-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
- Art. 24 BPR
- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
- Art. 30 BPR
- Art. 31 BPR
- Art. 32 BPR
- Art. 32a BPR
- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
- Art. 35 BPR
- Art. 36 BPR
- Art. 37 BPR
- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
- Art. 40 BPR
- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
- Art. 48 BPR
- Art. 49 BPR
- Art. 50 BPR
- Art. 51 BPR
- Art. 52 BPR
- Art. 53 BPR
- Art. 54 BPR
- Art. 55 BPR
- Art. 56 BPR
- Art. 57 BPR
- Art. 58 BPR
- Art. 59a BPR
- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeines
- II. Das Verfahren bei Gesuch um neue Beurteilung im Besonderen
- III. Folgen des erneut unentschuldigten Fernbleibens (Abs. 4)
- IV. Rückzug des Gesuchs (Abs. 5)
- Literaturverzeichnis
I. Allgemeines
1 Art. 369 StPO regelt das Verfahren, welches zur Anwendung gelangt, wenn das Gesuch um neue Beurteilung nach Art. 368 StPO voraussichtlich gutgeheissen werden kann. Es kommt diesfalls zu einer dritten Hauptverhandlung, bei welcher die Verfahrensrechte der beschuldigten Person, insb. deren Teilnahme- und Aussagerechte, vollumfänglich gewahrt werden. Wurden in der Abwesenheitsverhandlung Beweise abgenommen, sind diese Erhebungen nochmals zu wiederholen, unabhängig davon, ob die Verteidigung bei der Abwesenheitsverhandlung anwesend war oder nicht.
II. Das Verfahren bei Gesuch um neue Beurteilung im Besonderen
A. Summarische Vorprüfung und neue Hauptverhandlung (Abs. 1)
2 Der Gesetzesnorm von Art. 369 Abs. 1 StPO folgend soll das Gericht vorab und insofern bloss summarisch prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs um neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt sein könnten. Ist dies zu bejahen, bspw. dann, wenn die verurteilte Person darlegen kann, dass sie entweder nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden ist oder schuldlos nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte,
3 Erst anlässlich der hiernach folgenden Hauptverhandlung beurteilt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung abschliessend. Bewilligt das Gericht eine neue Beurteilung, schreitet es sofort zur Wiederholung der Hauptverhandlung
4 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs offensichtlich nicht erfüllt sind, hat das Gericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien das Gesuch mittels schriftlichen Entscheids abzuweisen. Diesfalls erübrigt sich nach der hier vertretenen Ansicht die Ansetzung einer dritten Hauptverhandlung, zumal es prozessökonomisch keinen Sinn machen würde, die Parteien die Plädoyers vorbereiten zu lassen, wenn von Vornherein schon klar ist, dass das Gesuch abgewiesen werden wird. Gegen diesen im schriftlichen Verfahren zu ergehenden verfahrenserledigenden Zwischenentscheid
B. Sistierung von bereits eingeleiteten Rechtsmittelverfahren (Abs. 2)
5 Gemäss Art. 369 Abs. 2 StPO werden im Fall, dass neben dem Gesuch um Neubeurteilung auch noch Rechtsmittel eingereicht wurden, diese sistiert.
6 Auffallend ist, dass Art. 369 Abs. 2 StPO nur von denjenigen Rechtsmittelverfahren spricht, die «von anderen Parteien» eingeleitet worden sind. Die Rechtsmittelverfahren, welche von der verurteilten Person selber eingeleitet wurden, werden damit ausgenommen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Art. 371 Abs. 2 StPO für Berufungen der verurteilten Person eine Sonderbestimmung enthält, wonach auf eine Berufung nur dann eingetreten wird, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde. Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, ergeht ein neuer erstinstanzlicher Entscheid, weshalb auf die auf das gegen das Abwesenheitsurteil erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Bis über das Gesuch um Neubeurteilung geurteilt wurde, erscheint es jedoch auch in Bezug auf die von der beschuldigten Person eingereichten Rechtsmittel sinnvoll, das oberinstanzliche Verfahren zu sistieren, womit im Ergebnis die Berufungen von sämtlichen Parteien in Bezug auf die Sistierung gleich zu behandeln sind.
C. Entscheid über die aufschiebende Wirkung und Sicherheitshaft (Abs. 3)
7 Wird gegen ein Abwesenheitsurteil der Rechtsbehelf der Neubeurteilung erhoben, gilt das Urteil nur resolutiv bedingt
8 Der Umstand einer bloss resolutiv bedingten Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mag auf den ersten Blick problematisch erscheinen, zumal die «Schwebefrist» bis zur Ergreifung des Rechtsbehelfs lange andauern kann, da es auf die Zustellung des Abwesenheitsurteils ankommt (Art. 368 Abs. 1 StPO). Weil in Haftfällen die verurteilte Person jedoch physisch greifbar ist, steht einer persönlichen Zustellung nichts im Weg, womit die 10-tägige Frist zur Erhebung des Gesuchs um Neubeurteilung abgewartet werden kann, bevor die ordentliche Haft in Vollzug gesetzt wird.
9 Das Gericht entscheidet ebenfalls über die aufschiebende Wirkung des in resolutiv bedingte Rechtskraft erwachsenen Abwesenheitsurteils. Die bloss resolutiv bedingte Rechtskraft gilt selbst dann, wenn das Gericht dem Gesuch um Neubeurteilung keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt.
III. Folgen des erneut unentschuldigten Fernbleibens (Abs. 4)
10 Bleibt die verurteilte Person auch der dritten Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Vorladung zur neuen Verhandlung hinzuweisen.
11 Der in den Art. 368 Abs. 3 StPO und Art. 369 Abs. 4 StPO verwendete Begriff «unentschuldigt» ist in beiden Bestimmungen gleich auszulegen. Unentschuldigt bedeutet auch hier schuldhaftes Fernbleiben. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb.
12 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 369 Abs. 4 StPO ist nach dem erstmaligen Fernbleiben zur dritten Hauptverhandlung ein weiteres/zweites Gesuch um neue Beurteilung ausgeschlossen. Das Gesetz sieht keinen weiteren derartigen Rechtsbehelf mehr vor.
IV. Rückzug des Gesuchs (Abs. 5)
13 Das Gesuch um Neubeurteilung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlung anlässlich der dritten Hauptverhandlung zurückgezogen werden. Bei einem Rückzug erwächst das Abwesenheitsurteil in formelle und materielle Rechtskraft.
Literaturverzeichnis
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
Maurer Thomas, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014.
Jositsch Daniel, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2017, S. 219.
Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 532, Rz. 1518.
Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. Zürich/St.Gallen 2017 (zit. Handbuch).
Summers Sarah, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020.