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CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Einleitung
- II. Entstehung
- III. Kommentar im eigentlichen Sinne
- IV. Schlussfolgerung
- Empfohlene weiterführende Lektüre
- Literaturverzeichnis
I. Einleitung
1 Art. 6 der Bundesverfassung (BV) findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen der Verfassung (Titel 1). Er steht unmittelbar vor Titel 2, der den Grundrechten, der Staatsbürgerschaft und den Sozialzielen gewidmet ist.
2 Art. 6 BV wird von der Mehrheit der Lehre als programmatischer Artikel angesehen. Er gibt Aufschluss über eine wichtige Dimension des Menschenbildes, das dem Verfassungstext zugrunde liegt. Was die Rechtsprechung betrifft, so verweisen das BGer und das BVGer sporadisch auf Art. 6 BV. Dieser Verweis wird häufig verwendet, um auf die Bedeutung der Eigenverantwortung hinzuweisen, insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen.
3 Dieser Kommentar behandelt der Reihe nach die Entstehung, die Funktionen und die rechtliche Tragweite des Artikels und dann seine beiden Komponenten in der Reihenfolge ihres Auftretens: die individuelle Verantwortung und dann die soziale Verantwortung. Generell umfasst Art. 6 BV Konzepte, deren Auslegung schwierig ist. Am Beispiel des Konzepts der Verantwortung und seiner Beziehung zur individuellen Freiheit werfen die Herausforderungen bei der Auslegung dieses Artikels sofort philosophische Fragen auf. Um diese zu erfassen, wählt dieser Kommentar daher einen rechtsphilosophischen Ansatz, der unter anderem Ressourcen aus der politischen Philosophie mobilisiert. Diese Ressourcen sollen den interpretatorischen Reichtum des Begriffs der Verantwortung hervorheben und die normativen Fragen, die er eröffnet, unterstreichen. Wie Häberle (infra, Rz. 21) betont, muss das Potenzial von Art. 6 BV vom Gesetzgeber und der Lehre konkretisiert werden, beispielsweise indem wie hier auf einen rechtsphilosophischen Ansatz zurückgegriffen wird.
4 Als roter Faden versucht dieser Kommentar zu zeigen, wie das Konzept der Verantwortung und das damit verbundene Konzept der individuellen Freiheit die Auslegung des Inhalts von Art. 6 BV bestimmen. Dieser erscheint als zentrale Norm einer liberalen Verfassung, eine Norm, in deren Auslegung sich Überlegungen zum Individuum in der Gesellschaft, zu seinen Grundrechten und zu den Erwartungen der Gesellschaft kristallisieren. Anstatt sich für oder gegen den Liberalismus zu positionieren, führt die Auslegung von Art. 6 BV zu der Frage zurück, welche Art von Liberalismus in der Verfassungsordnung vorausgesetzt wird.
II. Entstehung
5 Art. 6 BV entsteht in seiner heutigen Form während der parlamentarischen Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung. Die Parlamentarier diskutierten sowohl die Idee der Verantwortung des Einzelnen für sich selbst, für andere oder für die Gesellschaft als auch die Idee der Grundpflichten oder Bürgerpflichten. Wie weiter unten erläutert (siehe unten, Rz. 12), verwarfen die Parlamentarier schließlich die Idee von Grundpflichten, die in Form eines Katalogs organisiert sind. Es blieben die Konzepte der Eigenverantwortung und des Beitrags zur Erfüllung der Aufgaben von Staat und Gesellschaft (soziale Verantwortung), die heute in Art. 6 BV verankert sind.
6 Die Bundesverfassung von 1874 enthielt einen allgemeinen Artikel über die Erfüllung einer "staatsbürgerlichen Pflicht". Dieser Artikel hatte bereits zu kritischen Debatten Anlass gegeben. Zu Beginn des Verfassungsrevisionsprozesses enthielt der 1985 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erarbeitete Vorschlag für eine Musterverfassung eine Reihe von Grundpflichten. Dieser Katalog steht unmittelbar nach dem Katalog der Grundrechte. Der erste Vorschlag des Bundesrates (1996) enthält keine gleichwertigen Artikel. Der Bundesrat verzichtet aus zwei Hauptgründen auf diesen Katalog von Grundpflichten: wegen der Schwierigkeit zu entscheiden, welche Pflichten es verdienen, in den Verfassungsrang erhoben zu werden, und wegen der Probleme im Zusammenhang mit den Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Pflichten. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft, dass das Fehlen eines Katalogs von Grundpflichten "jedoch nicht bedeutet, dass die Einwohner dieses Landes keine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft haben" (...). Er führt aus, dass bestimmte Grundpflichten "ihre Bedeutung behalten" (z. B. die Pflicht zum Schulbesuch, zur Ableistung des Militärdienstes und zur Zahlung von Steuern), auch wenn sie nicht in einem Katalog zusammengefasst sind.
7 Die Lektüre der parlamentarischen Arbeiten verdeutlicht die Verschiebung von den Grundpflichten hin zur Idee der individuellen und sozialen Verantwortung. In den Debatten verwenden die Parlamentarier unsystematisch die Begriffe Grundpflichten, Bürgerpflichten oder individuelle und soziale Verantwortung. Aus der Analyse der parlamentarischen Arbeiten ergeben sich drei Überlegungen, die für die Erklärung der endgültigen Formulierung von Art. 6 BV relevant sind.
8 Erstens erscheint der Appell an die Eigenverantwortung im Kontext einer kritischen Reflexion über die Umrisse des Sozialstaats. Der damalige Berichterstatter der NR-Kommission, der spätere Bundesrat Samuel Schmid (SVP), beobachtete ein Phänomen der Ausweitung von Sozialleistungen. Seiner Meinung nach hat der Staat weder die Berufung noch die Mittel, alle Probleme der Schweizer Bevölkerung zu lösen. Die Idee der Pflichten und/oder der individuellen Verantwortung wird als notwendiges Korrektiv dargestellt.
9 Zweitens formalisiert der Verfassungsentwurf des Bundesrates von 1996 den Katalog der Grundrechte und formuliert eine Reihe von Sozialzielen. Angesichts dieser Entwicklung fragten sich einige Parlamentarier, ob eine Logik der Gegenseitigkeit nicht die Erwähnung von Grundpflichten erfordere. Die Idee schien in der Luft zu liegen, wie die Initiative des Interaction Council, die vom ehemaligen deutschen Bundeskanzler Helmut Schmidt getragen wurde, zeigt. Im Jahr 1997 legte er zusammen mit 25 Regierungschefs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, die Universal Declaration of Human Responsibilities vor. Wie im Einleitungskommentar zu dieser Erklärung erläutert, ist der Gedanke der Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zentral: "Recognition of the equal and inalienable rights of all the people requires a foundation of freedom, justice and peace - but this also demands that rights and responsibilities be given equal importance to establish an ethical base so that all men and women can live peacefully together and fulfil their potential" (Anerkennung der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Menschen erfordert ein Fundament von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden).
10 Drittens geht es in der Debatte über Verantwortung um die Erwartungen, die an Einzelpersonen in einer sozialen Gruppe gestellt werden. Der Inhalt von Art. 6 BV, insbesondere die Dimension der sozialen Verantwortung, wird in den Parlamentsdebatten als Antwort auf die Feststellung einer atomisierten und individualistischen Gesellschaft dargestellt. Die Verantwortung bezieht sich dann auf die Fürsorge für andere Mitglieder der Gesellschaft. Ständerat Hans Danioth (CVP), der einen der Vorschläge unterbreitet hat, die später zu der Idee der sozialen Verantwortung in Art. 6 BV wurden, spricht von einer Bürgerpflicht. Er definiert sie als ethische Norm, die an die Pflicht erinnert, sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Sein Vorschlag wurde zunächst als politische Rechte eingestuft, bevor er in den folgenden Debatten verschoben wurde.
11 In diesen Debatten macht sich Bundesrat Arnold Koller (CVP) zum Sprecher der Argumente des Bundesrats. Er erinnert insbesondere daran, dass das der Verfassung zugrunde liegende Menschenbild bereits die Idee von Verantwortung und Pflichten beinhaltet: Wenn der Mensch die Fähigkeit zur Autonomie in seinen Entscheidungen besitzt, dann trägt er auch die damit einhergehende Verantwortung. Laut Koller liegt dieser Gedanke den großen Verfassungsentwürfen des 19. Jahrhunderts zugrunde. Er bleibt offen für eine direktere Erwähnung der Pflichten des Einzelnen, wie sein Verweis auf John F. Kennedys berühmten Aufruf bei seiner Antrittsrede 1961 zeigt ("And so, my fellow Americans: ask not what your country can do for you - ask what you can do for your country."). Auf semantischer Ebene spricht Koller in seiner Rede von Bürgerpflichten und Pflichten im Rahmen der Diskussion über einen Artikel zur individuellen Verantwortung.
12 Am Ende der parlamentarischen Debatte setzt sich das Konzept der individuellen und sozialen Verantwortung gegenüber dem Konzept der Grund- oder Bürgerpflichten durch. Die Bundesversammlung verzichtet auf einen Katalog von Pflichten wegen der Schwierigkeiten bei der Integration in die Struktur der neuen Verfassung, aber auch wegen einer gewissen Wiederholung im Vergleich zu Pflichten, die an anderer Stelle im Verfassungstext erwähnt werden, wie etwa die Wehrpflicht oder die Schulpflicht. Auch der ausdrückliche Hinweis auf eine allgemeine Pflicht, die Rechtsordnung zu respektieren, fand nach Abschluss der parlamentarischen Arbeiten keine politische Mehrheit.
13 Abgesehen von der historischen Dimension der Parlamentsdebatten zieht sich eine wichtige konzeptionelle Unterscheidung zwischen Grundpflichten und individueller Verantwortung durch die Debatten. Einer der Streitpunkte zwischen diesen beiden Konzepten betrifft die Fähigkeit, die Verfassungsnorm in konkrete rechtliche Verpflichtungen umzusetzen. Nach dem Verfassungsrechtler Andreas Kley hat eine Grundpflicht vier konstitutive Elemente: 1) eine Pflicht rechtlicher Natur, 2) in einer Verfassung verankert, 3) von grundlegender Bedeutung für die Existenz des Staates, 4) die eine Person gegenüber dem Staat erfüllen muss. Kley zufolge ist die Verantwortung zwar in erster Linie programmatisch und bietet eine allgemein gültige normative Orientierung, doch müssen die grundlegenden Pflichten im Gegenzug eindeutig in Form von Rechtspflichten konkretisiert werden. Wir werden auf diese Frage zurückkommen, wenn wir die rechtliche Tragweite von Art. 6 BV betrachten (unten, Rz. 21).
14 Die Lehre identifiziert mehrere Inspirationsquellen, die die Debatten um Art. 6 der neuen Verfassung genährt haben. So werden die Weimarer Verfassung und die italienische Verfassung erwähnt, weil sie ausdrücklich auf die Pflichten des Einzelnen verweisen. Auch in den Präambeln des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte wird der Gedanke der Verantwortung deutlich erwähnt und daran erinnert, dass "der Einzelne Pflichten gegenüber anderen und gegenüber der Gemeinschaft, der er angehört, hat und verpflichtet ist, sich zu bemühen, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu fördern und zu achten". In der Schweiz, so Chatton, habe die Verfassung des Kantons Bern (1993) sicherlich eine entscheidende Rolle gespielt. Ihr Art. 8, der direkt vor dem Katalog der Grundrechte steht, legt in allgemeiner Form die Pflichten der im Kanton ansässigen Personen fest. Nach Absatz 1. 1 ist jede Person verpflichtet, die Pflichten zu erfüllen, die ihr nach der Verfassung und der mit ihr übereinstimmenden Gesetzgebung obliegen. In Abs. 2 besagt, dass jede Person für sich selbst verantwortlich ist, Verantwortung für andere Menschen übernimmt und ihren Teil der Verantwortung dafür trägt, dass auch künftige Generationen das Recht haben, selbst über ihre Zukunft zu entscheiden. Die letzte vollständig überarbeitete Kantonsverfassung, die des Kantons Genf (2012), enthält einen Artikel mit der Überschrift "individuelle Verantwortung" (Art. 13 Cst./GE), dessen Abs. 1 eine allgemeine Pflicht enthält. 1 eine allgemeine Pflicht ("jede Person muss die Rechtsordnung respektieren") und Abs. 2 die Definition der individuellen und sozialen Verantwortung. Der Entwurf der neuen Walliser Kantonsverfassung enthält ebenfalls einen ähnlichen Artikel mit dem Titel "Individuelle Pflichten und Verantwortung" (Art. 10). Sein Abs. 1 bezieht sich auf eine allgemeine Pflicht zur Erfüllung der von der Verfassung und der Gesetzgebung auferlegten Pflichten, sein Abs. 2 auf die Verantwortung jeder Person gegenüber sich selbst, der Gemeinschaft und den gegenwärtigen und künftigen Generationen. In Abs. 3 ruft jede Person dazu auf, für eine angemessene Nutzung der öffentlichen Güter und Dienstleistungen sowie der natürlichen Ressourcen zu sorgen.
III. Kommentar im eigentlichen Sinne
15 Wie bereits in der Einleitung (wie Anm. 3) erwähnt, müssen bei der Auslegung von Art. 6 BV rechtstheoretische und politisch-philosophische Fragen zu den Begriffen Verantwortung und Freiheit berücksichtigt werden. Dieser Kommentar behandelt in dieser Reihenfolge die Funktionen und die rechtliche Tragweite des Artikels sowie die Verweise auf Art. 6 BV in bestimmten Urteilen des BGer und des BVGer (A.) und anschließend die beiden Komponenten von Art. 6 BV, d. h. die individuelle und die soziale Verantwortung (B.).
A. Funktionen und rechtliche Bedeutung
16 Art. 6 BV befindet sich am Ende des ersten Titels über die allgemeinen Bestimmungen. Es folgt der zweite Titel über die Grundrechte und Sozialziele. Diese Platzierung zeigt, dass der normative Anspruch von Art. 6 allgemeiner Natur ist. Als allgemeine Bestimmung zielt er darauf ab, den gesamten Verfassungstext zu beleuchten. Art. 6 BV wird als eine vor allem programmatische Norm angesehen. Für die Mehrheit der Lehre beschränkt sich seine rechtliche Bedeutung darauf, eine Interpretationshilfe für andere Verfassungsnormen zu bieten. Um die Analyse weiter voranzutreiben, können drei allgemeine Funktionen von Art. 6 BV unterschieden werden.
1. Drei Funktionen
17 Erstens wird Art. 6 BV häufig verwendet, um zu versuchen, die dem Verfassungstext zugrunde liegende Auffassung vom Menschenbild zu erfassen. Diese hermeneutische Konstruktion stützt sich auf die Aussage der Präambel (insbesondere das Bewusstsein der Verantwortung gegenüber der Schöpfung und das Bewusstsein der Pflicht, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu übernehmen) und präzisiert dieses Verständnis durch Bezugnahme auf die beiden Komponenten von Art. 6 BV (individuelle Verantwortung und soziale Verantwortung). In Verbindung mit anderen, spezifischeren Normen trägt die Auslegung von Art. 6 BV somit dazu bei, eine möglichst kohärente Vorstellung von dem Individuum, an das sich die Verfassung richtet, hervorzubringen. Diese Konzeption des Individuums in der Gesellschaft kann dann zur Auslegung anderer Verfassungsbestimmungen herangezogen werden.
18 Zweitens und in direktem Zusammenhang mit dieser Konzeption des Individuums in der Gesellschaft kann Art. 6 BV als Kontextnorm für die verschiedenen Pflichten verwendet werden, die in den anderen Verfassungsbestimmungen erkennbar sind. Als Beispiele seien genannt, dass jeder Mann mit Schweizer Staatsbürgerschaft einer Bürgerpflicht unterliegt (Militärdienst, Zivildienst oder Zahlung einer Abgabe, Art. 59 Abs. 1 BV) und dass alle Kinder eine Grundausbildung absolvieren müssen (Art. 62 Abs. 2 BV). Im Bereich der sozialen Verantwortung sieht die Verfassung auch Mechanismen vor, die im Lichte ihres Art. 6 gelesen werden können, wie die Altersversicherung (Art. 112 Abs. 2 BV), das Prinzip der beruflichen Vorsorge (Art. 113 Abs. 2 BV) oder die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung für abhängig Beschäftigte (Art. 114 Abs. 2 BV). Häberle und Winistörfer verknüpfen Art. 6 BV auch mit den Regeln für das Funktionieren einer liberalen Marktwirtschaft, z. B. dem Postulat der Eigenverantwortung. In diesem Zusammenhang sieht Häberle die soziale Verantwortung als Erinnerung an die Integration des Einzelnen in eine soziale Gruppe und als Absage an das, was er als "Ökonomismus" bezeichnet, d.h. eine Verabsolutierung des individuellen Gewinnstrebens.
19 Drittens erinnern die parlamentarische Geschichte und die Stellung von Art. 6 BV in der Verfassungsarchitektur an seine Funktion der kritischen Kontextualisierung gegenüber den Grundrechten und Sozialzielen. Wie in der Verfassung des Kantons Bern ist die explizite Erwähnung der individuellen und sozialen Verantwortung dem Grundrechtskatalog vorangestellt. Art. 6 BV scheint als Gegengewicht zu den positiven Verpflichtungen zu dienen, die angeblich zunehmend auf dem Staat lasten. Das Subsidiaritätsprinzip, das sich aus der individuellen Verantwortung ergibt (infra, Rz. 38), wird somit durch die Reihenfolge der Artikel symbolisch unterstrichen. Art. 6 BV tritt davor, um die Verantwortung des Einzelnen zu betonen. So erinnert Art. 41 Abs. 1 BV in Bezug auf die Sozialziele klar daran, dass "Bund und Kantone sich in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zur privaten Initiative für (...) einsetzen" (Hervorhebung hinzugefügt).
20 Diese drei Funktionen ermöglichen es, die Frage nach den Adressaten von Art. 6 BV genauer zu beleuchten. Es handelt sich um die einzige Bestimmung in Titel 1 (Allgemeine Bestimmungen), die sich direkt an Privatpersonen richtet (durch die Verwendung der Wendung "jede Person"). Der Ausdruck "jede Person" umfasst alle natürlichen Personen, nicht nur die Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus vertritt Chatton nach einer Analyse der Sprachfassungen und der Vorbereitungsarbeiten die Hypothese, dass juristische Personen von vornherein in den Adressatenkreis der Norm einbezogen werden sollten. Seiner Ansicht nach rechtfertigen die positiven und negativen Auswirkungen, die juristische Personen auf ihre natürliche, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Umwelt entfalten können, die analoge Anwendung einer Verantwortungspflicht auf sie.
21 Diese Frage der Adressaten darf nicht mit der rechtlichen Tragweite von Art. 6 BV verwechselt werden (s. unten, Rz. 21). Beispielsweise betrachtet Biaggini natürliche Personen als die Adressaten, die im Vordergrund (vordergründig) von Art. 6 BV erscheinen. In seinen Augen wäre der Hauptadressat dennoch der Gesetzgeber. Der Verweis auf den Gesetzgeber (und im weiteren Sinne auf die öffentliche Hand) scheint sich jedoch eher aus der notwendigen Bestimmung der rechtlichen Tragweite zu ergeben und nicht direkt aus der Frage der Adressaten. Mit dieser Unterscheidung lässt sich besser verdeutlichen, dass sich Art. 6 BV an jede Person richtet, gleichzeitig aber auch Rechtswirkungen auf den Gesetzgeber und im weiteren Sinne auf die öffentliche Hand entfaltet.
2. Rechtliche Tragweite
22 Die rechtliche Tragweite von Art. 6 BV wird von der Mehrheit der Lehre als bescheiden eingeschätzt. Allgemein wird dieser Artikel im Wesentlichen als moralischer Appell beschrieben, der symbolisch an die Erwartungen der Allgemeinheit an Einzelpersonen erinnern soll, dem es jedoch weitgehend an greifbaren Rechtswirkungen mangelt. Biaggini liest Art. 6 BV als einen verfassungsrechtlichen Appell, der die Verantwortungsethik des Einzelnen in Ergänzung zu anderen Normen (z. B. Präambel BV, Art. 41 Abs. 1 BV) hervorheben soll. Häberle sieht darin jedoch ein interessantes normatives Potenzial, das durch die Auslegung anderer Verfassungsnormen oder durch die gesetzgeberische Konkretisierung entwickelt werden kann. Seiner Ansicht nach bedarf das Potenzial von Art. 6 BV lediglich einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber und die Lehre, beispielsweise durch einen vergleichenden Ansatz.
23 Generell sieht Chatton in diesen vorsichtigen Interpretationen eine allgemeine Schwierigkeit, programmatische Normen zu erfassen. Seiner Meinung nach dürfen der moralische Gehalt der Norm, das Fehlen von Sanktionen und das Fehlen von Rechten und Pflichten, die sich aus Art. 6 BV ableiten lassen, diese Norm nicht zu einer a-juristischen Bestimmung machen. Art. 6 BV entfaltet eine minimale rechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für offene Bestimmungen. Darüber hinaus ist die Norm laut Chatton bei der Auslegung der Bedingungen für die Einschränkung eines Grundrechts zu berücksichtigen, speziell im Fall einer positiven Verpflichtung, bei der es um das Gleichgewicht zwischen einer staatlichen Verpflichtung, einer Einzelperson zu helfen, und den Erwartungen an diese Einzelperson hinsichtlich ihrer Fähigkeit, aus eigenen Mitteln für ihre Bedürfnisse zu sorgen, gehen würde. Art. 6 BV kann jedoch nicht dazu verwendet werden, aus dem Nichts Bedingungen zu schaffen, die nicht in einem Gesetz und/oder anderen Verfassungsbestimmungen vorgesehen sind.
3. Rechtsprechung
24 Das Bundesgericht (BG) hat sich nur sporadisch mit Art. 6 BV befasst. Das Sozialversicherungsrecht ist von den wenigen Erwähnungen dieses Artikels besonders betroffen. Im Jahr 2005 stellte das BGer in einem Fall im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht an die Krankenversicherung fest, dass Art. 6 BV "keine besondere normative Bedeutung, sondern im Wesentlichen deklamatorische und Signalwirkung" habe. Das BGer knüpft das Subsidiaritätsprinzip an Art. 6 BV an. Am Beispiel des Bereichs der Sozialhilfe ist das Grundprinzip der Subsidiarität "Ausdruck der in Art. 6 BV verankerten Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft". Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist vor dem Hintergrund dieses Subsidiaritätsprinzips zu betrachten". Dieser Verweis auf Art. 6 BV zeigt, dass das BGer diese Norm als Verfassungsprinzip betrachtet, auf das sich der Einzelne in diesem Zusammenhang berufen kann und das daher laut Chatton teilweise justiziabel ist. In einem anderen Sozialhilfefall (Unterstützung einer nach Neuseeland ausgewanderten Schweizer Familie mit einem behinderten Kind) vertrat das BVGer die Auffassung, dass Art. 6 BV ein übergeordnetes ethisches Grundprinzip enthält. Diesem Grundsatz zufolge ist es für eine Person in einer Notlage verpflichtend, zu versuchen, sich aus eigener Kraft mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus der Notlage zu befreien.
25 Das BGer und das BVGer erwähnen Art. 6 BV im Zusammenhang mit einer Qualifizierung der Anstrengungen, die von Privatpersonen legitimerweise erwartet werden können. In einem Fall, in dem es um die Bereitstellung von SUVA-Informationen durch einen Aushang in den Räumlichkeiten des Personals ging, legte das Gericht die geltenden Bestimmungen aus, indem es Art. 6 BV als Ausdruck der Erwartungen an die Eigenverantwortung mobilisierte. Auf der Grundlage von Art. 6 BV entwickelt das Gericht seine Vision eines mündigen Individuums, das in der Lage ist, sich über die vor einem Auslandsaufenthalt abzuschließenden Versicherungen zu informieren. In einer ähnlichen Konstellation vertritt das BGer die Auffassung, dass die Organe der Invalidenversicherung nicht verpflichtet sind, die Funktionsweise der verschiedenen Zweige der Sozialversicherungen und ihre Interaktionen zu erklären. Nach Ansicht des BGer liegt diese Verständnisbemühung in der individuellen Verantwortung der versicherten Personen. Gemäss der weiter unten vertretenen Hypothese (infra, Rz. 35) sollte dieses Niveau der geforderten Anstrengung in einen kontextbezogenen Ansatz der für die Selbstverantwortung erforderlichen Kompetenzen integriert werden.
26 Im Bereich der Einbürgerung hat das BVGer Art. 6 BV verwendet, um bestimmte Bedingungen zu kontextualisieren. In einem Fall, in dem es um den guten steuerlichen Ruf des Bewerbers ging, verwies das BVGer auf Art. 6 BV als eine der relevanten Quellen, um sicherzustellen, dass eine Person ihren Verpflichtungen gegenüber dem Staat nachkommt. Dieser Fall zeigt auch die Kombination von spezifischen Verpflichtungen (z. B. die Zahlung von Steuern) mit Art. 6 BV. In ähnlicher Weise interpretierte das BVGer im Zusammenhang mit einem Fall von Familienzusammenführung die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit unter Verweis auf Art. 6 BV. Damit qualifiziert das Gericht das, was als zumutbar erscheint, im Hinblick auf die in Art. 6 BV formulierte Erwartung der Eigenverantwortung.
27 In Strafsachen wird Art. 6 BV in einer Beschwerde erwähnt, die sich auf die Verfahrenskosten in einem Fall von grenzüberschreitendem Zigarettenschmuggel bezog. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass das in ihren Augen verwerfliche Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die angebliche Verletzung seiner individuellen Pflicht zur Verantwortung gegenüber dem Staat (Art. 6 BV), zusätzliche Kosten verursacht habe und dass die Verfahrenskosten von ihm getragen werden müssten, obwohl er freigesprochen worden sei. In seiner Entscheidung betont das BGer, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass dieser Artikel zur Feststellung einer Straftat verwendet wird.
28 In einem Fall, in dem es um die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen ohne Bewilligung ging, sieht das BVGer die individuelle Verantwortung nach Art. 6 BV als Rechtfertigung dafür an, dass die Person, die ihre Tätigkeit illegal ausgeübt hat, die Offenlegung von relevanten Informationen über diese Tätigkeit akzeptieren (zumutbar) muss, um das Vertrauen der anderen Akteure der Branche wiederherzustellen. Die Konsequenzen eines frei gewählten Verhaltens zu tragen, steht im Mittelpunkt der Auslegung dieser gewählten Verantwortung durch das BVGer. Somit muss der Staat die Informationen nicht zurückhalten, um dieser Person zu helfen.
B. Erste Komponente: Individuelle Verantwortung
29 Die erste Komponente von Art. 6 BV befasst sich mit der individuellen Verantwortung: "Jede Person ist für sich selbst verantwortlich (...)". Diese Komponente betrifft die Verantwortung jeder Person für sich selbst. Das liberale Denken baut auf der Annahme einer freien Person auf, die in der Lage ist, ihre Lebensentscheidungen anhand der Werte und Ziele, die sie für relevant hält, zu wählen und zu überprüfen. Wie die oben erwähnten Fälle zeigen, stellt sich die Frage der Verantwortung als Korrelat zur Frage der Freiheit. Die Auslegung des Begriffs der Verantwortung in Art. 6 BV erfordert daher eine Auslegung des Begriffs der individuellen Freiheit. Angesichts des Umfangs dieser Aufgabe besteht das Hauptziel dieses Kommentars darin, das Erfordernis der Kohärenz zwischen der Dimension der Freiheit und der Dimension der individuellen Verantwortung zu veranschaulichen. Wenn die Verfassungsexegese ein "Menschenbild" konstruiert, muss sie diese Kohärenz anstreben. Im Hinblick auf dieses Ziel konzentrieren sich die Ausführungen hier auf zwei Punkte: die Frage nach der allgemeinen Definition der individuellen Freiheit und die Frage nach den Kompetenzen, die für die Ausübung dieser Freiheit erforderlich sind. Wir werden sehen, dass diese beiden Punkte eine Wirkung auf den Begriff der Verantwortung in Art. 6 BV entfalten.
1. Die Definition von Freiheit
30 Erstens hat die Art und Weise, wie die individuelle Freiheit definiert wird, erhebliche Auswirkungen auf den Begriff der individuellen Verantwortung. Zur Veranschaulichung können zwei Konzeptionen von Freiheit herangezogen werden. Zum einen kann Freiheit als weitgehend unabhängig von der Menschengruppe definiert werden, in der sich die Person befindet. Als Analogie kann man an die Freiheitsauffassung eines Individuums auf einer einsamen Insel denken (z. B. Robinson Crusoe). Robinson ist auf eine Weise frei, die von anderen Menschen abstrahiert. Seine Entscheidungsfreiheit kennt keine Grenzen. Jede Einschränkung (z. B. durch das Gesetz und einen Staat) wird von vornherein als Verlust der Freiheit angesehen. Diese Auffassung inspiriert eine bestimmte Vision des Gesellschaftsvertrags, bei der mehrere Robinsons zusammenkommen und beschließen, einen Teil ihrer Freiheit an eine Behörde zu delegieren, um beispielsweise ihre Sicherheit zu gewährleisten (siehe z. B. Thomas Hobbes' Leviathan).
31 Andererseits kann die individuelle Freiheit relational definiert werden, indem die Person in einer menschlichen Gruppe verankert wird. Die Person ist frei im Kontext von Interaktionen mit anderen Menschen und einer Umwelt. Die Person ist nie allein; sie nicht als Teil einer menschlichen Gruppe zu sehen, lässt Überlegungen zu den Bedingungen und Bedrohungen für die Freiheit im Dunkeln (s. unten, Rn. 42). Für die Vertreter dieser relationalen Sichtweise ist die Existenz eines Rechtsrahmens nicht a priori eine Bedrohung für die Freiheit (sie kann dennoch zu einer solchen werden), sondern vielmehr ihre primäre Bedingung.
32 Jede dieser beiden hier grob skizzierten Auffassungen von Freiheit führt zu einem anderen Konzept der individuellen Verantwortung. In einer ersten minimalen Bedeutung kann "Jeder Mensch ist für sich selbst verantwortlich" bedeuten, dass der Einzelne verpflichtet ist, die Verantwortung für seine Entscheidungen und deren Folgen zu übernehmen. Diese Minimaldefinition ähnelt einer Reflexion der Zurechenbarkeit und verbietet in erster Linie den Versuch, anderen "die Schuld in die Schuhe zu schieben" (meine freie Wahl => meine Verantwortung). Im oben erwähnten Fall der unerlaubten Ausübung einer Finanzdienstleistungstätigkeit (oben, Rn. 27) ist die Person, die den Fehler begangen hat, verantwortlich und muss als solche die Folgen ihres Handelns akzeptieren. Sie kann ihre Verantwortung nicht auf andere abwälzen. Das BVGer ist daher der Ansicht, dass die verantwortliche Person die Offenlegung von Informationen über ihr Fehlverhalten akzeptieren muss und dass sie akzeptieren muss, ihren Ruf wieder aufbauen zu müssen.
33 Diese Minimalauffassung ist jedoch nicht ausreichend. Für sich selbst verantwortlich zu sein, geht über eine einfache Logik der Zurechenbarkeit an die freie Person hinaus. In einem relationalen Rechtsverständnis muss der erste Bestandteil von Art. 6 BV als Anforderung an jede Person interpretiert werden, die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu erkennen. Eine verfassungsrechtliche Forderung nach Verantwortung für sich selbst aufzustellen, ist gleichbedeutend mit der Forderung, dass jede Person zumindest die anderen berücksichtigt.
34 Andere zu berücksichtigen (ohne Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten) ist jedoch noch nicht ausreichend. Art. 6 BV kann dann als Aufforderung verstanden werden, die negativen Folgen der eigenen Entscheidungen für andere zu beherrschen. In diesem Sinne bedeutet Selbstverantwortung vor allem, dafür zu sorgen, dass man nicht zu einer Quelle negativer Folgen (im weitesten Sinne definiert) für seine Umwelt wird. In dieser Hinsicht sieht Art. 12 BV über das Recht auf Hilfe in Notlagen sehr wohl vor, dass eine Person unterstützt werden kann, wenn sie "nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen". Diese Bedingung spiegelt die Anforderung wider, dass die Person zunächst versuchen muss, die Inanspruchnahme von Hilfe durch die Gemeinschaft (eine negative Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen) zu vermeiden. Die oben erwähnte Rechtsprechung zur Einbürgerung oder Familienzusammenführung stellt genau dieselbe Frage: Angesichts eines freien und für sich selbst verantwortlichen Individuums, welches Fehlen negativer Auswirkungen (z. B. soziale Kosten) oder welcher positive Beitrag darf die Gemeinschaft erwarten und fordern?
35 Relational interpretiert, besteht die Selbstverantwortung in Art. 6 BV also darin, dass bei jeder Person diese Kompetenz zur Beherrschung ihrer Auswirkungen auf ihre Umwelt vorausgesetzt wird. Diese Annahme wirft jedoch sofort zwei wichtige Fragen auf: Wie kann die Kompetenz der Individuen, frei zu sein und somit für sich selbst verantwortlich zu sein, sichergestellt werden (siehe unten, Rz. 35)? Und was ist mit Situationen, in denen die Handlungen einer Person trotz des Versuchs, die Kontrolle zu behalten, dennoch negative Auswirkungen auf andere haben? Diese Frage wird in der Komponente zur sozialen Verantwortung behandelt (N. 47).
2. Die zur Ausübung von Freiheit erforderlichen Fähigkeiten
36 Zweitens ist die Frage nach den Kompetenzen, die für die Ausübung der Freiheit und damit der Selbstverantwortung erforderlich sind, ein zentraler Punkt in dem von Art. 6 BV vertretenen Konzept. Wenn man nicht davon ausgeht, dass die Freiheit von Geburt an gegeben ist und sich ohne Eingriffe entwickelt (eine Vorstellung, die oft mit einer Freiheit à la Robinson Crusoe in Verbindung gebracht wird), muss man feststellen, dass die Freiheit eine Reihe von Kompetenzen erfordert. Das paradigmatischste Beispiel ist sicherlich die Grundbildung (Art. 19 und 62 BV). Ohne diese Grundkompetenzen kann ein Individuum nicht als frei im Sinne des relationalen Konzepts bezeichnet werden und somit auch nicht seine Verantwortung im Sinne von Art. 6 BV vollumfänglich wahrnehmen.
37 Über die Grundkompetenzen hinaus müssen die Überlegungen auf andere Elemente dieser Kompetenz, für sich selbst verantwortlich zu sein, ausgeweitet werden, z. B. auf soziale, physiologische oder andere kontextuelle Determinanten. Wenn es einfacher ist, für sich selbst verantwortlich zu sein, wenn man jung, reich und gesund ist, sollte die Forderung nach Verantwortung daher mit der Verpflichtung einhergehen, Barrieren zu bekämpfen, die der Freiheit und der Kompetenz zur Selbstverantwortung entgegenstehen. Diese Überlegung gilt insbesondere für soziale Determinanten, die durch öffentliche Maßnahmen verändert werden können. Ausgedrückt im Rahmen einer Forderung nach Gleichheit und Bekämpfung von Diskriminierung, werden einige dieser Determinanten in Art. 8 Abs. 2 BV erwähnt. Darüber hinaus sollte diese Überlegung im Zusammenhang mit der Forderung nach Chancengleichheit (Art. 2 Abs. 3 BV) gelesen werden.
38 Schwieriger ist die Frage bei den wenigen physiologischen (z. B. genetischen) Determinanten, die nicht auf soziale Determinanten zurückgeführt werden können (zumindest nicht direkt). Denn die erste Komponente von Art. 6 BV kennt kein Äquivalent zum Konzept "nach seinen Kräften", das in der zweiten Komponente zu finden ist (infra, Rz. 59). Dieses Konzept hat den Vorzug, daran zu erinnern, dass wir angesichts der Forderung nach sozialer Verantwortung nicht gleich sind. Das hier vorgeschlagene Argument wäre, die gleiche Grenze für die Selbstverantwortung anzuerkennen: Wir sind nicht gleich angesichts der Fähigkeit, für uns selbst verantwortlich zu sein. So kann man die oben erwähnte Rechtsprechung (wie oben, Rn. 23) im Lichte dieser (Un-)Gleichheit angesichts der Fähigkeit, für sich selbst verantwortlich zu sein, lesen. Diese Feststellung sollte besonders relevant sein, wenn es um Fragen der Zumutbarkeit geht. Wenn Art. 6 BV im Zusammenhang mit den zumutbaren Anstrengungen einer Mutter mit gesundheitlichen Problemen, ihre Angehörigen zu unterstützen, erwähnt wird, muss die Forderung nach Selbstverantwortung kontextuell interpretiert werden. Die Kompetenzen, die Freiheit und Verantwortung im spezifischen Fall der Person und ihrer Situation ermöglichen, müssen mobilisiert werden, um das Niveau der Zumutbarkeit anhand von Art. 6 BV zu interpretieren.
3. Verhältnis zum Subsidiaritätsprinzip
39 Art. 6 BV wird häufig im Zusammenhang mit einer Diskussion über das Subsidiaritätsprinzip verwendet. Auch wenn die Lehre weitgehend von dieser These der durch Art. 6 BV induzierten Subsidiarität überzeugt zu sein scheint, ist es dennoch wichtig, zwischen zwei Analyseebenen zu unterscheiden.
40 Ein caveat, bevor wir fortfahren: Die Dimension der Subsidiarität, die sich aus dem Primat der Selbstverantwortung ergibt, darf nicht mit der institutionellen Subsidiarität von Art. 5a BV verwechselt werden. Zum Verhältnis zwischen Art. 5a BV und Art. 6 BV merken Gächter und Renold-Burch an, dass Art. 5a BV als Kompetenznorm im Bundesstaat zu verstehen ist, während Art. 6 BV die Beziehungen zwischen Individuen, Staat und Gesellschaft behandelt. Die in Art. 41 Abs. 1 BV erwähnte Subsidiarität ist eher mit Art. 6 BV vergleichbar.
41 Auf einer ersten Analyseebene begründet Art. 6 BV sicherlich eine allgemeine Subsidiarität für das Handeln des Staates gegenüber Einzelpersonen. Die Verantwortung des Einzelnen scheint Vorrang vor dem Handeln des Staates zu haben, der nur subsidiär eingreift. Auf einer zweiten Ebene, und dies ist ein Punkt, der in den Kommentaren zu dieser Verfassungsbestimmung häufig übersehen wird, setzen die für Freiheit und Verantwortung erforderlichen Kompetenzen ihrerseits ein Handeln der staatlichen Behörden voraus. Wie oben erläutert, wird man nicht als freier und verantwortungsbewusster Mensch geboren, sondern durch den Erwerb bestimmter Kompetenzen einerseits und die Beseitigung bestimmter einschränkender/begrenzender Faktoren andererseits.
42 Diese zweite Verbindung mit der Subsidiarität umfasst dann mehrere Schritte, die zu unterscheiden wichtig ist, da sie Gegenstand differenzierter Kritik sein können. A) Die Verantwortung des Einzelnen für sich selbst steht an erster Stelle. B) Nicht alle Individuen sind in ihrer Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, gleich. C) Es muss ein Prozess zur Angleichung der Fähigkeit, für sich selbst verantwortlich zu sein, in Gang gesetzt werden und ein kontextbezogener Ansatz verfolgt werden, der die tatsächliche Fähigkeit des Einzelnen erfassen kann, bevor die Zumutbarkeit bestimmter Verhaltensweisen beurteilt wird. D) Es stellt sich die Frage nach der Verantwortung, diesen Prozess der Egalisierung zu leiten. Wer ist dafür verantwortlich, den Einzelnen dabei zu helfen, selbstverantwortlich zu werden? Der Staat (die öffentliche Hand), die Zivilgesellschaft (das Vereinswesen) oder auch Einzelpersonen (z. B. Angehörige) können als potenzielle Verantwortliche identifiziert werden. E) Geht man davon aus, dass der Staat zumindest einen Teil dieser Verantwortung trägt, muss dieser durch eine Grundausbildung und durch die Vermeidung bestimmter sozialer Determinanten (z. B. durch die Bekämpfung von Diskriminierungen gemäß Art. 8 BV) tätig werden, um eine größtmögliche Chancengleichheit zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 3 BV).
43 Wenn dieses Argument akzeptiert wird, können wir dann davon ausgehen, dass das Subsidiaritätsprinzip (erste Ebene) ein staatliches Handeln in Bezug auf die Bedingungen von Freiheit und Verantwortung (zweite Ebene, Bedingungen der Möglichkeit und des Ausgleichs der Fähigkeit, für sich selbst verantwortlich zu sein) erfordert und voraussetzt. Als Beispiel kann eine neue Art von normativer Verbindung hergestellt werden, etwa zwischen dem Recht auf Grundschulbildung (Art. 19 BV), der Schulpflicht (Art. 62 BV) und Art. 6 BV. Die Umsetzung von Art. 19 BV und Art. 62 BV kann als Vorbedingung für den Rückgriff auf Art. 6 BV (erste Ebene) konzipiert werden. Wenn Bildung nicht mehr obligatorisch und kostenlos ist, sinkt die Fähigkeit des Einzelnen zu Freiheit und Verantwortung drastisch, und die Idee des Primats eben dieser individuellen Verantwortung wird daher schwieriger zu verteidigen. Die gleiche Art von Konditionalität lässt sich in dem oben erwähnten kontextbezogenen Ansatz der Zumutbarkeit ablesen (infra, Rn. 37). In einer bestimmten Situation, z. B. bei Einbürgerungsfällen, ist es wichtig zu beurteilen, ob der Einzelne in der Lage ist, für sich selbst verantwortlich zu sein, wobei diese Überlegung eine Berücksichtigung sowohl des persönlichen Werdegangs als auch des Lebenskontextes (d. h. der sozialen Strukturen) des Einzelnen erfordert.
4. Der spezielle Fall der Versicherungen
44 Eine interessante Frage stellt sich im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen, die eine von einer Person getroffene Wahl auf andere hat. Die Hauptschwierigkeit besteht nicht so sehr in der direkten und unmittelbaren negativen Wirkung und ihren Folgen (z. B. Mord), sondern vielmehr in der indirekten und diffusen Wirkung über die geschaffenen Solidaritätsinstitutionen (z. B. die Auswirkungen eines Verhaltens auf die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung). Die Relevanz von Art. 6 BV im Fall von obligatorisch gemachten Sozialversicherungen ist in dieser Hinsicht besonders wichtig. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge beispielsweise können die freien und eigenverantwortlichen Entscheidungen der Personen zu negativen, insbesondere finanziellen Auswirkungen für die Solidargemeinschaft führen. Nach dem oben dargelegten relationalen Konzept verpflichtet der Staat die Individuen, sich selbst und andere vor einigen der negativen externen Effekte zu schützen, die ihr Verhalten verursacht. Je nach Gegenstand der Haftung können dann zwei Fälle unterschieden werden.
45 Erstens: Wenn ein Individuum eine für sich selbst besonders gefährliche Aktivität (ein so genanntes "Wagnis") ausübt, z. B. Base-Jumping, kann man es dazu verpflichten, eine spezielle Versicherung abzuschließen, die seine Gesundheitskosten deckt (um zu verhindern, dass die Allgemeinheit für seine Wahl aufkommt). Zweitens: Wenn eine Person droht, Dritte negativ zu beeinflussen, kann man sie auch dazu zwingen, eine Versicherung für die Haftung gegenüber diesen Dritten abzuschließen, wie es bei einem Fahrzeugführer der Fall ist. Die Versicherung erfüllt hier die Rolle der Selbstverantwortung für ein Individuum in seiner Fähigkeit, Schaden für andere zu verursachen. Im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie fordert Riemer-Kafka die Behörden auf, über eine Ausweitung der Pflicht zur beruflichen Vorsorge, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung für Selbstständige nachzudenken. Ihrer Meinung nach hat die Erfahrung mit der Pandemie gezeigt, dass der Einzelne nicht in der Lage ist, auf bestimmte Notsituationen zu reagieren, und dass der Staat durch die Mobilisierung öffentlicher Gelder eingreifen muss. In Analogie zum Base-Jump würde eine solche Ausweitung der Verpflichtung die Selbstständigen dazu zwingen, sich zu schützen und somit ihre Fähigkeit, für sich selbst verantwortlich zu sein, sicherstellen.
46 Eine der offenen normativen Fragen rund um Art. 6 BV betrifft daher die Qualifizierung der Bedingungen, unter denen der Staat eingreifen muss und/oder kann, um eine Verpflichtung für Einzelpersonen einzuführen, sich selbst zu schützen (das Beispiel der Selbstständigen und Base-Jumper) und andere vor ihren Entscheidungen zu schützen (das Beispiel der Fahrzeuglenker). In einer relationalen Perspektive zwingt der Staat die Individuen dann dazu, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen; er zwingt sie, "für sich selbst zu sorgen". Art. 6 BV kann nicht zur Beantwortung dieser Frage herangezogen werden, da es gerade um die Qualifikation seines ersten Teils geht.
47 Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die gesellschaftliche Dimension der individuellen Verantwortung (erste Komponente von Art. 6 BV) nicht mit der zweiten Komponente von Art. 6 BV verwechselt wird. Diese zweite Komponente zielt eindeutig auf die Erwartungen ab, die an alle Personen hinsichtlich ihres Beitrags zu den Aufgaben des Staates und der Gesellschaft formuliert werden, und zwar über die Forderung hinaus, für sich selbst verantwortlich zu sein.
C. Zweite Komponente: Soziale Verantwortung
48 Die zweite Komponente von Art. 6 BV befasst sich mit der sozialen Verantwortung: "Jede Person (...) trägt nach ihren Kräften zur Erfüllung der Aufgaben von Staat und Gesellschaft bei." Generell hängt die Beziehung zwischen den beiden Komponenten von Art. 6 BV stark davon ab, welche Auffassung von Freiheit und Verantwortung vertreten wird. Aus einer relationalen Perspektive spiegelt die Verantwortung für sich selbst die Idee wider, negative Auswirkungen auf andere zu verhindern und somit in gewisser Weise bereits einen Beitrag zu den Aufgaben des Staates zu leisten. Die zweite Komponente von Art. 6 BV geht jedoch weiter als die Vermeidung negativer Auswirkungen des eigenen Handelns durch den Einzelnen. Sie umfasst Situationen, zu deren Entstehung der Einzelne nicht beigetragen hat, angesichts derer er aber eine Verantwortung zum Handeln hat. Wie weiter unten erläutert, wird diese Dimension der Verantwortung in der Rechtslehre mit dem Begriff der Solidarität behandelt. Wir werden auch sehen, dass die ausdrückliche Erwähnung der "Gesellschaft" als Ort der Verwirklichung der sozialen Verantwortung wichtig ist und zur Konstitutionalisierung des Begriffs der (Zivil-)Gesellschaft beiträgt (infra, Rn. 56).
1. Die Bereiche des Beitrags, die sich aus der sozialen Verantwortung ergeben.
49 Die allgemeine Forderung der sozialen Verantwortung in Art. 6 BV bezieht sich auf den Beitrag des Einzelnen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates und der Gesellschaft. Dieser Beitrag kann mehr oder weniger anspruchsvoll definiert werden. Als Mindestanforderung können wir ihn als eine Pflicht jedes Einzelnen definieren, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, womit wir auf die Idee einer grundlegenden Pflicht von allgemeiner Tragweite zurückkommen. Der Beitrag des Einzelnen beschränkt sich dann auf die Einhaltung des Rechts. Wie bereits bei der Diskussion der Argumente des Bundesrates erwähnt, leidet das Argument an einer gewissen Zirkularität (eine rechtliche Verpflichtung, das Recht zu respektieren) (wie oben, Rz. 12). Im anderen Extrem kann der Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des Staates und der Gesellschaft fast zum Synonym für die Erfüllung derselben Aufgaben werden. Eine solche maximalistische Auslegung ist nur schwer mit einer liberalen Verfassung und einer pluralistischen Gesellschaft vereinbar.
50 Wie lässt sich ein gangbarer Weg zwischen diesen beiden Extremen finden? Es erscheint angebracht, zwischen den Arten von Aufgaben, bei denen der Beitrag des Einzelnen zur Unterstützung des Staates und der Gesellschaft rechtmäßig erwartet werden kann, und dem Anspruchsniveau des Beitrags zu unterscheiden. Auf das Anspruchsniveau werden wir weiter unten eingehen, wenn wir das Konzept "nach seinen Kräften" behandeln (infra, Rn. 59).
51 Die Identifizierung der Aufgabentypen kann über eine Interpretation der anderen Verfassungsnormen erfolgen, die es ermöglicht, die Dimensionen dieser sozialen Verantwortung zu erfassen. So identifiziert Chatton vier Dimensionen dieser sozialen Verantwortung, wobei er sich insbesondere auf die Lektüre der Präambel der Verfassung stützt: eine Verantwortung gegenüber der Schöpfung, ein Geist der Solidarität und der Weltoffenheit, eine Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen und eine Verantwortung für die gesellschaftliche Solidarität mit den Schwächsten und Bedürftigsten. Einige dieser Elemente finden sich übrigens auch in Art. 40 Abs. 2 BV, der den Rechten und Pflichten der Auslandschweizer gewidmet ist. Dieser Artikel erwähnt (ohne klar zwischen Rechten und Pflichten zu unterscheiden) die Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene, die Leistung von Militär- und Ersatzdienst, die Unterstützung von Bedürftigen und die Sozialversicherungen. Zusammengenommen lassen sich anhand dieser Bestimmungen die Arten von Aufgaben identifizieren, bei denen die soziale Verantwortung der Menschen besonders zum Tragen kommt.
52 Die Palette der möglichen Aufgaben ist jedoch noch immer sehr breit. Um die Analyse zu verfeinern, können wir einen Ausflug in die Moraltheorie wagen. Aus einer konsequentialistischen Perspektive sollte die soziale Verantwortung dort besonders ausgeprägt sein, wo A) die Bedürfnisse am größten und dringendsten sind und B) die Menschen gemeinsam in der Lage sind, spürbare Veränderungen herbeizuführen (daher die Verwendung des Begriffs "beitragen"). Kurz gesagt, man würde die Bereiche von Art. 6 BV definieren, indem man die Frage nach dem größtmöglichen Nutzen der Beiträge der Einzelnen stellt.
53 Die größte Schwierigkeit bleibt die Gefahr, dass ein Staat seine Bewohnerinnen und Bewohner instrumentalisiert. Der Staat würde ein Engagement der Einzelnen fordern und darüber hinaus die prioritären Bereiche bestimmen, in denen sich diese engagieren sollen. Beide Dimensionen stehen in einem Spannungsverhältnis zur Idee der individuellen Freiheit und des Pluralismus. An dieser Stelle ist es interessant zu betonen, dass die in dieser zweiten Komponente formulierte Forderung nach einem Beitrag sich auf die Bedingungen der Freiheit und Verantwortung der ersten Komponente beziehen könnte. Eine mögliche Konstellation wäre, dass Einzelpersonen (entweder privat oder als Unternehmen) dazu ermutigt werden, benachteiligte Menschen in eine wirtschaftliche Tätigkeit zu integrieren, wodurch ihre Fähigkeit, frei und selbstverantwortlich zu sein, gestärkt wird.
54 In diesem Zusammenhang der Prioritätensetzung stellt sich die Frage nach der politischen Verantwortung. Man kann Art. 6 BV als Aufforderung zur politischen Partizipation (Wählen/Wählen) lesen, aber auch als Aufforderung, durch die Politik zu den Aufgaben des Staates und der Gesellschaft beizutragen. In einem Milizsystem erscheint es kohärent, dass die Menschen dazu aufgerufen werden, zum reibungslosen Funktionieren der Institutionen beizutragen. Die aktuelle Krise der kommunalen Demokratie, insbesondere die Schwierigkeit, Kandidatinnen und Kandidaten für gewählte Ämter zu finden, wird oft unter dem Aspekt der sozialen Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger diskutiert. Art. 6 BV könnte somit als Aufruf zum politischen Engagement verstanden werden, das dann eine der Aufgaben wäre, zu denen der Einzelne einen Beitrag leisten soll. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Bundesverfassung keine explizite Verpflichtung zur politischen Partizipation kennt, anders als beispielsweise die Verfassung von Schaffhausen in Bezug auf die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen.
2. Die Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft
55 Die zweite Komponente von Art. 6 BV unterscheidet den Staat von der Gesellschaft ("zur Erfüllung der Aufgaben des Staates und der Gesellschaft"). Nach der Mehrheitslehre erscheint diese Unterscheidung nicht zentral und zielt vor allem darauf ab, eine möglichst umfassende Perspektive einzunehmen. Laut Chatton, der hier als Beispiel für die Mehrheitslehre herangezogen wird, sprechen die "Diversifizierung sowie die Komplexität der Aufgaben und Interaktionen" dafür, dass in diesem Artikel keine klare Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft getroffen wird. Es scheint jedoch möglich, dieser Lesart zwei Argumente entgegenzuhalten. Die ausdrückliche Erwähnung von Staat und Gesellschaft legt nämlich nahe, dass der Verfassungsgeber eine Unterscheidung treffen wollte.
56 Erstens taucht die Idee der sozialen Verantwortung (die Anforderung an den Einzelnen, zur Erfüllung von Aufgaben beizutragen) nicht im selben Kontext auf, wenn von Aufgaben die Rede ist, die vom Staat oder von der (Zivil-)Gesellschaft erfüllt werden. Im Kontext staatlichen Handelns konkretisiert sich die soziale Verantwortung des Einzelnen in bestimmten spezifischen Modalitäten, z. B. in der Idee der Einhaltung von gesetzlichen, steuerlichen oder auch militärischen Verpflichtungen. Es wird nicht erwartet, dass sich der Einzelne an der Seite der Mitglieder der kantonalen und eidgenössischen Verwaltung engagiert, um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Diese staatszentrierte Lesart rückt die soziale Verantwortung in die Nähe der Idee der Grundpflichten. Der oben erwähnte Fall, in dem es um die Einhaltung der Steuerpflichten als Voraussetzung für die Einbürgerung (unter Berücksichtigung von Art. 6 BV) ging, veranschaulicht diese Annäherung zwischen sozialer Verantwortung und der Pflicht, die in der Rechtsordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Die Herausforderung bei dieser Annäherung besteht somit darin, die Unterscheidung zwischen einer sozialen Verantwortung und bereits identifizierten Pflichten (z. B. Steuerpflicht) beizubehalten. Anders verhält es sich im gesellschaftlichen Kontext, z. B. im Vereinsleben. In diesem Kontext ruft Art. 6 BV den Einzelnen dazu auf, über ein Engagement außerhalb der staatlichen Strukturen zum Leben der Gesellschaft beizutragen.
57 Zweitens trägt die ausdrückliche Erwähnung der Gesellschaft in Art. 6 BV dazu bei, dass die Zivilgesellschaft unabhängig und im Gegensatz zum Staat existiert. Wie Besson in seiner Analyse der Freiburger Verfassung erklärt, ist die Zivilgesellschaft ein relationales Konzept, ein Transmissionsriemen: "Kurz und sehr allgemein: Die Zivilgesellschaft umfasst alle sozialen und freiwilligen Beziehungen, die weder dem Staat oder der Politik, noch dem Markt oder der Wirtschaft (bürgerliche Gesellschaft), noch der Familie oder dem Privaten zuzuordnen sind". In der Bundesverfassung wird das Wort "Gesellschaft" nur drei Mal erwähnt (Art. 6, 65 (Statistik) und 118b (Forschung am Menschen) BV). - die Vorkommen der Aktiengesellschaft werden hier nicht berücksichtigt). Art. 6 BV verleiht dieser "Gesellschaft" und ihrer Bedeutung als Ort der Verwirklichung und als Gefäß für soziale Verantwortung explizite verfassungsrechtliche Existenz.
58 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die in Art. 6 BV formulierte Anforderung für den Beitrag zu staatlichen Aufgaben (Art der Aufgaben) umschrieben ausgelegt werden sollte. Hier geht es in erster Linie um die Aufforderung, auf bestimmte institutionalisierte Weise einen Beitrag zu leisten, z. B. über bürgerschaftliches Engagement. Im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gesellschaft kann der Aufruf zur sozialen Verantwortung erfinderischere Formen annehmen.
59 In beiden Bereichen (Staat und Gesellschaft) kann das Anspruchsniveau für den Einzelnen variieren. In einer maximalistischen Lesart erscheint jede Person sowohl im Kontext des Staates (institutionalisierte und minimale Verpflichtungen, die den Grundpflichten fast ähnlich sind) als auch im Kontext der Gesellschaft (Verpflichtungen, die in ihrer Form vielfältiger und im Anspruchsniveau offener sind) als verantwortlich. Wie bereits erwähnt, erscheint die Gefahr eines überfordernden Staates groß. Aus Gründen der Achtung der persönlichen Freiheit und der Meinungsvielfalt sollte die Verfassung nicht verlangen, dass die Menschen entweder zu Erfüllungsgehilfen des Staates oder zu Leibeigenen des Vereinslebens werden.
3. Nach seinen Stärken
60 Angesichts der Gefahr eines potenziell überfordernden Staates gegenüber Individuen, die sich selbst in sehr unterschiedlichen Situationen befinden, erwähnt Art. 6 BV, dass jede Person dazu aufgerufen ist, ihre soziale Verantwortung "nach ihren Kräften" wahrzunehmen. Dieser Begriff führt einen wesentlichen Parameter bei der Bestimmung des Umfangs der sozialen Verantwortung von Einzelpersonen ein. Diese müssen sich nicht alle auf die gleiche Weise oder nach den gleichen Anforderungen engagieren, sondern nach ihren eigenen Kräften.
61 Art. 6 BV führt also einen Gerechtigkeitsgrundsatz ein, dessen Hauptbegriff, nämlich der der "Kräfte" (forces, forze), definiert werden muss. Im Allgemeinen scheint der Begriff der Stärken hier als Synonym für Fähigkeiten verwendet zu werden. Vom Individuum wird erwartet, dass es sich entsprechend seiner Fähigkeiten engagiert, die sowohl physischer, psychischer, intellektueller, finanzieller als auch mit einer bestimmten Lebensphase (z. B. Ruhestand) verbundener Natur sein können.
62 In diesem Zusammenhang steht das fähige Individuum - d. h. das Individuum, das Kraft hat - dem Individuum gegenüber, das nicht zur Erfüllung der Aufgaben beitragen kann. Häberle verknüpft dieses Konzept mit dem Sprichwort "Zum Unmöglichen ist niemand verpflichtet". Wenn der Einzelne nicht in der Lage ist, ist es nicht gerechtfertigt, von ihm die in Art. 6 BV vorgesehene Verpflichtung zu erwarten. Diese Frage der Fairness ist in vielen politischen Debatten präsent. Beispielsweise könnte die Frage der Flexibilisierung des Rentenalters in Bezug auf die Schwere der Berufe unter dem Gesichtspunkt des erwarteten Beitrags des Einzelnen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates und der Gesellschaft diskutiert werden.
63 Analog zur Diskussion über die für die Verantwortung für sich selbst erforderlichen Kompetenzen (wie oben, Rn. 35) wirft die Bestimmung der relevanten "Kräfte" (d. h. Fähigkeiten) auch moralische Fragen auf. Es ist wichtig zu wissen, welche Arten und welcher Umfang von Fähigkeiten vorausgesetzt werden, oder, anders ausgedrückt, welche Fähigkeiten als "normal" angesehen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es dann, zwischen Individuen zu unterscheiden, die nicht in der Lage sind, und solchen, die nicht bereit sind (aber theoretisch dazu beitragen könnten), die Aufgaben zu erfüllen.
64 Diese Debatte über "Normalität" ist mit der allgemeinen Diskussion über die Definition von Behinderung und den gesellschaftlichen Annahmen über Kapazitismus und Validismus (engl. ableism, von dem Adjektiv able) verbunden. In dieser Hinsicht zwingt uns die Definition, welche Stärken (Fähigkeiten) als Standardposition gelten, dazu, die Konturen dieser Normalität und ihre Relevanz bei der Auslegung der sozialen Verantwortung "nach Kräften" in Art. 6 BV zu klären.
65 Diese Beschränkung auf diejenigen, die sich in einer Fähigkeitssituation befinden, löst jedoch nicht die schwierige Frage, wie viel von ihnen erwartet wird. Art. 6 BV scheint auf einem allgemeinen Abstufungsprinzip zu beruhen, das besagt, dass je mehr Kräfte (Fähigkeiten) ein Individuum hat, desto mehr wird von ihm erwartet, dass er zu den gemeinsamen Aufgaben beiträgt. Die Untergrenze wird durch das Vorhandensein von Fähigkeiten definiert. Gibt es eine Obergrenze für dieses Prinzip? Soll jeder Einzelne "so viel wie möglich" beitragen (keine Obergrenze) oder umgekehrt "bis zu X" (X ist die Obergrenze)? Die Festlegung einer Obergrenze wäre eine Antwort auf die Kritik an überzogenen Forderungen, die gegen Art. 6 BV vorgebracht werden kann. Generell berührt diese Frage ein komplexes Problem der Moraltheorie, bei dem es darum geht, den angemessenen Anteil zu bestimmen, der von Individuen erwartet wird, die mit einer allgemeinen Herausforderung (wie z. B. dem Klimawandel) konfrontiert werden. Die Komplexität ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das, was von einem bestimmten Individuum erwartet wird, vom Verhalten anderer Individuen abhängen kann.
IV. Schlussfolgerung
66 Dieser Kommentar bietet einen strukturierten Zugang zum Inhalt von Art. 6 BV, dessen Auslegung die Mobilisierung von Ressourcen aus der Rechtstheorie und der politischen Philosophie erfordert. Auch wenn die direkte rechtliche Tragweite von Art. 6 BV nach Ansicht der Mehrheit der Lehre bescheiden ist, beruht seine Orientierungs- und Integrationsfunktion in der Verfassungsordnung auf einer notwendigen Klärung der Begriffe Freiheit und Verantwortung (für natürliche Personen, aber potenziell auch für juristische Personen). In dieser Hinsicht kristallisiert die Auslegung von Art. 6 BV die Vorannahmen und Erwartungen heraus, die an die in einer Gesellschaft lebenden Individuen formuliert werden. Ihre Existenz erfordert eine immer wieder neue normative Klärung, wie zum Beispiel die Überlegung, ob bestimmte individuelle Anstrengungen zumutbar sind. In dieser Hinsicht vereint die vorgeschlagene Auslegung von Art. 6 BV wesentliche Elemente unserer Vorstellung von einem Individuum und den Erwartungen, die in einer liberalen Gesellschaft an dieses gestellt werden, und erzählt sie in gewisser Weise nach.
Danksagung
Ich möchte den beiden anonymen Reviewern Odile Ammann, Stefan Schlegel, Audrey Boussat und Martine Rouiller für ihre Rückmeldungen zu frühen Versionen des Textes danken.
Über den Autor
Dr. Johan Rochel ist Rechtsphilosoph. Er ist derzeit Forscher am Collège des Humanités (EPFL), spezialisiert auf Recht und Ethik der Technologien, und Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg (Rechtsphilosophie) und der Universität Lausanne (Internet Governance). Er ist außerdem dem Ethikzentrum der Universität Zürich angegliedert. Er ist Doktor der Rechtswissenschaften der Universität Freiburg und besitzt zwei Masterabschlüsse der Universität Bern (politische Philosophie und Recht). Er war von 2018 bis 2023 Verfassungsrat des Kantons Wallis. Kontakt: johan.rochel@gmail.com
Empfohlene weiterführende Lektüre
Audard Catherine, Qu’est-ce que le libéralisme ? Ethique, politique, société, Paris 2009.
Bertschi Martin/Gächter Thomas, Schöne Worte? Zur Eignung der Präambel, des Zweckartikels und des Appells an die Verantwortung als Leitlinien staatlichen Handelns, in: Bertschi Martin/Gätcher Thomas, Neue Akzente in der ”nachgeführten” Bundesverfassung, Zürich 2000, pp. 3-32.
Biaggini Giovanni, Verfassungsreform in der Schweiz – Die neue schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 im Zeichen von «Verfassungsnachführung» und Verfassungspolitik, ZöR 1999, pp. 433-474.
Chatton Gregor T., Vers la pleine reconnaissance des droits économiques, sociaux et culturels, Zürich et al. 2013.
Gächter Thomas, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme – Bedeutung, Ausprägungen, Schranken, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2018, pp. 693–706.
Häberle Peter, Das Menschenbild im Verfassungsstaat, 4. éd., Berlin 2008.
Haldemann Frank, Verantwortung als Verfassungsprinzip: Die Schweizerische Verfassungsordnung im Spannungsfeld der Verantwortungsethik, Diss., Zürich 2003.
Kley Andreas, Grundpflichten Privater im schweizerischen Verfassungsrecht, Diss., St. Gallen 1989.
Koch Markus, Eigenverantwortung als staatsrechtliches Problem, Diss., Luzern 2004.
Nussbaum Martha, Women and Human Development: The Capabilities Approach, Cambridge 2000.
Pärli Kurt, Das Kreuz mit der Selbstverantwortung, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 62/2018, pp. 707-722.
Richli Paul, Staatsziele, Staatsaufgaben und Staatsverwaltung – Streifzug durch neue Kantonsverfassungen und durch den Luzerner Verfassungsentwurf, ZBJV Lucerne 2004, pp. 801 ss.
Riemer-Kafka Gabriela, Die Pflicht zur Selbstverantwortung: Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen zufolge Verletzung der Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Fribourg 1999.
Saladin Peter, Verantwortung als Staatsprinzip, Bern et al. 1984.
Schweizer Rainer J., Bürgerpflichten im Recht der Kantone, in: Rüssli et al. (éd), Festschrift für Tobias Jaag, 2012.
Sen Amartya, Human Rights and Capabilities, Journal of Human Development 6(2), 151-166, 2005.
Winiger Benedict et al., (éd.), Recht und Verantwortung/Droit et responsabilité, Stuttgart, 2012.
Literaturverzeichnis
AGILE, Handicap et politique, 2021, https://www.agile.ch/_files/ugd/3b62ac_b03291ee1aa6459292da3c902985ff9c.pdf?index=true, consulté le 16.5.2023.
Aubert Jean-François, Droits et devoirs de l’homme et du citoyen : une symétrie ?, RDAF 1997 I, 1 ss.
Audard Catherine, Qu’est-ce que le libéralisme ? Ethique, politique, société, Paris 2009.
Bertschi Martin/Gächter Thomas, Schöne Worte? Zur Eignung der Präambel, des Zweckartikels und des Appells an die Verantwortung als Leitlinien staatlichen Handelns, in: Bertschi Martin/Gätcher Thomas, Neue Akzente in der ”nachgeführten” Bundesverfassung, Zürich 2000, pp. 3-32.
Besson Samantha, La Constitution de la société civile, Revue fribourgeoise de jurisprudence, no spécial, 2005.
Biaggini Giovanni, Kommentierung zu Art. 6, in: Biaggini Giovanni, BV-Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. éd., Zürich 2017.
Chatton Gregor T., Art. 6, in Martenet Vincent et Dubey Jacques, Commentaire romand Constitution fédérale, Bâle 2021.
Conseil fédéral, Message relatif à une nouvelle constitution fédérale du 20 novembre 1996, FF 1997 I, 1 ss.
Gächter Thomas/Renold-Burch Stephanie, Kommentierung zu Art. 6, in: Waldmann Bernhard/ Belser Eva Maria/Epiney Astrid, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015.
Gächter Thomas, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme – Bedeutung, Ausprägungen, Schranken, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2018, pp. 693–706.
Häberle Peter, Kommentierung zu Art. 6, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), St. Galler Kommentar, 3. Auf., Zürich, 2014.
Haldemann Frank, Verantwortung als Verfassungsprinzip: Die Schweizerische Verfassungsordnung im Spannungsfeld der Verantwortungsethik, Diss., Zürich 2003.
Hobbes Thomas, Léviathan, Paris 2000 (parution originale 1651).
Hohl Sabine/Roser Dominik, Stepping in for the Polluters? Climate Justice under Partial Compliance, Analyse und Kritik (33) 2011, pp. 477-500.
Kley Andreas, Grundpflichten Privater im schweizerischen Verfassungsrecht, Diss., St. Gallen 1989.
Mahon Pascal, Art. 6, in: Aubert Jean-François/Mahon Pascal, Petit Commentaire de la Constitution fédérale, Zürich 2003.
Müller Markus, Perspektiven der schweizerischen Rechtsstaatlichkeit, in: Diggelmann Oliver/Hertig Randall Maya/Schindler Benjamin/Zelger Ulrich/Thürer Daniel (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz Zurich, 2020.
Müller Markus, Von Freiheit, Überforderung und Bumerangen, ZBl 123 (2022), pp. 1-2.
Müller Andreas/Adler Tibère (éd.), Etat citoyen et citoyens dans l’Etat, Avenir Suisse, 2015.
Murphy Liam, Moral Demands in Nonideal Theory, Oxford 2000.
Ost François, Droits et devoirs de l’homme, in: Hertig Randall Maya/ Hottelier Michel (Hrsg.), Introduction aux droits de l’homme, Genève et al. 2014.
Piecek Martina/Tabin Jean-Pierre/Perrin Céline/ Probst Isabelle, La normalité en société capacitiste - Une étude de cas (assurance invalidité suisse), SociologieS (en ligne) 2017, https://doi.org/10.4000/sociologies.6412.
Rhinow René, Die Bundesverfassung, 2000.
Rhinow René/Schefer Markus/Uebersax Peter, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2016.
Riemer-Kafka Gabriela, Beurteilung des AHV-Erwerbsstatus bei Dreiecksverhältnissen, Urteilsbesprechung 9C_589/2019, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 2020.
Robeyns Ingrid/Morten Fibieger Byskov, The Capability Approach, The Stanford Encyclopedia of Philosophy, Edward N. Zalta & Uri Nodelman (eds.), 2023, https://plato.stanford.edu/entries/capability-approach/, consulté le 16.5.2023.
Schmidt Helmut, Auf der Suche nach einer öffentlichen Moral, 4. éd., Stuttgart 1998.
Schweizer Rainer J., Bürgerpflichten im Recht der Kantone, in: Rüssli et al. (éd), Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012.
Studer Melanie, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit, Zürich 2021.
Swaton Sophie, Pour un revenu de transition écologique, Paris 2018.
Waechter Kay, Kooperationsprinzip, gesellschaftliche Eigenverantwortung und Grundpflichten, Der Staat 1999, pp. 279 ss.
Winistörfer Marc M., Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung in Schmid Jörg (Hrsg.), Grundrecht und Grundsatz im Lichte der Verfassungsdogmatik und der ökonomischen Theorie, Zürich 2021.
Young Iris Marion, Responsibility and Global Justice: a Social Connection Model, Social Philosophy and Policy 23(1), 2006, pp. 102-130.