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- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Vorbemerkungen
- II. Der Rechtsrahmen der Familienstiftung
- III. Die zulässigen Zwecke der Familienstiftung (Abs. 1)
- IV. Verbot der Errichtung neuer Familienfideikommisse (Abs. 2)
- Literaturverzeichnis
I. Vorbemerkungen
A. Bedeutung von Schweizer Familienstiftungen
1Die Schweiz verfügt per 1. Januar 2024 insgesamt über 17'874 im Handelsregister eingetragene Stiftungen,
2Auch im Vergleich mit den Stiftungsstandorten Liechtenstein und Österreich weist die Schweiz nur eine vernachlässigbare Anzahl an Familienstiftungen auf: So existieren im Fürstentum Liechtenstein per 31. Dezember 2023 7'662 nicht eingetragene, sogenannte hinterlegte Stiftungen mit überwiegend privatnützigen Zwecken sowie 1'774 im Handelsregister eingetragene Stiftungen,
3Zurückzuführen ist die vergleichsweise geringe Bedeutung von Familienstiftungen in der Schweiz vor allem auf Art. 335 sowie die diesbezüglich entwickelte Praxis der Gerichte und Behörden, die sich nur durch den historischen Kontext der Norm erklären lässt.
B. Entstehungsgeschichte und Auslegung von Art. 335
4Mit dem Auftrag zur Entwicklung und Einführung eines Zivilgesetzbuches auf Bundesebene an Eugen Huber
5Eugen Huber stand beiden Rechtsinstituten offen gegenüber und zwar sowohl hinsichtlich ihres Bestands selbst (er wollte sowohl den Fideikommiss als auch Familienstiftungen gesetzlich verankern), als auch hinsichtlich der zulässigen Zwecke:
6In Abkehr von Eugen Hubers ausgeprägter Liberalität entscheid die Expertenkommission zur Einführung des ZGB, die Neuerrichtung der als «plutokratische, undemokratische» Institute
7Die Expertenkommission beschloss, Familienstiftungen weiterhin zuzulassen, jedoch nur für bestimmte Zwecke: Erziehung, Ausstattung, Unterstützung und ähnliche Zwecke (Art. 335 Abs. 1). Als Vorbild für die umschriebenen Zwecke der Familienstiftung dienten vor allem Zürcherische Familienfonds (die häufig die Unterstützung von armen Familienmitgliedern vorsahen) als auch die bernischen Familienkisten (welche neben der Armenunterstützung häufig die Erziehung inkludierten).
8Aus den Ausführungen in den Materialien und dem Zusammenspiel von Art. 335 Abs. 1 (Zweckbestimmung) und Abs. 2 (Verbot der Neuerrichtung von Familienfideikommissen) zieht das Bundesgericht
9Das Bundesgericht hat diese Schlussfolgerung in einem Urteil zur Wehrsteuer aus dem Jahr 1945 (BGE 71 I 265) getroffen und seither in konstanter Rechtsprechung bestätigt.
C. Auswirkungen der restriktiven Praxis
10 Durch die beschränkten Einsatzmöglichkeiten auf die Zwecke der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung sowie ähnliche Zwecke eignet sich die Schweizer Familienstiftungen kaum für die langfristige Erhaltung und Weitergabe von Familienvermögen.
11 Eine weitere Folge der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ist, dass Familienstiftungen häufig keinen Anlass haben, Zuwendungen an ihre Destinatäre auszurichten. Dies führt in gewissen Fällen dazu, dass Familienstiftungen grosse Vermögen angehäuft haben, die sie realistischerweise kaum je ausschütten können.
D. Die Anerkennung ausländischer Familien- und Familienunterhaltstiftungen
12 Die meisten umliegenden Stiftungsrechtsordnungen kennen mit Art. 335 vergleichbare Einschränkungen nicht.
13 Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2009 in Bezug auf eine liechtensteinische Familienstiftung festgehalten, dass Art. 335 Abs. 2 keine loi d’application immédiate i.S.v. Art. 18 IPRG darstellt.
14 Gerade auch die Anerkennung von ausländischen Unterhaltsstiftungen bei gleichzeitigem Verbot solcher Stiftungen in der Schweiz hat einen grossen Teil der Lehre dazu veranlasst, eine Selbstdiskriminierung
E. Reformbestrebungen
15 Am 27. Februar 2024 kam die Motion 22.4445 «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» von SR Thierry Burkart zustande. Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, innerhalb von zwei Jahren einen Entwurf zur Anpassung von Art. 335 vorzulegen.
16 Wie eine Reform der Schweizer Familienstiftung aussehen wird, lässt sich aktuell noch nicht abschätzen. Zur Wahl stehen unterschiedliche Modelle: Zum einen könnte durch eine Aufhebung von Art. 335 Abs. 2 (Verbot des Familienkommisses) und einer Anpassung von Abs. 1 (Erweiterung der zulässigen Zwecke der Familienstiftung) der Einsatzbereich von Familienstiftungen bereits erheblich verbessert werden.
17 Schliesslich wäre es auch möglich, dass die Schweiz eine umfassende Reform beschliesst, um eine echte Alternative zu den Familienstiftungen der Privatstiftungsordnungen wie Liechtenstein oder Österreich darzustellen. Hierbei könnten etwa folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Zeitliche Begrenzung der Familienstiftung
Jakob, Neue Perspektiven, S. 127 m.w.H. (bspw. auf 100 Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere 100 Jahre);So die Lösung im österreichischen Privatstiftungsrecht, § 35 Abs. 2 Ziff. 3 PSG. Öffnung der Familienstiftung zur Begünstigung von Privatpersonen
Brugger, Gemischte Stiftung, S. 136 f.; so auch Jakob, Neue Perspektiven, S. 127 m.w.H. (statt Begrenzung auf den ohnehin schwer zu definierenden Begriff von Familienangehörigen);Siehe zum Begriff der Familienstiftung OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 2 ff. Einführung von Widerrufs- und Zweckänderungsrechten;
Siehe zum Zweckänderungsrecht bei Familienstiftungen OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 13 ff. Einführung einer allgemeinen Revisionsstellenpflicht auch für Familienstiftungen (auch um den Vorwürfen der Missbrauchsanfälligkeit
Siehe etwa Hans Michael Riemer, Familienstiftungen bergen ein grosses Missbrauchspotenzial, NZZ vom 20.7.2022, https://www.nzz.ch/meinung/familienstiftungen-bergen-ein-grosses-missbrauchspotenzial-ld.1693078. entgegenzutreten und den stetig wachsenden Anforderungen an die Transparenz von juristischen Personen zu entsprechen);Ausführlich Brugger, Gemischte Stiftung, S. 263 ff. m.w.H. Regelung einer adäquaten Governance der Familienstiftung (etwa durch Einführung von Informationsansprüchen der Begünstigten oder einem separaten internen Kontrollorgan, ohne die Familienstiftung jedoch der staatlichen Aufsicht zu unterstellen);
Siehe weiterführend Brugger, Gemischte Stiftung, S. 202 ff. sowieGesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Abänderung der Stiftungsstatuten durch das oberste Stiftungsorgan.
Siehe zur diesbezüglichen Kontroverse OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 13 ff.
II. Der Rechtsrahmen der Familienstiftung
18 Auf Familienstiftungen finden die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts (Art. 80 ff. ZGB) Anwendung.
19 Der Stifter oder die Stifterin ist bei der Errichtung einer Familienstiftung nicht an das verfassungsrechtlich festgeschriebene Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV gebunden.
III. Die zulässigen Zwecke der Familienstiftung (Abs. 1)
A. Zulässige Zwecke
20 Art. 335 Abs. 1 enumeriert in abschliessender
21 Unter Erziehung sind Ausbildungsleistungen im weiteren Sinne zu verstehen, d.h. neben direkten Kosten wie Schul- oder Universitätsgebühren auch Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung etc.
22 Mit der Ausstattung wird ein Beitrag zur Begründung, Verbesserung oder Sicherung der Existenz des Empfangenden geleistet.
23 Unterstützungsleistungen wiederum setzen Bedarfssituationen voraus, die sowohl in subjektiv materiellen Notlagen wie auch in objektiv bestimmten Lebensabschnitten (Rentenalter, Bewohnung eines Heims etc.) bestehen können, wenn hierfür nachvollziehbare Kriterien ersichtlich sind und keine Umgehung des Verbots von Unterhaltsleistungen intendiert wird.
24 Als ähnliche Zwecke anerkennt das Bundesgericht schliesslich etwa die Pflege eines Familiengrabs oder das Lesen von Messen.
25 Demgegenüber fallen in die Kategorie Unterhalt alle Leistungen, die den Familienmitgliedern „einfach so“
26 Spielräume hingegen lässt Art. 335 ZGB – selbst nach der restriktiven Interpretation des Bundesgerichts – u.E. im Hinblick auf die Zuwendungsmodalitäten. So sollte der Vorschrift etwa nicht die strikte Vorgabe entnommen werden, dass eine Zuwendung zeitlich erst gewährt werden darf, nachdem sich der Zuwendungszweck bereits realisiert hat. Insbesondere wenn ein dringender finanzieller Bedarf absehbar ist, kann es nicht der ratio legis entsprechen, dass mit der Zuwendung bis zum tatsächlichen Eintritt der Bedarfs- oder gar der Notlage abgewartet wird; dies gilt zumal, weil die nachträgliche Behebung einer derartigen Lage höheren Aufwand (für das Stiftungsvermögen) erfordern kann, als ihre vorausschauende Abwehr.
27 Die Schranken des Art. 335 Abs. 1 gelten für Zuwendungen an die Angehörigen einer Familie. Zweiseitige Rechtsgeschäfte (bspw. Verkäufe, aber auch Darlehen) fallen nicht unter Art. 335 Abs. 1 sofern damit keine verdeckten Ausschüttungen erfolgen (dealing at arm's length). Weiter sind Zuwendungen an Drittpersonen nicht von Art. 335 Abs. 1 erfasst. Wurde eine Stiftung mit dem Zweck errichtet, neben Angehörigen einer Familie auch Ausschüttungen an Drittpersonen (natürliche oder juristische Personen) zu tätigen oder Institute zu fördern oder gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, so liegt eine gemischte Stiftung vor.
B. Folgen unzulässiger Zwecke
28 Wurde eine Familienstiftung für Zwecke errichtet, die über die Grenzen von Art. 335 Abs. 1 hinausgehen, so sind diese Zwecke rechtswidrig, was zu einer Nichtigkeit der Stiftung selbst führen kann (Art. 20 Abs. 1 OR).
29 Nichtige Familienstiftungen haben keine eigenständige rechtliche Existenz und müssen rückabgewickelt werden: Ihr Vermögen fällt an den Stifter oder die Stifterin resp. ihre Erben zurück.
30 Bevor ein (Teil-)Zweck für rechtswidrig befunden und die Stiftung für (teil-)nichtig erklärt wird, ist zu prüfen, ob das mangelhaft zum Ausdruck gebrachte Rechtsgeschäft in ein gültiges Ersatzgeschäft umgedeutet und die unzulässige Stiftung mittels Konversion in eine zulässige Stiftung «gerettet» werden kann.
31 Stiftungsorgane, die in der tatsächlichen Ausschüttungspolitik die Grenzen des Art. 335 Abs. 1 nicht beachten, handeln rechts- und statutenwidrig und setzen sich (persönlichen) Haftungsrisiken aus.
32 Die Nichtigerklärung einer Familienstiftung kann schliesslich auch durch die rechtzeitige Abänderung der Statuten abgewendet werden. Diese Abänderungskompetenz fällt nach hier vertretener Auffassung in die Kompetenz der Stiftungsorgane (siehe zu Einzelheiten die Kommentierung zu Art. 87 ZGB, OK ZGB-Brugger/Humbel, Art. 87 N. 13 ff.).
IV. Verbot der Errichtung neuer Familienfideikommisse (Abs. 2)
33 In der Schweiz hat sich das Institut des Fideikommisses kaum durchgesetzt.
Literaturverzeichnis
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Piotet Denis, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010.
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Opel Andrea/Oesterhelt Stefan, Besteuerung der Familienstiftung jetzt und in Zukunft, in: Thomas Sprecher/Lukas von Orelli (Hrsg.) Familienstiftungen – neue Perspektiven, S. 117 ff. (zit. Opel/Oesterhelt, Besteuerung der Familienstiftung).
Reich-Rohwig Johannes, Empirische Untersuchung der Stiftungsurkunden österreichischer Privatstiftungen, ecolex 5 (2023), S. 396 ff.
Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80–89c ZGB, 2. Aufl., Bern 2020 (zit. BK-Riemer).
Röllin Andrea, Kirchliche Stiftungen – im Besonderen die privatrechtlichen i.S. von Art. 87 i.V.m. Art. 80 ff. ZGB, Diss. Zürich/St. Gallen 2010.
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