-
- Art. 11 OR
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- Art. 51 OR
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- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
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BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
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SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
I. Geschichte, Systematik und Bedeutung der Bestimmung
1 Wie aus der Überschrift hervorgeht, die in allen drei Sprachfassungen ähnlich lautet, behandelt Art. 12 die Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln. Wie bereits erwähnt, gilt Art. 12 wie alle anderen Bestimmungen des zweiten Titels nur für eidgenössische Abstimmungen und nicht für Wahlen, d. h. nur für Stimmzettel und nicht für Wahlzettel. Die Gültigkeit oder Nichtigkeit (oder Ungültigkeit) der letzteren ist an anderer Stelle, in anderen Bestimmungen des Gesetzes, geregelt, genauer gesagt in Art. 38 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1, die im Übrigen teilweise identische Regeln wie Art. 12 enthalten.
2 Die Bestimmung existierte bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes aus dem Jahr 1976, wo sie aus den Vorschlägen des Bundesrates übernommen worden war, denen die Räte, vorbehaltlich einiger eher formaler Änderungen, weitgehend gefolgt sind. Damals bestand es nur aus zwei Absätzen, den ersten beiden der aktuellen Fassung, der dritte wurde später bei der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vom 21. Juni 2002, das seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist, hinzugefügt.
3 Ansonsten wurde der Text von Art. 12 noch zwei weiteren Änderungen unterzogen. Zum einen wurde lit. e von Abs. 1, wonach Stimmzettel ungültig sind, die "bei brieflicher Stimmabgabe [...] nicht einem schweizerischen Postamt übergeben wurden", durch eine Änderung des früheren Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 vom 22. März 1991, in Kraft seit dem 1. Juli 1992, aufgehoben.
4 Andererseits wurde der Text von Art. 12 geringfügig geändert, indem in der französischen Fassung von Abs. 2 der Ausdruck "timbre de contrôle ou estampille" durch den Ausdruck "timbre de contrôle" ersetzt wurde, und eine weitere in der deutschen und italienischen Fassung von Abs. 12. 3 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts am 1. August 2008.
5 Was die Struktur von Artikel 12 betrifft, so besteht er aus drei Absätzen. Der erste zählt die verschiedenen Fälle der Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln auf, die das Bundesrecht vorschreibt, während der zweite die möglichen anderen Gründe für die Nichtigkeit oder Ungültigkeit vorbehält, die sich aus dem kantonalen Recht ergeben. Der dritte, später hinzugefügte Absatz behält die Bestimmungen für elektronische Abstimmungsversuche vor, da in diesem Fall die Stimmabgabe nicht mit herkömmlichen Stimmzetteln erfolgt, so dass die Bedingungen für die Gültigkeit der Stimmabgabe Gegenstand besonderer Regeln sind. Auf jeden dieser Absätze wird später in der eigentlichen Kommentierung (Kap. II) noch einmal eingegangen.
6 Was die Bedeutung der Bestimmung im Allgemeinen betrifft, so kann zumindest teilweise auf das verwiesen werden, was bereits in den Erläuterungen zu den Artikeln 10, 10a und 11 gesagt wurde, nämlich dass angesichts der Bedeutung der Volksabstimmungen im verfassungsrechtlichen und politischen System der Schweiz mit seinem sehr hohen Anteil an direkter Demokratie die Regeln, die die Organisation dieser Abstimmungen regeln, von grundlegender Bedeutung sind. Im Gegensatz zu den drei vorangehenden Bestimmungen, die insbesondere die Vorbereitung und Verteilung des Abstimmungsmaterials sowie die Information der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf diese Abstimmungen betreffen, ist Art. 12 wahrscheinlich einer anderen Dimension der Abstimmungsfreiheit zuzuordnen, wie sie in Art. 34 BV garantiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhaltet die Abstimmungsfreiheit nämlich ein Recht darauf, dass kein Abstimmungsergebnis "anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten ausdrückt", ein Recht also auf die korrekte Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse oder, genauer gesagt, um es mit den Worten des Bundesgerichts auszudrücken, ein "Recht auf eine ordnungsgemässe Durchführung der Abstimmung [...] sowie das Recht auf eine genaue und präzise Auszählung der Stimmen". Aus diesem Recht ergibt sich ein Anspruch auf Genauigkeit bei der Qualifizierung, Sortierung und Zählung der Stimmzettel, die sorgfältig zwischen ungültigen oder ungültigen, leeren und gültigen Stimmzetteln unterscheiden und diese trennen müssen, wie es im Übrigen in Art. 13 und 14 BPR vorgeschrieben ist, auf die noch zurückzukommen sein wird.
7 Alle Kantone haben somit für ihren Bereich, wenn auch in recht unterschiedlicher Form, ähnliche Bestimmungen wie Art. 12, die sich mit den Stimmzetteln befassen, insbesondere mit ihrer Ungültigkeit oder Ungültigkeit, sowie mit der Art und Weise, wie diese Stimmzettel bei der Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse zu behandeln sind.
II. Kommentar
A. Absatz 1: Die Aufzählung der Gründe für die Ungültigkeit von Wahlzetteln.
1. Einleitende Bemerkungen und Allgemeines
8 Der Abs. 1, der aus der ursprünglichen Fassung von 1976 stammt, enthält eine Liste der Gründe - oder Fälle - für die Ungültigkeit von Stimmzetteln. Wie in der Botschaft des Bundesrates ausgeführt, soll diese Bestimmung "die Aufgabe der Wahlbüros erleichtern, indem sie es ihnen ermöglicht, leichter über die Gültigkeit der Wahlzettel zu urteilen".
9 Der Katalog der Gründe für die Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Wahlzetteln in Abs. 1 gilt sowohl für die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch für die briefliche Stimmabgabe, nicht aber für die elektronische Stimmabgabe, für die besondere Regeln vorgesehen werden müssen, wie in Abs. 3 von Art. 12.
10 Im Allgemeinen beziehen sich die verschiedenen Nichtigkeitsgründe, die in den einzelnen Buchstaben von Abs. 1 aufgeführten Gründe beziehen sich alle auf andere Bestimmungen des Gesetzes, Bestimmungen, die in Titel 1 des Gesetzes, im Prinzip in Art. 5, enthalten sind, d. h. die zu den allgemeinen Grundsätzen des Wahlrechts und der Ausübung dieses Rechts gehören. Art. 12 muss daher im Zusammenhang mit diesen anderen Bestimmungen des Gesetzes gelesen werden.
11 Er muss jedoch auch mit den ihm folgenden Art. 13 und 14 BPR gelesen werden, da in diesen Bestimmungen die Sanktion oder die Folge der Ungültigkeit der fraglichen Stimmzettel enthalten ist. Nach Art. 13 lit. 1 werden nämlich "ungültige Stimmzettel bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt". Dies bedeutet konkret, dass ein ungültiger Stimmzettel im Sinne von Art. 12 Abs. 1, auch wenn er ein "Ja" oder "Nein" enthält oder "leer" bleibt, zwar separat gezählt wird (eben als "ungültiger" Stimmzettel), aber bei der für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses entscheidenden Berechnung der "Ja"- und "Nein"-Stimmen nicht mitgezählt wird, ebenso wenig wie bei der ebenfalls separaten Zählung der "leeren" Stimmzettel.
12 Es sei noch darauf hingewiesen, dass Abs. 1 nur die Gründe für die formale Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln enthält und daher nicht alle Fälle regelt, in denen eine Stimme nicht berücksichtigt wird, weil sie materiell ungültig ist, z. B. wenn die Person, die sie abgegeben hat, nicht stimmberechtigt ist. Um die Frage zu klären, ob eine Stimme gültig oder ungültig ist, müssen die Ungültigkeitsgründe in lit. 1 von Art. 12 nicht nur durch die Prüfung der Nichtigkeitsklauseln des kantonalen Rechts ergänzt werden, die in Abs. 1 von Art. 12 vorbehalten sind. 2 von Art. 12, sondern auch durch diejenige der Gründe für die materielle Ungültigkeit der Abstimmungen.
2. Buchstabe a: Ungültigkeit der nicht amtlichen Stimmzettel.
13 Ungültig sind zunächst nach lit. a des Abs. 1, Stimmzettel, die "nicht amtlich sind". Dieser erste Fall von Ungültigkeit bezieht sich auf die Regel von Art. 5 Abs. 1 BPR, wonach die "Stimmabgabe nur mit amtlichen Stimm- und Wahlzetteln" erfolgen darf, wobei die Bestimmung präzisiert, dass "[d]ie von den Kantonen ausgegebenen Erfassungsscheine für die computergestützte Auszählung von Abstimmungen gleichgestellt sind".
14 Die Regel, dass nur amtliche Stimmzettel oder Wahlzettel zulässig sind, war 1976 neu. Bis dahin "konnten die Kantone die Verwendung von Blättern tolerieren, die private Vereine den Bürgern zur Verfügung stellten", was "politischen Parteien und Interessengruppen die Möglichkeit bot, ihren Anhängern bereits gedruckte Antworten zukommen zu lassen, was ihre Propaganda und auch die Aufgabe der Wähler erleichterte". Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. b BPR war zwar nicht unumstritten, setzte sich aber aus "Sorge um die Vermeidung von Druck und Verwechslungsgefahr" durch.
15 Sie gilt heute als üblich und existiert auch in den Kantonen. Sie kennt nur wenige Ausnahmen, bei Wahlzetteln - nicht bei Stimmzetteln - für Mehrheitswahlen, bei denen manchmal, aber selten, nicht amtliche Wahlzettel zugelassen sind.
16 Die Regel ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verwendung von anderen als den amtlichen Stimmzetteln, die potenziell unterschiedliche Größen, Formen und Inhalte haben, die Auszählung erschweren und zu Verwechslungen und Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Ergebnisse führen könnte. Sie verbietet daher die Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels, der von den Bürgerinnen und Bürgern selbst oder von einer Organisation kopiert oder hergestellt wurde.
3. Buchstabe b: Ungültigkeit von Stimmzetteln, die anders als handschriftlich ausgefüllt wurden.
17 Ebenfalls ungültig sind nach lit. b von Abs. 1 Stimmzettel, die "anders als handschriftlich ausgefüllt" sind. Dieser zweite Ungültigkeitsfall bezieht sich auf die Regel von Art. 5 Abs. 2 BPR, wonach "[d]ie Stimm- und Wahlzettel ohne Aufdruck handschriftlich ausgefüllt werden müssen", wobei die Bestimmung präzisiert, dass "[d]ie Wahlzettel mit Aufdruck nur durch handschriftliche Eintragungen geändert werden dürfen".
18 Auch hier ist die Regel üblich und ziemlich allgemein, in dem Sinne, dass sie mit gleichem oder sehr ähnlichem Wortlaut in praktisch allen Kantonen zu finden ist, manchmal mit wenigen Ausnahmen.
19 Ihr Ziel ist es, den sogenannten Stimmenfang zu verhindern oder einzuschränken, d. h. das systematische Sammeln, Ausfüllen oder Verändern von Stimmzetteln oder das Verteilen von so ausgefüllten oder veränderten Stimmzetteln, wie es im Strafgesetzbuch definiert ist. Das Einsammeln von Wählerstimmen wird gemäß Art. 282bis StGB mit einer Geldstrafe geahndet, eine Bestimmung, die im Übrigen durch das Gesetz über politische Rechte von 1976 eingeführt wurde und mit diesem am 1. Juli 1978 in Kraft getreten ist.
20 Die Regel gilt natürlich nicht im Rahmen der elektronischen Stimmabgabe, wo es nicht darum geht, die Stimmzettel von Hand auszufüllen, und wo besondere Bestimmungen gelten, wie in Abs. 3 von Art. 12.
4. Buchstabe c: Ungültigkeit von Stimmzetteln, die den Willen der abstimmenden Person nicht klar zum Ausdruck bringen.
21 Ungültig sind auch nach lit. c von Abs. 1 Stimmzettel, die "den Willen des Wählers nicht klar zum Ausdruck bringen". Dieser dritte Fall von Ungültigkeit bezieht sich nicht spezifisch auf eine andere Bestimmung des Gesetzes, sondern ergibt sich aus einer ebenfalls recht allgemeinen und üblichen Regel, die man in mehreren Kantonen mit identischem oder sehr ähnlichem Wortlaut findet. Sie scheint logisch zu sein. Wenn es nicht möglich ist, den Willen festzustellen, den die Person, die abgestimmt hat, zum Ausdruck bringen wollte, ist es logisch, dass ihre Stimme nicht zählt und ihr Stimmzettel daher als ungültig oder unwirksam betrachtet wird.
22 Während der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Wahlzettel in bestimmten Fällen rechtfertigen oder sogar verlangen kann, dass nur eine teilweise Nichtigkeit oder Ungültigkeit angenommen wird, ist die Frage in Bezug auf Stimmzettel schwieriger. In diesem Fall ist die Frage nämlich im Allgemeinen binär, sodass entweder der Wille der Person, die den Stimmzettel ausgefüllt hat, ermittelt werden kann und ihr Stimmzettel dann als gültig zu betrachten ist, oder dies nicht möglich ist und der Stimmzettel als nichtig oder ungültig eingestuft werden muss; das Gleiche sollte unserer Meinung nach auch gelten, wenn ernsthafte Zweifel an dem von der Person, die ihre Stimme abgegeben hat, zum Ausdruck gebrachten Willen bestehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann - und sollte - dennoch eine Rolle spielen, da die zuständige Behörde, d. h. in der Regel das Wahllokal, angesichts der Bedeutung der politischen Rechte in unserem Land nicht übermäßig formalistisch sein darf.
5. Buchstabe d: Ungültigkeit von Stimmzetteln, die ehrverletzende Bemerkungen enthalten oder mit Zeichen gekennzeichnet sind.
23 Schließlich sind nach lit. d von Abs. 1 Stimmzettel, die "ehrverletzende Bemerkungen enthalten oder mit Zeichen markiert sind". Dieser vierte und letzte Ungültigkeitsfall bezieht sich gemäss der Botschaft des Bundesrates auf die Regel von Art. 5 Abs. 7 BPR, wonach "[d]as Stimmgeheimnis zu wahren" ist, ein Erfordernis, das sich über diese Gesetzesbestimmung hinaus direkt aus der in Art. 34 BV garantierten Wahlfreiheit ergibt.
24 Wie bereits erwähnt, haben die Räte die Formulierung von Buchstabe d im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates etwas geändert, der vorsah, dass Stimmzettel ungültig sein sollten, die "Angaben enthalten, die mit dem Gegenstand der Abstimmung nichts zu tun haben (Bemerkungen, Zeichen usw.)". In ihrer Botschaft erläuterte die Regierung die ratio legis der vorgeschlagenen Bestimmung wie folgt:
"Durch das Verbot von Eintragungen, die mit dem Wahlgegenstand nichts zu tun haben, soll jede zusätzliche Bemerkung und jedes Zeichen auf den Stimmzetteln vermieden werden, da jede zusätzliche Angabe das Wahlgeheimnis verletzen kann. Deshalb ist es wichtig, nicht nur Stimmzettel für ungültig zu erklären, die ehrverletzende Bemerkungen enthalten, sondern diese Bestimmung auf alle Stimmzettel anzuwenden, auf denen zusätzliche Angaben stehen."
25 Nach ziemlich langen Diskussionen zog das Parlament die aktuelle Formulierung vor, nach der Stimmzettel ungültig sind, die "ehrverletzende Bemerkungen enthalten oder mit Zeichen versehen sind". Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob die Ungültigkeit auf Stimmzettel beschränkt werden sollte, die Angaben zur Identifizierung der Wählerinnen und Wähler enthalten - also das Wahlgeheimnis verletzen - und daher andere Zeichen und sogar mögliche Äußerungen von schlechter Laune oder Humor toleriert werden sollten, oder ob man im Gegenteil (sehr) streng und formalistisch sein und alle Zeichen ausschließen sollte, die nichts mit dem Gegenstand der Wahl zu tun haben. Letztendlich setzte sich die tolerantere, vom Nationalrat vorgeschlagene Version durch, so dass nur solche Stimmzettel als ungültig oder nichtig zu betrachten sind, die entweder ehrverletzende Bemerkungen enthalten oder Zeichen, die die Identität der Wählerinnen und Wähler erkennen lassen, d. h. die das Wahlgeheimnis verletzen.
26 Auch hier findet sich also in gewissem Maße das bereits oben erwähnte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit wieder.
6. Buchstabe e (aufgehoben)
27 Zum Inhalt dieser Bestimmung und ihrer Aufhebung vgl. oben N 3.
B. Abs. 2: Vorbehalt von (anderen) Nichtigkeitsgründen, die dem kantonalen Recht unterliegen.
28 Der zweite Absatz von Art. 12, der aus dem Jahr 1976 stammt und den die Räte unverändert von den Vorschlägen des Bundesrates übernommen haben, sieht vor, dass "[d]ie Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe, die sich aus dem kantonalen Verfahren ergeben (Wahlcouvert, Kontrollstempel usw.), vorbehalten sind". Er wurde in der Botschaft des Bundesrates nicht kommentiert.
29 Wie in Art. 10 Abs. 2 BPR vorgesehen, werden die eidgenössischen Volksabstimmungen im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den Kantonen organisiert. Sie sind es insbesondere, die das Stimmmaterial verteilen, wobei einige Elemente - zusätzlich zu denjenigen, die im Bundesrecht vorgesehen und geregelt sind - im Übrigen (nur) unter das kantonale Recht fallen. Die Kantone haben zudem die obligatorische Kompetenz, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, um in bestimmten Bereichen, z. B. bei der vorzeitigen Stimmabgabe und der brieflichen Stimmabgabe, die Kontrolle der Bürgerinnen und Bürger sowie die "lückenlose Auszählung der Stimmen" zu gewährleisten und "das Stimmgeheimnis zu wahren und Missbräuche zu verhindern".
30 Es ist daher nur folgerichtig, dass Abs. 2 von Art. 12 neben oder zusätzlich zu den Gründen für die Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, die in Abs. 1 aufgezählt werden, vorbehält. 1 aufgeführten Nichtigkeitsgründe auch solche, die unter das kantonale Recht fallen. Die Kantone können nämlich andere Gründe für die Nichtigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln vorsehen, als die in Art. 12 Abs. 1 vorgeschriebenen, und zwar selbstverständlich für kantonale und kommunale Abstimmungen, aber auch, aufgrund des Vorbehalts in Abs. 2, für alle anderen Abstimmungen. 2, eben auch für eidgenössische Abstimmungen.
31 Praktisch alle Kantone kennen tatsächlich Nichtigkeits- oder Ungültigkeitsklauseln für Stimmzettel, die sich von denjenigen des Bundesrechts unterscheiden - oder über diese hinausgehen. Und die kantonalen Gesetzgebungen unterscheiden in dieser Hinsicht manchmal zwischen Nichtigkeitsklauseln, die für Stimmzettel gelten, und solchen, die für Wahlzettel gelten; ebenso unterscheiden sie in Bezug auf Wahlzettel zwischen allgemeinen Nichtigkeitsklauseln, die sowohl für die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch für die briefliche Stimmabgabe gelten, und bestimmten spezifischen Nichtigkeitsklauseln, die nur die briefliche Stimmabgabe betreffen. So sehen beispielsweise einige kantonale Regelungen vor, dass Stimmzettel ungültig sind, wenn "mehrere Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag gelegt wurden, unabhängig vom Inhalt der Stimmzettel", oder Stimmzettel, "denen ein Anhang beigefügt ist", oder dass bei der Briefwahl, die Abstimmung ungültig ist, wenn "der Stimmzettel nicht in das verschlossene amtliche Antwortkuvert gelegt wird" , wenn "die Legitimationskarte nicht die eigenhändige Unterschrift des Wählers oder der Wählerin trägt", wenn "das Antwortkuvert mehr als eine Legitimationskarte enthält", oder wenn dieses Antwortkuvert "nach der festgesetzten Frist bei der Gemeinde eintrifft".
32 In Bezug auf eidgenössische Abstimmungen haben die kantonalen Ungültigkeitsklauseln jedoch nur insofern eine eigene Tragweite, als sie sich von den bereits im Bundesrecht vorgesehenen Klauseln unterscheiden oder über diese hinausgehen, in Abs. 1. Wenn es im Zusammenhang mit einer eidgenössischen Abstimmung darum geht, eine Nichtigkeitsklausel auszulegen, die sowohl im kantonalen Recht als auch - mit gleichem oder weitgehend ähnlichem Wortlaut - in Art. 12 Abs. 1 BPR vorgesehen ist, was relativ häufig vorkommt, kann die zuständige kantonale Behörde - das Abstimmungsbüro - diese nur im Lichte ihrer Bedeutung, wie sie sich aus dem Bundesrecht ergibt, auslegen.
C. Absatz 3: Vorbehalt der Ungültigkeitsgründe bei elektronischer Stimmabgabe.
33 Der dritte Absatz von Art. 12, wonach "der Kanton, der die elektronische Stimmabgabe erprobt, in seinem Recht die Bedingungen für die Gültigkeit und die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmabgabe festlegt", wurde, wie bereits erwähnt, im Jahr 2002 hinzugefügt. Die Bestimmung war Teil des Bestrebens, "die Rechtsgrundlagen zu konsolidieren, auf denen die Pilotprojekte zur elektronischen Stimmabgabe beruhen". In der Botschaft des Bundesrates wurde die Hinzufügung dieser Bestimmung wie folgt erläutert:
"Die traditionellen Formen der Stimmabgabe erfordern sowohl für Abstimmungen als auch für Wahlen die Verwendung von amtlichen Stimmzetteln (Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 38 Abs. 1 lit. b und Art. 49 Abs. 2 lit. a BPR). Diese Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b, Art. 38 Abs. 1 lit. c und Art. 49 Abs. 2 lit. c BPR). Diese Bedingungen können für die Pilotversuche nicht aufrechterhalten werden, und auch die elektronische Stimmabgabe benötigt Schranken, die die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Äußerung des Wählers festlegen, und sei es nur, um zu verhindern, dass eine nicht stimmberechtigte Person unter falschem Namen abstimmen kann oder dass eine stimmberechtigte Person mehrfach abstimmt. Es ist Sache des Kantons, in dem der Pilotversuch mit E-Voting stattfindet, diese Bedingungen in seinem Recht festzulegen. Um gültig zu sein, müssen die Bestimmungen des Kantons vom Bund genehmigt werden (Art. 91 Abs. 2 BPR). Der Bundesrat wird dies zu einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 8a BPR machen."
34 In diesem Zusammenhang sei ganz kurz daran erinnert - auch wenn das System der E-Voting-Versuche von Juni 2019 bis März 2023 unterbrochen wurde -, dass nach Art. 8a BPR, der mit der Revision vom 21. Juni 2002 eingeführt wurde und seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist, der Bundesrat "im Einvernehmen mit den interessierten Kantonen und Gemeinden Versuche mit E-Voting zulassen kann, indem er sie auf einen Teil des Gebiets, auf bestimmte Daten und auf bestimmte Gegenstände beschränkt" (Abs. 1), wobei die Bestimmung präzisiert, dass "die Kontrolle der Wählereigenschaft, das Stimmgeheimnis und die Auszählung sämtlicher Stimmen gewährleistet sein müssen" und dass "jedes Missbrauchsrisiko ausgeschlossen sein muss" (Abs. 3).
35 Abs. 3 von Art. 12 ergänzt diese Bestimmung, indem er festlegt, dass es dem Kanton, der beabsichtigt, die elektronische Stimmabgabe zu erproben, obliegt, "in seinem Recht die Bedingungen für die Gültigkeit und die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmabgabe" festzulegen. Wie bereits erwähnt, sind die Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklauseln in Abs. 1 von Art. 12 sowie die traditionellen, von den Kantonen festgelegten und in Art. 12 Abs. 2 BPR vorbehaltenen Bestimmungen, die auf die persönliche Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe zugeschnitten sind, können nicht auf die elektronische Stimmabgabe angewendet werden. Daher sind andere Bestimmungen erforderlich, um die Gültigkeit der elektronischen Stimmabgabe zu gewährleisten und die Gründe für ihre Ungültigkeit vorzusehen und so die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung sicherzustellen. Solche Bestimmungen sind umso notwendiger, als mögliche Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen bei der elektronischen Stimmabgabe eine große Anzahl von Personen betreffen können.
36 Es geht insbesondere darum, im Rahmen der elektronischen Abstimmung zu gewährleisten, "dass nur die Wähler an der Abstimmung teilnehmen können (Kontrolle der Wählereigenschaft)", "dass jeder Wähler über eine einzige Stimme verfügt und nur einmal abstimmt (Einzigartigkeit der Abstimmung)", "dass Dritte nicht abfangen können, elektronische Stimmen systematisch und wirksam abfangen, verändern oder missbrauchen können (Gewährleistung der getreuen Willensäusserung der Wähler)", "dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der elektronischen Stimmen erlangen können (Wahlgeheimnis)" und "dass ein systematischer Betrug ausgeschlossen ist (Ordnungsmässigkeit der Wahl)".
37 Die kantonalen Bestimmungen, die auf der Grundlage von Abs. 3 erlassen wurden, bedürfen nach Art. 91 Abs. 2 BPR der Genehmigung durch den Bund, die in nicht strittigen Fällen von der Bundeskanzlei erteilt wird. Die so genehmigten Bestimmungen sind ihrerseits eine der Voraussetzungen für die allgemeine Genehmigung des Bundesrates zur Durchführung von E-Voting-Versuchen im Sinne von Art. 8a BPR und Art. 27a ODP.
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