-
- Art. 5a BV
- Art. 6 BV
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-
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- Art. 788 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
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- Art. 76 BPR
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- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
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- Art. 44a DSG
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- Art. 66 DSG
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- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Bedeutung
- III. Stille Nationalratswahl in Proporzkantonen
- Literatur- und Materialienverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Wie es in der Bundesgesetzgebung häufig der Fall ist, folgte auch die Einführung der stillen Wahl einem kantonalen Vorbild. Der Kanton Neuenburg hatte 1916 die Möglichkeit einer stillen Wahl für Ergänzungswahlen eingeführt, bei denen weniger oder gleich viele Personen kandidierten wie es Sitze zu besetzen gab.
2 Ernsthafte Bestrebungen zur Abschaffung der stillen Wahl wurden in Rahmen des Verfassungsentwurfes von 1977 laut. So sah der Entwurf der Expertenkommission ein ausdrückliches Verbot stiller Nationalratswahlen vor.
3 Das am 4. Dezember 1977 in der Volksabstimmung angenommene neue Bundesgesetz über die politischen Rechte übernahm sodann die Bestimmung betreffend die stille Wahl in neu redigierter, jedoch materiell unveränderter Form. Zuvor hatte es lediglich im Ständerat einen Minderheitsantrag auf Streichung des Artikels gegeben. Der Antragsteller empfand es als stossend, dass bei der Erneuerungswahl für den Nationalrat in einigen Kantonen ein Wahlgang stattfinden könnte, während in anderen das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung käme. Ebenso riskiere man mit der stillen Wahl, dass die stärksten politischen Parteien Druck auf potenzielle Kandidierende ausüben könnten, um die Durchführung eines Wahlganges zu verhindern. Das Resultat eines Wahlgangs habe zudem, unabhängig davon, welche Personen gewählt würden, einen gewissen Aussagewert, vor allem hinsichtlich der Stimmbeteiligung. Eine stille Wahl sei ferner auch für die Kandidierenden selbst unbefriedigend.
II. Bedeutung
A. Allgemeines
1. Regelungsgegenstand
4 Art. 45 BPR regelt die Durchführung stiller Wahlen im Rahmen von Nationalratswahlen. Als stille Wahl wird das Verfahren bezeichnet, bei welchem die vorgeschlagenen Kandidierenden ohne Wahlgang von einer Behörde als gewählt erklärt werden, weil die Anzahl der Kandidierenden jene der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt.
5 Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass die Norm lediglich auf die im Proporzverfahren stattfindenden Wahlen anwendbar ist. Dies ist in allen Kantonen der Fall, denen gemäss der für die entsprechende Wahl geltenden Sitzverteilung mehr als ein Nationalratssitz zukommt (Art. 149 Abs. 2 BV und Art. 47 Abs. 1 BPR e contrario). Die Verteilung der Sitze auf die Kantone richtet sich dabei nach Art. 16 und Art. 17 BPR. Kantone, die nur ein Nationalratsmitglied und daher im Mehrheitswahlverfahren wählen, können die stille Wahl im kantonalen Recht ebenfalls vorsehen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet (Art. 47 Abs. 2 BPR). Ausserdem regelt die Bestimmung lediglich die Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates, für Änderungen während der Amtsdauer gelten die besonderen Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 54 ff. BPR.
2. Praktische Relevanz
6 Seit der Einführung der stillen Wahl in den Proporzkantonen kam es bei 13 von 27 Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates in keinem der Proporzkantone zu einer stillen Wahl.
7 Auffällig an der Statistik zu den stillen Nationalratswahlen ist vor allem, dass sie in der Regel in kleinen Proporzkantonen mit nur zwei oder drei Nationalratssitzen stattfanden. Das Jahr 1939 war dabei in mehrerlei Hinsicht ein ausserordentliches Wahljahr. Einerseits fanden in neun Kantonen gleichzeitig stille Wahlen statt, andererseits handelte es sich bei sechs der neun Kantone um grössere Proporzkantone mit einer Sitzzahl zwischen 6 und 15. Zu erklären ist diese statistische Abweichung mit der unsicheren politischen Lage infolge des Ausbruchs des Zweiten Weltkrieges.
8 Augenfällig ist auch die Tatsache, dass stille Wahlen bis in die Achtzigerjahre gehäuft auftraten, seither jedoch zumindest in den Proporzkantonen deutlich an praktischer Bedeutung verloren haben. Seit 1987 gab es in keinem Proporzkanton mehr stille Nationalratswahlen. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass Wahlen durch die zunehmende Anzahl politischer Gruppierungen umkämpfter geworden sind.
B. Rechtsvergleich
9 Auch in vielen Kantonen hat die stille Wahl Eingang in die Wahlrechtsgesetzgebung gefunden. Zwar stammte die erste kodifizierte Form der stillen Wahl aus dem Kanton Neuenburg, jedoch verhalf ihr wohl vor allem die Aufnahme ins Bundesrecht in den anderen kantonalen Wahlrechtsgesetzen zum Durchbruch. Im Nachgang zum Erlass des Nationalratswahlgesetzes von 1919 wurde die stille Wahl nämlich in immer mehr kantonale Wahlrechtsordnungen aufgenommen.
10 Die notwendige Unterschriftenzahl, um in denjenigen Kantonen, in denen eine stille Wahl des Parlaments möglich ist, einen Wahlvorschlag einzureichen, fällt unterschiedlich aus. Sie reicht von 3 Unterschriften als Minimal-
11 Der Kanton Zug kannte noch bis 1954 ein Vetorecht wonach die Stimmberechtigten die Möglichkeit hatten, nach Ablauf des Vorschlagsverfahrens ein Veto zu erheben und damit die Durchführung einer stillen Wahl zu verhindern.
12 Insgesamt sind stille Wahlen in den Kantonen häufiger für Volkswahlen im Mehrheitswahlverfahren vorgesehen als für solche im Proporzwahlverfahren.
III. Stille Nationalratswahl in Proporzkantonen
13 Zu einer stillen Wahl kommt es nach dem Wortlaut der Bestimmung, wenn auf allen Listen gemeinsam nicht mehr Kandidierende aufgeführt sind, als Mandate zu vergeben sind. Aus dieser Formulierung ergeben sich zwei mögliche Anwendungsfälle: Die Anzahl der Kandidierenden kann gleich gross sein wie die Anzahl der zu vergebenden Mandate oder aber tiefer. Die erste Variante wird als erschöpfende stille Wahl bezeichnet.
A. Stille Wahl im Allgemeinen (Abs. 1)
1. Wahlvorschläge (Erster Teilsatz)
14 Eine stille Wahl ist nur möglich, wenn bereits vor dem Wahltag eine geschlossene Anzahl wählbarer Personen feststeht, da nur so überhaupt eine Quantifizierung der Kandidierenden im Vergleich zur Anzahl freier Mandate möglich ist. Ein Vorverfahren mit der Rechtswirkung, dass im Wahlgang eine gültige Stimmabgabe nur noch zugunsten derjenigen Kandidierenden erfolgen kann, die fristgerecht und in rechtsgültiger Weise für die Wahl angemeldet worden sind (sog. Vorschlagszwang), ist daher unerlässlich (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a BPR).
15 Eingeleitet wird das Wahlverfahren durch die amtliche Wahlanordnung der zuständigen Behörde, welche im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht wird.
16 Im nächsten Schritt reichen die Stimmberechtigten ihre Wahlvorschläge ein. Die Anforderungen an die Wahlvorschläge richten sich nach den Bestimmungen von Art. 21 ff. BPR.
17 Zuletzt prüft und bereinigt die zuständige Behörde des Kantons die Wahlvorschläge und setzt den Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen unter Umständen eine Nachfrist, um formelle Mängel zu beheben (Art. 29 BPR).
2. Wahlerklärung (Zweiter Teilsatz)
a. Verfahren und Mechanismus
18 Da im Proporzverfahren nur für die auf den Wahllisten aufgeführten Kandidierenden gültig gestimmt werden kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a BPR), steht mit Abschluss des Vorverfahrens fest, wer für die Besetzung der Vakanzen in Frage kommt. Ist die Zahl der Wahlvorschläge höher als die Anzahl der freien Mandate, so findet der Urnengang ankündigungsgemäss statt. Übersteigt sie die Anzahl freier Mandate hingegen nicht, so ist auf die Durchführung des Wahlganges von Gesetzes wegen zu verzichten. Der Wahlgang ist dementsprechend von der zuständigen Behörde abzusagen und das Resultat im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
19 Eine stille Wahl führt demnach dazu, dass der eigentliche Akt der Willensäusserung der Wahlberechtigten im Rahmen des Wahlganges entfällt. An dessen Stelle tritt ein vom Gesetz als Zustimmung gewertetes Stillschweigen der Wahlbevölkerung gestützt auf die gesetzliche Fiktion von Art. 45 BPR. Diese besagt, dass das der Verzicht auf das Einreichen zusätzlicher Wahlvorschläge, die eine Überzahl an Kandidaturen generieren und damit den Wahlgang auslösen würden, als Billigung der bereits bestehenden Wahlvorschläge zu verstehen ist.
b. Verfassungsmässigkeit, insbesondere Verhältnis zu den politischen Rechten
20 Das Verfahren bei einer stillen Wahl steht unter mehreren Aspekten in einem gewissen Widerspruch zur Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV). Dies hat im Übrigen auch das Bundesgericht anerkannt.
21 Das Erfordernis der Volkswahl des Nationalrates ist in Art. 149 Abs. 2 BV verankert und erhält über Art. 34 Abs. 1 BV einen grundrechtlichen Schutzstatus. Bei einer direkten Volkswahl wird das staatliche Organ infolge einer Vielzahl von Willensäusserungen der Wahlberechtigten bestellt.
22 Die nach Art. 5 Abs. 1 BV
23 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet Art. 34 Abs. 2 BV unter anderem, dass kein Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Wahlberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Ausserdem müssen die Wahlberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und diesem mit ihrer Stimme Ausdruck verleihen können.
24 Ein Vetorecht der Wahlberechtigten könnte die Verfälschung des Wahlresultates infolge der Zustimmungsfiktion abschwächen. Ähnlich dem fakultativen Referendum könnte eine bestimmte Anzahl Wahlberechtigter dieses durch Abgabe ihrer Unterschrift ergreifen und damit unabhängig von der Anzahl der eingereichten Wahlvorschläge einen Wahlgang erzwingen.
25 Eine Verbesserungsmöglichkeit in Bezug auf den Meinungsbildungsprozess bietet das in einigen Kantonen bei Mehrheitswahlen praktizierte zweistufige Vorverfahren. Dabei werden nach Ablauf der Erstfrist und einer ersten Bereinigung die bis dahin eingereichten Wahlvorschläge publiziert und eine zweite Frist angesetzt, während der weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können.
c. Auswirkungen auf die demokratische Legitimation
26 Als eines der Hauptprobleme der stillen Wahlen hat das Bundesgericht die (mangelnde) demokratische Legitimation identifiziert.
27 Diese Einschränkung der demokratischen Legitimation ist besonders bedenklich, da es um eine Parlamentswahl, also die Wahl des primären Repräsentationsorgans der Wahlbevölkerung, geht. Dieses ist naturgemäss auf eine möglichst breit abgestützte demokratische Legitimation angewiesen.
28 Gerechtfertigt wird die stille Wahl vorrangig mit verfahrensökonomischen Überlegungen.
29 Zugunsten der stillen Wahl wird ausserdem argumentiert, dass eine Wahl, bei der die Wahlberechtigten den Wahlausgang nicht mehr beeinflussen können, die Stimmmüdigkeit der Wahlberechtigten befördern und einen negativen Effekt auf die Stimmbeteiligung bei anderen, umstrittenen Wahlgeschäften haben könnte.
B. Ergänzungsbedürftige stille Wahl im Besonderen (Abs. 2)
30 Führen alle Wahllisten gemeinsam weniger Kandidierende auf als Mandate zu vergeben sind, handelt es sich um eine ergänzungsbedürftige stille Wahl. Während sich die übrigen Verfahrensschritte auch in diesem Fall nach Art. 45 Abs. 1 BPR richten, findet für die vakant gebliebenen Sitze eine Ergänzungswahl nach Art. 56 Abs. 3 BPR statt. Im Falle mehrerer Vakanzen kommt demnach das Verhältniswahlverfahren, andernfalls das Mehrheitswahlverfahren zur Anwendung. Entspricht die Zahl der vorgeschlagenen Kandidierenden bei einer Ergänzungswahl jener der freien Mandate, kann diese ebenfalls in Form einer stillen Wahl durchgeführt werden.
31 Das System der ergänzungsbedürftigen stillen Wahl hat zur Folge, dass die gewählten Nationalrätinnen und -räte eines Wahlkreises auch bei einer Gesamterneuerungswahl nicht alle dieselben Anforderungen erfüllen müssen, um einen Sitz zu erlangen. Während die einen nur durch die Unterschrift der Unterzeichnenden ihrer Wahlliste und die darauffolgende Wahlerklärung in ihr Amt gehoben werden, müssen andere im Rahmen der Ergänzungswahl ein, im Vergleich zum Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge in der Regel höheres, natürliches Quorum erreichen, um gewählt zu werden. Weil sich die Anzahl der freien Sitze nach der Wahlerklärung entsprechend reduziert, liegt das natürliche Quorum bei der Ergänzungswahl zudem höher als es der Fall wäre, wenn alle Mandate in einem ordentlichen Wahlgang besetzt würden. Obwohl die demokratische Legitimation der in einem Wahlgang ausdrücklich Gewählten grösser ist als diejenige der still Gewählten,
32 Da im Anschluss an die Wahlerklärung zur Besetzung der frei gebliebenen Mandate sowieso ein Wahlgang durchgeführt werden muss, entfallen bei ergänzungsbedürftigen stillen Wahlen die üblichen verfahrensökonomischen Vorteile der stillen Wahl. Auch die Argumentation, dass ein Wahlgang nur noch seine formale Zwecksetzung erfüllt, materiell jedoch keinen Einfluss auf das Wahlergebnis nimmt, entfällt in den Konstellationen der ergänzungsbedürftigen stillen Wahl, da zumindest bei einem Teil der Mandate die Besetzung erst nach dem Wahlgang und nicht bereits mit Abschluss des Vorverfahrens feststeht. Damit büsst die stille Wahl in den ergänzungsbedürftigen Konstellationen ihre beiden wichtigsten Rechtfertigungsgründe ein. Diesem Umstand tragen gewisse kantonale Wahlgesetze Rechnung, indem sie für ihre Parlamentswahlen zwar die erschöpfende stille Wahl zulassen, nicht jedoch die ergänzungsbedürftige.
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