Eine Kommentierung von Lukas Brugger / Claude Humbel
Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli
C. Aufsicht
Art. 84
1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.
2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
I. Normzweck und Legitimation der Stiftungsaufsicht
1 Die «klassische» Stiftung ist die einzige juristische Person des Schweizer Privatrechts, welche aufgrund ihrer Rechtsform einer staatlichen Aufsicht unterliegt.
2 Die Stiftungsaufsicht ist zwingendes Recht und die Stifterin oder der Stifter kann die Stiftung auch nicht durch gegenteilige Anordnungen davon ausnehmen. Umgekehrt können auch Stiftungen, die keiner Aufsicht unterliegen, der Stiftungsaufsicht unterworfen werden.
3 Es handelt sich ungeachtet der Verortung der Stiftungsaufsicht im ZGB materiell um öffentliches (Verwaltungs-) Recht, weshalb die Aufsichtsbehörden auch an die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze des öffentlichen Handelns (insb. an das Legalitäts- und an das Verhältnismässigkeitsprinzip) gebunden sind.
II. Zuständige Aufsichtsbehörde (Abs. 1)
A. Aufsichtsbehörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden
4 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Abs. 1 differenziert dabei zwischen der Zuständigkeit des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) ist organisatorisch dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert.
B. Bestimmung der Zuständigkeit
5 Ob die eidgenössische, kantonale oder kommunale Stiftungsaufsichtsbehörde zuständig ist, ergibt sich aus dem Zweck der Stiftung und dem räumlichen Wirkungskreis;
C. Kommunale Aufsicht (Abs. 1bis)
6 Gemäss dieser Bestimmung haben Kantone die Befugnis qua Bundesrecht, die der Aufsicht ihrer Gemeinden unterstehenden Stiftungen bei sich zu konzentrieren. Diese Zentralisierung der kommunalen Aufsicht auf kantonaler Ebene findet bereits seit einigen Jahren statt, gleichwohl es aber noch einige Gemeinden gibt, die ihre Stiftungen selbst beaufsichtigen (was sowohl aus Governance-Perspektive als auch aufgrund der potenziellen Interessenkonflikte abzulehnen ist).
D. Übernahme der Aufsicht
7 Gemäss Art. 96 HRegV teilt das Handelsregisteramt der gemäss seiner Ansicht nach zuständigen Aufsichtsbehörde die Errichtung einer Stiftung mit und übermittelt ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde (Abs. 1), woraufhin die Aufsichtsbehörde die Übernahme der Aufsicht meldet oder die Errichtung der Stiftung an die zuständige Behörde weiterleitet (Abs. 2). Über die Zulässigkeit einer Eintragung der Stiftung hat jedoch ausschliesslich das Handelsregisteramt zu entscheiden und es darf die Eintragung nicht von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig machen.
III. Aufsichtsauftrag und Aufsichtsinstrumente (Abs. 2)
A. Inhalt der Aufsicht
8 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Entsprechend ist die Aufsicht umfassend und beschlägt die gesamte Stiftungstätigkeit.
B. Aufsichtsinstrumente
9 Als Aufsichtsinstrumente stehen der Aufsichtsbehörde präventive als auch repressive Mittel zur Verfügung. Die präventiven Aufsichtsmittel sind zuvorderst die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde (bestehend aus der Jahresrechnung sowie einem Tätigkeitsbericht mit den wichtigsten Vorkommnissen im Geschäftsjahr, den Vergabungen etc.), ferner die Mitteilung von Reglementsänderungen, sowie die Einhaltung der je nach Aufsichtsbehörde unterschiedlichen Vorgaben zur Vermögensanlage und die Information bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Art. 84a ZGB).
10 Als repressive Aufsichtsinstrumente gelten namentlich Mahnungen, Verweise, die Aufhebung von Beschlüssen, Ersatzvornahmen, Bussen, Einsetzung eines Sachwalters (Art. 83d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), Vornahme von Organisations- oder Zweckänderungen (Art. 85, 86 ZGB) oder als ultima ratio Absetzung eines Organmitgliedes bzw. des gesamten Organs.
C. Haftung der Aufsichtsbehörde
11 Da das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Stiftung öffentlich-rechtlicher Natur ist, können sich aus pflichtwidriger Amtstätigkeit Fälle der Staathaftung ergeben.
IV. Rechtsschutz
A. Stiftungsaufsichtsbeschwerde
12 Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde bildet ein Proprium des Stiftungsrechts und wird von der Lehre und Rechtsprechung als ein aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleitetes Rechtsmittel sui generis bezeichnet.
13 Dreh- und Angelpunkt der Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die Frage, wie weit der Kreis der Beschwerdelegitimation gezogen werden soll. So ist man sich einig, dass «keine überspannten Anforderungen»
14 Im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Luginbühl
B. Anzeige
15 Neben der Aufsichtsbeschwerde besteht die Möglichkeit der Aufsichtsanzeige, welche auch ohne ein eigentliches Rechtsschutzinteresse zulässig ist. Diese gewährleistet aber weder eine Parteistellung noch eine Weiterzugsmöglichkeit. Ob die Behörden verpflichtet sind, Anzeigen zu behandeln oder diese nur zur Kenntnis zu nehmen, bestimmt sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.
V. Praxis der ESA
16 Die Aufsichtspraxis der ESA wird in verschiedenen Merkblättern, FAQ
17 Seit 2022 hat die ESA ihr Aufsichtssystem mit dem sog. Projekt eESA digitalisiert. Über eine digitale Verknüpfung der aufsichtspflichtigen Stiftungen mit der Plattform EasyGov wird die Einreichung der jährlichen Berichterstattung vereinheitlicht und die Aufsicht stärker datenbasiert erfolgen. Überdies soll die Kommunikation zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde (bspw. Aufsichtsdienstleistungen, Anfragen etc.) über EasyGov stattfinden. Stiftungen, die nicht auf EasyGov registriert sind, müssen für die Berichterstattung sowie weitere Anfragen auf von der ESA zur Verfügung gestellte Formulare zurückgreifen. Sowohl das Onboarding von Stiftungen auf die Plattform EasyGov als auch weitere Informationen zur digitalisierten Aufsicht der ESA sowie der Verwendung von Formularen werden ausführlich über eigene Merkblätter und auf der Website der ESA beschrieben.
Literaturverzeichnis
Brugger Lukas, Die gemischte Stiftung – Die Stiftung zur Verfolgung unterschiedlicher Zwecke im Lichte des schweizerischen ZGB und des österreichischen PSG, Schriften zum Stiftungsrecht, Band 12, Basel 2019.
Grüninger Harold, Kommentierung zu Art. 84 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK-Grüninger).
Jakob Dominique, Kommentierung zu Art. 84 ZGB, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018 (zit. KUKO-Jakob).
Jakob Dominique, Ein Stiftungsbegriff für die Schweiz, Gutachten zum Schweizerischen Juristentag 2013, ZSR 2013 II, S. 185 ff. (zit. Jakob, Stiftungsbegriff).
Jakob Dominique/Brugger Lukas/Humbel Claude, Recht der Non-Profit-Organisationen in a nutshell, Zürich et al. 2023.
Jakob Dominique/Savanovic Ivana, Verpasste Chance zur Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz, abrufbar unter https://www.ius.uzh.ch/de/research/units/stiftungsrecht/Aktuelles/Newsfeed/Verpasste-Chance-zur-St%C3%A4rkung-des-Stiftungsstandorts-Schweiz.html, besucht am 25.3.2023.
Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80–89c ZGB, 2. Aufl., Bern 2020 (BK-Riemer).
Studen Goran, Die Dachstiftung – Das Tragen und Verwalten von Unterstiftungen unter dem Dach einer selbständigen Stiftung, Schriften zum Stiftungsrecht, Band 3, Basel 2011.
Xoudis Julia, Kommentierung zu Art. 84 ZGB, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010 (zit. CR-Xoudis).
Fussnoten
- CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1; Ferner BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1 f., mit dem korrekten Hinweis, es könne bei Stiftungen, die bereits aufgrund ihrer Tätigkeit einer Aufsicht unterliegen (so etwa der Finanzmarktaufsicht), zu einer doppelten Aufsicht kommen.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1 f.; BK-Riemer, Art. 84 ZGB N. 4; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1; ähnlich KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
- Nach h.L. gilt die Befreiung von der staatlichen Aufsicht gemäss Art. 87 Abs. 1 ZGB nur für reine Familienstiftungen. Kommt über den aufsichtspflichtigen Teilzweck Art. 84 ZGB zur Anwendung, erstreckt sich die Beaufsichtigung auf den Gesamtzweck der Stiftung, sie umfasst also auch den an sich nicht aufsichtspflichtigen familienbezogenen Teilzweck. Die konkrete Beaufsichtigung von gemischten Stiftungen ist jedoch in weiten Teilen unklar, siehe ausführlich Brugger, S. 192 ff.
- Vgl. BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 2.
- KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 5.
- BGE 120 II 374 E. 4; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 4; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
- BGE 100 Ib 137 E. 3; BSK-Grüninger, N. 3 zu Art. 84 ZGB; KUKO-Jakob, N. 4 ff. zu Art. 84 ZGB; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
- Art. 3 Abs. 2 lit. a Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern, SR 172.212.1.
- BGE 105 II 321 E. 3.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5.
- Vgl. https://www.zbsa.ch/, besucht am 25.8.2022. Geschaffen durch die Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug übernimmt sie die BVG-Stiftungsaufsicht über sämtliche Konkordatskantone und für Luzern, Schwyz, Nidwalden und Zug auch die Aufsicht über klassische Stiftungen.
- Vgl. https://ostschweizeraufsicht.ch/, besucht am 25.8.2022. Die Ostschweizer Stiftungsaufsicht übernimmt die BVG-Aufsicht der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau und Tessin sowie die Aufsicht über klassische Stiftungen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Tessin.
- Vgl. https://www.bsabb.ch/, besucht am 25.8.2022, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel.
- Vgl. https://www.as-so.ch/, besucht am 25.8.2022, L’Autorité de surveillance LPP et des fondations de Suisse occidentale.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5 m.w.H.
- BGE 100 Ib 132 E. 4; BGE 120 II 374 E. 3; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5 m.w.H.
- BK-Riemer, Art. 84 ZGB N. 17; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5, 6 m.w.H. Die Frage, welches Gemeinwesen ohne das Bestehen der Stiftung zuständig wäre, ist u.E. für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht immer geeignet, zumal Stiftungen aufgrund der Stifterfreiheit auch Zwecke verfolgen können, die ein Gemeinwesen nicht verfolgen würde, namentlich privatnützige Zwecke.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 6 m.w.H.
- BGE 105 II 321 E. 4; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5 m.w.H.
- BVGer B-3407/2019 vom 8.4.2020 E. 2.5.2.2. m.w.H.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 6a m.w.H.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 m.w.H.
- BGE 111 II 97 E. 3; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 m.w.H.
- KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 5 f.; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 m.w.H.
- BGE 110 II 436; BGE 106 II 265; BGE 105 II 70; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 5 f.; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 je m.w.H.
- BGE 106 II 265; siehe ausführlich BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 12 f.; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 7 je m.w.H.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 13 f.; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 8 f. je m.w.H.
- Hierzu hat sich eine breite höchstgerichtliche Praxis entwickelt, s. zur Übersicht BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 10 f.; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 6, 8 f. je m.w.H.
- Auf Ebene des Bundes kommt in diesem Fall das Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) zur Anwendung, während für die kantonalen Aufsichtsbehörden stets die kantonalen Haftungsnormen einschlägig sind. S. BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 16; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 14.
- Vgl. BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 10.
- BGE 112 Ia 190 E. 3d.aa; BGE 110 II 436 E. 1; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 10 ff.; Jakob, Stiftungsbegriff, S. 319 ff.
- Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Mittel der internen Governance vgl. KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 10; Jakob, Stiftungsbegriff, S. 314 ff.
- BGE 112 Ia 190 E. 3d.aa; BGE 110 II 436 E. 1; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 10.
- Vgl. BVGer B-383/2009 vom 29.9.2009 E. 3.1; ähnlich BVGer B-3773/2011 vom 11.9.2012 E. 1.2.
- Statt vieler BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17 m. umfangreichen w.H.
- BGE 107 II 385 E. 4; 110 II 436 E. 2 sowie BGer 9C_823/2011 vom 23.3.2012 E. 2.1. Vgl. die Hinweise in BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 11 f.
- Ebenso KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 11 f.
- Grundlegend KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 12; Jakob, Stiftungsbegriff, S. 321 f.; zustimmend BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17.
- Vgl. dazu https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140470, besucht am 25.8.2022.
- S. SDA-Meldung vom 8.12.2021 «Räte bei Modernisierung des Stiftungsrechts weiterhin uneins», https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2021/20211208102608636194158159038_bsd056.aspx, besucht am 25.8.2022; ferner den verabschiedeten Text in BBl 2021 S. 2992, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2992/de, besucht am 25.8.2022.
- Vgl. etwa die Stellungnahme vom Zentrum für Stiftungsrecht an der Universität Zürich vom 16.12.2021, Jakob/Savanovic, Verpasste Chance zur Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz, abrufbar unter https://www.ius.uzh.ch/de/research/units/stiftungsrecht/Aktuelles/Newsfeed/Verpasste-Chance-zur-St%C3%A4rkung-des-Stiftungsstandorts-Schweiz.html, besucht am 25.8.2022.
- Jakob/Brugger/Humbel, S. 84.
- BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 13 (mit dem Hinweis, es bestehe stets eine Verpflichtung der Behörden, Anzeigen nachzugehen).
- Fragen und Antworten (admin.ch).
- Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA (admin.ch).
- Merkblatt Übernahmepraxis ESA vom 11.11.2022, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/221111%20%C3%9Cbernahmepraxis%20ESA.pdf.download.pdf/221111%20%C3%9Cbernahmepraxis%20ESA.pdf.
- Merkblatt Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vom 24.3.2022, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/Merkblatt_Revisionsbefreiung.pdf.download.pdf/Merkblatt%20Revisionsbefreiung.pdf.
- Merkblatt Reglemente und deren Abnahme vom 18.3.2022, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/Merkblatt_Reglemente.pdf.download.pdf/Merkblatt%20Reglemente%20und%20deren%20Abnahme.pdf.
- Merkblatt Offenlegung von Vergütungen an Stiftungsrat und Geschäftsleitung vom 9.1.2023, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/20230109_Merkblatt_Offenlegungspflichten_Entsch%C3%A4digungen_84b_ZGB.pdf.download.pdf/20230109_Merkblatt_Offenlegungspflichten_Entsch%C3%A4digungen_84b_ZGB.pdf.
- Merkblatt zum Anbringen des Organisationsänderungsvorbehalts vor Inkrafttreten vom 9.1.2023, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/20230109_Merkblatt_Anwendung_Organisations%C3%A4nderungsvorbehalt_86a_ZGB.pdf.download.pdf/20230109_Merkblatt_Anwendung_Organisations%C3%A4nderungsvorbehalt_86a_ZGB.pdf.
- Digitale Aufsicht - eESA (admin.ch) sowie für Formulare: Formulare (admin.ch).
Kommentar drucken
DOI (Digital Object Identifier)
Creative Commons Lizenz
Onlinekommentar.ch, Kommentierung zu Art. 84 ZGB ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.