Eine Kommentierung von Goran Seferovic
Herausgegeben von Andreas Glaser / Nadja Braun Binder / Corsin Bisaz / Bénédicte Tornay Schaller
2. Kapitel: Übergangsrecht, Vollzug und Inkrafttreten
Art. 90 Übergangsrecht
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Volksinitiativen. Für diese Fälle bleibt das bisherige Recht massgebend.
2 Nach Ablauf von 18 Monaten seit Inkrafttreten werden nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
I. Entstehungsgeschichte
1 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen wurden bereits mit Erlass des BPR 1976 eingeführt und seither nicht geändert.
2 Die Bestimmungen haben ihre Bedeutung mit der Zeit jedoch verloren. Abs. 3 und 4 wurden bereits im Jahre 2008 aufgehoben, sie fielen einer «Entrümpelung des Bundesrechts»
3 Bei Abs. 1 und 2 war sich der Bundesrat wohl nicht sicher, ob diese Bestimmungen bei der formellen Bereinigung des Bundesrechts ebenfalls hätten aufgehoben werden können.
II. Kommentierung des Normtextes
4 Bei Art 90 BPR handelt es sich um eine klassische Übergangsbestimmung, welche sich der zeitlichen Anwendbarkeit der neu eingeführten Bestimmungen widmet.
5 Abs. 2 spezifiziert diese Übergangsregelung zusätzlich in Bezug auf die Unterschriftenlisten, welche für Referenden und Volksinitiativen einzureichen sind.
Literaturverzeichnis
Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich et al. 2020.
Seferovic Goran, Volksinitiative zwischen Recht und Politik: Die staatsrechtliche Praxis der Volksinitiative in der Schweiz, den USA und Deutschland, Bern 2018.
Uhlmann Felix, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 13. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich et al. 2014, S. 33–51.
Fussnoten
- So der Name einer Motion, welche im Zusammenhang der entsprechenden Revision abgeschrieben wurde, vgl. Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts vom 22.8.2007, BBl 2007 3437 ff., 6121.
- Vgl. dazu Seferovic, Rz. 125 m.w.H.
- Zum zeitlichen Geltungsbereich im Allgemeinen etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 258 ff.
- Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 288 ff.
- Vgl. Art. 60 und 68 BPR.
- Art. 71 Abs. 1 BPR.
- Uhlmann bezeichnet Übergangsbestimmungen denn auch zutreffend als «Normen mit abnehmender Bedeutung», Uhlmann, S. 39.
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