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Kommentierung zu
Art. 26 GwG

Eine Kommentierung von Caroline Kindler

Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler

defriten

I. Listenführungspflicht (Abs. 1)

1 Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 GwG müssen Selbstregulierungsorganisationen (SRO) Listen der angeschlossenen Finanzintermediäre sowie derjenigen Personen führen, denen die Mitgliedschaft verweigert wurde.

A. Zweck der Listen

2 Mit dieser Anforderung, vollständige und aktuelle Listen zu Händen der FINMA zu führen, bezweckt der Gesetzgeber, die lückenlose Kontrolle über die Aufsichtsverhältnisse sicherzustellen.

3 Diese Listen sind für die FINMA vor dem Hintergrund deren gesetzlichen Aufsichtsauftrags im Bereich des Geldwäschereigesetzes (Art. 1 lit. f FINMAG) von zentraler Bedeutung: Durch den Abgleich dieser Listen kann die FINMA überprüfen, ob ein Finanzintermediär seiner Anschlusspflicht nach Art. 14 Abs. 1 GwG nachgekommen ist oder ob Hinweise auf eine illegale Tätigkeit nach dem Geldwäschereigesetz vorliegen.

In letzterem Fall stehen der FINMA gestützt auf Art. 20 Abs. 1 GwG die Aufsichtsinstrumente gemäss Art. 29–37 FINMAG zur Verfügung; darüber hinaus besteht gestützt auf Art. 20 Abs. 2 GwG die Möglichkeit, die Auflösung des Finanzintermediärs anzuordnen.

4 Ferner ist die FINMA auf diese Listen angewiesen, um ihrer Pflicht gemäss Art. 18a Abs. 1 GwG nachzukommen. Nach dieser Bestimmung führt die FINMA ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Art. 18a Abs. 1 GwG ergänzt Art. 23 Abs. 2 FINMAG, der vorsieht, dass die FINMA ein öffentliches Verzeichnis aller Beaufsichtigten führt: Da die einer SRO angeschlossenen Finanzintermediäre nicht als Beaufsichtigte im Sinne des FINMAG gelten, wurde Art. 18a Abs. 1 GwG eingeführt, um die Vollständigkeit des Verzeichnisses der FINMA sicherzustellen.

B. Veröffentlichung

5 Die SRO ist nicht verpflichtet, die Listen zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung obliegt ausschliesslich der FINMA, und zwar nur hinsichtlich der Finanzintermediäre, die einer SRO angeschlossen sind (Art. 23 Abs. 2 FINMAG in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 GwG). Es ist der SRO allerdings nicht untersagt, in ihren Statuten oder Regularien die Veröffentlichung der Mitgliederliste vorzusehen oder diese Veröffentlichung mit ausdrücklicher Einwilligung des jeweiligen Mitglieds zu gestatten. Eine solche Mitgliederliste darf jedoch ausschliesslich die beaufsichtigten Finanzintermediäre umfassen.

Die Veröffentlichung von Listen abgelehnter Gesuchsteller würde jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren, allein schon da die Statuten nur für Mitglieder gelten und keine Rechtswirkung gegenüber abgewiesenen Gesuchstellern entfalten.

C. Rechtsnatur

6 Trotz ihrer rechtlichen Bedeutung haben die – gestützt auf vorliegender Bestimmung von den SRO geführten – Listen rein deklaratorische Wirkung. Massgeblich sind die Entscheide der SRO über die Aufnahme oder den Ausschluss, da diese konstitutiv sind. Die Mitgliedschaft bei der SRO beginnt oder endet daher mit dem Datum des rechtskräftigen Entscheids der SRO. Dies bedeutet, dass bei unvollständigen oder fehlerhaften Listen ordnungsgemäss angeschlossene Finanzintermediäre nicht daran gehindert werden, ihre Tätigkeit rechtmässig auszuüben. Umgekehrt kann ein ausgeschlossener Finanzintermediär nicht geltend machen, dass er weiterhin auf einer Liste aufgeführt ist.

II. Übermittlungspflicht (Abs. 2)

7 Neben der Pflicht zur Führung der Listen gemäss Art. 26 Abs. 1 GwG sind SRO gestützt auf Art. 26 Abs. 2 GwG verpflichtet, diese Listen sowie jede Änderung davon der FINMA bekanntzugeben.

A. Adressaten

8 Das Gesetz sieht als Adressaten dieser Bestimmung ausschliesslich SRO vor. Sollte ein von einer SRO neu aufgenommener Finanzintermediär oder ein abgewiesener Gesuchsteller die FINMA über seinen Status informieren, bliebe dies ohne Wirkung, da die FINMA solche Meldungen von Personen, die nicht ihrer Aufsicht unterstehen, nicht berücksichtigen darf.

B. Frequenz

1. Grundsatz

9 Die Listen der angeschlossenen Finanzintermediäre sowie der abgelehnten Gesuchsteller werden aggregiert quartalsweise der FINMA übermittelt.

10 Zudem ist die SRO gestützt auf Art. 26 und Art. 27 Abs. 2 GwG sowie das FINMA-Rundschreiben 2008/17 (ehemals Rundschreiben der Kontrollstelle GwG 2006/1) berechtigt bzw. verpflichtet, der FINMA weitere Informationen zum Bestand der angeschlossenen Finanzintermediäre (2.) oder zu abgelehnten Gesuchstellern (3.) unverzüglich zu melden. Im Folgenden werden die Ausnahmen dargelegt.

2. Unverzügliche Meldepflichten bei Bestandsänderungen

a. Bei Neuaufnahmen

11 Zusätzlich zur ordentlichen Quartalsmeldung ist die SRO berechtigt, der FINMA die Aufnahme eines Finanzintermediärs jederzeit zu melden, sofern dies im Interesse des Finanzintermediärs liegt.

Ferner ist die SRO verpflichtet, der FINMA unverzüglich nach erfolgtem Anschluss Meldung zu erstatten, wenn sie weiss oder aufgrund der Umstände annehmen muss, dass der angeschlossene Finanzintermediär gegen die Pflichten von Art. 11 Abs. 1 lit. b GwV verstossen hat. Dies ist der Fall, wenn der Finanzintermediär es unterlassen hat, innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme seiner berufsmässigen Tätigkeit das Gesuch um Anschluss bei einer SRO einzureichen.

b. Bei Austritt

12 Zusätzlich zur ordentlichen Quartalsmeldung ist die SRO verpflichtet, der FINMA unverzüglich nach Beendigung der Mitgliedschaft die Kündigung zu melden, sofern die SRO weiss oder annehmen muss, dass das kündigende Mitglied weiterhin einer berufsmässigen Tätigkeit nachgeht. Der Meldung ist das Kündigungsschreiben beizulegen.

c. Bei Ausschluss

13 Die SRO meldet der FINMA unverzüglich Ausschlussentscheide, sobald der erstinstanzliche Entscheid ergangen ist, sofern einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, bzw. nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids oder des Schiedsgerichtsurteils in allen anderen Fällen. Der Meldung ist die Begründung beizulegen, sofern eine solche vorliegt.

3. Unverzügliche Meldepflichten zu abgelehnten Gesuchstellern

14 Verweigert die SRO einem Gesuchsteller den Anschluss, meldet sie dies der FINMA unverzüglich nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheides und legt die Begründung bei, sofern eine solche vorliegt. Weiss die SRO oder muss sie annehmen, dass ein Finanzintermediär, dem der Anschluss verweigert wurde, in Verletzung von Art. 11 Abs. 1 lit. b GwV tätig ist oder war, zeigt sie dies der FINMA im Rahmen der im vorstehenden Satz erwähnten Meldung an, unter Angabe aller der SRO bekannten relevanten Informationen.

C. Form

15 Der elektronische Austausch zwischen der FINMA und den SRO ist derzeit nicht spezifisch geregelt. Allerdings haben die in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebauten digitalen Plattformen der FINMA

die elektronische Übermittlung von Daten erheblich erleichtert und gefördert.

Literaturverzeichnis

de Capitani Werner, in: Schmid Niklaus (Hrsg.), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, Zürich 2002.

Jain Vivien/Frigo Patrick, Kommentierung zu Art. 18a GwG, in: Peter Ch. Hsu/Daniel Flühmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021.

Neese Martin, Kommentierung zu Art. 26 GwG, in: Peter Ch. Hsu/Daniel Flühmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021.

Ramelet Nicolas, Kommentierung zu Art. 26 GwG, in: Peter V. Kunz/Thomas Jutzi/Simon Schären (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar (SHK) zum Geldwäschereigesetz (GwG), Bern/Zürich 2017.

Zufferey Jean-Baptiste, Kommentierung zu Art. 26 GwG, in: Cassani Ursula/Bovet Christian/Villard Katia (Hrsg.), Commentaire Romand, Loi sur le blanchiment d’argent, Basel 2022.

Materialienverzeichnis

Association romande des intermédiaires financiers (ARIF), Liste des membres, abrufbar unter https://arif.ch/membres/liste-des-membres-2/, besucht am 23.8.2024.

Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 17.6.1996, BBl 1996 III 1101, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/3_1101_1057_993/de, besucht am 23.8.2024.

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Rundschreiben 2008/17 Informationsaustausch zwischen den SRO und der FINMA betreffend Anschlüsse, Ausschlüsse und Austritte von Finanzintermediären vom 20.11.2008, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2008-17.pdf?sc_lang=de&hash=71FFD4758724C36DBC692710A9C8477B, besucht am 23.8.2024.

Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV), Kontrollstelle GwG, Rundschreiben 2006/1 Informationsaustausch zwischen den SRO und der Kontrollstelle betreffend Anschlüsse, Ausschlüsse und Austritte von Finanzintermediären vom 10.4.2006, abrufbar unter https://www.finma.ch/finmaarchiv/gwg/d/dokumentationen/gesetze_und_regulierung/rundschreiben/index.php, besucht am 23.8.2024.

Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht (AOOS), Liste der angeschlossenen Finanzintermediäre, abrufbar unter https://www.aoos.ch/de/angeschlossene-sro, besucht am 23.8.2024.

Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Leasingverbandes SRO/SLV, Liste der Mitglieder, abrufbar unter https://www.leasingverband.ch/de/schweizerischer-leasingverband-slv/ueber-uns/mitglieder/index.html, besucht am 23.8.2024.

Selbstregulierungsorganisation Schweizerischer Treuhandverband (SRO-Treuhand|Suisse), Mitgliederliste 2024, abrufbar unter https://sro-treuhandsuisse.ch/de/sro-treuhandsuisse/mitgliederliste-der-sro-treuhandsuisse, besucht am 23.8.2024.

Verein Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV), Mitgliederliste, abrufbar unter https://www.sro-svv.ch/de/ueber-uns/mitglieder, besucht am 23.8.2024.

Fussnoten

  • Botschaft GwG 1996, S. 1149, damals noch mit Bezug auf die Vorgängerbehörde der FINMA.
  • So auch BSK-Neese, Art. 26 GwG N. 7; SHK-Ramelet, Art. 26 GwG N. 3.
  • Botschaft FINMAG 2006, S. 2909.
  • Von dieser Möglichkeit machen folgende SRO Gebrauch: ARIF, AOOS, SRO Treuhand|Suisse, SRO/SLV, SRO-SVV.
  • So auch BSK-Neese, Art. 26 GwG N. 13, 19 ff.; SHK-Ramelet, Art. 26 GwG N. 5.
  • So auch CR-Zufferey, Art. 26 GwG N. 6. Dagegen haftet die FINMA für die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihr veröffentlichten Verzeichnisses gemäss Art. 18a GwG nach Art. 19 FINMAG: Demnach richtet sich die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe und ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (siehe hierzu BSK-Jain/Frigo, Art. 18a GwG N. 11).
  • BSK-Neese, Art. 26 GwG N. 11; SHK-Ramelet, Art. 26 GwG N. 1.
  • FINMA-RS 2008/17, Rz. 6; OK II-de Capitani, Art. 26 GwG N. 1; SHK-Ramelet, Art. 26 GwG N. 1; BSK-Neese, Art. 26 GwG N. 9.
  • FINMA-RS 2008/17, Rz. 6.
  • FINMA-RS 2008/17, Rz. 7. Zur gesetzlichen Grundlage dieser Pflicht siehe Kommentierung zu Art. 27 N. 14.
  • Art. 27 Abs. 2 lit. a GwG i.V.m. FINMA-RS 2008/17, Rz. 13.
  • Art. 27 Abs. 2 lit. c GwG i.V.m. FINMA-RS 2008/17, Rz. 14.
  • Art. 27 Abs. 2 lit. b GwG i.V.m. FINMA-RS 2008/17, Rz. 10 f.
  • «Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP» sowie «Trust Room».

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10.17176/20250319-201238-0

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