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Kommentierung zu
Art. 239 ZPO

Eine Kommentierung von Philip Carr / Tobias Aggteleky

Herausgegeben von Lorenz Droese

defriten

I. Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

1 Art. 239 ZPO regelt die Modalitäten der Eröffnung von Entscheiden. Dazu gehören namentlich die Form der Eröffnung sowie die Frage, ob, wann und wie Entscheide begründet werden müssen.

2 Art. 239 ZPO gilt für erstinstanzliche Entscheide, die im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren ergehen.

Auch Entscheide, die in familienrechtlichen Verfahren (namentlich dem Scheidungsverfahren)
ergehen, sind von der Norm erfasst. Auf Rechtsmittelentscheide findet sie grundsätzlich keine Anwendung, zumal die ZPO vorschreibt, dass Entscheide der Berufungs- und Beschwerdeinstanzen stets mit schriftlicher Begründung zu eröffnen sind (Art. 318 Abs. 2 ZPO und Art. 327 Abs. 5 ZPO).
Auch Entscheide, die nach Gutheissung eines Revisionsgesuchs neu gefällt werden, sind schriftlich begründet zu eröffnen (Art. 333 Abs. 3 ZPO).
Selbiges gilt für Entscheide einziger kantonaler Instanzen gemäss Art. 5-8 ZPO.
Die Eröffnung bundesgerichtlicher Entscheide richtet sich nach Art. 60 BGG.

3 Was die Art der Entscheide betrifft, so ist Art. 239 ZPO einzig auf die im 5. Kapitel der ZPO geregelten Entscheide anwendbar, d.h. auf Endentscheide, auf Teilentscheide, auf Zwischenentscheide und auf Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.

4 Der Endentscheid führt zu einer Beendigung des Prozesses vor der jeweiligen Instanz durch einen Sach- oder Nichteintretensentscheid (Art. 236 ZPO). Als Endentscheid gilt deshalb auch der in der ZPO nicht ausdrücklich geregelte Teilentscheid, mit dem das Gericht bei objektiver oder subjektiver Klagenhäufung über einen Teil der Rechtsbegehren urteilt.

Einen Zwischenentscheid kann das Gericht treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 ZPO).

5 Demgegenüber ist Art. 239 ZPO nicht einschlägig für prozessleitende Verfügungen und «andere erstinstanzliche Entscheide» (vgl. Art. 319 lit. b ZPO).

Daraus folgt freilich nicht, dass derartige gerichtliche Anordnungen nie begründet werden müssten; vielmehr kann sich eine Begründungspflicht im Einzelfall auch direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben.

6 Beim Abschreibungsbeschluss infolge Vergleichs, Klageanerkennung oder Klagerückzugs gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt,

da diese Entscheidsurrogate den Prozess unmittelbar beenden.
Der Abschreibungsbeschluss sollte gleichwohl den Grund der Abschreibung (Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug) nennen, muss darüber hinaus aber nicht begründet werden.
Anders verhält es sich mit der Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen gemäss Art. 242 ZPO. Während das Verfahren in den Fällen von Art. 241 ZPO von Gesetzes wegen endet, setzt die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen eine dahingehende gerichtliche Feststellung voraus. Diese Feststellung ist zumindest summarisch zu begründen,
wobei die Begründung nach Massgabe von Art. 239 ZPO auf Verlangen einer Partei nachgeliefert werden kann.

7 Grundsätzlich ebenfalls zu begründen ist der Entscheid über die Prozesskosten (Art. 104 f. ZPO).

Auch hier richten sich die Modalitäten nach Art. 239 ZPO. Aus der Begründung sollte hervorgehen, von welchen Verteilungsgrundsätzen das Gericht ausgegangen ist.
Die Begründung kann knapp ausfallen, wenn die Verteilung nach dem Unterliegerprinzip erfolgt (vgl. Art. 106 ZPO).

8 Keiner Begründung bedarf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Entscheid über die Höhe der Prozesskosten, solange das Gericht den tariflichen Rahmen einhält und die Parteien keine aussergewöhnlichen Umstände vorbringen.

Eine Ausnahme hiervon bildet der Fall, dass das Gericht die Parteientschädigung abweichend von einer eingereichten Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt; ein solcher Entscheid ist zu begründen.
Das Einreichen einer Kostennote kann mithin die Anforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich des Kostenentscheids erhöhen.
Diese Rechtsprechung gilt indes nur, wenn das Gericht am Ende des Hauptsacheverfahrens über die Kostenfolgen entscheidet. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen den eigentlichen Verfahrensgegenstand bilden.

9 Nach hier vertretener Auffassung ist die Bemessung der Prozesskosten auch bei Einhaltung des tariflichen Rahmens zu begründen, wenn der einschlägige Tarif dem Gericht einen Ermessensspielraum von einer gewissen Tragweite einräumt. Während die tariflichen Grenzen etwa bei Entscheiden in betreibungsrechtlichen Summarsachen relativ eng gesteckt sind,

gestehen die kantonalen Tarife den Gerichten gerade bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit hohem Streitwert regelmässig ein erhebliches Ermessen zu. In welchen Fällen eine Begründung angezeigt ist, lässt sich nur schwer in allgemeiner Form umschreiben. Eine kurze Begründung des Kostenentscheids ist ungeachtet der Höhe der Prozesskosten zu empfehlen. Wird ein Entscheid direkt oder auf Verlangen einer Partei (Art. 239 Abs. 2 ZPO) schriftlich begründet, sollte unseres Erachtens jedenfalls eine Festlegung der Prozesskosten ab einem mittleren vierstelligen Betrag unter Nennung der tariflichen Grundlagen, einschliesslich der zur Anwendung gebrachten Zuschläge und Ermässigungen, begründet werden. Andernfalls ist den Parteien eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheids kaum möglich.

10 Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 110 ZPO die selbstständige Anfechtung des Kostenentscheids mittels Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Aus diesem Grund ist der Kostenentscheid nach Massgabe der vorgenannten Grundsätze auch dann zu begründen, wenn der restliche Teil des Entscheids keiner Begründungspflicht unterliegt, was namentlich beim Abschreibungsentscheid gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO zutrifft. Der im Abschreibungsentscheid enthaltene Kostenentscheid kann zunächst im Dispositiv eröffnet werden, ist aber auf Verlangen einer Partei innert der Zehntagesfrist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO schriftlich zu begründen.

11 Von Art. 239 ZPO erfasst sind ferner Entscheide, welche die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– fällen kann (Art. 212 ZPO).

Die Begründung von durch die Schlichtungsbehörde unterbreiteten Urteilsvorschlägen ist freiwillig (Art. 210 Abs. 2 ZPO).
Klagebewilligungen stellen keine Entscheide dar und bedürfen keiner Begründung. Die in der Klagebewilligung enthaltene Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) hat indes Entscheidcharakter und kann mittels Kostenbeschwerde angefochten werden.
Die Kostenentscheide der Schlichtungsbehörden unterliegen in der Regel engen tariflichen Grenzen, weshalb eine Begründung des Kostenentscheides meistens nicht zwingend erscheint.
Es spricht jedoch nichts dagegen, den Parteien in diesen Fällen in Anwendung von Art. 239 ZPO eine Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung des Kostenentscheids zu setzen.

II. Eröffnung und Begründung des Entscheids

A. Eröffnung

12 Mit der «Eröffnung» des Entscheids ist seine Mitteilung an die Parteien gemeint,

was insbesondere aus dem französischen und italienischen Wortlaut hervorgeht («communication» bzw. «notificazione»).
Der Entscheid wird mit seiner Mitteilung an die Parteien rechtlich existent und entfaltet erst ab diesem Zeitpunkt Bindungswirkung.
Eine nachträgliche Abänderung des Entscheids durch das Gericht ist ausgeschlossen (vorbehältlich einer Wiederherstellung, Erläuterung oder Berichtigung).
Mit der Eröffnung des Entscheids beginnen auch die durch ihn ausgelösten Fristen zu laufen.

13 Als gehörig eröffnet gilt nur ein Entscheid, der alle in Art. 238 ZPO genannten Elemente enthält.

Die Mitteilung des Entscheids hat in einer Form gemäss Art. 138 ZPO (physische Zustellung), Art. 139 ZPO (elektronische Zustellung) oder Art. 141 ZPO (öffentliche Bekanntmachung) zu erfolgen.
Die Übergabe des Entscheids an der Hauptverhandlung gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO stellt eine eigenständige Eröffnungsform dar.

14 Einer Partei darf aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen. Grundsätzlich führt die mangelhafte Eröffnung zur Anfechtbarkeit und nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Entscheids.

Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.
Ist dies nicht der Fall, bleibt der Eröffnungsmangel folgenlos.

B. Begründung

1. Begründungspflicht und -anforderungen

15 Gemäss Art. 239 ZPO ist ein Entscheid schriftlich zu begründen, wenn es das Gericht beschliesst oder wenn es eine Partei innert zehn Tagen seit der Eröffnung verlangt. Die in Art. 239 ZPO genannte schriftliche Begründung bezieht sich dabei auf die Entscheidgründe gemäss Art. 238 lit. g ZPO. Die den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung allenfalls mitgeteilte mündliche Kurzbegründung (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO) dient im Wesentlichen der Erläuterung des Entscheids. Sie ersetzt nicht die schriftliche Begründung und hat insofern keinen hohen Anforderungen zu genügen.

16 Ausserhalb von Art. 239 ZPO kann sich eine Begründungspflicht direkt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) ergeben.

Eine solche direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht ist primär für verfahrensleitende Verfügungen und «andere erstinstanzliche Entscheide» von Relevanz, da Art. 239 ZPO auf diese Entscheidarten keine Anwendung findet. Verfahrensleitende Verfügungen und «andere erstinstanzliche Entscheide» sind beschwerdefähig, soweit es das Gesetz vorsieht oder soweit durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Würde die verfügende Erstinstanz in solchen Fällen keine Begründung liefern, wäre den Parteien eine begründete Anfechtung kaum möglich und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wäre verletzt.
Aus diesem Grund sind verfahrensleitende Verfügungen und «andere erstinstanzliche Entscheide» zumindest dann zu begründen, wenn sie (voraussichtlich) beschwerdefähig sind.

17 Auch hinsichtlich des Begründungsumfangs ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gewisse Vorgaben: Die Begründung hat grundsätzlich über die Prozessgeschichte Aufschluss zu geben, den massgeblichen Sachverhalt (einschliesslich eines allfälligen Beweisergebnisses) zu nennen und auf die Rechtsgrundlagen hinzuweisen, anhand welcher das Gericht die streitgegenständlichen Ansprüche beurteilt hat.

Eine Zusammenfassung der Parteistandpunkte ist ebenfalls in die Begründung aufzunehmen.
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Sie soll es den Parteien erlauben, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn sachgerecht anfechten zu können.

18 In der Praxis nicht selten anzutreffen sind sog. «Dass-Entscheide», deren Begründung aus einem einzigen Satz bzw. einer Aneinanderreihung diverser jeweils mit der Konjunktion «dass» eingeleiteter Nebensätze besteht («In Erwägung, dass […]»).

Derartige Begründungen gilt es zu vermeiden, da sie die Les- und Nachvollziehbarkeit erschweren können.
Das Bundesgericht hält «Dass-Entscheide» allgemein nur bei kürzeren Urteilen für zulässig.
Massgeblich bleibt aber, ob der Entscheid im konkreten Einzelfall gut verständlich ist.

2. Abgrenzung zum Dispositiv

19 Die Begründung ist insbesondere vom Dispositiv abzugrenzen, wobei es das (schriftliche) Dispositiv im Sinne von Art. 239 ZPO und das Dispositiv gemäss Art. 238 lit. d ZPO zu unterscheiden gilt:

20 Mit dem Dispositiv gemäss Art. 238 lit. d ZPO ist die Urteilsformel als notwendiger Bestandteil und eigentliches Kernstück des Entscheids gemeint.

Die Urteilsformel bringt in knapper Form das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck.
Sie hat keine Begründung zu enthalten, kann aber ausnahmsweise «im Sinne der Erwägungen» auf die Begründung verweisen, wenn eine vollständig und unmissverständliche Formulierung der Urteilsformel nicht möglich ist. Grundsätzlich hat das Dispositiv die gestellten Anträge zu widerspiegeln und auf sämtliche Anträge eine Antwort zu geben.
Die Urteilsformel muss klarstellen, was der ansprechenden Partei zugesprochen wird und was Gegenstand einer allfälligen Vollstreckung bildet.
Teil der Urteilsformel bildet auch der Kostenentscheid gemäss Art. 104 ZPO.

21 Demgegenüber erfasst das (schriftliche) Dispositiv gemäss Art. 239 ZPO nicht nur die Urteilsformel im Sinne von Art. 238 lit. d ZPO, sondern alle in Art. 238 ZPO genannten Elemente mit Ausnahme der Entscheidgründe (d.h. der Urteilsbegründung) gemäss Art. 238 lit. g ZPO.

Wird der Entscheid begründet eröffnet, ist das einschlägige Hauptrechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde zu nennen. Bei Entscheiden der letzten oder einzigen kantonalen Instanzen ist auf die Möglichkeit der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des BGG hinzuweisen.
Wird der Entscheid hingegen ohne Begründung im Dispositiv eröffnet, ist darauf hinzuweisen, dass innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangt werden kann, andernfalls ein Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde angenommen wird (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO).

III. Varianten der Entscheideröffnung (Abs. 1)

22 Der erste Absatz des Art. 239 ZPO regelt die Varianten der Eröffnung des Entscheids, die nachfolgend dargestellt werden. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 239 Abs. 1 ZPO folgen drei Varianten der Eröffnung: die Eröffnung eines begründeten Entscheids, die Eröffnung des unbegründeten Entscheids an der Hauptverhandlung sowie die Eröffnung des unbegründeten Entscheids durch Zustellung an die Parteien. Daneben haben sich in der Praxis weitere Varianten der Entscheidmitteilung herausgebildet, die nachfolgend ebenfalls diskutiert werden.

23 Das Gericht lässt sich beim Entscheid über die Eröffnungsart von verschiedenen Überlegungen leiten. So wird den Parteien in einfachen Fällen mit einer schnellen Eröffnung ohne schriftliche Begründung oft besser gedient sein.

Wenn sich die schriftliche Begründung aufwändig gestaltet, kann sich das Gericht veranlasst sehen, zur eigenen Entlastung zunächst auf eine solche zu verzichten. Umgekehrt wird das Gericht seinen Entscheid in der Tendenz direkt schriftlich begründet eröffnen, wenn bereits ein ausführlicher Urteilsentwurf vorliegt oder gerichtsseitig umfangreiche Abklärungen getroffen wurden. Eine direkte schriftliche Begründung des Entscheids kommt ferner in Betracht, wenn sich bereits im Laufe des Verfahrens abzeichnet, dass eine Partei den Entscheid anfechten wird. Das Gericht sollte sich zudem überlegen, ob die Tragweite der Rechtskraft seines Urteils klar ist, wenn dieses (nur) im Dispositiv eröffnet wird.

24 Die Wahl der Eröffnungsart obliegt allein dem Gericht. Die Parteien haben mithin keinen Anspruch darauf, dass das Gericht eine bestimmte Eröffnungsart wählt (etwa die Eröffnung im Dispositiv, um Kosten zu sparen).

Wird ein Entscheid im Dispositiv eröffnet, kann eine Partei indes eine schriftliche Begründung verlangen.

A. Eröffnung mit Begründung

25 Bei Art. 239 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Es ist dem Gericht deshalb freigestellt, den Entscheid direkt mit schriftlicher Begründung zu eröffnen.

Die Eröffnung und die Begründung des Entscheids erfolgen in diesem Fall gleichzeitig.

B. Eröffnung ohne Begründung

26 Art. 239 Abs. 1 ZPO erlaubt es dem erstinstanzlichen Gericht auch, den Parteien den Entscheid ohne schriftliche Begründung zu eröffnen, wobei das Gesetz entweder die Übergabe des Dispositivs an der Hauptverhandlung mit kurzer mündlicher Begründung oder die Zustellung des Dispositivs vorsieht.

1. Übergabe des Dispositivs mit mündlicher Kurzbegründung (lit. a)

27 Das Gericht kann den Parteien das Dispositiv anlässlich der Hauptverhandlung aushändigen und kurz mündlich begründen (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO). Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Eröffnungsform, die neben die in Art. 138 ff. ZPO geregelten Formen der Zustellung tritt.

Die Eröffnung des Entscheids an der Verhandlung setzt voraus, dass die Parteien tatsächlich anwesend sind.
Eine an der Hauptverhandlung säumige Partei darf deshalb darauf vertrauen, dass ihr der Entscheid gemäss Art. 138 ff. ZPO zugestellt wird.

28 Bei der gesetzlich vorgesehen kurzen mündlichen Begründung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift.

Ein an der Hauptverhandlung übergebenes Dispositiv gilt deshalb auch dann als eröffnet, wenn das Gericht keine mündliche Kurzbegründung abgibt. Das Gericht sollte die Möglichkeit, seinen Entscheid zu erklären, aber unbedingt wahrnehmen. Die mündliche Kurzbegründung an der Hauptverhandlung bietet eine ausgezeichnete Gelegenheit, den Parteien die Entscheidgründe in verständlicher Form zu vermitteln.
Sofern ein Widerspruch zwischen der mündlichen Kurzbegründung und einer späteren schriftlichen Begründung vorliegt, ist allein die schriftliche Begründung massgebend.

2. Zustellung des Dispositivs an die Parteien (lit. b)

29 Anstatt das Dispositiv anlässlich der Hauptverhandlung zu übergeben, kann das Gericht den Parteien den unbegründeten Entscheid auch zustellen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Es hat dabei die Formen gemäss Art. 138 ff. ZPO zu wahren.

In der Literatur wird teilweise darauf hingewiesen, das Gericht solle wenn möglich auf diese Art der Entscheideröffnung verzichten, da jede Partei das Recht habe zu wissen, weshalb sie verloren oder gewonnen habe.
Gleichwohl dürfte es sich bei der Zustellung des Dispositivs ohne Begründung in der Praxis um die häufigste Eröffnungsform handeln.

3. Zustellung des Dispositivs mit schriftlicher Kurzbegründung (Anmerkungen)

30 In der Gerichtspraxis hat sich eine weitere Form der Entscheideröffnung herausgebildet, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. So wird der den Parteien gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO im Dispositiv zugestellte Entscheid zuweilen mit einer schriftlichen Kurzbegründung bzw. Anmerkung versehen. In der Lehre wird nahezu einhellig vertreten, dass solche schriftlichen Anmerkungen im Grundsatz zulässig sind.

Derartige Anmerkungen sind nach hier vertretener Auffassung in jedem Fall sinnvoll (und teilweise sogar geboten).
Das Anbringen einer summarischen Begründung wird eine Partei eher davon abhalten, eine vollständige Begründung zu verlangen.
Es liegt offensichtlich im Interesse der Parteien, wenigstens in grober Form Aufschluss über die massgeblichen Entscheidgründe zu erhalten. Die schriftlichen Anmerkungen treten gewissermassen an die Stelle der mündlichen Kurzbegründung und haben sich in der Praxis denn auch bewährt.

31 Dennoch sind beim Verfassen von Anmerkungen gewisse Grundsätze zu beachten. So müssen die Parteien der Klarstellung halber darauf hingewiesen werden, dass die Anmerkung zum Dispositiv keine (vollständige) schriftliche Begründung des Entscheids darstellt und eine solche innert zehn Tagen verlangt werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Die Anmerkung muss sodann summarisch ausfallen und in geraffter Form die wesentliche Argumentationslinie des Gerichts zusammenfassen.
Unzulässig sind hingegen Anmerkungen, die dem Umfang und dem Inhalt nach im Wesentlichen einer vollständigen schriftlichen Begründung entsprechen. Einerseits führen derart umfangreiche Anmerkungen zu keiner wesentlichen Entlastung des Gerichts, womit ein Verzicht auf die Eröffnung des begründeten Entscheids kaum gerechtfertigt erscheint. Andererseits verschafft eine allzu ausführliche Anmerkung der unterliegenden Partei mit Blick auf die Anfechtung des Entscheids einen Vorteil, weil sie so bereits während der Frist für den Antrag auf Nachlieferung einer schriftlichen Begründung und der Zeit bis zu deren Zustellung ihre Rechtsmittelschrift verfassen kann.
Diese Ungleichbehandlung kann eine Verletzung des konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Waffengleichheit darstellen.
Wo die Grenze zwischen zulässiger Anmerkung und unzulässiger faktischer Entscheidbegründung verläuft, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Hier ist Augenmass seitens des Gerichts gefragt. Allgemein empfiehlt es sich, in der Anmerkung jeweils die Schlussfolgerungen in den Fokus zu rücken und deren Herleitung so knapp wie möglich zu halten. Gleichwohl müssen die zentralsten Überlegungen in der gebotenen Kürze ihren Platz haben. Eine Partei, die ihre wichtigsten Argumente in der Anmerkung nicht wiedererkennt, wird kaum auf eine schriftliche Begründung des Entscheids verzichten.

4. Zustellung des Dispositivs nach mündlicher Mitteilung des Entscheids

32 Ebenfalls gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist es, den Entscheid anlässlich der Hauptverhandlung (allenfalls mit Kurzbegründung) mündlich mitzuteilen, jedoch auf die Übergabe des schriftlichen Dispositivs zu verzichten und dieses stattdessen gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO zuzustellen. Ein solches Vorgehen erscheint grundsätzlich unproblematisch, wobei die bloss mündliche Mitteilung des Entscheids ohne Übergabe des Dispositivs keine förmliche Eröffnung des Entscheids darstellt. Als förmliche Eröffnung gilt in diesem Fall allein die spätere Zustellung des Dispositivs.

Selbstverständlich steht es dem Gericht frei, den Parteien nach mündlicher Mitteilung des Entscheids an der Hauptverhandlung auch direkt einen schriftlich begründeten Entscheid zuzustellen.

IV. Nachträgliche schriftliche Begründung oder Verzicht auf Anfechtung (Abs. 2)

33 Hat das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, so ist gemäss Art. 239 Abs. 2 (Satz 1) ZPO eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Die Zehntagesfrist ist gesetzlicher Natur und nicht erstreckbar.

Das Recht, eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und steht deshalb beiden Parteien zu – auch dann, wenn eine Partei vollständig obsiegt hat.
Das Verlangen einer höheren Gerichtsgebühr für die nachträgliche schriftliche Begründung ist zulässig,
wovon viele Kantone Gebrauch gemacht haben.
Nicht zulässig ist es hingegen, einer Partei einseitig höhere Kosten aufzuerlegen, wenn sie eine Begründung des Entscheids verlangt,
haben doch beide Parteien das gute Recht zu erfahren, weshalb sie verloren oder gewonnen haben.
Die Verteilung der durch die Entscheidbegründung generierten Gerichtskosten folgt also den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen (und nicht dem Verursacherprinzip).

34 Die Rechtsmittelfrist zur Einreichung einer Berufung oder einer Beschwerde beginnt erst mit Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung zu laufen (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO).

35 Erhebt eine Partei gegen einen nicht schriftlich begründeten Entscheid innert der Zehntagesfrist irrtümlich ein Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz, statt eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist das Rechtsmittel grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung an die Erstinstanz weiterzuleiten.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch nicht bundesrechtswidrig, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht auf das gegen den unbegründeten Entscheid gerichtete Rechtsmittel eintritt, sofern im unbegründet eröffneten Entscheid unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass ein Verzicht auf die Anfechtung angenommen werde, falls nicht fristgerecht eine Begründung verlangt werde.
Eine derart formalistische Auslegung von Art. 239 Abs. 2 ZPO ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aber – jedenfalls bei rechtsunkundigen Parteien – kaum zu vereinbaren.

36 Die Abweisung eines Gesuchs um schriftliche Urteilsbegründung stellt einen Endentscheid dar, der seinerseits einer Rechtsmittelbelehrung bedarf.

37 Wird innert Frist keine schriftliche Begründung verlangt, so gilt dies gemäss Art. 239 Abs. 2 (Satz 2) ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. Jedoch kann auch jene Partei, die selbst keine schriftliche Begründung verlangt hat, den Entscheid mit Berufung oder Beschwerde anfechten, wenn die andere Partei eine schriftliche Begründung verlangt hat.

Ein Revisionsgesuch bleibt auch nach einem Rechtsmittelverzicht gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO möglich, zumal es die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen erlaubt, rechtskräftige Entscheid zu korrigieren.

V. Vorbehalt des Bundesgerichtsgesetzes (Abs. 3)

38 Gemäss Art. 239 Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen des BGG über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können, vorbehalten. Der Vorbehalt bezieht sich namentlich auf Art. 112 BGG.

Diese Bestimmung sieht vor, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, den Parteien immer schriftlich begründet zu eröffnen sind (Abs. 1).
Eine mündliche Eröffnung anlässlich der Gerichtsverhandlung ist nicht ausgeschlossen, genügt für sich alleine aber nicht.
Auch eine vorgängige Eröffnung des Entscheids im Dispositiv mit Nachlieferung der schriftlichen Begründung ist zulässig.

39 Im Bereich des Zivilrechts erfasst Art. 112 BGG die Entscheide der kantonalen Berufungs- und Beschwerdeinstanzen sowie die Entscheide der einzigen kantonalen Instanzen gemäss Art. 5-8 ZPO.

Die ZPO trägt dem Vorbehalt des BGG hinsichtlich Entscheiden der kantonalen Rechtsmittelinstanzen schon insoweit Rechnung, als Berufungs- und Beschwerdeentscheide mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen sind (Art. 318 Abs. 2 ZPO und Art. 327 Abs. 5 ZPO).

40 In Bezug auf Entscheide einziger kantonaler Instanzen fehlt in der ZPO hingegen eine Bestimmung, die eine schriftliche Begründung solcher Entscheide zwingend vorsehen würde. Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 239 Abs. 1 ZPO nicht trotz des Vorbehalts von Art. 112 BGG auf Entscheide einziger kantonaler Instanzen Anwendung findet, sodass solche Entscheide nicht in jedem Fall schriftlich begründet werden müssten. Hintergrund dieser Frage bildet Art. 112 Abs. 2 BGG. Diese Bestimmung sieht vor, dass Gerichte nach Massgabe des kantonalen Rechts ihren Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen und die Parteien innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen können.

41 Nach mehrheitlich vertretener Ansicht bleibt für Art. 112 Abs. 2 BGG im Bereich des Zivilprozessrechts seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO kein Raum, weil des Zivilprozessrechts nunmehr abschliessend auf Bundesebene geregelt ist.

Nach der Mindermeinung könnte es sich bei der unterbliebenen Anpassung von Art. 112 Abs. 2 BGG an Art. 239 Abs. 1 ZPO jedoch um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Folgt man dieser Ansicht, wäre es zulässig, wenn einzige kantonale Instanzen unbegründete Entscheide eröffnen und den Parteien die Möglichkeit gegeben wird, innert 30 Tagen eine Begründung zu verlangen.
Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre jedenfalls zu begrüssen.

VI. Vollstreckbarkeit im Dispositiv eröffneter Entscheide

42 Besondere Beachtung verdient im Zusammenhang mit Art. 239 ZPO das Thema der Vollstreckbarkeit im Dispositiv eröffneter Entscheide. Die Problematik der Vollstreckbarkeit unbegründet eröffneter Entscheide rührt daher, dass die Rechtsmittelfrist gegen einen erstinstanzlichen Entscheid erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO), die Übergabe oder die Zustellung des (unbegründeten) Dispositivs aber gleichwohl eine Eröffnung des Entscheids darstellt.

Muss sich die unterliegende Partei nun eine Vollstreckung gefallen lassen (vgl. Art. 336 Abs. 1 ZPO), wenn sie noch gar kein Rechtsmittel gegen den für sie nachteiligen Entscheid einlegen kann?

43 Die Frage, ob ein im Dispositiv eröffneter Entscheid vollstreckbar ist, stellt sich nur dann, wenn dem dagegen offenstehenden Rechtsmittel nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Dies gilt für beschwerdefähige Entscheide (Art. 325 Abs. 1 ZPO) sowie für berufungsfähige Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und Gegendarstellungsbegehren (Art. 315 Abs. 4 ZPO).

44 In der Literatur und der kantonalen Praxis wird die Frage nach der Vollstreckbarkeit im Dispositiv eröffneter Entscheide unterschiedlich beantwortet. Eine Mehrheit der oberen kantonalen Instanzen

und ein Teil der Lehre
gehen davon aus, dass auch bloss im Dispositiv eröffnete Entscheide ab dem Zeitpunkt der Eröffnung vollstreckbar seien, sofern dagegen kein die Vollstreckbarkeit hemmendes Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Um sich bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, könne die unterliegende Partei in sinngemässer Anwendung von Art. 261 ff. ZPO bei der Rechtsmittelinstanz den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragen.

45 Ein anderer Teil der Lehre stellt sich hingegen auf den Standpunkt, im Dispositiv eröffnete Entscheide seien bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung oder bis zum unbenutzten Ablauf der Frist zum Verlangen einer solchen nicht vollstreckbar.

Dieser Auffassung ist auch das Obergericht Zürich, das von einer Lücke in der ZPO ausgeht und Art. 112 Abs. 2 (Satz 3) BGG analog anwendet.
Gemäss dieser Bestimmung ist der Entscheid nicht vollstreckbar, solange nicht die Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. In diese Richtung deutet auch ein Urteil des Bundesgerichts,
bei dem es allerdings um einen Rechtsmittelentscheid ging, auf den Art. 112 Abs. 2 BGG unmittelbar Anwendung findet.

46 Unseres Erachtens vermag die erstgenannte Lösung mehr zu überzeugen. Das Zürcher Obergericht begründet seine ablehnende Haltung primär damit, dass bei einer sofortigen Vollstreckbarkeit im Dispositiv eröffneter Entscheide die unterliegende Partei Gefahr liefe, dass ihre Rückforderung nach einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung aufgrund inzwischen beim Prozessgegner eingetretenen Vermögenszerfalls nicht mehr einbringlich ist.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der obsiegenden Partei, die mangels Begründung noch nicht vollstrecken kann, dieselbe Gefahr droht. Soweit jedoch ein – wenn auch noch nicht begründeter – Entscheid vorliegt, ist das Interesse der obsiegenden Partei höher zu gewichten als dasjenige der unterliegenden Partei, da diesfalls eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Anspruch tatsächlich existiert.

47 Hinzuweisen ist sodann darauf, dass die Praxis des Zürcher Obergerichts keiner klaren Linie folgt. So hat es seine Praxis im Zusammenhang mit einer im Dispositiv angeordneten Konkurseröffnung selbst relativiert

und in einem Entscheid betreffend die Frist zur Anhebung einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) sogar das Gegenteil vertreten.
Die Frage, ob ein im Dispositiv eröffneter Entscheid der Vollstreckung zugänglich ist, sollte indessen nicht einzelfallabhängig, sondern verfahrensrechtlich und dogmatisch einheitlich beantwortet werden.
Eine analoge Anwendung von Art. 112 Abs. 2 BGG widerspräche sodann dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes und hätte zur Folge, dass beschwerdefähige Entscheide entgegen Art. 336 Abs. 1 ZPO mit ihrer Eröffnung im Dispositiv zwar rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar wären.

48 Hinzu kommt, dass insbesondere die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Dispositiv einem praktischen Bedürfnis entspricht, zumal sich die schriftliche Begründung auch bei Massnahmenentscheiden zeitaufwändig gestalten kann. Denn die sofortige Vollstreckbarkeit stellt gemäss der ZPO ein zentrales Element von Massnahmeentscheiden dar, was sich bereits aus Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO ergibt. Wären Massnahmenentscheide erst bei Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung vollstreckbar, hätte dies zur Folge, dass die erste Instanz faktisch gehalten wäre, Massnahmenentscheide stets unmittelbar mit schriftlicher Begründung zu eröffnen. Denn nur so könnte sichergestellt werden, dass die Massnahmen die ihr zugedachte Funktion – möglichst rasch eine vorläufige Friedensordnung zwischen den Parteien herzustellen – erfüllen können.

Würde man im Dispositiv eröffneten Entscheiden die Vollstreckbarkeit absprechen, wäre dies einem raschen und effektiven Rechtsschutz abträglich.

49 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Rechtsmittelinstanzen und einzige kantonale Instanzen nach geltendem Recht mit ebendiesen Nachteilen zurechtkommen müssen.

Im Zuge der ZPO-Revision ist hier indessen eine Anpassung geplant.

50 Folgt man dem Ansatz, wonach sich die unterliegende Partei, welche die Vollstreckung eines im Dispositiv eröffneten Entscheids einstweilen verhindern will, direkt an die Rechtsmittelinstanz zu wenden hat, muss diese Lösung sinngemäss auch dann gelten, wenn der im Dispositiv eröffnete Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen enthält. Dies ist namentlich bei abweisenden Entscheiden und Nichteintretensentscheiden der Fall. Der unterliegenden Partei muss es in diesen Fällen (etwa bei Abweisung eines Massnahmenbegehrens) möglich sein, bereits vor Erhalt der schriftlichen Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz sichernde Massnahmen zu beantragen.

51 Ebenso verhält es sich, wenn der obsiegenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, weil gegen den Entscheid ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung steht, die Vollstreckbarkeit folglich von Gesetzes wegen noch nicht eintritt und die Partei deshalb bis zur Begründung mit der Einleitung der Vollstreckung zuwarten müsste. In solchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, dass die Rechtsmittelinstanz bereits vor dem Vorliegen der Entscheidbegründung die vorzeitige Vollstreckbarkeit anordnet.

VII. Rechtskraftwirkung im Dispositiv eröffneter Entscheide

52 Eine weitere Problematik, die sich im Zusammenhang mit im Dispositiv eröffneten Entscheiden stellt, betrifft die Rechtskraftwirkung derartiger Entscheide. Wie bereits erwähnt, dürfte die Eröffnung von Entscheiden im Dispositiv in der Praxis die häufigste Eröffnungsform darstellen.

Diese Eröffnungsform mag gewisse Vorteile bieten. Sie birgt aber auch nicht zu unterschätzende Risiken. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung, können sich namentlich Rechtsunsicherheiten in Bezug auf Rechtskraftwirkung des unbegründeten Entscheids ergeben.

53 Ein Entscheid erwächst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Dessen Tragweite ergibt sich indessen vielfach erst aus den Urteilserwägungen.

Es ist deshalb möglich, dass die Rechtskraftwirkung eines im Dispositiv eröffneten Urteils unklar bleibt.

54 Dies ist namentlich der Fall, wenn das Dispositiv lediglich festhält, die Klage werde abgewiesen.

Dieses Ergebnis kann verschiedene Gründe haben. Denkbar wäre, dass der eingeklagte Anspruch im Grundsatz verneint wurde. Ebenso möglich wäre es, dass die Klage abgewiesen wurde, weil es an der Sachlegitimation, der Fälligkeit des Anspruchs oder dem Eintritt einer Bedingung mangelte.
Auch eine Tilgung der Forderung infolge Verrechnung käme in Frage. Das Dispositiv alleine schafft diesbezüglich keine Klarheit.

55 Für den Fall der alternativen objektiven Klagenhäufung hat das Bundesgericht gar ausdrücklich festgehalten, es sei der Urteilsbegründung zu entnehmen, inwieweit das Gericht die einzelnen Klagegründe rechtskräftig beurteilt habe.

Gleich verhält es sich ganz allgemein in Fällen, in denen das Gericht eine Teilklage zu beurteilen hat,
da in bestimmten Konstellationen nur anhand der Urteilsbegründung ersichtlich wird, inwiefern ein bestimmter Anspruch geprüft wurde. Ein Rückgriff auf die Urteilsbegründung ist jedoch selbstredend nur möglich, wenn eine solche überhaupt vorliegt.
Bei im Dispositiv eröffneten Entscheiden ist dies gerade nicht der Fall.

56 Die vorbeschriebenen Unklarheiten hinsichtlich der Rechtskraftwirkung gilt es zu vermeiden. Parteien sind deshalb bei unklarer Tragweite des Dispositivs gut beraten, eine schriftliche Begründung des Entscheids zu verlangen (es sei denn, eine derartige Unklarheit würde ihnen taktische Vorteile verschaffen). Die Parteien können grundsätzlich auch nach Ablauf der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung eine Erläuterung des Entscheids verlangen.

Eine Erläuterung ist unter anderem dann zulässig, wenn das Dispositiv unklar ist (Art. 334 Abs. 1 ZPO), was bei ungewisser Tragweite der Rechtskraft stets der Fall ist. Mit der Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen Rechtsgestaltungswillen kund.
Voraussetzung ist dabei, dass der Rechtsgestaltungswille gerichtsseitig noch rekonstruierbar ist, wofür mit fortschreitendem Zeitablauf immer weniger Gewähr besteht.
Lässt sich der Inhalt des Entscheids nicht ermitteln und ist eine Erläuterung nicht (mehr) möglich, kommt dem Entscheid im Ergebnis keine Rechtskraft zu.

57 Es kann indes nicht die alleinige Aufgabe der Parteien sein, mittels Verlangen einer schriftlichen Begründung oder einer Erläuterung um die Klärung der Rechtskraftwirkung von Entscheiden besorgt zu sein. Vielmehr sollten die Gerichte ganz grundsätzlich davon absehen, erläuterungsbedürftige Entscheide zu eröffnen, deren Tragweite sich anhand des Dispositivs nicht erschliesst. Dafür bedarf es nicht zwingend einer (vollständigen) schriftlichen Urteilsbegründung. Vielmehr kann sich das Gericht darauf beschränken, die massgeblichen Entscheidgründe im Rahmen einer Anmerkung zum Dispositiv festzuhalten und so klarstellen,

inwieweit die streitgegenständlichen Ansprüche (und allfällige Verrechnungsforderungen) beurteilt wurden.

VIII. ZPO-Revision

58 Welche Änderungen die laufende ZPO-Revision im Zusammenhang mit der Eröffnung und Begründung von Entscheiden mit sich bringen wird, lässt sich aktuell schwer abschätzen, zumal teilweise noch grundlegende Diskrepanzen zwischen den beiden Räten bestehen. Nachfolgend werden zwei relevante Aspekte der bisherigen parlamentarischen Beratungen kurz beleuchtet.

A. Begründungspflicht von Entscheiden oberer und einziger kantonaler Instanzen

59 Im Zuge der ZPO-Revision sollen Art. 318 Abs. 2 ZPO und Art. 327 Abs. 5 ZPO, gemäss welchen Berufungs- und Beschwerdeentscheide stets mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen sind, gestrichen bzw. an Art. 239 ZPO angepasst werden.

Diese Neuerung ist grundsätzlich zu begrüssen und erlaubt es, auch Rechtsmittelentscheide im Dispositiv zu eröffnen.

60 National- und Ständerat haben sodann eine Anpassung von Art. 112 Abs. 2 BGG beschlossen.

Die revidierte Fassung soll es den Gerichten neu auch nach Massgabe des Bundesrechts (namentlich Art. 239 ZPO) erlauben, Entscheide ohne schriftliche Begründung zu eröffnen. Diese Regelung ist ebenfalls zu begrüssen und unterstreicht, dass auch obere und einzige kantonale Instanzen ihre Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnen können.

61 Eine gewisse Unklarheit verbleibt hinsichtlich der Frage, innert welcher Frist die Parteien eine schriftliche Begründung von Entscheiden oberer und einziger kantonaler Instanzen verlangen müssen, zumal Art. 112 Abs. 2 BGG eine Frist von 30 Tagen, Art. 239 Abs. 2 ZPO hingegen eine solche von zehn Tagen vorsieht. Da Art. 318 Abs. 2 ZPO und Art. 327 Abs. 5 ZPO (in der von National- und Ständerat beschlossenen Fassung) auf Art. 239 ZPO verweisen, wird bei Rechtsmittelentscheiden die Zehntagesfrist zur Anwendung gelangen müssen. Für Entscheide einziger kantonaler Instanzen fehlt (bislang) eine ausdrückliche Regelung in der ZPO. Gleichwohl wird nach hier vertretener Auffassung auch bei Entscheiden einziger kantonaler Instanzen die Zehntagesfrist zur Anwendung gelangen müssen, zumal kein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung dieser Entscheide ersichtlich ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre indes angezeigt.

B. Vollstreckbarkeit im Dispositiv eröffneter Entscheide

62 Im Entwurf der revidierten ZPO war ein neuer Art. 336 Abs. 3 ZPO vorgesehen, demzufolge ein unbegründet eröffneter Entscheid sofort vollstreckbar ist, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Diese Kompetenz sollte gemäss dem neuen Art. 239 Abs. 2bis ZPO dem erstinstanzlichen Gericht zukommen.

63 Der Ständerat schlug eine andere Richtung ein. In der von ihm beschlossenen Fassung stellt Art. 336 Abs. 3 ZPO klar, dass ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid unter den üblichen, in Abs. 1 dieser Bestimmung festgehaltenen Voraussetzungen vollstreckbar sein soll. Zudem soll die bereits von einer Mehrheit der oberen kantonalen Instanzen übernommene Praxis, wonach auch bei noch ausstehender Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz um Vollstreckungsaufschub ersucht werden kann, durch eine Neufassung der Art. 315 Abs. 5 ZPO und Art. 325 Abs. 2 ZPO ins Gesetz überführt werden.

Diese vom Ständerat vorgeschlagene Lösung verdient unseres Erachtens den Vorzug.
Der Nationalrat verwarf jedoch in der Folge sowohl den Vorschlag des Bundesrats als auch den Beschluss des Ständerats nach einem erstaunlichen Votum, wonach die aktuelle Situation kein bekanntes Problem darstelle, sondern vielmehr der ständerätliche Beschluss praktische und rechtliche Probleme schaffen würde.
Es ist nach hier vertretener Ansicht zu hoffen, dass sich der Ständerat im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratungen durchsetzen wird.

64 Hinzuweisen bleibt darauf, dass derzeit keine Anpassung der Regelung in Art. 112 Abs. 2 BGG, wonach der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegender Entscheide bis zum unbenützten Ablauf der Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung oder bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung nicht vollstreckbar sind, vorgesehen ist. Dies hätte – bei der vom Ständerat beschlossenen Lösung – zur Folge, dass nur im Dispositiv eröffnete Entscheide unterer kantonaler Instanzen, nicht aber im Dispositiv eröffnete (und der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegende) Entscheide oberer und einziger kantonaler Instanzen ab dem Zeitpunkt der Eröffnung vollstreckbar wären.

Ob die damit verbundene ungleiche Behandlung von Entscheiden unterer und oberer bzw. einziger kantonaler Instanzen beabsichtigt ist, ist fraglich und würde ebenfalls nach einer Klärung durch den Gesetzgeber rufen.

Materialien

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Amtliches Bulletin des Ständerats, Sommersession 2021, S. 345 ff.

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Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 26. Februar 2020, BBl 2020, S. 2697 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2020/653/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2020-653-de-pdf-a.pdf, besucht am 25. Juli 2022.

Fahne 2022 Ia N, Sondersession Mai 2022, abrufbar unter https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2020/20200026/N22%20D.pdf, besucht am 25. Juli 2022.

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Fussnoten

  • DIKE-Komm.-Kriech, N. 1 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 9 zu Art. 239 ZPO.
  • SK-Staehelin, N. 14 zu Art. 239 ZPO; vgl. auch Urteil 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5.
  • Beim Scheidungsverfahren handelt es sich um eine eigenständige Prozessart (vgl. Botschaft 2006, S. 7359), die sinngemäss auch für Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung eingetragener Partnerschaften gilt (Art. 307 ZPO).
  • BK-Killias, N. 3 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 14 zu Art. 239 ZPO; vgl. aber BGE 142 III 695 = Pra 107 (2018) Nr. 17 E. 4.1 zur Zulässigkeit der vorgängigen Eröffnung des Rechtsmittelentscheids im Dispositiv mit nachgelieferter Begründung. Vgl. sodann unten V. für Hinweise zur laufenden Revision der ZPO.
  • BSK-Herzog, N. 8 zu Art. 333 ZPO; DIKE-Komm.-Schwander, N. 13 zu Art. 333 ZPO.
  • BK-Killias, N. 3 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 14 zu Art. 239 ZPO. Für weiterführende Hinweise vgl. unten V.
  • Vgl. ferner Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG sowie Art. 47 BGerR. Urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (vgl. Art. 1 BZP) richtet sich die Entscheideröffnung nach Art. 70 BZP.
  • BK-Killias, N. 2 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 13 zu Art. 239 ZPO. Zur Qualifikation von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen vgl. BSK-Steck/Brunner, N. 14 zu Art. 237 ZPO.
  • Bohnet/Droese, N. 8 zu Art. 236 ZPO. Vgl. auch Art. 91 BGG.
  • Vgl. dazu Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Rz. 1082 ff.
  • BK-Killias, N. 2 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 13 zu Art. 239 ZPO. Zur Abgrenzung prozessleitender Verfügungen von sog. Inzidenzentscheiden vgl. BSK-Steck/Brunner, N. 13 zu Art. 237 ZPO.
  • BSK-Steck/Brunner, N. 10 f. zu Art. 239 ZPO; anders die Botschaft 2006, S. 7378. Vgl. unten II.B.1.
  • BGE 139 III 133 E. 1.2.
  • KUKO-Richers/Naegeli, N. 38 zu Art. 241 ZPO.
  • OGer BE ZK 13 642 vom 11. März 2014 E. 3.
  • BSK-Gschwend/Steck, N. 17 zu Art. 242 ZPO.
  • BSK-Rüegg/Rüegg, N. 1 zu Art. 104 ZPO.
  • BSK-Rüegg/Rüegg, N. 1 zu Art. 104 ZPO; DIKE-Komm.-Urwyler/Grütter, N. 3 zu Art. 104 ZPO.
  • SK-Jenny, N. 4 zu Art. 104 ZPO.
  • Urteil 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 8.2; Urteil 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.3; BGE 111 Ia 1 E. 2a.
  • Ibid.
  • BK-Sterchi, N. 9 zu Art. 105 ZPO; Vetter/Albert, S. 313 f.
  • Urteil 5A_695/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2.3; Urteil 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 2.2. Dies ist auch dann der Fall, wenn der erstinstanzliche Kostenentscheid vor der Rechtsmittelinstanz gerügt wird (vgl. Urteil 5D_45/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.2).
  • Vgl. Art. 48 GebV SchKG.
  • Gegenstand der Rüge wird regelmässig eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens bilden, also eine Überschreitung, eine Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens, wobei der Ermessensmissbrauch im Vordergrund stehen dürfte. Zur diesbezüglichen Terminologie vgl. Urteil 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2.
  • In diesem Sinne auch OGer BE ZK 13 642 vom 11. März 2014 E. 3.
  • KUKO-Gloor/Umbricht Lukas, N. 5 zu Art. 212 ZPO. Zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde vgl. BGE 147 III 440.
  • BSK-Infanger, N. 5 zu Art. 210 ZPO.
  • BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 140 III 227 = Pra 104 (2015) Nr. 35 E. 3.1; OGer ZH RU210048 vom 24. August 2021 E. 3a; zur separaten Anfechtung des Kostenentscheids vor Bundesgericht vgl. Urteil 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3. Gleich verhält es sich nach Auffassung des Obergerichts des Kantons Bern hinsichtlich der Kostenregelung in einem (nicht abgelehnten) schlichtungsbehördlichen Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO (OGer BE ZK 20 394 vom 22. Dezember 2020 E. 10, in: CAN 2021 Nr. 49, S. 156).
  • Zur den Grundsätzen der Verteilung der Kosten des Schlichtungsverfahrens vgl. Art. 207 Abs. 1 ZPO sowie ferner KUKO-Gloor/Umbricht Lukas, N. 9 f. zu Art. 207 ZPO., N. 6 zu Art. 210 ZPO und N. 5 zu Art. 212 ZPO.
  • DIKE-Komm.-Kriech, N. 1 zu Art. 239 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 127 E. 2.
  • Zur Eröffnung der Klagebewilligung vgl. BGE 140 III 227 = Pra 104 (2015) Nr. 35 E. 3.1; OGer ZH LB140093 E. 2 vom 17. Februar 2015.
  • BGE 122 I 97 E. 3.a.bb; DIKE-Komm.-Kriech, N. 1 zu Art. 239 ZPO.
  • BK-Killias, N. 4 zu Art. 239 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler, N. 5 zu Art. 239 ZPO.
  • SK-Staehelin, N. 10 zu Art. 239 ZPO. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ZPO ist eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils öffentlich und die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es genügt, wenn der Entscheid in der Gerichtskanzlei dem interessierten Publikum zugänglich gemacht wird (BSK-Gehri, N. 13 zu Art. 54 ZPO).
  • KUKO-Sogo/Naegeli, N. 9b zu Art. 239 ZPO; die Entscheidgründe gemäss Art. 238 lit. g ZPO sind nach Mas­sgabe von Art. 239 ZPO mitzuteilen.
  • Zu den Voraussetzungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) vgl. Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1. f.
  • SK-Staehelin, N. 25 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.
  • Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; BGE 106 V 93 E. 2.a.
  • KUKO-Sogo/Naegeli, N. 9b zu Art. 239 ZPO.
  • BK-Killias, N. 7 zu Art. 239 ZPO; BSK-Steck/Brunner, N. 17 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4; BSK-Steck/Brunner, N. 11 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4; vgl. auch Urteil 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; Seiler, S. 85 ff.
  • Staehelin, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 12; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 6 f. zu Art. 239 ZPO.
  • KUKO-Sogo/Naegeli, N. 7 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2.
  • Vgl. Urteil 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.1; für Beispiele bundesgerichtlicher «Dass-Entscheide» siehe etwa Urteil 4A_599/2021 vom 24. November 2021; Urteil 4A_123/2021 vom 24. Februar 2021.
  • Urteil 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 1; kritisch auch Mosimann, Rz. 247 ff.
  • Urteil 5A_913/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.1; Urteil 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2.
  • Vgl. Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3; Urteil 5A_805/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.2.4.
  • Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Rz. 1068 ff.
  • BSK-Steck/Brunner, N. 14 zu Art. 238 ZPO; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 7 zu Art. 238 ZPO.
  • Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Rz. 1069 ff.
  • BSK-Steck/Brunner, N. 17 zu Art. 238 ZPO.
  • DIKE-Komm.-Kriech, N. 10 ff. zu Art. 238 ZPO.
  • BK-Killias, N. 10 zu Art. 239 ZPO; BSK-Steck/Brunner, N. 16 zu Art. 239 ZPO; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 9b zu Art. 239 ZPO.
  • BSK-Steck/Brunner, N. 24 ff. zu Art. 238 ZPO.
  • BK-Killias, N. 11 zu Art. 239 ZPO; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 17 f. zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. SK-Staehelin, N. 12 zu Art. 239; vgl. auch DIKE-Komm.-Kriech, N. 4 zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. dazu unten VII.
  • Zu den allenfalls reduzierten Kosten eines im Dispositivs eröffneten Entscheids vgl. unten IV.
  • Vgl. dazu unten IV.
  • BSK-Steck/Brunner, N. 11 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 12 zu Art. 239 ZPO.
  • Staehelin, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 9.
  • SK-Staehelin, N. 25 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 5A_253/2013 vom 12. August 2012 E. 3.2.
  • SK-Staehelin, N. 24 zu Art. 239 ZPO.
  • DIKE-Komm.-Kriech, N. 3 zu Art. 239 ZPO. Verzichtet das Gericht auf eine mündliche Kurzbegründung, kommt dies im Ergebnis einer kommentarlosen Zustellung des Dispositivs nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO gleich.
  • Vgl. BSK-Steck/Brunner, N. 17 zu Art. 239 ZPO; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 11 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 5P.227/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2; AGer BS BEZ.2020.39 vom 16. Oktober 2020 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 138 V 154 E. 2.4.
  • BK-Killias, N. 11 zu Art. 239 ZPO; BSK-Steck/Brunner, N. 15 zu Art. 239 ZPO.
  • Staehelin, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 10; vgl. auch KUKO-Sogo/Naegeli, N. 11 zu Art. 239 ZPO.
  • BK-Killias, N. 8 zu Art. 239 ZPO.
  • BK-Killias, N. 8 zu Art. 239 ZPO; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 12 zu Art. 239 ZPO; Staehelin, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 10; vgl. auch BSK-Steck/Brunner, N. 18 f. zu Art. 239 ZPO.; a.M. CR-Tappy, N. 8 zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. dazu unten VII.
  • BSK-Steck/Brunner, N. 19 zu Art. 239 ZPO; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 12 zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. Bachofner, S. 25 f.; Stein-Wigger/Bachofner, S. 119.
  • BK-Killias, N. 11 zu Art. 239 ZPO; Staehelin, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 10.
  • BSK-Steck/Brunner, N. 19 zu Art. 239 ZPO.
  • AGer BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 3.3.
  • AGer BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 3.4 m.H. auf Art. 6 Ziff. 1 EMKR und Art. 29 Abs. 1 BV.
  • BK-Killias, N. 7 zu Art. 239 ZPO; vgl. auch BSK-Steck/Brunner, N. 18 zu Art. 239 ZPO; Staehelin, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 10.
  • CHK-Sutter-Somm/Seiler, N. 14 zu Art. 239 ZPO; CR-Tappy, N. 13 zu Art. 239 ZPO m.H. auf die Möglichkeit der Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO.
  • KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 6.1, in: SJZ 116/2020 S. 71; BK-Killias, N. 17 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 28 zu Art. 239 ZPO.
  • BK-Killias, N. 13 zu Art. 239 ZPO; BSK-Steck/Brunner, N. 27 zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. etwa § 31 Abs. 1 GGR/BS (SG 154.810), § 8 des VKD/BE (BSG 161.12) oder § 10 Abs. 2 GebV OG/ZH (Ordnungs-Nr. 211.11).
  • KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 6.1 f., in: SJZ 116/2020 S. 71; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 22a zu Art. 239 ZPO.
  • Staehelin, Zivilprozessrecht, § 23 Rz. 10; vgl. auch BK-Killias, N. 13 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4; Urteil 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.1.
  • AGer BS ZB.2019.30 vom 7. Januar 2020 E. 3; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 16 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 31 zu Art. 239 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 363 E. 3.5.
  • Urteil 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5; Urteil 5A_678/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2; DIKE-Komm.-Kriech, N. 6 zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. KUKO-Sogo/Naegeli, N. 16 zu Art. 239 ZPO.
  • Urteil 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6. In der Lehre wird teilweise von einer prozessleitenden Verfügung ausgegangen: BSK-Steck/Brunner, N. 25 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 32 zu Art. 239 ZPO.
  • CR-Tappy, N. 20 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 30 zu Art. 239 ZPO.
  • BGE 138 III 382 E. 3.2.
  • DIKE-Komm.-Kriech, N. 7 zu Art. 239 ZPO.
  • Zu den Anforderungen an die Begründung vgl. etwa Urteil 5A_229/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.
  • BSK-Ehrenzeller, N. 5 zu Art. 112 BGG; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 23 zu Art. 239 ZPO.
  • BGE 142 III 695 = Pra 107 (2018) Nr. 17 E. 4.1.
  • CHK-Sutter-Somm/Seiler, N. 17 zu Art. 239 ZPO; DIKE-Komm.-Kriech, N. 7 zu Art. 239 ZPO.
  • Im Zuge der laufenden Revision der ZPO sollen diesen Bestimmungen indessen gestrichen bzw. angepasst werden (vgl. unten VIII.A).
  • BK-Killias, N. 24 zu Art. 239 ZPO; BSK-Steck/Brunner, N. 29 zu Art. 239 ZPO; OFK-Engler, N. 10 zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 38 zu Art. 239 ZPO; vgl. auch BGE 142 III 695 = Pra 107 (2018) Nr. 17 E. 4.1.3.2, allerdings unter Bezugnahme auf Art. 318 Abs. 2 ZPO.
  • CR-Tappy, N. 25 zu Art. 239 ZPO; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 25 zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. dazu auch unten VIII.A.
  • Vgl. BGE 137 III 127 E. 2.
  • Staehelin/Bachofner, Rz. 1 ff.
  • Basel-Landschaft: KGer BL 430 17 161 vom 12. Juni 2017 E. 1; KGer BL 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Basel-Stadt: AGer BS DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1; AGer BS DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 3 (jedenfalls in Bezug auf Entscheide über vorsorgliche Massnahmen); Bern: OGer BE ABS 2018 292 vom 15. Oktober 2018 (Regeste); OGer BE ZK 18 411 vom 17. September 2018 E. 9; Freiburg: KGer FR 101 2018 312 vom 2. November 2018 E. 1.4 f.; St. Gallen: KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 2; Zug: OGer ZG BA 2018 45 vom 2. Oktober 2018 E. 4.1 ff., in: CAN 2019 Nr. 14, S. 32.
  • Markus/Huber-Lehmann, S. 565; Markus/Wuffli, S. 107 ff.; OK-Engler, N. 4a zu Art. 239 ZPO; SK-Staehelin, N. 35 zu Art. 239 ZPO; Staehelin/Bachofner, Rz. 8 f.; Steiner, Rz. 466 f.
  • Vgl. statt vieler AGer BS DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 m.w.H.; Staehelin/Bachofner, Rz. 14 ff.
  • BSK-Droese, N. 8 zu Art. 336 ZPO; CR-Tappy, N. 22 zu Art. 239 ZPO; DIKE-Komm.-Kriech, N. 8 zu Art. 239 ZPO; in diese Richtung wohl auch KUKO-Brunner/Vischer, N. 1 zu Art. 325 ZPO.
  • OGer ZH PS200240 vom 4. Januar 2021 E. 2; OGer ZH RT120039 vom 11. Juni 2012 E. 3. Das Obergericht des Kantons Aargau hält sich bei einem erst im Dispositiv eröffneten Entscheid nicht zuständig für den Entscheid über den Vollstreckungsaufschub: OGer AG ZSU.2019.210 vom 2. März 2020 E. 2.2, in: CAN 2021 Nr. 14, S. 45.
  • BGE 142 III 695 = Pra 107 (2018) Nr. 17 E. 4.2.1.
  • OGer ZH RT120039 vom 11. Juni 2012 E. 3.5.
  • SK-Staehelin, N. 35 zu Art. 239 ZPO m.w.H.
  • OGer ZH PS130222 vom 19. Dezember 2013 (Regeste). In OGer ZH LF190015 vom 27. März 2019 E. 4.4 hat es eingeräumt, in bestimmten Konstellation könne es nicht sein, dass der benachteiligten Partei bis zum Vorliegen der Entscheidbegründung die Hände gebunden seien.
  • OGer ZH LB160026 vom 5. Mai 2014 E. 2.2.
  • In diesem Sinne auch KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 2.
  • OGer ZG BA 2018 45 vom 2. Oktober 2018 E. 4.3, in: CAN 2019 Nr. 14, S. 32; OGer BE ZK 18 411 vom 17. September 2018 E. 9.8; Staehelin/Bachofner, Rz. 8. Zu den Fällen, in denen die Rechtskraft beschwerdefähiger Entscheide ausnahmsweise von Gesetzes wegen aufgeschoben ist, vgl. Steiner, Rz. 456 ff.
  • AGer BS DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 3.2; vgl. auch SK-Staehelin, N. 35 zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. BGE 142 III 695 = Pra 107 (2018) Nr. 17 E. 4.2.1; CR-Tappy, N. 22 Art. 239 ZPO.
  • Vgl. dazu unten VIII.
  • Vgl. KUKO-Sogo/Naegeli, N. 22 f. zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. oben III.B.2. In der vom Ständerat am 16. Juni 2021 beschlossenen Fassung der revidierten ZPO soll die Eröffnung des Entscheids ohne schriftliche Begründung sogar als Regelfall gesetzlich verankert werden, vgl. AB 2021, S. 683 f.
  • Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.1; BGE 134 III 467 E. 3.1; BGE 123 III 16 E. 2.a; eingehend zur Bedeutung der Erwägungen Droese, Res iudicata, S. 192 ff.
  • Vgl. Droese, Res iudicata, S. 190.
  • Eine Klage, die mangels Fälligkeit abgewiesen wurde, kann erneut mit der Begründung erhoben werden, die Fälligkeit sei zwischenzeitlich eingetreten: Urteil 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.2.1; BK-Zingg, N. 91 zu Art. 59 ZPO.
  • BGE 144 III 452 E. 2.4.
  • Vgl. BGE 147 III 345 E. 6.4.1 ff.
  • Rusch/Lindholm/Chevalley, S. 735.
  • Vgl. Staehelin, Teilklage, S. 640; Droese, Res iudicata, S. 186 f.
  • BGE 143 III 520 E. 6.2.
  • Rusch/Lindholm/Chevalley S. 735, Fn. 94.
  • Droese, Res iudicata, S. 203.
  • Vgl. dazu oben III.B.3.
  • Vgl. auch Stanischewski, S. 649, die sich für einen Vermerk zur Verrechnung gebrachter Forderungen im Urteilsdispositiv ausspricht.
  • Vgl. Botschaft 2020, S. 2761 und S. 2773 f. Vgl. sodann die Fassung gemäss ständerätlichem Beschluss vom 16. Juni 2021, AB 2021, S. 692 (Anpassung an Art. 239 ZPO). Für eine Übersicht über den Stand der Beratung vgl. insbesondere die Fahne 2022 Ia N.
  • Vgl. Fahne 2022 Ia N, S. 78.
  • Vgl. oben V.
  • Botschaft 2020, S. 2761 und S. 2774 f.; KUKO-Sogo/Naegeli, N. 22e f. zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. die ständerätlichen Beschlüsse vom 16. Juni 2021, AB 2021, S. 691 f.
  • Eingehend zum ursprünglichen Vorschlag gemäss Entwurf und Botschaft Markus/Huber-Lehmann, S. 1561 ff.; vgl. auch KUKO-Sogo/Naegeli, N. 22e f. zu Art. 239 ZPO.
  • Vgl. die nationalrätlichen Beschlüsse vom 10. Mai 2022, AB 2022, N. 709 f.; Fahne 2022 Ia N, S. 63, 66, 68; vgl. sodann das Votum Lüscher vom 10. Mai 2022, AB 2022, N. 671.
  • Vgl. oben VI.

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