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Kommentierung zu
Art. 56 ZGB

Eine Kommentierung von Claude Humbel

Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli

defriten

I. Wesen des Sitzes und allgemeine Prinzipien

1 Juristische Personen bedürfen eines örtlichen Anknüpfungspunkts, an dem sie räumlich verankert werden können.

Die ratio des Sitzes als örtlicher Anknüpfungspunkt der juristischen Person lässt sich organisations- und wirtschaftsrechtlich erklären: So bedarf es für den Umgang mit den Handelsregister-, Aufsichts-, Gerichts-, Steuer- und ggf. auch Betreibungsbehörden einen Ort, an welchem die Rechtsverhältnisse der betroffenen juristischen Person konzentriert sind.
Dieses Konzentrations- und Fixierungsbedürfnis bedeutet zweierlei: Zum einen, dass jede juristische Person über einen Sitz verfügen muss, und zum anderen, dass sie prinzipiell nur einen Sitz (und nicht mehrere) haben darf (sog. Grundsatz der Einheit des Sitzes, wobei es historisch und politisch bedingte Ausnahmen gibt).

II. Abgrenzungen

A. Zweigniederlassungen

2 Vom Sitz abzugrenzen sind sog. Zweigniederlassungen («succursale»), also Geschäftsbetriebe, die gegenüber dem Hauptunternehmen in örtlicher und wirtschaftlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht selbständig sind.

Die für eine Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit
erfordert, dass «der Zweigbetrieb ohne wesentliche Änderungen selbständig geführt werden könnte».
Es muss einzelfallmässig und unter Berücksichtigung des Aussenverhältnisses geprüft werden, ob dies der Fall ist. Nicht wesentlich sind die interne Weisungsgebundenheit oder die internen Abläufe, vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine eigene Büroorganisation mit einer eigenen Leitung existiert, in welcher mindestens eine Angestellte zeichnungsberechtigt ist. Während in der Praxis Abstufungen existieren und stets die Gesamtlage entscheidend ist, dürften blosse Fabrikationsorte, Warendepots, Auslieferungsstellen und dgl. keine Zweigniederlassungen darstellen.

3 Zweigniederlassungen können unter gegeben Umständen einen besonderen Gerichtsstand begründen (Art. 12 ZPO), nicht hingegen einen besonderen Betreibungsort, welcher – vorbehältlich des sog. Niederlassungskonkurses schweizerischer Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen – stets am Ort des Sitzes der juristischen Person verbleibt (vgl. Art. 46 Abs. 2 SchKG).

B. Rechtsdomizil

4 Nicht zu verwechseln mit Sitz oder Zweigniederlassung ist das sog. Rechtsdomizil, also die Adresse, unter der man die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreichen (also in den eigenen Büroräumlichkeiten oder als c/o-Adresse) kann (Art. 2 lit. b und 117 HRegV).

III. Sitzbestimmung

A. Allgemeines

5 Während die räumliche Anknüpfung bei natürlichen Personen durch den Gesetzgeber zwingend vorbestimmt ist (Art. 23 Abs. 1 ZGB: Ort des dauernden Verbleibens), gewährt Art. 56 ZGB den gründenden Personen oder Organen der juristischen Person die Möglichkeit einer privatautonomen Sitzbestimmung. Anders gewendet: Juristische Personen können ihren Sitz grundsätzlich nach eigenem Ermessen in ihren Statuten frei wählen (sog. «Satzungssitz»

). Vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Bestimmungen und des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB darf dabei insb. auch ein vom Ort der tatsächlichen Verwaltung der juristischen Person abweichender Sitz bestimmt werden (s. unten N. 7).
Fehlt ein Satzungssitz, sieht Art. 56 ZGB eine ersatzweise gesetzliche Anordnung vor, wonach der Sitz in einem solchen Falle am Orte der tatsächlichen Verwaltung befindet (s. unten N. 9 f.). Diese gesetzliche Sitzbestimmung gilt indessen nur bei Vereinen und Stiftungen, weil die statutarische Bestimmung des Sitzes bei den Körperschaften des OR zum notwendigen Statuteninhalt gehört und die Ersatzregelung von Art. 56 ZGB somit nicht greifen kann (s. dazu unten N. 6 und 9). Mithin ist bezüglich des Sitzes zwischen den juristischen Personen des ZGB und jenen des OR zu unterscheiden, ohne dass dies unmittelbar in Art. 56 ZGB zum Ausdruck käme.

B. Statutarische Sitzbestimmung

6 Alle juristischen Personen können (und jene des OR müssen) ihren Sitz in den Statuten bezeichnen. Es gilt dabei der Grundsatz der Wahlfreiheit, ein zivilrechtliches Regelungsprinzip und nicht etwa eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Niederlassungsfreiheit.

Mit der Wahlfreiheit geht einher, dass der statutarisch bestimmte Sitz weder am Ort der tatsächlichen Tätigkeit noch an jenem der intellektuellen Leitung der juristischen Person liegen muss.

7 Neben allfälligen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (etwa durch Konzessionen, staatliche Aufträge oder der Erhalt von Subventionen)

und dem Rechtsmissbrauchsverbot (etwa durch die Wahl entlegener und die Rechtsdurchsetzung von einfachen Gläubigerforderungen übermässig erschwerender Sitze)
als Schranken sind v.a. folgende Elemente zu beachten: Juristische Personen müssen an ihrem Satzungssitz über eine feste Zustelladresse verfügen, an welcher sie erreicht werden können, wobei ein Briefkasten (der auch effektiv gewährleistet, dass eine natürliche Person Mitteilungen für die juristische Person entgegennehmen kann) ausreichend ist.
Weiter müssen sich juristische Personen den einmal gewählten Sitz im Umgang mit Drittpersonen entgegenhalten lassen (etwa im Rahmen von der Einleitung von Betreibungen oder Prozessen).

8 Die eigentliche Bestimmung des Ortes des Sitzes erfolgt regelmässig durch die statutarische Nennung einer schweizerischen politische Gemeinde (Art. 117 Abs. 1 HRegV), in welcher die feste Zustelladresse eine effektive Erreichbarkeit gewährleistet (vgl. oben N. 7).

Weil der Sitz von Vereinen und Stiftungen – anders als jener von Körperschaften des OR – nicht statutarisch örtlich festgelegt werden muss, reicht eine Anknüpfung an ein objektiv bestimmbares Kriterium aus. Somit ist bei diesen juristischen Personen auch die Bestimmung eines fliegenden bzw. alternierenden Sitzes («siège errant») zulässig, solange er objektiv bestimmbar bleibt.
Oft genannt wird in diesem Zusammenhang etwa der Wohnsitz der jeweiligen Vorstandsvorsitzenden oder Stiftungsratspräsidentin.
Weiter ist es Vereinen und Stiftungen möglich, in den Statuten eine Delegation der Sitzbestimmung vorzusehen und diese zugunsten des Vorstandes (Vorstandsbeschluss) oder des Stiftungsrates (Stiftungsratsbeschluss oder Stiftungsreglement) zu delegieren.
Dies ermöglicht eine Flexibilisierung gegenüber dem statutarischen Sitz, welcher – vor allem bei Stiftungen
– nur erschwert abänderbar ist.

C. Gesetzliche Sitzbestimmung

9 Weil die Sitzbestimmung bei den Körperschaften des OR zum zwingenden Mindestinhalt der Statuten gehört (Art. 626 Ziff. 1, Art. 764 Abs. 2, Art. 776 Ziff. 1, Art. 832 Ziff. 1 OR

), kann Art. 56 ZGB nur im verbleibenden Bereich der juristischen Personen des ZGB eine Wirkung entfalten. Für Vereine und Stiftungen formuliert das ZGB nämlich keine Pflicht zur statutarischen Sitzbestimmung.
Fehlt eine solche, befindet sich der Sitz «an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird» (sog. tatsächlicher Sitz). Normativ wird so sichergestellt, dass auch Vereine und Stiftungen immer über einen Sitz verfügen.

10 Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser objektiven Anknüpfung scheiden sich die Geister in der Doktrin: Während eine Lehrmeinung davon ausgeht, dass der Ort des tatsächlichen Verwaltungszentrums gemeint sei,

ist nach einer abweichenden Auffassung auf den Ort abzustellen, an dem die entscheidenden Weisungen erteilt werden.
Das Bundesgericht hingegen folgt einem pragmatischen Ansatz, der wohl auch als «vermittelnd» bezeichnet werden kann: Danach ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung derjenige, an dem die in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zwecks dienenden Handlungen vorgenommen werden; sind diese Leitungshandlungen nicht örtlich an einem einzelnen Anknüpfungspunkt konzentriert, ist auf den Handlungsschwerpunkt abzustellen (abgestellt wird dabei etwa an den Ort, an welchem die juristische Person ihre Verträge abschliesst; an die Nennung von entsprechenden c/o-Adressen in der Korrespondenz der juristischen Person, die auf einen bestimmten Handlungsort hinweisen; sowie im Handelsbereich auf die Handelsmengen, die über einen bestimmten Ort abgewickelt werden).
Auch dies bedingt naturgemäss eine Einzelfallbetrachtung.

IV. Rechtliche Bedeutung des Sitzes

A. Behördenzuständigkeit

11 Als allgemeine Faustregel gilt, dass die örtliche Behördenzuständigkeit dem Sitz der juristischen Person folgt. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut und ist wie folgt zu präzisieren:

  • Handelsregisterbehörden: Juristische Personen sind ins Handelsregister des Sitzortes einzutragen.

    Entscheidend sind einerseits die politische Gemeinde (Art. 117 HRegV),
    und andererseits das Rechtsdomizil (Art. 2 lit. b HRegV) als Zustelladresse. Fehlt ein Rechtsdomizil, greifen die Rechtsfolgen von Art. 152 HRegV. Das Handelsregisteramt setzt der juristischen Person dabei eine Frist mit der Aufforderung, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist (Abs. 1). Die Aufforderung enthält zudem einen Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird (Abs. 2).

  • Gerichtsbehörden: Grundsätzlich sind für Klagen gegen juristische Personen die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser – auf der Garantie des Wohnsitzgerichts beruhende

    – Grundsatz wird indes durch eine Vielzahl von Ausnahmen relativiert (vgl. Art. 12 ff. ZPO). Vgl. weiter im international-privatrechtlichen Kontext Art. 151 Abs. 1 IPRG, welche für gesellschaftsrechtliche Klagen eine Gerichtszuständigkeit am Sitz der Gesellschaft begründet, und Art. 165 IPRG zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über gesellschaftsrechtliche Ansprüche.

  • Betreibungs- und Konkursbehörden: Der ordentliche Betreibungsort von im Handelsregister eingetragener juristischer Personen ist ihr (zivilrechtlicher) Sitz, jener von nicht im Handelsregister eingetragener juristischer Personen ist der Hauptsitz ihrer Verwaltung (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Es ist zu beachten, dass nicht jeder Betreibungsort zugleich auch einen Konkursort begründet; neben dem ordentlichen Betreibungsort kommen für juristische Personen insb. in Betracht: der Ort der Geschäftsniederlassung eines im Ausland domizilierten Schuldners (Art. 50 Abs. 1 SchKG), der Ort des Vermögens bei einem Hilfskonkurs (Art. 166 ff. IPRG).

  • Eigentumsvorbehalt: Ein Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB muss am Sitz der juristischen Person in einem vom Betreibungsamt zu führenden öffentlichen Register eingetragen werden, damit er wirksam ist.

  • Steuerbehörden: Der Sitz hat im Steuerrecht eine eingeschränkte Bedeutung. Zunächst ist zu beachten, dass der steuerliche Sitzbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen übereinstimmt.

    Weiter begründet die «persönliche Zugehörigkeit» zwar grundsätzlich eine Steuerpflicht nach Bundesrecht oder kantonalem Recht (vgl. etwa Art. 20 Abs. 1 StHG; § 55 StG/ZH; § 62 StG/AG), doch stellt das Steuerrecht häufig auf wirtschaftliche Gesichtspunkte ab, weshalb ein blosses Briefkastendomizil noch keinen steuerrechtlich relevanten Sitz zu begründen vermag, wenn die tatsächliche Geschäftstätigkeit an einem anderen Ort erfolgt.

  • Weitere Behörden und insb. Aufsichtsbehörden: Als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit von Aufsichtsbehörden ist der Sitz vor allem im Sozialversicherungsrecht von Bedeutung (vgl. Art. 61 Abs. 1 BVG für Vorsorgeeinrichtungen allgemein; Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 ZGB für Personalfürsorgestiftungen). Bei gewöhnlichen Stiftungen ist der Sitz hingegen für die Begründung der Aufsicht nicht allein entscheidend, sondern der Wirkungskreis;

    so ist bei schweizweit oder international tätigen Stiftungen stets die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) die Aufsichtsbehörde.

B. Weitere Aspekte

12 Der Sitz kann auch für das Firmenrecht von Bedeutung sein. Grundsätzlich dürfen geographische Bezeichnungen, wie Namen von Bergen, Pässen, Flüssen, Seen oder Meeren, zwar frei verwendet werden.

Weil das Durchschnittspublikum Gemeindebezeichnungen und andere Ortsangaben aber als Hinweis auf den Sitz der juristischen Person auffasse, sind bundesgerichtliche Rechtsprechung, Handelsregisterpraxis und die Lehre der einhelligen Auffassung, die Angabe des Namens einer politischen Gemeinde (oder einer Ortschaft innerhalb derselben) als Firmenbestandteil zulässig sei, wenn dies dem tatsächlichen Sitz der fraglichen Rechtseinheit entspreche.
Dies ist v.a. im Hinblick auf das Wahrheitsgebot von Art. 944 OR zu beachten, nach dem eine irreführende Firma ggf. gar lauterkeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

V. Sitzverlegung

A. Sitzverlegung im Inland

13 Ein notwendiges Korrelat der freien statutarischen Wahl des Sitzes ist, dass inländische Sitzverlegungen im Grundsatz stets zulässig sein müssen. Eine gewichtige Ausnahme bilden beaufsichtigte Stiftungen, wenn der Sitz statutarisch festgelegt wurde: In diesem Falle bedarf es regelmässig einer Organisationsänderung nach Art. 85 ff. ZGB, die eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde erfordern kann.

14 Handelsregisterrechtlich gilt Art. 123 Abs. 1 HRegV, wonach eine Rechtseinheit sich am neuen Sitz zur Eintragung anmelden muss, wenn sie ihren Sitz in einen anderen als den bisherigen Registerbezirk verlegt. Das Anmeldungs- und Eintragungsverfahren ist sodann in Art. 123 Abs. 2–6, Art. 124 ff. HRegV geregelt. Bei eintragungspflichtigen Sitzverlegungen (etwa bei einer Aktiengesellschaft, vgl. Art. 647 OR) richtet sich die Wirksamkeit nach Art. 936a Abs. 1 OR. Nicht eintragungspflichtige Sitzverlegungen (etwa von gewissen Vereinen

) werden im Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung verbindlich.

15 Vorbehältlich gewisser Ausnahmen – genannt seien die Fixierung des Betreibungsortes nach Art. 53 SchKG

und die perpetuatio fori bei Rechtshängigkeit nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO – begründet die Verlegung des Sitzes die prinzipielle Zuständigkeit der Behörden am neuen Sitzort.

16 Schliesslich richten sich Sitzwechsel aufgrund von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen nach den Bestimmungen des FusG.

B. Sitzverlegung mit Auslandbezug

1. Der Sitz von juristischen Personen im Schweizer Internationalen Privatrecht

17 Im Internationalen Privatrecht wird nicht an den Terminus der «juristischen Person», sondern an jenen der «Gesellschaft» angeknüpft. Darunter sind gemäss Art. 150 Abs. 1 IPRG sowohl organisierte Personenzusammenschlüsse als auch organisierte Vermögenseinheiten zu verstehen. Wenngleich damit die Definition von Art. 52 Abs. 1 ZGB evoziert wird, wird in der international-privatrechtlichen Umschreibung keine Rechtspersönlichkeit vorausgesetzt. Mit anderen Worten vermag die international-privatrechtliche Umschreibung mehr Gebilde zu umfassen als jene des ZGB.

18 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IPRG gilt der Sitz von Gesellschaften und Trusts als «Wohnsitz». Dabei ist unter Sitz einer Gesellschaft der in den Statuten einer juristischen Person oder im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft bezeichnete Ort zu verstehen. Subsidiär gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung als Sitz. Somit spiegelt das IPRG die Regelung von Art. 56 ZGB.

Der statutarische Sitz unterliegt allerdings im Hinblick auf Zuständigkeitsfragen einem Fiktionsvorbehalt.

19 Zur Zuständigkeit im Bereich des IPRG vgl. oben N. 11. Das international-privatrechtlich auf Gesellschaften anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 154 IPRG: Nach dessen Abs. 1 wird das Personalstatut anhand der Inkorporations- oder Gründungstheorie bestimmt, d.h. die Gesellschaft ist unabhängig von ihrem gegenwärtigen Verwaltungssitz dem Recht unterstellt, nach dessen Vorschriften sie gegründet und organisiert wurde.

Wenn dieser Staat indessen keine solche Registrierungs- oder Publizitätsvorschriften kennt oder die Gesellschaft sie nicht befolgt, greift subsidiär Abs. 2, wonach das auf die Gesellschaft anwendbare Recht jenes des Staates ist, in dem sie tatsächlich verwaltet wird (sog. Sitztheorie).

2. Sitzverlegung nach Schweizer Internationalem Privatrecht

a. Vorbemerkung zur Terminologie

20 Für die Ein- oder Auswanderung einer schweizerischen Gesellschaft bedarf es aus Perspektive des Schweizer Internationalen Privatrechts stets eines eigentlichen «Rechtswechsels», weil aufgrund der in der Schweiz vorherrschenden Gründungstheorie der reine «Sitzwechsel», verstanden als schlichte Verlegung des Verwaltungssitzes, keine Auswirkung auf das Gesellschaftsstatut hat.

b. Verlegung aus dem Ausland in die Schweiz

21 Die Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft in die Schweiz wird in Art. 161 f. IPRG geregelt. Nach Art. 161 Abs. 1 IPRG kann sich eine ausländische Gesellschaft ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländische Recht (sog. Emigrationsstatut) es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform (aufgrund des Grundsatzes der Formenfixierung) möglich ist. Ratio legis dieser Vorschrift ist eine möglichst weitgehende Übernahmemöglichkeit eines Personalstatuts gemäss der Gründungstheorie.

22 Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU ist insbesondere auch der (eingeschränkte) Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 54 AEUV) auf Gesellschaften zu beachten, welcher aber vom EuGH sukzessive erweitert worden ist.

c. Verlegung aus der Schweiz ins Ausland

23 Spiegelbildlich zu Art. 161 Abs. 1 IPRG sieht Art. 163 Abs. 1 IPRG die Möglichkeit eines formellen Rechtswechsels aus der Schweiz heraus vor: Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht (Art. 163 Abs. 1 IPRG).

d. Immigrations- und Emigrationsfusion

24 Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass sich grenzüberschreitende Sitzverlegungen auch aus Fusionstatbeständen ergeben können, welche jeweils als Absorptions- oder Kombinationsfusionen möglich sind (Art. 163a f. IPRG).

Literaturverzeichnis

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Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA), Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2021, abrufbar unter https://ehra.fenceit.ch/wp-content/uploads/sites/54/Weisung-fuer-die-Pruefung-von-Firmen-und-Namen-vom-1.-April-2021-1.pdf (zitiert als EHRA-Firmen- und Namensrechtsweisung).

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Gutzwiller Max, Verbandspersonen, Grundsätzliches, in: Gutzwiller Max (Hrsg.), Schweizerisches Privatrecht, II Band, Einleitung und Personenrecht, Basel et al. 1967.

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Jakob Dominique, Time to say goodbye – Die Auswanderung von Schweizer Familienstiftungen aus stiftungsrechtlicher und internationalprivatrechtlicher Perspektive, in: Grolimund Pascal/Koller Alfred/Loacker Leander D./Portmann Wolfgang (Hrsg.), Festschrift für Anton K. Schnyder, Zürich et al. 2018, S. 171 ff.

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Kunz Peter V./Rodriguez Rodrigo, Kommentierungen zu Art. 163, 163a und 163b IPRG, in: Grolimund Pascal/Loacker Leander D./Schnyder Anton K. (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021 (zit. BSK-Kunz/Rodriguez).

Meier-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018.

Meisterhans Clemens/Gwelessiani Michael, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., Zürich 2021.

Pedrazzini Mario/Oberholzer Niklaus, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993.

Reitze Christophe, Kommentierung zu Art. 56 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK-Reitez).

Riemer Hans Michael, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60–89bis ZGB) mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB), Bern 2012 (zit. BSK-Riemer).

Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Die juristischen Personen, Allgemeine Bestimmungen, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 52–59 ZGB, 3. Aufl., Bern 1993 (zit. BK-Riemer).

Schmid Ernst F., Kommentierung zu Art. 53 SchKG, in: Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lorandi Franco (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021 (BSK-Schmid).

Siffert Rino, Berner Kommentar, Die Geschäftsfirmen, Art. 944–956 OR, Bern 2017 (zit. BK-Siffert).

Weber Rolf H., Einleitung und Personenrecht, in: Tercier Pierre (Hrsg.), Schweizerisches Privatrecht, II Band, 4. Teilband, Basel 1998.

Xoudis Julia, Kommentierung zu Art. 56 ZGB, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010 (zit. CR-Xoudis).

Fussnoten

  • Statt vieler BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 1; KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 1; BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 1; Weber, S. 136 m.w.H.; CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 1.
  • KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 1; BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 2 f.
  • BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 2; KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 1; BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 8 f.; Weber, S. 136 m.w.H.; CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 2 f. Zur Einheit des Sitzes vgl. bereits BGE 53 I 124; zu den historisch und politisch bedingten Ausnahmen (UBS; Nestlé) vgl. Gutzwiller, S. 501 Fn. 96.
  • Vgl. BGer 4C.373/2004 vom 27.1.2005 E. 2; BGE 117 II 85 E. 4a; 108 II 122 E. 1; BGE 103 II 199 E. 3a; dazu BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 20. Vgl. ferner Botschaft 2015, S. 3641.
  • Durch die fehlende rechtliche Selbständigkeit sind Zweigniederlassungen von Tochtergesellschaften zu unterscheiden. Terminologisch sei angemerkt, dass der französische Begriff für Tochtergesellschaften («filiale») nicht zu verwechseln ist mit dem deutschen umgangssprachlichen Begriff «Filiale», welch Letzterer i.d.R. Zweigniederlassungen bezeichnet.
  • BGE 117 II 85 E. 4a; vgl. ferner BGer 4C.373/2004 vom 27.1.2005 E. 2.2 m.w.H.
  • Vgl. in diesem Sinne auch BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 20; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 24 N. 11.
  • Weber, S. 136; BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 3. Ferner BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 11 f.
  • Vgl. die umfangreichen w.H. in BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 11 f.; Weber, S. 138 f.
  • KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 2; ferner Weber, S. 139 f.
  • Weber, S. 138 m.w.H. Vgl. zum (nicht bestehenden) Recht auf Niederlassungsfähigkeit von juristischen Personen auch BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 17.
  • BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 11 f.; Weber, S. 138 f.
  • BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 13; Weber, S. 139.
  • BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 8; BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 12 m.w.H. auf ältere Rechtsprechung; Weber, S. 138 f.
  • KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 2.
  • BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 8; BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 11. Exemplarisch im Rahmen des Eigentumsvorbehalts BGE 106 II 320.
  • BGE 94 I 562 E. 4. Ferner BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 14; BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 7.
  • KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 3; BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 15.
  • KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 3. Ferner BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 5; BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 15.
  • Zur Zulässigkeit BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 17.
  • Je nach Behördenpraxis sind die Anforderungen verschieden, wobei die meisten Aufsichtsbehörden Statutenänderungen aufgrund von Sitzverlegungen Hand bieten. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA etwa subsumiert Sitzänderungen praxisgemäss unter Art. 86b ZGB, weshalb Änderungen – einmal abgesehen vom administrativen Aufwand und den anfallenden Gebühren – relativ einfach vorzunehmen sind.
  • Da sich die Bestimmungen für die SICAV, die KKK und die SICAF an den Bestimmungen zur AG orientieren (vgl. z.B. Art. 37 Abs. 1 [Gründung einer SICAV], Art. 99 [subsidiäre Anwendbarkeit des OR auf KKK], Art. 112 [subsidiäre Anwendbarkeit des OR auf SICAF] KAG), ist es kaum erstaunlich, dass auch bei diesen Gebilden der Sitz zum zwingenden Statuteninhalt gehört (Art. 43 Abs. 1 lit. a [SICAV], Art. 102 Abs. 1 lit. a [KKK] KAG). Erwähnt sei in Parenthese, dass die gesetzliche Konzeption der KKK durch die Wahlfreiheit des Sitzes in den Statuten somit vom Konzept der allgemeinen Kommanditgesellschaft des OR abweicht, in welcher zwingend der Ort der tatsächlichen Ausübung der Geschäftstätigkeit als Sitz ins Handelsregister einzutragen ist (vgl. Art. 596 OR).
  • Statt vieler BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 5 f.; KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 3.
  • BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 4. Dazu auch BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 8.
  • BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 19 («nach Massgabe ihres Verwaltungszentrums, nicht nach ihrer Leitungsebene») m.H. auf die ältere Literatur; SHK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 4; Weber, S. 140, m.H. darauf, dass der Ort der Aktivitätenentfaltung leichter feststellbar und nur schwer kurzfristig abänderbar sei. KUKO-Jakob, Art. 56 ZGB N. 3, weist zwar auf das «tatsächliche Verwaltungszentrum» hin, greift aber zugleich das Kriterium des «Schwerpunkts der Leitungshandlung» auf.
  • So Gutzwiller, S. 500 m.w.H.; Pedrazzini/Oberholzer, S. 221.
  • BGE 50 I 100 E. 2. Es ist auch vom «principe de prépondérance» die Rede, vgl. auch das im steuerrechtlichen Kontext ergangene Urteil BGer 2A.321/2003 vom 4.12.2003 E. 3.
  • Aufzählung angelehnt an jene von BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 20 ff.; SHK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 11; Weber, S. 145 f.; CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 14.
  • Vgl. ausdrücklich Art. 640, 778, 835 OR. Die Bestimmung der innerkantonalen Organisation obliegt den Kantonen (Art. 928 OR; Art. 3 HRegV). Diese können Handelsregisterbezirke definieren oder das Handelsregister kantonsübergreifend führen.
  • Meisterhans/Gwelessiani-Praxiskommentar HRegV, N. 495 (mit dem Hinweis, dass im Tagesregister nicht die Ortschaft, sondern die politische Gemeinde einzutragen ist).
  • Hierauf können sich auch juristische Personen berufen, vgl. BGE 102 Ia 406 E. 2a; dazu Weber, S. 145 (unter Art. 59 aBV); weiter Biaggini, Art. 30 BV N. 2.
  • BGE 106 II 320 E. 2; ferner CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 14.
  • CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 14.
  • SHK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 11.
  • BK-Siffert, Art. 955 OR N. 31; ferner EHRA-Firmen- und Namensrechtsweisung, N. 19, mit den Beispielen «Gurten AG», «Monte Generoso GmbH», «Lake Victoria AG», «Pacific AG».
  • BGE 113 II 179 E. 2; BGE 94 I 566 E. 4 (Hinweis auf das durchschnittliche Verständnis); EHRA-Firmen- und Namensrechtsweisung, N. 20; dazu BK-Siffert, Art. 955 OR N. 32 m.w.N.
  • Weber, S. 146.
  • BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 11; Jakob, Art. 56 ZGB N. 4; Weber, S. 141. BK-Riemer, Art. 56 ZGB N. 30 und CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 11, gehen davon aus, dass es sich hierbei stets um eine «unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde» handeln dürfte. Grüninger, S. 120, geht hingegen stets von einer Organisationsänderung nach Art. 85 ZGB aus. Nach hier vertretener Ansicht muss dahingegen in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden, ob es sich um eine wesentliche oder eine unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde handelt; weiterführend zur Einzelfallmässigkeit der Abgrenzung auch KUKO-Jakob, Art. 86b ZGB N. 3. Wie bereits in Fn. 21 erwähnt, geht die ESA in diesem Bereich ebenfalls regelmässig von Änderungen i.S.v. Art. 86b ZGB aus.
  • Vereine sind zum Handelsregistereintrag verpflichtet, wenn sie einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (Art. 52 Abs. 2 ZGB), für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), revisionspflichtig sind (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), und Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).
  • Weber, S. 141; CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 11.
  • In der Konkursbetreibung tritt die Fixierung des Betreibungsorts nach der Konkursandrohung ein. Hinsichtlich des exakten Zeitpunkts gehen die Meinungen indes auseinander; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS 130003 vom 4.2.2013 (Bejahung der Fixierungswirkung bei Zustellung der Konkursandrohung am gleichen Tag, aber vier Stunden vor der rechtswirksamen Löschung der Sitzverlegung); BGE 134 III 417 E. 4 (Massgeblichkeit des Tages des Tagebucheintrags und nicht der Uhrzeit); zum Ganzen s. BSK-Schmid, Art. 53 SchKG N. 1 f.
  • Vgl. auch Weber, S. 141; CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 11.
  • Vgl. etwa Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 37 lit. a, Art. 60 lit. a, Art. 79 Abs. 2 lit. a, Art. 90 Abs. 2 lit. a FusG. Dazu CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 12.
  • BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 23; Weber, S. 142.
  • Vgl. auch BSK-Eberhard/von Planta, Art. 21 IPRG N. 5.
  • BSK-Eberhard/von Planta, Art. 21 IPRG N. 6 m.w.H.
  • BGE 117 II 494 E. 4; dazu statt vieler BSK-Eberhard/von Planta, Art. 154 IPRG N. 3; BSK-Reitze, Art. 56 ZGB N. 26.
  • Statt vieler BSK-Eberhard/von Planta, Art. 154 IPRG N. 2. Während sich das Gründungsprinzip in der EU nach und nach durchgesetzt hat, wendet der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) gegenüber (EU- und EWR-) Drittstaaten die Sitztheorie an, vgl. die Hinweise in Jakob, MüHB, § 119 N. 7 in fine.
  • Vgl. eingehend Jakob, S. 175 f.
  • Weber, S. 143.
  • KUKO-Jakob, Art. 56 N. 4; Jakob, MüHB, § 199 N. 7. Vgl. die Entscheide des EuGH: EuGH Daily Mail, C-81/87, ECLI:EU:C:1988:456, 27.9.1988, EuGH Centros, C-212/97, ECLI:EU:C:1999:126, 9.3.1999, EuGH Überseering, C-208/00, ECLI:EU:C:2002:632, 5.11.2002, EuGH Inspire Art, C-167/01, ECLI:EU:C:2003:512, 30.9.2003, EuGH (Grosse Kammer), Sevic Systems AG, C-411/03, ECLI:EU:C:2005:762, 13.12.2005. Eingehend zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Stiftungen mit Schweiz-Bezug vgl. Grüninger, S. 122 ff.
  • CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 13. Eingehend dazu etwa BSK-Kunz/Rodriguez, Art. 163 IPRG N. 1 ff.; Jakob, S. 178 ff. (mit Blick auf Stiftungen).
  • CR-Xoudis, Art. 56 ZGB N. 13. Eingehend dazu etwa BSK-Kunz/Rodriguez, Art. 163a und Art. 163b IPRG N. 1 ff.

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