Eine Kommentierung von Lukas Brugger / Claude Humbel
Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
A. Familienstiftungen
Art. 335
1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
I. Vorbemerkungen
A. Bedeutung von Schweizer Familienstiftungen
1Die Schweiz verfügt per 1. Januar 2024 insgesamt über 17'874 im Handelsregister eingetragene Stiftungen,
2Auch im Vergleich mit den Stiftungsstandorten Liechtenstein und Österreich weist die Schweiz nur eine vernachlässigbare Anzahl an Familienstiftungen auf: So existieren im Fürstentum Liechtenstein per 31. Dezember 2023 7'662 nicht eingetragene, sogenannte hinterlegte Stiftungen mit überwiegend privatnützigen Zwecken sowie 1'774 im Handelsregister eingetragene Stiftungen,
3Zurückzuführen ist die vergleichsweise geringe Bedeutung von Familienstiftungen in der Schweiz vor allem auf Art. 335 sowie die diesbezüglich entwickelte Praxis der Gerichte und Behörden, die sich nur durch den historischen Kontext der Norm erklären lässt.
B. Entstehungsgeschichte und Auslegung von Art. 335
4Mit dem Auftrag zur Entwicklung und Einführung eines Zivilgesetzbuches auf Bundesebene an Eugen Huber
5Eugen Huber stand beiden Rechtsinstituten offen gegenüber und zwar sowohl hinsichtlich ihres Bestands selbst (er wollte sowohl den Fideikommiss als auch Familienstiftungen gesetzlich verankern), als auch hinsichtlich der zulässigen Zwecke:
6In Abkehr von Eugen Hubers ausgeprägter Liberalität entscheid die Expertenkommission zur Einführung des ZGB, die Neuerrichtung der als «plutokratische, undemokratische» Institute
7Die Expertenkommission beschloss, Familienstiftungen weiterhin zuzulassen, jedoch nur für bestimmte Zwecke: Erziehung, Ausstattung, Unterstützung und ähnliche Zwecke (Art. 335 Abs. 1). Als Vorbild für die umschriebenen Zwecke der Familienstiftung dienten vor allem Zürcherische Familienfonds (die häufig die Unterstützung von armen Familienmitgliedern vorsahen) als auch die bernischen Familienkisten (welche neben der Armenunterstützung häufig die Erziehung inkludierten).
8Aus den Ausführungen in den Materialien und dem Zusammenspiel von Art. 335 Abs. 1 (Zweckbestimmung) und Abs. 2 (Verbot der Neuerrichtung von Familienfideikommissen) zieht das Bundesgericht
9Das Bundesgericht hat diese Schlussfolgerung in einem Urteil zur Wehrsteuer aus dem Jahr 1945 (BGE 71 I 265) getroffen und seither in konstanter Rechtsprechung bestätigt.
C. Auswirkungen der restriktiven Praxis
10 Durch die beschränkten Einsatzmöglichkeiten auf die Zwecke der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung sowie ähnliche Zwecke eignet sich die Schweizer Familienstiftungen kaum für die langfristige Erhaltung und Weitergabe von Familienvermögen.
11 Eine weitere Folge der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ist, dass Familienstiftungen häufig keinen Anlass haben, Zuwendungen an ihre Destinatäre auszurichten. Dies führt in gewissen Fällen dazu, dass Familienstiftungen grosse Vermögen angehäuft haben, die sie realistischerweise kaum je ausschütten können.
D. Die Anerkennung ausländischer Familien- und Familienunterhaltstiftungen
12 Die meisten umliegenden Stiftungsrechtsordnungen kennen mit Art. 335 vergleichbare Einschränkungen nicht.
13 Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2009 in Bezug auf eine liechtensteinische Familienstiftung festgehalten, dass Art. 335 Abs. 2 keine loi d’application immédiate i.S.v. Art. 18 IPRG darstellt.
14 Gerade auch die Anerkennung von ausländischen Unterhaltsstiftungen bei gleichzeitigem Verbot solcher Stiftungen in der Schweiz hat einen grossen Teil der Lehre dazu veranlasst, eine Selbstdiskriminierung
E. Reformbestrebungen
15 Am 27. Februar 2024 kam die Motion 22.4445 «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» von SR Thierry Burkart zustande. Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, innerhalb von zwei Jahren einen Entwurf zur Anpassung von Art. 335 vorzulegen.
16 Wie eine Reform der Schweizer Familienstiftung aussehen wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen. Zur Wahl stehen unterschiedliche Modelle: Zum einen könnte durch eine Aufhebung von Art. 335 Abs. 2 (Verbot des Familienkommisses) und einer Anpassung von Abs. 1 (Erweiterung der zulässigen Zwecke der Familienstiftung) der Einsatzbereich von Familienstiftungen bereits erheblich verbessert werden.
17 Schliesslich wäre es auch möglich, dass die Schweiz eine umfassende Reform beschliesst, um eine echte Alternative zu den Familienstiftungen der Privatstiftungsordnungen wie Liechtenstein oder Österreich darzustellen. Hierbei könnten etwa folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Zeitliche Begrenzung der Familienstiftung
(bspw. auf 100 Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere 100 Jahre);Öffnung der Familienstiftung zur Begünstigung von Privatpersonen
(statt Begrenzung auf den ohnehin schwer zu definierenden Begriff von Familienangehörigen);Einführung von Widerrufs- und Zweckänderungsrechten;
Einführung einer allgemeinen Revisionsstellenpflicht auch für Familienstiftungen (auch um den Vorwürfen der Missbrauchsanfälligkeit
entgegenzutreten und den stetig wachsenden Anforderungen an die Transparenz von juristischen Personen zu entsprechen);Regelung einer adäquaten Governance der Familienstiftung (etwa durch Einführung von Informationsansprüchen der Begünstigten oder einem separaten internen Kontrollorgan, ohne die Familienstiftung jedoch der staatlichen Aufsicht zu unterstellen);
sowieGesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Abänderung der Stiftungsstatuten durch das oberste Stiftungsorgan.
II. Der Rechtsrahmen der Familienstiftung
18 Auf Familienstiftungen finden die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts (Art. 80 ff. ZGB) Anwendung.
19 Der Stifter oder die Stifterin ist bei der Errichtung einer Familienstiftung nicht an das verfassungsrechtlich festgeschriebene Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV gebunden.
III. Die zulässigen Zwecke der Familienstiftung (Abs. 1)
A. Zulässige Zwecke
20 Art. 335 Abs. 1 enumeriert in abschliessender
21 Unter Erziehung sind Ausbildungsleistungen im weiteren Sinne zu verstehen, d.h. neben direkten Kosten wie Schul- oder Universitätsgebühren auch Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung etc.
22 Mit der Ausstattung wird ein Beitrag zur Begründung, Verbesserung oder Sicherung der Existenz des Empfangenden geleistet.
23 Unterstützungsleistungen wiederum setzen Bedarfssituationen voraus, die sowohl in subjektiv materiellen Notlagen wie auch in objektiv bestimmten Lebensabschnitten (Rentenalter, Bewohnung eines Heims etc.) bestehen können, wenn hierfür nachvollziehbare Kriterien ersichtlich sind und keine Umgehung des Verbots von Unterhaltsleistungen intendiert wird.
24 Als ähnliche Zwecke anerkennt das Bundesgericht schliesslich etwa die Pflege eines Familiengrabs oder das Lesen von Messen.
25 Demgegenüber fallen in die Kategorie Unterhalt alle Leistungen, die den Familienmitgliedern „einfach so“
26 Spielräume hingegen lässt Art. 335 ZGB – selbst nach der restriktiven Interpretation des Bundesgerichts – u.E. im Hinblick auf die Zuwendungsmodalitäten. So sollte der Vorschrift etwa nicht die strikte Vorgabe entnommen werden, dass eine Zuwendung zeitlich erst gewährt werden darf, nachdem sich der Zuwendungszweck bereits realisiert hat. Insbesondere wenn ein dringender finanzieller Bedarf absehbar ist, kann es nicht der ratio legis entsprechen, dass mit der Zuwendung bis zum tatsächlichen Eintritt der Bedarfs- oder gar der Notlage abgewartet wird; dies gilt zumal, weil die nachträgliche Behebung einer derartigen Lage höheren Aufwand (für das Stiftungsvermögen) erfordern kann, als ihre vorausschauende Abwehr.
27 Die Schranken des Art. 335 Abs. 1 gelten für Zuwendungen an die Angehörigen einer Familie. Zweiseitige Rechtsgeschäfte (bspw. Verkäufe, aber auch Darlehen) fallen nicht unter Art. 335 Abs. 1 sofern damit keine verdeckten Ausschüttungen erfolgen (dealing at arm's length). Weiter sind Zuwendungen an Drittpersonen nicht von Art. 335 Abs. 1 erfasst. Wurde eine Stiftung mit dem Zweck errichtet, neben Angehörigen einer Familie auch Ausschüttungen an Drittpersonen (natürliche oder juristische Personen) zu tätigen oder Institute zu fördern oder gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, so liegt eine gemischte Stiftung vor.
B. Folgen unzulässiger Zwecke
28 Wurde eine Familienstiftung für Zwecke errichtet, die über die Grenzen von Art. 335 Abs. 1 hinausgehen, so sind diese Zwecke rechtswidrig, was zu einer Nichtigkeit der Stiftung selbst führen kann (Art. 20 Abs. 1 OR).
29 Nichtige Familienstiftungen haben keine eigenständige rechtliche Existenz und müssen rückabgewickelt werden: Ihr Vermögen fällt an den Stifter oder die Stifterin resp. ihre Erben zurück.
30 Bevor ein (Teil-)Zweck für rechtswidrig befunden und die Stiftung für (teil-)nichtig erklärt wird, ist zu prüfen, ob das mangelhaft zum Ausdruck gebrachte Rechtsgeschäft in ein gültiges Ersatzgeschäft umgedeutet und die unzulässige Stiftung mittels Konversion in eine zulässige Stiftung «gerettet» werden kann.
31 Stiftungsorgane, die in der tatsächlichen Ausschüttungspolitik die Grenzen des Art. 335 Abs. 1 nicht beachten, handeln rechts- und statutenwidrig und setzen sich (persönlichen) Haftungsrisiken aus.
32 Die Nichtigerklärung einer Familienstiftung kann schliesslich auch durch die rechtzeitige Abänderung der Statuten abgewendet werden. Diese Abänderungskompetenz fällt nach hier vertretener Auffassung in die Kompetenz der Stiftungsorgane (siehe zu Einzelheiten die Kommentierung zu Art. 87 ZGB, OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 13 ff.).
IV. Verbot der Errichtung neuer Familienfideikommisse (Abs. 2)
33 In der Schweiz hat sich das Institut des Fideikommisses kaum durchgesetzt.
Literaturverzeichnis
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Fussnoten
- Handelsregisterstatistik 2023, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/handelsregister/statistik.html.
- Der Schweizer Stiftungsreport 2024, S. 6.
- Der Schweizer Stiftungsreport 2022, S. 11.
- Siehe hierzu und zu den Hintergründen im Detail die Kommentierung zu Art. 87, OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 8.
- Grüninger, Familienstiftungslandschaft, S. 52.
- S. jedoch BK-Riemer, ST N. 164, der auf eine Erhebung aus dem Jahr 1959 verweist, wonach Schweizer Familienstiftungen damals über ein Vermögen von über CHF 1 Mrd. verfügt haben sollen.
- Grüninger, Familienstiftungslandschaft, S. 52.
- Statistik per 31.8.2023, abrufbar unter https://www.stifa.li/zahlen-fakten/.
- Im Fürstentum Liechtenstein müssen sich nur gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, in das Handelsregister eintragen lassen (Art. 552 § 14 Ziff. 4 PGR), wobei sich andere privatnützige Stiftung freiwillig eintragen lassen können, ohne dass eine Rechtspflicht bestünde (Art. 552 § 14 Ziff. 5 PGR). Eine gemeinnützige Stiftung ist eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken dient, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt (Art. 552 § 4 Ziff. 2 PGR).
- Reich-Rohrwig, ecolex 2023/5, 396, der per Stichtag 7 Februar 2023 von insgesamt 2'795 existierenden Privatstiftungen 84,5% als Familienstiftungen identifiziert.
- Ermöglicht wurde eine solche Kodifikation durch Annahme des Art. 64 der Bundesverfassung 1874 in der Volksabstimmung am 21. Dezember 1898, der die Gesetzgebung im Zivilrecht auf Bundesebene zuliess («Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des Zivilrechts befugt»).
- S. bereits BGE 9 586; ferner bspw. BGE 120 Ib 474 E. 5 ff.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 23; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 14 ff.
- Weiterführend und m.w.H. BK-Riemer, ST N. 217.
- BK-Riemer, ST N. 217 m.w.H.
- S. bereits BGE 9 586, BK-Riemer, ST N. 217 m.w.H.
- Huber, System, S. 627, hierzu Fasel, S. 30 ff.
- Fasel, S. 36 f.
- Huber, System, S. 629.
- Huber, System Band II 245 ff.; zusammenfassend Fasel, S. 32 f.
- Protokoll Expertenkommission II, S. 133 Wortmeldung Karl Alfred Fehr.
- Weiterführend und mit ausführlichen Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien BK-Riemer, ST N. 221 ff. m.w.H.; Fasel 38 ff.
- Huber, Erläuterungen erste Auflage, S. 227; Fasel, S. 37 f.
- Fasel, S. 37 f.
- Weiterführend BK-Riemer, ST N. 221 m.w.H.
- BK-Riemer, ST N. 221 m.w.H.
- Siehe zur damaligen Lehre ausführlich die Hinweise in BK-Riemer, ST N. 225.
- BGer 5A_669/2022 vom 2.2.2024 E. 4.7.1.2; BGE 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E. 4 BK-Riemer, ST N. 226.
- Zuletzt BGer 5A_669/2022 vom 2.2.2024 E. 4.7.1.2, ferner BGer 2C_157/2010, 2C_163/2010 vom 12.12.2010, E. 11.3 (steuerrechtlicher Kontext); BGE 140 II 255 E. 4.2 und E. 5.2; 135 III 614 E. 4.3.1;108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E. 4; 89 II 437 E. 1; 79 II 113 E. 6a; 75 II 81 E. 3b; 75 II 15 E. 4b; 73 II 81 E. 5 f.
- In der Lehre wird das Verbot der Unterhaltsstiftung denn richtigerweise auch nicht als gesetzliche Einschränkung, sondern als bundesgerichtlich verordnetes Korsett bezeichnet, siehe Breitschmid, 20; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 8; s. auch Jakob, Neue Perspektiven, S. 116 f. m.w.H.
- BK-Riemer, ST N. 224
- Jakob, Neue Perspektiven, S. 116 m.w.H.; BSK ZGB I-Grüninger Art. 335 N. 8 m.w.H.; Sprecher, S. 139.
- Ausführlich Grüninger, Eignung der Familienstiftung, 165 f. der überdies noch die restriktive Eintragungspraxis der Handelsregisterbehörden sowie steuerliche Überlegungen ins Feld führt, die gegen die Eignung einer Schweizer Familienstiftung sprechen.
- Siehe zuletzt BGer 5A_669/2022 vom 2.2.2024 E. 4.7.2: «Die Stiftungsurkunden der Beschwerdeführerin bieten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Rechte der Begünstigten am Stiftungsvermögen von Voraussetzungen (etwa: "bei Bedürftigkeit", "in einer Notlage", "bei Krankheit") abhängig gemacht werden wollten. Der Stiftungszweck, den Familienangehörigen "Beiträge an den Lebensunterhalt" und "an Erholung" zu gewähren, ist damit nach dem Gesagten unzulässig», und ferner die bisher ergangene Judikatur des Bundesgerichts in Fn. 27.
- So jedenfalls Grüninger, Familienstiftungslandschaft, S. 53, dessen Einschätzung unter Verweis auf die Beratungspraxis sich mit der Erfahrung der Autoren deckt; anders BK-Riemer, ST N. 164 gemäss dem sich die Familienstiftung in der Schweiz beträchtlicher Beliebtheit erfreut.
- Ausführlich BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 13a ff.
- Ausführlich BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 13b.
- Bei einem Trust übergibt der settlor dem treuhänderisch handelnden trustee Vermögenswerte mit der Auflage, diese der Treuhandurkunde entsprechend für Begünstigte (benficiaries) zu verwalten. Im Gegensatz zur Stiftung hat ein Trust keine eigene juristische Persönlichkeit. Der Trust entspringt dem common law Rechtskreis, wird jedoch in der Schweiz über das Haager Trustübereinkommen (SR 0.221.371, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2007) anerkannt. Das Fürstentum Liechtenstein kennt eine eigene Version des Trusts (Treuhänderschaft), der in den Art. 897–932 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) geregelt ist.
- Ausführlich BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 13b.
- Jakob, Auswanderung von Schweizer Familienstiftungen, passim. Hierbei ist stets besonderes Augenmerk auf die steuerlichen Konsequenzen zu legen.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 17.
- So definiert das liechtensteinische Stiftungsrecht die Familienstiftung in Art. 552 § 2 Abs. 4 Ziff. 1 als eine Stiftung, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen (Hervorhebung beigefügt). Das österreichische Privatstiftungsgesetz wiederum kennt keine Familienstiftung im eigentlichen Sinne, sondern bloss nicht-gemeinnützige «privatnützige» Privatstiftungen, die gemäss § 35 Abs. 2 Ziff. 3 PSG definiert werden als Stiftungen deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 16 m.w.H; KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 17.
- Ausführlich, auch mit Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 16 m.w.H.; ferner KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 17; Künzle, S. 181.
- BGE 135 III 614 E. 4.
- Brugger, Gemischte Stiftung, S. 113.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 19 m.w.H.
- Siehe statt vieler nur Opel/Oesterhelt, Besteuerung der Familienstiftung, S. 75 f.; dies., SJZ 118/2022, S. 962 f.; Grüninger, Stiftungslandschaft, S. 62; Jakob, Neue Perspektiven, S. 124 ff.; Künzle, S. 189 ff., je m.w.H.
- Ermöglicht wurde das Zustandekommen der Motion nicht zuletzt wegen des Scheiterns der Vorlage zur Schaffung eines Schweizer Trusts (Motion 18.3383). Im Rahmen der Debatte rund um die Einführung eines Schweizer Trustrechts – die letztlich insbesondere an steuerlichen Hürden scheiterte – wurden von vielen Vertretern aus Wissenschaft und Praxis, darunter auch den Autoren, gefordert, dass statt über die Einführung eines dem Schweizer Recht fremden Trusts die Modernisierung der Familienstiftung ins Auge gefasst werden sollte.
- Siehe https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224445.
- Ibid.
- Vgl. Jakob, Neue Perspektiven, S. 126 f. m.w.H.
- Siehe https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224445.
- Jakob, Neue Perspektiven, S. 127 m.w.H.
- So die Lösung im österreichischen Privatstiftungsrecht, § 35 Abs. 2 Ziff. 3 PSG.
- Brugger, Gemischte Stiftung, S. 136 f.; so auch Jakob, Neue Perspektiven, S. 127 m.w.H.
- Siehe zum Begriff der Familienstiftung OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 2 ff.
- Siehe zum Zweckänderungsrecht bei Familienstiftungen OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 13 ff.
- Siehe etwa Hans Michael Riemer, Familienstiftungen bergen ein grosses Missbrauchspotenzial, NZZ vom 20.7.2022, https://www.nzz.ch/meinung/familienstiftungen-bergen-ein-grosses-missbrauchspotenzial-ld.1693078.
- Ausführlich Brugger, Gemischte Stiftung, S. 263 ff. m.w.H.
- Siehe weiterführend Brugger, Gemischte Stiftung, S. 202 ff.
- Siehe zur diesbezüglichen Kontroverse OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 13 ff.
- Grüninger, Familienstiftungslandschaft, S. 49 m.w.H.
- BGE 133 III 167.
- BGE 133 III 167 mit Verweis auf BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 13d.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 13c f. m.w.H.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 15.
- BGE 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E. 4; 71 I BGE 71 I 268, BGE 73 II 86 Erw. 5, BGE 75 II 24 /25 und 90, BGE 79 II 118 lit. a.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 10; BK-Riemer, ST N. 230 f., je m.w.H.
- Jakob, Neue Perspektiven, S. 123 m.w.H.
- BK-Riemer, ST N. 232 m.w.H.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 6.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 6.
- S. KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 7; BSK ZGB I-Grüninger Art. 335 N. 11 (auch zur Historie des Ausstattungsbegriffs). A.M. BK-Riemer, ST N. 233.
- BGE 75 II 15 E. 4a f.
- S. KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 8; ferner BSK ZGB I-Grüninger Art. 335 N. 12 m.w.H.
- Bejahend BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 12; verneinend BK-Riemer ST N. 235, ausser solche Familienzusammenkünfte wären Teil der Stiftungsorganisation oder wenn diese nur eine ganz untergeordnete Bedeutung hätten.
- So auch Jakob, Neue Perspektiven, S. 121. A.M. wohl BK-Riemer, ST N. 235; vgl. demgegenüber BGer 2A.457/2001 vom 4.3.2002, Sachverhalt A Abs. 3 und E. 3.1 Abs. 3.
- Sprecher/von Salis-Lütolf, Frage 247.
- Etwa eine „Burgstiftung“, vgl. BGE 93 II 439 E. 4b.
- Vgl. zur „Ferienhausstiftung“ BGE 108 II 393 E. 6c f.; wie hier bereits KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 9; ähnlich auch CHK ZGB-Breitschmid, Art. 335 N. 4; Zeiter, Die Erbstiftung, Rz. 577. Nun ebenso BSK ZGB I-Grüninger Art. 335 N. 9.
- Vgl. auch CHK ZGB-Breitschmid, Art. 335 N. 4; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 9; KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 9.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 9.
- Dies muss umso mehr gelten, wenn den Begünstigten aufgrund der engen Zweckumschreibung die Verarmung droht, weil ausländische Steuerbehörden ihnen das Vermögen der Stiftung «anrechnen» und sie darauf besteuern.
- Zum Ganzen bereits KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 10.
- Siehe hierzu OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 18 ff.
- BSK-Grüninger, Art. 335 ZGB N. 13; BK-Riemer, Syst. Teil N. 245, 268, Art. 88/89 ZGB N. 123; ferner je m.w.H. Jakob, Neue Perspektiven, S. 123 m.w.H; Eichenberger/Leu, 97; BGE 93 II 439 E. 4 m.w.H.
- Siehe hierzu OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 52 N. 8 ff.
- BGE 75 II 15 E. 4; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 7; Jakob, Neue Perspektiven, S. 123 m.w.H.; Eichenberger/Leu, S. 97.
- BGer 5C.9/2001 vom 18.5.2001 = BGE 127 III 337 E. 3 (diese E. nicht publiziert); Brugger, Gemischte Stiftung, 138; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 12a; Jakob, Neue Perspektiven, S. 123 m.w.H; a.A. Zeiter, SJZ 2001, S. 454.
- Eichenberger/Leu, S. 97.
- BSK-Grüninger, Art. 335 ZGB N. 13; BK-Riemer, Syst. Teil N. 245, 268, Art. 88/89 ZGB N. 123; ferner je m.w.H. Jakob, Neue Perspektiven, S. 123 m.w.H; Eichenberger/Leu, S. 97; BGE 93 II 439 E. 4 m.w.H.
- Ausführlich BGE 93 II 439 E. 5; vgl. aber zur problematischen Interpretation des zitierten Entscheids durch die Handelsregisterbehörden Jakob/Humbel, SJZ 2022, S. 736, S. 740; so auch Jakob, Neue Perspektiven, S. 123; Eichenberger/Leu, S. 97; Brugger, Familienphilanthropie, S. 137.
- So auch Jakob, Neue Perspektiven, S. 123.
- Jakob, Neue Perspektiven, S. 123.
- BGE 108 II 393 E. 6c f.; vgl. BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 7.
- So auch Eichenberger/Leu, S. 99.
- BK-Riemer, ST N. 222 identifiziert in Zürich gerade einmal zwei Familienfideikommisse, nämlich dasjenige der Werdmüller von Elgg von 1715 sowie das Sulzerische Fideikommiss von 1758; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 15a m.w.H.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 335 N. 23; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 335 N. 15 f. m.w.H.
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