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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 3 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeiner historischer Überblick über den Ursprung der Norm
- II. Änderung der Norm
- III. Der Artikel in seinem Kontext
- IV. Kommentar zum Artikel
- Weiterführende Lektüre
- Literaturverzeichnis
I. Allgemeiner historischer Überblick über den Ursprung der Norm
1 Vor dem Inkrafttreten des IRSG konnte im Auslieferungsverfahren je nach Art der Vorwürfe entweder die Verwaltung oder das Bundesgericht entscheiden. Für die anderen Arten der Zusammenarbeit in Strafsachen, d.h. die sonstige Rechtshilfe (auch "kleine" oder "akzessorische" Rechtshilfe genannt), die Delegation der Strafverfolgung und der Strafverfolgung sowie die Vollstreckung ausländischer Strafurteile, gab es keine Regelung.
2 In der Praxis hing die Kompetenzverteilung von der Rechtsnatur der zu entscheidenden Fragen ab: Die durch die kantonalen Prozessordnungen ermächtigten kantonalen Behörden entschieden über Fragen der Anwendung und Tragweite von Verfahrensvorschriften, und im Allgemeinen entschied die Polizeiabteilung über Fragen der internationalen Beziehungen sowie über die Bedingungen und Einschränkungen der Rechtshilfe. Darüber hinaus konnte die Polizeiabteilung die Entscheidungen der kantonalen Behörden mittels einer Anzeige an die eidgenössische Aufsichtsbehörde anfechten. Die Entscheide der Polizeiabteilung konnten ihrerseits mit einer Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
3 Wie aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zu einem Bundesbeschluss über die Vorbehalte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 8. März 1976 (im Folgenden: "Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1976") hervorgeht, war diese Kompetenzverteilung unbefriedigend: Es war möglich, dass sowohl der Bundesrat als auch das Bundesgericht in derselben Angelegenheit für den Erlass eines Entscheids zuständig waren. Darüber hinaus war die Zuständigkeit in anderen Rechtshilfeakten nicht eindeutig, was das Risiko barg, dass, wenn die zuerst befasste Behörde nicht zuständig war, die Beschwerde später von der anderen Behörde wegen verspäteter Einreichung abgewiesen wurde. Da sich die Öffentlichkeit zudem zunehmend für bestimmte Problematiken der internationalen Rechtshilfe - insbesondere den Schutz des Geheimbereichs - interessierte, nahmen die Beschwerdefälle zu. Es galt, "eine einheitliche und sinnvolle Regelung für alle Arten der Zusammenarbeit" zu schaffen. Der Bundesrat beschloss, dass Artikel 12 IRSG, der später zu Artikel 16 wurde, der Bundesverwaltung die Zuständigkeit für die Durchführung des Auslieferungsverfahrens einräumt. Die übrigen Rechtshilfefälle wurden aus Opportunitätsgründen - der Bund verfügte nur in Spezialfällen über entsprechende Organe - und sofern eine Bundesbehörde nicht zuständig war, den Kantonen übertragen.
4 Interessanterweise lehnte sich dieser Artikel, ebenso wie Artikel 17 IRSG, weitgehend an Artikel 3 des Bundesgesetzes zum Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober 1975 (nachfolgend: RVUS) an.
II. Änderung der Norm
5 Die einzige Änderung dieses Artikels seit dem Inkrafttreten des IRSG am 1. Januar 1983 betraf Absatz 2, der am 13. Juni 2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, was auf die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 zurückzuführen ist. Tatsächlich wurde dieser Absatz durch Artikel 54 StPO obsolet, der vorsieht, dass, wenn ein Kanton mit einem internationalen Rechtshilfeersuchen befasst wird, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben zuständig ist.
III. Der Artikel in seinem Kontext
6 Artikel 16 IRSG befindet sich im ersten Teil des Gesetzes, genauer gesagt im dritten Kapitel, das das Verfahren in der Schweiz regelt und die Vorschriften enthält, die sich aus der besonderen Rechtsnatur der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ergeben.
7 In diesem ersten Teil des Gesetzes finden sich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes. Kapitel 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes (Gegenstand und Grenzen der Zusammenarbeit, Unzulässigkeit des Ersuchens, Sonderbestimmungen, System der Personen-, Akten- und Fallverwaltung, Schutz personenbezogener Daten), Kapitel 2 betrifft das anwendbare Recht, Kapitel 3 zielt darauf ab, das Verfahren in der Schweiz zu legiferieren (Behörden und Befugnisse, die hier von Interesse sind, und Rechtsschutz), während Kapitel 4 das Verfahren zwischen Staaten betrifft.
8 Kapitel 3, das zwei Abschnitte enthält, beschreibt die in der Schweiz für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständigen Behörden, nennt ihre Befugnisse (Abschnitt 1) und sieht den Rechtsschutz für die beschuldigte Person und andere von einer Rechtshilfemassnahme betroffene Personen oder den Geschädigten, der bei den Ermittlungen anwesend ist, vor (Abschnitt 2).
9 Artikel 16 IRSG, der die kantonalen Behörden betrifft, geht Artikel 17 voraus, der die Zuständigkeiten der Bundesbehörden vorsieht. Aus dieser Systematik ist ersichtlich, dass für das ordentliche Rechtshilfeverfahren in erster Linie die kantonalen Behörden zuständig sind.
10 Für das Auslieferungsverfahren ist die Zuständigkeit der kantonalen Behörden jedoch kollaborativ, da das BJ diese ausschliesslich bearbeitet, bevor es sie zum Vollzug an die zuständigen kantonalen Behörden weiterleitet.
11 Für die kleine Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Entscheiden sind die kantonalen Behörden zuständig, unter der Aufsicht des Bundes, wenn das IRSG anwendbar ist. Für die übrigen Rechtshilfehandlungen ist somit ab initio eine kantonale Zuständigkeit vorgesehen. Das BJ hat eine Restzuständigkeit, insbesondere für Ersuchen, die auf eine Gegenrechtsgarantie abzielen (Art. 17 Abs. 3 IRSG), oder wenn ein von der Schweiz abgeschlossener Vertrag die Zuständigkeit des BJ als Zentralbehörde begründet, wie dies mit den Vereinigten Staaten von Amerika der Fall ist (Art. 28 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973) und - für Rechtshilfeersuchen in Fällen von organisiertem Verbrechen, Korruption und anderen schweren Verbrechen - mit Italien (Art. XVIII des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 10. September 1998). Das BJ hat auch eine operative Funktion in dringenden Fällen, in denen es befugt ist, vorsorgliche Maßnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 2 IRSG).
IV. Kommentar zum Artikel
A. Allgemeines
12 Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 2 IRSG vor, dass die kantonalen Behörden bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens, für das das BJ zuständig ist, zusammenarbeiten. Es ist also verständlich, dass das BJ die für Auslieferungsersuchen zuständige Behörde ist. In Unterstützung dieser Bundeskompetenz vollziehen die kantonalen Behörden die vom BJ angeordneten Massnahmen. Diese Maßnahmen gelten dann als in Ausführung des anwendbaren Bundesrechts ergriffen. Insbesondere sind die kantonalen Behörden - auf Anordnung des BJ - dafür zuständig, die Person, gegen die sich das Auslieferungsersuchen richtet, festzuhalten, Befragungen durchzuführen und möglicherweise am Ende des Auslieferungsverfahrens die Übergabe der betreffenden Person an den ersuchenden Staat zu vollziehen.
13 Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IRSG räumt den kantonalen Behörden die primäre Zuständigkeit für den Vollzug von Ersuchen betreffend die übrigen Rechtshilfehandlungen ein. Das BJ hat in diesem Fall eine Delegations- und Koordinationsfunktion gegenüber den kantonalen Behörden. In bestimmten Fällen, wenn ein bilateraler Vertrag dies vorsieht, wird dem BJ jedoch eine primäre Zuständigkeit für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen eingeräumt (siehe Kapitel IV B 2 unten).
14 Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IRSG erinnert daran, dass die Kantone unter der Aufsicht des Bundes stehen, wenn dieses Gesetz anwendbar ist. Das BJ ist somit mit der Aufsicht über die Anwendung des IRSG beauftragt und verfügt daher über ein Anfechtungsrecht gegen kantonale und eidgenössische Entscheide (Art. 25 IRSG).
15 Wie bereits erwähnt (siehe Kapitel II oben), wurde Art. 16 Abs. 2 IRSG am 1. Januar 2011 aufgehoben, nachdem Art. 54 Abs. 1 StPO in Kraft getreten war, der diesen Absatz obsolet machte.
B. Kompetenzverteilung zwischen dem BJ und den kantonalen und eidgenössischen Behörden
1. Im Bereich der Auslieferung
a. Ausländische Auslieferungsersuchen
16 Das BJ ist zuständig für die Entgegennahme von Auslieferungsersuchen, d.h. die Übergabe von Personen an den ersuchenden Staat - zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion - an den Staat, der das Recht hat, von der Straftat Kenntnis zu erhalten, und der um die Auslieferung ersucht (Art. 32 IRSG).
17 Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen es auf das Ersuchen eintreten kann (Art. 43 IRSG), überträgt den kantonalen oder eidgenössischen Behörden die allenfalls zu treffenden Massnahmen (Art. 44 ff. IRSG) und entscheidet in erster Instanz über die Auslieferung (Art. 55 IRSG).
18 Die Kantone unterstützen diese Behörde bei der Ausführung des Auslieferungsersuchens, indem sie vorläufige Maßnahmen durchführen (Art. 44 ff. IRSG), Festnahmen und Beschlagnahmen vornehmen (Art. 47 ff. IRSG) und der verfolgten Person das rechtliche Gehör gewähren (Art. 52 ff. IRSG). Die Zuständigkeit der Kantone kann somit als operativ bezeichnet werden, da das BJ nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um die Auslieferungsersuchen selbst zu vollziehen.
b. Die schweizerischen Auslieferungsersuchen
19 Das BJ stellt die von der Schweiz auf Ersuchen einer kantonalen oder eidgenössischen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde gestellten Fahndungsersuchen und leitet sie über das Schengener Informationssystem (SIS) oder über Interpol weiter (Art. 30 Abs. 2 IRSG). Wenn der Aufenthaltsort der Person bekannt ist oder vermutet wird, richtet das BJ das Fahndungsersuchen direkt an den Aufenthaltsstaat.
20 Sobald die gesuchte Person festgenommen ist, reicht das BJ das formelle Auslieferungsersuchen, das je nach vertraglicher Regelung Angaben zur gesuchten Person, einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Haftbefehl oder ein Urteil, die anwendbaren Strafbestimmungen, allfällige Beweismittel (ein Erfordernis in der Regel bei Ersuchen an sogenannte Common Law-Staaten) und nötigenfalls eine Übersetzung der Dokumente enthält, innert der vorgesehenen Frist dem ersuchten Staat ein.
21 Das BJ kann insbesondere die Weiterleitung eines Auslieferungsersuchens verweigern, wenn die Bedeutung der Straftat das Verfahren nicht rechtfertigt (Art. 30 Abs. 4 IRSG). Die kantonale Behörde kann dann gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, Beschwerde einlegen (Art. 25 Abs. 3 zweiter Satz IRSG).
2. Die anderen Fälle von Rechtshilfe
22 Bei den anderen Rechtshilfefällen sind in erster Linie die kantonalen Behörden für das Verfahren zuständig, die eine Vorprüfung des Ersuchens vornehmen (Art. 80 IRSG) und es vollziehen (Art. 80a ff. IRSG). Die Bestimmungen des IRSG bleiben anwendbar, wenn die Schweiz mit dem ersuchenden Staat durch einen Rechtshilfevertrag verbunden ist, es sei denn, der Vertrag enthält spezifische Bestimmungen, die Vorrang vor den Bestimmungen des IRSG haben (z.B. Art. 9 2. E.A. EUeR, der die Einvernahme per Videokonferenz regelt).
23 Wenn ein internationales, bilaterales oder multilaterales Abkommen den Justizbehörden des ersuchenden Staates erlaubt, ihr Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden des ersuchten Staates zu richten, nimmt die zuständige kantonale oder eidgenössische Justizbehörde das ausländische Rechtshilfeersuchen direkt entgegen und übermittelt nach Abschluss der Erledigung des Ersuchens die Vollstreckungsakten an den ersuchenden Staat unter Hinweis auf den Vorbehalt der üblichen Spezialität (Art. 78 Abs. 1 IRSG). In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 1 2. ZP EUeR zu nennen, der Art. 15 EUeR ersetzt und die direkte Übermittlung zwischen Justizbehörden zulässt, ohne den Umweg über das Justizministerium der ersuchten Partei, d.h. das BJ im Falle der Schweiz, gehen zu müssen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Ersuchen um vorübergehende Überstellung von inhaftierten Personen im Sinne von Art. 11 EUeR und Art. 13 2. EV EUeR, die in jedem Fall vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet und auf demselben Weg zurückgesandt werden müssen.
24 Wenn keine Vereinbarung besteht, die eine direkte Weiterleitung an die zuständige Behörde vorsieht, oder insbesondere wenn der ersuchende Staat die zuständige Justizbehörde nicht kennt, nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen (Art. 27 Abs. 2 und 78 Abs. 1 IRSG in fine). In diesem Fall prüft das BJ summarisch die Zulässigkeit des Ersuchens in formeller Hinsicht und leitet es zur Erledigung an die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde weiter, es sei denn, das Ersuchen ist offensichtlich unzulässig (Art. 78 Abs. 2 IRSG). Bei der summarischen Prüfung und der Delegation an die Vollzugsbehörde verfügt das BJ über einen grossen Ermessensspielraum, und sein Entscheid zur Delegation an die Vollzugsbehörde ist nicht separat anfechtbar (Art. 78 Abs. 4 IRSG und Art. 14 IRSV).
25 In dringenden Fällen hat das BJ die Kompetenz, die notwendigen vorläufigen Massnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 2 IRSG).
26 Die kantonale Zuständigkeit bestimmt sich hauptsächlich nach dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden sollen. Beispielsweise sind die kantonalen Behörden für die Einvernahme einer Person mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet oder für die Durchsuchung der Räumlichkeiten einer Firma mit Sitz in ihrem Kanton zuständig. Das BJ kann auch entscheiden, den Kanton mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens zu betrauen, der ein nationales Verfahren im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen führt, oder die Behörde, die zuständig wäre, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden wäre (Art. 17 Abs. 4 und 79 Abs. 2 IRSG). Grundsätzlich betrifft diese letzte Annahme Straftaten, die der Bundesrechtsprechung unterliegen (Art. 23 StPO) und führt daher zur Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft.
27 Wenn die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Ermittlungen in mehreren Kantonen erfordert oder auch eine Bundesbehörde betrifft, kann das BJ einen Leitkanton bezeichnen (Art. 79 Abs. 1 IRSG). Das BJ kann zudem entscheiden, selbst über die Durchführung der Rechtshilfe zu entscheiden, wenn die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist einen Entscheid zu fällen, oder in komplexen Fällen oder solchen von besonderer Bedeutung (Art. 79a Abs. 1 IRSG).
28 Die zuständige kantonale Behörde ist die Staatsanwaltschaft (Art. 55 Abs. 1 StPO) bzw. während der Hauptverhandlung das Gericht (Art. 55 Abs. 2 StPO). Das kantonale Ausführungsrecht zur StPO sieht vor, welche Staatsanwaltschaft zuständig ist (z.B.: Die zentrale Staatsanwaltschaft im Kanton Waadt ist zuständig für die Entgegennahme und Ausführung von Rechtshilfeersuchen, die von einer Behörde ausserhalb des Kantons stammen, oder auch für die Einreichung eines Auslieferungsgesuchs beim BJ).
29 Das Verfahren für die Verwaltungsbehörden des Bundes wird analog vom VwVG geregelt; die kantonalen Behörden wenden ihrerseits analog das kantonale Verwaltungsrecht an (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Verfahrenshandlungen sind in der StPO (Art. 12 Abs. 1 IRSG) geregelt, die durch das StBOG (Art. 1 Abs. 1 StBOG via Art. 12 Abs. 1 IRSG) ergänzt wird.
30 Das BJ hat die Aufgabe, die kantonalen Behörden zu beaufsichtigen (Art. 16 IRSG). In dieser Rolle kann das BJ beschliessen, kantonale Entscheide bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (Art. 25 Abs. 1 und 3 sowie 80h Bst. a IRSG). Damit das BJ seine Rolle als Aufsichtsbehörde wahrnehmen kann, müssen ihm die kantonalen und eidgenössischen Entscheide im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mitgeteilt werden (Art. 5 IRSV). Ausserdem kann das BJ bei einer Verzögerung des Verfahrens oder bei einer Verweigerung des Entscheids die kantonale Behörde interpellieren und Informationen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die geplanten Massnahmen verlangen (Art. 17a Abs. 2 IRSG). Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren (Art. 17a Abs. 2 IRSG) oder, wenn die Behörde den Entscheid verweigert oder verzögert, Beschwerde gegen das Ausbleiben einer Verfügung einlegen, was einer negativen Verfügung gleichkommt (Art. 17a Abs. 3 IRSG). Das BJ kann auch entscheiden, selbst über die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu entscheiden (Art. 79a Abs. 3 Bst. c IRSG), und zwar auf Kosten des betroffenen Kantons (Art. 13 Abs. 1bis IRSV).
31 Für die Rechtshilfe mit den USA ist immer das BJ zuständig, das dann in seiner Funktion als Zentralstelle USA handelt (Art. 28 Abs. 1 RVUS und Art. 1 Ziff. 3 und 5 RVUS). Die kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden unterstützen das BJ beim Vollzug dieser Rechtshilfeersuchen.
3. Die Delegation der Strafverfolgung
a. An die Schweiz
32 Wenn eine Auslieferung ausgeschlossen ist, die verfolgte Person sich in der Schweiz für andere, schwerere Straftaten verantworten muss und der ersuchende Staat die Garantie gibt, sie nach einem Freispruch oder einer Bestrafung in der Schweiz nicht mehr für die gleiche Tat zu verfolgen, kann die Schweiz an ihrer Stelle eine im Ausland begangene Tat ahnden (Art. 85 IRSG). Diese Möglichkeit "entspricht den Zielen einer guten Rechtspflege und einer besseren sozialen Wiedereingliederung" und stellt eine Alternative zur Auslieferung dar.
33 Ein solches Ersuchen ist an das BJ zu richten, das in Fällen kantonaler Strafgerichtsbarkeit nach Anhörung der Strafverfolgungsbehörde entscheidet, ob es das ausländische Ersuchen annimmt und die Ersuchensakten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleitet (Art. 91 Abs. 1 IRSG). Diese Entscheidung verpflichtet die Behörde nicht, ein Strafverfahren zu eröffnen (Art. 91 Abs. 3 IRSG) oder die verfolgte Person zu verurteilen. Danach ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Bundesamt über ihre Entscheidung, dem Delegationsantrag stattzugeben oder nicht, über die gegebenenfalls verhängte Sanktion und deren Vollstreckung sowie über jede andere getroffene Entscheidung zu informieren, und das Bundesamt unterrichtet den ersuchenden Staat darüber (Art. 36 Abs. 1 Bst. a bis e IRSV).
34 Liegt die Zuständigkeit bei der Bundesstrafgerichtsbarkeit, entscheidet das BJ im Einvernehmen mit dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin über die Annahme der Ersuchen (Art. 4 Abs. 4 IRSV). Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Straftat aufgrund einer anderen Bestimmung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
b. An den ausländischen Staat
35 Auf Ersuchen der Schweiz kann ein ausländischer Staat ersucht werden, die Strafverfolgung einer Straftat zu übernehmen, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, wenn seine Gesetzgebung die gerichtliche Verfolgung und Bestrafung dieser Straftat zulässt, und zwar in zwei Fällen: a) wenn die verfolgte Person in diesem Staat wohnt und ihre Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder ausgeschlossen ist, oder b) wenn die verfolgte Person an diesen Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt (Art. 88 IRSG).
36 Das Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung wird von der zuständigen schweizerischen Behörde, in der Regel der zuständigen Staatsanwaltschaft, beim BJ eingereicht, das es anschliessend an den ausländischen Staat weiterleitet (Art. 30 Abs. 2 IRSG). Ausgenommen sind Ersuchen, die Deutschland, Österreich und Italien betreffen, Länder, mit denen die Schweiz bilaterale Abkommen abgeschlossen hat, die es ermöglichen, ein Ersuchen um Delegation der Strafverfolgung direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu richten.
37 Während des Delegationsverfahrens ist es Sache des BJ, über das Schicksal des Arrests zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn das Ersuchen um Delegation der Strafverfolgung direkt an die ausländische Behörde gerichtet wird, ohne den Umweg über das BJ zu gehen.
4. Die Vollstreckung ausländischer Strafurteile
38 Die Vollstreckung ausländischer Strafentscheidungen besteht darin, dass der ersuchte Staat eine rechtskräftige ausländische Strafentscheidung - d.h. eine Verurteilung zu einer Strafe oder Maßnahme - vollstreckt.
39 Da viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern, besteht für den ersuchenden Staat die Möglichkeit, die Vollstreckung der Sanktion (Strafe oder Maßnahme) an das Herkunftsland zu delegieren, um zu verhindern, dass Personen, die durch eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung verurteilt wurden, sich der Sanktion entziehen. In diesem Fall muss dem Herkunftsland ein Antrag auf Vollstreckung des Strafurteils vorgelegt werden.
a. Durch die Schweiz
40 Das BJ ist nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde für die Entscheidung über das Ersuchen zuständig und leitet es im Falle der Annahme an die Vollstreckungsbehörde weiter. Das Exequaturverfahren richtet sich dann nach der Strafprozessordnung.
b. Von einem ausländischen Staat
41 Ein in der Schweiz ergangener Strafentscheid kann von einem ausländischen Staat zur Vollstreckung delegiert werden, sofern die Voraussetzungen der Artikel 100 bis 102 IRSG erfüllt sind. Das BJ ist dafür zuständig, auf Antrag der kantonalen oder eidgenössischen Behörde über die Delegation ins Ausland zu entscheiden (Art. 30 Abs. 2 IRSG).
Die Autorin hat den vorliegenden Beitrag in persönlicher Eigenschaft verfasst. Die dargestellten Einschätzungen und Meinungen sind ihre eigenen und binden das Bundesamt für Justiz nicht.
Weiterführende Lektüre
Moreillon Laurent (édit.), Commentaire romand, Entraide internationale en matière pénale, Bâle 2004.
Donatsch Andreas/Heimgartner Stefan/Meyer Frank/Simonek Madeleine, Internationale Rechtshilfe, Zurich 2015.
Literaturverzeichnis
Bühlmann Doris, Kommentierung zu Art. 16 IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (édit.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Bâle 2015.
Chatelain Roland, Problèmes relatifs à l'application de l'EIMP, RPS 1992 p. 170 ss.
Hurtado Pozo Jos, Droit pénal, Partie générale, Genève 2008.
Ludwiczak Glassey Maria, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, Bâle 2018.
Zimmermann Robert, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5e éd., Berne 2019.