-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
- Art. 24 BPR
- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
- Art. 30 BPR
- Art. 31 BPR
- Art. 32 BPR
- Art. 32a BPR
- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
- Art. 35 BPR
- Art. 36 BPR
- Art. 37 BPR
- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
- Art. 40 BPR
- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
- Art. 48 BPR
- Art. 49 BPR
- Art. 50 BPR
- Art. 51 BPR
- Art. 52 BPR
- Art. 53 BPR
- Art. 54 BPR
- Art. 55 BPR
- Art. 56 BPR
- Art. 57 BPR
- Art. 58 BPR
- Art. 59a BPR
- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Einführung und Entstehungsgeschichte
- II. Völkerrechtlicher Kontext
- III. Persönlicher Schutzbereich
- IV. Absatz 1: Das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe
- V. Absatz 2: Das Recht auf persönliche Freiheit
- VI. Absatz 3: Das Verbot der Folter
- VII. Das Verbot des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Sklaverei
- Empfohlene weiterführende Lektüre
- Zur Autorin
- Literaturverzeichnis
I. Einführung und Entstehungsgeschichte
1 Art. 10 BV schützt elementare Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung und der körperlichen und psychischen Integrität: Das Recht auf Leben, das Recht auf persönliche Freiheit und das Verbot der Folter. Betroffen sind grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz, womit diese Bestimmung als «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit» verstanden wird.
2 Mit Art. 10 BV hat der Verfassungsgeber völkerrechtliche Ansprüche und ungeschriebenes Verfassungsrecht in die BV 1999 aufgenommen. Kodifiziert wurden insbesondere menschenrechtliche Garantien und die (in der vorhergehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ungeschriebene Verfassungsrechte anerkannten) Grundrechte auf Leben und persönliche Freiheit. Dass diese Rechte in einer einzelnen Verfassungsbestimmung (Art. 10 BV) kodifiziert wurden, betont die Zusammenhänge zwischen den Teilgehalten. So schützen das Recht auf Leben und das Folterverbot grundlegende Aspekte der körperlichen Integrität und somit der persönlichen Freiheit.
3 In den BV 1848 und 1874 gab es keine Vorläuferbestimmung zum heutigen Art. 10 BV. Implizit weitergeführt wurden mit dieser Bestimmung aber die bisherigen Verbote des Schuldverhafts (Art. 59 Abs. 2 BV 1874) und körperlicher Strafen (Art. 65 Abs. 2 BV 1874).
4 Gewisse Teilgehalte des Rechts auf persönliche Freiheit haben ihren Niederschlag nicht in Art. 10 BV, sondern in anderen Verfassungsbestimmungen gefunden.
II. Völkerrechtlicher Kontext
5 Das Recht auf persönliche Freiheit weist Bezüge zu verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen auf, insbesondere zu den Menschenrechtsabkommen. Mit seinen unterschiedlichen Teilgehalten vereint Art. 10 BV mehrere eigenständige Menschenrechte. So schützt die EMRK das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), die Verbote der Folter (Art. 3 EMRK) und der Sklaverei und der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 EMRK) und das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) je separat. Ferner schützt Art. 8 EMRK (das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verschiedene Teilgehalte des verfassungsrechtlichen Rechts auf persönliche Freiheit, z.B. die körperliche und geistige Unversehrtheit,
6 Nicht durch den ursprünglichen Text der EMRK abgedeckt ist das Verbot der Todesstrafe. Als die EMRK am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, galt die Todesstrafe noch nicht allgemein als völkerrechtlich problematisch.
7 Auch der UNO-Pakt II beinhaltet verschiedene Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit. Relevant sind unter anderem das Recht auf Leben (Art. 6), das Verbot der Folter (Art. 7), das Verbot der Sklaverei und der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 8), das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 9), der Anspruch auf menschenwürdige Behandlung im Fall eines Freiheitsentzugs (Art. 10), das Verbot des Schuldverhafts (Art. 11) sowie die Bewegungsfreiheit (Art. 12). Zwar verbietet der UNO-Pakt II die Todesstrafe nicht vollumfänglich, aber ihre Anwendungsmöglichkeiten werden beschränkt (Art. 6 Abs. 2–6). Darüber hinaus gibt es auch im Rahmen dieses Übereinkommens ein Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe, welches die Schweiz 1994 ratifiziert hat.
8 Verschiedene Teilgehalte des Art. 10 BV weisen Bezüge zu weiteren regionalen und internationalen Abkommen auf. Relevant sind insbesondere die UNO-Antifolterkonvention von 1984,
III. Persönlicher Schutzbereich
9 Der Schutz gemäss Art. 10 BV steht allen lebenden natürlichen Personen zu, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
10 Der Zeitpunkt des Lebensbeginns wird verfassungs- und menschenrechtlich nicht definiert. Der EGMR hat diese Entscheidung dem staatlichen Ermessen überlassen.
11 Die persönliche Freiheit in Art. 10 Abs. 2 BV kann auch nach dem Tod noch Wirkung entfalten. Es handelt sich nicht um eine eigentliche «postmortale Grundrechtsträgerschaft»,
12 Die Selbstbestimmung über das Schicksal des eigenen Körpers umfasst auch Entscheidungen bezüglich einer möglichen Organspende. Mit der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 wurde in diesem Zusammenhang neu eine «Widerspruchslösung» angenommen. Künftig dürfen nach dem Tod grundsätzlich die Organe und Gewebe jeder Person für Transplantationszwecke entnommen werden, sofern die verstorbene Person ihren Widerspruch zu Lebzeiten nicht festgehalten hat und die Angehörigen auch nicht wissen oder vermuten, dass ein solcher vorliegt.
13 Juristische Personen sind grundsätzlich nicht Träger der in Art. 10 BV verankerten Grundrechte.
14 Fraglich erscheint, ob auch Tiere Grundrechtsträger der persönlichen Freiheit sein können. Obwohl heute deutlich ist, dass Tiere über gewisse Fähigkeiten verfügen, die einst noch ausschliesslich als Teil des Menschseins betrachtet wurden (z.B. Gefühle der Empathie), werden Tiere nicht als verfassungsrechtliche Grundrechtsträger betrachtet.
IV. Absatz 1: Das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe
A. Sachlicher Schutzbereich
15 Das Recht auf Leben bildet den Ausgangspunkt und die Voraussetzung für alle anderen Grundrechte. Es stellt ein fundamentales Recht dar, welches «die Gesamtheit der biologischen und psychischen Funktionen erfasst, die den Menschen als Lebewesen kennzeichnen».
16 Wie in N. 10 besprochen, lassen die BV und die EMRK den Zeitpunkt des Lebensbeginns (und somit den Zeitpunkt des Beginns des verfassungsmässigen Schutzes durch das Recht auf Leben) offen. Der Zeitpunkt, ab welchem der grundrechtliche Schutz des werdenden Lebens beginnt, ist umstritten.
17 Die Idee einer gewissen Vorwirkung der Rechte des zukünftigen Kindes auf die pränatale Phase, ohne dabei Ungeborenen ein eigentliches Recht auf Leben zuzuerkennen,
18 Die BV legt auch den Zeitpunkt des Lebensendes nicht fest. Diesbezüglich wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den «Hirntod» abgestellt.
19 Gemäss der Botschaft zur Bundesverfassung schützt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 «absolut» gegen vorsätzliche Angriffe auf das Leben.
20 Die Frage der absoluten Geltung eines Rechts erfolgt unabhängig von der Ermittlung seines sachlichen Schutzbereichs.
21 Ferner beanspruchen gewisse Teilgehalte des Rechts auf Leben unzweideutig absolute Geltung. Dies trifft z.B. auf das Verbot der Todesstrafe zu.
B. Vermittelte Ansprüche
1. Abwehransprüche
22 Das Recht auf Leben garantiert einen Abwehranspruch gegen tödliche staatliche Gewalt.
23 Auf Bundesebene hält das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) die Grundsätze der zulässigen Anwendung polizeilichen Zwangs fest. Zwangsanwendungen sind nur nach einer besonderen Ausbildung und nur zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes zulässig und müssen einer strikten Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen werden.
24 Die im vorhergehenden Paragrafen beschriebenen Anforderungen folgen auch aus Art. 2 EMRK (bzw. aus der entsprechenden Rechtsprechung des EGMR). Verlangt wird von den Konventionsstaaten ein angemessener (verwaltungs-)rechtlicher Rahmen, der die Umstände beschreibt, bei welchen der Einsatz von Gewalt und insb. Schusswaffen durch die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist.
25 Anders als die sog. «Rettungsfolter» (siehe N. 71) gilt der umstrittene sog. «finale Rettungsschuss» oder «Todesschuss» in der h.L. unter gewissen Umständen als zulässig. Es geht hier um absichtliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte. Als Paradebeispiel wird hier der Fall des Churer Amokschützen herangezogen, in dem das Kantonsgericht Graubünden den verantwortlichen Polizeikommandanten freigesprochen hat.
26 Die Konstellation des Rettungsschusses ist gemäss Moeckli von der Frage zu unterscheiden, ob die Bestimmung bezüglich des Waffeneinsatzes gegen Luftfahrzeuge in Art. 92a Militärgesetz den Abschuss eines entführten Zivilflugzeuges zulassen würde (eines sog. «Renegade»-Fluges).
2. Positive Schutzpflichten
27 Das Recht auf Leben beinhaltet auch staatliche Schutzpflichten. Gemäss diesen sog. positiven Verpflichtungen muss der Staat präventive Schutzmassnahmen ergreifen, wenn eine Gefahr für Menschenleben besteht.
28 Diese Verpflichtung hat Grenzen: Der Staat ist «weder verpflichtet noch in der Lage, Gewaltanwendungen unter Privaten gänzlich zu verhindern.»
29 Die staatlichen Schutzpflichten werden anwendbar, sobald die Behörden wissen oder hätten wissen müssen, dass aufgrund krimineller Handlungen Dritter eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr («real and imminent risk») für das Leben von konkreten (bzw. identifizierten) Personen besteht.
30 Aktuell wird bezüglich der Auswirkungen des Klimawandels zunehmend Bezug auf die im Recht auf Leben enthaltenen Schutzpflichten genommen. Im Fall KlimaSeniorinnen hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Recht auf Leben der Beschwerdeführerinnen durch die gerügten Unterlassungen in der Klimapolitik noch nicht in einem Ausmass bedroht sei, dass von einem hinreichenden Berührtsein i.S.v. Art. 25a VwVG gesprochen werden könnte.
31 Aktuell relevant ist das Recht auf Leben ferner im Rahmen von Pandemien bzw. Epidemien. Auch in diesem Kontext können staatliche Massnahmen zum Schutz des Lebens erforderlich sein.
32 Das Recht auf Leben beinhaltet keine Pflicht zum Leben.
33 Auch urteilsfähige inhaftierte Personen sind Träger des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben.
34 Besondere Fragen stellen sich im Zusammenhang mit Inhaftierten im Hungerstreik. Bei urteilsunfähigen Personen können Massnahmen wie z.B. eine Zwangsernährung durchgeführt werden, um ihr Leben bzw. ihre Gesundheit zu schützen.
35 Anders als die aktive Sterbehilfe ist die Suizidhilfe (oder «passive Sterbehilfe») in der Schweiz – sofern keine «selbstsüchtigen Beweggründe» (Art. 115 StGB) vorliegen – straflos.
3. Untersuchungspflichten
36 Das Recht auf Leben verpflichtet den Staat dazu, die effektive Aufklärung und Verfolgung von Tötungsdelikten zu gewährleisten.
37 Die EMRK stellt in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen an die innerstaatliche Untersuchung. Ursprünglich formuliert wurden diese Verpflichtungen für Todesfälle unter staatlicher Gewalteinwirkung;
38 Die staatlichen Untersuchungspflichten erfordern grundsätzlich ein Tätigwerden und stellen keine Pflicht dar, ein gewisses Ergebnis bzw. eine Verurteilung zu erreichen.
39 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht es im Falle einer unbeabsichtigten Tötung oder einer fahrlässigen Lebensgefährdung durch die Behörden aus, wenn den Opfern bzw. ihren Angehörigen kein strafrechtliches, sondern ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Verfügung steht. Solche Verfahren müssen die allfällige staatliche Haftung feststellen können und dazu in der Lage sein, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
4. Das Verbot der Todesstrafe
40 Wie oben unter N. 6 dargelegt wurde, gilt das Verbot der Todesstrafe als zwingendes regionales Völkerrecht.
41 Das Verbot der Todesstrafe beinhaltet auch ein Verbot der Auslieferung oder Ausschaffung in Drittstaaten, in denen die Möglichkeit besteht, dass die Todesstrafe beantragt, ausgesprochen oder verhängt werden könnte.
V. Absatz 2: Das Recht auf persönliche Freiheit
A. Grundlagen
42 Das Recht auf persönliche Freiheit stellt auch nach der Kodifizierung in Art. 10 Abs. 2 BV und der Aufnahme gewisser Teilaspekte dieses Rechts in andere Verfassungsbestimmungen «das grundlegende Freiheitsrecht» und eine «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit» dar.
43 Art. 10 Abs. 2 BV nennt ausdrücklich drei geschützte Teilbereiche der persönlichen Freiheit: Die körperliche Unversehrtheit, die geistige Unversehrtheit und die Bewegungsfreiheit. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Art. 10 Abs. 2 BV umfasst als Auffanggrundrecht ferner alle weiteren elementaren Freiheiten, die zur Entfaltung der Persönlichkeit und zum Schutz der Menschenwürde notwendig sind.
44 Gewisse Teilgehalte des früheren, ungeschriebenen Schutzes der persönlichen Freiheit wurden nicht in Art. 10 BV, sondern in anderen Verfassungsbestimmungen kodifiziert. So können Überschneidungen zwischen Art. 10 BV und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen), Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre), Art. 7 BV (Menschenwürde) oder Art. 31 BV (Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug) auftreten.
45 Die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 2 BV und dem Schutz der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV hat das Bundesgericht offengelassen. Deutlich ist, dass sich diese beiden Bestimmungen überschneiden und die grundrechtliche Verankerung des Schutzes der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen dieses Anliegen für verfassungsrechtlich vordringlich erklären soll.
46 Anders ausgestaltet ist das System der EMRK. Dort bezieht Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens), das Gegenstück zu Art. 13 BV, den Schutz der körperlichen und physischen Integrität in den Schutz des Privatlebens mit ein.
B. Sachlicher Schutzbereich
1. Recht auf körperliche Integrität
47 Das Recht auf körperliche Integrität (oder körperliche Unversehrtheit) ist ein zentrales Element der Menschenwürde und schützt den menschlichen Körper grundsätzlich vor jeglicher Einwirkung.
48 Unter den Begriff des «Körpers» fallen gemäss Hertig Randall und Marquis auch Gegenstände, die am Körper festgemacht sind, wie z.B. Prothesen.
49 In den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Integrität fallen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung staatliche Massnahmen wie z.B. Blutentnahmen,
50 Gemäss Schweizer werden auch lästige, aber berührungslose Einwirkungen, etwa durch Lärm oder Rauch, vom Schutz der körperlichen Integrität erfasst.
51 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können leichte Eingriffe in die körperliche Integrität, bei denen kein Schmerz und keine Verletzungen zugefügt werden (vgl. dazu N. 47 – kein Mindestmass an Schaden oder Schmerz) gleichzeitig schwere Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Art. 13 Abs. 2 BV darstellen. Das gilt z.B. für die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs oder die Abnahme von Fingerabdrücken. Dies hat das Bundesgericht unter Einbezug des «Kontrollpotenzials» von DNA-Profilen anerkannt.
52 Wichtig für die Beurteilung von medizinischen Eingriffen wie zum Beispiel einer Blutentnahme
53 Bei ärztlichen Zwangsbehandlungen, wie einem Impfzwang, einer obligatorischen Zahnuntersuchung oder einem Röntgenzwang, wird die körperliche Unversehrtheit grundsätzlich immer beeinträchtigt.
54 Im Rahmen der COVID-19 Pandemie wurde die grundrechtliche Zulässigkeit einer allgemeinen Impfpflicht diskutiert. Zu unterscheiden ist zwischen unverhältnismässigen, mit physischem Zwang durchgesetzten Impfzwängen, zulässigen Impfempfehlungen und u.U. zulässigen Impfobligatorien.
55 Bei urteilsunfähigen Patienten dürfen medizinische Interventionen nur mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und zum «unmittelbaren Nutzen» des Betroffenen erfolgen.
56 Das Recht auf Selbstbestimmung bezüglich der körperlichen Integrität beinhaltet das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung (siehe N. 75) und schützt unter anderem die Rechte von trans* und nichtbinären Personen.
57 Das Recht auf körperliche Selbstbestimmung bezieht sich nicht nur auf medizinisch notwendige Eingriffe, sondern auch auf freiwillige und ästhetische Eingriffe wie z.B. auf Tätowierungen, Piercings oder Blutspenden.
2. Bewegungsfreiheit
58 Auch als «droit d’aller et de venir» beschrieben,
59 Als Freiheitsentzug wird jede staatliche Massnahme verstanden, «durch die jemand gegen oder ohne seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für [eine] gewisse Dauer festgehalten wird».
60 Art. 5 EMRK beinhaltet eine abschliessende Auflistung der zulässigen Gründe für den Freiheitsentzug. Um staatlicher Willkür vorzubeugen, sind diese Gründe eng auszulegen.
61 Für Diskussionen sorgt in diesem Zusammenhang der Hausarrest gemäss Art. 23o des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
62 Ein Freiheitsentzug stellt stets einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und bedarf triftiger Gründe.
63 Auf Personen im Freiheitsentzug sind stets die Verfahrensrechte aus Art. 31 BV, Art. 5 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II anwendbar.
64 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die nicht einem Freiheitsentzug (gem. N. 59) gleichkommen, können eine Freiheitsbeschränkung darstellen.
65 Eine Freiheitsbeschränkung kann unterschiedliche Formen einnehmen. Unter diesen Begriff fallen z.B. Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen, wie zum Beispiel Rayonverbote,
66 Illustrativ für die Abgrenzung zwischen Freiheitsentzügen und -beschränkungen ist ein bundesgerichtliches Urteil bezüglich der zweieinhalbstündigen Einkesselung von 1.-Mai-Demonstranten. Diese Einkesselung allein hat das Bundesgericht nicht als Freiheitsentzug bewertet. Bei einer Gesamtbetrachtung zusammen mit der anschliessenden dreieinhalbstündigen sicherheitspolizeilichen Überprüfung in der Polizeikaserne wurde die Schwelle zum Freiheitsentzug hingegen als erreicht betrachtet.
67 Für die Unterscheidung zwischen einer rechtmässigen und einer unrechtmässigen Freiheitsbeeinträchtigung kann die Einwilligung der betroffenen Person eine Rolle spielen. In Analogie zur Einwilligung unter Art. 183 StGB wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person freiwillig der Intensität und der Dauer der Massnahme zugestimmt hat.
68 Neben dem Schutz vor ungerechtfertigten Freiheitsentzügen und Freiheitsbeschränkungen, also der «liberté d’aller et de venir», schützt Art. 10 Abs. 2 BV auch eine weitergehende «liberté de mouvement».
69 Seine Grenzen findet die Bewegungsfreiheit an den Freiheitsrechten Anderer, insbesondere ihr Recht auf Eigentum und auf Schutz ihrer Privatsphäre.
70 Die Bewegungsfreiheit hat besondere Relevanz für Personen mit körperlichen Behinderungen.
71 Die Bewegungsfreiheit umfasst darüber hinaus verschiedene weitere Garantien. Die Freiheit der Wahl des eigenen Wohn- und Aufenthaltsorts stellt eine spezifische Form der Bewegungsfreiheit dar, welche in Art. 24 BV (Niederlassungsfreiheit) konkretisiert wird.
3. Recht auf geistige Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Persönlichkeitsentfaltung
72 Die persönliche Freiheit schützt neben der körperlichen Integrität und der Bewegungsfreiheit auch die geistige Unversehrtheit, welche das Recht auf Selbstbestimmung, Persönlichkeitsentfaltung und individuelle Lebensgestaltung miteinschliesst.
73 Gemäss der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hatte jeder Mensch die Freiheit, «über seine Lebensweise zu entscheiden, insbesondere seine Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu seinen Mitmenschen anzuknüpfen und sich Kenntnis über das Geschehen in seiner näheren und weiteren Umgebung zu verschaffen.»
74 Die Abgrenzung des Schutzbereiches dieses Rechts ergibt sich aus einer umfangreichen Kasuistik. Anerkannt wird heute, dass z.B. die reproduktive Selbstbestimmung,
75 Ein sog. «racial profiling», bei welchem eine Identitätskontrolle ohne objektiven Grund und aufgrund von äusseren Merkmalen, wie z.B. der zugeschriebenen Rasse oder Ethnie, stattfindet, verstösst unter anderem gegen die persönliche Freiheit.
76 Gewisse Tätigkeiten sind vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit ausgeschlossen. Nicht elementar für die Persönlichkeitsentfaltung und somit nicht geschützt sind das Recht, mit Spielautomaten um Geld zu spielen,
77 Art. 10 Abs. 2 BV spielt eine zentrale Rolle für die reproduktive Selbstbestimmung. Geschützt wird der Wunsch jeder Person, frei zu entscheiden, ob sie Kinder haben möchte, und wann und wie viele Kinder sie haben möchte.
78 Auch für Sterbewillige ist Art. 10 Abs. 2 BV von zentraler Bedeutung.
79 Einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit stellt ferner die medikamentöse Zwangsbehandlung dar.
80 Auch beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte spielt Art. 10 Abs. 2 BV eine wichtige Rolle. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren.
81 Anders verhält es sich, wenn einer Person gegen ihren Willen oder unter Umgehung ihres Willens Aussagen entlockt werden oder ihre Willensbildung ganz ausgeschaltet wird.
C. Vermittelte Ansprüche
82 Das Recht auf persönliche Freiheit ist gemäss dem Verfassungsgeber vorwiegend ein Abwehrrecht. Ansprüche auf staatliche Leistung entstehen demgemäss nur, wenn ein besonderes Verhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Staat vorliegt, zum Beispiel im Rahmen eines Freiheitsentzugs.
83 Wie das Recht auf Leben beinhaltet auch das Recht auf persönliche Freiheit einen Anspruch auf präventive staatliche Schutzmassnahmen im Falle einer ernsthaften und konkreten Bedrohung durch Dritte.
D. Einschränkungen
84 Wie andere Freiheitsrechte kann auch das Recht auf persönliche Freiheit gemäss den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Schwere Eingriffe – z.B. im Falle eines Freiheitsentzugs
85 In der früheren Rechtsprechung wurde das Recht auf persönliche Freiheit als «unverjährbares und unverzichtbares Verfassungsrecht» umschrieben. Diese Beschreibung machte es möglich, die Verfassungswidrigkeit von schwerwiegend grundrechtsverletzenden Entscheidungen in jedem Verfahrensstadium einzuklagen; sie war aber nur auf einen abschliessenden Katalog von Grundrechten anwendbar.
VI. Absatz 3: Das Verbot der Folter
A. Grundlagen
86 Art. 10 Abs. 3 BV beinhaltet einen der grundlegendsten Werte einer demokratischen Gesellschaft: Das Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe.
87 Das Folterverbot dient dem Schutz der Menschenwürde, wie sie in Art. 7 BV festgehalten wird.
88 Das Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wurde in verschiedenen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts kodifiziert. Die Auslegung dieser Begriffe ist teils umstritten; einzelne Staaten versuchen, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu minimieren.
B. Tragweite
89 Unter Art. 10 Abs. 3 BV fallen Einwirkungen, die ein Mindestmass an Schwere erreichen und intensives physisches oder psychisches Leiden oder körperliche Verletzungen mit sich bringen.
90 Der Begriff der Folter gemäss Art. 10 Abs. 3 BV wird von der «unmenschlichen», «grausamen» und «erniedrigenden» Behandlung oder Bestrafung abgegrenzt. Weder die BV, die EMRK noch der UNO-Pakt II beinhalten dabei eine Definition der Folter, weshalb in der Praxis die vierteilige Definition in Art. 1 Abs. 1 der UNO-Antifolterkonvention herangezogen werden kann.
91 Behandlungsformen, die den kumulativen Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 der UNO-Antifolterkonvention entsprechen, fallen unter den formellen Folterbegriff (hier: Folter i.e.S.). Der Abgrenzung bedarf dieser Begriff unter anderem wegen der Tendenz, Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK und alle darin verpönten Handlungsformen, also auch die unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung, insgesamt als «Folterverbot» zu bezeichnen (hier: Folter i.w.S.).
92 Die UNO-Antifolterkonvention definiert die Folter i.w.S., also die Begriffe «unmenschlich» und «erniedrigend», nicht. Diese Begriffe beziehen sich auf niederschwelligere Verletzungen des Folterverbots (i.w.S.); Villiger beschreibt diese Schwellen als eine Art «Leiter».
93 Zwischen den verschiedenen Behandlungs- und Bestrafungsarten, die unter das Folterverbot i.w.S. fallen, findet eine graduelle Abgrenzung statt.
94 Höher ist die Schwelle zur grausamen und unmenschlichen Behandlung oder Strafe. Unter diesen Begriff fallen Misshandlungen, die schwere seelische oder körperliche Leiden verursachen.
95 Im Vergleich zur erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung wird die Folter i.e.S. als besonders schweres Unrecht verstanden.
96 Insbesondere mit Bezug auf die Haftbedingungen ist das Verbot der Folter i.w.S. von besonderer Bedeutung.
97 Eine langdauernde Isolationshaft kann gegen das Verbot der Folter i.w.S. verstossen. Ein Praxisbeispiel ist der «Fall Brian», in dem sich ein junger Mann über Jahre hinweg in Isolationshaft befand.
98 Bei der kontextabhängigen Anwendung des Folterverbots werden Identitätsmerkmale wie das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Gruppenzugehörigkeit oder die besondere Abhängigkeit der betroffenen Person sowie verschiedene einzelfallabhängige Verletzlichkeitsgründe berücksichtigt.
99 Der menschenrechtliche Schutz vor Folter i.w.S. wurde mit der Zeit progressiver ausgestaltet. Das gilt insb. für den von Art. 3 EMRK vermittelten Schutz: Wie die EMRK insgesamt wird diese «lebende» Bestimmung evolutiv und dynamisch ausgelegt. Das heisst, dass sie gesellschaftliche Entwicklungen widerspiegelt, wobei mit der Zeit Handlungen als menschenrechtsverletzend angesehen werden können, die zu einer früheren Zeit noch als akzeptabel betrachtet worden sind.
100 Ein Teilgehalt des Folterverbots hat in Art. 25 Abs. 3 BV Niederschlag gefunden. Dies ist das Rückschiebungsverbot oder non-refoulement-Gebot als komplementäres Element zum flüchtlingsrechtlichen non-refoulement-Gebot in Art. 25 Abs. 2 BV.
C. Vermittelte Ansprüche
101 Aus dem Folterverbot i.w.S lassen sich verschiedene Ansprüche ableiten. Der Staat hat in diesem Zusammenhang Unterlassungspflichten, präventive Schutzpflichten und reaktive Leistungs- und Untersuchungspflichten. Der Staat ist nicht nur dazu verpflichtet, Misshandlungen zu unterlassen, sondern muss vertretbare Foltervorwürfe wirksam und vertieft prüfen und die Betroffenen vor Einschüchterungen schützen.
102 Positive staatliche Schutzverpflichtungen gibt es nicht nur mit Bezug auf Gefahren, welche direkt von Behördenmitgliedern ausgehen. Vielmehr muss der Staat auch dafür sorgen, dass Private auf wirksame Weise von der Ausübung von Misshandlungen abgeschreckt werden.
103 Liegt eine besondere Abhängigkeit vom Staat vor, kann das Folterverbot i.w.S. auch Leistungsansprüche begründen. So begründet die Abhängigkeit einer inhaftierten Person vom Staat im Rahmen des Sonderstatusverhältnisses z.B. Ansprüche auf angemessene medizinische Versorgung und ausreichendes Essen. Der EGMR begründet diese Ansprüche mit der Verletzlichkeit der betroffenen Personen.
VII. Das Verbot des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Sklaverei
A. Grundlagen
104 Die BV beinhaltet kein explizites Verbot der Zwangsarbeit, das dem menschenrechtlichen Anspruch auf Schutz vor Menschenhandel, Zwangsarbeit, Leibeigenschaft und Sklaverei gleichkommt. Gemäss Schweizer fällt die Zwangsarbeit unter die Verbote von Art. 10 Abs. 3 BV.
105 Die menschenrechtlichen Grundlagen dieses Schutzes ergeben sich insbesondere aus Art. 4 EMRK, dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarates
106 Zu beachten sind in diesem Zusammenhang ferner die Berichte der Expertengruppe des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA). Dieses Gremium ist für die Überwachung der Umsetzung der Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels zuständig. Diese Expertengruppe hat bisher zwei Länderberichte zur Schweiz veröffentlicht. In diesen Berichten werden die innerstaatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels beurteilt und konkrete Empfehlungen für eine bessere Umsetzung der Konvention gemacht.
B. Sachlicher Schutzbereich
107 Art. 4 EMRK betrifft den innerstaatlichen und den grenzüberschreitenden Menschenhandel, unabhängig von einer möglichen Verbindung mit der organisierten Kriminalität.
108 Ausgelegt wird der Begriff des Menschenhandels anhand von Art. 3(a) des Palermo-Protokolls und Art. 4(a) des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels.
109 Gemäss Meriboute besteht Handlungsbedarf, um der begrifflichen Undeutlichkeit der schweizerischen Rechtsordnung in diesem Kontext zu begegnen. Es müsse sichergestellt werden, dass die innerstaatliche Definition der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäss Art. 182 StGB breit genug ist, um den internationalen Standards zur Verhinderung des Menschenhandels zu entsprechen.
C. Vermittelte Ansprüche
110 Das Verbot des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der Sklaverei beinhaltet mehrschichtige staatliche Verpflichtungen.
Empfohlene weiterführende Lektüre
Baumann Felix, Das Grundrecht der persönlichen Freiheit in der Bundesverfassung unter besonderer Berücksichtigung der geistigen Unversehrtheit, Zürich 2011.
Baumann Felix, Inhalt und Tragweite der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), ZBl 105/2004, S. 505 ff.
Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Art. 10 – Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, 2. Aufl., Zürich 2017.
Büchler Andrea, Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung, ZSR 2016 II, S. 349 ff.
Dubey Jacques, Droits fondamentaux : Volume II – Libertés, garanties de l’Etat de droit, droits sociaux et politiques, Basel 2017, S. 28 ff.
Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 105 ff.
Malinverni Giorgio/Hottelier Michel/Hertig Randall Maya/Flückiger Alexandre, Droit constitutionnel suisse, Volume II : Les droits fondamentaux, 4. Aufl., Bern 2021, S. 141 ff.
Hertig Randall Maya/Marquis Julien, Kommentierung zu Art. 10 BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand, Constitution fédérale, Basel 2021.
Gavillet Aurélie, Kommentierung zu Art. 11 BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand, Constitution fédérale, Basel 2021.
Mavronicola Natasa, Torture, Inhumanity and Degradation under Article 3 ECHR: Absolute Rights and Absolute Wrongs, Hart 2021.
Moeckli Daniel, § 31 – Schutz von Person und Persönlichkeit, in: Biaggini Giovanni/Gächter Thomas/Kiener Regina (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl., Zürich 2021.
Schweizer Rainer J., Kommentierung zu Art. 10 BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014.
Tschentscher Axel, Kommentierung zu Art. 10 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015.
Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Schweizer Fällen, 3. Aufl., Zürich et al. 2020.
Zumsteg Patrice Martin, Das Recht auf Leben als Schranke staatlichen Handelns, Sicherheit & Recht 1/2012, S. 11 ff.
Zur Autorin
Dr. iur. Corina Heri, LL.M., ist Postdoktorandin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie studierte Jus in Zürich und London und promovierte 2017 an der Universität Zürich mit einer Dissertation zum Folterverbot und der Verletzlichkeitstheorie vor dem EGMR. Von 2017 bis 2019 war sie Postdoktorandin an der Universität Amsterdam. Seit 2020 leitet sie zusammen mit Prof. Dr. Helen Keller das ‘Climate Rights and Remedies Project’ an der Universität Zürich, wo sie eine Habilitation zur strategischen Prozessführung schreibt.
Literaturverzeichnis
Aebi-Müller Regina, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, Jusletter vom 22.9.2014.
Bähr Cordelia/Brunner Ursula, Ist das Schweizer Klimaziel verfassungskonform?, AJP 2016, S. 1219 ff.
Baldegger Mirjam, Menschenrechtsschutz für juristische Personen in Deutschland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten, Berlin 2017.
Balzaretti Sofia, in: Besson Samantha/Mausen Yves/Pichonnaz Pascal/Karametaxas Xenia (Hrsg.), Le consentement en droit, 4ème partie : Le consentement et le genre/Les opérations non consenties d’assignation sexuelle sur les enfants intersexes : enjeux actuels en droit suisse, Genf et al. 2018.
Baumann Felix, Das Grundrecht der persönlichen Freiheit in der Bundesverfassung unter besonderer Berücksichtigung der geistigen Unversehrtheit, Zürich 2011 (zit. Baumann, Das Grundrecht der persönlichen Freiheit).
Baumann Felix, Inhalt und Tragweite der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), ZBl 105/2004, S. 505 ff.
Belser Eva Maria/Egli Sandra, Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, ZBJV 156/2020, S. 379 ff.
Bernard Frédéric, Lutte contre le nouveau coronavirus et respect des droits fondamentaux, Sicherheit & Recht 3/2020, S. 130 ff.
Besson Samantha, Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, in: Jusletter 14.3.2005.
Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Art. 10 – Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, 2. Aufl., Zürich 2017 (zit. Biaggini, Art. 10 BV).
Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Art. 11 – Schutz der Kinder und Jugendlichen, 2. Aufl., Zürich 2017 (zit. Biaggini, Art. 11 BV).
Blattner Charlotte E./Fasel Raffael, ‘Primaten als Grundrechtsträger: Überlegungen zum ersten bundesgerichtlichen Tierrechtsurteil’, recht 2021, S. 61–73.
Brägger Benjamin F./Zangger Tanja, Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, Bern 2020.
Brägger Benjamin F., Sterben hinter Gittern – Eine Analyse des rechtlichen Rahmens zur Frage des Ablebens im Freiheitsentzug, SZK 2/2018, S. 3 ff.
Büchler Andrea/Clausen Sandro, ‘Pränataler Kindesschutz’, FamPra.ch 2018, S. 652–676.
Büchler Andrea/Cottier Michelle, Transgender, Intersex und Elternschaft in der Schweiz und im Rechtsvergleich, FamPra.ch 2020, S. 875 ff.
Büchler Andrea/Michel Margot, Medizin - Mensch - Recht, Eine Einführung in das Medizinrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich et al. 2020.
Büchler Andrea, Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung, ZSR 2016 II, S. 349 ff.
Caroni Martina, Menschenrechtliche Wegweisungsverbote: Neuere Praxis, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 539 ff.
Caroni Martina/Taylan Maya, Zwingendes Völkerrecht, recht 2015, S. 55 ff.
Chevalier-Watts Juliet, Effective Investigations under Article 2 of the European Convention on Human Rights: Securing the Right to Life or an Onerous Burden on a State?, European Journal of International Law 21(3) (2010), S. 701 ff.
Christensen Birgit/Gächter Thomas, ‘Systemwechsel bei der Organspende’ Pflegerecht 2021, S. 152 ff.
Coninx Anna, Neue Terrorismusbekämpfung in der Schweiz – Grundlagen und Kritik, ZStrR 139/2021, S. 183 ff.
De Weck Fanny, Non-Refoulement under the European Convention on Human Rights and the UN Convention against Torture, Leiden 2017.
Donatsch Andreas, Gesicherte Unterbringung von staatsgefährdenden Personen, Sicherheit & Recht 2/2022, S. 57 ff., 61 f. (zit. Donatsch, Gesicherte Unterbringung).
Donatsch Andreas, Umgang mit gefährlichen Personen – Mögliche gesetzgeberische Lösungen auf Stufe Bund und Kantone, Rechtsgutachten vom 4.4.2019, abrufbar unter https://www.kkjpd.ch/files/Dokumente/News/2020/190415%20Gemeinsames%20-%20fedpol%2BKKJPD%20%20Rechtsgutachten%20Prof.%20A.%20Donatsch%20%20zum%20Umgang%20mit%20gef%C3%A4hrlichen%20Personen.pdf, N. 10 (zit. Donatsch, Umgang mit gefährlichen Personen).
Dubey Jacques, Droits fondamentaux : Volume II – Libertés, garanties de l’Etat de droit, droits sociaux et politiques, Basel 2017, S. 28 ff.
Egger Florian, L'équilibre inachevé du régime juridique du tatouage, du piercing et des pratiques associées en droit public, Zürich 2021.
Entenza Hector, Déterminations sur l’arrêt Gross, SZIER 2014, S. 347–352.
Farrell Michelle, The Marks of Civilisation: The Special Stigma of Torture, 22(1) Human Rights Law Review 2022.
Frei Nula/Graf-Brugère Anne-Laurence, L’exploitation au travail en procédure d’asile : obligations positives et qualité de réfugié, Asyl 3/18, S. 3 ff.
Frei Nula, Identifizieren, Schützen, Unterstützen: Neue Rechtsprechung des EGMR zum Opferschutz bei Menschenhandel, Asyl 3/17, S. 15.
Galetti Benedetta S., La mort provoquée, Les limitations de la réglementation légale, leurs fondements et des propositions d'alternatives, Zürich et al. 2020.
Gewirth Alan, There are Absolute Rights, The Philosophical Quarterly 32/1982, S. 348 ff.
Giger Gianni, Legitimation staatlicher Tötung durch den finalen Rettungsschuss, Rechtslage und Erkenntnisstand zum gezielten polizeilichen Todesschuss in der Schweiz unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Aspekte und europäischer Standards, Zürich/Basel/Genf 2013 (= ZStStr 70), S. 95–114.
Glaser Andreas, ‘Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_105/2019 vom 16.9.2020 (zur Publikation vorgesehen), Heiner Vischer et al. gegen Deborah Ness et al., Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative «Grundrechte für Primaten», AJP 2021, S. 88–91.
Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020.
Hensler Beat, Der polizeiliche Schusswaffengebrauch vor dem Hintergrund von Menschenwürde und Rettungsfolter, Sicherheit & Recht 1/2013, S. 29 ff.
Hertig Randall Maya/Marquis Julien, Kommentierung zu Art. 10 BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand, Constitution fédérale, Basel 2021.
Hertig Randall Maya, La Convention européenne des droits de l’homme, in: Oliver Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Band 2, Zürich 2020, S. 1267–1292.
Jungo Alexandra/Reidy Julia, Covid-19-Impfung – Jugendliche können eigenständig entscheiden, recht 2021.
Jungo Alexandra, Ausschluss unverheirateter Paare und Alleinstehender vom Zugang zur Fortpflanzungsmedizin, FamPra.ch 2022, S. 574 ff.
Junod Valérie/Baud Carole-Anne/Broers Barbara/Schmitt-Koopmann Caroline/Simon Olivier, Tests urinaires dans le traitement médical de la dépendance aux opioïdes : Fin d'’une pratique anachronique ?, sui generis 2021, S. 331 ff.
Kaufmann Christine/Senn Moritz, Menschenrechte im Alter, Pflegerecht 2021, S. 177 ff.
Kehl Sarah, Moderne Sklaverei, Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den Vorgaben unter der EMRK und in der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung des britischen Modern Slavery Act 2015, Zürich et al. 2021.
Kiener Regina/Kälin Walter/Wyttenbach Judith, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018.
Kiener Regina/Moeckli Daniel, Die Zertifikatspflicht ist keine Diskriminierung, NZZ Nr. 220 22.9.2021, S. 19.
Kolb Robert, Peremptory International Law – Jus Cogens: A General Inventory, Oxford 2015.
Koller Heinrich, Der Einleitungstitel und die Grundrechte in der neuen Bundesverfassung, AJP 1999, S. 656 ff.
Langer Lorenz, Impfung und Impfzwang zwischen persönlicher Freiheit und Schutz der öffentlichen Gesundheit, ZSR 136/I (2017) S. 87 ff.
López Larissa Isabel, ‘Straf- und verfassungsrechtliche Beurteilung des Abschusses von Renegade-Flugzeugen’, SVLR-Bulletin 151/2019, S. 37–58.
Maculan Elena, Judicial Definition of Torture as a Paradigm of Cross-fertilisation: Combining Harmonisation and Expansion, Nordic Journal of International Law 84(3) (2015), S. 456 ff.
Malinverni Giorgio/Hottelier Michel/Hertig Randall Maya/Flückiger Alexandre, Droit constitutionnel suisse, Volume II : Les droits fondamentaux, 4. Aufl., Bern 2021.
Mavronicola Natasa, Torture, Inhumanity and Degradation under Article 3 ECHR: Absolute Rights and Absolute Wrongs, Hart 2021.
Meriboute Nadia, La traite d'’êtres humains à des fins d'’exploitation du travail, Genf 2020.
Minder Liliane Denise, Sexuelle und reproduktive Selbstbestimmungsrechte von Mädchen und Frauen mit geistigen Behinderungen: Eine Bestandesaufnahme, FamPra.ch 2022, S. 107 ff.
Minelli Ludwig A., Unbegründete Kritik am Urteil Gross, SZIER 2014, S. 339–345.
Moeckli Daniel/Keller Raphael, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, Sicherheit Recht = Sécurité droit, 3/2012, S. 231–245.
Moeckli Daniel, Grundrechte in Zeiten von Corona, ZBl 2020, S. 237 ff. (zit. Moeckli, Grundrechte in Zeiten von Corona).
Moeckli Daniel, § 31 – Schutz von Person und Persönlichkeit, in: Biaggini Giovanni/Gächter Thomas/Kiener Regina (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl., Zürich 2021 (zit. Moeckli, Schutz von Person und Persönlichkeit).
Moeckli Daniel, Persönlichkeitsschutz, in: Oliver Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Band 2, Zürich 2020, S. 1383–1411 (zit. Moeckli, Persönlichkeitsschutz).
Molo Giovanni, Obbligo di vaccinazione nelle imprese?, NF 1/2022, S. 36 ff.
Moser-Szeless Margit, La surveillance comme moyen de preuve en assurance sociale, SZS 2013, S. 129 ff.
Müller Markus, Hungertod in der Zelle, ZBl 114/2013, S. 293 ff.
NKVF, Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs (Art. 59 StGB) durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter 2013–2016, https://www.nkvf.admin.ch/nkvf/de/home/thematische-schwerpunkte/strafrechtliche-freiheitsentzuege--straf--und-massnahmenvollzug/stationaere-therapeutische-massnahmen.html (besucht am 1.7.2022).
Nowak Manfred/McArthur Elizabeth, The Distinction between Torture and Cruel, Inhuman or Degrading Treatment, Torture 16(3) (2006), S. 147 ff.
Nowak Manfred, What Practices Constitute Torture?: US and UN Standards, Human Rights Quarterly 28(4) (2006), S. 809 ff.
Oehen Moritz, Opfer zweiter Klasse: Opfer staatlicher Gewalt und die Beschwerde in Strafsachen, sui generis 2015, S. 34–49.
Oesch Matthias, UNO-Sanktionen und ihre Umsetzung im schweizerischen Recht, SZIER 2009, S. 337 ff.
Perrin Bertrand, La répression de la traite d'êtres humains en droit suisse, Zürich et al. 2020.
Pinto Mattia, Sowing a ‘Culture of Conviction’: What Shall Domestic Criminal Justice Systems Reap from Coercive Human Rights?, in: Laurens Lavrysen und Natasa Mavronicola (Hrsg.), Coercive Human Rights: Positive Duties to Mobilise the Criminal Law under the ECHR, Oxford 2020, S. 161 ff.
Piras Chiara/Breitenmoser Stephan, Das Verbot der Todesstrafe als regionales ius cogens, AJP 2011, S. 331 ff.
Pultrone Laura, Rezeptierung von NaP für die Suizidbeihilfe, Unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit einer Rezeptur an gesunde Personen, in: Anna Coninx/et al. (Hrsg.), Prävention und freiheitliche Rechtsordnung, APARIUZ, Zürich 2019, S. 177 ff.
Reich Johannes, Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 1C_37/2019, 5. Mai 2020; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen, ZBl 121/2020, S. 489 ff.
Renker Jana, Bewegungseinschränkende Massnahmen in der häuslichen Pflege, Pflegerecht 2019, S. 13 ff.
Rhinow René A./Schefer Markus/Uebersax Peter, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016.
Riedo Christof/Niggli Marcel Alexander, Unantastbar? Bemerkungen zum so genannten Kerngehalt von Grundrechten oder Much Ado About Nothing, AJP 2011, S. 762 ff.
Rochel Johan, Des invités dans la Constitution cantonale?, ZBl 122/2021, S. 67 ff.
Rütsche Bernhard, Rechte von Ungeborenen auf Leben und Integrität. Die Verfassung zwischen Ethik und Rechtspraxis, Zürich et al. 2009.
Sandberg Kirsten, The Rights of LGBTI Children under the Convention on the Rights of the Child, Nordic Journal of Human Rights (33/4) (2015), S. 337–352.
Savioz-Viaccoz Valérie, L'embryon in vitro: émergence d'un nouvel objet de droit, Qualification juridique et contrats, Zürich et al. 2021.
Scarpelli Samuele, Wirtschaftssanktionen gegen private Personen, Verfahren und Rechtsschutz in der Europäischen Union und in der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung der Rolle und Befugnisse des UN-Sicherheitsrates im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, Zürich et al. 2015.
Schultz Annatina, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB, Zürich et al. 2020 (= ZStStr 105).
Schweizer Rainer J., Kommentierung zu Art. 10 BV in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014.
Skinner Stephen, Lethal Force, the Right to Life and the ECHR: Narratives of Death and Democracy, Oxford 2019.
Staub Deborah, Verfassungsrechtlicher Rahmen der Präimplantationsdiagnostik-Verfahren (PID-Verfahren), Zürich et al. 2019.
Sturm Evelyne, Untersuchung von polizeilicher Gewaltanwendung, Menschenrechtliche Vorgaben und ihre Umsetzung in der Schweiz, Zürich et al. 2019.
Teichmann Fabian/Camprubi Madeleine, Baustelle Suizidhilfe: Herausforderungen für den Gesetzgeber und die Justiz, Pflegerecht 2020, S. 22 ff.
Termacic Tatiana, The Council of Europe’s Role in the Creation in a ‘Death-penalty Free Zone’, Council of Europe Directorate General of Human Rights and Rule of Law, Minsk, 27. August 2019, https://rm.coe.int/speech-minsk-27-august-2019/168097129c (besucht am 9.2.2023).
Trotter Sarah, ‘Hope’s Relations: A Theory of the ‘Right to Hope’ in European Human Rights Law’, Human Rights Law Review 22(2) (2022).
Tschentscher Axel, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2004 und 2005 (zusammen mit Kälin Walter/Kiener Regina/Müller Markus/Tschannen Pierre), ZBJV 141/2005, S. 654–661 (zit. Tschentscher, ZBJV 141/2005).
Tschentscher Axel, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2007 und 2008 (zusammen mit Kälin Walter/Kiener Regina/Lienhard Andreas/Tschannen Pierre), ZBJV 144/2008, S. 733 ff. (zit. Tschentscher, ZBJV 144/2008).
Tschentscher Axel, Kommentierung zu Art. 10 BV in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015 (zit. BSK-Tschentscher Art. 10 BV).
Tschumy Nicolas, in: Besson Samantha/Mausen Yves/Pichonnaz Pascal/Karametaxas Xenia (Hrsg.), Le consentement en droit, 8ème partie: Le consentement, la violence et la mort/Le consentement aux actes sur le cadavre, Genf et al. 2018.
Urwyler Thierry/Noll Thomas, Sterbehilfe (Suizidhilfe) im Straf- und Massnahmenvollzug, in: Jusletter 10.12.2018.
Vallender Klaus A., Kommentierung zu Art. 27 BV in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich et al. 2014.
Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Schweizer Fällen, 3. Aufl., Zürich et al. 2020.
Vokinger Kerstin Noëlle/Rohner Noah, Impfobligatorium und Impfzwang – eine staatsrechtliche Würdigung, recht 2020, S. 257 ff.
Wälty Carla Sophia, Verbot zum Tragen von Kopftuch oder Piercing durch den Arbeitgeber, Zürich et al. 2018.
Wicks Elizabeth, The Right to Life and Conflicting Interests, Oxford 2010, S. 81 ff.
Ziegler Lenka, Sterben in Würde – Wertekonflikt zwischen dem Recht auf Leben und dem Recht auf Sterben, Selbstbestimmungsrecht am Ende, in: Juana Vasella/Anne-Sophie Morand (Hrsg.), Werte im Recht – das Recht als Wert, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Bd. Nr. 121, Zürich 2018, S. 79 ff.
Zumsteg Patrice Martin, Das Recht auf Leben als Schranke staatlichen Handelns, Sicherheit & Recht 1/2012, S. 11 ff. (zit. Zumsteg, Recht auf Leben).
Zumsteg Patrice Martin, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung/3. Kammer, Urteil AN.2020.00011 vom 22.10.2020, A. et al. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, AJP 2021, S. 92 ff. (zit. Zumsteg, Verwaltungsgericht).