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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 1 IRSG
- Art. 1a IRSG
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- Art. 8 IRSG
- Art. 8a IRSG
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
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- Art. 3 DSG
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- Art. 5 lit. d DSG
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- Art. 7 DSG
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- Art. 33 DSG
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- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
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- Art. 44a DSG
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- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 28 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2 Abs. 2 GwG
- Art. 2 Abs. 3 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
- Art. 7 GwG
- Art. 7a GwG
- Art. 8 GwG
- Art. 8a GwG
- Art. 11 GWG
- Art. 14 GwG
- Art. 15 GwG
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- Art. 23 GwG
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- Art. 24a GwG
- Art. 25 GwG
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- Art. 26a GwG
- Art. 27 GwG
- Art. 28 GwG
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- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
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- Art. 34 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
- I. Inhalt des Haftbefehls (Art. 48 Abs. 1 IRSG)
- II. Rechtsbehelfe (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
- Literaturverzeichnis
I. Inhalt des Haftbefehls (Art. 48 Abs. 1 IRSG)
1 Art. 48 IRSG legt den Inhalt des Haftbefehls im Hinblick auf die Auslieferung fest. Diese Bestimmung konkretisiert im Bereich der Auslieferungshaft die Garantie von Art. 5 Abs. 2 EMRK, wonach jede festgenommene Person wissen muss, warum ihr die Freiheit entzogen wurde.
2 Der Haftbefehl muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Angaben zur Identität der verfolgten Person;
Angaben zu den vorgeworfenen Taten und/oder zu der zu vollstreckenden Entscheidung;
die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
den Hinweis, dass die Auslieferung beantragt wird;
den Hinweis auf die Rechtsmittel;
die Angabe der damit verbundenen Rechte.
A. Angaben zu den Tatbeständen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a IRSG)
3 Art. 48 Abs. 1 Bst. a IRSG sieht vor, dass der Haftbefehl Angaben „zu den Tatbeständen, die ihm („dem Auszuliefernden“) vorgeworfen werden“, enthalten muss.
4 Diese Anforderung wird in Art. 10 Abs. 2 OEIMP präzisiert, wonach die Beschreibung des Sachverhalts zumindest den Ort, das Datum und die Art der Begehung der Straftat enthalten muss.
5 Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, dass alle notwendigen Informationen übermittelt werden, damit die betroffene Person bereits in diesem Stadium ihr Recht auf eine wirksame Verteidigung geltend machen kann.
6 Dies beinhaltet vor allem die Verpflichtung, die Vorwürfe, auf die die ausländische Behörde ihr Ersuchen um internationale Zusammenarbeit stützt, kurz darzulegen. Die Bundesrechtsprechung vertritt die Auffassung, dass eine unvollständige Beschreibung der Straftaten im Haftbefehl keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Haft habe, was der vom EGMR vertretenen Position entspricht. Dies lässt sich insbesondere dadurch erklären, dass die betroffene Person und ihr Rechtsbeistand das Recht auf Akteneinsicht haben, wobei die Akten Dokumente enthalten, aus denen die fehlenden Informationen hervorgehen.
7 Wir sind der Ansicht, dass der Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. a IRSG eine Lücke enthält, da er sich nur auf die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen „ihr zur Last gelegter Taten“ bezieht und nicht auf die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung (Art. 2 Abs. 1 EUeA). In diesem zweiten Fall ist der Haftbefehl unserer Ansicht nach, um das Recht auf eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten, mit einer genauen Angabe der Entscheidung zu versehen, deren Vollstreckung beantragt wird.
B. Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen stellt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b IRSG)
8 In Entscheidungen, die sich auf Art. 47 IRSG stützen, muss die ausländische Behörde angegeben werden, von der das Ersuchen um Zusammenarbeit ausgeht.
C. Hinweis darauf, dass die Auslieferung beantragt wird (Art. 48 Abs. 1 Bst. c IRSG)
9 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK kann ein Freiheitsentzug zum Zwecke der Auslieferung nur dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Verfahren anhängig ist.
10 Ein Haftbefehl darf daher nur erlassen werden, wenn ein formelles Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates vorliegt oder zumindest ein Fahndungs- oder Festnahmeersuchen im Sinne von Art. 42 IRSG, in dem die ausländische Behörde ihre Absicht bekundet hat, zu einem späteren Zeitpunkt ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Dieser Punkt muss im Haftbefehl präzisiert werden.
D. Hinweise auf ein Rechtsmittelrecht und die damit verbundenen Rechte (Art. 48 Abs. 1 Bst. d IRSG)
11 Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Haftbefehl das Bestehen eines Rechts auf Rechtsbehelf – d. h. den Rechtsbehelfsweg, die Rechtsbehelfsbehörde und die Rechtsbehelfsfrist – sowie das Recht auf Beistand durch einen Rechtsbeistand angeben muss.
12 Die Verwendung des Begriffs „Rechtsbeistand“ (Rechtsbeistand) bestätigt, dass es im Bereich der Auslieferung – ebenso wie im Asylbereich – kein Vertretungsmonopol für Rechtsanwält*innen gibt. Die von einem Haftbefehl betroffene Person kann daher im Auslieferungsverfahren durch eine Person ihrer Wahl vertreten werden.
13 Art. 48 Abs. 1 IRSG weist eine Lücke auf, da in der Entscheidung weder das Recht der betroffenen Person auf Beistand durch einen Dolmetscher noch das Recht darauf erwähnt wird, dass die Entscheidung in einer Sprache mitgeteilt wird, die sie versteht. Diese Garantien ergeben sich aus dem Völkerrecht. Sie sind ebenso wie das Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistands wesentliche Elemente für die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte und sollten daher im Haftbefehl erwähnt werden. Es ist anzumerken, dass die ergänzenden Bestimmungen des Schweizer Rechts die Bestellung eines Dolmetschers vorsehen, jedoch nur bei der ersten Anhörung, bei der „der verfolgten Person das Auslieferungsverfahren in einer Sprache, die sie versteht, erläutert wird“.
14 Das Recht, die eigene konsularische Vertretung zu benachrichtigen und mit ihr zu kommunizieren (Art. 16 OEIMP), stellt eine weitere wesentliche Informationsgarantie dar, die in der Aufzählung von Art. 48 Abs. 1 IRSG fehlt, aber gewährleistet sein muss.
15 Wir sind der Ansicht, dass diese Rechte im Auslieferungsbefehl ausdrücklich erwähnt und für das gesamte Verfahren gewährleistet werden sollten, damit die Person in analoger Anwendung von Art. 68 StPO bereits vor ihrer allfälligen Anhörung Einsicht in die Unterlagen und das Auslieferungsverfahren nehmen kann.
II. Rechtsbehelfe (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
16 Art. 5 Abs. 4 EMRK sieht das Recht jeder Person vor, der die Freiheit entzogen wurde, ihre Haft unverzüglich durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Dieses Recht gilt auch im Bereich der Auslieferungshaft und wird in Art. 48 Abs. 2 IRSG bekräftigt.
17 Die logische Folge dieser Anfechtung ist der Antrag auf sofortige Freilassung: Wird der Haftbefehl mangels Rechtsgrundlage oder ausreichender Gründe aufgehoben, muss die Freilassung der Person unverzüglich angeordnet werden.
18 Wird ein Antrag auf Freilassung vom BJ abgelehnt (Art. 50 Abs. 3 IRSG), steht der Person ein Rechtsmittel auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 IRSG zu.
A. Beschwerde vor dem Bundesstrafgericht
19 Gegen den Erlass eines Haftbefehls oder die Ablehnung des Antrags auf Freilassung kann beim Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde eingelegt werden.
20 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
21 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab der schriftlichen Zustellung des Haftbefehls, die in der Regel zum Zeitpunkt der Anhörung der Person durch das BJ erfolgt. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Zustellung erfolgt, während sich die Person bereits in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, sofern ihr der Beschluss tatsächlich mitgeteilt wird. Die Frist von 10 Tagen gilt auch im Falle eines Beschlagnahmungsbeschlusses, und zwar selbst dann, wenn dieser nach dem Haftbefehl ergeht. Nach Ablauf der Frist kann ein Beschlagnahmungsbeschluss nur noch gemeinsam mit dem Auslieferungsbeschluss angefochten werden.
22 Die inhaftierte Person hat das Recht, „innerhalb kurzer Frist“ eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft zu erhalten. Das Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haft muss mit besonderer Eile durchgeführt werden, zumal der Haftbefehl von einer Verwaltungsbehörde (BJ) und nicht von einem Gericht erlassen wurde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts muss rasch entscheiden und allfällige Verlängerungsanträge der Behörde ablehnen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
23 Im Rahmen der Beschwerde verpflichtet die Rechtsprechung des EGMR die Behörden, Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese muss zwar nicht unbedingt vollständig sein, sollte jedoch ausreichende Informationen enthalten, um eine wirksame Beschwerde einlegen zu können.
24 Gemäss dem Gesetzestext wäre nur die beschuldigte Person zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftbefehl berechtigt. Die Beschwerdelegitimation von Angehörigen wird nicht erwähnt. In diesem Punkt scheint eine wörtliche Auslegung von Art. 48 Abs. 2 IRSG nicht mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) vereinbar zu sein. Denn kann die Entscheidung, einer Person die Freiheit zu entziehen, das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) ihrer Angehörigen unmittelbar beeinträchtigen, insbesondere das Recht allfälliger minderjähriger Kinder, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin sowie das Recht von unterhaltsberechtigten Personen. Der EGMR hat insbesondere anerkannt, dass „für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens darstellt (…) . [M]assnahmen innerstaatlichen Rechts, die dies verhindern, stellen einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht dar“. Die von einem Haftbefehl unmittelbar betroffenen Angehörigen müssen daher über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um die Massnahme anzufechten und deren Aufhebung oder Änderung zu erwirken (Art. 13 EMRK). Dies setzt voraus, dass ihnen ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Anfechtung der Entscheidung sowie die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird.
25 Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel schriftlich, obwohl das Gesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausschließt. Muss das Beschwerdegericht im Falle einer Beschwerde über Aspekte entscheiden, die die Persönlichkeit der betroffenen Person betreffen, sollte diese persönlich angehört werden können. Es besteht kein absolutes Recht auf eine öffentliche Anhörung, doch könnte sich die Öffentlichkeit der Anhörung unter besonderen Umständen aufdrängen.
26 Die Rechtsmittelinstanz hat nicht über die Begründetheit der Auslieferung zu entscheiden, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme. Folglich sind die vor diesem Gericht geltend machbaren Rügen begrenzt. In diesem Sinne verpflichtet das Vorbringen von Rügen zur Begründetheit des Auslieferungsersuchens (z. B. Verletzung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit oder Verjährung) das Gericht nicht, diese in dieser Phase vorzeitig zu prüfen, sofern keine besonders schwerwiegenden Umstände vorliegen, die die Haft rechtswidrig machen könnten. Dies ist der Fall, wenn die Person nachweisen kann, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist (Art. 51 Abs. 1 IRSG), sofern einer der in den Art. 2 bis 5 IRSG vorgesehenen Tatbestände zweifelsfrei vorliegt.
27 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen formelle Mängel, die den Haftbefehl beeinträchtigen könnten – wie beispielsweise die Verletzung des Rechts auf Anhörung im Verfahren –, keinen Grund für eine Freilassung dar. Diese strenge Auslegung sollte an die vom EGMR vertretene Position angepasst werden, wonach eine rechtmäßige Haft das Fehlen von Willkür voraussetzt. Somit müsste ein besonders schwerwiegender Formfehler zur Aufhebung des Beschlusses und zur Freilassung der Person führen.
B. Beschwerde beim Bundesgericht
28 Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferungshaft kann trotz seines Zwischencharakters eine Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden, wenn die Sache von besonderer Bedeutung ist.
29 Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person glaubhaft geltend machen kann, dass das Verfahren ihre Grundrechte verletzt, oder wenn der Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Nur im letzteren Fall kann auch das BJ eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.
30 Das Bundesgericht muss bei seiner Entscheidung ebenfalls den Grundsatz der Zügigkeit beachten, wobei dieser jedoch weniger streng gehandhabt wird, da es sich um eine Beschwerde gegen einen Beschluss einer gerichtlichen Instanz in einem Verfahren handelt, das angemessene Garantien für ein faires Verfahren bietet.
C. Anrufung einer internationalen Instanz
31 Gegen den Beschluss des Bundesgerichts kann eine internationale Instanz angerufen werden.
32 Der EGMR kann insbesondere wegen Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) – im Zusammenhang mit den Haftbedingungen –, wegen Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), des Rechts auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK).
33 Auch der Ausschuss gegen Folter kann angerufen werden, beispielsweise wenn die Auslieferungshaft auf der Grundlage von Beweismitteln angeordnet wird, die vom ersuchenden Staat vorgelegt wurden und die durch Folter erlangt worden sein sollen (Art. 15 CAT).
34 Es ist auch möglich, den Fall dem Ausschuss für die Rechte des Kindes vorzulegen, wenn der Freiheitsentzug eines Elternteils angeordnet wird, ohne dass dem „Wohl des Kindes“ „vorrangige Berücksichtigung“ gewährt wird (Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention).
Literaturverzeichnis
Aubry Girardin Florence, Commentaire de l’art. 84 LTF, in: Aubry Girardin Florence/Donzallaz Yves/Denys Christian/Bovey Grégory/Frésard Jean-Maurice (édit.), Commentaire de la Loi sur le Tribunal fédéral, Berne 2022.
Forster Marc, Commentaire de l’art. 48 EIMP, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgarten Stefan (édit.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Bâle 2015.
Ludwiczak Glassey Maria, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, Précis de droit suisse, Bâle 2018.
Ludwiczak Glassey Maria/Moreillon Laurent (édit.), Petit commentaire, Loi sur l’entraide pénale internationale, Bâle 2024.
Zimmermann Robert, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Berne 2019.