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Kommentierung zu
Art. 84 ZGB

Eine Kommentierung von Lukas Brugger / Claude Humbel

Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli

defriten

I. Normzweck und Legitimation der Stiftungsaufsicht

1 Die «klassische» Stiftung ist die einzige juristische Person des Schweizer Privatrechts, welche aufgrund ihrer Rechtsform einer staatlichen Aufsicht unterliegt.

Im Wesentlichen werden hierfür zwei Hauptgründe angeführt: Der Schutz des Stifterwillens einerseits und die Wahrung des öffentlichen Interesses andererseits. Aufgrund ihrer anstaltlichen Ausgestaltung hat eine Stiftung weder Mitglieder noch Eigentümerinnen oder Eigentümer, die sicherstellen können, dass das Stiftungsvermögen von den handelnden Stiftungsorganen seinem Zweck gemäss verwendet und der Stifterwille, das Gesetz und die Statuten eingehalten werden. Deshalb entsteht ein sog. rechtsformtypisches Schutzdefizit, welches durch die staatliche Aufsicht adressiert werden soll.
Weiter wird in der Literatur vorgebracht, dass die häufig auf das Gemeinwohl ausgerichteten Stiftungszwecke auch durch das Gemeinwesen geschützt werden sollen.
Weil das öffentliche Interesse bei Familienstiftungen fehlt und kirchliche Stiftung einer gleichwertigen kirchlichen Aufsicht unterstehen, sind sie von der allgemeinen Stiftungsaufsicht ausgenommen (Art. 87 Abs. 1 ZGB). Gemischte Familienstiftungen, d.h. Stiftungen, die neben familienbezogenen Teilzwecken auch klassische Teilzwecke verfolgen, unterstehen indes gesamthaft der Stiftungsaufsicht.
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben hat die Stiftungsaufsicht das private und das öffentliche Element gleichermassen zu wahren, wobei der Stifterwille stets die Richtschnur für die Konkretisierung der Aufsicht im Einzelfall bleibt.
Freilich gilt, dass die Stiftungsaufsicht die Stiftungsautonomie zu beachten hat und nur bei eigentlichen Ermessensfehlern (Missbrauch, Über- oder Unterschreitung) eingreifen darf.

2 Die Stiftungsaufsicht ist zwingendes Recht und die Stifterin oder der Stifter kann die Stiftung auch nicht durch gegenteilige Anordnungen davon ausnehmen. Umgekehrt können auch Stiftungen, die keiner Aufsicht unterliegen, der Stiftungsaufsicht unterworfen werden.

3 Es handelt sich ungeachtet der Verortung der Stiftungsaufsicht im ZGB materiell um öffentliches (Verwaltungs-) Recht, weshalb die Aufsichtsbehörden auch an die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze des öffentlichen Handelns (insb. an das Legalitäts- und an das Verhältnismässigkeitsprinzip) gebunden sind.

Entscheidungen der Stiftungsaufsicht sind aber aufgrund ihrer Nähe zum Zivilrecht letztinstanzlich mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 BGG).

II. Zuständige Aufsichtsbehörde (Abs. 1)

A. Aufsichtsbehörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden

4 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Abs. 1 differenziert dabei zwischen der Zuständigkeit des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) ist organisatorisch dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert.

Welche kantonale Behörde mit der Stiftungsaufsicht betraut ist, ergibt sich aus der kantonalen Gesetzgebung
und ist meist in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB geregelt.
Häufig ist daher auch eine Aufsichtstätigkeit von Behörden auf Gemeinde- bzw. Bezirksebene anzutreffen. Einige Kantone haben über den Konkordatsweg die Stiftungsaufsicht zusammengefasst und überkantonale Strukturen geschaffen, so namentlich die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
Ebenfalls ihre Aufsicht zusammengefasst haben Basel-Stadt und Basel-Land
sowie die Kantone Waadt, Wallis, Neuchâtel und Jura.

B. Bestimmung der Zuständigkeit

5 Ob die eidgenössische, kantonale oder kommunale Stiftungsaufsichtsbehörde zuständig ist, ergibt sich aus dem Zweck der Stiftung und dem räumlichen Wirkungskreis;

dem Sitz der Stiftung oder dem Stifterwillen kommen keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Zuständigkeit folgt der räumlichen Ausdehnung der Stiftungstätigkeit, wobei in der Lehre auch vertreten wird, dass zu fragen sei, welches Gemeinwesen zuständig wäre, wenn die Stiftung nicht bestände.
Schweizweit (sog. nationale) und/oder grenzüberschreitend oder im Ausland tätige (sog. internationale) Stiftungen unterstehen der Aufsicht der ESA.
Ansonsten ist die Zuständigkeit der ESA generell subsidiär.
Dies bedeutet, dass die ESA dann zuständig ist, wenn sich kein deutlicher Tätigkeitsschwerpunkt hinsichtlich eines einzelnen Kantons oder des Zuständigkeitsbereichs einer überkantonalen Aufsichtsbehörde bestimmen lässt.

C. Kommunale Aufsicht (Abs. 1bis)

6 Gemäss dieser Bestimmung haben Kantone die Befugnis qua Bundesrecht, die der Aufsicht ihrer Gemeinden unterstehenden Stiftungen bei sich zu konzentrieren. Diese Zentralisierung der kommunalen Aufsicht auf kantonaler Ebene findet bereits seit einigen Jahren statt, gleichwohl es aber noch einige Gemeinden gibt, die ihre Stiftungen selbst beaufsichtigen (was sowohl aus Governance-Perspektive als auch aufgrund der potenziellen Interessenkonflikte abzulehnen ist).

D. Übernahme der Aufsicht

7 Gemäss Art. 96 HRegV teilt das Handelsregisteramt der gemäss seiner Ansicht nach zuständigen Aufsichtsbehörde die Errichtung einer Stiftung mit und übermittelt ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde (Abs. 1), woraufhin die Aufsichtsbehörde die Übernahme der Aufsicht meldet oder die Errichtung der Stiftung an die zuständige Behörde weiterleitet (Abs. 2). Über die Zulässigkeit einer Eintragung der Stiftung hat jedoch ausschliesslich das Handelsregisteramt zu entscheiden und es darf die Eintragung nicht von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig machen.

In der Praxis hat sich bewährt, der Aufsichtsbehörde freiwillig die Stiftungsdokumente zur Vorprüfung einzureichen, woraufhin diese nach Prüfung vorsorglich die Übernahme der Aufsicht erklärt. So können noch Anpassungen vorgenommen und allfällige Zuständigkeitsfragen geklärt werden, bevor die Stiftung im Handelsregister eingetragen wird.

III. Aufsichtsauftrag und Aufsichtsinstrumente (Abs. 2)

A. Inhalt der Aufsicht

8 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Entsprechend ist die Aufsicht umfassend und beschlägt die gesamte Stiftungstätigkeit.

Bei der Aufsicht handelt es sich um eine Rechtsaufsicht und nicht um eine Fachaufsicht, was insbesondere bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde den Autonomiebereich der Stiftung zu respektieren hat und ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane stellen darf.
Die Aufsichtsbehörde muss namentlich überwachen, dass die Organe das Gesetz, die guten Sitten, die Stiftungsurkunde oder Reglemente respektieren und ihren Ermessensspielraum nicht rechtswidrig überschreiten oder missbrauchen.

B. Aufsichtsinstrumente

9 Als Aufsichtsinstrumente stehen der Aufsichtsbehörde präventive als auch repressive Mittel zur Verfügung. Die präventiven Aufsichtsmittel sind zuvorderst die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde (bestehend aus der Jahresrechnung sowie einem Tätigkeitsbericht mit den wichtigsten Vorkommnissen im Geschäftsjahr, den Vergabungen etc.), ferner die Mitteilung von Reglementsänderungen, sowie die Einhaltung der je nach Aufsichtsbehörde unterschiedlichen Vorgaben zur Vermögensanlage und die Information bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Art. 84a ZGB).

Ein neuer Art. 84b ZGB (Inkrafttreten am 1. Januar 2023) verpflichtet das oberste Stiftungsorgan überdies, der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt zu geben.

10 Als repressive Aufsichtsinstrumente gelten namentlich Mahnungen, Verweise, die Aufhebung von Beschlüssen, Ersatzvornahmen, Bussen, Einsetzung eines Sachwalters (Art. 83d Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), Vornahme von Organisations- oder Zweckänderungen (Art. 85, 86 ZGB) oder als ultima ratio Absetzung eines Organmitgliedes bzw. des gesamten Organs.

Diese meist ein Fehlverhalten der Organe sanktionierende Massnahmen stehen unter dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip, d.h. es dürfen auch so lange keine einschneidenderen Vorkehrungen getroffen werden, als mildere möglich sind und zum selben Ziel führen.

C. Haftung der Aufsichtsbehörde

11 Da das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Stiftung öffentlich-rechtlicher Natur ist, können sich aus pflichtwidriger Amtstätigkeit Fälle der Staathaftung ergeben.

Insbesondere bei Unternehmensstiftungen ist die Aufsicht dementsprechend zurückhaltend.

IV. Rechtsschutz

A. Stiftungsaufsichtsbeschwerde

12 Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde bildet ein Proprium des Stiftungsrechts und wird von der Lehre und Rechtsprechung als ein aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleitetes Rechtsmittel sui generis bezeichnet.

Sie gibt den Stiftungsbeteiligten ein Instrument an die Hand, sich bei der Aufsichtsbehörde gegen Handlungen oder Unterlassungen der Stiftungsorgane zu beschweren und so die korrekte Zweckverfolgung und Vermögensverwendung sicherzustellen. Sie räumt den Beteiligten mit anderen Worten eine dauernde Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit ein, weshalb sie auch als Mittel der internen Stiftungsgovernance angesehen wird.
Es besteht ein Behandlungsanspruch und gegen den letztinstanzlichen Behördenbescheid kann gerichtlich Beschwerde eingelegt werden.

13 Dreh- und Angelpunkt der Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die Frage, wie weit der Kreis der Beschwerdelegitimation gezogen werden soll. So ist man sich einig, dass «keine überspannten Anforderungen»

gestellt werden dürfen, um einen effektiven Schutz zu gewährleisten, aber auch eine gewisse Seriositätsschwelle bestehen muss, da die Stiftung ansonsten durch sog. Populärklagen blockiert werden könnte.
Wo diese Grenzziehung erfolgen soll, ist im Einzelnen aber umstritten. Nach der Praxis ist jede Person beschwerdebefugt, die einmal in die Lage kommen könnte, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, oder die ein sonstiges persönliches, unmittelbares und aktuelles Interesse hat.
Die darauf gestützte Praxis ist aber stark einzelfallmässig geprägt und der Rechtssicherheit kaum zuträglich.
In der Lehre wird deshalb regelmässig mit der – ebenfalls konkretisierungsbedürftigen – Formel des «berechtigten Kontrollinteresses» argumentiert, wobei danach gefragt werden soll, ob hinsichtlich der jeweils geltend gemachten oder beanstandeten Massnahme ein legitimes Kontrollinteresse bestehe. Ein solches Interesse würde dann jedenfalls den Personen mit einem Anspruch oder einer Anwartschaft gegenüber der Stiftung zu (also bspw. Begünstigten, spendenden oder zustiftenden Personen, die einen Anspruch auf die bestimmungsgemässe Verwendung ihrer Zuwendung haben) sowie den Personen mit einem stiftungsrechtlich geschützten Interesse zu (mithin Organmitgliedern und der Stifterin oder dem Stifter). Ausgeschlossen würden nur jene Personen, die lediglich ein abstraktes Interesse an der Stiftung haben.

14 Im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Luginbühl

wurde auch die Stiftungsaufsichtsbeschwerde positivrechtlich geregelt und, damit einhergehend, die Frage der Beschwerdelegitimation geklärt. So wurde ein neuer Art. 84 Abs. 3 ZGB (Inkrafttreten am 1. Januar 2024) verabschiedet, wonach «Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, […] gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben [können]». Dabei handelte es sich um einen im Parlament ausgehandelten Kompromiss. Der Vorschlag, das Kriterium des «berechtigten Kontrollinteresses» in das Gesetz einzuführen, wurde im Zuge der parlamentarischen Debatten verworfen. Stattdessen wurde eine Enumeration eingeführt, die ursprünglich «Stifter, Begünstigte, Gläubiger der Stiftung, Stiftungsratsmitglieder oder Spender oder ihnen nahestehende Personen» umfasste und sodann nochmals eingeengt wurde.
In der Lehre wurde dies teilweise heftig kritisiert, v.a. weil die Enumeration einerseits willkürlich sei und somit Lücken ermögliche und andererseits nur noch ein «Interesse» statt einem «berechtigten Interesse» gesprochen werde.
So sind bspw. Erbinnen und Erben bzw. Nachkommen der Stifterin oder des Stifters vom Wortlaut des neuen Art. 84 Abs. 3 nZGB u.E. zu Unrecht nicht erfasst.
Immerhin dürfte im Vergleich zur bisherigen, häufig unklaren Situation eine gewisse Rechtssicherheit einkehren.

B. Anzeige

15 Neben der Aufsichtsbeschwerde besteht die Möglichkeit der Aufsichtsanzeige, welche auch ohne ein eigentliches Rechtsschutzinteresse zulässig ist. Diese gewährleistet aber weder eine Parteistellung noch eine Weiterzugsmöglichkeit. Ob die Behörden verpflichtet sind, Anzeigen zu behandeln oder diese nur zur Kenntnis zu nehmen, bestimmt sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

V. Praxis der ESA

16 Die Aufsichtspraxis der ESA wird in verschiedenen Merkblättern, FAQ

sowie allgemeinen Hinweisen auf deren Website publiziert.
Diese Publikationen qualifizieren in ihrer Rechtsnatur zumeist als interne Verwaltungsverordnungen und geben die Praxis der Behörden wieder; sie sind jedoch grundsätzlich keine eigenständige Rechtsquellen und enthalten damit keine eigenen Rechtssätze mit konkreten Rechten und Pflichten. Bisher erschienene Merkblätter befassen sich mit der Übernahmepraxis der ESA,
der Befreiung von der Revisionsstellenpflicht,
Reglementen und deren Abnahme,
der Offenlegung von Vergütungen an den Stiftungsrat und die Geschäftsleitung
sowie dem Anbringen von Organisationsvorbehalten vor dem Inkrafttreten des revidierten Stiftungsrechts.

17 Seit 2022 hat die ESA ihr Aufsichtssystem mit dem sog. Projekt eESA digitalisiert. Über eine digitale Verknüpfung der aufsichtspflichtigen Stiftungen mit der Plattform EasyGov wird die Einreichung der jährlichen Berichterstattung vereinheitlicht und die Aufsicht stärker datenbasiert erfolgen. Überdies soll die Kommunikation zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde (bspw. Aufsichtsdienstleistungen, Anfragen etc.) über EasyGov stattfinden. Stiftungen, die nicht auf EasyGov registriert sind, müssen für die Berichterstattung sowie weitere Anfragen auf von der ESA zur Verfügung gestellte Formulare zurückgreifen. Sowohl das Onboarding von Stiftungen auf die Plattform EasyGov als auch weitere Informationen zur digitalisierten Aufsicht der ESA sowie der Verwendung von Formularen werden ausführlich über eigene Merkblätter und auf der Website der ESA beschrieben.

Literaturverzeichnis

Brugger Lukas, Die gemischte Stiftung – Die Stiftung zur Verfolgung unterschiedlicher Zwecke im Lichte des schweizerischen ZGB und des österreichischen PSG, Schriften zum Stiftungsrecht, Band 12, Basel 2019.

Grüninger Harold, Kommentierung zu Art. 84 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK-Grüninger).

Jakob Dominique, Kommentierung zu Art. 84 ZGB, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018 (zit. KUKO-Jakob).

Jakob Dominique, Ein Stiftungsbegriff für die Schweiz, Gutachten zum Schweizerischen Juristentag 2013, ZSR 2013 II, S. 185 ff. (zit. Jakob, Stiftungsbegriff).

Jakob Dominique/Brugger Lukas/Humbel Claude, Recht der Non-Profit-Organisationen in a nutshell, Zürich et al. 2023.

Jakob Dominique/Savanovic Ivana, Verpasste Chance zur Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz, abrufbar unter https://www.ius.uzh.ch/de/research/units/stiftungsrecht/Aktuelles/Newsfeed/Verpasste-Chance-zur-St%C3%A4rkung-des-Stiftungsstandorts-Schweiz.html, besucht am 25.3.2023.

Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80–89c ZGB, 2. Aufl., Bern 2020 (BK-Riemer).

Studen Goran, Die Dachstiftung – Das Tragen und Verwalten von Unterstiftungen unter dem Dach einer selbständigen Stiftung, Schriften zum Stiftungsrecht, Band 3, Basel 2011.

Xoudis Julia, Kommentierung zu Art. 84 ZGB, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010 (zit. CR-Xoudis).

Fussnoten

  • CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1; Ferner BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1 f., mit dem korrekten Hinweis, es könne bei Stiftungen, die bereits aufgrund ihrer Tätigkeit einer Aufsicht unterliegen (so etwa der Finanzmarktaufsicht), zu einer doppelten Aufsicht kommen.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1 f.; BK-Riemer, Art. 84 ZGB N. 4; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1; ähnlich KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
  • Nach h.L. gilt die Befreiung von der staatlichen Aufsicht gemäss Art. 87 Abs. 1 ZGB nur für reine Familienstiftungen. Kommt über den aufsichtspflichtigen Teilzweck Art. 84 ZGB zur Anwendung, erstreckt sich die Beaufsichtigung auf den Gesamtzweck der Stiftung, sie umfasst also auch den an sich nicht aufsichtspflichtigen familienbezogenen Teilzweck. Die konkrete Beaufsichtigung von gemischten Stiftungen ist jedoch in weiten Teilen unklar, siehe ausführlich Brugger, S. 192 ff.
  • Vgl. BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 2.
  • KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 5.
  • BGE 120 II 374 E. 4; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 1; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 4; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
  • BGE 100 Ib 137 E. 3; BSK-Grüninger, N. 3 zu Art. 84 ZGB; KUKO-Jakob, N. 4 ff. zu Art. 84 ZGB; CR-Xoudis, Art. 84 ZGB N. 1.
  • Art. 3 Abs. 2 lit. a Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern, SR 172.212.1.
  • BGE 105 II 321 E. 3.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5.
  • Vgl. https://www.zbsa.ch/, besucht am 25.8.2022. Geschaffen durch die Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug übernimmt sie die BVG-Stiftungsaufsicht über sämtliche Konkordatskantone und für Luzern, Schwyz, Nidwalden und Zug auch die Aufsicht über klassische Stiftungen.
  • Vgl. https://ostschweizeraufsicht.ch/, besucht am 25.8.2022. Die Ostschweizer Stiftungsaufsicht übernimmt die BVG-Aufsicht der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau und Tessin sowie die Aufsicht über klassische Stiftungen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Tessin.
  • Vgl. https://www.bsabb.ch/, besucht am 25.8.2022, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel.
  • Vgl. https://www.as-so.ch/, besucht am 25.8.2022, L’Autorité de surveillance LPP et des fondations de Suisse occidentale.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5 m.w.H.
  • BGE 100 Ib 132 E. 4; BGE 120 II 374 E. 3; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5 m.w.H.
  • BK-Riemer, Art. 84 ZGB N. 17; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5, 6 m.w.H. Die Frage, welches Gemeinwesen ohne das Bestehen der Stiftung zuständig wäre, ist u.E. für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht immer geeignet, zumal Stiftungen aufgrund der Stifterfreiheit auch Zwecke verfolgen können, die ein Gemeinwesen nicht verfolgen würde, namentlich privatnützige Zwecke.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 6 m.w.H.
  • BGE 105 II 321 E. 4; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 5 m.w.H.
  • BVGer B-3407/2019 vom 8.4.2020 E. 2.5.2.2. m.w.H.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 6a m.w.H.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 m.w.H.
  • BGE 111 II 97 E. 3; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 m.w.H.
  • KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 5 f.; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 m.w.H.
  • BGE 110 II 436; BGE 106 II 265; BGE 105 II 70; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 5 f.; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 9 je m.w.H.
  • BGE 106 II 265; siehe ausführlich BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 12 f.; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 7 je m.w.H.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 13 f.; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 8 f. je m.w.H.
  • Hierzu hat sich eine breite höchstgerichtliche Praxis entwickelt, s. zur Übersicht BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 10 f.; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 6, 8 f. je m.w.H.
  • Auf Ebene des Bundes kommt in diesem Fall das Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) zur Anwendung, während für die kantonalen Aufsichtsbehörden stets die kantonalen Haftungsnormen einschlägig sind. S. BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 16; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 14.
  • Vgl. BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 10.
  • BGE 112 Ia 190 E. 3d.aa; BGE 110 II 436 E. 1; BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 10 ff.; Jakob, Stiftungsbegriff, S. 319 ff.
  • Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Mittel der internen Governance vgl. KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 10; Jakob, Stiftungsbegriff, S. 314 ff.
  • BGE 112 Ia 190 E. 3d.aa; BGE 110 II 436 E. 1; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 10.
  • Vgl. BVGer B-383/2009 vom 29.9.2009 E. 3.1; ähnlich BVGer B-3773/2011 vom 11.9.2012 E. 1.2.
  • Statt vieler BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17 m. umfangreichen w.H.
  • BGE 107 II 385 E. 4; 110 II 436 E. 2 sowie BGer 9C_823/2011 vom 23.3.2012 E. 2.1. Vgl. die Hinweise in BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 11 f.
  • Ebenso KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 11 f.
  • Grundlegend KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 12; Jakob, Stiftungsbegriff, S. 321 f.; zustimmend BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17.
  • Vgl. dazu https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140470, besucht am 25.8.2022.
  • S. SDA-Meldung vom 8.12.2021 «Räte bei Modernisierung des Stiftungsrechts weiterhin uneins», https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2021/20211208102608636194158159038_bsd056.aspx, besucht am 25.8.2022; ferner den verabschiedeten Text in BBl 2021 S. 2992, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2992/de, besucht am 25.8.2022.
  • Vgl. etwa die Stellungnahme vom Zentrum für Stiftungsrecht an der Universität Zürich vom 16.12.2021, Jakob/Savanovic, Verpasste Chance zur Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz, abrufbar unter https://www.ius.uzh.ch/de/research/units/stiftungsrecht/Aktuelles/Newsfeed/Verpasste-Chance-zur-St%C3%A4rkung-des-Stiftungsstandorts-Schweiz.html, besucht am 25.8.2022.
  • Jakob/Brugger/Humbel, S. 84.
  • BSK-Grüninger, Art. 84 ZGB N. 17; KUKO-Jakob, Art. 84 ZGB N. 13 (mit dem Hinweis, es bestehe stets eine Verpflichtung der Behörden, Anzeigen nachzugehen).
  • Fragen und Antworten (admin.ch).
  • Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA (admin.ch).
  • Merkblatt Übernahmepraxis ESA vom 11.11.2022, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/221111%20%C3%9Cbernahmepraxis%20ESA.pdf.download.pdf/221111%20%C3%9Cbernahmepraxis%20ESA.pdf.
  • Merkblatt Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vom 24.3.2022, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/Merkblatt_Revisionsbefreiung.pdf.download.pdf/Merkblatt%20Revisionsbefreiung.pdf.
  • Merkblatt Reglemente und deren Abnahme vom 18.3.2022, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/Merkblatt_Reglemente.pdf.download.pdf/Merkblatt%20Reglemente%20und%20deren%20Abnahme.pdf.
  • Merkblatt Offenlegung von Vergütungen an Stiftungsrat und Geschäftsleitung vom 9.1.2023, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/20230109_Merkblatt_Offenlegungspflichten_Entsch%C3%A4digungen_84b_ZGB.pdf.download.pdf/20230109_Merkblatt_Offenlegungspflichten_Entsch%C3%A4digungen_84b_ZGB.pdf.
  • Merkblatt zum Anbringen des Organisationsänderungsvorbehalts vor Inkrafttreten vom 9.1.2023, https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/infomaterial/20230109_Merkblatt_Anwendung_Organisations%C3%A4nderungsvorbehalt_86a_ZGB.pdf.download.pdf/20230109_Merkblatt_Anwendung_Organisations%C3%A4nderungsvorbehalt_86a_ZGB.pdf.
  • Digitale Aufsicht - eESA (admin.ch) sowie für Formulare: Formulare (admin.ch).

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