harmonisierung der Aussagen im Sinne einer Best Reporting Practice erkennbar. Vgl. allgemein Forstmoser/Kleibold, S. 614 ff.; Nay/Rüfenacht/Steiner, S. 694 ff.; Ruprecht/Gwerder, S. 950 ff.
- Siehe Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1026.
- Botschaft 2016, S. 582; siehe auch Bericht VE-OR 2014, S. 144. – Müller/Oser, Praxiskommentar, N. 30 zu Art. 17 VegüV, weisen allerdings mit Fug darauf hin, dass Art. 17 VegüV nur das Gesetz und die Verordnung, Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4 revOR hingegen das Gesetz und die Statuten zum Prüfungsmassstab erhebe.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1026.
- OFK-Dekker, N. 10 zu Art. 17 VegüV; Müller/Oser, Praxiskommentar, N. 9 zu Art. 17 VegüV; vgl. auch BSK-Pfiffner/Watter, N. 77 zu Art. 728a OR; Pfiffner, Rz. 219.
- Vgl. Botschaft 2016, S. 582, wo davon die Rede ist, dass (u.a.) die im Vergütungsbericht enthaltenen quantitativen Informationen von der Revisionsstelle auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen seien.
- BSK-Pfiffner/Watter, N. 76 f. zu Art. 728a OR; Pfiffner, Rz. 218.
- Siehe vorn N. 16.
- Böckli, Aktienrecht, § 15 Rz. 17 f. – Siehe auch Botschaft Revisionspflicht 2004, S. 3986, wo der Bundesrat sich einer Ausdehnung des Gegenstands der Revision auf die Geschäftsführung des Verwaltungsrates widersetzt. Die Auffassung des Bundesrates blieb in der parlamentarischen Debatte unwidersprochen (siehe AB 2005 N 82 f.; AB 2005 S 626 f.).
- Siehe zum Ganzen Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1026.
- Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1027; dies., Frauenquote, S. 11; ebenso Friederici, S. 99.
- Siehe Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, Vernehmlassung, S. 7 f.: "Eine Beurteilung der Angaben durch die Revisionsstelle, weshalb ein Geschlecht nicht mit mindestens 30% in den Führungsgremien vertreten ist, sowie die Beurteilung der geplanten oder bereits getroffenen Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts durch die Revisionsstelle würde den Rahmen einer Prüfung des Vergütungsberichtes deutlich übersteigen."
- Siehe Stojanovic, S. 181 (wiewohl im Urteil zurückhaltend): "im Einzelfall wohl inhaltlich zu prüfen".
- Siehe vorn N. 19 ff. und 36.
- Vgl. Botschaft 2016, S. 582, wonach die Revisionsstelle den Vergütungsbericht (u.a.) auf dessen Vollständigkeit hin zu überprüfen habe. So auch bereits Bericht VE-OR 2014, S. 144.
- BGE 133 III 453 E. 7.3; BGE 129 III E. 7.1 = Pra 2003, Nr. 105; Chaudet, S. 306 ff.; Pfiffner, Rz. 299.
- Siehe vorn N. 40.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1027; dies., Frauenquote, S. 11; siehe ferner im Urteil ebenso Friederici, S. 99.
- OFK-Dekker, N. 16 zu Art. 17 VegüV; BSK-Maizar, N. 26 zu Art. 17 VegüV; Müller/Oser, Praxiskommentar, N. 20 zu Art. 17 VegüV; siehe auch von der Crone/Brugger, S. 254.
- Siehe Botschaft 2016, S. 541 f.; siehe zu den Informationsrechten des Aktionärs nach dem neuen Aktienrecht allgemein Müller, S. 27 ff.
- Im Folgenden wird unterstellt, dass diese Vorschriften bereits geltendes Recht seien, was in Tat und Wahrheit aber erst mit deren Inkrafttreten per 1. Januar 2023 der Fall sein wird.
- Siehe zum Gesagten Urteil 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003 E. 4.2.1; Böckli, Aktienrecht, § 12 Rz. 152; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 40 Rz. 171; BSK-Weber, N. 7 zu Art. 697 OR; vgl. ferner CR CO II-Trigo Trindade, N. 27 zu Art. 697.
- Böckli, Aktienrecht, § 12 Rz. 151b; BSK-Weber, N. 12 zu Art. 697 OR; siehe auch Botschaft 2016, S. 541.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1027 f.
- Böckli, Aktienrecht, § 12 Rz. 155; BSK-Weber, N. 9 zu Art. 697 OR.
- Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 40 Rz. 177; BSK-Weber, N. 9 zu Art. 697 OR.
- Böckli, Aktienrecht, § 12 Rz. 155a; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 40 Rz. 176.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1028.
- Böckli, Aktienrecht § 12 Rz. 155 in fine.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1028. – Vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A_561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.1 und 5.3, wonach – entgegen verschiedentlich geäusserten Lehrmeinungen – auch Einzelheiten der Geschäftsführung Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein könnten (und nicht bloss Zusammenfassungen). Namentlich seien die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates einzeln offenzulegen (und nicht lediglich als gesamthafte Aufstellung), soweit das Interesse des um Auskunft ersuchenden Aktionärs nicht nur ein abstraktes, theoretisches sei (wenn also etwa Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Voraussetzungen der Rückerstattungs- oder Verantwortlichkeitsklage erfüllt seien); das Interesse der Verwaltungsratsmitglieder an ihrer Privatsphäre habe insoweit hinter dasjenige des Aktionärs zurückzutreten.
- ZK-Bühler, N. 21 zu Art. 717 OR; ders., Business Judgment Rule, S. 37; Druey/Druey Just/Glanzmann, § 14 N. 38; Vogt/Bänziger, S. 618; BSK-Watter/Roth Pellanda, N. 24 zu Art. 716a OR; vgl. auch Urteil 1B_41/2011 vom 24. März 2011 E. 2.3.1; BGE 110 II 391 E. 2; ZK-Bürgi, N. 6 zu Art. 722 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36 Rz. 70; Sethe/Andreotti, S. 138 f.; von der Crone, Aktienrecht, Rz. 1540.
- Siehe vorn N. 17.
- Vgl. Giger, S. 157; Böckli, Aktienrecht, § 18 Rz. 247; ebenso mit Bezug zur Selbstregulierung ZK-Bühler, N. 52 zu Art. 717 OR; BSK-Watter/Roth Pellanda, N. 14a zu Art. 717 OR
- Vgl. vorn N. 40 und 44.
- Siehe zum Ganzen auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1028 f.
- Vgl. ZK-Bühler, N. 53 zu Art. 717 OR; Giger, S. 157 ff.
- Vgl. Giger, S. 158 f.
- Vgl. Böckli, Aktienrecht, § 18 Rz. 247 und 311 ff.; ZK-Bühler, N. 54 zu Art. 717 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36 Rz. 21. In der Lehre wird die Anspruchsgrundlage bei unmittelbarer Schädigung des Aktionärs bisweilen sowohl in Art. 754 als auch in Art. 41 OR erblickt. Das Bundesgericht prüft solche Ansprüche indes nur als Anwendungsfall von Art. 41 OR (siehe etwa BGE 141 III 112 E. 5.2.1 = Pra 2015 Nr. 96; BGE 132 III 564 E. 3.2.1 = Pra 2007 Nr. 57; BGE 131 III 306 E. 3.1.2).
- Mit Bezug auf die Selbstregulierung a.M. Giger, S. 141 f. Die von ihm gegen die deliktische Haftung vorgebrachten Argumente vermögen bei Art. 734f OR indes nicht zu verfangen, da diese Norm zwingend ist.
- Siehe zum Ganzen auch Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1029.
- Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36 Rz. 91 f.; BSK-Gericke/Waller, N. 42 zu Art. 754.
- Vgl. auch vorn N. 2.
- Siehe zum Gesagten Müller/Forrer, Geschlechterrichtwerte, S. 1029.
- Siehe vorn N. 19 und 36.
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