BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
I. Entstehungsgeschichte
1 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen wurden bereits mit Erlass des BPR 1976 eingeführt und seither nicht geändert.
2 Die Bestimmungen haben ihre Bedeutung mit der Zeit jedoch verloren. Abs. 3 und 4 wurden bereits im Jahre 2008 aufgehoben, sie fielen einer «Entrümpelung des Bundesrechts»
3 Bei Abs. 1 und 2 war sich der Bundesrat wohl nicht sicher, ob diese Bestimmungen bei der formellen Bereinigung des Bundesrechts ebenfalls hätten aufgehoben werden können.
II. Kommentierung des Normtextes
4 Bei Art 90 BPR handelt es sich um eine klassische Übergangsbestimmung, welche sich der zeitlichen Anwendbarkeit der neu eingeführten Bestimmungen widmet.
5 Abs. 2 spezifiziert diese Übergangsregelung zusätzlich in Bezug auf die Unterschriftenlisten, welche für Referenden und Volksinitiativen einzureichen sind.
Literaturverzeichnis
Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich et al. 2020.
Seferovic Goran, Volksinitiative zwischen Recht und Politik: Die staatsrechtliche Praxis der Volksinitiative in der Schweiz, den USA und Deutschland, Bern 2018.
Uhlmann Felix, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 13. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich et al. 2014, S. 33–51.