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Kommentierung zu
Art. 31a GwG

Eine Kommentierung von Nathalie Kläy / Simon Zaugg

Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler

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I. Verweis auf das ZentG

1 Art. 31a GwG wurde im Zuge der GwG-Revision von 2012 geschaffen und trat am 1. November 2013 in Kraft. Er verweist auf den ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) und vierten Abschnitt (Bearbeitung von Personendaten) des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG). Dieser seit dem 1. August 2014 geltende Name des Gesetzes wurde bisher im Geldwäschereigesetz nicht angepasst – es ist immer noch vom Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes die Rede.

II. Zweck und Bedeutung der Norm

2 Mit Art. 31a GwG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die MROS erstens bestehende Informationsbeschaffungsmöglichkeiten nicht verliert (Verweis auf den ersten Abschnitt des ZentG) und zweitens, gestützt auf Art. 13 ZentG i.V.m. Art. 12 MGwV,

unabhängig von einer Verdachtsmitteilung ihr vorliegende Erkenntnisse mittels spontaner Amtshilfe an die Bundeskriminalpolizei zur vertieften Analyse weiterleiten kann (Verweis auf den vierten Abschnitt des ZentG).

3 Was die nationale Amtshilfe der MROS anbelangt, treffen diese in der Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 27. Juni 2012 aufgeführten Begründungen bezüglich Informationsbeschaffung (aktive Amtshilfe) sowie Weiterleitung an die Bundeskriminalpolizei (passive Amtshilfe) nicht mehr zu.

In der heutigen Praxis stützt sich die Schweizer Meldestelle bei der Zusammenarbeit mit inländischen Behörden auf Art. 29 Abs. 2–2ter GwG. Da Art. 31aGwG dem Geldwäschereigesetz Vorrang gewährt, hat Art. 31a GwG für die nationale Zusammenarbeit der MROS mit anderen Behörden heute entsprechend keine Bedeutung mehr. Der Verweis auf den vierten Abschnitt des ZentG, der ausschliesslich aus Art. 13 (Weitergabe von Personendaten) besteht, ist hinfällig.

4 Gemäss der Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 27. Juni 2012 ist der Verweis auf den ersten Abschnitt notwendig, damit die Schweizer Meldestelle bestehende Informationsbeschaffungsmöglichkeiten nicht verliert, die sich aufgrund anderer Gesetze als dem Geldwäschereigesetz ergeben,

wobei diese Gesetze nicht namentlich erwähnt werden. Damit könnten jene Gesetze gemeint sein, die der MROS Zugriff auf die von ihr benötigten Datenbanken geben.

Literaturverzeichnis

Beuret Arnaud, Kommentierung zu Art. 31a GwG, in: Kunz Peter V./Jutzi Thomas/Schären Simon (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, Geldwäschereigesetz (GwG), Bern 2017.

Materialienverzeichnis

Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 27.6.2012, BBI 2012 6941 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/1031/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2012-1031-de-pdf-a.pdf, besucht am 1.8.2024.

Fussnoten

  • Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei.
  • Botschaft GwG 2012, S. 6984 f.
  • SHK-Beuret, Art. 31a GwG N. 2.
  • SHK-Beuret, Art. 31a GwG N. 2.
  • Botschaft GwG 2012, S. 6984.
  • SHK-Beuret, Art. 31a GwG N. 3.

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DOI (Digital Object Identifier)

10.17176/20250225-200655-0

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