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Kommentierung zu
Art. 52 ZGB

Eine Kommentierung von Lukas Brugger / Claude Humbel

Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli

defriten

I. Regelungsgegenstand

1 Art. 52 ZGB regelt den Schlusspunkt des Entstehungsprozesses von juristischen Personen, nämlich den Erwerb der Rechtspersönlichkeit. Anders als die Marginalie («Persönlichkeit») vermuten lässt, geht es nur um die Erlangung der Rechtspersönlichkeit und nicht um deren Inhalt und Umfang, welche in Art. 53 ZGB («Rechtsfähigkeit») geregelt werden.

2 In Art. 52 ZGB wird eigentlich nur die Wirkung des letzten Schritts des Entstehungsprozesses einer juristischen Person (also regelmässig deren Handelsregistereintragung) geregelt. Der Schritt selbst wird in der HRegV im Detail geregelt,

dessen Grundlagen (Statuten bzw. Stiftungsurkunde) in materiell-inhaltlicher und formeller (Beschlussfassung, Stiftungsgeschäft, weitere allfällige formelle Voraussetzungen) Hinsicht bei den jeweiligen Gesetzesbestimmungen der einzelnen juristischen Personen.

II. Entstehungsgrundsätze bei juristischen Personen

A. Registerzwang vs. Errichtungsfreiheit

3 Das Schweizer Recht geht in Art. 52 Abs. 1 ZGB vom Grundsatz des sog. Registerzwangs bzw. dem Normativsystem aus. Die Entstehung einer juristischen Person ist somit abhängig von der zwingenden, konstitutiv wirkenden Eintragung ins Handelsregister, auf welche bei Erfüllung der gesetzlich determinierten Voraussetzungen ein Anspruch besteht.

Das Normativsystem stellt das Gegenmodell zum sog. Konzessionssystem dar, welches einen hoheitlichen Akt durch eine Behörde – eine Genehmigung oder Anerkennung – als Entstehungsvoraussetzung verlangt.

4 Dem Registerzwang bzw. Normativsystem unterliegen alle nicht von der Ausnahme in Abs. 2 erfassten juristischen Personen. Daraus ergibt sich eine Eintragungspflicht für die Körperschaften des OR sowie der Stiftungen des Privatrechts.

5 Für die in Abs. 2 aufgezählten juristischen Personen gilt spiegelbildlich das Prinzip der Errichtungsfreiheit, welches eine freie Körperschaftsbildung vorsieht. Die Eintragung ist in diesem Fall regelmässig ebenfalls möglich – dies kann freiwillig erfolgen oder vom Gesetzgeber aus anderen Gründen gefordert werden, z.B. bei nichtwirtschaftlichen Vereinen, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, revisionspflichtig sind oder hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen

(Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 ZGB
) –, hat in diesem Fall aber stets rein deklaratorischen Charakter.
Der Anwendungsbereich von Abs. 2 wurde im Verlauf der Zeit immer weiter eingeschränkt – zuletzt wurde der Registerzwang mit dem sog. GAFI-Gesetz vom 12. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 auch auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen ausgedehnt.
Der Anwendungsbereich von Abs. 2 bleibt im Bundesprivatrecht somit auf den nichtwirtschaftlichen Verein nach Art. 60 ff. ZGB beschränkt. Dieser entsteht – ungeachtet allfälliger Eintragungspflichten von Art. 61 Abs. 2 ZGB, welche lediglich zu einem deklaratorischen Eintrag führen –, «sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist» (Art. 60 Abs. 1 ZGB).

B. Verhältnis zu behördlichen Genehmigungen nach anderen Erlassen

6 Die behördliche Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit durch die juristische Person ist von der Erlangung der Rechtspersönlichkeit zu trennen.

Allerdings verknüpft der Gesetzgeber diese beiden Fragen teils über das Erfordernis des Handelsregistereintrags.

III. Rechtslage vor der rechtswirksamen Entstehung

7Vor der rechtswirksamen Entstehung von juristischen Personen kommt bei Vereinen und anderen Körperschaften (vorbehaltlich von Sondervorschriften, vgl. etwa Art. 645 OR

) das Recht der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) zur Anwendung (Art. 62 ZGB).
Nach strittiger, aber wohl überwiegender Auffassung gelten Stiftungen vor der rechtswirksamen Entstehung hingegen als nasciturus und sind somit unter dem Vorbehalt der nachträglichen Eintragung rechtsfähig (Art. 31 Abs. 2 ZGB analog).

IV. Juristische Personen mit einem widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck

A. Nichterwerb der Rechtsfähigkeit

8 Nach Art. 52 Abs. 3 ZGB können Personenverbindungen und Anstalten mit widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.

Die Vorschrift beschlägt lediglich die anfängliche Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit der Zweckverfolgung; wird ein Zweck erst nachträglich unzulässig, ist die juristische Person richtigerweise aufzulösen.

9 Die Zweckbestimmung einer juristischen Person ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen zwingende geschriebene oder ungeschriebene Normen des privaten oder öffentlichen Rechts verstösst. Nicht zuletzt aufgrund von sich wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen besteht hinsichtlich der Sittenwidrigkeit ein weniger klar konturiertes Bild,

eine verbreitete Formel umschreibt sie als «einen Verstoss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen».
Sowohl der statutarisch umschriebene als auch der tatsächlich verfolgte Zweck können die Unzulässigkeit begründen; nach der Rechtsprechung (bei entsprechendem Umfang) sogar die eingesetzten Mittel.
Nach der Lehre und u.E. zu Recht ist hinsichtlich der Auswirkung von Organverhalten auf die Wirksamkeit der Rechtsperson zu differenzieren: Wenn ein (zulässiger) statutarischer Zweck durch den tatsächlich verfolgten unzulässigen Zweck erst konkretisiert wird und dies auch ursprünglich gewollt war, liegt eine «Simulation» vor (Art. 18 Abs. 1 OR); in dieser Konstellation überlagert die unzulässige tatsächliche Zweckverfolgung den eigentlich gesetzes- und sittlichkeitskonformen statutarischen Zweck, weshalb von einer ursprünglichen Unzulässigkeit auszugehen ist. War der ursprüngliche Wille hingegen auf einen zulässigen Zweck gerichtet und setzen sich die Handlungsorgane eigenmächtig über diesen ordnungsgemäss konzipierten und in den Statuten niedergeschriebenen Zweck hinaus, ist darin hingegen richtigerweise ein Verstoss der Organe zu erkennen, welcher ggf. deren Verantwortlichkeit (oder die aufsichtsrechtliche bzw. gerichtliche Anhaltung zu einem statutenkonformen Verhalten) nach sich ziehen, nicht aber die Zulässigkeit der Rechtsperson in Frage stellen kann.

10 Rechtsfolge eines Verstosses gegen diese Schranken ist i. d. R. die Nichtigkeit. In der Lehre wird vertreten, dass die Nichtanerkennung der Rechtspersönlichkeit nur für einen kleinen Teil der tatbestandsmässig von Art. 52 Abs. 3 ZGB erfassten Fälle angemessen und nach Massgabe des Schutzzwecks der verletzten Norm zu prüfen sei, ob die traditionelle Nichtigkeit die zur Beseitigung des Mangels gebührende Rechtsfolge darstellt.

Mithin ist auf Teilnichtigkeit zu befinden, wenn sich dies im Einzelfall als sachgerecht erweist.

11 Ist eine juristische Person nach Art. 52 Abs. 3 ZGB als nichtig anzusehen, hat sie prinzipiell nie existiert. Dennoch sind Lehre und Rechtsprechung der einhelligen Auffassung, dass eine in formeller Hinsicht perfekte juristische Person zunächst (von einem Zivilgericht) in einem förmlichen Verfahren für nichtig erklärt werden muss, bevor sie rechtlich als inexistent behandelt werden kann.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie als Rechtssubjekt betrachtet. Mit anderen Worten soll die mangelnde Rechtspersönlichkeit um der Rechtssicherheit willen durch (gerichtliche) Nichtigerklärung festgestellt werden.

12 Der zeitliche Wirkungsbeginn einer solchen Feststellung der anfänglichen Nichtigkeit ist strittig. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass sie bei einem anfänglich widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck «zwar von Anfang an nichtig [wären], doch wenn sie bereits mit Dritten in Beziehung getreten oder sonstwie in Vollzug gesetzt worden [sind], fallen sie nicht als von Anfang an inexistente Gebilde ex tunc dahin, sondern werden in ihrer formalen Existenz anerkannt und in einem Liquidationsverfahren ex nunc aufgehoben».

Ein anderer Teil der Lehre – und dies dürfte insbesondere im stiftungsspezifischen Kontext wohl die Mehrheit darstellen – geht hingegen davon aus, dass auch eine anfänglich formell existierende juristische Person vom Gericht mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt wird.
Auch das Bundesgericht scheint im Stiftungsbereich trotz «entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB» von einer Wirkung ex tunc und somit von einer anfänglichen Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts auszugehen;
im vereinsrechtlichen Kontext geht das Bundesgericht ausdrücklich von einer Auflösung ex tunc aus.
Allerdings scheint es zugleich (zumindest im Aussenverhältnis) jeweils die Existenz eines ex nunc zu liquidierenden Sondervermögens zumindest implizit anzunehmen, wodurch die Verbindlichkeiten gegenüber allfälligen (Putativ-)Schuldnern beglichen werden könnten.
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in der Lehre mit der treffenden Begründung kritisiert, ohne eine existierende juristische Person könne auch keine Liquidation erfolgen.
Im Bereich der Körperschaften des OR geht das Bundesgericht mit Hinweis auf die Heilung nach Art. 643 Abs. 2 OR bei der Aktiengesellschaft (und dementsprechend bei der Kommanditaktiengesellschaft, Art. 764 Abs. 2 OR) von einer Aufhebung der juristischen Person ex nunc aus;
was gemäss Riemer auch für die übrigen Körperschaften des OR (GmbH, Genossenschaft) anzunehmen sein wird.

B. Vermögenskonfiskation

13 Eine Vermögenskonfiskation i.S.v. Art. 57 Abs. 3 ZGB bildet die grundsätzliche Folge eines Aufhebungsverfahrens ex tunc mit Liquidation– welches bei trotz des ursprünglichen Fehlers im Handelsregister eingetragenen oder aufgrund von Art. 52 Abs. 2 ZGB nicht eingetragenen juristischen Personen zur Anwendung kommt. Dies gilt für Körperschaften des OR,

gemäss einer älteren, aber wohl weiterhin geltenden bundesgerichtlichen Praxis aber nicht bei gegen Art. 335 ZGB verstossenden Familienstiftungen (bei welchen das Stiftungsvermögen mit der Nichtigerklärung an die Stifterin oder den Stifter oder deren Erbinnen und Erben zurückfällt, siehe für Einzelheiten die Kommentierung in OK-Brugger/Humbel, Art. 57 ZGB N. 8 ff.).
Die Lehre geht davon aus, dass dies a fortiori bei der nachträglichen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zwecks gelten soll.

C. Möglichkeit der «heilenden» Wirkung der Eintragung

14 Ein wirksamer Handelsregistereintrag vermag zwar gewisse Gründungsmängel zu «heilen», prinzipiell aber keine Zweckmängel i.S.v. Art. 52 Abs. 3 ZGB, weil eine solche juristische Person gar nicht entstehen kann. Dabei geht es eng besehen um die Wahrung des Rechtsscheins aus Verkehrsschutzüberlegungen.

15 Gegenstand einiger Kontroversen in der Lehre bildet die mögliche Ausnahme für die Aktiengesellschaft gemäss Art. 643 Abs. 2 OR, wonach das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung auch dann erworben wird, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren. Strittig ist zum einen deren Anwendbarkeit auf anfängliche Zweckmängel und zum anderen die Übertragbarkeit auf andere Körperschaften des OR.

Dieser Lehrstreit beschlägt die juristischen Personen des ZGB allerdings nicht: Bei Vereinen fehlt es an der Eintragungspflicht (Art. 52 Abs. 2 ZGB); hinsichtlich der Stiftung hat das Bundesgericht in BGE 96 II 273 E. 2 ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit sei bei Stiftungen anders zu beurteilen als bei den übrigen juristischen Personen, weshalb dem Handelsregistereintrag bei Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts oder Formungültigkeit der Stiftungsurkunde keine heilende Wirkung zuzusprechen sei.

D. Abgrenzung: Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit aufgrund eines «Durchgriffs»

16 Abzugrenzen vom Nichterwerb der Rechtsfähigkeit aufgrund der Schranken von Art. 52 Abs. 3 ZGB ist die Nichtanerkennung der rechtlichen Selbständigkeit der juristischen Person aufgrund eines sog. «Durchgriffs». Diese Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit gründet auf dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB; teils wird daneben/zusätzlich auf Abs. 1 verwiesen

) und ermöglicht es in Fällen, in welchen eine juristische Person missbräuchlich verwendet oder vorgeschoben wird (meist um eine Haftung zu umgehen), «durch den Schleier der juristischen Person» auf die dahinterstehenden (natürlichen oder juristischen) Personen zu greifen. Beim gewöhnlichen bzw. direkten Durchgriff wird eine die juristische Person beherrschende Drittperson mit dieser identifiziert, beim umgekehrten oder indirekten Durchgriff wird der beherrschenden Drittperson «ihre» juristische Person bzw. deren Verhalten zugerechnet.
Wie stets bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist Zurückhaltung geboten.

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Fussnoten

  • KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 1; SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 1; zu den terminologischen Differenzierungen vgl. BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 1 m.w.H. Vgl. zu Umfang und Inhalt der Rechtsfähigkeit neben der Kommentierung in OK-Humbel, Art. 53 N. 5 ff., auch OFK-Scherrer, Art. 53 ZGB N. 4 ff.; BSK-Reitze, Art. 53 ZGB N. 6 ff.; Weber, SPR II/4, 124 ff.; CR-Xoudis, Art. 53 CC N. 9 ff.
  • Vgl. den Überblick in Jakob/Humbel, npoR 2022, 119.
  • Vgl. bei den juristischen Personen des Bundesprivatrecht Art. 60, 80 f. ZGB; Art. 626 ff.; 764 Abs. 2; Art. 776 ff.; 830 ff. OR; vgl. zum Ganzen SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 1.
  • BGE 120 II 374 E. 4a; KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 4; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 11 N. 18 f.; BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 2.
  • Vgl. KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 2; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 11 N.20 ff. m.w.H. auch zum sog. Octroisystem (N. 23); vgl. zur historischen Entwicklung und dem Einfluss des kanonischen Rechts auf die Entstehung des Normativsystems, Mayer, 66 f.; vgl. rechtsvergleichend aus Sicht des Stiftungsrechts Jakob, in: MüHB, § 119 N. 65 ff.; ders. ZSR 2013 II, 222 ff.
  • Vgl. zum Spezialfall der Stiftung von Todes wegen, welche gemäss der Lehre mit Wirkung ab dem Tod des Stifters entstehen, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Eintrag im Handelsregister vorliegt, insofern stellen Art. 493 ZGB sowie Art. 539 Abs. 2 ZGB je gegenüber Art. 52 Abs. 1 ZGB derogierende leges speciales dar SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 10.
  • Vgl. zur Einführung dieser Pflicht zur Eintragung Jakob/Brugger/Humbel, 183.
  • Vgl. dazu BK-Riemer, Art. 61 ZGB N. 18 ff.
  • BK-Riemer, Art. 61 ZGB N. 6, 50 m. umfangreichen w.H.; Pachmann 202; Sportverbandkommentar-Humbel/Schneuwly, N. 33, 36.
  • Dazu und zu den übergangsrechtlichen Fragestellungen KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 2; Jakob/Humbel, SJZ 2022, 736 ff.; dies., npoR 2022, 119 ff., auch zur kritisch zu hinterfragenden Praxis des EHRA und des BVGer; Jakob/Studen, Trusts & Trustees 2016, 707 ff.; Riemer, SZW 2016, 70 ff.
  • Vgl. zu den Bewilligungserfordernissen etwa im Bereich von Banken Art. 3 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom 8.11.1934 (SR 952.0); im Bereich von Finanzinstituten Art. 5 ff. Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) vom 15. Juni 2018 (SR 954.1); im Bereich von Krankenkassen Art. 4 ff. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) vom 26.9.2014 (SR 832.12); im Bereich der Versicherungsunternehmen vgl. Art. 6 f. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17.12.2004 (SR 961.01).
  • Art. 52 Abs. 1 ZGB; vgl. etwa in Art. 3 Abs. 1 BankG «Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist»; ferner Art. 12 Abs. 1, Art. 16 BVV 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 lit. f HRegV; zum Ganzen auch SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 10.
  • Vgl. zu dessen Anwendungsbereich BSK-Schenker/Meyer, Art. 645 OR N. 2; KUKO-Sethe/Humbel, Art. 645 OR N. 1 ff. (im Erscheinen).
  • Vgl. KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 4
  • Vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Rz. 17.51; KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 4 m.w.H.
  • S. BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 16; CR-Xoudis, Art. 52 CC N. 17.
  • Vgl. etwa Art. 78, 88/89 ZGB ggf. mit der Folge von Art. 57 Abs. 3 ZGB.
  • Vgl. KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 6; BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 14; SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 6.
  • KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 6, m.H.a. einen älteren Entscheid des deutschen Reichsgerichts RGZ 48, 114, 124.
  • Vgl. dazu BGE 115 II 401 E. 1b.
  • Vgl. statt vieler BSK-Grüninger, Art. 88/89 ZGB N. 10 sowie KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 5, Art. 88/89 ZGB N. 4; BK-Riemer, Syst. Teil N. 160; Vez, Rz. 135.
  • So etwa BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 16 m.w.H.; Kick, 83 ff.; Weber, SPR II/4, 99; CR-Xoudis, Art. 52 CC N. 17 («nullité de plein droit. Cette conséquence doit toutefois être expressément prévue par la norme violée ou découler du sens et du but de celle-ci»), mit Verweis auf BGE 134 III 52 E. 1.1; 123 III 292 E. 2e/aa in fine; 119 II 222 E. 2; 117 II 47 E. 2a. Es handelt sich bei der zitierten Rechtsprechung vornehmlich um Urteile, welche das Vertragsrecht betrafen.
  • So die wohl h. M., BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 16 f.; BK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 30; SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 6. In diese Richtung tendiert auch die Rechtsprechung: Bejaht in BGE 73 II 81 E. 7 (Stiftung) und BGE 80 II 123 E. 3c und E. 5 (Genossenschaft); offengelassen in BGE 133 III 593 E. 4.6 (Verein). A.A. und mit eingehender Diskussion der dogmatischen Fragen Heini/Portmann, SPR II/5, Rz. 169.
  • Vgl. mit Blick auf Stiftungen BGE 120 II 374 E. 4: «Verfolgte [die Stiftung] einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck (Art. 52 Abs. 3 und Art. 57 Abs. 3 ZGB), müsste sie durch den Richter aufgehoben werden, wobei ‹jedermann, der ein Interesse hat› (Art. 89 Abs. 1 ZGB), klageberechtigt wäre […]», es könne «eine eigentliche Klagepflicht» angenommen werden; BGE 76 II 39 (vorfrageweise Überprüfung der Widerrechtlichkeit durch die Stiftungsaufsichtsbehörde): «so steht freilich auch der Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht zu, vorfrageweise einen in die Zuständigkeit des Zivilrichters fallenden Anstand zu entscheiden. Doch ein solcher Vorfrageentscheid wird nicht rechtskräftig. Eine Stiftungsaufsichtsbehörde kann daher die Übernahme der Stiftungsaufsicht ablehnen, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass der Stiftungszweck widerrechtlich oder unsittlich ist. Damit ist aber über die Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Stiftungszweckes nicht rechtskräftig entscheiden. Jedermann, der ein Interesse hat, kann den Schutz des Richters anrufen»; schliesslich BGE 75 II 81 E. 1: «Die Klage stützt sich nicht, wie in Art. 88 Abs. 2 ZGB vorausgesetzt ist, darauf, dass der Stiftungszweck nachträglich widerrechtlich geworden, sondern darauf, dass er von Anfang an widerrechtlich gewesen sei. Aber auch in diesem Falle ist […] die durch Art. 88/89 ZGB vorgesehene Klage im Sinne einer Nichtigerklärung mit Feststellungscharakter gegeben». Ob die Klage lediglich gegeben ist, das Gericht also angerufen werden kann, oder ob es tatsächlich zwingend angerufen werden muss, lässt sich aus diesen Aussagen nicht mit letzter Sicherheit entnehmen. Gesichert erscheint jedenfalls, dass das Bundesgericht vom Leitbild eines förmlichen Verfahrens zur Feststellung der anfänglichen Nichtigkeit ausgeht; ferner BGE 90 II 376, 387; BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 17; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 1 N. 85.
  • BSK-Grüninger, Art. 88/89 ZGB N. 1 in fine, 11; BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 17 m.w.H.; Oesterhelt/Opel, EF 2021, 487, 492 f.; Weber, SPR II/4, 202; CR-Xoudis, Art. 52 CC N. 20 m.w.H.
  • Meier-Hayoz/Forstmoser, § 1 N. 85, ferner auch N. 75, 79; CR-Xoudis, Art. 52 CC N. 21.
  • Von einer Wirkung ex tunc gehen u.a. folgende Autoren aus CHK-Eisenring, Art. 88–89 ZGB N. 6; Hausheer/Aebi-Müller, Rz. 1336; Oesterhelt/Opel, EF 2021, 487, 492 f.; deutlich auch (obwohl er von CR-Xoudis, Art. 52 CC N. 21 der a.A. zugewiesen wird) BK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 29: «die Gründung der juristischen Person ist i.S.v. Art. 19 Abs. 2/20 Abs. 1 OR (ex tunc) nichtig. Das muss auf Klage jedes Interessierten gerichtlich festgestellt werden können (richterliche Nichtigerklärung […]), und es hat ein Liquidationsverfahren i.S.v. Art. 58 ZGB […] stattzufinden […], wobei Art. 57 Abs. 3 (Vermögenskonfiskation) mangels Entstehung einer juristischen Person nicht anwendbar ist»; ferner BK-Riemer, Art. 88/89 ZGB N. 5; Weber, SPR II/4, 202; wohl ebenfalls BSK-Grüninger, Art. 88/89 ZGB N. 9.
  • BGE 93 II 439 E. 4.
  • BGE 133 III 593 E. 4.7.
  • In BGE 73 II 81 E. 10 deutete das Bundesgericht an, dass «es zur Liquidation des Stiftungsvermögens als eines Sondervermögens» kommen könne, um Drittinteressen zu schützen. Freilich liess es letztlich offen, ob es eines solchen Vermögens bedürfe. Ebenfalls offengelassen in BGE 75 II 15 E. 6; mit ausdrücklichem Hinweis auf das Sondervermögen hingegen BGE 96 II 273 E. 2.
  • Zu dieser Rechtsprechung s. allgemein BK-Riemer, Art. 88/89 ZGB N. 122 f.; vgl. ferner die Kritik in CR-Piotet, Art. 335 CC N. 13 und CR-Xoudis, Art. 52 CC N. 21.
  • BGE 112 II 1 E. 4b; ferner SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 7.
  • SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 7.
  • Die fraglichen Urteile ergingen stets im Bereich von Verstössen gegen den Bewilligungsbeschluss des Bundesrats vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB, Vorgänger des heutigen Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG] vom 16.12.1983 [SR 211.412.41]); vgl. BGE 112 II 1 E. 5 f.; 115 II 401 E. f.; dazu SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 7.
  • BGE 73 II 89 E. 8, wonach es für die Anwendung von Art. 57 Abs. 3 ZGB eine Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit im allgemeinen Sinne brauche, welche aber bei einer schlichten Überschreitung der Schranken von Art. 335 ZGB nicht gegeben sei, 75 II 26 E. 5, 93 II 439; vgl. ferner SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 7.
  • SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 7; BK-Riemer, Art. 76–79 ZGB N. 50, 133.
  • BSK-Schenker/Meyer, Art. 643 N. 3 m.w.H. Zum mehrdeutigen Begriff der «Heilung» vgl. BSK-Meise/Huguenin, Art. 19/20 OR N. 60.
  • Vgl. KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 2a; BSK-Reitze, Art. 52 ZGB N. 18 ff.
  • BGE 96 II 273 E. 2; 120 II 374 E. 4 (beide betreffend die «klassische» Stiftung, dies dürfte wohl inskünftig auch für kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen gelten, KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 2a); vgl. zum Ganzen auch SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 7.
  • Vgl. die Hinweise in SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 8.
  • KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 9; SHK-Riemer, Art. 52 ZGB N. 8; Urteil 5A_498/2007 vom 28.2.2008 E. 2.2 (umgekehrter Durchgriff).
  • KUKO-Jakob, Art. 52 ZGB N. 9.

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