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Kommentierung zu
Art. 53 ZGB

Eine Kommentierung von Claude Humbel

Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli

defriten

I. Normzweck und systematische Stellung

1 Nachdem in Art. 52 ZGB der Erwerb der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen geregelt ist, nimmt sich Art. 53 ZGB dem Umfang und dem Inhalt derselben an.

2 Ausgangspunkt bildet dabei der Grundsatz der allgemeinen Rechtsfähigkeit der juristischen Personen, welche als selbständige Trägerinnen von Rechten und Pflichten den natürlichen Personen im Rechtsverkehr als grundsätzlich gleichwertige Rechtssubjekte gegenübergestellt werden.

Dieser Gleichheitsgrundsatz von juristischen und natürlichen Personen wird indessen erheblich eingeschränkt: So können jene Rechte und Pflichten, welche mit dem Menschsein verknüpft sind, nur natürlichen Personen zukommen. Anders gewendet: Sind bestimmte Fähigkeiten und Eigenschaften intrinsisch mit der «Natur» des Menschen (das Gesetz nennt beispielhaft «das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft») verbunden, können juristische Personen sie nicht erlangen.

3 Diese vermeintlich einfache Formel – juristischen Personen kommen alle jene Rechte und Pflichten zu, die nicht aus Gründen der Sachlogik ausgeschlossen werden müssen

– kann in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen bergen und hat zu einer reichhaltigen und differenzierten Rechtsprechung geführt (vgl. im Einzelnen II.). Blickte man nur auf diese Formel, würde man übersehen, dass es auch Rechte und Pflichten gibt, von denen juristische Personen nicht aufgrund ihres «Nichtmenschseins» ausgeschlossen wären, sondern weil der Gesetzgeber dies bewusst ausgeklammert hat.

4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Rechte und Pflichten von juristischen Personen nicht nur eine Teilmenge der Rechte und Pflichten von natürlichen Personen bilden. Vielmehr wird die Rechtsfähigkeit von genuin auf juristische Personen bezogene Rechtsfähigkeitsbereiche erweitert.

Beispiele für solche Rechte und Pflichten, die «natürlicherweise» nur juristischen Personen (und teilweise auch Rechtsgemeinschaften) zukommen können oder sollen, sind etwa die Tatbestände der Fusion, Spaltung oder Umwandlung gemäss FusG
oder die Personalvorsorge nach Art. 331 Abs. 1 OR.

II. Einzelne Aspekte der Rechtsfähigkeit

A. Privatrecht

1. Sachen- und allgemeines Obligationenrecht

5 Juristische Personen sind regelmässig Trägerinnen von Vermögens-, Forderungs-, Sachen-

und Immaterialgüterrechten (mit Ausnahme des Urheberrechts
).
Sie nehmen am wirtschaftlichen Wettbewerb teil und können bei einer Verletzung ihrer Rechte gemäss KG
und UWG
klagen oder Strafanträge stellen.
Weil die Handlungen der Organe von juristischen Personen diesen nicht nur im genannten rechtsgeschäftlichen Bereich, sondern auch für ihr «sonstiges Verhalten» angerechnet werden (Art. 55 Abs. 2 ZGB), sind sie deliktsfähig i.S.v. Art. 41 ff. OR und können ausservertraglich verpflichtet werden (etwa aus culpa in contrahendo, ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff. OR).
Zu differenzieren ist bei der (grundsätzlich möglichen) Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen aus Art. 49 OR.

2. Personenrecht und Persönlichkeitsrechte

6 Zu differenzieren ist im Bereich der Persönlichkeitsrechte. Hier gibt es teils Rechtsverhältnisse, die zwar für juristische Personen relevant sind, aber eigenen Normen unterliegen (wie etwa der Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie der Frage nach dem Wohnsitz).

Andere Aspekte, wie das Alter (bzw. die Volljährigkeit), sind für juristische Personen kaum je relevant.
Wieder weitere Aspekte des Persönlichkeitsrechts (wie die Verwandtschaft, das Bürgerrecht, die Geburt und der Tod sowie der Personenstand), haben zwar kein unmittelbares Pendant bei den juristischen Personen, werden aber eigenen, inhaltlich vergleichbaren Normenkreisen zugeführt (beispielsweise Mutter- und Tochtergesellschaften, die in- oder ausländische Beherrschung, die Gründung und Aufhebung/Liquidation von Gesellschaften sowie der Handelsregistereintrag).

7 Beim Persönlichkeitsschutz ist hingegen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 27 ff. ZGB auf juristische Personen auszugehen.

Diese ist indessen verschiedentlich zu relativieren: Die «Bindungsfähigkeit» von juristischen Personen ist erheblich stärker als jene von natürlichen Personen.
Art. 28 ZGB betrifft teils Aspekte der Persönlichkeit, welche nur Menschen zukommen können (Recht auf Existenz, physische und psychische Integrität, Intimsphäre, Freiheit und religiöse Entfaltung; ferner Schutz vor «Stalking» i.S.v. Art. 28b ZGB, die Rechte aus dem GlG
sowie die Persönlichkeitsrechte aus Art. 328 OR), teils sind aber auch juristische Personen vom Schutzbereich von Art. 28 ZGB erfasst (z.B. wenn es um Fragen der Ehre, des Ruf oder um die Privatsphäre – nicht aber die Intimsphäre – geht).
Sie können überdies vom Gegendarstellungsrecht nach Art. 28g ff. ZGB Gebrauch machen.
Auch beim Namensschutz ist zu differenzieren und entsprechend ist nur Art. 29 ZGB anwendbar, wobei dies vornehmlich bei den juristischen Personen des ZGB von Bedeutung ist (auf die juristischen Personen des OR sind zusätzlich die firmenrechtlichen Bestimmungen von Art. 944 ff. OR anwendbar) und selbst dort zur Konkretisierung von Einzelfragen auf Elemente des Firmenrechts zurückgegriffen werden muss.

3. Familienrecht

8 Vor dem Hintergrund der «natürlichen» Kriterien von Art. 53 ZGB und dem menschlichen Wesenskern des Familienrechts ist kaum erstaunlich, dass in diesem Bereich nur sehr wenige Bestimmungen auf juristische Personen zur Anwendung kommen. Eine gewisse Praxisrelevanz kommt noch den Familienstiftungen zu (Art. 87 und 335 ZGB).

Ansonsten sind juristische Personen von fast allen familienrechtlichen Rechten und Pflichten ausgeschlossen.
Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes erfolgt dieser Ausschluss indessen nur kraft positiver gesetzgeberischer Anordnungen.

4. Erbrecht

9 Juristische Personen sind ihrer Natur nach nicht vererbungsfähig (aktives Erbrecht).

Dahingegen sind sie erbfähig (passives Erbrecht), sie können also grundsätzlich erben (Spezialfälle: Art. 493, 539 Abs. 2 ZGB). Letzteres ist auf Fälle der gewillkürten Erbfolge beschränkt (Art. 467 ff. ZGB) und erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB, Ausnahme Art. 466 ZGB).
Schliesslich kann die juristische Person in verschiedene erbrechtliche Ämter (also als Willensvollstreckerin, Erbschaftsverwalterin, Liquidatorin und Erbenvertreterin; vgl. Art. 517, 554 Abs. 2, 595, 602 Abs. 3 ZGB, nicht aber als Zeugin, Art. 502 ff. ZGB) eingesetzt werden.

B. Partei-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit

10 Juristische Personen besitzen sowohl die aktive als auch die passive Partei- und Prozessfähigkeit.

Dies muss auch für Streitigkeiten gelten, in denen ihre Rechtsfähigkeit Streitgegenstand ist.
Juristische Personen sind betreibungsfähig.

C. Öffentliches Recht (einschliesslich Strafrecht)

11 Im öffentlichen Recht gilt mutatis mutandis das für das Privatrecht Gesagte:

So gibt es Rechte und Pflichten, die den juristischen Personen aufgrund ihrer Natur nicht zukommen können, so etwa die Menschenwürde (Art. 7 BV), gewisse Aspekte der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; dessen Abs. 1 ist aber sinngemäss auch auf juristische Personen anwendbar
), das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV), der Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV), das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 Abs. 1 BV).
Weiter gibt es solche, die ihnen zwar zukommen könnten, dies aber aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung nicht sollen, z.B. müssen Parteivertreter i.S.v. Art. 40 Abs. 1 BGG natürliche Personen sein.
Spiegelbildlich kommen juristischen Personen zunächst jene Rechte und Pflichten zu, die weder natürliche Eigenschaften des Menschen voraussetzen noch vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind, so etwa die Kultus- (Art. 15 Abs. 2 BV), die Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV), die Versammlungs- (Art. 22 BV) und (nach der Lehre
) auch die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 30 Abs. 2 BV), das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) sowie Art. 13 Abs. 2 BV (Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten) und das DSG.
Schliesslich gibt es bestimmte Rechte und Pflichten, die nur juristischen, nicht aber natürlichen Personen zukommen können, etwa die Tatbestände des FusG
, oder sollen, so etwa im Bereich des Krankenversicherungsrechts
.

12 Die strafrechtliche Deliktsfähigkeit juristischer Personen wird – ausserhalb der Nebenstrafgesetzgebung

– grundsätzlich verneint.
Zunächst sind es die Organe, welche persönlich verantwortlich sind. Und dies selbst dann, wenn gewisse strafbegründende Tatbestandsmerkmale nicht bei ihnen persönlich, sondern allgemein bei der juristischen Person vorliegen (Art. 29 StGB).
Eine gewichtige Ausnahme von diesem Grundsatz liegt in Art. 102 StGB, wonach eine subsidiäre oder gar originäre Haftung der juristischen Person selbst in Frage kommen kann, wenn die Handlung der konkret handelnden Person nicht zugeordnet werden kann.

Literaturverzeichnis

Büchler Andrea, Kommentierung zu Art. 331 ZGB, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018 (zit. KUKO-Büchler).

Jakob Dominique, Kommentierung zu Art. 53 ZGB, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018 (zit. KUKO-Jakob).

Reitze Christophe, Kommentierung zu Art. 53 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK-Reitze).

Riemer Hans Michael, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60–89bis ZGB) mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB), Bern 2012 (zit. SHK-Riemer).

Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Die juristischen Personen, Allgemeine Bestimmungen, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 52–59 ZGB, 3. Aufl., Bern 1993 (zit. BK-Riemer).

Scherrer Urs, Kommentierung zur Art. 53 ZGB, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021 (OFK-Scherrer).

Schiess Rütimann Patricia, Kommentierung zu Art. 23 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesfassung, Basel 2015 (BSK-Schiess Rütimann).

Weber Rolf H., Einleitung und Personenrecht, in: Tercier Pierre (Hrsg.), Schweizerisches Privatrecht, II Band, 4. Teilband, Basel 1998.

Xoudis Julia, Kommentierung zu Art. 53 ZGB, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010 (CR-Xoudis).

Fussnoten

  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 1; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 1.
  • Statt vieler BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 1; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 1; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 1; OFK-Scherrer, Art. 53 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 53 ZGB N. 1, 3.
  • Statt vieler BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 1; OFK-Scherrer, Art. 53 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 53 ZGB N. 5. Illustrativ auch BGE 106 II 375 E. 4: «droits inséparables des conditions naturelles de l’homme».
  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 4; ähnlich BK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 90 ff.
  • SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 1 und 11 f., m. Hinweis auf das Erwachsenenschutzrecht, wo etwa Art. 400 Abs. 1 ZGB nur natürliche Personen als Beistand vorsieht. Auch können ferner nur natürliche Personen Wohnrechtsberechtigte i.S.v. Art. 776–778 ZGB, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen i.S.v. Art. 319 ff. OR sowie die Inhaber bestimmter Funktionen bei bestimmten juristischen Personen und Rechtsgemeinschaften sein (Art. 707 Abs. 3, Art. 894 Abs. 2 OR resp. Art. 552 Abs. 1, Art. 594 Abs. 2 OR).
  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 1. Ähnlich BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 1.
  • Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) vom 3.10.2003 (SR 221.301).
  • Zum Ganzen auch SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 1 und 14 f.
  • Vgl. die in Fn. 5 genannte Ausnahme hinsichtlich des Wohnrechts gemäss Art. 776–778 ZGB. Anzumerken ist, dass juristische Personen aber Nutzniesser und Nutzniesserinnen gemäss Art. 745 ff. ZGB sein können.
  • Ausnahmen gelten für die Urheber und Urheberinnen gemäss Art. 380 OR (Verlagsvertrag) sowie Art. 6 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9.10.1992 (SR 231.1). Vgl. auch SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 9 m.w.H. zu den weiteren Ausnahmen.
  • Zum Ganzen BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 6; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 7 ff.
  • Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) vom 6.10.1995.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19.12.1986 (SR 241).
  • Vgl. BGE 91 II 17 E. 1 ff.; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 2; BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 7 m.w.H.
  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 7 mit weiteren Fallbeispielen. Ferner BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 6; Weber, S. 124 ff.
  • So kann eine Genugtuung auch bei allgemeinen Persönlichkeitsverletzungen und nicht nur bei «seelischem Schmerz» geschuldet sein, vgl. BGE 95 II 481 E. 12, wo aber verneint. Dazu ferner BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 8 m.H. auf andere Auffassungen in der Lehre.
  • SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 3.
  • Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass für bestimmte Tätigkeiten bestimmte zeitliche Voraussetzungen erforderlich sind, so zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange, welches mindestens ein dreijähriges Bestehen als Gesellschaft voraussetzt. Vgl. dazu auch die «Richtlinie Track Record» (RLTR) der SIX Swiss Exchange.
  • SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 3.
  • Vgl. BGE 95 II 481 E. 3, 102 II 161 E. 2 f. Eingehend BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 8; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 4 m. umfangreichen w.H.
  • BGE 106 II 369 E. 4; dies ist v.a. mit Blick auf Verbände und Konzerne von Bedeutung.
  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) vom 24.3.1995 (SR 151.1).
  • Vgl. die vielfältigen Hinweise auf die Judikatur in SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 4.
  • Vgl. z.B. BGE 135 III 385.
  • Hintergrund ist, dass das allgemeine Namensrecht für viele Fragen keine passende Antwort bzw. keine hinreichenden Kriterien enthält, vgl. SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 4. Zu denken ist an den Schutz vor Verwechselungsgefahr wegen Namensähnlichkeit und an die Grundsätze der Namenswahrheit und -klarheit.
  • Ebenfalls anwendbar sind die Regeln über die Haftung des Familienhaupts, welches auch eine juristische Person sein kann (bspw. als Betreiberin von Kinderkrippen, Altersheimen oder Internaten). Vgl. BGE 79 II 261, dazu auch KUKO-Büchler, Art. 331 ZGB N. 3.
  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 3; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 5.
  • Vgl. oben Fn. 5.
  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 3; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 6.
  • BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 10; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 2 f.; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 6.
  • BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 10; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 6. Nicht möglich ist es juristischen Personen hingegen, als Zeuginnen i.S.d. Erbrechts (Art. 501 ff., 506, 512 ZGB) aufzutreten.
  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 6.
  • BGE 108 II 398 E. 2a; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LB130067 vom 24.4.2014 E. III.3. Vgl. auch KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 6.
  • BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 13 m.w.H. auf die Judikatur.
  • CR-Xoudis, Art. 53 ZGB N. 8, weist allgemein darauf hin, dass auch im öffentlichen Recht viele Punkte strittig seien.
  • SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 16. Für eine direkte Anwendbarkeit scheinen KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 5 und BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 11 zu plädieren.
  • Zum Ganzen SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 16. Zur Glaubens- und Gewissensfreiheit KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 5.
  • SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 16 m.w.H.
  • Das BGer hat dies verneint, vgl. BGE 100 Ia 277 E. 5. Die Lehre bejaht dies hingegen mehrheitlich, wobei die Details umstritten sind, vgl. die Hinweise in BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 11; OFK-Scherrer, Art. 53 ZGB N. 5. Mit Hinweis auf die Botschaft bejahend: BSK-Schiess Rütimann, Art. 23 BV N. 20.
  • Vgl. ausführlich BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 11 f.; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 5; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 16.
  • Vgl. Fn. 7 oben.
  • Vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) vom 26.9.2014 (SR 832.12): «Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts».
  • Zum Ganzen SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 16.
  • Dazu BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 14; BK-Riemer, Syst. Teil N. 187 ff., und Art. 53 ZGB N. 89.
  • Im Kernstrafrecht galt bis zur Einführung von Art. 102 StGB im Jahre 2003 der Grundsatz «societas non potest delinquere», BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 14; ferner KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 7.
  • KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 6.
  • BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 14 m.w.H.; KUKO-Jakob, Art. 53 ZGB N. 6; SHK-Riemer, Art. 53 ZGB N. 17.

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