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BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
I. Einleitung
A. Allgemeines
1 Art. 56 IRSG legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Auslieferung vollzogen werden kann (Abs. 1), und regelt die Folgen für den Fall, dass das Auslieferungsersuchen abgelehnt wird (Abs. 2).
2 Aus rechtlicher Sicht setzt die Vollstreckung einer Auslieferung – abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung – einen Beschluss voraus, der die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat anordnet. Im Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen stellt Art. 56 IRSG weniger strenge Anforderungen an die Vollstreckbarkeit und erlaubt die Vollstreckung von Beschlüssen, die noch nicht rechtskräftig sind.
3 Die Bestimmung wurde konzipiert, um dem Bedarf an einem beschleunigten Auslieferungsverfahren gerecht zu werden. Aus diesem Grund sieht Art. 56 Abs. 1 IRSG vor, dass der Auslieferungsbeschluss vollstreckbar wird, ohne dass der Ablauf der Beschwerdefrist abgewartet werden muss, wenn die gesuchte Person dies ausdrücklich beantragt (Bst. a) oder innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Beschlusses nicht erklärt, dass sie Beschwerde einlegen will (Bst. b).
4 Die Regelung gemäß Art. 56 Abs. 1 Bst. b IRSG hat zur Folge, dass in der Praxis die auszuliefernde Person häufig ihren Willen bekundet, gegen den vom Bundesamt für Justiz (BJ) erlassenen Auslieferungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen, um dessen Vollstreckung vorübergehend auszusetzen und so mehr Zeit zu gewinnen, um die Erfolgsaussichten eines allfälligen Rechtsmittels vor der Strafbeschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) zu prüfen.
B. Materielle Voraussetzungen für die Durchführung der Auslieferung
5 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Inhaftierung der verfolgten Person während des gesamten Auslieferungsverfahrens die Regel, während ihre Freilassung die Ausnahme bleibt. Das Bundesamt für Justiz (UFG) kann insbesondere dann von der Anordnung eines Haftbefehls im Hinblick auf die Auslieferung absehen, wenn die verfolgte Person sich voraussichtlich weder der Auslieferung entziehen noch die strafrechtliche Untersuchung beeinträchtigen wird (Art. 47 Abs. 1 Bst. a IRSG ). Liegt keine Fluchtgefahr und kein Risiko der Beweismanipulation vor, kann das BJS anstelle der Inhaftierung andere Sicherungsmassnahmen anordnen, insbesondere die in Art. 237 StPO vorgesehenen Ersatzmassnahmen (Art. 47 Abs. 2 IRSG ). Wurde eine Ersatzmassnahme für die Haft zum Zwecke der Auslieferung angeordnet, muss die verfolgte Person in der Regel im Hinblick auf den Vollzug der Auslieferung festgenommen werden.
6 Kann die auszuliefernde Person nicht ausfindig gemacht werden, weil sie untergetaucht ist, insbesondere trotz der Anordnung von Ersatzmassnahmen, so kann der Auslieferungsentscheid mangels Gegenstands des Verfahrens nicht vollstreckt werden; ist die verfolgte Person vor Erlass des Auslieferungsentscheids untergetaucht, so wird das Auslieferungsverfahren in der Regel wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
7 Die Vollstreckung der Auslieferung ist aufzuschieben, wenn die auszuliefernde Person aufgrund ihres Gesundheitszustands vorübergehend nicht transportfähig ist.
II. Erläuterung des Artikels
A. Antrag auf sofortige Vollstreckung (Abs. 1 Bst. a)
8 Gemäß Art. 56 Abs. 1 Bst. a IRSG kann die Auslieferung vollstreckt werden, wenn die verfolgte Person ausdrücklich die sofortige Vollstreckung beantragt.
9 In der Regel geht das Ersuchen um sofortige Vollstreckung mit einem Verzicht auf Rechtsmittel einher. In diesem Fall, d. h. wenn die berechtigte Person auf das Rechtsmittel als ordentliches Rechtsmittel verzichtet (vgl. Art. 437 Abs. 1 Bst. b StPO), ist davon auszugehen, dass der Auslieferungsbeschluss rechtskräftig wird und ohne weitere Formalitäten vollstreckt werden kann.
10 Aus formaler Sicht wäre es angebracht, dass sowohl die Erklärung bezüglich der sofortigen Vollstreckung als auch der Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich schriftlich erfolgen.
11 Im Hinblick auf die sofortige Vollstreckung darf der Auslieferungsbeschluss weder Bedingungen enthalten, die gemäß Art. 80p IRSG der Zustimmung bedürfen, noch Auflagen, die der ersuchende Staat zuvor erfüllen muss.
B. Wille, gegen den Auslieferungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen (Abs. 1 Bst. b)
12 Gemäß Art. 56 Abs. 1 Bst. b IRSG kann die Auslieferung vollstreckt werden, wenn die verfolgte Person nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Beschlusses erklärt, Rechtsmittel einlegen zu wollen.
1. Form und Frist der Rechtsmittelanmeldung
13 Die Erklärung, gegen den Auslieferungsbeschluss Rechtsmittel einlegen zu wollen, ist an das BFM zu richten, d. h. an die Behörde, die den Beschluss erlassen hat, gegen den die auszuliefernde Person Rechtsmittel einlegen will.
14 Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung, die weder begründet werden muss noch besonderen Anforderungen unterliegt.
15 Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs muss innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung des Auslieferungsbeschlusses eingereicht werden.
16 Die in Art. 56 Abs. 1 Bst. b IRSG festgelegte Voraussetzung stellt keinen übertriebenen Formalismus dar, sondern ist eine vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Anforderung, um den Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens Rechnung zu tragen. Im Übrigen handelt es sich um eine Anforderung, die sich aus der einfachen Lektüre des Gesetzestextes ergibt und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in der Aufzählung der Rechtsmittel gegen den Auslieferungsbeschluss ausdrücklich erwähnt wird.
2. Folgen der unterbliebenen Einlegung eines Rechtsbehelfs
17 Wird innerhalb der Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Auslieferungsbeschlusses kein Rechtsbehelf eingelegt, wird dieser vollstreckbar, und das Bundesamt für Justiz (UFG)kann die Übergabe der auszuliefernden Person an den ersuchenden Staat vornehmen, ohne den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abzuwarten.
18 Eine allfällige Beschwerde gegen den Auslieferungsbeschluss, die innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zustellung eingereicht wird, hat eine automatische aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 21 Abs. 4 IRSG ), sodass die Vollstreckung der Auslieferung ausgesetzt wird, sofern diese zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht erfolgt ist.
19 Sobald die verfolgte Person an den ersuchenden Staat übergeben wurde, ist die Beschwerde gegen den Auslieferungsbeschluss nicht mehr zulässig.
3. Einhaltung der Beschwerdefrist
20 Die Auslieferung wird vollstreckbar, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist, ohne dass davon Gebrauch gemacht wurde. Dies bedeutet, dass die Auslieferung trotz der Ankündigung, Rechtsmittel einzulegen, vollstreckt werden kann, wenn die verfolgte Person den Auslieferungsbeschluss nicht innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zustellung vor der Strafbeschwerdekammer des Bundesgerichts (TPF) anficht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die gleiche Schlussfolgerung ergibt sich, wenn der Betroffene nicht innert 10 Tagen nach Zustellung des vollständigen Wortlauts des Urteils beim Bundesgericht Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundesgerichts einlegt (Art. 100 Abs. 1 und 2 Bst. b BGG). Ebenso wird die Auslieferung vollstreckbar, wenn ein allfälliges Rechtsmittel endgültig abgewiesen wurde. In all diesen Fällen ist der Auslieferungsbeschluss nicht nur vollstreckbar, sondern wird auch rechtskräftig.
4. Kritik der Rechtslehre an Art. 56 Abs. 1 Bst. b IRSG
21 Ein Teil der Rechtslehre kritisiert die in Art. 56 Abs. 1 Bst. b IRSG vorgesehene Regelung. In erster Linie, weil die verfolgte Person bereits ab dem 6. Tag nach Zustellung des Auslieferungsbeschlusses rechtzeitig beim Bundesgericht Rechtsmittel einlegen könnte, weshalb aus der unterbliebenen Erklärung, Rechtsmittel einlegen zu wollen, kein endgültiger Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der 30-Tage-Frist abgeleitet werden könne. Nach Ansicht des Autors fehlt es daher im IRSG an einer Bestimmung, die in Anlehnung an Art. 399 Abs. 1 StPO für die Ankündigung und die Einlegung der Berufung die Frist von 5 Tagen als Gültigkeitsvoraussetzung für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Auslieferungsbeschluss festlegen würde. Nach Ansicht des Autors müsste vor der Übergabe der verfolgten Person der erfolglose Ablauf der Beschwerdefrist abgewartet werden, es sei denn, der Auszuliefernde habe eine Verzichtserklärung eingereicht. Um dem Erfordernis eines beschleunigten Auslieferungsverfahrens Rechnung zu tragen, schlägt der Autor vor, die Beschwerdefrist zu verkürzen.
22 Diese Kritik wird vom Bundesgericht nicht geteilt. Zunächst einmal ist nach Ansicht des Bundesgerichts eine Analogie zu Art. 399 Abs. 1 StPO nicht gerechtfertigt. Im Gegensatz zum begründeten Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) wird das Strafurteil der ersten Instanz zunächst nur im Tenor zugestellt (vgl. Art. 84 Abs. 2 StPO) . Die in Art. 399 Abs. 1 StPO vorgesehene Frist von 10 Tagen für die Einlegung der Berufung beim erstinstanzlichen Gericht beginnt mit der Zustellung des schriftlichen Tenors des Urteils (Art. 384 Bst. a StPO). Die Partei, die die Berufung eingelegt hat, muss dann innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht einreichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Sollte das erstinstanzliche Gericht jedoch – entgegen der in der StPO vorgesehenen Regelung – den Parteien den Tenor weder mündlich noch schriftlich mitteilen, sondern ihnen das begründete Urteil direkt zustellen, entfällt die Verpflichtung zur Ankündigung der Berufung. Was die Notwendigkeit betrifft, in jedem Fall den Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist abzuwarten, so würde dies nach Ansicht des Bundesgerichts den klaren und begründeten Sinn und Zweck von Art. 56 Abs. 1 Bst. b IRSG völlig aushöhlen und damit dem klaren Willen des Bundesgesetzgebers zuwiderlaufen.
23 Die vom Bundesgericht gewählte Lösung erscheint nachvollziehbar. Zunächst stellt es für den Auszuliefernden keine besonders schwere Belastung dar, seinen Willen zur Einlegung eines Rechtsmittels – mittels einer einfachen, nicht begründeten Erklärung – unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der Entscheidung und zumindest in groben Zügen von den Gründen Kenntnis genommen hat, auf die sich das Bundesamt für Justiz (UFG) bei der Bewilligung der Auslieferung gestützt hat. Darüber hinaus steht diese Rechtsprechung im Einklang mit der in Art. 29a der Bundesverfassung verankerten Garantie des Rechtswegs (sowie in Art. 13 EMRK), da die vom Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 1 Bst. b IRSG vorgesehene Anforderung kein verfahrensrechtliches Hindernis für den durch Art. 29a BV garantierten Rechtsschutz darstellt, sondern lediglich eine Formalität, die durch das für das Auslieferungsverfahren charakteristische Erfordernis der Zügigkeit gerechtfertigt ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht festgestellt, dass die streitige Vorschrift die Gerichte selten beschäftigt hat, da ihre Einhaltung durch die Auszuliefernden, die oft von einem Rechtsanwalt vertreten werden, kein Problem darstellt, sofern sie mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen.
C. Folgen im Falle einer Ablehnung der Auslieferung (Abs. 2)
24 Art. 56 Abs. 2 IRSG sieht vor, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferungshaft beendet, wenn die Auslieferung verweigert wird.
25 Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn das BFM die Übergabe der verfolgten Person an den ersuchenden Staat verweigert oder wenn eine Beschwerde gegen den Auslieferungsbeschluss vom Strafbeschwerdegericht des Bundesgerichtshofs (TPF) oder vom Bundesgericht gutgeheissen wird.
26 Wird die Auslieferung abgelehnt, ordnet das BFF die Freilassung der verfolgten Person an oder hebt die gegen sie angeordneten Ersatzmassnahmen auf.
27 Wird die Auslieferung an den ersuchenden Staat abgelehnt, kann die verfolgte Person einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Inhaftierung gemäss Art. 15 IRSG geltend machen; die Artikel 429 und 431 StPO gelten sinngemäss.
Der Autor ist stellvertretender Bundesanwalt bei der Bundesanwaltschaft in Bern. Der Autor vertritt seine persönliche Meinung, die für die Behörde, bei der er tätig ist, nicht bindend ist.
Literaturverzeichnis
Heimgartner Stefan, Auslieferungsrecht, Zurigo 2002.
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Ludwiczak Glassey Maria, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, Précis de droit suisse, Basilea 2018.
Ludwiczak Glassey Maria, Commento dell’art. 56 AIMP, in: Ludwiczak Glassey Maria/Moreillon Laurent (edit.), Petit commentaire, Loi fédérale sur l’entraide pénale internationale en matière pénale, Basilea 2024.
Zimmermann Robert, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6a ediz., Berna 2024.
Materialienverzeichnis
Messaggio del Consiglio federale all’Assemblea federale per una legge federale sull’assistenza internazionale in materia penale e per un decreto federale sulle riserve alla convenzione europea di estradizione dell’8 marzo 1976, FF 1976 II 443 (citato: Messaggio 1976).