Eine Kommentierung von Danielle Schneider / Carl Jauslin
Herausgegeben von Thomas Steiner / Anne-Sophie Morand / Daniel Hürlimann
Art. 72a Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten
Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.
In Kürze
Mit der Totalrevision des DSG wird die Bundesversammlung zum Wahlorgan und zur Arbeitgeberin der oder des Beauftragten. Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die neuen Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten kommen erst nach der erstmaligen Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung zur Anwendung. Nach dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts am 1. September 2023 gilt daher das bisherige Recht für das Arbeitsverhältnis bis zur Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung weiter.
I. Allgemeines
1 Mit der Totalrevision des DSG wird die Bundesversammlung zum Wahlorgan und zur Arbeitgeberin der oder des Beauftragten. Sie ist deshalb für die Regelung deren bzw. dessen Arbeitsverhältnisses zuständig (vgl. Art. 43 Abs. 3bis DSG). Im Rahmen der parlamentarischen Initiative SPK-N 21.443
II. Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten
2 Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer bzw. seiner Amtsdauer unterstehen noch bis zum Ende der Legislaturperiode, in welcher das DSG in Kraft tritt, dem bisherigen Recht (Art. 72 Abs. 1 DSG). Erst wenn die oder der Beauftragte durch die Vereinigte Bundesversammlung gewählt wird, kann sich ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis nach dem neuen Recht richten. Art. 72a DSG sieht deshalb vor, dass für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, das bisherige Recht gilt.
3 Das heisst: Nach dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts am 1. September 2023 gilt für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten bis zur erstmaligen Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung das bisherige Recht weiter. Danach gelangen die totalrevidierten bzw. neugeschaffenen Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten zur Anwendung.
Die vertretene Auffassung widerspiegelt die persönliche Meinung der Autorenschaft und bindet nicht das Bundesamt für Justiz.
Materialienverzeichnis
Bericht der SPK-N vom 27.1.2022 zur parlamentarischen Initiative 21.443 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten» (BBl 2022 S. 345).
Fussnoten
- Parlamentarische Initiative SPK-N 21.443 vom 15.4.2021 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten».
- Verordnung der Bundesversammlung vom 17.6.2022 über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (SR 235.171.1).
- Bericht der SPK-N, S. 9.
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