BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
- I. Zeitpunkt des Rechtsübergangs
- II. Frist zur Erteilung der Zustimmung
- Musterdokumente
- Materialien
- Literaturverzeichnis
I. Zeitpunkt des Rechtsübergangs
1 Sind die Voraussetzungen zum Erwerb der Stammanteile erfüllt (Art. 785 OR), gehen die Rechte und Pflichten nicht mit dessen Übertragung auf die erwerbende Person über, sondern erst nachdem die Gesellschafterversammlung hierzu ihre Zustimmung gegeben hat – vorausgesetzt, das Erfordernis wurde nicht statutarisch aufgehoben (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
2 Erst mit der Zustimmung werden der erwerbenden Person die vollen Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Vetorecht usw.) und Pflichten als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter zugesprochen.
3 Wird der Abtretung zugestimmt, treten die Rechtswirkungen nicht rückwirkend auf den Erwerbsmoment ein, sondern ex nunc mit der Beschlussfassung.
4 Wird die Zustimmung zur Abtretung abgelehnt, ist die Übertragung unwirksam und fällt ex tunc dahin.
II. Frist zur Erteilung der Zustimmung
5 Der Gesellschafterversammlung steht ein Zeitraum von sechs Monaten zu, um der Abtretung der Stammanteile zuzustimmen (Art. 787 Abs. 2 OR). Auch wenn die sechsmonatige Frist explizit für die Zustimmung vorgesehen ist, so ist sie praktischerweise eine Frist, in der die Gesellschafterversammlung handeln muss, wenn sie die erwerbende Person nicht als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter aufnehmen will.
6 In diesen sechs Monaten können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter Abklärungen bezüglich der erwerbenden Person treffen.
A. Fristenberechnung
7 Der Fristenlauf beginnt am Tag nachdem das Gesuch um Genehmigung der Stammanteilabtretung bei der Gesellschaft zugegangen bzw. in deren Machtbereich gelangt ist.
B. Wirkung bei Ablauf der Frist
8 Verpasst es die Gesellschaft, fristgerecht das Gesuch um Zustimmung der Abtretung abzulehnen oder allgemein einen Entscheid zu fällen, wird die Genehmigung unwiderlegbar vermutet.
9 Wurde das Gesuch unberechtigterweise abgelehnt – bspw. wenn die erwerbende Person die Voraussetzungen der statutarischen Vinkulierung nach Art. 786 Abs. 2 Ziff. 2 OR oder der Bonitätsvinkulierung nach Art. 786 Abs. 2 Ziff. 5 OR erfüllt und ihr trotzdem die Zustimmung verwehrt bleibt – und wird der Entscheid gerichtlich angefochten, so erfolgt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils.
C. Kenntnisnahme über den Beschluss
10 Der Ablehnungsentscheid muss nicht begründet werden (vgl. Art. 786 Abs. 1 OR) – ausgenommen eine Begründungspflicht wurde in den Statuten aufgenommen.
11 In welcher Form die Mitteilung zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Statuten der Gesellschaft müssen diese Form regeln (Art. 776 Ziff. 4 OR). Wird die Mitteilung schriftlich per Post oder per E-Mail versandt, so gilt das Zugangsdatum und es ist nicht erforderlich, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller tatsächlich von der Ablehnung der Gesellschaft Kenntnis genommen hat.
Musterdokumente
Materialien
Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 S. 3148 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2002/443/de besucht am 24. Juni 2022 (zit. Botschaft GmbH 2002).
Literaturverzeichnis
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