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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
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DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Einführung und Entstehungsgeschichte
- II. Völkerrechtlicher Kontext
- III. Persönlicher Schutzbereich
- IV. Absatz 1: Das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe
- V. Absatz 2: Das Recht auf persönliche Freiheit
- VI. Absatz 3: Das Verbot der Folter
- VII. Das Verbot des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Sklaverei
- Empfohlene weiterführende Lektüre
- Zur Autorin
- Literaturverzeichnis
I. Einführung und Entstehungsgeschichte
1 Art. 10 BV schützt elementare Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung und der körperlichen und psychischen Integrität: Das Recht auf Leben, das Recht auf persönliche Freiheit und das Verbot der Folter. Betroffen sind grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz, womit diese Bestimmung als «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit» verstanden wird.
2 Mit Art. 10 BV hat der Verfassungsgeber völkerrechtliche Ansprüche und ungeschriebenes Verfassungsrecht in die BV 1999 aufgenommen. Kodifiziert wurden insbesondere menschenrechtliche Garantien und die (in der vorhergehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ungeschriebene Verfassungsrechte anerkannten) Grundrechte auf Leben und persönliche Freiheit. Dass diese Rechte in einer einzelnen Verfassungsbestimmung (Art. 10 BV) kodifiziert wurden, betont die Zusammenhänge zwischen den Teilgehalten. So schützen das Recht auf Leben und das Folterverbot grundlegende Aspekte der körperlichen Integrität und somit der persönlichen Freiheit.
3 In den BV 1848 und 1874 gab es keine Vorläuferbestimmung zum heutigen Art. 10 BV. Implizit weitergeführt wurden mit dieser Bestimmung aber die bisherigen Verbote des Schuldverhafts (Art. 59 Abs. 2 BV 1874) und körperlicher Strafen (Art. 65 Abs. 2 BV 1874).
4 Gewisse Teilgehalte des Rechts auf persönliche Freiheit haben ihren Niederschlag nicht in Art. 10 BV, sondern in anderen Verfassungsbestimmungen gefunden.
II. Völkerrechtlicher Kontext
5 Das Recht auf persönliche Freiheit weist Bezüge zu verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen auf, insbesondere zu den Menschenrechtsabkommen. Mit seinen unterschiedlichen Teilgehalten vereint Art. 10 BV mehrere eigenständige Menschenrechte. So schützt die EMRK das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), die Verbote der Folter (Art. 3 EMRK) und der Sklaverei und der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 EMRK) und das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) je separat. Ferner schützt Art. 8 EMRK (das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verschiedene Teilgehalte des verfassungsrechtlichen Rechts auf persönliche Freiheit, z.B. die körperliche und geistige Unversehrtheit,
6 Nicht durch den ursprünglichen Text der EMRK abgedeckt ist das Verbot der Todesstrafe. Als die EMRK am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, galt die Todesstrafe noch nicht allgemein als völkerrechtlich problematisch.
7 Auch der UNO-Pakt II beinhaltet verschiedene Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit. Relevant sind unter anderem das Recht auf Leben (Art. 6), das Verbot der Folter (Art. 7), das Verbot der Sklaverei und der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 8), das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 9), der Anspruch auf menschenwürdige Behandlung im Fall eines Freiheitsentzugs (Art. 10), das Verbot des Schuldverhafts (Art. 11) sowie die Bewegungsfreiheit (Art. 12). Zwar verbietet der UNO-Pakt II die Todesstrafe nicht vollumfänglich, aber ihre Anwendungsmöglichkeiten werden beschränkt (Art. 6 Abs. 2–6). Darüber hinaus gibt es auch im Rahmen dieses Übereinkommens ein Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe, welches die Schweiz 1994 ratifiziert hat.
8 Verschiedene Teilgehalte des Art. 10 BV weisen Bezüge zu weiteren regionalen und internationalen Abkommen auf. Relevant sind insbesondere die UNO-Antifolterkonvention von 1984,
III. Persönlicher Schutzbereich
9 Der Schutz gemäss Art. 10 BV steht allen lebenden natürlichen Personen zu, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
10 Der Zeitpunkt des Lebensbeginns wird verfassungs- und menschenrechtlich nicht definiert. Der EGMR hat diese Entscheidung dem staatlichen Ermessen überlassen.
11 Die persönliche Freiheit in Art. 10 Abs. 2 BV kann auch nach dem Tod noch Wirkung entfalten. Es handelt sich nicht um eine eigentliche «postmortale Grundrechtsträgerschaft»,
12 Die Selbstbestimmung über das Schicksal des eigenen Körpers umfasst auch Entscheidungen bezüglich einer möglichen Organspende. Mit der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 wurde in diesem Zusammenhang neu eine «Widerspruchslösung» angenommen. Künftig dürfen nach dem Tod grundsätzlich die Organe und Gewebe jeder Person für Transplantationszwecke entnommen werden, sofern die verstorbene Person ihren Widerspruch zu Lebzeiten nicht festgehalten hat und die Angehörigen auch nicht wissen oder vermuten, dass ein solcher vorliegt.
13 Juristische Personen sind grundsätzlich nicht Träger der in Art. 10 BV verankerten Grundrechte.
14 Fraglich erscheint, ob auch Tiere Grundrechtsträger der persönlichen Freiheit sein können. Obwohl heute deutlich ist, dass Tiere über gewisse Fähigkeiten verfügen, die einst noch ausschliesslich als Teil des Menschseins betrachtet wurden (z.B. Gefühle der Empathie), werden Tiere nicht als verfassungsrechtliche Grundrechtsträger betrachtet.
IV. Absatz 1: Das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe
A. Sachlicher Schutzbereich
15 Das Recht auf Leben bildet den Ausgangspunkt und die Voraussetzung für alle anderen Grundrechte. Es stellt ein fundamentales Recht dar, welches «die Gesamtheit der biologischen und psychischen Funktionen erfasst, die den Menschen als Lebewesen kennzeichnen».
16 Wie in N. 10 besprochen, lassen die BV und die EMRK den Zeitpunkt des Lebensbeginns (und somit den Zeitpunkt des Beginns des verfassungsmässigen Schutzes durch das Recht auf Leben) offen. Der Zeitpunkt, ab welchem der grundrechtliche Schutz des werdenden Lebens beginnt, ist umstritten.
17 Die Idee einer gewissen Vorwirkung der Rechte des zukünftigen Kindes auf die pränatale Phase, ohne dabei Ungeborenen ein eigentliches Recht auf Leben zuzuerkennen,
18 Die BV legt auch den Zeitpunkt des Lebensendes nicht fest. Diesbezüglich wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den «Hirntod» abgestellt.
19 Gemäss der Botschaft zur Bundesverfassung schützt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 «absolut» gegen vorsätzliche Angriffe auf das Leben.
20 Die Frage der absoluten Geltung eines Rechts erfolgt unabhängig von der Ermittlung seines sachlichen Schutzbereichs.
21 Ferner beanspruchen gewisse Teilgehalte des Rechts auf Leben unzweideutig absolute Geltung. Dies trifft z.B. auf das Verbot der Todesstrafe zu.
B. Vermittelte Ansprüche
1. Abwehransprüche
22 Das Recht auf Leben garantiert einen Abwehranspruch gegen tödliche staatliche Gewalt.
23 Auf Bundesebene hält das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) die Grundsätze der zulässigen Anwendung polizeilichen Zwangs fest. Zwangsanwendungen sind nur nach einer besonderen Ausbildung und nur zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes zulässig und müssen einer strikten Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen werden.
24 Die im vorhergehenden Paragrafen beschriebenen Anforderungen folgen auch aus Art. 2 EMRK (bzw. aus der entsprechenden Rechtsprechung des EGMR). Verlangt wird von den Konventionsstaaten ein angemessener (verwaltungs-)rechtlicher Rahmen, der die Umstände beschreibt, bei welchen der Einsatz von Gewalt und insb. Schusswaffen durch die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist.
25 Anders als die sog. «Rettungsfolter» (siehe N. 71) gilt der umstrittene sog. «finale Rettungsschuss» oder «Todesschuss» in der h.L. unter gewissen Umständen als zulässig. Es geht hier um absichtliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte. Als Paradebeispiel wird hier der Fall des Churer Amokschützen herangezogen, in dem das Kantonsgericht Graubünden den verantwortlichen Polizeikommandanten freigesprochen hat.
26 Die Konstellation des Rettungsschusses ist gemäss Moeckli von der Frage zu unterscheiden, ob die Bestimmung bezüglich des Waffeneinsatzes gegen Luftfahrzeuge in Art. 92a Militärgesetz den Abschuss eines entführten Zivilflugzeuges zulassen würde (eines sog. «Renegade»-Fluges).
2. Positive Schutzpflichten
27 Das Recht auf Leben beinhaltet auch staatliche Schutzpflichten. Gemäss diesen sog. positiven Verpflichtungen muss der Staat präventive Schutzmassnahmen ergreifen, wenn eine Gefahr für Menschenleben besteht.
28 Diese Verpflichtung hat Grenzen: Der Staat ist «weder verpflichtet noch in der Lage, Gewaltanwendungen unter Privaten gänzlich zu verhindern.»
29 Die staatlichen Schutzpflichten werden anwendbar, sobald die Behörden wissen oder hätten wissen müssen, dass aufgrund krimineller Handlungen Dritter eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr («real and imminent risk») für das Leben von konkreten (bzw. identifizierten) Personen besteht.
30 Aktuell wird bezüglich der Auswirkungen des Klimawandels zunehmend Bezug auf die im Recht auf Leben enthaltenen Schutzpflichten genommen. Im Fall KlimaSeniorinnen hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Recht auf Leben der Beschwerdeführerinnen durch die gerügten Unterlassungen in der Klimapolitik noch nicht in einem Ausmass bedroht sei, dass von einem hinreichenden Berührtsein i.S.v. Art. 25a VwVG gesprochen werden könnte.
31 Aktuell relevant ist das Recht auf Leben ferner im Rahmen von Pandemien bzw. Epidemien. Auch in diesem Kontext können staatliche Massnahmen zum Schutz des Lebens erforderlich sein.
32 Das Recht auf Leben beinhaltet keine Pflicht zum Leben.
33 Auch urteilsfähige inhaftierte Personen sind Träger des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben.
34 Besondere Fragen stellen sich im Zusammenhang mit Inhaftierten im Hungerstreik. Bei urteilsunfähigen Personen können Massnahmen wie z.B. eine Zwangsernährung durchgeführt werden, um ihr Leben bzw. ihre Gesundheit zu schützen.
35 Anders als die aktive Sterbehilfe ist die Suizidhilfe (oder «passive Sterbehilfe») in der Schweiz – sofern keine «selbstsüchtigen Beweggründe» (Art. 115 StGB) vorliegen – straflos.
3. Untersuchungspflichten
36 Das Recht auf Leben verpflichtet den Staat dazu, die effektive Aufklärung und Verfolgung von Tötungsdelikten zu gewährleisten.
37 Die EMRK stellt in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen an die innerstaatliche Untersuchung. Ursprünglich formuliert wurden diese Verpflichtungen für Todesfälle unter staatlicher Gewalteinwirkung;
38 Die staatlichen Untersuchungspflichten erfordern grundsätzlich ein Tätigwerden und stellen keine Pflicht dar, ein gewisses Ergebnis bzw. eine Verurteilung zu erreichen.
39 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht es im Falle einer unbeabsichtigten Tötung oder einer fahrlässigen Lebensgefährdung durch die Behörden aus, wenn den Opfern bzw. ihren Angehörigen kein strafrechtliches, sondern ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Verfügung steht. Solche Verfahren müssen die allfällige staatliche Haftung feststellen können und dazu in der Lage sein, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
4. Das Verbot der Todesstrafe
40 Wie oben unter N. 6 dargelegt wurde, gilt das Verbot der Todesstrafe als zwingendes regionales Völkerrecht.
41 Das Verbot der Todesstrafe beinhaltet auch ein Verbot der Auslieferung oder Ausschaffung in Drittstaaten, in denen die Möglichkeit besteht, dass die Todesstrafe beantragt, ausgesprochen oder verhängt werden könnte.
V. Absatz 2: Das Recht auf persönliche Freiheit
A. Grundlagen
42 Das Recht auf persönliche Freiheit stellt auch nach der Kodifizierung in Art. 10 Abs. 2 BV und der Aufnahme gewisser Teilaspekte dieses Rechts in andere Verfassungsbestimmungen «das grundlegende Freiheitsrecht» und eine «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit» dar.
43 Art. 10 Abs. 2 BV nennt ausdrücklich drei geschützte Teilbereiche der persönlichen Freiheit: Die körperliche Unversehrtheit, die geistige Unversehrtheit und die Bewegungsfreiheit. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Art. 10 Abs. 2 BV umfasst als Auffanggrundrecht ferner alle weiteren elementaren Freiheiten, die zur Entfaltung der Persönlichkeit und zum Schutz der Menschenwürde notwendig sind.
44 Gewisse Teilgehalte des früheren, ungeschriebenen Schutzes der persönlichen Freiheit wurden nicht in Art. 10 BV, sondern in anderen Verfassungsbestimmungen kodifiziert. So können Überschneidungen zwischen Art. 10 BV und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen), Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre), Art. 7 BV (Menschenwürde) oder Art. 31 BV (Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug) auftreten.
45 Die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 2 BV und dem Schutz der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV hat das Bundesgericht offengelassen. Deutlich ist, dass sich diese beiden Bestimmungen überschneiden und die grundrechtliche Verankerung des Schutzes der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen dieses Anliegen für verfassungsrechtlich vordringlich erklären soll.
46 Anders ausgestaltet ist das System der EMRK. Dort bezieht Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens), das Gegenstück zu Art. 13 BV, den Schutz der körperlichen und physischen Integrität in den Schutz des Privatlebens mit ein.
B. Sachlicher Schutzbereich
1. Recht auf körperliche Integrität
47 Das Recht auf körperliche Integrität (oder körperliche Unversehrtheit) ist ein zentrales Element der Menschenwürde und schützt den menschlichen Körper grundsätzlich vor jeglicher Einwirkung.
48 Unter den Begriff des «Körpers» fallen gemäss Hertig Randall und Marquis auch Gegenstände, die am Körper festgemacht sind, wie z.B. Prothesen.
49 In den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Integrität fallen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung staatliche Massnahmen wie z.B. Blutentnahmen,
50 Gemäss Schweizer werden auch lästige, aber berührungslose Einwirkungen, etwa durch Lärm oder Rauch, vom Schutz der körperlichen Integrität erfasst.
51 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können leichte Eingriffe in die körperliche Integrität, bei denen kein Schmerz und keine Verletzungen zugefügt werden (vgl. dazu N. 47 – kein Mindestmass an Schaden oder Schmerz) gleichzeitig schwere Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Art. 13 Abs. 2 BV darstellen. Das gilt z.B. für die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs oder die Abnahme von Fingerabdrücken. Dies hat das Bundesgericht unter Einbezug des «Kontrollpotenzials» von DNA-Profilen anerkannt.
52 Wichtig für die Beurteilung von medizinischen Eingriffen wie zum Beispiel einer Blutentnahme
53 Bei ärztlichen Zwangsbehandlungen, wie einem Impfzwang, einer obligatorischen Zahnuntersuchung oder einem Röntgenzwang, wird die körperliche Unversehrtheit grundsätzlich immer beeinträchtigt.
54 Im Rahmen der COVID-19 Pandemie wurde die grundrechtliche Zulässigkeit einer allgemeinen Impfpflicht diskutiert. Zu unterscheiden ist zwischen unverhältnismässigen, mit physischem Zwang durchgesetzten Impfzwängen, zulässigen Impfempfehlungen und u.U. zulässigen Impfobligatorien.
55 Bei urteilsunfähigen Patienten dürfen medizinische Interventionen nur mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und zum «unmittelbaren Nutzen» des Betroffenen erfolgen.
56 Das Recht auf Selbstbestimmung bezüglich der körperlichen Integrität beinhaltet das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung (siehe N. 75) und schützt unter anderem die Rechte von trans* und nichtbinären Personen.
57 Das Recht auf körperliche Selbstbestimmung bezieht sich nicht nur auf medizinisch notwendige Eingriffe, sondern auch auf freiwillige und ästhetische Eingriffe wie z.B. auf Tätowierungen, Piercings oder Blutspenden.
2. Bewegungsfreiheit
58 Auch als «droit d’aller et de venir» beschrieben,
59 Als Freiheitsentzug wird jede staatliche Massnahme verstanden, «durch die jemand gegen oder ohne seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für [eine] gewisse Dauer festgehalten wird».
60 Art. 5 EMRK beinhaltet eine abschliessende Auflistung der zulässigen Gründe für den Freiheitsentzug. Um staatlicher Willkür vorzubeugen, sind diese Gründe eng auszulegen.
61 Für Diskussionen sorgt in diesem Zusammenhang der Hausarrest gemäss Art. 23o des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
62 Ein Freiheitsentzug stellt stets einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und bedarf triftiger Gründe.
63 Auf Personen im Freiheitsentzug sind stets die Verfahrensrechte aus Art. 31 BV, Art. 5 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II anwendbar.
64 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die nicht einem Freiheitsentzug (gem. N. 59) gleichkommen, können eine Freiheitsbeschränkung darstellen.
65 Eine Freiheitsbeschränkung kann unterschiedliche Formen einnehmen. Unter diesen Begriff fallen z.B. Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen, wie zum Beispiel Rayonverbote,
66 Illustrativ für die Abgrenzung zwischen Freiheitsentzügen und -beschränkungen ist ein bundesgerichtliches Urteil bezüglich der zweieinhalbstündigen Einkesselung von 1.-Mai-Demonstranten. Diese Einkesselung allein hat das Bundesgericht nicht als Freiheitsentzug bewertet. Bei einer Gesamtbetrachtung zusammen mit der anschliessenden dreieinhalbstündigen sicherheitspolizeilichen Überprüfung in der Polizeikaserne wurde die Schwelle zum Freiheitsentzug hingegen als erreicht betrachtet.
67 Für die Unterscheidung zwischen einer rechtmässigen und einer unrechtmässigen Freiheitsbeeinträchtigung kann die Einwilligung der betroffenen Person eine Rolle spielen. In Analogie zur Einwilligung unter Art. 183 StGB wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person freiwillig der Intensität und der Dauer der Massnahme zugestimmt hat.
68 Neben dem Schutz vor ungerechtfertigten Freiheitsentzügen und Freiheitsbeschränkungen, also der «liberté d’aller et de venir», schützt Art. 10 Abs. 2 BV auch eine weitergehende «liberté de mouvement».
69 Seine Grenzen findet die Bewegungsfreiheit an den Freiheitsrechten Anderer, insbesondere ihr Recht auf Eigentum und auf Schutz ihrer Privatsphäre.
70 Die Bewegungsfreiheit hat besondere Relevanz für Personen mit körperlichen Behinderungen.
71 Die Bewegungsfreiheit umfasst darüber hinaus verschiedene weitere Garantien. Die Freiheit der Wahl des eigenen Wohn- und Aufenthaltsorts stellt eine spezifische Form der Bewegungsfreiheit dar, welche in Art. 24 BV (Niederlassungsfreiheit) konkretisiert wird.
3. Recht auf geistige Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Persönlichkeitsentfaltung
72 Die persönliche Freiheit schützt neben der körperlichen Integrität und der Bewegungsfreiheit auch die geistige Unversehrtheit, welche das Recht auf Selbstbestimmung, Persönlichkeitsentfaltung und individuelle Lebensgestaltung miteinschliesst.
73 Gemäss der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hatte jeder Mensch die Freiheit, «über seine Lebensweise zu entscheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu seinen Mitmenschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen.»
74 Die Abgrenzung des Schutzbereiches dieses Rechts ergibt sich aus einer umfangreichen Kasuistik. Anerkannt wird heute, dass z.B. die reproduktive Selbstbestimmung,
75 Ein sog. «racial profiling», bei welchem eine Identitätskontrolle ohne objektiven Grund und aufgrund von äusseren Merkmalen, wie z.B. der zugeschriebenen Rasse oder Ethnie, stattfindet, verstösst unter anderem gegen die persönliche Freiheit.
76 Gewisse Tätigkeiten sind vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit ausgeschlossen. Nicht elementar für die Persönlichkeitsentfaltung und somit nicht geschützt sind das Recht, mit Spielautomaten um Geld zu spielen,
77 Art. 10 Abs. 2 BV spielt eine zentrale Rolle für die reproduktive Selbstbestimmung. Geschützt wird der Wunsch jeder Person, frei zu entscheiden, ob sie Kinder haben möchte, und wann und wie viele Kinder sie haben möchte.
78 Auch für Sterbewillige ist Art. 10 Abs. 2 BV von zentraler Bedeutung.
79 Einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit stellt ferner die medikamentöse Zwangsbehandlung dar.
80 Auch beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte spielt Art. 10 Abs. 2 BV eine wichtige Rolle. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren.
81 Anders verhält es sich, wenn einer Person gegen ihren Willen oder unter Umgehung ihres Willens Aussagen entlockt werden oder ihre Willensbildung ganz ausgeschaltet wird.
C. Vermittelte Ansprüche
82 Das Recht auf persönliche Freiheit ist gemäss dem Verfassungsgeber vorwiegend ein Abwehrrecht. Ansprüche auf staatliche Leistung entstehen demgemäss nur, wenn ein besonderes Verhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Staat vorliegt, zum Beispiel im Rahmen eines Freiheitsentzugs.
83 Wie das Recht auf Leben beinhaltet auch das Recht auf persönliche Freiheit einen Anspruch auf präventive staatliche Schutzmassnahmen im Falle einer ernsthaften und konkreten Bedrohung durch Dritte.
D. Einschränkungen
84 Wie andere Freiheitsrechte kann auch das Recht auf persönliche Freiheit gemäss den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Schwere Eingriffe – z.B. im Falle eines Freiheitsentzugs
85 In der früheren Rechtsprechung wurde das Recht auf persönliche Freiheit als «unverjährbares und unverzichtbares Verfassungsrecht» umschrieben. Diese Beschreibung machte es möglich, die Verfassungswidrigkeit von schwerwiegend grundrechtsverletzenden Entscheidungen in jedem Verfahrensstadium einzuklagen; sie war aber nur auf einen abschliessenden Katalog von Grundrechten anwendbar.
VI. Absatz 3: Das Verbot der Folter
A. Grundlagen
86 Art. 10 Abs. 3 BV beinhaltet einen der grundlegendsten Werte einer demokratischen Gesellschaft: Das Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe.
87 Das Folterverbot dient dem Schutz der Menschenwürde, wie sie in Art. 7 BV festgehalten wird.
88 Das Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wurde in verschiedenen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts kodifiziert. Die Auslegung dieser Begriffe ist teils umstritten; einzelne Staaten versuchen, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu minimieren.
B. Tragweite
89 Unter Art. 10 Abs. 3 BV fallen Einwirkungen, die ein Mindestmass an Schwere erreichen und intensives physisches oder psychisches Leiden oder körperliche Verletzungen mit sich bringen.
90 Der Begriff der Folter gemäss Art. 10 Abs. 3 BV wird von der «unmenschlichen», «grausamen» und «erniedrigenden» Behandlung oder Bestrafung abgegrenzt. Weder die BV, die EMRK noch der UNO-Pakt II beinhalten dabei eine Definition der Folter, weshalb in der Praxis die vierteilige Definition in Art. 1 Abs. 1 der UNO-Antifolterkonvention herangezogen werden kann.
91 Behandlungsformen, die den kumulativen Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 der UNO-Antifolterkonvention entsprechen, fallen unter den formellen Folterbegriff (hier: Folter i.e.S.). Der Abgrenzung bedarf dieser Begriff unter anderem wegen der Tendenz, Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK und alle darin verpönten Handlungsformen, also auch die unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung, insgesamt als «Folterverbot» zu bezeichnen (hier: Folter i.w.S.).
92 Die UNO-Antifolterkonvention definiert die Folter i.w.S., also die Begriffe «unmenschlich» und «erniedrigend», nicht. Diese Begriffe beziehen sich auf niederschwelligere Verletzungen des Folterverbots (i.w.S.); Villiger beschreibt diese Schwellen als eine Art «Leiter».
93 Zwischen den verschiedenen Behandlungs- und Bestrafungsarten, die unter das Folterverbot i.w.S. fallen, findet eine graduelle Abgrenzung statt.
94 Höher ist die Schwelle zur grausamen und unmenschlichen Behandlung oder Strafe. Unter diesen Begriff fallen Misshandlungen, die schwere seelische oder körperliche Leiden verursachen.
95 Im Vergleich zur erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung wird die Folter i.e.S. als besonders schweres Unrecht verstanden.
96 Insbesondere mit Bezug auf die Haftbedingungen ist das Verbot der Folter i.w.S. von besonderer Bedeutung.
97 Eine langdauernde Isolationshaft kann gegen das Verbot der Folter i.w.S. verstossen. Ein Praxisbeispiel ist der «Fall Brian», in dem sich ein junger Mann über Jahre hinweg in Isolationshaft befand.
98 Bei der kontextabhängigen Anwendung des Folterverbots werden Identitätsmerkmale wie das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Gruppenzugehörigkeit oder die besondere Abhängigkeit der betroffenen Person sowie verschiedene einzelfallabhängige Verletzlichkeitsgründe berücksichtigt.
99 Der menschenrechtliche Schutz vor Folter i.w.S. wurde mit der Zeit progressiver ausgestaltet. Das gilt insb. für den von Art. 3 EMRK vermittelten Schutz: Wie die EMRK insgesamt wird diese «lebende» Bestimmung evolutiv und dynamisch ausgelegt. Das heisst, dass sie gesellschaftliche Entwicklungen widerspiegelt, wobei mit der Zeit Handlungen als menschenrechtsverletzend angesehen werden können, die zu einer früheren Zeit noch als akzeptabel betrachtet worden sind.
100 Ein Teilgehalt des Folterverbots hat in Art. 25 Abs. 3 BV Niederschlag gefunden. Dies ist das Rückschiebungsverbot oder non-refoulement-Gebot als komplementäres Element zum flüchtlingsrechtlichen non-refoulement-Gebot in Art. 25 Abs. 2 BV.
C. Vermittelte Ansprüche
101 Aus dem Folterverbot i.w.S lassen sich verschiedene Ansprüche ableiten. Der Staat hat in diesem Zusammenhang Unterlassungspflichten, präventive Schutzpflichten und reaktive Leistungs- und Untersuchungspflichten. Der Staat ist nicht nur dazu verpflichtet, Misshandlungen zu unterlassen, sondern muss vertretbare Foltervorwürfe wirksam und vertieft prüfen und die Betroffenen vor Einschüchterungen schützen.
102 Positive staatliche Schutzverpflichtungen gibt es nicht nur mit Bezug auf Gefahren, welche direkt von Behördenmitgliedern ausgehen. Vielmehr muss der Staat auch dafür sorgen, dass Private auf wirksame Weise von der Ausübung von Misshandlungen abgeschreckt werden.
103 Liegt eine besondere Abhängigkeit vom Staat vor, kann das Folterverbot i.w.S. auch Leistungsansprüche begründen. So begründet die Abhängigkeit einer inhaftierten Person vom Staat im Rahmen des Sonderstatusverhältnisses z.B. Ansprüche auf angemessene medizinische Versorgung und ausreichendes Essen. Der EGMR begründet diese Ansprüche mit der Verletzlichkeit der betroffenen Personen.
VII. Das Verbot des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Sklaverei
A. Grundlagen
104 Die BV beinhaltet kein explizites Verbot der Zwangsarbeit, das dem menschenrechtlichen Anspruch auf Schutz vor Menschenhandel, Zwangsarbeit, Leibeigenschaft und Sklaverei gleichkommt. Gemäss Schweizer fällt die Zwangsarbeit unter die Verbote von Art. 10 Abs. 3 BV.
105 Die menschenrechtlichen Grundlagen dieses Schutzes ergeben sich insbesondere aus Art. 4 EMRK, dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarates
106 Zu beachten sind in diesem Zusammenhang ferner die Berichte der Expertengruppe des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA). Dieses Gremium ist für die Überwachung der Umsetzung der Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels zuständig. Diese Expertengruppe hat bisher zwei Länderberichte zur Schweiz veröffentlicht. In diesen Berichten werden die innerstaatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels beurteilt und konkrete Empfehlungen für eine bessere Umsetzung der Konvention gemacht.
B. Sachlicher Schutzbereich
107 Art. 4 EMRK betrifft den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Menschenhandel, unabhängig von einer möglichen Verbindung mit der organisierten Kriminalität.
108 Ausgelegt wird der Begriff des Menschenhandels anhand von Art. 3(a) des Palermo-Protokolls und Art. 4(a) des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels.
109 Gemäss Meriboute besteht Handlungsbedarf, um der begrifflichen Undeutlichkeit der schweizerischen Rechtsordnung in diesem Kontext zu begegnen. Es müsse sichergestellt werden, dass die innerstaatliche Definition der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäss Art. 182 StGB breit genug ist, um den internationalen Standards zur Verhinderung des Menschenhandels zu entsprechen.
C. Vermittelte Ansprüche
110 Das Verbot des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Sklaverei beinhaltet mehrschichtige staatliche Verpflichtungen.
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Zur Autorin
Dr. iur. Corina Heri, LL.M., ist Postdoktorandin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie studierte Jus in Zürich und London und promovierte 2017 an der Universität Zürich mit einer Dissertation zum Folterverbot und der Verletzlichkeitstheorie vor dem EGMR. Von 2017 bis 2019 war sie Postdoktorandin an der Universität Amsterdam. Seit 2020 leitet sie zusammen mit Prof. Dr. Helen Keller das ‘Climate Rights and Remedies Project’ an der Universität Zürich, wo sie eine Habilitation zur strategischen Prozessführung schreibt.
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