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- I. Entstehungsgeschichte
- II. Bedeutung der Vorschrift
- III. Ungültigerklärung von Kandidaturen
- Materialien
I. Entstehungsgeschichte
1 Art. 32a wurde mit der Revision von 2014 neu ins BPR aufgenommen.
II. Bedeutung der Vorschrift
A. Allgemeines
2 Die Bestimmung regelt, wie mit (innerkantonalen und interkantonalen) Mehrfachkandidaturen umzugehen ist, die erst nach Ablauf der Bereinigungsfrist (Art. 29 BPR) entdeckt werden. Sie erlaubt die nachträgliche Ungültigerklärung derartiger Kandidaturen auf allen betroffenen Listen. Durch die Ermöglichung einer nachträglichen amtlichen Streichung soll verhindert werden, dass unbemerkte Doppelkandidaturen die korrekte Zuordnung aller Stimmen vereiteln könnten.
B. Rechtsvergleich
3 Die meisten Kantone kennen in ihrem Parlamentswahlrecht keine entsprechenden Regeln. Dass Mehrfachkandidaturen erst nach Ablauf der Bereinigungsfrist entdeckt werden, dürfte bei kantonalen Parlamentswahlen kaum vorkommen und daher kein regulierungsbedürftiges Problem darstellen. Eine Ausnahme bildet der Kanton Graubünden, der bei den Grossratswahlen die nachträgliche Streichung von nach der Bereinigungsfrist entdeckten Mehrfachkandidaturen explizit vorsieht.
III. Ungültigerklärung von Kandidaturen
A. Nachträglich entdeckte Mehrfachkandidaturen (Abs. 1)
4 Die Bestimmung erlaubt die Ungültigerklärung von Mehrfachkandidaturen, welche erst nachträglich entdeckt werden – das heisst: nach Ablauf der Bereinigungsfrist von Art. 29 Abs. 4 BPR, dem Zeitpunkt, nach welchem Wahlvorschläge grundsätzlich nicht mehr geändert werden können. Die nachträgliche Streichung erfolgt durch die kantonale Wahlbehörde, wenn dieselbe Person auf mehr als einer Liste des Kantons steht (Buchstabe a). Sie erfolgt durch die Bundeskanzlei, wenn dieselbe Person auf Listen aus mehreren Kantonen kandidiert (Buchstabe b).
5 Die Regeln betreffend die Streichung von mehrfach Vorgeschlagenen vor Ablauf der Bereinigungsfrist finden sich in Art. 27 BPR. Wegen Mehrfachkandidatur Gestrichene haben hier noch die Möglichkeit als Ersatzvorschlag im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BPR auf einem einzigen Wahlvorschlag wiederum nominiert zu werden. Eine nachträgliche Streichung von mehrfach Kandidierenden gemäss Art. 32a BPR ist dagegen endgültig, hier sind keine Ersatzvorschläge mehr möglich.
6 Die Bestimmung ist noch nie zur Anwendung gekommen. Bei den Nationalratswahlen 2019, der ersten Wahl seit Inkrafttreten der Norm, wurde nach Angaben der Bundeskanzlei keine Mehrfachkandidatur nachträglich entdeckt.
B. Mitteilung (Abs. 2)
7 Die Bestimmung verlangt, dass die betroffenen Kantone und die Bundeskanzlei sich über die nachträgliche Ungültigerklärung von Kandidaturen umgehend informieren.
C. Streichung vor Bekanntgabe (Abs. 3)
8 Soweit möglich sollen die Namen von Personen, deren Kandidatur nachträglich für ungültig erklärt worden ist, von den Listen gestrichen werden, bevor diese bekannt gemacht werden. Diese Bestimmung dürfte in der Praxis schwer umzusetzen sein, werden doch die bereinigten Listen gemäss Art. 32 BPR so früh wie möglich – was heisst: umgehend nach Ablauf der Bereinigungsphase – im kantonalen Amtsblatt publiziert. Zudem dürfte in vielen Kantonen – angesichts des engen Zeitplans zur Wahlvorbereitung – der Prozess zum Druck der Listen unmittelbar nach Ablauf der Bereinigungsfrist gestartet werden.
D. Nach Bekanntgabe (Abs. 4)
9 Die Ungültigerklärung einer Kandidatur auf bereits bekannt gemachten Listen ist – zur Information der Wahlberechtigten – unter Angabe des Grundes (nachträglich erkannte Mehrfachkandidatur) umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt zu veröffentlichen.
Materialien
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 29.11.2013 (BBl 2013 S. 9217).