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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Rechtsvergleich
- III. Bedeutung der Vorschrift und Norminhalt
- Literaturverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Bereits im Bundesgesetz betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21. Dezember 1850 fanden sich Bestimmungen zur Wahlanzeige und zur Veröffentlichung der Wahlergebnisse.
2 Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 1976 wurden die Bestimmungen betreffend die Wahlanzeige und die Veröffentlichung der Wahlergebnisse, welche bisher in der Vollziehungsverordnung
3 Seit der Inkraftsetzung des BPR 1978 erfuhr Art. 52 BPR mehrere Änderungen:
1986 wurde die Bestimmung mit einem neuen Abs. 3 (Satz 1) ergänzt. Gemäss diesem sind die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen – neben der Veröffentlichung in den kantonalen Amtsblättern (Art. 52 Abs. 2) – im Bundesblatt zu veröffentlichen. Zwar wurden die Nationalratswahlergebnisse bereits vor 1986 im Bundesblatt veröffentlicht.
Siehe bspw. Bericht an den Nationalrat über die Nationalratswahlen für die 42. Legislaturperiode vom 9.11.1983, BBl 1983 IV 285. Da diese Praxis bisher in keinem Erlass ausdrücklich geregelt war, wurde dies auf Antrag des Bundesrates nachgeholt.Bundesrat, Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom 29.6.1983, BBl 1983 III 429, hier S. 460.
1993 ergänzte der Gesetzgeber Art. 52 BPR mit einem neuen Abs. 4: Damit verpflichtete er die Kantone, die jeweiligen Wahlprotokolle nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR unverzüglich der Bundeskanzlei zu übermitteln und die Wahlzettel innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort zu übersenden. Zudem ersetzte der Gesetzgeber in Abs. 2 den Begriff «Kantonsregierung» durch «Kanton».
Bundesrat, Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III 445, hier S. 489.
2003 wurde Abs. 2 dahingehend revidiert, dass die Kantone die Wahlergebnisse innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt zu publizieren haben. Aufgrund der mit der Justizreform der Bundesverfassung (Art. 189 Abs. 1 lit. f BV) eingeführten Möglichkeit der Wahlbeschwerden an das Bundesgericht, fürchtete der Gesetzesgeber, dass mit einer allfälligen «organisierten Flut von Wahlbeschwerden» die zeitgerechte parlamentarische Arbeitsaufnahme «demokratiewidrig» vereitelt werden könne. Deshalb müsse der Gesetzgeber Massnahmen ergreifen, um eine derartige «Vereitelung» zu verunmöglichen. Dazu gehörte die Befristung der amtlichen Veröffentlichung der kantonalen Ergebnisse. Die Frist von acht Tagen war bereits seit 1991 durch den Bundesrat per Kreisschreiben angeordnet worden.
Zum Ganzen Bundesrat, Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001, BBl 2001 6401, hier S. 6415.
2004 wurde im Rahmen des Erlasses des Publikationsgesetzes
Bundesgesetz über die Sammlung des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18.6.2004 (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512). Abs. 3 mit einem neuen Satz 2 ergänzt: Danach hat die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Bundesblatt auch in der elektronischen Fassung im Wortlaut zu erfolgen. Diese Präzisierung wurde notwendig, da Art. 16 Abs. 3 PublG i.d.F.v. 18. Juni 2004AS 2004 4929. vorsah, dass Personendaten in der elektronischen Form des Bundesblattes anonymisiert veröffentlicht werden. Die Anonymisierung von Wahlergebnissen würde dem öffentlichen Interesse an der korrekten Durchführung der Wahl jedoch entgegenstehen.Zum Ganzen Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 22.10.2003, BBl 2003 7711, hier S. 7738.
II. Rechtsvergleich
4 Die allermeisten Kantone sehen in ihren Erlassen über die Wahl ihres Parlaments Regeln zur Veröffentlichung der Wahlergebnisse vor. Die definitiven Wahlresultate werden von der zuständigen Stelle, zumeist der wahlleitenden Behörde, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
5 Gleich wie bei den Nationalratswahlen, teilt die wahlleitende Behörde den gewählten Kandidierenden bei den kantonalen Parlamentswahlen ihre Wahl mit.
III. Bedeutung der Vorschrift und Norminhalt
6 Art. 52 BPR regelt die Wahlanzeige (Abs. 1), die Veröffentlichung der Wahlergebnisse (Abs. 2 und 3), die Wahlprotokolle (Abs. 4 Satz 1) sowie die Behandlung der Wahlzettel (Abs. 4 Satz 2). Die Regelungen zur Mitteilung bzw. Veröffentlichung der Wahlergebnisse sind für eine Demokratie von zentraler Bedeutung, da sie ein unverzichtbares Element des Prinzips der Öffentlichkeit der Wahl darstellen, welches sich aus dem Grundsatz der Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten ableitet (Art. 34 BV). Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte einer Wahl der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen.
7 Die Bestimmungen in Art. 52 BPR stellen nur rudimentäre Regeln in Bezug auf das Verfahren zur Ermittlung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse auf.
A. Abs. 1: Wahlanzeige
8 Nach Wahlschluss haben die in den Kantonen zuständigen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) die Wahlergebnisse «rasch und fehlerfrei»
9 Auf Grundlage dieses vorläufig ermittelten Wahlergebnisses teilen die Kantonsregierungen den Gewählten ihre Wahl schriftlich mit (Art. 13 Abs. 2 VPR). Diese Mitteilung wird als Wahlanzeige bezeichnet. Die Kantonsregierungen sind jeweils angehalten, den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mitzuteilen.
10 Der Wahlanzeige kommen keine rechtlichen Wirkungen zu. Sie stellt lediglich eine Notifikation über die vorläufig ermittelten Wahlergebnisse an die gewählten Personen durch die jeweilige Kantonsregierung dar. Sie ist daher nicht mit der «Wahlbestätigung der Kantonsregierung» gemäss Art. 53 Abs. 2 BPR zu verwechseln, die das gewählte Mitglied des Nationalrates bei der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vorweisen muss und die nur ausgestellt werden kann, wenn auf Kantons- und Bundesebene keine Beschwerde erhoben worden ist oder wenn der Ausgang bundesgerichtlicher Verfahren feststeht.
11 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Wahlanzeige nicht mit dem Amtsantritt des Nationalratsmitglieds zusammenfällt. Der Amtsantritt des neu gewählten Mitglieds des Nationalrates erfolgt erst mit dem Ablegen des Eides oder des Gelübdes (Art. 3 Abs. 1 ParlG
B. Abs. 2: Veröffentlichung der Wahlergebnisse im kantonalen Amtsblatt
12 Das kantonale Wahlbüro erstellt ein Protokoll der ermittelten Wahlergebnisse im Doppel (Art. 12 Abs. 1 VPR i.V.m. Formular 5 gemäss Anhang 2 VPR). Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen und mit den entsprechenden Personendaten (Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf) zu versehen (Art. 12 Abs. 2 VPR). Dieses Wahlprotokoll hat die Kantonsregierung sofort, jedoch spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 52 Abs. 2 BPR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VPR).
13 Die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt hat zwingend einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 77 BPR zu enthalten.
C. Abs. 3: Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Bundesblatt
14 Die Ergebnisse von Gesamterneuerungs-, Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden nicht nur im kantonalen Amtsblatt (Art. 52 Abs. 2 BPR), sondern auch im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BPR). Die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt sowohl in der gedruckten Fassung (Art. 16 PublG) als auch in der massgebenden, elektronischen Fassung (Publikationsplattform; Art. 15 PublG).
15 Entgegen der datenschutzrechtlichen Regelungen (Art. 16b PublG) werden die Ergebnisse im Wortlaut veröffentlicht (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BPR). Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Ergebnisse stets in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen sind.
16 Seit 2016 ist die elektronische Fassung des Bundesblattes die massgebende Fassung (Art. 15 Abs. 2 PublG).
D. Abs. 4: Wahlprotokoll und Wahlzettel
17 Nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR übermitteln die Kantonsregierungen das Wahlprotokoll unverzüglich der Bundeskanzlei bzw. dem Bundesrat (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 BPR). Beim Wahlprotokoll handelt es sich um Formular 5 gemäss Anhang 2 VPR. Es ist jeweils vom Vorstand des kantonalen Wahlbüros unterschrieben und im Original einzureichen.
18 Gemäss Art. 52 Abs. 4 Satz 2 BPR werden die Wahlzettel innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an den von der Bundeskanzlei bestimmten Ort übersandt. Art. 14 Abs. 2 VPR bezeichnet das Bundesamt für Statistik als Empfangsort der Wahlzettel. Diesem sind nicht nur die Wahlzettel, sondern auch die Formulare 1 – 4 gemäss Anhang 2 VPR zu übermitteln (Art. 14 Abs. 2 VPR). Die gängige Praxis weicht jedoch von dieser Regelung ab: Tatsächlich übernimmt das Bundesamt für Statistik die Wahlergebnisse von den Kantonen in elektronischer Form, weshalb eine Übermittlung des physischen Wahlmaterials gemäss Art. 52 Abs. 4 Satz 2 BPR und Art. 14 Abs. 2 VPR nicht notwendig ist. Die Kantone haben das Wahlmaterial so lange sicher aufzubewahren, bis sie vom Bundesamt die Benachrichtigung erhalten haben, dass sie über das Material verfügen können.
19 Da Art. 52 Abs. 4 Satz 2 BPR nicht mehr der gelebten Rechtspraxis entspricht, ist diese Bestimmung bei der nächsten BPR-Revision zu revidieren.
Ich danke Benjamin Böhler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die Mithilfe bei der Materialrecherche und die wertvollen Anmerkungen sowie Janis Denzler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die kritische Durchsicht des Textes und die wertvollen Anmerkungen.
Literaturverzeichnis
Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2023.
Krause José, Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im Bereich der politischen Rechte, Insbesondere mit Blick auf Probleme bei der Beschwerde in eidgenössischen Stimmrechtssachen, Diss. Zürich 2017, Zürich 2017.
Lammers Guillaume, Kommentierung zu Art. 149 BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire romand, Constitution fédérale, Basel 2021.
Markić Luka, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Rahmen der politischen Rechte, Diss. Zürich 2021, Zürich 2022 (zit. Markić, Rechtsschutzverfahren).
Markić Luka, Die elektronische Stimmabgabe im Lichte des Prinzips der Öffentlichkeit, E-Voting im Spannungsverhältnis zwischen dem Ruf nach mehr digitaler Demokratie und der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, in: Dal Molin-Kränzlin Alexandra/Schneuwly Anne Mirjam/Stojanovic Jasna, Digitalisierung – Gesellschaft – Recht, Zürich 2019, S. 125–143 (zit. Markić, Prinzip der Öffentlichkeit).
Markić Luka, Kommentierung zu Art. 53 BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr53, besucht am 18.10.2023.