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Kommentierung zu
Art. 52 BPR
defriten

I. Entstehungsgeschichte

1 Bereits im Bundesgesetz betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21. Dezember 1850 fanden sich Bestimmungen zur Wahlanzeige und zur Veröffentlichung der Wahlergebnisse.

Demgegenüber beinhaltete das nachfolgende Bundesgesetz betreffend die Wahlen des Nationalrates vom 14. Februar 1919
keine derartigen Bestimmungen mehr. Regelungen zur Wahlanzeige, zur Behandlung der Wahlzettel und zur Veröffentlichung der Wahlergebnisse wurden durch den Bundesrat in der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 8. Juli 1919 erlassen.

2 Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 1976 wurden die Bestimmungen betreffend die Wahlanzeige und die Veröffentlichung der Wahlergebnisse, welche bisher in der Vollziehungsverordnung

situiert waren, ins BPR aufgenommen und erlangten damit wieder Gesetzesrang. Die neue BPR-Bestimmung entsprach materiell der betreffenden Bestimmung in der Vollziehungsverordnung.
Art. 52 BPR in der Fassung vom 17. Dezember 1976
sah vor, dass nach der Ermittlung der Ergebnisse die Kantonsregierung den Gewählten ihre Wahl unverzüglich schriftlich mitteilt und dem Bundesrat die Namen der Gewählten zur Kenntnis bringt (Abs. 1) und die Kantonsregierung die Ergebnisse aller Kandidaten im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit veröffentlicht (Abs. 2).

3 Seit der Inkraftsetzung des BPR 1978 erfuhr Art. 52 BPR mehrere Änderungen:

  • 1986 wurde die Bestimmung mit einem neuen Abs. 3 (Satz 1) ergänzt. Gemäss diesem sind die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen – neben der Veröffentlichung in den kantonalen Amtsblättern (Art. 52 Abs. 2) – im Bundesblatt zu veröffentlichen. Zwar wurden die Nationalratswahlergebnisse bereits vor 1986 im Bundesblatt veröffentlicht.

    Da diese Praxis bisher in keinem Erlass ausdrücklich geregelt war, wurde dies auf Antrag des Bundesrates nachgeholt.

  • 1993 ergänzte der Gesetzgeber Art. 52 BPR mit einem neuen Abs. 4: Damit verpflichtete er die Kantone, die jeweiligen Wahlprotokolle nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR unverzüglich der Bundeskanzlei zu übermitteln und die Wahlzettel innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort zu übersenden. Zudem ersetzte der Gesetzgeber in Abs. 2 den Begriff «Kantonsregierung» durch «Kanton».

  • 2003 wurde Abs. 2 dahingehend revidiert, dass die Kantone die Wahlergebnisse innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt zu publizieren haben. Aufgrund der mit der Justizreform der Bundesverfassung (Art. 189 Abs. 1 lit. f BV) eingeführten Möglichkeit der Wahlbeschwerden an das Bundesgericht, fürchtete der Gesetzesgeber, dass mit einer allfälligen «organisierten Flut von Wahlbeschwerden» die zeitgerechte parlamentarische Arbeitsaufnahme «demokratiewidrig» vereitelt werden könne. Deshalb müsse der Gesetzgeber Massnahmen ergreifen, um eine derartige «Vereitelung» zu verunmöglichen. Dazu gehörte die Befristung der amtlichen Veröffentlichung der kantonalen Ergebnisse. Die Frist von acht Tagen war bereits seit 1991 durch den Bundesrat per Kreisschreiben angeordnet worden.

  • 2004 wurde im Rahmen des Erlasses des Publikationsgesetzes

    Abs. 3 mit einem neuen Satz 2 ergänzt: Danach hat die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Bundesblatt auch in der elektronischen Fassung im Wortlaut zu erfolgen. Diese Präzisierung wurde notwendig, da Art. 16 Abs. 3 PublG i.d.F.v. 18. Juni 2004
    vorsah, dass Personendaten in der elektronischen Form des Bundesblattes anonymisiert veröffentlicht werden. Die Anonymisierung von Wahlergebnissen würde dem öffentlichen Interesse an der korrekten Durchführung der Wahl jedoch entgegenstehen.

II. Rechtsvergleich

4 Die allermeisten Kantone sehen in ihren Erlassen über die Wahl ihres Parlaments Regeln zur Veröffentlichung der Wahlergebnisse vor. Die definitiven Wahlresultate werden von der zuständigen Stelle, zumeist der wahlleitenden Behörde, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Provisorische Wahlergebnisse werden bereits am Wahlsonntag im Internet, den Medien oder durch öffentlichen Anschlag publiziert.
Kantone, die keine eigenen Regelungen zur Veröffentlichung von Wahlergebnissen kennen, verweisen sinngemäss auf die Vorschriften des BPR.

5 Gleich wie bei den Nationalratswahlen, teilt die wahlleitende Behörde den gewählten Kandidierenden bei den kantonalen Parlamentswahlen ihre Wahl mit.

Einige Kantone sehen vor, dass die wahlleitende Behörde in der Wahlanzeige zudem auf Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit hinweist und sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht.

III. Bedeutung der Vorschrift und Norminhalt

6 Art. 52 BPR regelt die Wahlanzeige (Abs. 1), die Veröffentlichung der Wahlergebnisse (Abs. 2 und 3), die Wahlprotokolle (Abs. 4 Satz 1) sowie die Behandlung der Wahlzettel (Abs. 4 Satz 2). Die Regelungen zur Mitteilung bzw. Veröffentlichung der Wahlergebnisse sind für eine Demokratie von zentraler Bedeutung, da sie ein unverzichtbares Element des Prinzips der Öffentlichkeit der Wahl darstellen, welches sich aus dem Grundsatz der Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten ableitet (Art. 34 BV). Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte einer Wahl der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen.

Damit Wahlergebnisse durch die Öffentlichkeit überprüft werden können, müssen sie zwingend veröffentlicht werden.

7 Die Bestimmungen in Art. 52 BPR stellen nur rudimentäre Regeln in Bezug auf das Verfahren zur Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse auf.

Das Verfahren wird sowohl in der VPR
als auch im jeweiligen Kreisschreiben des Bundesrates
konkretisiert. Auf diese Vorgaben ist der Verständlichkeit halber im Folgenden ebenfalls einzugehen.

A. Abs. 1: Wahlanzeige

8 Nach Wahlschluss haben die in den Kantonen zuständigen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) die Wahlergebnisse «rasch und fehlerfrei»

zu ermitteln und diese dann der kantonalen Staatskanzlei oder der kantonalen Zentralstelle (kantonales Wahlbüro) zu übermitteln. Das kantonale Wahlbüro übermittelt dieses vorläufig ermittelte Wahlergebnis mit den Formularen 2, 4 und 5 gemäss Anhang 2 VPR wiederum elektronisch an die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Statistik. Eine nicht unterschriebene Kopie des Protokolls der Wahlbüros (Formulare 4 und 5) wird der Bundeskanzlei postalisch zugesendet. Diese Übermittlung erfolgt umgehend, d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist. Mit dem Formular 5 gemäss Anhang 2 VPR werden der Bundeskanzlei zuhanden des Bundesrates die Namen der Gewählten und Nichtgewählten mitgeteilt (Art. 13 Abs. 2 VPR).

9 Auf Grundlage dieses vorläufig ermittelten Wahlergebnisses teilen die Kantonsregierungen den Gewählten ihre Wahl schriftlich mit (Art. 13 Abs. 2 VPR). Diese Mitteilung wird als Wahlanzeige bezeichnet. Die Kantonsregierungen sind jeweils angehalten, den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mitzuteilen.

10 Der Wahlanzeige kommen keine rechtlichen Wirkungen zu. Sie stellt lediglich eine Notifikation über die vorläufig ermittelten Wahlergebnisse an die gewählten Personen durch die jeweilige Kantonsregierung dar. Sie ist daher nicht mit der «Wahlbestätigung der Kantonsregierung» gemäss Art. 53 Abs. 2 BPR zu verwechseln, die das gewählte Mitglied des Nationalrates bei der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vorweisen muss und die nur ausgestellt werden kann, wenn auf Kantons- und Bundesebene keine Beschwerde erhoben worden ist oder wenn der Ausgang bundesgerichtlicher Verfahren feststeht.

11 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Wahlanzeige nicht mit dem Amtsantritt des Nationalratsmitglieds zusammenfällt. Der Amtsantritt des neu gewählten Mitglieds des Nationalrates erfolgt erst mit dem Ablegen des Eides oder des Gelübdes (Art. 3 Abs. 1 ParlG

). Aus diesem Grund wirkt beispielsweise die verfassungsrechtlich garantierte Immunität der Mitglieder des Nationalrates – mit Ausnahmen – erst ab Amtsantritt (Art. 162 BV). Jedoch kann ein Parlamentsmitglied für die Zeit zwischen Wahl und Amtsantritt von der «vorauswirkenden Tragweite» des Grundsatzes des freien Mandates profitieren.

B. Abs. 2: Veröffentlichung der Wahlergebnisse im kantonalen Amtsblatt

12 Das kantonale Wahlbüro erstellt ein Protokoll der ermittelten Wahlergebnisse im Doppel (Art. 12 Abs. 1 VPR i.V.m. Formular 5 gemäss Anhang 2 VPR). Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen und mit den entsprechenden Personendaten (Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf) zu versehen (Art. 12 Abs. 2 VPR). Dieses Wahlprotokoll hat die Kantonsregierung sofort, jedoch spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 52 Abs. 2 BPR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VPR).

13 Die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt hat zwingend einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 77 BPR zu enthalten.

Mit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im kantonalen Amtsblatt beginnt die absolute Frist
für das Erheben einer Wahlbeschwerde zu laufen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BPR).

C. Abs. 3: Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Bundesblatt

14 Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden nicht nur im kantonalen Amtsblatt (Art. 52 Abs. 2 BPR), sondern auch im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BPR). Die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt sowohl in der gedruckten Fassung (Art. 16 PublG) als auch in der massgebenden, elektronischen Fassung (Publikationsplattform; Art. 15 PublG).

15 Entgegen der datenschutzrechtlichen Regelungen (Art. 16b PublG) werden die Ergebnisse im Wortlaut veröffentlicht (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BPR). Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Ergebnisse stets in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen sind.

Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber 2004 eingeführt, da Art. 16 Abs. 3 PublG i.d.F.v. 18. Juni 2004
vorsah, dass Personendaten in der elektronischen Form des Bundesblattes anonymisiert veröffentlicht werden.
Ohne die Ausnahmeregelung in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BPR wäre eine Veröffentlichung der Wahlergebnisse insbesondere ohne Angaben der Namen der Kandidierenden erfolgt. Dies hätte eine Veröffentlichung der Wahlergebnisse jedoch ad absurdum geführt. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Einführung der Ausnahmeregelung denn auch richtigerweise fest, dass bei «der Veröffentlichung der Listen und der Wahlergebnisse der Nationalratswahlen […] das öffentliche Interesse an der korrekten Durchführung der Wahl gegenüber Ansprüchen auf Schutz der Privatsphäre [überwiegt]. Die präzise Zuordnung aller Stimmen und damit die Identität aller Kandidierenden, die Stimmen auf sich vereint haben, muss überprüfbar sein.»

16 Seit 2016 ist die elektronische Fassung des Bundesblattes die massgebende Fassung (Art. 15 Abs. 2 PublG).

Seither können Veröffentlichungen in der elektronischen Fassung auch Personendaten enthalten (Art. 16b Abs. 1 PublG). Besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 3 lit. c DSG
dürfen nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert; dazu zählt namentlich die weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Tätigkeit einer Person (Art. 3 lit. c Ziff. 1 DSG). Diese Regelung gilt indes nicht für die Veröffentlichung von Wahlergebnissen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Wahlresultate auch nachträglich zugänglich und damit überprüfbar sind.

D. Abs. 4: Wahlprotokoll und Wahlzettel

17 Nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR übermitteln die Kantonsregierungen das Wahlprotokoll unverzüglich der Bundeskanzlei bzw. dem Bundesrat (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 BPR). Beim Wahlprotokoll handelt es sich um Formular 5 gemäss Anhang 2 VPR. Es ist jeweils vom Vorstand des kantonalen Wahlbüros unterschrieben und im Original einzureichen.

Die Kantonsregierungen haben dem Wahlprotokoll auch eine Ausgabe des betreffenden Amtsblatts und allfällig eingegangene Beschwerden sowie ihrer Stellungnahmen beizulegen (Art. 14 Abs. 1 VPR).

18 Gemäss Art. 52 Abs. 4 Satz 2 BPR werden die Wahlzettel innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort übersandt. Art. 14 Abs. 2 VPR bezeichnet das Bundesamt für Statistik als Empfangsort der Wahlzettel. Diesem sind nicht nur die Wahlzettel, sondern auch die Formulare 1 – 4 gemäss Anhang 2 VPR zu übermitteln (Art. 14 Abs. 2 VPR). Die gängige Praxis weicht jedoch von dieser Regelung ab: Tatsächlich übernimmt das Bundesamt für Statistik die Wahlergebnisse von den Kantonen in elektronischer Form, weshalb eine Übermittlung des physischen Wahlmaterials gemäss Art. 52 Abs. 4 Satz 2 BPR und Art. 14 Abs. 2 VPR nicht notwendig ist. Die Kantone haben das Wahlmaterial so lange sicher aufzubewahren, bis sie vom Bundesamt die Benachrichtigung erhalten haben, dass sie über das Material verfügen können.

Sind im Zeitpunkt der Benachrichtigung des Bundesamtes noch Beschwerden oder Strafverfahren in Bezug auf die Wahl hängig, so sind die Kantone verpflichtet, das Wahlmaterial bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren aufzubewahren.
Wahlvorschlagsformulare mit den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bzw. dem Vorstand der kantonalen Partei müssen jedoch für die ganze Amtsdauer des Nationalrates aufbewahrt werden, da diese für allfällige Ergänzungswahlen gemäss Art. 56 BPR gebraucht werden.

19 Da Art. 52 Abs. 4 Satz 2 BPR nicht mehr der gelebten Rechtspraxis entspricht, ist diese Bestimmung bei der nächsten BPR-Revision zu revidieren.

Ich danke Benjamin Böhler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die Mithilfe bei der Materialrecherche und die wertvollen Anmerkungen sowie Janis Denzler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die kritische Durchsicht des Textes und die wertvollen Anmerkungen.

Literaturverzeichnis

Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2023.

Krause José, Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im Bereich der politischen Rechte, Insbesondere mit Blick auf Probleme bei der Beschwerde in eidgenössischen Stimmrechtssachen, Diss. Zürich 2017, Zürich 2017.

Lammers Guillaume, Kommentierung zu Art. 149 BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire romand, Constitution fédérale, Basel 2021.

Markić Luka, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Rahmen der politischen Rechte, Diss. Zürich 2021, Zürich 2022 (zit. Markić, Rechtsschutzverfahren).

Markić Luka, Die elektronische Stimmabgabe im Lichte des Prinzips der Öffentlichkeit, E-Voting im Spannungsverhältnis zwischen dem Ruf nach mehr digitaler Demokratie und der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, in: Dal Molin-Kränzlin Alexandra/Schneuwly Anne Mirjam/Stojanovic Jasna, Digitalisierung – Gesellschaft – Recht, Zürich 2019, S. 125–143 (zit. Markić, Prinzip der Öffentlichkeit).

Markić Luka, Kommentierung zu Art. 53 BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr53, besucht am 18.10.2023.

Fussnoten

  • Siehe Art. 22 lit. a und b des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21.12.1850, BBl 1850 III 884.
  • Bundesgesetz betreffend die Wahlen des Nationalrates vom 14.2.1919, BS I 180; AS 1975 601.
  • Siehe Art. 20 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 8.7.1919, BS I 188; AS 35 543.
  • Ebd.
  • Bundesrat, Botschaft an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975, BBl 1975 I 1317 ff., hier S. 1342.
  • AS 1978 688.
  • Siehe bspw. Bericht an den Nationalrat über die Nationalratswahlen für die 42. Legislaturperiode vom 9.11.1983, BBl 1983 IV 285.
  • Bundesrat, Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom 29.6.1983, BBl 1983 III 429, hier S. 460.
  • Bundesrat, Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III 445, hier S. 489.
  • Zum Ganzen Bundesrat, Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001, BBl 2001 6401, hier S. 6415.
  • Bundesgesetz über die Sammlung des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18.6.2004 (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512).
  • AS 2004 4929.
  • Zum Ganzen Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 22.10.2003, BBl 2003 7711, hier S. 7738.
  • Statt vieler § 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1.9.2003 über die politischen Rechte (GPR/ZH; LS 161); Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Bern vom 5.6.2012 über die politischen Rechte (PRG/BE; BSG 141.1); § 82 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25.10.1988 (StRG/LU); Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte des Kantons Uri vom 21.10.1979 (WAVG/UR; RB 2.1201); § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Basel-Stadt vom 21.4.1994 (Wahlgesetz/BS; SG 132.100); Art. 76 Abs. 1 der Loi du Canton de Genève du 15.10.1982 sur l’exercice des droits politiques (LEDP/GE; RSGE A 5 05).
  • Siehe bspw. Art. 32 Abs. 1 PRG/BE; § 82 Abs. 3 StRG/LU; § 58 Abs. 1 WAVG/UR.
  • Art. 2a des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte des Kantons Obwalden vom 17.2.1974 (Abstimmungsgesetz, AG/OW; GDB 122.1); § 62 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht des Kantons Thurgau vom 12.2.2014 (StWG/TG; RB 161.1).
  • Siehe bspw. §§ 81 und 106 GPR/ZH; Art. 32 Abs. 2 PRG/BE; § 24 Abs. 2 Wahlgesetz/BS.
  • Siehe bspw. §§ 81 und 106 GPR/ZH; Art. 32 Abs. 2 PRG/BE; siehe auch Art. 61 des Gesetzes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte des Kantons Schaffhausen vom 15.3.1904 (Wahlgesetz/SH; SHR 160.100).
  • Markić, Prinzip der Öffentlichkeit, S. 135 f.
  • Zur Ermittlung der Nationalratswahlergebnisse siehe insb. Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 658 ff.
  • Verordnung über die politischen Rechte vom 24.5.1978 (VPR; SR 161.11).
  • Siehe bspw. Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 vom 19.10.2022, BBl 2022 2547.
  • Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 vom 19.10.2022, BBl 2022 2547, Ziff. 9.1; siehe auch Krause, Rz. 363 sowie CR-Lammers, Art. 149 BV N. 25.
  • Am Beispiel der Nationalratswahlen 2023 siehe Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 vom 19.10.2022, BBl 2022 2547, Ziff. 9.2.
  • Siehe bspw. Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 vom 19.10.2022, BBl 2022 2547, Ziff. 9.3.
  • BGE 138 I 61 E. 3.2; zur Wahlbestätigung der Kantonsregierung siehe OK-Markić, Art. 53 BPR N. 21.
  • Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13.12.2002 (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).
  • BGE 135 I 19 E. 3.3 in Bezug auf ein kantonales Parlamentsmandat.
  • Der Bundesrat empfiehlt folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung gegen diese Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen.» (Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 vom 19.10.2022, BBl 2022 2547, Ziff. 9.5.2).
  • Im Gegensatz zur relativen Verwirkungsfrist, welche mit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen beginnt, beginnt die absolute Verwirkungsfrist mit der amtlichen Veröffentlichung der Wahlergebnisse zu laufen (siehe Markić, Rechtsschutzverfahren, Rz. 310 f.).
  • Zur Wahlbeschwerde siehe Kommentierung zu Art. 77 BPR.
  • Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 22.10. 2003, BBl 2003 7711, hier S. 7738.
  • AS 2004 4929.
  • Siehe N. 3 hiervor.
  • Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 22.10. 2003, BBl 2003 7711, hier S. 7738.
  • AS 2015 3977.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19.6.1992 (DSG; SR 235.1).
  • Folgerichtig sind bspw. auch die Wahlergebnisse der Nationalratswahlen 2019 auf der Publikationsplattform des Bundes ersichtlich (https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2019/2691/de, besucht am 14.7.2023).
  • Am Beispiel der Nationalratswahlen 2023 siehe Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 vom 19.10.2022, BBl 2022 2547, Ziff. 10.
  • Am Beispiel der Nationalratswahlen 2023 siehe Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 vom 19.10.2022, BBl 2022 2547, Ziff. 11 und 12.
  • A.a.O., Ziff. 12.
  • Ebd.

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