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Kommentierung zu
Art. 44 DSG
defriten

In Kürze

Die Bestimmungen zur Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in verschiedener Hinsicht wichtig für die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten. Zu nennen sind insbesondere die Begrenzung der Amtsdauer sowie die restriktiven Möglichkeiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für eine allfällige Amtsenthebung der oder des Beauftragten wird aufgrund ihrer einschneidenden Auswirkungen die Vereinigte Bundesversammlung und nicht die Gerichtskommission für zuständig erklärt.

I. Allgemeines

A. Normzweck

1 Art. 44 DSG regelt den Amtsbeginn und die Amtsdauer (Abs. 1; N. 6 ff.) sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der oder des Beauftragten (Abs. 2 und 3; N. 10 ff.). Für die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten sind insbesondere die Gründe und das Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung.

In diesem Sinn trägt Art. 44 DSG mit der begrenzten Amtsdauer der oder des Beauftragten sowie den restriktiven Möglichkeiten der Amtsenthebung
zu einer unabhängigen Datenschutzaufsicht bei.

B. Hintergrund und Entstehungsgeschichte

2 Die Beschränkung auf eine zweimalige Wiederwahl (Art. 44 Abs. 1 erster Satz DSG; vgl. N. 6) wurde bereits während der ersten Etappe der Totalrevision des DSG (Datenschutzbestimmungen für die Schengener Zusammenarbeit in Strafsachen) in Art. 26a Abs. 1 aDSG eingeführt.

Damit wurde Art. 44 Abs. 1 lit. e der Schengen-relevanten Richtlinie (EU) 2016/680 Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung müssen die Schengen-Staaten regeln, ob und – wenn ja – wie oft die Mitglieder der Datenschutzaufsichtsbehörde wiederernannt werden können.
Die Änderung von Art. 26a Abs. 1 aDSG trat am 1. März 2019 in Kraft.

3 In der zweiten Etappe der Totalrevision des DSG wurde die Vereinigte Bundesversammlung zum Wahlorgan der oder des Beauftragten bestimmt (vgl. Art. 43 Abs. 1 DSG). In der Folge mussten auch die Regelungen zur Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer angepasst werden. So wurde unter anderem präzisiert, dass die Amtsdauer am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates anfängt (Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz DSG; vgl. N. 8). Ausserdem wurde die Vereinigte Bundesversammlung für die Amtsenthebung der oder des Beauftragten für zuständig erklärt (Art. 44 Abs. 3 DSG; vgl. N. 18). Die Gründe für die Amtsenthebung bleiben dagegen im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 26a Abs. 3 aDSG) materiell unverändert (vgl. N. 13 ff.).

4 Schliesslich wurde im Rahmen der parlamentarischen Initiative SPK-N 21.443

in Art. 44 Abs. 2 DSG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative der oder des Beauftragten überarbeitet: Statt des bisherigen Ersuchens um Entlassung wurde ein (einseitiges) Kündigungsrecht verankert (vgl. N. 10 f.).

5 Kontrovers diskutiert hat das Parlament, ob die oder der Beauftragte bei der Auflösung ihres bzw. seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhalten soll. Im Entwurf der SPK-N zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.443 war ein neuer Art. 44 Abs. 4 DSG vorgesehen, welcher – in Abweichung von den Vorschriften des Bundespersonalrechts – eine Abgangsentschädigung ausdrücklich ausschloss. Begründet wurde diese Bestimmung damit, dass die oder der Beauftragte politisch weniger stark exponiert sei als weitere von der Bundesversammlung gewählte Personen (wie z.B. der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin) oder andere hochrangige Funktionen der Bundesverwaltung. Ausserdem sei das Konfliktpotenzial bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht derart hoch, dass sich eine Abgangsentschädigung rechtfertigen würde.

Nachdem sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative 21.443 mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten für eine Abgangsentschädigung ausgesprochen hatte
, änderte die SPK-N ihren Erlassentwurf und schlug eine Abgangsentschädigung analog zur Regelung für den Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin sowie die erstinstanzlichen Bundesrichterinnen und -richter vor (heute: Art. 12 der Verordnung der Bundesversammlung vom 17.6.2022 über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
[nachfolgend «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten»]). Die Bedenken gegenüber der Abgangsentschädigung sollten dagegen in einem allgemeinen Rahmen (d.h. nicht nur für die Beauftragte oder den Beauftragten) geprüft werden.
National- und Ständerat stimmten dieser Lösung zu.

II. Amtsdauer und Wiederwahl (Abs. 1)

6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 erster Satz DSG beträgt die Amtsdauer der oder des Beauftragten vier Jahre und kann zweimal erneuert werden. Die oder der Beauftragte kann damit für höchstens zwölf Jahre im Amt bleiben.

Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll mit dieser Amtszeitbeschränkung die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten gestärkt werden.

7 Nach dem Ablauf der vierjährigen Amtsdauer muss die oder der Beauftragte von der Vereinigten Bundesversammlung wiedergewählt werden, sofern sie bzw. er das Amt weiterhin ausüben will. Anders als im bisherigen Recht (Art. 26a Abs. 1bis aDSG) und abweichend von Art. 14 Abs. 2 lit. c BPG kommt es nicht mehr zu einer stillschweigenden bzw. automatischen Verlängerung der Amtsdauer.

Damit wird die demokratische Legitimation der oder des Beauftragten gefördert.

8Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz DSG legt den Beginn der Amtsdauer der oder des Beauftragten auf den 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates fest. Auf diese Weise wird die Wahl dem jeweils neu zusammengesetzten Parlament übertragen.

Eine (einmalige) Ausnahme sieht Art. 72 Abs. 2 DSG für den Fall vor, dass bei der erstmaligen Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber gewählt wird. In dieser Konstellation beginnt die neue Amtsdauer der oder des Beauftragten bereits am Tag nach der Wahl (vgl. dazu Art. 72 N. 6 f.).

9 Die oder der Beauftragte scheidet spätestens am Ende des Jahres, in dem sie bzw. er das 68. Altersjahr vollendet, automatisch aus ihrem bzw. seinem Amt (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten). Mit der Anhebung der Altersgrenze auf 68 Jahre wird die oder der Beauftragte gleichbehandelt wie die ebenfalls von der Bundesversammlung gewählten eidgenössischen Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin.

III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beauftragte oder den Beauftragten (Abs. 2)

10 Die oder der Beauftragte kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen (Art. 44 Abs. 2 erster Satz DSG). Während das bisherige Recht ihr bzw. ihm lediglich die Möglichkeit einräumte, um Entlassung zu ersuchen (Art. 26a Abs. 2 aDSG), kann die oder der Beauftragte mit der Kündigung das Arbeitsverhältnis nun einseitig auflösen. Damit gilt für die Beauftragte oder den Beauftragten eine analoge Regelung zu derjenigen des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin

.

11 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz DSG). Sie berücksichtigt dabei die Umstände des konkreten Einzelfalls, wie zum Beispiel die Übergangszeit bis zum möglichen Amtsantritt einer neuen oder eines neuen Beauftragten.

Eine verkürzte Kündigungsfrist kommt vor allem bei gesundheitlichen Gründen in Betracht.

IV. Amtsenthebung (Abs. 3)

12 Art. 44 Abs. 3 DSG regelt das Amtsenthebungsverfahren. Inhaltlich entspricht die Bestimmung der bisherigen Regelung in Art. 26a Abs. 3 aDSG (vgl. N. 13 ff.). Neu ist jedoch nicht mehr der Bundesrat, sondern die Vereinigte Bundesversammlung für die Amtsenthebung der oder des Beauftragten zuständig (vgl. N. 18 ff.)

A. Voraussetzungen

13 Angesichts der hohen Anforderungen an die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten ist eine Amtsenthebung nur in schwerwiegenden Fällen zulässig. Die Gründe werden in Art. 44 Abs. 3 DSG abschliessend aufgelistet: Die oder der Beauftragte kann des Amtes enthoben werden, wenn sie oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat (lit. a; N. 14 ff.) oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (lit. b; N. 17).

1. Schwere Verletzung von Amtspflichten

14 Die Hauptpflicht der oder des Beauftragten besteht in der rechtmässigen und sorgfältigen Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips. Dazu gehört insbesondere die Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften (Art. 49 ff. DSG), aber auch die Beratung von privaten Datenbearbeitern bzw. Bundesorganen und betroffenen Personen (Art. 58 Abs. 1 lit. a, c und d DSG) sowie zahlreiche weitere Aufgaben etwa im Zusammenhang mit der Datenbekanntgabe ins Ausland (Art. 16 Abs. 2 DSG), der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 23 DSG) oder der Meldung von Verletzungen der Datensicherheit (Art. 24 DSG). Zu den weiteren Amtspflichten gehören unter anderem die Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB, vgl. aber auch Art. 20 Abs. 2 BGÖ), die Beschränkung der Nebenbeschäftigungen (Art. 46 und 47 DSG) oder die Wohnsitzpflicht (Art. 9 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten).

15 Eine Amtsenthebung ist nicht bei jeder Amtspflichtverletzung zulässig. Die Verletzung muss schwer sein und vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgen (Art. 44 Abs. 3 lit. a DSG). Bei einer weniger schwerwiegenden Amtspflichtverletzung kommt eine Verwarnung durch die Gerichtskommission in Frage (vgl. Art. 44a DSG).

16 In der Lehre werden namentlich die offensichtlich unbegründete Nichtwahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben

oder (in der Regel) eine Verletzung des Amtsgeheimnisses
als schwerwiegende Amtspflichtverletzungen qualifiziert. Die blosse Kritik an der Art und Weise der Amtsführung kann dagegen keine Amtsenthebung begründen.
Die Amtspflichtverletzung muss so beschaffen sein, dass sie das Vertrauen in die Person unwiderruflich beschädigt und eine Weiterführung des Amtes als untragbar erscheinen lässt.

2. Dauerhafte Amtsunfähigkeit

17 Eine Amtsenthebung ist zulässig, wenn die Amtsfähigkeit dauerhaft verloren gegangen ist (Art. 44 Abs. 3 lit. b DSG). Dies dürfte nur in Ausnahmefällen zutreffen.

Zu denken ist insbesondere an medizinische bzw. krankheitsbedingte Gründe.
In Frage kommen aber auch familiäre Gründe.
Schliesslich kann die Amtsfähigkeit auch dauerhaft fehlen, wenn die oder der Beauftragte vermisst oder verschollen ist.

B. Verfahren

18 Die Amtsenthebung der oder des Beauftragten fällt – neben ihrer oder seiner Wahl – als einer der wichtigsten Arbeitgeberentscheide in die Kompetenz der Vereinigten Bundesversammlung. Dies wird nicht nur in Art. 44 Abs. 3 DSG, sondern deklaratorisch auch in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten festgehalten.

19 Die Gerichtskommission bereitet eine allfällige Amtsenthebung vor und unterbereitet der Vereinigten Bundesversammlung die erforderlichen Anträge (Art. 40a Abs. 1 lit. d ParlG sowie Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten). In der Regel wird die Gerichtskommission aus Gründen der Verhältnismässigkeit aber zuerst eine Verwarnung aussprechen (Art. 44a DSG), bevor sie ein Verfahren zur Amtsenthebung einleitet.

20 Im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens ist der oder dem Beauftragten das rechtliche Gehör einzuräumen.

In ihren Handlungsgrundsätzen zum Verfahren im Hinblick auf eine Amtsenthebung oder eine Nichtwiederwahl
sieht die Gerichtskommission unter anderem vor, dass die vom Amtsenthebungsverfahren betroffene Person nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Vereinigte Bundesversammlung das Recht hat, zum Untersuchungsergebnis und zur Entscheidbegründung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen (Art. 7 Abs. 4 der Handlungsgrundsätze). Anschliessend muss der Antrag der Gerichtskommission an die Vereinigte Bundesversammlung eine sinngemässe Wiedergabe der Stellungnahme der betroffenen Person enthalten (Art. 14 Abs. 2 lit. d der Handlungsgrundsätze).

21 Beschliesst die Vereinigte Bundesversammlung, die Beauftragte oder den Beauftragten des Amtes zu entheben, stellt sich die Frage, ob sich dieser Entscheid gerichtlich anfechten lässt. Gegen Entscheide der Vereinigten Bundesversammlung steht grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 189 Abs. 4 der Bundesverfassung). Die SPK-N verweist in ihrem Bericht zur parlamentarischen Initiative 21.443 jedoch auf die neuere Praxis des EGMR, wonach bei der Abberufung von Richtern die Rechtsweggarantie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Tragen kommt.

Die SPK-N erachtet es – unseres Erachtens zurecht – als denkbar, dass diese Rechtsprechung auf die Beauftragte oder den Beauftragten, welche bzw. welcher ebenfalls über eine starke Unabhängigkeit verfügt, übertragen werden könnte. In diesem Fall müsste die oder der Beauftragte eine Amtsenthebung durch die Vereinigten Bundesversammlung bei einem Gericht (Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht, EGMR) anfechten können.

Die vertretene Auffassung widerspiegelt die persönliche Meinung der Autorenschaft und bindet nicht das Bundesamt für Justiz.

Literaturverzeichnis

Baeriswyl Bruno, Kommentierung zu Art. 44 DSG, in: Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt/Blonski Dominika (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2023.

Häner Isabelle, Die Ausgestaltung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden in Bund und Kantonen, in: Epiney Astrid/Hänni Julia/Brülisauer, Flavia (Hrsg.), Die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden. Und weitere aktuelle Fragen des Datenschutzrechts, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 45‒69.

Petermann Büttler Judith, Kommentierung zu Art. 44 DSG, in: Bieri Adrian/Powell Julian (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Orell Füssli Kommentar, Zürich 2023.

Materialienverzeichnis

Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 23.10.2007 «Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte».

Handlungsgrundsätze der Gerichtskommission vom 3.3.2011 zum Verfahren der Kommission im Hinblick auf eine Amtsenthebung oder eine Nichtwiederwahl (BBl 2012 S. 1271).

Botschaft des Bundesrates vom 15.9.2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (BBl 2017 S. 6941).

Bericht der SPK-N vom 27.1.2022 zur parlamentarischen Initiative 21.443 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten» (BBl 2022 S. 345).

Stellungnahme des Bundesrates vom 16.2.2022 zum Bericht der SPK-N vom 27.1.2022 zur parlamentarischen Initiative 21.443 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten» (BBl 2022 S. 432).

Fussnoten

  • Vgl. Häner, S. 47 f.
  • OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 1.
  • Siehe das Bundesgesetz vom 28.9.2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (AS 2019 625).
  • Botschaft 2017, S. 7088 f.
  • OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 2.
  • Parlamentarische Initiative SPK-N 21.443 vom 15.4.2021 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten».
  • Bericht der SPK-N, S. 6.
  • Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der SPK-N, S. 3 f.
  • SR 235.171.1.
  • Vgl. dazu das Votum des Kommissionssprechers NR Fluri im Nationalrat am 16.3.2022 (AB 2022 N 471).
  • Die maximal mögliche Amtsdauer einer oder eines Beauftragten, die oder der für den Rest einer Amtsdauer gewählt wird (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten), fällt dagegen entsprechend kürzer aus: OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 3.
  • Botschaft 2017, S. 7088. Kritisch SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 5 sowie OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 3.
  • Bericht der SPK-N, S. 16. Vgl. auch OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 4, welche für eine klare Regelung des Wiederwahlverfahrens auf Gesetzesstufe plädiert.
  • SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 7, welcher vor dem Risiko einer «Verpolitisierung» der Wahl warnt.
  • Bericht der SPK-N, S. 16.
  • Vgl. Art. 5 der Verordnung der Bundesversammlung vom 1.10.2010 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen (SR 173.712.23).
  • Bericht der SPK-N, S. 1 sowie SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 8 und N. 10.
  • SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 9.
  • OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 5.
  • Vgl. SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 11 f. und OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 6 f.
  • Für die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte vgl. das Gutachten des Bundesamtes für Justiz 2007, S. 2.
  • SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 14 f.; OFK DSG-Petermann Büttler, Art. 44 N. 6.
  • SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 16.
  • SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 15.
  • OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 8.
  • Vgl. OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 6.
  • Vgl. SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 17.
  • SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 17.
  • OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 6.
  • Bericht der SPK-N, S. 13.
  • OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 6.
  • OFK-Petermann Büttler, Art. 44 DSG N. 8; SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 13.
  • Diese Handlungsgrundsätze gelten für die Amtsenthebung und Nichtwiederwahl von Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts sowie des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin, der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen und der Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Sie gelten ebenfalls für die Nichtwiederwahl von Richterinnen und Richtern des Bundesgerichts (Art. 1 der Handlungsgrundsätze). Sie dürften für die Beauftragte oder den Beauftragten zumindest analog anwendbar sein.
  • Bericht der SPK-N, S. 14 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR (Grosse Kammer), Baka gegen Ungarn, Nr. 20261/12, 23.62016, N. 100 ff., insb. N. 105, und EGMR, Volkov gegen Ukraine, Nr. 21722/11, 9.1.2013, N. 122 sowie das Urteil des EGMR, Kövesi gegen Rumänien, Nr. 3594/19, 5.5. 2020, N. 105 ff. betreffend die Entlassung der Generalstaatsanwältin.
  • Bericht der SPK-N, S. 14. SHK-Baeriswyl, Art. 44 DSG N. 13 geht – ohne weitere Begründung – davon aus, dass der oder dem Beauftragten bei einer Amtsenthebung die Rechtsmittel des Bundespersonalgesetzes zur Verfügung stehen.

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