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- Art. 11 OR
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- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
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- Art. 787 OR
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- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
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- Art. 90 BPR
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- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
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- Art. 23 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
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- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
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- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
In Kürze
Das totalrevidierte DSG tritt am 1. September 2023 ohne generelle Übergangsfrist in Kraft. Art. 69 legt jedoch fest, dass einige ausgewählte Artikel auf bestimmte Datenbearbeitungen nicht anwendbar sind. Die Norm bestimmt, dass dies jedoch nur dann zutrifft, sofern diese Datenbearbeitungen vor Inkrafttreten des totalrevidierten DSG begonnen haben und nach dessen Inkrafttreten weder der Bearbeitungszweck geändert noch neue Daten beschafft wurden. In diesem Sinne schliesst der Artikel die präventiven Massnahmen der Art. 7, 22 und 23 in bestimmten Fällen aus. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise vermeiden, dass die Verantwortlichen nachträglich in die Pflicht genommen werden können und dadurch zusätzlicher Aufwand und weitere Kosten entstehen.
I. Allgemeines
A. Überblick
1Das totalrevidierte DSG enthält keine Übergangsfristen, die von den Verantwortlichen oder anderen betroffenen Personen berücksichtigt werden müssten.
B. Entstehungsgeschichte
2Mit Inkrafttreten des totalrevidierten DSG am 1. September 2023 gelten die Normen schweizweit und sind somit, sofern Art. 2 und 3 Abs. 1 erfüllt sind, anwendbar. So wie auch in anderen Gesetzen üblich, gibt es von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen oder zumindest Übergangsbestimmungen, welche den Übergang zwischen dem alten und neuen Normenkatalog vereinfachen sollen. Vorgesehen war letzteres in einem Art. 64 E-DSG. Dieser sah drei Ausnahmen vor, namentlich eine Rückwirkung des Auskunftsrechts der betroffenen Personen bei bereits abgeschlossenen Datenbearbeitungen (Abs. 1), eine Übergangsfrist für die Anpassung fortdauernder Datenbearbeitungen (Abs. 2) sowie die Nichtanwendbarkeit bestimmter Bestimmungen bei der unverändert fortdauernden Datenbearbeitung (Abs. 3).
C. Normzweck
3Art. 69 stellt sicher, dass beim Vorliegen spezifischer Voraussetzungen eine rückwirkende Anwendung von Art. 7, 22 und 23 verhindert wird. Der Gesetzgeber erleichtert damit den Übergang zwischen dem vorbestehenden sowie dem totalrevidierten DSG und erspart den Verantwortlichen zusätzlichen Aufwand sowie Kosten. Darüber hinaus stellt der Art. sicher, dass den Verantwortlichen nicht nachträglich Pflichten aufgebürdet werden. Eine im Einzelfall problematische Rückwirkung des Gesetzes wird somit vermieden. Gleichzeitig ist die Bedeutung dieses Artikels begrenzt, zumal das DSG i.A. keine relevanten Übergangsfristen vorsieht.
II. Inhalt
A. Voraussetzungen
4Inhaltlich bezieht sich Art. 69 auf Art. 7, 22 und 23. Während Art. 7 die Grundsätze des Privacy by Design (Datenschutz durch Technik) sowie Privacy by Default (datenschutzrechtliche Voreinstellungen) verankert (vgl. hierzu ausführlich die OK-Klaus zu Art. 7 DSG), beziehen sich Art. 22 und 23 auf die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) (siehe hierzu OK-Harasgama/Haux zu Art. 22 DSG). Art. 22 legt die Grundlagen zur Durchführung der DSFA und 23 einige Voraussetzungen zur Konsultation des EDÖB fest, sofern im Rahmen einer DSFA erkannt wird, dass trotz ergriffener, risikomindernder Massnahmen ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person besteht.
5Diese Pflichten sind grundsätzlich vor der jeweiligen Bearbeitung der Daten zu berücksichtigen und sollen dem Verantwortlichen mittels dieser Übergangsbestimmung nicht rückwirkend auferlegt werden. Im Sinne dieses Rückwirkungsverbots setzt die Norm voraus, dass die Datenbearbeitung vor Inkrafttreten begonnen hat. Sie muss also vor dem 1. September 2023 angefangen haben und darf weder geplant (i.S.d. Art. 7 Abs. 1 DSG) noch bereits beendet gewesen sein.
6Als zweite Voraussetzung muss der zuvor festgelegte Bearbeitungszweck unverändert fortbestehen. Dies bedeutet, dass der Zweck zu Beginn der Datenbearbeitung ausreichend bestimmt und konkretisiert wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des totalrevidierten DSG unverändert fortbesteht (vgl. zur Bestimmung des Bearbeitungszwecks ausführlich die Kommentierung zu Art. 6 Abs. 3 DSG). In diesem Rahmen stellt sich die Frage, was gilt, sofern nur einige Bearbeitungszwecke weiterverfolgt, andere jedoch aufgegeben werden. Diese wäre der Fall, wenn z.B. eine Datenbank mit Patientendaten aus klinischen Versuchen initial für weitere klinische Versuche im selben Forschungsbereich (Zweck 1) und zum Training eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Prognosetools (Zweck 2) bearbeitet werden und nach Inkrafttreten des totalrevidierten DSG findet die Datenbearbeitung nur noch für klinische Versuche, d.h. für Zweck 1, statt. Für die Annahme, dass dies vom Wortlaut des Art. 69 umfasst ist, spricht, dass jedenfalls keine Erweiterung der Bearbeitungszwecke erfolgt. Vielmehr werden die Bestehenden weiterverfolgt – wenn auch in reduzierter Form.
7Drittens muss der Datenbestand der betreffenden Datenbearbeitung unverändert fortbestehen. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge, dürfen mithin «keine neuen Daten beschafft» worden sein. Beim Vorgang des «Beschaffens» handelt es sich «um einen aktiven, gezielten und bewussten Akt der Erhebung der betreffenden Personendaten».
8Unklar ist jedoch, wie der Passus «keine neuen Daten» auszulegen ist. Eine enge Auslegung würde dazu führen, dass für einen gleichbleibenden Datenbearbeitungsprozess mit feststehenden Datenkategorien die Übergangsbestimmung nicht gelten würde, sofern bei gleichbleibenden Datenkategorien zusätzliche Daten(-punkte) über weitere Personen beschafft werden. Dies wäre unabhängig davon, wie sich diese zusätzlichen Daten(-punkte) auf den Bearbeitungsprozess oder -zweck auswirken. Diese Einschätzung liesse sich damit begründen, dass der Datenbestand oder der Umfang der vorhandenen Daten verändert bzw. vergrössert würde. Als Beispiel lässt sich ein auf KI beruhendes HR-Tool eines Unternehmens anführen, das nach dem 1. September 2023 zusätzliche Daten(-punkte) von neuen Bewerberinnen oder Mitarbeiterinnen bearbeitet. Der Datenbestand oder der Umfang dieses Bestands würde somit verändert bzw. vergrössert, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 69 gemäss dieser engen Auslegung nochmals eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden müsste. Während die Botschaft eine solche Auslegung durchaus nahelegt,
9Diskutiert wird ferner, ob vorab bereits beschaffte Daten, die jedoch nachträglich hinzugefügt werden, die Anwendbarkeit des Art. 69 DSG ausschliessen. Ausgehend vom Wortlaut argumentieren einige Autoren, dass die Bearbeitung dieser Daten unter die Ausnahme fällt, jedenfalls sofern sie zum gleichen Zweck beschafft wurden.
B. Herausforderungen
10Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten DSG sehen sich Verantwortliche mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Obschon der Wortlaut des Art. 69 DSG nur kurz ausfällt und aus dem Augenmerk zu fallen droht, ist ihm in diesem Rahmen jedoch die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Während vor dem Inkrafttreten laufende Datenbearbeitungen, welche die weiteren Voraussetzungen erfüllen, ohne Frage unter die Ausnahmeregelung fallen, ist bei Detailfragen und bei der Anwendung von neuen Technologien in Datenbearbeitungsprozessen, die bereits vor Inkrafttreten des totalrevidierten DSG geplant und/oder getestet wurden, stets rechtlicher Rat einzuholen. Hier gilt es genau nachzuvollziehen, ob der Datenbestand oder Bearbeitungszweck tatsächlich unverändert fortbestand oder ob Veränderungen vorgenommen wurden oder vorgenommen werden müssen.
Literaturverzeichnis
Dauag Apollo, Kommentierung zu Art. 69 DSG, in: Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt/Blonski Dominika (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2. Aufl., Zürich/Basel, 2023.
Rosenthal David, Das neue Datenschutzgesetz, Jusletter, 16. November 2020.
Rosenthal David/Jöhri Yvonne, Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, Zürich 2008 (zit. HK-DSG).
Materialienverzeichnis
Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 S. 6941 ff., abrufbar unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2017/2057, besucht am 5.6.2023.