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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 27 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2 Abs. 3 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
- Art. 7 GwG
- Art. 7a GwG
- Art. 8 GwG
- Art. 8a GwG
- Art. 11 GWG
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- Art. 29b GwG
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- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
I. Allgemeines
1 Art. 266 SchKG ermöglicht eine Abweichung von der Regel, wonach die Verteilung der Gelder erfolgt, sobald die Aktiv- und Passivmasse endgültig bestimmt sind (Art. 261 SchKG in Verbindung mit Art. 83 OHG). Er erlaubt eine oder mehrere vorläufige Verteilungen des Konkurserlöses nach Ablauf der Frist für die Anfechtung der Kollokationsverfügung (Art. 250 SchKG), auch wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Dieser Artikel ermöglicht es, bestimmte Forderungen durch vorzeitige Verteilung vor der Schlussverteilung, vor Abschluss des Konkursverfahrens und vor Erstellung der Schlussverteilungstabelle im Sinne von Art. 83 OHG ganz oder teilweise zu tilgen. Seit dem 1. August 2021 gilt er sogar bei summarisch abgewickelten Konkursen, nachdem Art. 96 lit. c OHG aufgehoben wurde, der es der Konkursbehörde bisher untersagte, in solchen Fällen vorläufige Verteilungen vorzunehmen.
2 Die Tatsache, dass die Kollokationsverfügung für alle Forderungen rechtskräftig geworden ist, ist nicht massgebend. Vor der Entscheidung über strittige Kollokationen können die Gläubiger, deren Forderungen in der Kollokationsverfügung endgültig anerkannt wurden, somit ihren voraussichtlichen Dividendenanteil erhalten. Den Gläubigern steht es frei, die vorzeitige Verteilung zu akzeptieren oder die endgültige Verteilung abzuwarten.
3 Die Gläubiger, deren Forderungen noch nicht anerkannt oder umstritten sind, haben keinen Anspruch auf eine vorläufige Verteilung vor der Feststellung der Rangfolge. Gemäss Art. 82 Abs. 2 OAOF nimmt die Konkursverwaltung keine sofortige vorläufige Verteilung der Dividenden vor, die streitigen Forderungen oder Forderungen betreffen, die einer aufschiebenden Bedingung oder einer ungewissen Frist unterliegen (Art. 264 Abs. 3 LP). Dieser Artikel gilt auch, wenn nur der Rang der Forderung bestritten wird. Das Gleiche gilt für Forderungen, über deren Zulassung noch nicht endgültig entschieden wurde, und für verspätete Nachreichungen, die dennoch berücksichtigt werden, wenn sie vor der vorläufigen Verteilung erfolgen (Art. 251 Abs. 3 SchKG; Art. 82 Abs. 2, 2. Satz OAOF). Dividenden, die sich auf eine im Ausland durch ein Pfandrecht gesicherte Forderung beziehen und nicht in die in der Schweiz eröffnete Konkursmasse fallen, werden bis zur Verwertung des Pfandrechts im Ausland einbehalten und dem Gläubiger nur insoweit ausbezahlt, als er bei dieser Verwertung ungedeckt geblieben ist (Art. 62 OAOF). Die Beträge, die den oben genannten Forderungen entsprechen, werden von der Konkursverwaltung zur späteren Verteilung einbehalten und hinterlegt und sind verzinslich (vgl. Art. 209 SchKG). Ändert sich der Status der Forderung vor der endgültigen Verteilung, beispielsweise wenn eine aufschiebende Bedingung eintritt, kann dies bei späteren provisorischen Verteilungen berücksichtigt werden.
4 Art. 266 SchKG nennt nur eine zeitliche Bedingung, um zu bestimmen, ab wann eine vorläufige Verteilung möglich ist. Eine solche Verteilung kommt erst dann in Betracht, wenn die Zusammensetzung der Kollokationsliste so genau ist, dass die Aussicht auf eine Verteilung der Gelder beurteilt werden kann (N. 1). Die Rechtsprechung und die Lehre haben zwei zusätzliche Bedingungen entwickelt.
5 Erstens unterliegt die vorläufige Verteilung der Einhaltung von Art. 220 SchKG. Innerhalb derselben Klasse müssen die Gläubiger gleich behandelt werden. Sie erhalten somit eine Anzahlung in gleicher Höhe (Art. 220 Abs. 1 SchKG; Grundsatz der Gleichheit der Gläubiger derselben Klasse). Die vollständige Bezahlung der privilegierten Gläubiger muss sichergestellt sein, bevor die Gläubiger der dritten Klasse eine Teildividende erhalten (Art. 220 Abs. 2 SchKG).
6 Zweitens setzen die oben genannten Zahlungen und die Leistung von Abschlagszahlungen voraus, dass die Konkursmasse über ausreichend Mittel verfügt, um die endgültige Verteilung nicht zu gefährden. Einfache Schätzungen der künftigen Einnahmen und Ausgaben reichen nicht aus, da sich die Konkursverwaltung auf den tatsächlichen Verwertungserlös der bereits realisierten Vermögenswerte stützen muss. Die Berechnung der provisorischen Verteilung muss so erfolgen, dass die Begleichung der Schulden der Masse, allfälliger weiterer Kosten der Masse und der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sowie die durch Pfandrechte gesicherten Forderungen gedeckt sind, auch wenn diese Kosten erst später anfallen. Die Kosten der vorläufigen Verteilung müssen ebenfalls durch den Verwertungserlös gedeckt sein, der hoch genug sein muss, um zusätzlich eine vorläufige Dividende auszuschütten. Dies ist in der Regel bei der Verwertung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft der Fall. Der Erlös aus den verpfändeten Vermögenswerten dient jedoch nur zur Deckung der Kosten für die Inventarisierung, Verwaltung und Verwertung des Pfandrechts (Art. 262 Abs. 2 SchKG). Er darf nicht zur Befriedigung der ungesicherten Gläubiger verwendet werden. Der Restbetrag fließt in die allgemeine Liquidationsrechnung.
II. Verfahren
7 Es besteht keine Verpflichtung zur Ausschüttung einer provisorischen Dividende. Die Entscheidung liegt im Ermessen des zuständigen Organs.
8 Die Konkursverwaltung ist zuständig für die Durchführung vorläufiger Ausschüttungen. Sie ist auch zuständig für die Verweigerung der Zahlung der vorläufigen Dividende, beispielsweise unter Berufung auf die Verrechnung mit einem der Gläubiger. Sie ist auch befugt, die Rückzahlung eines etwaigen Überschusses der vorläufigen Dividende zu verlangen, der den Gläubigern zu Unrecht ausgezahlt wurde, einschließlich der Einleitung einer Rückforderungsklage, wenn die Höhe des zu viel erhaltenen Betrags bekannt ist. Die Konkursverwaltung haftet, wenn der fehlende Betrag nicht zurückgefordert werden kann (Art. 5 SchKG). Die zweite Gläubigerversammlung oder eine spätere Versammlung wird nach Einreichung der Kollokationsverfügung einberufen (Art. 252 Abs. 1 SchKG) und hat ebenfalls die souveräne Befugnis, eine oder mehrere provisorische Verteilungen anzuordnen (Art. 253 Abs. 2 SchKG). Die Höhe der vorläufigen Verteilung wird in diesem Fall von der Konkursverwaltung festgelegt. Ist eine Aufsichtsbehörde eingesetzt und fällt die vorläufige Verteilung in ihren Zuständigkeitsbereich, so obliegt die Anordnung der vorläufigen Verteilung der Aufsichtsbehörde (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5 SchKG). Die Gläubigerversammlung kann ihr diese Zuständigkeit entziehen, da die Aufsichtsbehörde nicht unabhängig zur Durchführung der vorläufigen Verteilung befugt ist (vgl. Art. 237 Abs. 3 SchKG). In diesem Fall und wenn keine Aufsichtsbehörde eingesetzt wurde, liegt die Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Verteilung bei der Konkursverwaltung und der zweiten Gläubigerversammlung.
9 Vor jeder vorläufigen Verteilung erstellt die Konkursverwaltung eine vorläufige Verteilungstabelle, die während zehn Tagen beim Amt hinterlegt bleibt (Art. 263 Abs. 1 SchKG, anwendbar durch Verweis in Art. 266 Abs. 2 SchKG; Art. 82 Abs. 1, 1. Satz OAOF; vgl. im Folgenden Art. 231 Abs. 3 Ziff. 4 LP, wonach bei einer summarischen Liquidation keine Hinterlegung der Verteilungsliste erforderlich ist). Die Hinterlegung wird den Gläubigern durch Übersendung des Auszugs über ihre Dividende mitgeteilt (Art. 263 Abs. 2 LP; Art. 266 Abs. 2 SchKG; Art. 82 Abs. 1, 2. Satz OAOF).
10 Der Eintritt der provisorischen Verteilungsliste ist eine Voraussetzung für die Verteilung der Gelder (vgl. N. 4). Vor der Verteilung des Konkurserlöses an die Gläubiger muss die Konkursverwaltung sicherstellen, dass innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen keine Beschwerde gegen die Verteilungsliste bei der Aufsichtsbehörde eingegangen ist (Art. 88, 1. Satz OAOF). Sie wartet die Klärung der Beschwerden ab, bevor sie die Verteilung vornimmt (Art. 88, 2. Satz OAOF). Sie kann jedoch bereits die vorläufigen Dividenden auszahlen, die nicht beanstandet werden, da die vorläufige Verteilungstabelle für diese Ausschüttungen teilweise rechtskräftig geworden ist.
11 Art. 150 SchKG findet durch Verweis in Art. 264 Abs. 2 SchKG Anwendung, sodass für die Rückgabe des Titels der Forderung dieselben Regeln gelten wie für das Pfändungsverfahren. Die Konkursverwaltung sollte darauf achten, dass diese Titel vor der Vornahme vorläufiger Ausschüttungen vorgelegt werden.
III. Beschwerde (Art. 17 SchKG)
12 Gegen die vorläufige Verteilungsliste und den Beschluss über die vorläufige Verteilung kann innerhalb von zehn Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Massnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden (Art. 17 SchKG). Der Beginn der Frist entspricht grundsätzlich dem Tag, an dem der Gläubiger die Mitteilung gemäss Art. 263 Abs. 2 SchKG und Art. 82 Abs. 1 OHG erhalten hat (N. 9). Vorläufige Verteilungen, die ohne vorläufige Verteilungstabelle vorgenommen werden, können ebenfalls beanstandet werden (Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 241 SchKG). In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen mit der Kenntnisnahme der Massnahme. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die endgültige Verteilungstabelle richtet, um die vorläufige Verteilungstabelle anzufechten, ist verspätet und daher unzulässig.
13 Gemäss den Vorschriften in Verbindung mit Art. 17 SchKG steht die Beschwerdelegitimation dem/den Gläubiger(n) zu. Der Gläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, oder der Massegläubiger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen eine vorläufige Verteilung Einspruch zu erheben, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm zustehende Konkursdividende gefährdet ist. Er verliert hingegen sein praktisches und aktuelles Interesse an einer Beschwerde, sobald er vollständig befriedigt worden ist.
14 Vorbehaltlich seines Rechts auf Anhörung zu den Nachweisen (Art. 244 Abs. 2 LP; OK-Constantin, Art. 265 LP N. 12) keine Beteiligung des Konkursdebitors am Verfahren zur Prüfung und Rangordnung der Forderungen vorsieht, wird seine Rechtsstellung durch die vorzeitige Auszahlung einer Dividende an einen Gläubiger im Rahmen einer vorläufigen Verteilung im Sinne von Art. 266 SchKG. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist der Schuldner grundsätzlich nicht klageberechtigt, und wenn er Klage erhebt, wird diese als unzulässig abgewiesen. Ein Interesse besteht nur, wenn der konkursfähige Schuldner geltend macht, dass der Gesamtverwertungserlös den Gesamtbetrag der kolloborierten Forderungen übersteigt, so dass die vorläufige Verteilung von Beträgen an bestimmte Gläubiger, auf die sie keinen Anspruch hätten, die Auszahlung des Liquidationsüberschusses an ihn gefährden würde.
15 Die Gründe für eine Beschwerde sind dieselben wie diejenigen, die gegen die endgültige Verteilungsliste geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls kann der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 82 OAOF geltend machen, wenn die Konkursverwaltung eine vorläufige Verteilung vornimmt, ohne zuvor eine vorläufige Verteilungsliste zu erstellen (N. 12). Ist der Schuldner zur Beschwerde berechtigt (N. 14), beschränken sich seine Rügen ausschliesslich darauf, dass die Verteilungsliste nicht dem Stand der Kollokation entspricht und dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen Kollokation nicht gegeben sind. Er hat nicht das Recht, sich auf materielle Rechtsfragen hinsichtlich des Bestehens und der Höhe der in der vorläufigen Verteilungsliste eingetragenen Forderungen zu berufen.
16 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 Bst. a SchKGV) und es werden keine Kosten zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 SchKGV).
17 Umstritten ist, ob die mit einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG befasste Aufsichtsbehörde befugt ist, anstelle der Konkursverwaltung eine vorläufige Verteilung vorzunehmen. Einige Autoren sind der Ansicht, dass dies angesichts des Selbstbestimmungsrechts und der souveränen Befugnis der zweiten Gläubigerversammlung (Art. 253 Abs. 2 SchKG) sowie der Gefahr, dass zu hohe Abschlagszahlungen festgesetzt werden, weil die Aufsichtsbehörde nicht über ausreichende Informationen im Vergleich zur Konkursverwaltung verfügt, nicht der Fall ist. Jeandin ist hingegen der Ansicht, dass auch andere Organe über die vorläufige Verteilung entscheiden können. Ich schließe mich dieser Auffassung an und betone, dass die Aufsichtsbehörde eine vorläufige Verteilung vornehmen kann, sofern sie den Grundsatz der Vorsicht beachtet und über ausreichende Informationen verfügt, um die Höhe der vorläufigen Dividenden festzulegen, damit die endgültige Verteilung nicht gefährdet wird.
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Stoffel Walter/Chabloz Isabelle, Voies d’exécution, 3e éd., Berne 2016.
Stojiljkovic Mladen/Staehelin Matthias, Commentaire de l’art. 266 LP, in : Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lorandi Franco (édit.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, vol. II, 3e éd., Bâle 2021.
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