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STRAFPROZESSORDNUNG
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BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
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BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
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MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Geltungsbereich für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2
- II. Regulierte Finanzintermediäre, die unterliegen
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Geltungsbereich für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2
A. Allgemeine Bemerkungen
1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 GwG gilt das GwG für Finanzintermediäre und natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln und Bargeld als Zahlungsmittel entgegennehmen (Händler). Bei den Finanzintermediären gibt es zwei Kategorien, die einer unterschiedlichen Aufsicht unterstehen: die regulierten Finanzintermediäre, die in Art. 2 Abs. 2 GwG definiert sind und einer prudentiellen Aufsicht unterstehen, die auch die Aspekte des GwG abdeckt, und die nicht regulierten Finanzintermediäre, die in Art. 2 Abs. 3 GwG definiert sind und deren Aufsicht sich ausschliesslich auf die Aspekte des GwG erstreckt. Die Aufsicht über regulierte Finanzintermediäre obliegt ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 12 GwG).
2 Die GwV gilt unter anderem für alle regulierten Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GwV). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die GwV bis Ende 2022 nur für nicht regulierte Finanzintermediäre galt. Seit dem 1. Januar 2023 wurde Art. 2 Abs. 1 Bst. a GwV geändert, um auch regulierte Finanzintermediäre einzubeziehen, sofern der neue Abschnitt 3 des Kapitels 2 der Verordnung über die Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei auch auf sie anwendbar ist. Die GwV -FINMA gilt nur für regulierte Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis d und dquater GwG (vgl. Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA).
B. Persönlicher Geltungsbereich
3 Art. 2 Abs. 2 GwG enthält die Liste der Finanzintermediäre, die aufgrund ihrer jeweiligen Qualifikationen und ihrer Unterstellung unter die entsprechenden Spezialgesetze und grundsätzlich unabhängig von den konkret ausgeübten Tätigkeiten dem GwG unterstehen (vorbehaltlich Buchstabe c, vgl. N. 38, und vorbehaltlich Art. 2 Abs. 4 Bst. c, vgl. Art. 2 Abs. 4 N. 7 ff.). Diese Liste ist nicht nur aufgrund ihres Wortlauts, sondern auch angesichts der Botschaft zum Gesetz und der Tatsache, dass die Bestimmung regelmässig angepasst wurde, um neue Institute zu erfassen, als abschliessend anzusehen.
4 Personen, die nicht unter den Katalog von Art. 2 Abs. 2 GwG fallen, können gegebenenfalls aufgrund der konkret ausgeübten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des GwG gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG fallen.
5 Zu beachten ist, dass die Einstufung als Finanzintermediär und damit die Unterstellung unter das GwG für Institute gemäss Buchstaben a bis g nicht an den Erhalt der entsprechenden Bewilligungen oder Lizenzen gebunden ist. Mit anderen Worten: Selbst wenn die für die verschiedenen Institute nach den anwendbaren Spezialgesetzen erforderlichen Bewilligungen oder Lizenzen fehlen, z. B. bei der Ausübung einer Fondsverwaltungstätigkeit oder der Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung der FINMA, wird das betreffende Institut dennoch als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG als Finanzintermediär qualifiziert und unterliegt dem GwG.
6 In der Praxis werden regulierte Finanzintermediäre in der Regel juristische Personen sein. In diesem Fall gelten die Pflichten des GwG direkt für die juristische Person und nicht für ihre Organe oder einzelnen Mitarbeitenden. Gemäss Art. 8 GwG sind die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zu treffen, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Kontrollen und Personal, das ausreichend geschult sein muss. Es liegt in der Zuständigkeit der Organe der juristischen Person, diese organisatorischen Massnahmen, insbesondere diejenigen gemäss Art. 23 ff. GwV-FINMA, umzusetzen und sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen durchgeführt werden.
7 In bestimmten Fällen kann der Finanzintermediär eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft sein. Auf natürliche Personen sind die Bestimmungen des GwG direkt anwendbar. Bei Personengesellschaften ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Gemäss der Lehre ist in einer einfachen Gesellschaft jede Person, die eine Tätigkeit als Finanzintermediär ausübt, als Finanzintermediär zu qualifizieren und unterliegt somit direkt dem GwG; Bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind, sofern diese über eine gewisse Rechtsfähigkeit verfügen, die Gesellschaften als Finanzintermediäre zu betrachten und nicht ihre einzelnen Gesellschafter.
8 Wenn eine natürliche oder juristische Person als Hilfsperson eines regulierten Finanzintermediärs tätig ist, gilt sie nicht als Finanzintermediär, wenn die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 bis 6 GwV erfüllt sind; ihre Handlungen fallen unter die Bewilligung des regulierten Finanzintermediärs, für den sie tätig ist.
C. Sachlicher Geltungsbereich
9 Da regulierte Finanzintermediäre aufgrund ihres aufsichtsrechtlichen Status dem GwG unterliegen, ist zu bestimmen, für welche konkreten Tätigkeiten die Pflichten des GwG einzuhalten sind bzw. in welchen Geschäftsbeziehungen die Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.
10 In der Praxis wenden die regulierten Finanzintermediäre die Bestimmungen des GwG auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten an, wenn diese eine Finanzintermediation darstellen. In diesem Sinne überprüfen die Aufsichtsprüfungsgesellschaften bei der Durchführung der Aufsichtsprüfung eines regulierten Instituts die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG im Rahmen der dem GwG unterliegenden Geschäftsbeziehungen, d. h. der Geschäftsbeziehungen des Instituts, die Finanzintermediation darstellen. Unter Bezugnahme auf Art. 1 des Gesetzes, der den Gegenstand des GwG im Zusammenhang mit Finanzgeschäften definiert, schliesst sich die Lehre dieser Praxis an und geht davon aus, dass sich der sachliche Geltungsbereich des GwG für regulierte Institute auf Finanzgeschäfte bzw. damit verbundene Geschäftsbeziehungen beschränkt, die ein inhärentes Geldwäschereirisiko bergen. Um zu bestimmen, welche Tätigkeiten als Finanzintermediation gelten und somit dem GwG unterliegen, können Art. 2 Abs. 3 GwG sowie der Tätigkeitsenkatalog gemäss den Buchstaben a bis g und das FINMA-Rundschreiben 11/1 «Finanzintermediation im Sinne des GwG» herangezogen werden.
D. Territorialer Geltungsbereich
11 Während das GwG keine Bestimmung enthält, die seinen territorialen Geltungsbereich definiert, wird dieser auf Verordnungsstufe (Art. 2 Abs. 1 GwV) auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 1 GwG präzisiert. Bis Ende 2022 galt die GwV nur für nicht regulierte Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, und der territoriale Geltungsbereich war in der GwV präzisiert. nur für nicht regulierte Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, und der räumliche Geltungsbereich wurde in der GwV nur für diese Kategorie von Finanzintermediären präzisiert (vgl. N. 2). Die Lehre war damals geteilter Meinung über die Frage des territorialen Geltungsbereichs des Gesetzes für regulierte Finanzintermediäre. Einige Autoren waren der Ansicht, dass Art. 2 Abs. 1 GwV analog auch auf regulierte Finanzintermediäre anzuwenden sei, während andere eine solche extensive Auslegung für nicht notwendig hielten. Die Frage ist nun geklärt, da der neue Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. a GwV, der seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, eindeutig ist und nun auch die regulierten Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes umfasst.
12 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBA gilt die VBA für Finanzintermediäre, die ihre Tätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausüben. Diese Bestimmung entspricht dem territorialen Geltungsbereich des FinIA und der FinIAV für Finanzinstitute. Analog zu den Finanzinstituten gemäss FINIG sind somit weder der Sitz oder Wohnsitz der Finanzintermediäre, noch der Wohnsitz der Kunden oder der Ort, an dem sich die von der Geschäftsbeziehung betroffenen Vermögenswerte befinden, massgebend. Massgebend für die Anwendung des GwG und seiner Ausführungsverordnungen ist der Ort der Tätigkeit des Finanzintermediärs, der anhand der Gesamtumstände zu bestimmen ist.
13 Das FINMA-Rundschreiben 11/1 «Finanzintermediation im Sinne des GwG», das die Anwendung von Art. 2 Abs. 3 GwG präzisiert und somit für nicht regulierte Finanzintermediäre gilt, legt die Praxis der FINMA in Bezug auf den territorialen Anwendungsbereich dar und kann analog für regulierte Finanzintermediäre berücksichtigt werden, da diese nun ebenfalls ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwV erfasst sind (vgl. N. 11). Nach Ansicht der FINMA übt ein Finanzintermediär seine Tätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus aus, wenn er einen Wohnsitz in der Schweiz hat oder im Handelsregister der Schweiz eingetragen ist oder wenn er in der Schweiz Personen beschäftigt, die für ihn dauerhaft Finanzintermediärgeschäfte in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausführen oder abschliessen oder die ihn rechtlich zu solchen Geschäften verpflichten können (faktische Zweigniederlassung).
14 Regulierte Finanzintermediäre, die ihre Tätigkeit im Ausland ohne physische Präsenz in der Schweiz ausüben, fallen somit grundsätzlich nicht unter Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG und unterliegen daher nicht dem GwG, selbst wenn sie eine gewisse Tätigkeit in der Schweiz ausüben, z. B. wenn sie Kunden in der Schweiz haben, wenn sie ihre Kunden in der Schweiz besuchen oder wenn sie neue Kunden akquirieren, jedoch nur auf Fly-in-Fly-out-Basis, ohne rechtliche oder faktische Zweigniederlassung in der Schweiz.
II. Regulierte Finanzintermediäre, die unterliegen
A. Banken und Personen im Sinne von Art. 1b BankG
15 Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG gelten Banken im Sinne von Art. 1a BankG und Personen im Sinne von Art. 1b BankG als Finanzintermediäre. Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
16 Als Banken gelten Personen, die hauptsächlich im Finanzsektor tätig sind und i) gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennehmen oder öffentlich um solche Einlagen werben, ii) gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete Krypto-Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zur Beschaffung solcher Einlagen an die Öffentlichkeit wenden und diese Einlagen oder Vermögenswerte anlegen oder verzinsen, oder iii) sich in erheblichem Umfang bei mehreren Banken refinanzieren, die nicht wesentlich an ihrem Kapital beteiligt sind, um auf eigene Rechnung in beliebiger Form eine unbestimmte Anzahl von Personen oder Unternehmen zu finanzieren, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (Art. 1a BankG).
17 Als Personen im Sinne von Art. 1b BankG gelten Personen, die hauptsächlich im Finanzsektor tätig sind und i) gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete Krypto-Vermögenswerte entgegennehmen oder diese öffentlich beschaffen und ii) diese Einlagen oder Vermögenswerte weder anlegen noch verzinsen (Art. 1b Abs. 1 BankG).
18 Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen unterstehen nicht dem BankG (vgl. Art. 1 Abs. 5 BankG) und sind daher keine Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG (bezüglich der Schweizerischen Nationalbank siehe auch Art. 2 Abs. 4 Bst. a GwG).
19 Gemäss Art. 35 GwV-FINMA gilt die VSB 20 für Banken zur Überprüfung der Identität der Vertragspartei sowie zur Identifizierung des Kontrollinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte. Für Personen nach Art. 1b BankG gilt Titel 5 der GwV-FINMA (Art. 43a ff. GwV-FINMA).
B. Vermögensverwalter und Trustees
20 Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG sind die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b FinIA genannten Vermögensverwalter und Trustees als Finanzintermediäre zu qualifizieren. Sie unterstehen der Aufsicht einer von der FINMA bewilligten und beaufsichtigten Aufsichtsstelle und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
21 Als Vermögensverwalter gelten Personen, die aufgrund eines Auftrags gewerbsmässig im Namen und auf Rechnung von Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 1 bis 4 FinSA (Art. 17 Abs. 1 FinIA) verfügen können . Dabei handelt es sich in erster Linie um «klassische» unabhängige Vermögensverwalter, die über eine Vollmacht mit Ermessensbefugnis über die bei einer Bank in der Schweiz oder im Ausland hinterlegten Vermögenswerte ihrer Kunden verfügen. Ebenfalls erfasst sind Personen, die jede andere Form der «Verwaltung» im Zusammenhang mit individuellen Portfolios ausüben, z. B. Beratungstätigkeiten und anschliessende Ausführung von Transaktionen oder lediglich die Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen, sobald eine Vollmacht vorliegt oder Vermögenswerte treuhänderisch verwahrt werden, auch wenn keine diskretionäre Verwaltung stattfindet.
22 Gemäss Art. 24 Abs. 2 FinIA gelten zudem Vermögensverwalter, die unterhalb der «De-minimis»-Schwelle tätig sind (vgl. N. 34), als Vermögensverwalter im Sinne von Art. 17 Abs. 1 FinIA.
23 Als Treuhänder gelten Personen, die auf der Grundlage einer Treuhandurkunde berufsmässig ein gesondertes Vermögen verwalten oder zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck darüber verfügen (Art. 17 Abs. 2 FinID).
24 Personen, die zwar in der Vermögensverwaltung oder als Trustee tätig sind, aber insbesondere aufgrund von Art. 2 Abs. 2 FIDLEG von einer Ausnahme profitieren und somit nicht unter das FIDLEG fallen, z. B. Single Family Offices oder Private Trust Companies (PTC), dürfen nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b GwG qualifiziert werden. Sie können gegebenenfalls aufgrund von Art. 2 Abs. 3 GwG unter das GwG fallen (vgl. N. 4).
25 Titel 5 der GwV-FINMA (Art. 43a ff. GwV-FINMA) ist auf Vermögensverwalter und Treuhänder anwendbar und präzisiert insbesondere die Anforderungen an die Überprüfung der Identität der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person.
C. Fondsleitungen
26Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b GwG gelten Fondsleitungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. d FinI als Finanzintermediäre. Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
27Als Fondsleitungen gelten Personen, die für Rechnung von Anlegern unabhängig und im eigenen Namen Anlagefonds nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a KAG verwalten oder die Verwaltung von SICAV nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b KAG übernehmen (Art. 32 FinIA) .
28Im Bereich der Fondsverwaltung wird das Geldwäschereirisiko als moderat eingeschätzt. Tatsächlich gibt es keine direkten Finanzströme zwischen den Anlegern und den kollektiven Kapitalanlagen, sondern die Anlagen werden von der Bank der Endanleger bei der Depotbank der Fonds getätigt, was Kontrollen auf verschiedenen Ebenen durch beaufsichtigte Institute erfordert. Daher wurden bestimmte Erleichterungen gewährt. Was die Anleger betrifft, so müssen die Fondsleitungen bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen die Identität des Zeichners überprüfen und den Kontrollinhaber oder den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte nur dann identifizieren, wenn der Zeichnungsbetrag CHF 15'000 übersteigt (Art. 40 Abs. 1 GwV-FINMA) . Ursprünglich lag der Schwellenwert bei CHF 25'000, wurde jedoch 2020 aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses des CHF gegenüber dem USD auf der Grundlage der Empfehlung 10 der FATF, die einen Schwellenwert von USD 15'000 vorsieht, gesenkt. Diese Bestimmung begründet eine Verpflichtung gegenüber dem Zeichner bzw. dem wirtschaftlich Berechtigten zum Zeitpunkt der Zeichnung als einmalige Verpflichtung und nicht als Verpflichtung gegenüber dem Anleger auf der Grundlage einer Geschäftsbeziehung. Der Begriff «Zeichner» bezeichnet entweder die Zeichnung auf eigene Rechnung oder die Zeichnung im Namen und auf Rechnung eines Kunden. Gemäss Art. 40 Abs. 2 GwV-FINMA dürfen Fondsleitungen bei der Zeichnung keine Auskünfte über die Kontrollinhaber oder wirtschaftlich Berechtigten verlangen, wenn der Zeichner ein Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis d GwG oder ein ausländischer Finanzintermediär ist, der einer Regulierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie einer angemessenen prudentiellen Aufsicht untersteht. Die FINMA wollte den Begriff «angemessen» nicht definieren, da sie der Ansicht ist, dass dieser Begriff nicht schematisch beurteilt werden kann. Es ist somit Sache des Finanzintermediärs, die Angemessenheit von Fall zu Fall anhand der Länderberichte und der vom FATF veröffentlichten Listen der Hochrisikoländer zu beurteilen. Zu beachten ist, dass Fondsanteile in der Praxis meist von solchen Finanzintermediären (insbesondere Banken und Wertpapierhäusern) gezeichnet werden, sodass Art. 40 Abs. 2 GwV-FINMA häufig Anwendung findet und keine Identifizierung des Kontrollinhabers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich ist.
29Im Übrigen übertragen die Fondsleitungen in der Praxis die Erfüllung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit den verwalteten kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 40 Abs. 3 GwV-FINMA den Depotbanken dieser kollektiven Kapitalanlagen. Denn nicht nur haben Fondsleitungen aufgrund des Bankgeheimnisses grundsätzlich keinen Zugang zu Informationen über die Anleger, sondern vor allem ist die Depotbank für die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile verantwortlich (Art. 73 Abs. 1 KAG) und steht somit in direktem Kontakt mit dem Zeichner. In diesem Rahmen wendet die Depotbank die Sorgfaltspflichten gemäss GwG bereits für sich selbst selbst gegenüber den Zeichnern von Fondsanteilen an. Wenn die Fondsleitung die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss dieser Bestimmung der Depotbank überträgt, handelt es sich unserer Ansicht nach nicht um ein Outsourcing bzw. eine Delegation einer wesentlichen Aufgabe im Sinne von Art. 14 FinIA und FINMA-RS 18/3 «Outsourcing». Diese Option ist nämlich ausdrücklich in Art. 40 Abs. 3 AEV-FINMA, einem Spezialgesetz, vorgesehen, und die Fondsleitungen haben keine Wahl, einen Dritten ihrer Wahl zu beauftragen. Sie müssen nämlich die Depotbanken der Fonds bezeichnen, die ebenfalls von der FINMA beaufsichtigt werden.
30Gemäss Art. 40 Abs. 4 GwV-FINMA gilt die VSB 20 für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei, des Kontrollberechtigten und des wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte sowie für weitere allfällige Tätigkeiten der Fondsleitung, die im Hinblick auf das GwG massgebend sind.
D. Kollektive Kapitalanlagen und Verwalter kollektiver Vermögen
31Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. bbis GwG sind Inhaber einer Bewilligung nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b bis d KAG, d. h. SICAV, SCmPC und SICAF sowie die Verwalter von kollektiven Vermögensverwaltungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c FinI müssen als Finanzintermediäre qualifiziert werden. Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA. Nicht darunter fallen QIF in Form von SICAV und SCmPC, sofern sie nicht über eine Bewilligung der FINMA verfügen und nicht deren Aufsicht unterstehen (Art. 118a Abs. 1 Bst. d KAG). Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten der Änderungen bezüglich der L-QIF im KAG am 1. März 2024 in diesem Sinne präzisiert. Grundsätzlich unterliegen die L-QIF nicht dem GwG (vgl. Art. 2 Abs. 4 Bst. e GwG).
32Diese Bestimmung umfasst nicht alle Institute, die gemäss Art. 13 KAG bewilligungspflichtig sind. Die Vertreter von kollektiven Kapitalanlagen sind nicht eingeschlossen und gelten somit nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG. Auch Depotbanken sind nicht betroffen; da sie jedoch eine Bank im Sinne des Bankengesetzes (Art. 72 KAG) sein müssen, gelten sie als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG.
33SICAV, SCmPC und SICAF sind kollektive Kapitalanlagen in korporativer Form. SICAV sind offene Fonds, SCmPC und SICAF sind geschlossene Fonds (vgl. Art. 8 und 9 KAG). Während SICAV und SCmPC in der Praxis häufig genutzt werden, gibt es aufgrund regulatorischer Auflagen und steuerlicher Auswirkungen, die das Produkt unattraktiv machen, bislang keine SICAF.
34Gemäss Art. 40 Abs. 1 und 2 GwV-FINMA müssen SICAV, SCmPC und SICAF bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen die Identität des Zeichners überprüfen und in denselben Fällen wie Fondsleitungen den Kontrollinhaber oder den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren (vgl. N. 27). Sie übertragen die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten grundsätzlich ebenfalls auf die Depotbank, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 GwV-FINMA, ähnlich wie Fondsleitungen (vgl. N. 28).
35Als Verwalter von kollektiven Vermögenswerten gelten Personen, die im Auftrag und auf Rechnung von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen gewerbsmässig Vermögenswerte verwalten (Art. 24 Abs. 1 FinIA). Wie bei den Vermögensverwaltern (N. 21) handelt es sich dabei nicht nur um «klassische», d. h. diskretionäre Verwaltungstätigkeiten, sondern auch um Beratungstätigkeiten mit Auftragsübermittlung oder um Execution Only, sobald eine Vollmacht vorliegt oder Vermögenswerte treuhänderisch verwahrt werden, auch wenn keine diskretionäre Verwaltung stattfindet.
36Vermögensverwalter von Kollektivanlagen, die ihre Tätigkeit unterhalb der «de minimis»-Schwelle ausüben, gelten als Vermögensverwalter im Sinne von Art. 17 Abs. 1 FinIG und sind somit als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG zu qualifizieren. Dabei handelt es sich in erster Linie um Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen, deren Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 oder 3ter KAG qualifiziert sind, wenn der Wert der von ihnen verwalteten Fonds insgesamt CHF 100 Millionen nicht übersteigt, einschliesslich der mit Hilfe von Hebelfinanzinstrumenten erworbenen Werte, bzw. insgesamt CHF 500 Millionen, wenn die Fonds keine Hebelfinanzinstrumente enthalten und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erstanlage (geschlossene Fonds) keine Rückzahlungsrechte gewähren (Art. 24 Abs. 2 Bst. a FinIG). Darüber hinaus handelt es sich auch um Verwalter von kollektiven Vermögenswerten, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten, wenn deren Vermögenswerte insgesamt CHF 100 Millionen oder im obligatorischen Bereich 20 % der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung nicht überschreiten (Art. 24 Abs. 2 Bst. b FIDLEG).
37Die GwV-FINMA enthält spezifische Bestimmungen für Verwalter von kollektiven Vermögensverwaltungen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Verwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen, da in diesem Fall die Identifikationspflichten bei der Fondsleitung liegen (vgl. N. 27 f.). Gemäss Art. 41 Abs. 1 GwV-FINMA müssen die Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen den Zeichner identifizieren und den Kontrollinhaber oder den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte der ausländischen kollektiven Kapitalanlage identifizieren i) wenn weder die ausländische kollektive Kapitalanlage noch ihre Vermögensverwaltungsgesellschaft einer Regulierung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie einer angemessenen prudentiellen Aufsicht unterliegen, ii) wenn sie nicht nachweisen, dass ein anderer Finanzintermediär, der einer angemessenen Aufsicht unterliegt, angemessene Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anwendet, und iii) wenn der investierte Betrag CHF 15'000 übersteigt. Zum Begriff des Zeichners und zur angemessenen Regulierung und Aufsicht siehe N. 27. Somit hängt die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Zeichnern neben dem Zeichnungsbetrag hauptsächlich vom Sitzland des verwalteten ausländischen Fonds bzw. seiner Verwaltungsgesellschaft ab. Gemäss Art. 41 Abs. 2 GwV-FINMA ist die Einholung einer Erklärung über den Kontrollinhaber oder den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte nicht erforderlich, wenn der Zeichner ein Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis d GwG oder ein ausländischer Finanzintermediär ist, der einer angemessenen Regulierung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie einer angemessenen prudentiellen Aufsicht untersteht. Diese Bestimmung entspricht derjenigen für Fondsleitungen, vgl. N. 27.
38Gemäss Art. 41 Abs. 3 GwV-FINMA gilt die VSB 20 für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei, der kontrollierenden Person und der wirtschaftlich berechtigten Person von Vermögenswerten sowie für weitere allfällige Tätigkeiten des Vermögensverwalters, die im Hinblick auf das GwG massgebend sind.
E. Versicherungsunternehmen
39Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c GwG sind Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, d. h. «Versicherungsunternehmen» gemäss der Terminologie des VAG, als Finanzintermediäre zu qualifizieren, wenn sie eine Tätigkeit im Bereich der Direktversicherung auf Leben ausüben oder Anteile an kollektiven Kapitalanlagen anbieten oder vertreiben. Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
40Im Gegensatz zu den anderen in Art. 2 Abs. 2 GwG aufgeführten regulierten Instituten, die aufgrund ihres aufsichtsrechtlichen Status unabhängig von den konkret ausgeübten Tätigkeiten immer als Finanzintermediäre zu qualifizieren sind, ist der sachliche Anwendungsbereich für Versicherungsunternehmen, die als Finanzintermediäre zu qualifizieren sind und somit gemäss Art. 2 Abs. 2 GwG dem GwG unterliegen, nur dann eingeschränkt, wenn sie eine Tätigkeit im Bereich der Direktversicherung auf Leben ausüben oder kollektive Kapitalanlagen vertreiben. Für diese Tätigkeiten sind die Sorgfaltspflichten gemäss GwG einzuhalten. Darüber hinaus müssen die Sorgfaltspflichten gemäss GwG auch bei allen anderen Tätigkeiten eingehalten werden, die als Finanzintermediation zu qualifizieren sind, wie dies bei allen regulierten Finanzintermediären der Fall ist (vgl. N. 10).
41Dem VAG unterstehen Versicherungsunternehmen, die das private Versicherungsgeschäft in Form von Direktversicherungen oder Rückversicherungen betreiben. Nicht dem VAG unterstehen Versicherungen, z. B. Sozialversicherungen oder öffentliche Versicherungsunternehmen (insbesondere kantonale Gebäudeversicherungen), fallen nicht unter Art. 2 Abs. 2 Bst. c GwG. Ebenfalls nicht unter diese Bestimmung fallen Versicherungsvermittler gemäss Art. 40 ff. VAG.
42Die Lebensversicherung bezeichnet eine Personenversicherung (im Gegensatz zu Sachversicherungen) und beinhaltet eine Sparkomponente. Reine Risikoversicherungen und Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a sind nicht betroffen (Art. 43 GwV-FINMA), ebenso wenig wie Sachversicherungen, andere Personenversicherungen (insbesondere Kranken- oder Unfallversicherungen) oder Rückversicherer.
43Was den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit als Finanzintermediation gilt und gemäss Art. 2 Abs. 2 GwG dem GwG unterliegt, wenn das Versicherungsunternehmen neben dem Vertrieb von Fonds gleichzeitig Vermögenswerte seiner Kunden/Versicherten entgegennimmt. Der reine Vertrieb von Fonds enthält keine Elemente der Finanzintermediation und unterliegt als solcher nicht dem GwG.
44Darüber hinaus bleibt eine Unterstellung unter das GwG auch für Versicherungsunternehmen, insbesondere für andere als die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c GwG genannten Versicherungsunternehmen, vorbehalten, wenn sie eine Finanzintermediationstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, insbesondere bei der Gewährung von Hypotheken.
45Gemäss Art. 12 GwG fällt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c GwG in die Zuständigkeit der FINMA. Die Sorgfaltspflichten für Versicherungsunternehmen in den Bereichen Lebensversicherung und Hypothekarkreditvergabe sind in den Bestimmungen des Reglements der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäss Art. 42 Abs. 1 GwV-FINMA, und zwar unabhängig von einer allfälligen Mitgliedschaft bei der SRO-SVV. Übt ein Versicherungsunternehmen andere Finanzintermediationstätigkeiten aus, die nicht mit der Versicherungstätigkeit in Zusammenhang stehen und ausserhalb der Regulierungskompetenz der SRO-SVV liegen, z. B. Vermögensverwaltung oder Kreditgewährung, sind die allgemeinen Bestimmungen der GwV-FINMA zur Geldwäscherei und die Identifikationspflichten gemäss Art. 44 bis 71 GwV-FINMA massgebend und gemäss FINMA anwendbar. In diesem Zusammenhang wäre ein Titel 5 und eine weniger restriktive Beschreibung des Anwendungsbereichs in Art. 43a GwV-FINMA wünschenswert gewesen, um Widersprüche und damit Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
F. Wertpapierhäuser
46Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. d GwG sind die in Art. 2 Abs. 1 Bst. e FinI genannten Wertpapierhäuser als Finanzintermediäre zu qualifizieren. Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
47Als Wertpapierhäuser gelten Personen, die gewerbsmässig i) in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Wertpapieren handeln, ii) für eigene Rechnung mit Wertpapieren handeln, dabei hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig sind und das reibungslose Funktionieren des Marktes gefährden könnten, als Mitglied einer Handelsplattform tätig sind oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Art. 42 FINIM betreiben, oder iii) kurzfristig Wertpapiere auf eigene Rechnung handeln und der Öffentlichkeit ständig oder auf Anfrage einen Kurs für bestimmte Wertpapiere anbieten (Marktener / Market Maker) (Art. 41 FINIG).
48Gemäss Art. 35 GwV-FINMA gilt die VSB 20 für Wertpapierhäuser für die Überprüfung der Identität der Vertragspartei sowie die Identifizierung des Kontrollinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte.
G. Zentrale Gegenparteien und zentrale Verwahrstellen
49Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis GwG sind zentrale Gegenparteien und zentrale Verwahrstellen im Sinne des FIDLEG als Finanzintermediäre zu qualifizieren. Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
50Als zentrale Gegenparteien gelten Organisationen, die auf gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhen und zwischen den Gegenparteien eines Wertpapiergeschäfts oder eines anderen Finanzinstrumentvertrags treten und so gegenüber jedem Verkäufer zum Käufer und gegenüber jedem Käufer zum Verkäufer werden (Art. 48 IMAG).
51Als Zentrale Verwahrstellen gelten die Betreiber einer zentralen Verwahrstelle oder eines Wertpapierabwicklungssystems (Art. 61 Abs. 1 AFMG). Eine zentrale Verwahrstelle ist eine Organisation, die die zentrale Verwahrung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten nach gemeinsamen Regeln und Verfahren gewährleistet (Art. 61 Abs. 2 AFMG). Ein Wertpapierabwicklungssystem ist eine Organisation, die Wertpapiergeschäfte und andere Finanzinstrumente nach gemeinsamen Regeln und Verfahren verrechnet und abwickelt (Art. 61 Abs. 3 LIMF).
52Gemäss Art. 17 Bst. a GwG ist die FINMA befugt, die Sorgfaltspflichten durch Verordnung zu präzisieren. Die GwV-FINMA gilt jedoch nicht für zentrale Gegenparteien und zentrale Verwahrstellen (Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA a contrario). Die FINMA wird die Modalitäten für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Rahmen ihrer Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit festlegen.
H. Zahlungssysteme
53Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. dter GwG sind Zahlungssysteme, sofern sie eine Bewilligung der FINMA im Sinne von Art. 4 Abs. 2 FIDLEG benötigen, als Finanzintermediäre zu qualifizieren. Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
54Als Zahlungssysteme im Sinne des FIDLEG gelten Organisationen, die auf gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhen und dem Verrechnung und der Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen dienen (Art. 81 FIDLEG). Der Betreiber eines Zahlungssystems muss eine Bewilligung der FINMA einholen, wenn das Funktionieren der Finanzmärkte oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer dies erfordern und das Zahlungssystem nicht von einer Bank betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 GwG).
55Die übrigen Zahlungssysteme, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 Bst. dter GwG fallen, d. h. Zahlungssysteme, die gemäss FIDLEG keine Bewilligung der FINMA benötigen, können dennoch unter Art. 2 Abs. 3 GwG fallen, insbesondere unter Bst. b (Dienstleistungen im Bereich des Zahlungsverkehrs).
56Gemäss Art. 17 Bst. a GwG ist die FINMA befugt, die Sorgfaltspflichten auf dem Verordnungsweg zu präzisieren. Die GwV-FINMA gilt jedoch nicht für Zahlungssysteme (Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA a contrario). Wie bei den zentralen Gegenparteien und zentralen Verwahrstellen (vgl. N. 51) wird die FINMA in der Praxis die Modalitäten für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Rahmen ihrer Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit festlegen.
I. Auf DLT basierende Handelssysteme
57Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. dquater GwG gelten Handelssysteme für Wertpapiere, die auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) im Sinne von Art. 73a IFMG basieren, als Finanzintermediäre. Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA und benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
58Als Handelsplattformen auf Basis von DLT gelten professionell betriebene Organisationen, die für den multilateralen Handel mit Wertpapieren auf Basis von DLT bestimmt sind, der den gleichzeitigen Austausch von Angeboten zwischen mehreren Teilnehmern sowie den Abschluss von Verträgen nach nichtdiskretionären Regeln zum Ziel hat und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a. Sie lassen die in Artikel 73c Abs. 1 Buchstabe e FINMAG genannten Teilnehmer zu. b. sie gewährleisten die zentrale Verwahrung von TRD-basierten Effekten auf der Grundlage gemeinsamer Regeln und Verfahren; oder c. sie verrechnen und wickeln TRD-basierte Effektengeschäfte auf der Grundlage gemeinsamer Regeln und Verfahren ab (Art. 73a Abs. 1 LIMF).
59Handelssysteme auf Basis der TRD wurden im Rahmen der Anpassung des Bundesrechts an die Entwicklungen der Technologie der verteilten elektronischen Register mit Wirkung zum 1. August 2021 in den Katalog von Art. 2 Abs. 2 GwG aufgenommen, sofern sie Tätigkeiten ausüben können, die als Finanzintermediation gelten. Titel 5 der GwV-FINMA (Art. 43a ff. GwV-FINMA) ist anwendbar und präzisiert insbesondere die Anforderungen an die Überprüfung der Identität der Vertragspartei und die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person.
J. Spielbanken
60Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. e GwG sind Spielbanken im Sinne des SBG als Finanzintermediäre zu qualifizieren. Darüber hinaus sieht das SBG vor, dass sie dem GwG unterstehen (vgl. Art. 67 Abs. 1 SBG). Spielbanken im Sinne des SBG benötigen eine Konzession des Bundesrates (Art. 5 und 6 SBG) sowie Bewilligungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) für die betriebenen Casinospiele (Art. 16 SBG). Sie werden von der ESBK überwacht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (Art. 97 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 SBG und Art. 12 Bst. b GwG). Die ESBK ist auch zuständig für die Präzisierung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b GwG), was sie mit der GwV-ESBK getan hat.
61Gemäss Art. 67 Abs. 2 GwG hängt der Umfang der Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung vom Risiko und den Merkmalen des Spiels sowie vom Vertriebskanal ab. Bei online betriebenen Spielen kann die Identifizierung des Vertragspartners bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf der Grundlage einer Selbsterklärung erfolgen (Art. 68 Abs. 1 GSG). Die Identität der Vertragspartei muss gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG überprüft werden, wenn die monatlichen Einsätze oder die einmaligen oder kumulierten Gewinne eines Monats einen erheblichen Betrag erreichen (Art. 68 Abs. 2 GwG). Die für Casinospiele als erhebliche Beträge geltenden Werte werden von der ESBK festgelegt und belaufen sich derzeit auf CHF 4'000 (Art. 3 GwV-ESBK).
K. Betreiber von Glücksspielen mit grossem Umfang
62Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. f GwG sind Betreiber von Glücksspielen mit grossem Umfang im Sinne des SBG als Finanzintermediäre zu qualifizieren. Darüber hinaus sieht das SBG vor, dass sie dem GwG unterstehen (vgl. Art. 67 Abs. 1 SBG). Grossveranstalter von Glücksspielen müssen eine Spielbewilligung der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 105 SBG einholen (Art. 24 Abs. 1 SBG). Sie werden von der oben genannten interkantonalen Behörde beaufsichtigt, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (Art. 107 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GlG und Art. 12 Bst. bbis GwG). Das EJPD ist zuständig für die Präzisierung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG (Art. 1 Abs. 1 Bst. c GwG), was es mit der GwV-EJPD getan hat.
63 Gemäss Art. 67 Abs. 2 GSchG richtet sich der Umfang der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach dem Risiko und den Merkmalen des Spiels sowie dem Vertriebskanal. Für Betreiber von nicht online betriebenen oder online betriebenen Grossspielen sind Erleichterungen vorgesehen. Betreiber von nicht online betriebenen Glücksspielen mit grossem Umfang müssen die Sorgfaltspflichten nach Art. 3 bis 7 GwG nur erfüllen, wenn einem Spieler ein Gewinn in erheblicher Höhe ausgezahlt wird (Art. 67 Abs. 3 GlücksG). Bei Betreibern von online betriebenen Glücksspielen mit grossem Umfang kann die Identifizierung der Vertragspartei bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf der Grundlage einer Selbsterklärung erfolgen (Art. 68 Abs. 1 GAG). Die Identität des Vertragspartners muss gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG nur dann überprüft werden, wenn die monatlichen Einsätze oder die einmaligen oder kumulierten Gewinne eines Monats einen erheblichen Betrag erreichen. Das EJPD ist zuständig für die Festlegung der als erheblich geltenden Beträge unter Berücksichtigung der mit den betreffenden Spielen verbundenen Gefahren (Art. 67 Abs. 4 GSG). Derzeit liegen die Schwellenwerte je nach Art des Glücksspiels und dem Risiko der Geschäftsbeziehung zwischen dem Betreiber und dem Spieler zwischen 5'000 und 25'000 Franken (Art. 3 und 4 GwV-EJPD).
L. Handelsprüfer
64 Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. g GwG sind Handelsprüfer und Gruppenunternehmen im Sinne von Art. 42bis KMG als Finanzintermediäre zu qualifizieren. Gemäss Art. 42bis Abs. 1 GMG müssen Handelsprüfer, die selbst oder über eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, eine Bewilligung der Zentralstelle für die Edelmetallkontrolle (Zentralstelle) einholen. Sie unterstehen der Aufsicht der Zentralstelle hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten gemäss GwG (Art. 42ter GMG und Art. 12 Abs. bter GwG). Das BDFA ist zuständig für die Festlegung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG (Art. 17 Abs. 1 Bst. d GwG), was es mit der GwV-BDFA getan hat.
65 Vor der Aufhebung des Status als direkt der FINMA unterstellter Finanzintermediär (DFI) mit Inkrafttreten des FIDLEG und den damit verbundenen Änderungen des GwG waren die Handelsprüfer, die mit Bankedelmetallen handelten und somit als Finanzintermediäre im Sinne des GwG galten, mehrheitlich als DFI direkt der Aufsicht der FINMA unterstellt. Mit der Aufhebung des DFI-Status hätten sie sich für die GwG-Aufsicht einer SRO anschliessen müssen, was zu verschiedenen praktischen Schwierigkeiten geführt hätte. Im Rahmen der Vernehmlassung zum FinIG wurde daher auf Vorschlag des Schweizerischen Edelmetallprüfer- und Edelmetallhändlerverbandes (SEPEH) beschlossen, die Kompetenzen der Zentralstelle zu stärken und ihr auch die GwG-Aufsicht über die Handelsprüfer zu übertragen. Die Zuständigkeit für die GwG-Aufsicht der FINMA bzw. der SRO wurde somit mit Wirkung zum 1. Januar 2023 auf die Zentralstelle übertragen, ohne dass es jedoch zu materiellen Änderungen kam, da die Zentralstelle die Praxis der FINMA weitgehend übernommen hat. Die Zentralisierung der Zuständigkeiten für die Aufsicht über die GwG und die GwG-V bei einer einzigen Behörde ist durchaus gerechtfertigt. Dadurch konnte die Effizienz der Aufsicht verbessert, Doppelspurigkeiten vermieden und die Kosten für die Beaufsichtigten begrenzt werden, während gleichzeitig der Rückgriff auf eine staatliche Stelle gewährleistet wurde, die international bekannt, verstanden und akzeptiert ist.
Literaturverzeichnis
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