-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
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- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 3 BPR
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- Art. 10 BPR
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
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- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
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- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- In Kürze
- I. Allgemeines
- II. Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Staatsverträgen
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
In Kürze
Angesichts zunehmend internationaler Datenflüsse muss ein wirksamer Datenschutz auch die grenzüberschreitenden Fragen regeln. Dafür sind unter Umständen Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen notwendig. Um den Abschluss solcher Abkommen zu erleichtern, erteilt Art. 67 DSG dem Bundesrat für zwei bestimmte Sachbereiche eine Ermächtigung, völkerrechtliche Verträge ohne Genehmigung des Parlaments abzuschliessen, nämlich zum Zwecke der Kooperation zwischen Datenschutzbehörden sowie der gegenseitigen Anerkennung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Die Delegationsnorm ist eng auszulegen.
I. Allgemeines
A. Normzweck von Art. 67 DSG
1 Im Zeitalter ubiquitärer elektronischer Vernetzung ist die grenzüberschreitende Bearbeitung von Personendaten zum Alltag geworden. Schon lange hat deshalb der Datenschutz auch eine internationale Dimension und ist insofern auch zum Objekt der Aussenpolitik geworden.
2 Die Schweiz hat zahlreiche bilaterale und multilaterale Abkommen im Bereich Datenschutz abgeschlossen. Dabei lässt sich unterscheiden zwischen allgemeinen Abkommen, die den Datenschutz rechtsbereichsübergreifend normieren resp. konstitutionalisieren
3 Ein wichtiger Akteur beim Datenschutz ist die europäische Union. Deren Datenschutzrecht beeinflusst das Schweizer Recht massgeblich.
4 Gegenüber der allgemeinen Regelung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge in der Schweiz (unten N. 10 ff.) erleichtert Art. 67 DSG den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, indem dem Bundesrat die Kompetenz zum selbständigen Abschluss von Verträgen ohne Genehmigung durch die Bundesversammlung in zwei bestimmten Sachbereichen übertragen wird, nämlich zum Zwecke der Kooperation zwischen Datenschutzbehörden sowie der gegenseitigen Anerkennung eines angemessenen Datenschutzniveaus.
B. Entstehungsgeschichte
5 Art. 67 DSG ersetzt Art. 36 Abs. 5 aDSG, welcher unter den geltenden Grundsätzen der Kompetenzdelegation, namentlich dem Verbot von Blankodelegationen
6 Die übrigen Absätze von Art. 36 aDSG, welche den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen sowohl allgemeiner Art als auch in Bezug auf bestimmte Sachbereiche ermächtigten, werden im neuen DSG nicht weitergeführt.
7 Im Gesetzgebungsprozess war Art. 67 DSG unumstritten. Die in der Vernehmlassung vereinzelt vorgebrachte Anregung, die Vertragsschlusskompetenz des Bundesrats dahingehend zu limitieren, als dass er keine völkerrechtlichen Verträge über den Vollzug von durch ausländische Aufsichtsbehörden verhängte Sanktionen in der Schweiz abschliessen darf,
II. Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Staatsverträgen
8 Ein Staatsvertrag ist eine in Schriftform geschlossene Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. a IGH-Statut
9 Während Art. 67 DSG den Begriff «Staatsvertrag» verwendet, spricht à Art. 16 Abs. 2 lit. a DSG von «völkerrechtlichem Vertrag». Gemeint ist trotz unterschiedlicher Terminologie dasselbe.
10 Für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen sind in der Schweiz im Grundsatz der Bundesrat und die Bundesversammlung gemeinsam zuständig. Während der Bundesrat, im Rahmen seiner aussenpolitischen Kompetenzen, die völkerrechtlichen Verträge aushandelt und unterzeichnet (Art. 184 Abs. 1 und 2 BV), genehmigt das Parlament die Verträge mittels Bundesbeschluss (Art. 166 Abs. 2 Satz 1 BV), bevor der Bundesrat sie ratifizieren kann (Art. 184 Abs. 2 BV). Dies erklärt sich daraus, dass völkerrechtliche Verträge, genauso wie Bundesgesetze, rechtssetzende Bestimmungen enthalten und insofern einer zumindest nachträglichen demokratischen Legitimation bedürfen. In gewissen Fällen ist über die Genehmigung des Parlaments hinaus zudem das fakultative
11 Das Parlament kann sich dieser Kompetenz jedoch mittels Delegation entledigen. Entsprechend entfällt die Genehmigungspflicht bei Verträgen, deren Abschluss das Parlament mittels eines Bundesgesetzes oder eines von ihm genehmigten völkerrechtlichen Vertrages an den Bundesrat delegiert hat.
12 Näher ausgeführt wird diese selbständige Vertragsabschlusskompetenz in Art. 7a RVOG, welcher drei Konstellationen nennt, in denen der Bundesrat einen Vertrag ohne vorgängige Genehmigung des Parlaments ratifizieren darf.
Erstens auf der Basis einer Ermächtigung in einem spezifischen Bundesgesetz (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Bei Art. 67 DSG handelt es sich um eine solche Ermächtigung. Dabei sind parallele Grundsätze wie im Bereich der Gesetzesdelegationen an den Bundesrat massgeblich: Die wesentlichen rechtspolitischen Wertungen müssen mit ausreichender Bestimmtheit im parlamentarischen Gesetz getroffen werden.
Tschannen, § 27 Rz. 26. Mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar sind sog. «Blankodelegationen», denn diese könnten bewirken, dass eine nicht vorhersehbare Zahl völkerrechtlicher Verträge unterschiedlichen Inhalts dem Genehmigungserfordernis entzogen wird.BSK-Epiney, Art. 166 BV N. 31.
Zweitens eine Ermächtigung in einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Hierfür gelten im Wesentlichen parallele Delegationsgrundsätze wie für Kompetenzdelegationen in einem Bundesgesetz.
Epiney/Frei, Vertragsschlusskompetenzen, Rz. 15.
Drittens kann der Bundesrat sog. Verträge von beschränkter Tragweite ohne vorgängige parlamentarische Genehmigung ratifizieren (Art. 7a Abs. 2 RVOG). Hierbei handelt es sich um eine subsidiäre Generalklausel, weil sie unabhängig vom jeweiligen Bereich für alle Verträge von beschränkter Tragweite gilt.
Epiney/Frei, Vertragsschlusskompetenzen, Rz. 15. Als Verträge von beschränkter Tragweite gelten gemäss Art. 7a Abs. 3 RVOG namentlich Verträge, die keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben (Art. 7a Abs. 3 lit. a RVOG), Verträge, die lediglich dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten (lit. b) sowie Verträge, die sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln (lit. c). Diese Auflistung ist exemplarisch: Ob ein Vertrag tatsächlich eine beschränkte Tragweite aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Gesetz präzisiert ebenfalls, welche Verträge grundsätzlich nicht als solche mit beschränkter Tragweite gelten (Art. 7a Abs. 4 RVOG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Vertrag dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Art. 141 Abs. 1 lit. d BV untersteht (lit. a), Bestimmungen enthält, die in kantonale Zuständigkeiten fallen (lit. b), oder hohe Ausgaben verursacht (lit. c). Als weitere Kriterien gelten die Fragen, ob ein Vertrag in die rechtlich geschützten Interessen Privater eingreift, eine Gesetzesänderung erfordert oder ob er sich «problemlos» in das allgemeine innen- und aussenpolitische sowie das wirtschaftliche Umfeld einfügt.Botschaft RVOG und ParlG, S. 7475 mit Verweis auf VPB 51/IV, 1987, Nr. 58, 383.
13Rein quantitativ gesehen wird die grosse Mehrheit (über 90%) der von der Schweiz eingegangenen Verträge vom Bundesrat selbständig abgeschlossen.
14 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge auch an ein Departement delegieren. Handelt es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite i.S.v. Art. 7a Abs. 2 RVOG, kann er diese Zuständigkeit zudem weiter an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren (Art. 48a Abs. 1 RVOG).
15Die Vorgängerregelung, Art. 36 Abs. 5 aDSG, bestimmte, dass der Bundesrat selbständig völkerrechtliche Verträge abschliessen darf, «sofern diese den Grundsätzen des Gesetzes entsprechen». Dies wurde in der Lehre so interpretiert, dass die völkerrechtlichen Verträge den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen entsprechen mussten, namentlich den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Erkennbarkeit, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Datenrichtigkeit, Datensicherheit, Wahrung der Betroffenenrechte sowie Verbot der Datenbekanntgabe ins Ausland bei der Gefahr schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen.
A. Internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden (lit. a)
16Nach Art. 67 lit. a DSG kann der Bundesrat Staatsverträge abschliessen, welche die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden regeln. Dabei stellen sich Abgrenzungsfragen in Bezug auf den Begriff der «Zusammenarbeit» (a) wie auch auf den Kreis der beteiligten Behörden (b).
1. Zusammenarbeit
17 Der zunehmend grenzüberschreitende Charakter der Datenbearbeitungen macht internationale Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden unerlässlich.
18Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden kann verschiedene Gestalten annehmen. Art. 17 der Konvention SEV 108+ nennt beispielhaft die folgenden Zusammenarbeitsformen: Das Leisten gegenseitiger Amtshilfe, namentlich in Form von Informationsaustausch, die Koordinierung der Ermittlungen oder Einsätze oder das Durchführen gemeinsamer Massnahmen, sowie die gegenseitige Bereitstellung von Informationen und Unterlagen über das nationale Recht und die Verwaltungspraxis.
19Die Konvention SEV 108+ verpflichtet die Vertragsparteien, zur Organisation ihrer Zusammenarbeit ein Netzwerk der Aufsichtsbehörden zu bilden (Art. 17 Abs. 3). Weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich der Formen und Verfahren sowie der zu verwendenden Sprachen, sollen unmittelbar zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegt werden (Art. 21 Abs. 3). Für die Regelung dieser Fragen ist der Abschluss völkerrechtlicher Verträge notwendig. Art. 67 lit. a DSG ermöglicht dem Bundesrat den vereinfachten Abschluss solcher Verträge und setzt somit auch diese Verpflichtung gemäss der Konvention SEV 108+ um.
20Innerstaatlich gehört es zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben des EDÖB, mit ausländischen Behörden, die für den Datenschutz zuständig sind, zusammenzuarbeiten (à Art. 58 Abs. 1 lit. b DSG). In der Praxis kooperiert der EDÖB namentlich mit einzelnen nationalen und supranationalen Datenschutzbehörden, insbesondere den Datenschutzbehörden der Schengen-Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA). Er engagiert sich zudem in internationalen Gremien wie dem Europarat, der europäischen und der internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten, der französischsprachigen Vereinigung der Datenschutzbehörden sowie der OECD.
21Ebenso hat der EDÖB die Kompetenz, ausländischen Datenschutzbehörden Amtshilfe zu leisten, sofern die Voraussetzungen von à Art. 55 DSG erfüllt sind. Auch hierfür ist u.U. ein völkerrechtlicher Vertrag notwendig, den der Bundesrat gem. Art. 67 lit. a erleichtert abschliessen kann.
22Im Verhältnis zu den vorstehend genannten gesetzlichen Kompetenzen des EDÖB stellt Art. 67 lit. a DSG die Rechtsgrundlage für den Fall dar, dass die internationale Zusammenarbeit über rein informelle Kooperationen (z.B. den Austausch von best practices) hinausgeht und deshalb auf eine formelle Grundlage gestellt werden muss. Der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags ist insbesondere dann notwendig, wenn dauerhaft gegenseitige Rechte und Pflichten begründet werden sollen sowie wenn Personendaten oder anderweitig geschützte Daten (etwa Geschäftsgeheimnisse) mit anderen Staaten ausgetauscht werden sollen. Für die Übermittlung von Personendaten müssen überdies die Voraussetzungen von à Art. 16 DSG beachtet werden.
23Bislang wurden noch keine derartigen Kooperationsabkommen im Bereich des Datenschutzes abgeschlossen. Als Vorbild für einen Kooperationsvertrag nennt die Botschaft denn auch ein Abkommen aus einem anderen Rechtsbereich, nämlich das Abkommen vom 17. Mai 2013
24Ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 67 lit. a DSG fallen Abkommen, welche die Zuständigkeiten der verschiedenen Datenschutzbehörden voneinander abgrenzen. Praktische Relevanz hätte ein solches Abkommen in Bezug auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den schweizerischen und den europäischen Datenschutzbehörden, da die DSGVO zwar auch Anwendung findet auf nicht in der EU niedergelassene Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter, womit sich die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten auf Verantwortliche in der Schweiz erstrecken, diese jedoch in der Schweiz keine Vollstreckungshandlungen vornehmen können. Eine parlamentarische Motion, welche den Abschluss eines entsprechenden Koordinierungsabkommens mit der EU fordert, wurde von den Räten bereits 2017 angenommen,
2. Datenschutzbehörden
25Die Ermächtigung des erleichterten Abschlusses völkerrechtlicher Kooperationsverträge gemäss Art. 67 DSG bezieht sich ausschliesslich auf die Zusammenarbeit zwischen «Datenschutzbehörden». Sowohl das Übereinkommen SEV 108 (Art. 1 Zusatzprotokoll von 2001
26Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Ermächtigungsgrundlage von Art. 67 Lit. a DSG sich nicht auf Verträge über datenschutzrelevante Zusammenarbeit zwischen anderen Behörden, etwa den Austausch von Personendaten zwischen Justiz-, Polizei- oder Migrationsbehörden, erstreckt.
27Die Kompetenz zum Abschluss des Kooperationsvertrags ist dem Bundesrat vorbehalten. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der EDÖB, selbst wenn er der direkt Betroffene von solchen Verträgen ist, keine Kompetenz zum selbständigen Abschluss dieser Verträge.
B. Gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzniveaus (Lit. b)
28Der zweite Zweck, zu dem der Bundesrat ohne vorgängige Genehmigung des Parlaments Staatsverträge abschliessen kann, ist die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzniveaus gem. Art. 67 lit. b DSG.
29Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit à Art. 16 DSG zu verstehen, welcher die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland regelt. Eine dieser Möglichkeiten ist das Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags: Eine Bekanntgabe ins Ausland ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a möglich, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag einen geeigneten Datenschutz gewährleistet.
30Auch die modernisierte Datenschutzkonvention des Europarats anerkennt die Möglichkeit, das Vorliegen eines angemessenen Schutzniveaus in einem Drittstaat mittels völkerrechtlicher Vereinbarung zu gewährleisten (vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. b SEV 108+). Gleichermassen sieht das Recht der EU entsprechende Regelungen vor (vgl. Art. 46 Abs. 2 lit. a DSGVO und Art. 37 Abs. 2 lit. a der für die Schweiz verbindlichen RL 2016/680).
31Ein Staatsvertrag i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. a DSG kann ein allgemeines Datenschutzübereinkommen wie das Übereinkommen SEV 108+ sein, oder auch jedes andere sektorielle Abkommen in einem bestimmten Bereich, das die Übermittlung von Personendaten zwischen den Vertragsparteien regelt.
32Die Möglichkeit der Anerkennung eines angemessenen Schutzniveaus mittels völkerrechtlichen Vertrags ist dann von Relevanz, wenn die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder des internationalen Organs keinen angemessenen Schutz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DSG bietet und deshalb kein entsprechender Feststellungsbeschluss des Bundesrats vorliegt. Mittels eines Abkommens können die beteiligten Staaten ein völkervertragliches Datenschutzsystem vereinbaren, welches die Mängel im nationalen Rechtssystem ausgleicht, so dass die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzniveaus möglich wird.
33Wichtigstes Anwendungsbeispiel sind die Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten, deren Datenschutzniveau nicht als angemessen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DSG gilt, dies u.a. aufgrund der weitreichenden Zugriffsrechte sowohl des amerikanischen Präsidenten als auch des Inlandgeheimdiensts auf bei amerikanischen Firmen befindlichen Daten und der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten für nichtamerikanische Staatsangehörige.
34Die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Datenschutzniveaus ist auch in sektoriellen Vereinbarungen möglich. So können die Vertragsparteien im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern ohne ausreichenden Datenschutz feststellen, dass der Datenschutz im Zusammenhang mit der Gewährung der Amtshilfe in Steuersachen zumindest hinsichtlich steuerrelevanter Daten aufgrund der abgegebenen staatsvertraglichen Zusicherungen als ausreichend betrachtet wird.
C. Staatsverträge zu anderen Zwecken
35Die Ermächtigungsgrundlage in Art. 67 DSG ist auf die zwei Zwecke der lit. a und b beschränkt. Die Delegationsnorm ist eng auszulegen.
36Zu anderen Zwecken im Bereich des Datenschutzes darf der Bundesrat ebenfalls völkerrechtliche Verträge abschliessen, allerdings richtet sich die Zuständigkeit dann nicht nach diesem Artikel, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (siehe oben N. 10 ff.). Das heisst: Handelt es sich um einen Vertrag mit beschränkter Tragweite, oder besteht eine Ermächtigungsnorm in einem anderen Bundesgesetz als dem DSG, darf der Bundesrat diesen ebenfalls ohne Genehmigung des Parlaments ratifizieren. In allen anderen Fällen ist eine parlamentarische Genehmigung vor der Ratifikation erforderlich.
37Nicht von beschränkter Tragweite sind m.E. Verträge, welche die Übermittlung von Personendaten an ausländische Behörden zum Inhalt haben, da sie in die rechtlich geschützten Interessen von Privaten eingreifen. Dazu gehören die zahlreichen Kooperationsabkommen
38Zu beachten ist, dass die Ermächtigungsgrundlage in Art. 67 DSG den Bundesrat im Rahmen der genannten Zwecke zum Abschluss von Verträgen mit beschränkter wie auch weitergehender Tragweite befähigt. Die zur altrechtlichen Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 5 aDSG in der Lehre geäusserte Rechtsauffassung, wonach diese nur Verträge von beschränkter Tragweite umfasse,
39Ob ein Vertrag von beschränkter Tragweite vorliegt oder unter die Delegation von Art. 67 lit. a und b fällt, entscheidet der Bundesrat. Um zu kontrollieren, dass dieser seine Kompetenzen nicht überschreitet, verpflichtet Art. 48a Abs. 2 RVOG den Bundesrat, der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von den Departementen, von den Gruppierungen oder von den Ämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge Bericht zu erstatten. Wenn die Bundesversammlung mit der vom Bundesrat vorgenommenen Einteilung nicht einverstanden ist, kann sie auf dem Weg der Motion verlangen, dass der Bundesrat den Vertrag einer späteren Genehmigung unterbreitet.
Literaturverzeichnis
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Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016.
Materialienverzeichnis
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Vorentwurf zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 21.12.2016, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung/vorentw-d.pdf.download.pdf/vorentw-d.pdf, besucht am 11.4.2023 (zit. VE-DSG).
Erläuternder Bericht zum Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 21.12.2016, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung/vn-ber-d.pdf.download.pdf/vn-ber-d.pdf, besucht am 11.4.2023 (zit. Erläuternder Bericht DSG).
Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 10.8.2017, abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung/ve-ber-d.pdf.download.pdf/ve-ber-d.pdf, besucht am 11.4.2023 (zit. Vernehmlassungsergebnisse DSG).
Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15.9.2017, BBl 2017 6941 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/2057/de, besucht am 13.4.2023 (zit. Botschaft DSG).
Entwurf zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15.9.2017, BBl 2017 7193 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/2058/de, besucht am 11.4.2023 (zit. E-DSG).
Botschaft zur Genehmigung des Protokolls vom 10.10.2018 zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 6.12.2019, BBl 2020 565 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/60/de, besucht am 13.4.2023 (zit. Botschaft SEV 108+).