-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
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- Art. 715a OR
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- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
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- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
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- Art. 47 DSG
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- Art. 50 DSG
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- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
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- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- In Kürze
- I. Allgemeines
- II. Amtsdauer und Wiederwahl (Abs. 1)
- III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beauftragte oder den Beauftragten (Abs. 2)
- IV. Amtsenthebung (Abs. 3)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
In Kürze
Die Bestimmungen zur Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in verschiedener Hinsicht wichtig für die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten. Zu nennen sind insbesondere die Begrenzung der Amtsdauer sowie die restriktiven Möglichkeiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für eine allfällige Amtsenthebung der oder des Beauftragten wird aufgrund ihrer einschneidenden Auswirkungen die Vereinigte Bundesversammlung und nicht die Gerichtskommission für zuständig erklärt.
I. Allgemeines
A. Normzweck
1 Art. 44 DSG regelt den Amtsbeginn und die Amtsdauer (Abs. 1; N. 6 ff.) sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der oder des Beauftragten (Abs. 2 und 3; N. 10 ff.). Für die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten sind insbesondere die Gründe und das Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung.
B. Hintergrund und Entstehungsgeschichte
2 Die Beschränkung auf eine zweimalige Wiederwahl (Art. 44 Abs. 1 erster Satz DSG; vgl. N. 6) wurde bereits während der ersten Etappe der Totalrevision des DSG (Datenschutzbestimmungen für die Schengener Zusammenarbeit in Strafsachen) in Art. 26a Abs. 1 aDSG eingeführt.
3 In der zweiten Etappe der Totalrevision des DSG wurde die Vereinigte Bundesversammlung zum Wahlorgan der oder des Beauftragten bestimmt (vgl. Art. 43 Abs. 1 DSG). In der Folge mussten auch die Regelungen zur Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer angepasst werden. So wurde unter anderem präzisiert, dass die Amtsdauer am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates anfängt (Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz DSG; vgl. N. 8). Ausserdem wurde die Vereinigte Bundesversammlung für die Amtsenthebung der oder des Beauftragten für zuständig erklärt (Art. 44 Abs. 3 DSG; vgl. N. 18). Die Gründe für die Amtsenthebung bleiben dagegen im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 26a Abs. 3 aDSG) materiell unverändert (vgl. N. 13 ff.).
4 Schliesslich wurde im Rahmen der parlamentarischen Initiative SPK-N 21.443
5 Kontrovers diskutiert hat das Parlament, ob die oder der Beauftragte bei der Auflösung ihres bzw. seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhalten soll. Im Entwurf der SPK-N zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.443 war ein neuer Art. 44 Abs. 4 DSG vorgesehen, welcher – in Abweichung von den Vorschriften des Bundespersonalrechts – eine Abgangsentschädigung ausdrücklich ausschloss. Begründet wurde diese Bestimmung damit, dass die oder der Beauftragte politisch weniger stark exponiert sei als weitere von der Bundesversammlung gewählte Personen (wie z.B. der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin) oder andere hochrangige Funktionen der Bundesverwaltung. Ausserdem sei das Konfliktpotenzial bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht derart hoch, dass sich eine Abgangsentschädigung rechtfertigen würde.
II. Amtsdauer und Wiederwahl (Abs. 1)
6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 erster Satz DSG beträgt die Amtsdauer der oder des Beauftragten vier Jahre und kann zweimal erneuert werden. Die oder der Beauftragte kann damit für höchstens zwölf Jahre im Amt bleiben.
7 Nach dem Ablauf der vierjährigen Amtsdauer muss die oder der Beauftragte von der Vereinigten Bundesversammlung wiedergewählt werden, sofern sie bzw. er das Amt weiterhin ausüben will. Anders als im bisherigen Recht (Art. 26a Abs. 1bis aDSG) und abweichend von Art. 14 Abs. 2 lit. c BPG kommt es nicht mehr zu einer stillschweigenden bzw. automatischen Verlängerung der Amtsdauer.
8Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz DSG legt den Beginn der Amtsdauer der oder des Beauftragten auf den 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates fest. Auf diese Weise wird die Wahl dem jeweils neu zusammengesetzten Parlament übertragen.
9 Die oder der Beauftragte scheidet spätestens am Ende des Jahres, in dem sie bzw. er das 68. Altersjahr vollendet, automatisch aus ihrem bzw. seinem Amt (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten). Mit der Anhebung der Altersgrenze auf 68 Jahre wird die oder der Beauftragte gleichbehandelt wie die ebenfalls von der Bundesversammlung gewählten eidgenössischen Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin.
III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beauftragte oder den Beauftragten (Abs. 2)
10 Die oder der Beauftragte kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen (Art. 44 Abs. 2 erster Satz DSG). Während das bisherige Recht ihr bzw. ihm lediglich die Möglichkeit einräumte, um Entlassung zu ersuchen (Art. 26a Abs. 2 aDSG), kann die oder der Beauftragte mit der Kündigung das Arbeitsverhältnis nun einseitig auflösen. Damit gilt für die Beauftragte oder den Beauftragten eine analoge Regelung zu derjenigen des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin
11 Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz DSG). Sie berücksichtigt dabei die Umstände des konkreten Einzelfalls, wie zum Beispiel die Übergangszeit bis zum möglichen Amtsantritt einer neuen oder eines neuen Beauftragten.
IV. Amtsenthebung (Abs. 3)
12 Art. 44 Abs. 3 DSG regelt das Amtsenthebungsverfahren. Inhaltlich entspricht die Bestimmung der bisherigen Regelung in Art. 26a Abs. 3 aDSG (vgl. N. 13 ff.). Neu ist jedoch nicht mehr der Bundesrat, sondern die Vereinigte Bundesversammlung für die Amtsenthebung der oder des Beauftragten zuständig (vgl. N. 18 ff.)
A. Voraussetzungen
13 Angesichts der hohen Anforderungen an die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten ist eine Amtsenthebung nur in schwerwiegenden Fällen zulässig. Die Gründe werden in Art. 44 Abs. 3 DSG abschliessend aufgelistet: Die oder der Beauftragte kann des Amtes enthoben werden, wenn sie oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat (lit. a; N. 14 ff.) oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (lit. b; N. 17).
1. Schwere Verletzung von Amtspflichten
14 Die Hauptpflicht der oder des Beauftragten besteht in der rechtmässigen und sorgfältigen Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips. Dazu gehört insbesondere die Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften (Art. 49 ff. DSG), aber auch die Beratung von privaten Datenbearbeitern bzw. Bundesorganen und betroffenen Personen (Art. 58 Abs. 1 lit. a, c und d DSG) sowie zahlreiche weitere Aufgaben etwa im Zusammenhang mit der Datenbekanntgabe ins Ausland (Art. 16 Abs. 2 DSG), der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 23 DSG) oder der Meldung von Verletzungen der Datensicherheit (Art. 24 DSG). Zu den weiteren Amtspflichten gehören unter anderem die Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB, vgl. aber auch Art. 20 Abs. 2 BGÖ), die Beschränkung der Nebenbeschäftigungen (Art. 46 und 47 DSG) oder die Wohnsitzpflicht (Art. 9 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten).
15 Eine Amtsenthebung ist nicht bei jeder Amtspflichtverletzung zulässig. Die Verletzung muss schwer sein und vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgen (Art. 44 Abs. 3 lit. a DSG). Bei einer weniger schwerwiegenden Amtspflichtverletzung kommt eine Verwarnung durch die Gerichtskommission in Frage (vgl. Art. 44a DSG).
16 In der Lehre werden namentlich die offensichtlich unbegründete Nichtwahrnehmung von gesetzlichen Aufgaben
2. Dauerhafte Amtsunfähigkeit
17 Eine Amtsenthebung ist zulässig, wenn die Amtsfähigkeit dauerhaft verloren gegangen ist (Art. 44 Abs. 3 lit. b DSG). Dies dürfte nur in Ausnahmefällen zutreffen.
B. Verfahren
18 Die Amtsenthebung der oder des Beauftragten fällt – neben ihrer oder seiner Wahl – als einer der wichtigsten Arbeitgeberentscheide in die Kompetenz der Vereinigten Bundesversammlung. Dies wird nicht nur in Art. 44 Abs. 3 DSG, sondern deklaratorisch auch in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten festgehalten.
19 Die Gerichtskommission bereitet eine allfällige Amtsenthebung vor und unterbereitet der Vereinigten Bundesversammlung die erforderlichen Anträge (Art. 40a Abs. 1 lit. d ParlG sowie Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten). In der Regel wird die Gerichtskommission aus Gründen der Verhältnismässigkeit aber zuerst eine Verwarnung aussprechen (Art. 44a DSG), bevor sie ein Verfahren zur Amtsenthebung einleitet.
20 Im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens ist der oder dem Beauftragten das rechtliche Gehör einzuräumen.
21 Beschliesst die Vereinigte Bundesversammlung, die Beauftragte oder den Beauftragten des Amtes zu entheben, stellt sich die Frage, ob sich dieser Entscheid gerichtlich anfechten lässt. Gegen Entscheide der Vereinigten Bundesversammlung steht grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 189 Abs. 4 der Bundesverfassung). Die SPK-N verweist in ihrem Bericht zur parlamentarischen Initiative 21.443 jedoch auf die neuere Praxis des EGMR, wonach bei der Abberufung von Richtern die Rechtsweggarantie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Tragen kommt.
Die vertretene Auffassung widerspiegelt die persönliche Meinung der Autorenschaft und bindet nicht das Bundesamt für Justiz.
Literaturverzeichnis
Baeriswyl Bruno, Kommentierung zu Art. 44 DSG, in: Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt/Blonski Dominika (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2023.
Häner Isabelle, Die Ausgestaltung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden in Bund und Kantonen, in: Epiney Astrid/Hänni Julia/Brülisauer, Flavia (Hrsg.), Die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden. Und weitere aktuelle Fragen des Datenschutzrechts, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 45‒69.
Petermann Büttler Judith, Kommentierung zu Art. 44 DSG, in: Bieri Adrian/Powell Julian (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Orell Füssli Kommentar, Zürich 2023.
Materialienverzeichnis
Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 23.10.2007 «Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte».
Handlungsgrundsätze der Gerichtskommission vom 3.3.2011 zum Verfahren der Kommission im Hinblick auf eine Amtsenthebung oder eine Nichtwiederwahl (BBl 2012 S. 1271).
Botschaft des Bundesrates vom 15.9.2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (BBl 2017 S. 6941).
Bericht der SPK-N vom 27.1.2022 zur parlamentarischen Initiative 21.443 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten» (BBl 2022 S. 345).
Stellungnahme des Bundesrates vom 16.2.2022 zum Bericht der SPK-N vom 27.1.2022 zur parlamentarischen Initiative 21.443 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten» (BBl 2022 S. 432).