Eine Kommentierung von Sandra Husi-Stämpfli
Herausgegeben von Thomas Steiner / Anne-Sophie Morand / Daniel Hürlimann
1. Kapitel:
Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
In Kürze
Das Datenschutzrecht stellt gemeinsam mit dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz die Umsetzung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sicher: Das DSG dient dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, nicht mehr aber dem Schutz von juristischen Personen, wie dies noch im alten DSG der Fall war. Der Zweck des DSG ist damit enger gefasst als bspw. jener der DSGVO, welche auch die Ermöglichung des freien Verkehrs von Daten zum Ziel hat. Mit der gewählten Formulierung macht der Schweizer Gesetzgeber deutlich, dass Datenschutzrecht Persönlichkeitsschutz avant tout ist, und nicht Schutz der Wirtschaftsteilnehmer, der öffentlichen Sicherheit oder anderer Interessen.
I. Vorab: Die verschiedenen Formen des Persönlichkeitsschutzes
1 Das Datenschutzrecht stellt gemeinsam mit dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 27 und Art. 28 ff. ZGB, dazu sogleich N. 3) die Umsetzung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 BV, dazu sogleich N. 2), und als dessen Ausprägung der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, dazu sogleich N. 2) sicher. Das Zusammenspiel dieser Elemente des Persönlichkeitsschutzes gestaltet sich wie folgt:
A. Verfassungsrechtlicher Schutz der informationellen Selbstbestimmung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 BV
2Mit Art. 13 BV wird die Privatsphäre als Raum für die Entwicklung und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit geschützt
B. Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
3Die in den Art. 27 und Art. 28 ff. ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte, die Bestandteil des Grundrechts der persönlichen Freiheit in Art. 10 BV bilden, stehen dem Menschen um seiner selbst willen zu und sind untrennbar mit seiner Person verknüpft
Die physische Persönlichkeit betrifft die körperliche Integrität und die körperliche Bewegungsfreiheit.
Die affektive bzw. psychische Persönlichkeit schützt den seelisch-emotionalen Bereich des Lebens einer Person.
Der soziale Persönlichkeitsschutz trägt zu einer harmonischen Gestaltung der sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen bei und schützt alle Güter, die einer Person zustehen müssen, um ihr ein harmonisches Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen: Dazu zählen insbesondere das Recht am Namen, das Recht auf Ehre, das Recht am eigenen Bild, der Datenschutz, die Wirtschaftsfreiheit und das Recht auf Achtung und Respektierung des Privatlebens.
4Die grundlegenden Bestimmungen für den privatrechtlichen Schutz in den Art. 27 ff. ZGB kommen dann zur Anwendung, wenn eine Persönlichkeitsverletzung durch eine andere Privatperson erfolgt ist und der Fall nicht durch eine spezielle Norm des Privatrechtes geregelt werden kann. Aus Art. 28 ZGB wird sodann ein zweistufiges Prüfungsschema abgeleitet:
Zuerst wird geprüft, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt.
Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegt, damit die Verletzung als nicht widerrechtlich bewertet werden kann. Liegt jedoch nach der Prüfung von Art. 28 Abs. 2 ZGB kein Rechtfertigungsgrund vor, spricht man von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung.
II. Datenschutzrechtlicher Persönlichkeitsschutz
A. Entstehungsgeschichte Art. 1 DSG
5Art. 1 DSG wurde unverändert vom alten DSG übernommen, obschon zumindest in der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten der Wunsch geäussert wurde, dass analog Art. 1 DSGVO auch der grenzüberschreitende Datenverkehr und der Schutz der Wettbewerbsfähigkeit in die Zweckbestimmung des DSG aufgenommen werden solle
B. Zweck des DSG
6Sowohl das DSG wie auch die kantonalen (Informations- und) Datenschutzgesetze halten in ihren Zweckbestimmungen fest, dass Datenschutz nicht als Selbstzweck verstanden werden darf, sondern als Instrument zur Wahrung der Grundrechte bzw. zum Schutz der Persönlichkeit von natürlichen Personen, deren Daten bearbeitet werden – Daten juristischer Personen werden vom DSG nicht mehr erfasst (siehe dazu OK-Husi-Stämpfli Art. 2 N. 12).
7In diesem Selbstverständnis unterscheidet sich das Schweizer Datenschutzrecht klar von der DSGVO, welche neben dem Persönlichkeitsschutz auch den freien Verkehr von Daten als Zweck der Verordnung bezeichnet. Mit anderen Worten: Das Schweizer Datenschutzrecht ist eben Persönlichkeitsschutz avant tout, und nicht Schutz der Wirtschaftsteilnehmer, der öffentlichen Sicherheit oder anderer Interessen.
8Der Schutz der Persönlichkeit zielt dabei primär auf das Datenbearbeiten durch Private ab, der Schutz der Grundrechte auf den Schutz vor Eingriffen durch staatliche Behörden
9Die in Art. 1 DSG erwähnten «Grundrechte» umfassen im Übrigen nicht nur Art. 13 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK. Vielmehr muss Art. 1 DSG so verstanden werden, dass sämtliche Grundrechte, die von Datenbearbeitungen tangiert werden können, miterfasst sind, wie bspw. die Meinungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot usw. Staatliches Handeln muss nicht nur DSG-konform sein, sondern eben auch grundrechtskonform (Art. 36 BV).
C. Rechtsnatur von Art. 1 DSG
10Art. 1 DSG ist eine programmatische Bestimmung: Sie begründet keine Rechte und Pflichten, ist aber als Leitlinie zu verstehen für die Auslegung der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Autorin gibt in dieser Kommentierung ihre persönliche Einschätzung wieder.
Literaturverzeichnis
Fey Marco, Kommentierung zu Art. 1 DSG, in: Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt/Blonski Dominika (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2023.
Biaggini Giovanni, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017.
Maurer-Lambrou Urs/ Kunz Simon, Kommentierung zu Art. 1 DSG, in: Maurer-Lambrou Urs/Blechta Gabor-Paul (Hrsg.), Datenschutzgesetz / Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2014.
Rosenthal David/Jöhri Yvonne, Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, Zürich 2008.
Fussnoten
- BSK-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 1 N. 5; Biaggini, Art. 13 N. 4 ff.; unter vielen: BGE 135 I 198, E 3.1., 207.
- BSK-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 1 N. 5; unter vielen: BGE 129 I 232 E. 4.3.1, 245.
- Ausführlich dazu SHK-Fey, Art. 1 N. 22 ff.
- Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse, 05.6.2020, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung/ve-ber-d.pdf.download.pdf/ve-ber-d.pdf.
- Rosenthal/Jöhri. Art. 1 N. 3 f.
- Dazu SHK-Fey, Art. 1 N. 21.
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